Straf-Rechtsshutz Straf-Rechtsschutz besteht nur für die Kosten eines am Ort des zuständigen Gerichtes wonhaften Verteitigers. Ist dem Versicherer erkennbar, daß der Verteidiger an einem anderen Ort wohnt, so ist es seine Sache, im Auftragsschreiben an den Anwalt einen eindeutigen Vorbehalt dahin zu machen, daß durch Orts- verschiedenheit entstehende Mehrkosten nicht übernommen werden. Nimmt der Versicherer aber nur auf die ARB Bezug, kann der Erklärungsempfänger dies nach Treu und Glauben als Verzicht auf den Einwand verstehen. AG Schwandorf(ZwSt.Nabburg) C 45/88-r + s 1988,171.