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Text File
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1993-06-24
|
722b
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13 lines
Familien-Rechtsschutz
Die Abgrenzung einer selbstΣndigen (oder freiberuflichen) TΣtigkeit
zum versicherten Privatbereich ist oft schwierig.
In der Regel geh÷rt die Verwaltung eigenen Verm÷gens zum Privatbereich.
Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer ein Verm÷gen von
betrΣchtlichem Wert verwaltet.
Entfaltet der Versicherungsnehmer aber gleichsam unternehmerische
AktivitΣten, und setzt er sein Verm÷gen spekulativ ein, ist es
gerechtfertigt, die Voraussetzungen des Risikoausschlusses anzunehmen,
obwohl dieser eng auszulegen ist.
OLG K÷ln 5 U 61/88-VrsR 1989,359 (06.10.1988)