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Text File
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1993-06-24
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699b
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13 lines
Straf-Rechtsshutz
Straf-Rechtsschutz besteht nur fⁿr die Kosten eines am Ort des
zustΣndigen Gerichtes wonhaften Verteitigers.
Ist dem Versicherer erkennbar, da▀ der Verteidiger an einem anderen
Ort wohnt, so ist es seine Sache, im Auftragsschreiben an den Anwalt
einen eindeutigen Vorbehalt dahin zu machen, da▀ durch Orts-
verschiedenheit entstehende Mehrkosten nicht ⁿbernommen werden.
Nimmt der Versicherer aber nur auf die ARB Bezug, kann der
ErklΣrungsempfΣnger dies nach Treu und Glauben als Verzicht auf den
Einwand verstehen.
AG Schwandorf(ZwSt.Nabburg) C 45/88-r + s 1988,171.