Rechtsschutz-Versicherer Stüzt der Versicherer seine Deckungsablehnung zunächst nur auf einen Risikoausschluß (hier: wegen nicht versicherter selbständiger Tätigkeit), so kann er sich nicht später im Deckungsprozeß daneben auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn ihm die dafür erheblichen Umstände von Anfang an bekannt waren. Der Versicherungsnehmer darf also darauf vertrauen, daß der Versicherer nicht im nachhinein seine Leistungspflicht wegen Obliegenheitsverletzung verneinen wird, sobald er befürchtet, daß sein erster Ablehnungsgrund keinen Erfolg haben wird. Hat der Versicherer zunächst die Deckung lediglich wegen Risikoausschlusses für selbständige Tätigkeit abgelehnt, so verliert er das Recht, seine Leistung wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, wenn er trotz Vorlage der für die Beurteilung der Erfolgsaussicht notwendigen Unterlagen hierzu nicht unverzüglich Stellung genommen und insoweit auch keinen Vorbehalt gemacht hat. OLG Köln 5 U 61/88-VersR 1989,359. (06.10.1988)