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Text File
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1993-06-24
|
970b
|
18 lines
Beratungs-Rechtsschutz bei erbrechtlichen Fragen
Voraussetzung ist, da▀ nach Versicherungsbeginn ein Ereignis eintritt,
da▀ eine VerΣnderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge
hat und deshalb eine Rechtsauskunft erforderlich macht.
Ein solches Ereignis war der Tod des Vaters, durch den der
Versicherungsnehmer Miterbe wurde.
Sein Bruder hatte die Nachla▀verwaltung ⁿbernommen, doch war ein
Jahr spΣter die in Aussicht gestellte Aufl÷sung der Erbengemeinschaft
noch nicht erfolgt.
Versichert ist die Beratung nicht nur hinsichtlich der Quote des
Erbrechts, sondern auch hinsichtlich der Frage, wie der Erbanspruch
gegenⁿber den anderen Miterben durchgesetzt werden kann.
Auch insoweit ist das Beratungsinteresse bereits durch den Erbfall
veranla▀t.
LG Heidelberg 4 S 24/88-Zfs 1988 (20.09.1988)