Familien-Rechtsschutz Die Abgrenzung einer selbständigen (oder freiberuflichen) Tätigkeit zum versicherten Privatbereich ist oft schwierig. In der Regel gehört die Verwaltung eigenen Vermögens zum Privatbereich. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer ein Vermögen von beträchtlichem Wert verwaltet. Entfaltet der Versicherungsnehmer aber gleichsam unternehmerische Aktivitäten, und setzt er sein Vermögen spekulativ ein, ist es gerechtfertigt, die Voraussetzungen des Risikoausschlusses anzunehmen, obwohl dieser eng auszulegen ist. OLG Köln 5 U 61/88-VrsR 1989,359 (06.10.1988)