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- │ GANDKE & SCHUBERT COMPUTERPROGRAMME │
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- │ Bedingungen für die Überlassung von Softwareprodukten │
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- 1. Gegenstand
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- 1.1 Gandke & Schubert, im folgenden G&S genannt, gewähren
- dem Benutzer im Rahmen der folgenden Vertragsbestimmungen
- ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des (der) in
- der Registrierungsrechnung aufgeführten Programms
- (Programme).
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- 2. Gewährleistung
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- 2.1 Mängel der gelieferten Software einschließlich der
- Handbücher und sonstigen Unterlagen werden von G&S innerhalb
- der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach
- entsprechender Mitteilung druch den Benutzer behoben. Dies
- geschieht nach Wahl von G&S durch kostenfreie Nachbesserung
- oder Ersatzlieferung.
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- 2.2 Solange G&S ihren Verpflichtungen zur Behebung der
- Mängel nachkommen, hat der Benutzer kein Recht, Herabsetzung
- der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
- verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
- vorliegt.
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- 2.3 Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst
- auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit
- zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde,
- ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die
- Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie
- vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird,
- wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten
- bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen
- vorliegt.
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- 2.4 Der Benutzer ist verpflichtet, die gelieferte Software
- auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen
- Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen.
- Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von
- Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht
- sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind bei G&S
- innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu
- rügen.
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- 2.5 Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen innerhalb
- von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Benutzer gerügt
- werden.
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- 2.6 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt
- die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als
- genehmigt.
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- 3. Haftung
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- Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter
- Eigenschaften haften G&S unbeschränkt. Ferner übernehmen G&S
- die Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz,
- sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im
- übrigen haften G&S nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- auch ihrere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
- sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung
- für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer
- Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
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- 4. Mitwirkung des Benutzers
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- 4.1 Der Benutzer wird G&S unverzüglich und kostenlos mit
- allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von
- Leistungen durch G&S erforderlich sind. Insbesondere sind
- G&S alle notwendigen Testdaten und Maschinenzeiten zur
- Verfügung zu stellen.
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- 4.2 Der Benutzer trägt den Mehraufwand, der G&S dadurch
- entsteht, daß Arbeiten infolge unrichtiger oder
- unberechtigter Angaben des Benutzers wiederholt werden
- müssen.
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- 5. Sicherung gegen Mißbrauch
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- 5.1 Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen
- und/oder gewerblichen Schutzrechte an den überlassenen
- Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen,
- Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten
- Unterlagen verbleiben bei G&S.
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- 6. Weitergabe an Dritte
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- 6.1 Der Benutzer darf das Programm an Dritte weitergeben
- (kopieren). Bei regelmäßiger Anwendung erwarten G&S ein
- Nutzungsentgelt.
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- 7. Eigentumsvorbehalt
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- G&S behalten sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur
- vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Erfüllung
- sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Benutzer
- zustehender Forderungen vor.
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- 8. Gerichtsstand / Sonstiges
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- 8.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit es sich bei
- dem Benutzer um einen Vollkaufmann handelt,
- Mönchengladbach. G&S sind auch berechtigt, am Sitz des
- Benutzers Klage zu erheben.
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- 8.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen und Verträge mit G&S
- gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei
- Lieferungen ins Ausland ist die Anwendung des UN- Kaufrechts
- ausgeschlossen.
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- 8.3 Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen
- rechtsunwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen
- Regelungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt
- eine solche, die ihrem wirtschaftlichen Sinn am nächsten
- kommt.
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