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- Alkoholbedingte Fahruntⁿchtigkeit /Versicherung
- Ab einem Grenzwert von 1,3 Promille ist stets von einer
- alkoholbedingten Fahruntⁿchtigkeit auszugehen.
- Dies gilt auch fⁿr zur Nachtzeit fahrende Motorradfahrer.
- Die VertrΣglichkeit von Alkohol ist bei Menschen unterschiedlich.
- Der Umstand allein, da▀ der Versicherte im Scheitelpunkt einer
- Linkskurve (also nicht ausgangs der Kurve) nach rechts von der
- Fahrbahn abgekommen ist, genⁿgt nicht als Nachweis fⁿr einen
- Fahrfehler, der zusammen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,94
- Promille den Schlu▀ auf eine relative Fahruntⁿchtigkeit zulassen
- wⁿrde.
- Denkbar bleibt, da▀ der Verunglⁿckte einem anderen Verkehrsteilnehmer
- oder einem Tier ausgewichen ist.
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- OLG Hamm 20 U 365/87-r+s 1989,66.
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