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Text File
|
1993-06-24
|
506b
|
12 lines
Arbeitszimmer
Eine Stereoanlage und ein FernsehgerΣt in einem
hΣuslichen Arbeitszimmer lassen darauf schlie▀en,
da▀ der Raum privat mitbenutzt wird.
Dies gilt auch dann wenn der Steuerzahler zur Begrⁿndung
fⁿr die steuerliche Absetzbarkeit des Raumes angibt, er
braucht bei seiner Arbeit Hintergrundmusik und sei auf
aktuelle Informationssendungen angewiesen.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz:1 K 1971/90