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Text File
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1993-06-24
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1KB
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18 lines
In Zahlungsverzug geratener Versicherungsnehmers
Belehrt ein Versicherer den mit der Zahlung einer FolgeprΣmie in
Verzug geratenen Versicherungsnehmer nur dahin, da▀ er von der
Leistungspflicht frei wird und ein Recht zur Kⁿndigung des
Versicherungsvertrags erhΣlt, wenn dieser den Rⁿckstand nicht
innerhalb der gesetzten Frist ausgleicht, entspricht dies nicht einer
ordnungsgemΣ▀en Mahnung, wie sie das Gesetz fordert.
Der Versicherungsnehmer darf durch die Belehrung nicht in den Glauben
versetzt werden, da▀ ihm eine Zahlung nach dem Ablauf der Frist nichts
mehr nutzen k÷nne. Deshalb ist in der Mahnung darauf hinzuweisen, da▀
er auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist durch Begleichung der
RⁿckstΣnde Versicherungsschutz zumindest fⁿr einen kⁿnftigen
Versicherungsfall erhalten kann, solange der Versicherer von seinem
Kⁿndigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
(BGH, v. 09.03.89 - IV a ZR 255/86 - NJW-RR 1988)