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Text File
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1993-06-24
|
745b
|
16 lines
Sozialhilfe: Kein Anrecht auf neue Kleidung
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SozialhilfeempfΣnger k÷nnen nicht regelmΣ▀ig neue
Bekleidung von den Beh÷rden beanspruchen.
Zumindest auf Oberbekleidung besteht kein regelmΣ▀iger
Anspruch, denn es ist nicht unⁿblich, da▀ auch heute
gebrauchte Kleidung unter Verwanden und Bekannten
weitergegeben wird.
In der Bundesrepublik gibt es auch einen Markt fⁿr gebrauchte
Kleidung, wie dies viele sogenannte Secondhandshops beweisen.
Lediglich bei LeibwΣsche, Schlafanzⁿgen oder Strⁿmpfen ist
neue Kleidung angemessen.
OVG Saarbrⁿcken 1 W 121/90