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- ─nderungen am 1.1.1997 Im Rentenrecht:
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- 1. ─nderung der Mindestbewertung der Pflichtbeitragszeiten wΣhrend
- einer Berufsausbildung.
- Bisher: Max 48 Monate bis 25. Lebensjahr mit 90% des
- Durchschnittsentgeltes aller Versicherten
- Jetzt: Max 36 Monate bis 25. Lebensjahr mit 75% des
- eigenen Durchschnittsentgeltes, maximal 75%
- des Durchschnitts aller Versicherten
- º58 und º70 SGB VI.
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- 2. Reduzierung der Anrechnung der Schulzeiten
- Bisher: vom 16. Lebensjahr an, max 7 Jahre
- Jetzt: vom 17. Lebensjahr an, max 3 Jahre.
- Die komplizierte ▄bergangsregelung vom Jan 1997 bis Januar 2001
- wird von Renten-Profi nicht berⁿcksichtigt.
- º252 SGB VI
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- 3. Arbeitslosigkeit und Krankheit ohne Leistungsbezug
- Bisher: 80% des eigenen Durchschnittsentgeltes
- bzw. 75% des Durchschnitts aller Versicherten.
- Jetzt: Werden nur noch als "Anrechnungszeiten
- ohne Bewertung" berⁿcksichtigt.
- º74 SGB VI.
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- 4. Der BelegungsfΣhige Gesamtzeitraum beginnt ab dem 17. Lebensjahr
- (frⁿher ab dem 16. Lebensjahr)
- º72 SGB VI.
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- ─nderung in RentenProfi:
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- 1. Jetzt werden auch die Besonderheiten der neuen BundeslΣnder
- berⁿcksichtigt. Diese sind:
- a. Umrechnungstabelle
- b. Rentenwert Ost
- c. H÷chstwerte fⁿr Angeh÷rige bestimmter
- Zusatzversorgungssysteme und ehemals MfS Versorgte.
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- 2. Das Ausdrucken der Ergebnisse optisch verbessert.