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Text File
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1993-06-24
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1KB
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20 lines
Rechtsschutz-Versicherer
Stⁿzt der Versicherer seine Deckungsablehnung zunΣchst nur auf
einen Risikoausschlu▀ (hier: wegen nicht versicherter selbstΣndiger
TΣtigkeit), so kann er sich nicht spΣter im Deckungsproze▀ daneben
auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn ihm die dafⁿr
erheblichen UmstΣnde von Anfang an bekannt waren.
Der Versicherungsnehmer darf also darauf vertrauen, da▀ der
Versicherer nicht im nachhinein seine Leistungspflicht wegen
Obliegenheitsverletzung verneinen wird, sobald er befⁿrchtet, da▀
sein erster Ablehnungsgrund keinen Erfolg haben wird.
Hat der Versicherer zunΣchst die Deckung lediglich wegen
Risikoausschlusses fⁿr selbstΣndige TΣtigkeit abgelehnt, so verliert
er das Recht, seine Leistung wegen Fehlens hinreichender
Erfolgsaussicht abzulehnen, wenn er trotz Vorlage der fⁿr die
Beurteilung der Erfolgsaussicht notwendigen Unterlagen hierzu nicht
unverzⁿglich Stellung genommen und insoweit auch keinen Vorbehalt
gemacht hat.
OLG K÷ln 5 U 61/88-VersR 1989,359. (06.10.1988)