Reiseveranstalter pleite-Rückflug dennoch gesichert Ein jungvermähltes Paar war zur Hochzeitsreise nach Ibiza geflogen. Doch beim Rückflug gab es eine böse Überraschung: Das Paar durfte nicht ins Flugzeug steigen. Um nach Hamburg zurückzukommen, mußten die beiden für 1744 Mark Flugtickets kaufen, obwohl sie die gesamte Reise bezahlt hatten. Grund: Das Reisebüro, Veranstalter der Pauschalreise, hatte pleite gemacht. Die Schecks des Veranstalters für die Rückflüge waren geplatzt. Also weigerte sich die Fluggesellschaft, Reisende dieses Veranstalters zu befördern. Zu Recht, wie es zunächst schien, denn die Klage des Ehepaares auf Erstattung der zusätzlichen Flugkosten wurde abgewiesen. Erst in der Berufungsverhandlung vorm Landgericht Frankfurt hatten die Richter ein Einsehen: Wenn die Fluggesellschaft ("Luftfrachtführer") schon vor Reisebeginn erkennen kann, daß der Veranstalter den Rückflug wahrscheinlich nicht bezahlen kann, darf er die Reiseteilnehmer nicht wortlos an den Urlaubsort befördern. Ein derartiges Verhalten sei rechtsmißbräuchlich. Die Fluggesellschaft sei schadensersatzpflichtig, weil sie es schuldhaft unterlassen habe, das Ehepaar vor Reisebeginn darüber zu informieren, daß der Rückflug wegen Zahlungsschwierigkeiten des Veranstalters in Frage gestellt sei. Im vorliegenden Fall hatte das Reisebüro schon mehrfach der Fluggesellschaft ungedeckte Schecks eingereicht. LG Frankfurt (Urteil v. 21.4.86; AZ 2/24 S 68/85)