Beratungs-Rechtsschutz bei erbrechtlichen Fragen Voraussetzung ist, daß nach Versicherungsbeginn ein Ereignis eintritt, daß eine Veränderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge hat und deshalb eine Rechtsauskunft erforderlich macht. Ein solches Ereignis war der Tod des Vaters, durch den der Versicherungsnehmer Miterbe wurde. Sein Bruder hatte die Nachlaßverwaltung übernommen, doch war ein Jahr später die in Aussicht gestellte Auflösung der Erbengemeinschaft noch nicht erfolgt. Versichert ist die Beratung nicht nur hinsichtlich der Quote des Erbrechts, sondern auch hinsichtlich der Frage, wie der Erbanspruch gegenüber den anderen Miterben durchgesetzt werden kann. Auch insoweit ist das Beratungsinteresse bereits durch den Erbfall veranlaßt. LG Heidelberg 4 S 24/88-Zfs 1988 (20.09.1988)