home *** CD-ROM | disk | FTP | other *** search
- ********************************************************************
- --------------------------------------------------------------------
- Der folgende Text darf nur unentgeltlich ueber nichtkommerzielle DFUe-
- Netze vertrieben werden. Jede weitere Form der Vervielfaeltigung, jede
- gewerbliche Nutzung und jede Aenderungen des Textes beduerfen der
- schriftlichen Zustimmung des Autors:
-
- Florian Anwander
- Eduard Schmid Strasse 28
- 81541 Muenchen
-
- e-mail:
- Internet: Florian_Anwander@m4.maus.de
- Fido oder MIDILink Musicians Network: Florian Anwander@2:2480/620
-
- --------------------------------------------------------------------
-
- Stand 9/95
-
- *==============================================================*@BEGIN_FILE_ID.DIZ
- !Das Urheberrecht und Musikdateien
- in der Datenfernuebertragung!@END_FILE_ID.DIZ
-
- *==============================================================*
-
-
- Vorbemerkung:
- -------------
-
- 1.) Dieser Text ist als hoffentlich verstaendliche Darstellung des
- geltenden Rechts gedacht. Meine persoenlichen Meinungen zum
- Sachverhalt unterscheiden sich sicher in vielen Faellen vom geltenden
- Recht (das ist jedoch kein Grund fuer mich, mich nicht an die Gesetze
- zu halten). Wenn ich meine persoenliche Meinung habe einfliessen
- lassen, so habe ich den Text [in eckige Klammern] gesetzt.
-
- 2.) Ich bin kein Volljurist, doch habe ich mich einigermassen
- ausfuehrlich mit dem Urheberrecht auseinandergesetzt. Die Version
- des Textes (9/95) wurde von einer Stelle der Gema durchgesehen, sowie
- von weiteren Medienrechtlern fuer ok befunden. Daher denke ich, dass
- keine Falschaussagen drin sind.
-
- !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
- ! Nichtsdestotrotz uebernehme ich keinerlei Gewaehr fuer die !
- ! Richtigkeit der hier gemachten Aussagen. Gueltig ist in !
- ! Deutschland einzig und allein der Text des Urhebergesetzes !
- ! und die Gesetze und nachfolgenden Rechtsnormen zu den Ver- !
- ! wertungsgesellschaften. !
- !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
-
- Einleitung
- ==========
-
- Jede "besser bestueckte" Mailbox bietet in ihrem Programmteil einiges
- an Dateien an, mit denen man Musik machen kann. Die beliebtesten
- Formen sind
- - Samples, also digitalisierte Klaenge.
- - oder Abspielfiles fuer klangerzeugende Hardware, also Soundkarten
- oder externe Klangerzeuger, wie Synthesizer, Homekeyboards etc. -
- meist auf der Basis der MIDI-Schnittstelle.
-
- Was die wenigsten wissen:
-
- es ist in den meisten Faellen illegal, solche Dateien ueber DFUe zu
- verbreiten - selbst wenn eventuelle Einsender hoch und heilig beteuern
- die Datei waere Public Domain !
-
- Warum das so ist, und wie man erkennt, was nun legal und was illegal ist,
- und wie man sich (vorallem) als Sysop verhalten sollte, versucht dieser
- Text darzulegen.
-
- !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
- ! Und noch kurz als Mahnung zu Anfang:
- ! Der Verstoss gegen das Urhebergesetz ist kein Kavaliersdelikt;private
- ! Einzelverstoesse werden gegebenenfalls mit Ordnungsgeldern seitens der
- ! Verwertungsgesellschaften oder gegebenenfalls als zivilrechtliche
- ! Schadensersatzklage verfolgt. Verstoesse gegen das Urhebergesetz
- ! koennen aber nach dem Urhebergesetz mit Haftstrafen bis zu derzeit drei
- ! oder gar fuenf Jahren belegt werden. Dies ist nach Meinung aller Juristen,
- ! dich ich befragt habe, definitiv fuer Sysops denkbar, die systematisch,
- ! illegal Files in ihrer Box anbieten.
- ! [Dabei finde ich besonders relevant, dass man VORBESTRAFT ist. Ein
- ! Vorstrafeneintrag kann einem das Leben ganz uebel erschweren.]
- !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
-
- Kurzergebnis:
- ============
- Fuer alle, die der Rest nicht interessiert:
-
- Unter den ueblichen Bedingungen einer Hobby-Mailbox (keine Abrechnung
- mit den Verwertungsgesellschaften - kein Nachfrage bezgl.
- Nutzungsrechten)
- ist ERLAUBT:
-
- - Textauszuege aus Liedern duerfen in Mails in Diskussion zitiert werden
- (unter Angabe der Quelle!).
-
- - Akkord-Schemata oder sogenannte Tappings (Grifflisten fuer
- Gitarristen) kompletter Lieder duerfen weitergereicht werden
- (Akkordfolgen allein sind nicht geschuetzt!). Das kann in Mails
- und/oder als Datei geschehen.
-
- - Selbstaufgenommene Samples von Geraeuschen oder Klaengen (also
- selber das Mikro in die Hand genommen und die klappende Tuer
- aufgenommenin - nicht von Schallplatten oder anderen Kauftontraegern!)
- duerfen als Datei weitergegeben werden.
-
- - Selbstkomponierte Lieder duerfen weitergegeben werden, wenn(!) der
- Komponist nicht(!) Mitglied bei der Gema oder einer anderen
- Verwertungsgesellschaft ist. In diesem Fall sollte der Komponist
- unbedingt der Datei einen Text beifuegen, mit dem er sein Lied zur
- Freeware erklaert.
-
-
- Unter den ueblichen Bedingungen einer Hobby-Mailbox (keine Abrechnung
- mit den Verwertungsgesellschaften - kein Nachfrage bezgl. Nutzungsrechten)
- existieren folgende VERBOTE:
-
- - Steuerdateien (also MIDI-Files, MOD-Files etc.) von Kompositionen,
- deren Komponist weniger als siebzig Jahre tot sind, haben in Mailboxen
- nichts zu suchen. (Verstoss gegen das Urheberrecht -> moegliche
- rechtliche Folgen fuer Mailboxbetreiber, einsendende und saugende User).
- Das bedeutet:
- DIE KOMPLETTE HITPARADE, ALLES WAS BEKANNTE POPMUSIK IST, MUSS AUS
- EURER BOX VERSCHWINDEN!!!!
-
- - komplette Texte von Liedern, deren Texter weniger als siebzig Jahre tot
- sind, haben in Mailboxen nichts zu suchen.
- (Verstoss gegen das Urheberrecht -> moegliche rechtliche Folgen
- fuer Mailboxbetreiber, einsendende und saugende User).
-
- - Samples (*.WAV-, *.VOC-Dateien etc.) von Schallplatten,
- Fernsehserien, Filme, etc. und sogar aus Computerspielen haben in
- Mailboxen nichts zu suchen (Verstoss gegen das Leistungsschutzrecht
- und ggf. das Urheberrecht -> moegliche rechtliche Folgen fuer
- Mailboxbetreiber, einsendende und saugende User)
- (Im Fall der Computerspiele ist auch die Shareware- oder PD-
- Eigenschaft des Programms selbst noch kein Garant fuer den PD-
- Charakter der Klaenge oder Kompositionen. Diese muessen explizit
- freigegeben werden!)
-
- - Komponisten, die selbst Gema-Mitglied sind, duerfen ihre eigene
- Musik nicht zur Public-Domain erklaeren und oeffentlich in
- Mailboxen zugaenglich machen -> moegliche rechtliche Folgen fuer den
- Komponisten [Siehe auch unten Meinungsabschnitt].
-
-
- Frage:
- Wie kann man nun die interessanten, aber anscheinend verbotenen
- Dinge doch tun?
-
- Antwort:
- Grundsaetzlich ist das, was eben als "VERBOTEN" bezeichnet wurde,
- schon erlaubt (ausgenommen der Punkt "Public-Domain-Songs von
- Gema-Mitgliedern"). Man muss als Mailboxbetreiber nur wie jede
- Rundfunkanstalt oder jede Plattenfirma von der Gema oder den
- Rechteinhabern (Verwertungsgesellschaften, Verlage, Komponisten)
- die Erlaubnis zur Vervielfaeltigung und Verbreitung bekommen und
- mit den Leuten Entgelte abrechnen.
- Die Gema ist derzeit dabei einen Tarif fuer die Abrechnung von Dateien
- zu entwickeln. Mit definitiven Ergebnissen ist vermutlich gegen Ende 95
- rechnen.
- Das Problem ist, dass die GEMA eine detaillierte Auflistung will, welches
- Stueck wie oft downgeloadet wurde (Achtung: nicht welches File! Auf der
- Liste muss der Name, des Komponisten und der Titel des Stueckes stehen.
- Leider sehr umstaendlich :-( )
- Eine Moeglichkeit einer Abrechnung besteht, wenn man die Files ueber
- Codewort-verschluesselte Archive versendet. Eine weitere Moeglichkeit
- koennte bestehen, die File-Areas nur fuer Leute freizugeben, die eine
- pauschale XXXXX-Abgabe bezahlt haben.
-
-
-
- Literatur zum Thema:
- ===================
-
- Lyng, Robert: "Die Praxis im Musikbusiness", Muenchen, Presse Project
- Verlags GmbH, 1995 fuenfte Auflage. Preis derzeit DM 49,-
- [ist grundsaetzlich fuer jeden Musiker zu empfehlen]
-
- Gesetzessammlung Urheber- und Verlagsrecht, Beck-Texte im dtv,
- Muenchen 1990 fuenfte Auflage [Fuer Leute die sich fuer die Wahrheit
- interessieren; mit einem empfehlenswerten einigermassen
- verstaendlichen Vorwort] Preis derzeit DM 14,80
-
- Fischer, Hermann.J, und Reich, Steven A.: "Der Kuenstler und sein
- Recht", Muenchen, C.H.Beck-Verlag, 1992 [Sehr juristisch, aber
- ziemlich umfassend] Preis derzeit DM 48,-
- [Im uebrigen schreibt Steven Reich und Mitarbeiter seiner Kanzlei eine
- Rechtsrubrik in der monatlich erscheinenden Musikerzeitschrift
- 'Keys']
-
- Schulze G., "Mein Recht als Kuenstler", Muenchen, (Goldmannverlag?)
- 1990,
- Preis ?
-
- Gema (Hrsg.):"Was sie schon immer wissen wollten...", Berlin 1993,
- Informationsbroschuere der Gema. M.W. kostenlos.
-
- Adressen:
- ========
- GEMA, Rosenheimerstrasse 11, 81667 Muenchen,
- Tel 089/48003-00
- Kontakt:
- Abteilung Oeffentlichkeitsarbeit Herr Dr. Geyer.
- Sachverstaendige zum Thema Mailboxen / Onlinedienste Frau Dr.
- Wartenberg
-
- GVL
- Heimhuderstrasse 5, 20148 Hamburg,
- Tel 040/4117070
- *****************************************************************
-
- So, und nun etwas ausfuehrlicher:
-
- Was ist Urheberrecht, Gema, Vervielfaeltigung, etc...
- =====================================================
- Das Urheberrecht ist eine Rechtsgebiet, das Urheber schuetzen soll.
- Das zentrale Gesetz ist in Deutschland das Urhebergesetz (abgekuerzt:
- UrhG. Aehnliche, nur z.T. eigentlich schaerfere Gesetze gelten in
- allen anderen westlichen Industrielaendern)
-
- Urheber sind Photographen, Maler, Textautoren, Programmautoren etc.
- oder bei unserem Themengebiet die Komponisten. Damit ist zunaechst
- ganz klar festzustellen:
-
- MUSIKER sind nicht vom Urheberrecht geschuetzt (es gibt eine Ausnahme,
- dazu aber spaeter). Das bedeutet:
-
- +------------------------------------------------------------------+
- | Der oder diejenige, der/die ein MIDI-File aufnimmt oder einen |
- | Klang oder ein selbst eingespieltes Musikstueck samplet, kann |
- | auch nicht beschliessen, das Stueck sei Public Domain. |
- | DAS KANN NUR DER KOMPONIST !!! |
- +------------------------------------------------------------------+
-
-
- Das Urhebergesetz schuetzt den Komponist hauptsaechlich in zwei
- Bereichen:
- - Der sogenannte persoenlichkeitsrechtliche Bereich gesteht dem
- Komponisten zu, zu bestimmen, ob - und wenn ja - wann und wie eines
- seiner Werke aufgefuehrt oder vervielfaeltigt wird.
- - Der verwertungsrechtliche Bereich besagt, dass der Komponist bei
- jeder Auffuehrung oder Vervielfaeltigung ein Anrecht auf Bezahlung
- hat.
-
-
- Die Gema (Gesellschaft fuer musikalische Auffuehrungsrechte und
- mechanische Vervielfaeltigungsrechte) ist eine sogenannte
- Verwertungsgesellschaft. Die Gema ist eine privater Verein; sie hat
- nichts mit dem Staat zu tun! Die Gema uebernimmt fuer den einzelnen
- KOMPONISTEN die Kontrolle, wann eines seiner Stuecke aufgefuehrt
- gesendet, kopiert, etc. wird. Wenn ein Komponist bei der Gema Mitglied
- ist, dann tritt er der Gema seine Urheberrechte saemtlicher
- seiner Stuecke ab (es gibt Ausnahmen, die aber in unserem Zusammenhang
- nicht relevant sind). Das bedeutet: Er kann nicht(!!) sagen: "Dieses
- eine spezielle Stueck mache ich jetzt Gema-frei; es ist Public
- Domain" [siehe auch Kommentar am Schluss].
-
- Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) sorgt
- dafuer, dass MUSIKER etwas vom Komponisten-Entgelt der Gema
- abbekommen, wenn eine Aufnahme nochmals gesendet wird. Der
- Grundgedanke ist: Der Musiker wird fuer ein Aufnahme bezahlt. Mit dieser
- Aufnahme dann eine Platte gepresst und dann wird mit der Platte eifrig Geld
- verdient. Von diesem Geld sieht der Musiker aber nix mehr; wuerde er
- hingegen statt der Platte immer wieder Konzerte spielen, haette er
- Einnahmen. Also bekommt man als GVL-Mitglied bei der Zweitverwertung
- (Verkauf von Schallplatten von Rundfunkaufnahmen, Sendung von
- Konzertaufnahmen etc.) einen gewissen Teil von den Gema-Gebuehren, die
- fuer solche Verwertungen bezahlt werden. Die GVL ist sozusagen eine
- Entschaedigung dafuer, dass Musiker durch den technischen Fortschritt
- weniger bezahlte Auftraege haben. Aehnliche Rechte stehen auch den
- Plattenfirmen, Film- und Videofirmen, Veranstaltern sowie Radiosendern
- zu.
-
-
- WAS ist eigentlich geschuetzt
- =============================
-
- Die zentralen Begriffe unserer Problematik sind "Werk" und
- "Vervielfaeltigung eines Werkes"
-
- Das Urheberrecht schuetzt fuer den Komponisten sein "Werk". Das Werk
- ist der eigenstaendige, die Komposition unverwechselbar machende Anteil
- der komposition. Das ist vor allem die eigenstaendige Melodie oder die
- bestimmte identifizierbare Kombination von Rhythmus, Sprache, Melodie
- und Harmonik. Harmoniefolgen, Klaenge oder Rhythmen [Aber VORSICHT!
- siehe naechster Absatz] alleine sind kein Werk im Sinne des
- Urheberrechtes und damit nicht schutzfaehig! Das bedeutet Akkordfolgen
- von Liedern duerfen in Mailboxen frei verbreitet werden, MIDI-Files
- o.ae., duerfen nicht verbreitet werden, wenn sie ein Werk im oben
- genannten Sinne sind, also den besagten unverwechselbaren Anteil
- enthalten. Da aber kaum ein Sysop seine Soundkarte anwirft, um ein
- upgeloadetes File auf urheberrechtlich relevante Kriterien hin zu
- untersuchen, empfiehlt es sich dringlichst, keine MIDIFiles in die Box
- zu nehmen, die nicht eindeutig aus den urheberechtlichen Anspruechen
- rausfallen.
-
- Dass nun Einzelklaenge urheberrechtlich nicht geschuetzt sind, bedeutet
- aber noch lange nicht, dass man Samples von Rhythmen, Akkorden oder
- von Einzelklaengen in der Mailbox vertreiben duerfte. Da setzt naemlich
- das Leistungsschutzrecht der Plattenfirma ein.
-
- Im Klartext heisst das alles: ausser klassischer Musik und Volksgut
- ("alle meine Entchen"...) sollte alles von Eurer Festplatte
- verschwinden, was nach MIDI-File oder Sample aussieht!
-
-
- Es gibt im Urheberrechtsgesetz KEINE BEGRENZUNG in punkto Zeitdauer
- oder Taktlaengen. Das "TatataTaaa" von Beethoves 5ter Symphonie ist
- nicht mal zwei Sekunden lang, aber mit Sicherheit eindeutig zu
- indentifizieren. Auch wenn Werke nur extrem kurz angespielt werden
- gibt es bei der GEMA immer das Prinzip der Mindestverguetung, die knapp
- ueber den Verwaltungskosten liegen.
-
- NICHT unter den Begriff "Werk" faellt die individuelle Aufnahme, das
- Arrangement oder die Instrumentierung !! Daher macht eine
- Arrangementaenderung noch lange kein neues Werk aus. Das bedeutet fuer
- den Musikelektronik-Bereich: Styles fuer Begleitautomatik-Keyboards
- sind solange frei, solange sie nicht eindeutig identifizierbare Intro-
- oder Schluss-Melodien enthalten.
-
- Das Leistungsschutzrecht schuetzt den Musiker und seine individuelle
- Einspielung. Ebenso schuetzt es die Leistung der Plattenfirma eine
- Platte herausgebracht zu haben; daher darf man nicht so einfach die
- Klaenge einer Geraeuscheplatte als Samples in die Mailbox legen. (Siehe
- auch oben).
-
- Vervielfaeltigung
- =================
-
- Bis vor etwa dreihundert Jahren wurde Musik meist vom Musiker erdacht
- und gespielt. Als der Kupferstich auch in der Form der
- Rotationsdrucktechnik einsetzbar war, konnten Noten gestochen,
- gedruckt und an extrem viele Musiker verteilt werden. In diesem Moment
- hatte der Komponist keine Kontrolle mehr darueber, wer seine Musik wo
- spielte und wieviel Geld damit verdient wurde. Das war die
- Geburtsstunde der Idee des Urheberrechtes (wenn gleich auch das erste
- geschriebene Urhebergesetz erst etwa 150 Jahre spaeter kam).
-
- Es geht also prinzipiell darum, DASS Musik vervielfaeltigt wird und
- erst in zweiter Linie WIE sie vervielfaeltigt wird. Unter
- Vervielfaeltigung versteht man saemtliche Erstellungen von Duplikaten;
- also Noten, Tonbandaufnahmen, CDs...
-
- Das derzeit gueltige deutsche Urheberrechtsgesetz fuehrt
- verschiedenste Medien (Notenpapier, Platte, Tonband, Rundfunksendung,
- Fernsehen, Film...) und ihre Vervielfaeltigungsformen relativ
- ausfuehrlich auf. Das hat den Nachteil, dass Vervielfaeltigungsformen,
- die durch neue Medien ermoeglicht werden, nicht erfasst werden. Dazu
- zaehlt auch die Kopie im Computer. Solche scheinbar rechtsfreien
- Raeume werden im allgemeinen in Gerichtsurteilen durch Interpretation
- des Gesetzestextes bzw. durch Analogie-Entscheidungen behandelt.
-
- Fuer uns DFUEler bedeutet das: obgleich MIDI-Files nicht im
- Urhebergesetz erwaehnt werden, kann ein Richter durchaus sagen: "Das
- ist nix anderes als ein Vorschrift fuer das Wiedergeben von Musik"
- oder etwa: "das Kopieren von Lochrollen in mechanischen Klavieren der
- Jahrundertwende ist auch eine Vervielfaeltigung im Sinne des UrhG; ein
- MIDI-File ist nichts anderes als eine derartige Einrichtung" ...und
- schon hat er uns.
-
-
- Und was ist mit dem "privaten Gebrauch"
- ======================================
- Frage:
- Wenn ich ein File in die Mailbox hochlade, dann ist das doch so als ob
- ich das MIDI-File meinem Freund kopiere. Das ist doch privater
- Gebrauch - und der ist im Paragraph 53 Absatz 1 Urhebergesetz erlaubt
- ?!?
-
- Antwort:
- Privater Gebrauch ist allen einschlaegigen Kommentaren und Urteilen
- zufolge nur die Verwendung in der engsten privaten Sphaere: also
- direkte Familienangehoerige im eigenen Haushalt. Das betrifft die
- Auffuehrung! Die Vervielfaeltigung (Kopie) einer Musikaufnahme darf
- nicht den Einflussbereich des Eigentuemers des originalen Tontraegers
- verlassen, ohne dass dafuer wieder Tantiemen gezahlt werden!
-
- Euer Bruder darf Eure Platten anhoeren, aber er darf sie nicht auf
- Cassetten kopieren, wenn er nicht im gleichen Haushalt wohnt! Das gilt
- natuerlich auch fuer MIDI-Files. Zum privaten Gebrauch zaehlen also
- weder der Onkel, noch der Freund, noch die Mailbox!!!
-
- Dazu zum Schluss ein kleines Beispiel:
- Erlaubt ist zB. folgender Sachverhalt: MIDI-Freak kauft sich (legal)
- eine CD-ROM mit MIDI-Files. Er hat aber kein CD-ROM-Laufwerk. Also
- geht er zu seinem Kumpel dem Computerfreak, der ein solches
- Laufwerk hat und der kopiert ihm die Dateien auf Diskette.
- Nicht erlaubt ist aber: Der Computerfreak soll sich als kleines
- Dankeschoen die MIDI-Files auch noch kopieren duerfen. Das waere
- dann schon Weitergabe an einen Dritten.
-
-
- Schlussgedanke(n)
- ================
- [Ab jetzt kommt meine private Meinung zum Thema:
-
- Es faellt mir selbst schwer, eine gesicherte Position zu finden. Man
- steht einfach zwischen den berechtigten finanziellen Interessen der
- Komponisten und den vielleicht etwas ungerechten Einschnitten des
- Urheberrechts in die Idee von Public-Domain und Freeware. Auch die
- Position und Verhaltensweise der Verwertungsgesellschaften ist
- bestimmt streitbar.
-
- Ich denke, wir Musiker und DFUeler sollten aufhoeren zu glauben, wir
- koennten uns unsere eigene, nette, versteckte Welt schaffen. Wenn wir
- auf der einen Seite wollen, dass die Saatsanwaltschaft nicht heimlich
- in Mailboxen rumschnueffelt, dass Datenschutz nicht weiterhin leeres
- Gelaber von Politikern bleibt, dann sollten wir auf der anderen Seite
- dafuer sorgen, dass der absolut achtlose Umgang mit dem Urheberrecht
- in unserer Szene ein Ende hat.
-
- Gleichzeitig sollten wir jedoch offensiv eine Aenderung des
- Urheberrechtes anstreben. Das Urheberrecht ist in der jetzigen Form
- der Bedeutung der Technologie in der Gesellschaft nicht gewachsen. Die
- einzige Moeglichkeit ist m.E. die, dass das absolut untragbare Ausmass
- der aktuellen Bestimmungen (siebzig Jahre, Vererbbarkeit, etc...) an
- andere Werkschutzrechte angepasst wird. Das Warenmusterrecht kennt
- Schutzfristen von 10 Jahren, das Gebrauchsmusterrecht von 3-6 Jahren,
- das Patentrecht setzt die Schutzfristen bis 20 Jahre. Im Zeitalter der
- Hitparaden voller Computerkompositionen ist es nicht mehr
- gerechtfertigt, dass das Rechtsgut ein Musikherstellers hoeher
- eingeschaetzt wird, als die Idee eines Moebeldesigners oder eines
- Ingenieurs.
-
- Die Hoehe der Tantiemen-Entgelte im Falle der Vervielfaeltigung muss
- wirklich an den Preis der damit verbundenen Ware gekoppelt werden. Das
- wuerde zu einer deutlichen Wettbewerbsveraenderung zu Gunsten der
- Verbraucher und zu Ungunsten grosser Medienkonzerne fuehren ohne, dass
- der Urheber ernstlich belastet wird. Damit wuerden im Falle der
- unkommerziellen Mailbox saemtliche Tantiemen wegfallen. Die Gema ist
- aber nicht bereit die Hobby-DFUe als kostenlose Ware zu verstehen.
-
- Um so etwas nach aussen zutragen, brauchen wir DFUeler eine
- Interessenvertretung, die solche Dinge oeffentlich formulieren und
- Anregungen vorbringen kann. Interessanterweise kommuniziert die GEMA
- bezueglich der Mailbox-Beitragsbemessung mit dem IDK (den ich
- persoenlich nur bedingt fuer gut erachte), da sie zum Prinzip
- verpflichtet ist, mit Dachorganisationen zu verhandeln, wenn es solche
- gibt.
-
- Die GEMA ist sicher auch an anderer Stelle angreifbar. So sollte man
- als Komponist nach meiner Meinung dem standardisierten Vertrag der
- GEMA eine Klausel hinzufuegen, dass es dem unterzeichnenden Komponisten
- erlaubt ist, einzelne seiner Werke von verwertungsrechtlichen
- Anspruechen freizustellen, zu sogenannter Freeware zu deklarieren.
- Damit es hier zu Aenderungen kommt, muessen aber wiederum die
- Komponisten so etwas in der GEMA von innen aufrollen. Hier seid auch
- Ihr gefragt, wenn Ihr GEMA-Mitglied seid - auch wenn ihr Euch fuer
- noch so kleine Mucker haltet. Es liegt an Euch.
-
- Nicht geaendert werden darf hingegen der persoenlichkeitsrechtliche
- Ansatz des Urheberrechtes. Das bedeutet, der Komponist darf
- entscheiden wo und in welchem Zusammenhang seine Musik verbreitet
- wird. Und die Gefahr, dass ich Filmmusik-artige MIDI-Files in eine Box
- lege, die sich dann ein anderer saugt, um damit einen Filme ueber die
- Minderwertigkeit anderer Menschenrassen oder einen Kinderporno zu
- unterlegen, ist gross.
- Die Regelungen dieses Bereiches koennen grossteils beibehalten werden.
- Wenn ein Komponist einmalig der Vervielfaeltigung auf einem Medium
- zustimmt, so muss er weitere Veroeffentlichungen auf diesem Medium
- dulden.
- Letztlich kann man diesen Bereich jedoch nicht durch Verbote
- absichern. Wie in allen anderen Bereichen ist auch im Urheberrecht der
- Grundrechtsschutz eine Frage des Funktionieren des Gemeinwesens.
-
- Und hier hilft dann auch nur loyales Verhalten unsererseits: Benehmt
- Euch heute in Bezug auf MIDI-Files und Samples korrekt, dann haben wir
- einen viel besseren Stand, wenn wir fuer die DFUe und die
- Computertechnik im allgemeinen andere freizuegigere Rechts-Standpunkte
- finden wollen.]
- ********************************************************************
-