In Zahlungsverzug geratener Versicherungsnehmers Belehrt ein Versicherer den mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug geratenen Versicherungsnehmer nur dahin, daß er von der Leistungspflicht frei wird und ein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags erhält, wenn dieser den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgleicht, entspricht dies nicht einer ordnungsgemäßen Mahnung, wie sie das Gesetz fordert. Der Versicherungsnehmer darf durch die Belehrung nicht in den Glauben versetzt werden, daß ihm eine Zahlung nach dem Ablauf der Frist nichts mehr nutzen könne. Deshalb ist in der Mahnung darauf hinzuweisen, daß er auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist durch Begleichung der Rückstände Versicherungsschutz zumindest für einen künftigen Versicherungsfall erhalten kann, solange der Versicherer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. (BGH, v. 09.03.89 - IV a ZR 255/86 - NJW-RR 1988)