Arbeitszimmer Eine Stereoanlage und ein Fernsehgerät in einem häuslichen Arbeitszimmer lassen darauf schließen, daß der Raum privat mitbenutzt wird. Dies gilt auch dann wenn der Steuerzahler zur Begründung für die steuerliche Absetzbarkeit des Raumes angibt, er braucht bei seiner Arbeit Hintergrundmusik und sei auf aktuelle Informationssendungen angewiesen. Finanzgericht Rheinland-Pfalz:1 K 1971/90