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1993-06-24
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2KB
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26 lines
Reiseveranstalter pleite-Rⁿckflug dennoch gesichert
Ein jungvermΣhltes Paar war zur Hochzeitsreise nach Ibiza geflogen.
Doch beim Rⁿckflug gab es eine b÷se ▄berraschung: Das Paar durfte
nicht ins Flugzeug steigen. Um nach Hamburg zurⁿckzukommen, mu▀ten
die beiden fⁿr 1744 Mark Flugtickets kaufen, obwohl sie die gesamte
Reise bezahlt hatten.
Grund: Das Reisebⁿro, Veranstalter der Pauschalreise, hatte pleite
gemacht. Die Schecks des Veranstalters fⁿr die Rⁿckflⁿge waren
geplatzt. Also weigerte sich die Fluggesellschaft, Reisende dieses
Veranstalters zu bef÷rdern.
Zu Recht, wie es zunΣchst schien, denn die Klage des Ehepaares auf
Erstattung der zusΣtzlichen Flugkosten wurde abgewiesen.
Erst in der Berufungsverhandlung vorm Landgericht Frankfurt hatten
die Richter ein Einsehen: Wenn die Fluggesellschaft ("Luftfrachtfⁿhrer")
schon vor Reisebeginn erkennen kann, da▀ der Veranstalter den Rⁿckflug
wahrscheinlich nicht bezahlen kann, darf er die Reiseteilnehmer nicht
wortlos an den Urlaubsort bef÷rdern. Ein derartiges Verhalten sei
rechtsmi▀brΣuchlich. Die Fluggesellschaft sei schadensersatzpflichtig,
weil sie es schuldhaft unterlassen habe, das Ehepaar vor Reisebeginn
darⁿber zu informieren, da▀ der Rⁿckflug wegen Zahlungsschwierigkeiten
des Veranstalters in Frage gestellt sei. Im vorliegenden Fall hatte
das Reisebⁿro schon mehrfach der Fluggesellschaft ungedeckte Schecks
eingereicht.
LG Frankfurt (Urteil v. 21.4.86; AZ 2/24 S 68/85)