Bitte dieses Lizenzabkommen zuerst lesen. Durch das ╓ffnen des Software Pakets oder den Einsatz der mitgelieferten Software, stimmen Sie den folgenden Bedingungen zu:
COMPUTERVISION SOFTWARE-LIZENZABKOMMEN
Dieses Lizenzabkommen (Abkommen) besteht zwischen der Computervision Corporation, 100 Crosby Drive, Bedford, Massachusetts 01730, USA und der Person oder Einheit, fⁿr die Computervision das Lizenzprogramm zur Begutachtung zur Verfⁿgung gestellt hat. Dieses Abkommen bezieht sich auf alle von Computervision gelieferten Computersoftware-Programme (Lizenzprogramm) und dazugeh÷riger Dokumentation zur Benutzung auf einer kundeneigenen oder gemieteten kompatiblen Rechenanlage.
1. LIZENZ. Computervision rΣumt dem Begutachter das nicht ausschlie▀liche, nicht ⁿbertragbare Recht ein, jedes einzelne Lizenzprogramm, welches nur im Objektcode zur Verfⁿgung gestellt wird, auf einem kundeneigenen oder gemieteten Desktop-Rechner zu nutzen. Computervision behΣlt sich alle nicht ausdrⁿcklich gewΣhrten Rechte vor.
Dem Begutachter ist es nicht erlaubt, Lizenzprogramme an Dritte zu vermieten, zu verleasen, unterzuvermieten, zu transferieren oder weiterzureichen, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Computervision einzuholen. Der Begutachter darf jedes Lizenzprogramm, nur falls erforderlich, fⁿr die Benutzung auf einem einzelnen Rechner kopieren oder als Sicherungskopie verwahren. Dem Begutachter ist es nicht erlaubt, die Dokumentation zu kopieren.
Dem Begutachter ist es nicht gestattet, Lizenzprogramme zu Σndern, zu ⁿbersetzen, rⁿckzuentwickeln oder zu zerlegen, noch ableitende Programmierung basierend auf dem Lizenzprogramm vorzunehmen (au▀er in FΣllen, in welchen anwendbares Recht dies vorschreibt).
2. TITEL, SCHUTZRECHT DES LIZENZPROGRAMMS. Titel und Eigentumsrechte jedes Lizenzprogramms sowie deren Kopien verbleiben bei Computervision oder dritten Lizenzgebern. Der Begutachter versichert, geeignete Ma▀nahmen gegenⁿber seinen Mitarbeitern und anderen Personen, welche Zugangsrechte zu den Lizenzprogrammen haben, zu treffen, um die Einhaltung der vertraglichen Regelungen dieses Lizenzprogramms zu gewΣhrleisten.
3. BEENDIGUNG. Durch Vernichtung aller Kopien kann der Begutachter dieses Lizenzabkommen beenden. Computervision kann dieses Abkommen oder die darunter gewΣhrten Lizenzen gegenⁿber dem Begutachter kⁿndigen, falls dieser die Vertragsbedingungen dieses Lizenzabkommens verletzt. Bis zu einer solchen Beendigung bleibt das Abkommen in Kraft. GemΣ▀ Weisung von Computervision sind nach Beendigung des Abkommens alle Lizenzprogramme entweder zu vernichten oder zurⁿckzugeben und deren Nutzung einzustellen.
4. GEW─HRLEISTUNGSAUSSCHLUSS. Das Lizenzprogramm wird dem Begutachter kostenlos zur Verfⁿgung gestellt. Das Lizenzprogramm wird deshalb "wie vorhanden" zur Verfⁿgung gestellt, und der Begutachter hat keinen Anspruch auf Software-Wartung.
COMPUTERVISION UND DESSEN LIZENZGEBER ▄BERNEHMEN KEINE GEW─HRLEISTUNG -WEDER AUSDR▄CKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND- F▄R DIE HANDELS▄BLICHE QUALIT─T ODER EIGNUNG EINES LIZENZPROGRAMMS ODER DOKUMENTATION F▄R EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Computervision garantiert nicht, da▀ das lizenzierte Programm oder die Dokumentation fehlerfrei sind oder da▀ Computervision in der Lage ist, jedes vom Begutachter im lizenzierten Programm oder in der Dokumentation gefundene Problem zu korrigieren. Die Lizenzprogramme sind von Computervision fⁿr die Verwendung auf geeigneten Rechnern entwickelt und getestet worden und eine GewΣhrleistung wird ebenfalls nicht ⁿbernommen, falls die Lizenzprogramme auf anderen Rechnern benutzt werden und dadurch entscheidende BeeintrΣchtigungen der Nutzung dieser Lizenzprogramme gegeben sind.
5. HAFTUNGSBESCHR─NGKUNG. Computervision und dessen Lizenzgeber k÷nnen nicht fⁿr entgangene Gewinne, Datenverluste, Unbenutzbarkeit, Ersatzprogramme sowie fⁿr Ansprⁿche Dritter an den Begutachter haftbar gemacht werden. KEINESFALLS SIND COMPUTERVISION, SEINE WIEDERVERK─UFER ODER LIZENGEBER F▄R DIREKTE, UNGEW╓HNLICHE, INDIREKTE UND ZUF─LLIGE SCH─DEN SOWIE FOLGESCH─DEN HAFTBAR, AUCH DANN NICHT, WENN AUF DIE M╓GLICHKEIT SOLCHER SCH─DEN HINGEWIESEN WURDE.
6. AUSFUHRBESTIMMUNGEN. Es ist dem Begutachter bekannt, da▀ das Lizenzprogramm sowie die entsprechende Dokumentation den Export- und Importkontrollen der Vereinigten Staaten oder anderen in Frage kommenden Staaten unterliegt. Der Begutachter wird darauf hingewiesen, da▀ die Lizenzprogramme und Dokumentation weder exportiert noch re-exportiert und innerhalb des Installationslandes nicht weiterverkauft werden dⁿrfen, ohne vorher die entsprechenden Gesetze und Vorschriften des US-Handelsministeriums und die Gesetzgebung anderer LΣnder ⁿber den Ex- oder Import von Lizenzprogrammen und Dokumentation beachtet und die erforderlichen Genehmigungen eingeholt zu haben. Das Lizenzprogramm und die Dokumentation darf nicht heruntergeladen oder anderweitig direkt oder indirekt exportiert oder weiterexportiert werden, und zwar:
(i) in ein Land (oder an einen Landeseinwohner), das/der den ExportbeschrΣnkungen
der USA oder der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (gegenwΣrtig umfa▀t dies Iran, Irak, Kambodscha, Kuba, Laos, Libyen, Nordkorea und Syrien, ist jedoch nicht auf diese LΣnder beschrΣnkt) oder
(ii) von oder an Personen, denen es durch eine US-Beh÷rde oder das Bundesausfuhramt verboten ist, an einer US-Exporttransaktion teilzunehmen; und
(iii) von oder an Personen, die wissen oder annehmen,
da▀ das lizensierte Programm und die Dokumentation zum Bau, zur Entwicklung oder
Produktion von Atomwaffen, oder zu chemischen oder biologischen Waffen benutzt
werden soll. Durch das Herunterladen oder den sonstigen Gebrauch dieses lizensierten
Programms und der Dokumentation versichert der Begutachter, da▀ er sich nicht in einem solchen
Lande befindet oder unter der Kontrolle eines solchen Landes steht oder ein
Staatsbⁿrger oder Einwohner eines solchen Landes oder auf einer solchen Liste ist.
7. EINSCHR─NKUNGEN DER RECHTE DURCH DIE US-REGIERUNG. Das Lizenzprogramm und Dokumentation unterliegen rechtlichen EinschrΣnkungen. Die Benutzung, VervielfΣltigung oder Offenlegung durch die Regierung unterliegt BeschrΣnkungen gemΣ▀ Unterparagraph DFARS 227.7202-1(a) und 227.7202-3(a) (JUN 1995), DFARS 252.227.7013 (OKT 1988), FAR 12.212 (a) (OKT 1995) oder FAR 52.227-19 (JUN 1987).
8. ALLGEMEINES. Die GeschΣftsbeziehungen zwischen Begutachter oder Dritten und Computervision werden durch die Klauseln dieses Abkommens geregelt. Durch die Benutzung des Lizenzprogrammes oder durch das ╓ffnen der Verpackung erklΣrt der Begutachter sein EinverstΣndnis mit den Bedingungen dieses Abkommens. Eine ─nderung dieses Abkommens erlangt nur Gⁿltigkeit, wenn sie durch einen autorisierten Mitarbeiter von Computervision vorgenommen wird. Dieses Abkommen ersetzt alle frⁿheren GeschΣftsbedingungen beider Vertragsparteien und wird von diesen ausschlie▀lich als Grundlage der GeschΣftsbeziehungen angesehen. Fⁿr den Fall, da▀ eine Bestimmung dieses Vertrages aus welchem Grund auch immer fⁿr unwirksam, undurchfⁿhrbar oder rechtswidrig erklΣrt werden sollte, berⁿhrt diese Entscheidung die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der ⁿbrigen Bestimmungen dieses Abkommens nicht. Bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten aus diesem Abkommen gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.