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Text File
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1993-06-24
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878b
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17 lines
Haftungsausschlu▀ der Versicherung bei Alkohol
Die relative Fahruntⁿchtigkeit des Versicherten bedarf ins einzelne
gehende Feststellung hinsichtlich nachgewiesener Ausfallerscheinungen
oder eines Fahrfehlers, der typischerweise durch Alkoholgenu▀ bedingt
ist.
Denn die Erfahrung zeigt, da▀ vielfach auch nⁿchternen Fahrern Fahrf
ehler unterlaufen.
Deshalb kommt es nicht auf irgendein Verschulden des Versicherten an
dem Unfall an.
Nur wenn der Richter davon ⁿberzeugt ist, da▀ der Verunglⁿckte Fahrun-
tⁿchtig war, hat er die weitere Frage zu prⁿfen, ob die Fahrun-
tⁿchtigkeit fⁿr den Unfall ursΣchlich gewesen ist.
Erst hierfⁿr kann der erste Anschein als Beweis herangezogen werden.
BGH IV a ZR 193/86-VersR 1988,733=NJW 1988,1646.