Lizenz-Information __________________ PROGRAMMNAME IBM ViaVoice Dictation Runtime 4.3 ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Kopierberechtigung und Nutzung auf Heimcomputern und tragbaren Computern - Ja; unter den in den Internationalen Nutzungsbedingungen angegebenen Bedingungen. Programmübertragung - Das Programm ist vollständig übertragbar. Berechtigungsnachweis - Der Berechtigungsnachweis für dieses Programm ist als Nachweis des Anspruchs auf Garantieleistungen, zukünftige Programmaufrüstungen (bei Ankündigung) oder ggf. Sonderangebote sowie als Nachweis des Endbenutzers für die berechtigte Nutzung dieses IBM Lizenzprogramms aufzubewahren. Programmaufrüstungen - Wurde dieses Programm als Programmaufrüstung erworben, erfolgt die Lizenzierung unter der Bedingung, daß das neue Programm das bisherige Programm ersetzt und letzteres gelöscht oder vernichtet wird. Programmservice - Verfügbarkeit/Dauer des Programmservice - Programmservice ist verfügbar bis 1998/09/30 IBM ViaVoice Dictation Runtime 4.3 Service - Im Falle eines Programmfehlers erfolgt die Unterstützung durch die IBM im Rahmen des Programmservice, sofern für die Lizenzprogramme Programmservice vereinbart wurde. "Programmfehler" sind alle Abweichungen von den veröffentlichten Programmspezifikationen des Codes oder der Dokumentation. Die Adresse der Servicestelle, die den Programmservice erbringt, kann beim IBM Vertriebsbeauftragten oder beim Wiederverkäufer - abhängig davon, bei wem das Programm erworben wurde - erfragt werden. Gewährleistung - Ja. Jede andere Dokumentation, die einen Bezug zu diesem Lizenzprogramm herstellt, einschließlich jeglicher Dokumentation, die darin referenziert ist, dient nur zur Information und erweitert oder modifiziert diese Lizenz-Information nicht. Internationale Nutzungsbedingungen der IBM für Programmpakete _____________________________________________________________ Teil 1 - Allgemeine Bedingungen _______________________________ BITTE LESEN SIE DIE FOLGENDEN, FÜR DAS PROGRAMM GELTENDEN BEDINGUNGEN, BEVOR SIE ES NUTZEN. IBM LIZENZIERT DAS PROGRAMM NUR AN SIE, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIEREN. SIND SIE NICHT DAMIT EINVERSTANDEN, BITTEN WIR SIE, DENJENIGEN, DER IHNEN DIESES PROGRAMM ÜBERGEBEN HAT, SOFORT HIERÜBER ZU UNTERRICHTEN UND VON DIESEM DIE ERSTATTUNG DES HIERFÜR EVENTUELL BEREITS BEZAHLTEN BETRAGES ZU VERLANGEN. Rechtsinhaber dieses Programms ist die International Business Machine Corporation oder eine Ihrer Tochtergesellschaften (zusammen "IBM" genannt) oder ein Geschäftspartner von IBM. Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Programmes (Lizenz). Wenn Sie von IBM für Mehrfach-Lizenzen des Programmes autorisiert werden, so gelten die vorliegenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser zusätzlichen Lizenzen. Der Begriff "Programm" umfaßt das originale Programm und alle Vervielfältigungen (Kopien) desselben, einschließlich von Teilen des Programmes, die mit anderen Programmen verbunden werden. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen Inhalten (wie Abbilder, Text, Aufzeichnungen oder Bilder) und den zugehörigen Lizenzmaterialien. DIESE VEREINBARUNG UMFASST TEIL 1 - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN UND TEIL 2 - LÄNDERSPEZIFISCHE BEDINGUNGEN. DURCH DIE BEDINGUNGEN IN TEIL 2 KÖNNEN DIE BEDINGUNGEN IN TEIL 1 ERSETZT ODER MODIFIZIERT WERDEN. DER DOKUMENTATION KANN EINE "LIZENZ-INFORMATION" BEIGELEGT SEIN, DIE ZUSÄTZLICHE, SICH AUF DAS PROGRAMM BEZIEHENDE BEDINGUNGEN ENTHÄLT. SOLCHE BEDINGUNGEN SIND BESTANDTEIL DER HIER VORLIEGENDEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN. 1. Lizenz _________ NUTZUNG DES PROGRAMMS Sie dürfen das Programm gleichzeitig nur auf einer Maschine nutzen, mit den in diesem Abschnitt angegebenen Ausnahmen. Sie werden sicherstellen, daß jeder, der dieses Programm benutzt (über lokalen oder fernen Zugriff), dies nur im Rahmen Ihrer Autorisierung tut und diese Nutzungsbedingungen einhält. Die "Nutzung" eines Programms ist dann gegeben, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium der Maschine befindet. Ein Programm, das lediglich zum Zwecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, wird als nicht genutzt betrachtet. Die von IBM erhobenen Lizenzgebühren richten sich nach der Häufigkeit der Nutzung (z. B. Anzahl der Benutzer), den Ressourcen, (z. B. Prozessorgröße), oder einer Kombination aus beidem. Wird der Zugriff auf ein Programm durch ein Lizenzverwaltungsprogramm gesteuert, dürfen Kopien erstellt und auf allen Maschinen gespeichert werden, die unter Kontrolle dieses Lizenzverwaltungsprogrammes stehen, jedoch darf die Nutzung nicht die Gesamtzahl der zulässigen Benutzer oder Ressourcen übersteigen. Einige Programme, die zur Nutzung zu Hause oder auf Reisen vorgesehen sind, dürfen auf einer primären und einer weiteren Maschine gespeichert sein, jedoch darf das Programm nicht auf beiden Maschinen gleichzeitig aktiv benutzt werden. Sie können: 1.) eine Sicherungskopie des Programms erstellen und 2.) das Programm in ein anderes Programm integrieren. Die Copyright-Vermerke und alle anderen Hinweise auf Rechtsinhaberschaft werden Sie auf jede vollständige oder teilweise Kopie des Programms übernehmen. Sie dürfen alle Programmteile, die der beschränkten Nutzung unterliegen (z. B. "Restricted Materials of IBM"), nur zu folgenden Zwecken einsetzen: 1.) zum Beheben von Problemen, die mit der Nutzung des Programms in Zusammenhang stehen. 2.) um das Programm so zu verändern, daß es mit anderen Produkten zusammenarbeitet. Sie sind nicht berechtigt: 1.) die Programme in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten oder zu übertragen; 2.) das Programm in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist; 3.) das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen an dem Programm zu erteilen. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN Sie können alle Rechte und Pflichten, die mit einer Programmlizenz verbunden sind, an Dritte übertragen, sofern in der Lizenz-Information von IBM nichts anderes angegeben ist. Bei der Übertragung dieser Rechten und Pflichten werden Sie eine Kopie dieser Vereinbarung, die Lizenz-Information, die gesamte übrige Dokumentation (einschließlich Berechtigungsnachweis) und mindestens eine vollständige, unveränderte Kopie des Programms an den Dritten übergeben. Ihre Lizenz erlischt mit der Übergabe. Ein Programm, das IBM in mehreren Exemplaren lizenziert (z. B. als Paket) kann nur in seiner Gesamtheit übertragen werden. Einzelne Lizenzen können in diesem Fall nicht übertragen werden. 2. GEBÜHREN, ZAHLUNGSWEISE UND STEUERN ______________________________________ Die Zahlung erfolgt an die Verkaufsstelle, bei der das Programm erworben wurde (IBM oder der jeweilige Wiederverkäufer). Wurde das Programm bei IBM erworben, gelten die Zahlungsbedingungen der IBM. Werden für das im Rahmen dieser Vereinbarung erworbene Programm Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren erhoben, ist der entsprechende Betrag nach den Angaben von IBM zu entrichten oder es sind entsprechende Befreiungsunterlagen vorzulegen. Sie werden IBM oder den jeweiligen Wiederverkäufer unterrichten und die anfallenden Gebühren zahlen, wenn sich die Anzahl der Benutzer oder der autorisierten Ressourcen verändert hat. IBM gewährt keine Gutschrift oder Rückerstattung bereits fälliger oder entrichteter Zahlungen. 3. BEGRENZTE GEWÄHRLEISTUNG ___________________________ Bei bestimmten Programmen gewährleistet IBM, daß sie bei Einsatz in der angegebenen Betriebsumgebung den Spezifikationen entsprechen. IBM gewährleistet keinen unterbrechungs- oder fehlerfreien Betrieb eines Programms. Der Gewährleistungszeitraum eines Programms endet, wenn der zugehörige Programmservice nicht mehr verfügbar ist. IBM gibt in der zugehörigen Lizenzinformation an, ob für ein Programm Gewährleistung besteht oder nicht. Während des Gewährleistungszeitraums steht Ihnen Programmservice ohne gesonderte Berechnung zur Unterstützung bei der Fehlerdiagnose und -beseitigung zur Verfügung. Der Programmservice steht mindestens 1 Jahr nach der allgemeinen Verfügbarkeit des Programms zur Verfügung. Die Dauer des Garantieservice ist daher vom Erhalt der Lizenz abhängig. Wenn ein Programm im ersten Jahr nach Erhalt der Lizenz nicht wie gewährleistet funktioniert und IBM nicht in der Lage ist, die Fehlfunktion zu beheben, können Sie das Programm unter Rückerstattung des Kaufpreises an die Verkaufsstelle, bei der Sie das Programm erworben haben (IBM oder der jeweilige Wiederverkäufer), zurückgeben. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie das Programm zu einem Zeitpunkt erworben haben, als Programmservice zur Verfügung stand (unabhängig von der Restdauer). DIESE GEWÄHRLEISTUNG ERSETZT ALLE SONSTIGEN GELTENDEN GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN, SEIEN SIE VERÖFFENTLICHT ODER STILLSCHWEIGEND GÜLTIG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BEGRENZT AUF DIE IMPLIZIERTE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE HANDELSÜBLICHKEIT UND DIE VERWENDUNGSFÄHIGKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Mit diesen Gewährleistungsbedingungen werden ausdrücklich bestimmte gesetzliche Rechte erteilt und außerdem können noch andere Rechte gelten, die von Rechtsordnung zu Rechtsordnung variieren. Einige Rechtsordnungen erlauben nicht den Ausschluß von stillschweigenden Gewährleistungsansprüchen oder deren Beschränkung, so daß der/die obige Ausschluß/Beschränkung nicht anwendbar ist. In diesem Falle sind solche Gewährleistungen auf die Dauer der Gewährleistungsperiode befristet. Nach Ablauf dieser Periode gibt es keine Gewährleistung mehr. 4. PROGRAMMSERVICE __________________ Für Programme mit Gewährleistung oder andere ausgewählte Programme wird fehlerbezogener Programmservice bereitgestellt. Wenn der von Ihnen gemeldete Fehler in der angegebenen Betriebsumgebung reproduziert werden kann, wird Unterstützung bei der Fehlerdiagnose und -beseitigung geleistet. Programmservice wird nur für den unveränderten Teil des gültigen Release eines Programms bereitgestellt. Informationen zum Erhalt des Programmservice erhalten Sie bei der Verkaufsstelle, bei der Sie das Programm erworben haben (IBM oder der jeweilige Wiederverkäufer). Die Dauer des Programmservice ist in der Lizenzinformation angegeben. 5. PATENTE UND COPYRIGHTS _________________________ Werden von Dritten Ansprüche geltend gemacht, die die Verletzung von Patenten oder Copyrights durch das Ihnen von IBM zur Verfügung gestellte Programm betreffen, wird IBM Sie auf eigene Kosten gegen diese Ansprüche verteidigen und für alle Kosten, Schäden und Gerichtskosten aufkommen, sofern Sie 1.) IBM unverzüglich über den Anspruch in Kenntnis setzen 2.) es IBM ermöglichen und IBM dabei unterstützen, die Verteidigung zu übernehmen und alle Verhandlungen zu führen. Wenn ein solcher Anspruch angemeldet wird oder dies wahrscheinlich ist, erklären Sie sich bereit, IBM in dem Bemühen zu unterstützen, Ihnen die weitere Nutzung des Programms zu ermöglichen, es zu ändern oder es durch ein Programm mit gleichem Funktionsumfang zu ersetzen. Kommt IBM zu dem Schluß, daß keine dieser Alternativen in Frage kommt, ist das Programm auf schriftliche Anforderung von IBM an IBM zurückzugeben. Sie erhalten in diesem Fall von IBM eine Gutschrift für ein Programm mit einmaliger Gebühr, sofern alle Gebühren bereits vollständig entrichtet wurden. IBM übernimmt Ihnen gegenüber diese Gesamtverpflichtung für alle die Verletzung von Patenten oder Copyrights betreffenden Ansprüche. IBM übernimmt keine Verpflichtung für Ansprüche, denen folgende Bedingungen zugrunde liegen: 1.) Modifikation des Programms durch Sie 2.) Kombination, Betrieb oder Nutzung eines Programms mit Programmen, Daten oder Geräten, die nicht von IBM stammen; 3.) durch Fremdprogramme bedingte Verletzungen 6. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG _______________________ Unabhängig vom Grund eines Schadensersatzanspruches gegen die IBM (einschließlich grundlegendem/r Vertragsbruch, Fahrlässigkeit, falsche Darstellung oder anderem Rechtsbruch) ist die Haftung der IBM wie nachfolgend aufgeführt begrenzt auf: 1.) Zahlungen im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Bedingungen für Patente und Copyrights; 2.) Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen, beweglichen Sachen; 3.) die Höhe aller anderen direkten Schäden oder Verluste, bis zum Äquivalent von 100.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung oder der zu diesem Zeitpunkt allgemein gültigen IBM Lizenzgebühr für dieses Programm. IBM HAFTET NICHT FÜR SPEZIELLE, MITTELBARE- ODER FOLGESCHÄDEN ODER ANDERE GESCHÄFTLICHE FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DIE IBM ODER IHR WIEDERVERKÄUFER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCHÄDEN, SO DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE NICHT ANWENDBAR SEIN MÖGEN. IBM haftet nicht für: 1.) den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder 2.) irgendwelche Schadensersatzansprüche basierend auf Ansprüchen Dritter. Diese Begrenzung der Rechtsmittel gilt ebenso für den Entwickler eines Programms, das an IBM geliefert wurde. Es ist das Maximum für das wir gemeinsam verantwortlich sind. 7. ALLGEMEINES ______________ Sie können Ihre Lizenz jederzeit beenden. In diesem Fall erlöschen alle Rechte an dem Programm. Sie können eine Kopie des Programms in Ihren Archiven aufbewahren. Die IBM hat das Recht, Ihre Lizenz zu kündigen, wenn Sie gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen. In diesem Fall erlöschen alle Rechte an dem Programm und Sie werden alle Kopien des Programms vernichten. Sie werden alle anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften beachten. Ansprüche aus der vertraglichen Vereinbarung verjähren innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Entstehung. Neben diesen Bedingungen gilt das Recht desjenigen Landes, in dem das Programm erworben wurde. Part 2 - Country Unique Terms _____________________________ AUSTRALIA: __________ These terms may replace or modify those of Part 1 of the IPLA. Limited Warranty (Section 3): _____________________________ The warranties specified in this Section are in addition to any rights you may have under the Trade Practices Act or other legislation and are only limited to the extent permitted by the applicable legislation. Limitation of Liability (Section 6): ____________________________________ The following is added to this Section: Where IBM is in breach of a condition or warranty implied by the Trade Practices Act 1974, IBM's liability is limited to: (a) where IBM supplied services - the cost of having the services supplied again; or (b) where IBM supplied goods - the repair or replacement of the goods, or the supply of equivalent goods. Where that condition or warranty relates to right to sell, quiet possession or clear title, or the goods are of a kind ordinarily acquired for personal consumption, then none of the limitations in this paragraph apply. CANADA: _______ These terms may replace or modify those of Part 1 of the IPLA. General (Section 7): ____________________ This Agreement is governed by the laws of the Province of Ontario. CANADA (français) : ___________________ Les présentes dispositions peuvent remplacer ou modifier celles de la première section des Conditions internationales d'utilisation des logiciels IBM. Limitation de responsabilité (clause 6) : _________________________________________ Le paragraphe suivant remplace le second paragraph de cette clause. IBM N'EST EN AUCUN CAS RESPONSABLE DES DOMMAGES SPÉCIAUX, ACCESSOIRES OU INDIRECTS NI DE TOUT DOMMAGE ÉCONOMIQUE INDIRECT (NOTAMMENT LES PERTES DE BÉNÉFICES OU D'ÉCONOMIES ESCOMPTÉES), MÊME SI IBM OU SON REVENDEUR A ÉTÉ INFORMÉ DE LA POSSIBILITÉ DE TELS DOMMAGES. CERTAINES LÉGISLATIONS N'AUTORISANT PAS L'EXCLUSION OU LA LIMITATION DES DOMMAGES ACCESSOIRES OU INDIRECTS, IL EST POSSIBLE QUE LA LIMITATION OU L'EXCLUSION CI-DESSUS NE VOUS SOIT PAS APPLICABLE. Termes généraux (clause 7) : ____________________________ Le présent contrat est régi par les lois de la province d'Ontario. CENTRAL EUROPE & RUSSIA: ________________________ These terms may replace or modify those of Part 1 of the IPLA. General (Section 7): ____________________ This Agreement is governed by the material laws of Austria. All disputes and controversies between the parties arising out of, or in connection with, this Agreement or its implementation, performance or interpretation, shall be finally settled under the Rules of Arbitration and Reconciliation of the Arbitral Centre of the Federal Economic Chamber in Vienna (Vienna Rules), by three arbitrators appointed in accordance with said Rules. The arbitration shall be held in Vienna, Austria. The official language of the proceedings shall be English. The decision of the arbitrators shall be final and binding upon both parties and therefore, the parties pursuant to paragraph 598(2) of the Austrian Code of Civil Procedure, expressly waive the application of paragraph 595(1), figure 7 of said Code. The clauses set forth above shall, however, in no way limit our right to institute proceedings in any competent court. ESTONIA, LATVIA, LITHUANIA: ___________________________ These terms may replace or modify those of Part 1 of the IPLA. General (Section 7): ____________________ All disputes arising in connection with the present Agreement shall be finally settled in Arbitration. Each party shall appoint one arbitrator and they shall jointly appoint the chairman. If they cannot agree on the chairman, then the chairman shall be appointed by the Central Chamber of Commerce in Helsinki. In the Arbitration the law on Arbitration will be adhered to. Finnish law shall apply. The arbitrators shall come together in Helsinki. DEUTSCHLAND, ÖSTERREICH, SCHWEIZ: _________________________________ Die folgenden Vereinbarungen ersetzen oder modifizieren Teil 1 dieser Nutzungsbedingungen. Gewährleistungsbegrenzung (Abschnitt 3): ________________________________________ Die Gewährleistung für ein IBM Programm umfaßt die Funktion des Programms bei normalem Gebrauch. Wird ein Programm ohne Spezifikationen ausgeliefert, übernimmt IBM nur die Gewährleistung dafür, daß die Programminformationen das Programm korrekt beschreiben und daß das Programm entsprechend den Programminformationen verwendet werden kann. Werden Nicht-IBM-Programme von IBM ausgeliefert, ist die Gewährleistung für IBM Programme anwendbar, sofern nichts anderes in einem Bestellschein / in einer Auftragsbestätigung vereinbart wird. Der Gewährleistungsservice für Nicht-IBM-Programme kann vom Hersteller erbracht werden. Die Gewährleistungsdauer beträgt 6 Monate ab dem Tag der Lieferung. Haftungsbeschränkung (Abschnitt 6): ___________________________________ Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten Beschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die durch die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. IBM haftet für zugesicherte Eigenschaften. In Deutschland beträgt die Haftungshöchstsumme eine Million DM. SUISSE : ________ Les présentes dispositions peuvent remplacer ou modifer celles de la première section des Conditions internationales d'utilisation des logiciels IBM. Garantie limitée (clause 3) : _____________________________ La garantie d'un logiciel IBM ne s'applique que si le logiciel est utilisé dans des conditions normales. Dans le cas d'un logiciel livré sans spécifications, IBM garantit uniquement que les informations relatives au logiciel en fournissent une description appropriée et qu'il peut être utilisé conformément à ces informations. Dans le cas où des logiciels non IBM sont distribués par IBM, la garantie associée aux logiciels IBM s'applique, sauf indication contraire mentionnée dans un document transactionnel. Les services prévus par la garantie pour les logiciels non IBM peuvent être assurés par des constructeurs non IBM. Limitation de responsabilité (clause 6) : _________________________________________ Les limitations et exclusions mentionnées dans le contrat ne s'appliquent pas aux dommages causés par IBM, intentionnellement ou par négligence grave. IBM est responsable des caractéristiques assurées. SVIZZERA: _________ Queste condizioni possono sostituire quelle contenute nella Parta 1 dell'IPLA. Limitazioni della garanzia (Sezione 3): _______________________________________ La garanzia per un Programma IBM copre la funzionalità del programma per il suo normale utilizzo. Nel caso in cui un programma viene inviato senza specifiche, l'IBM garantirà solamente che le informazioni sul Programma lo descrivono correttamente e che esso può essere utilizzato secondo le istruzioni in esso contenute. Nel caso in cui vengono forniti e inviati dall'IBM programmi non IBM, viene comunque applicata la garanzia per i Programmi IBM a meno che non sia stato diversamente pattuito in un documento di accordo. Il servizio di garanzia per programmi non IBM può essere eseguito da costruttori non IBM. Limitazione di responsabilità (Sezione 6): __________________________________________ Le limitazioni e le esclusioni specificate nell'Accordo non si applicano ai danni causati intenzionalmente o per palese negligenza. L'IBM è responsabile esclusivamente per quanto stabilito. ISRAEL: _______ These terms may replace or modify those of Part 1 of the IPLA. General (Section 7): ____________________ The limitation on bringing a legal action will be according to the law of limitation provided a notification concerning the cause of action was sent no more than two years after the cause of action arose or became known to plaintiff. IRELAND: ________ These terms may replace or modify those of Part 1 of the IPLA. Limited Warranty (Section 3): _____________________________ No statement in this Agreement shall affect the statutory rights of consumers. MIDDLE EASTERN COUNTRIES: ABU-DHABI(UAE), BAHRAIN, DUBAI(UAE), OMAN, KUWAIT, QATAR ________________________________________________________ These terms may replace or modify those of Part 1 of the IPLA. General (Section 7): ____________________ This Agreement is governed by the law and jurisdiction of Bahrain. NEW ZEALAND: ____________ These terms may replace or modify those of Part 1 of the IPLA. Limited Warranty (Section 3): _____________________________ The warranties specified in this Section are in addition to any rights you may have under the Consumers Guarantee Act 1993 or other legislation which cannot be excluded or limited. The Consumer Guarantees Act 1993 will not apply in respect of any goods or services which IBM provides, if you require the goods or services for the purposes of a business as defined in that Act. Limitation of Liability (Section 6): ____________________________________ The following paragraph should be added to this Section: Where products or services are not acquired for the purposes of a business as defined in the Consumer Guarantees Act 1993, the limitations in this Section are subject to the limitations in that Act. UNITED KINGDOM: _______________ These terms may replace or modify those of Part 1 of the IPLA. Limitation of Liability (Section 6): ____________________________________ The second pargraph of this Section is replaced by the words: This limitation will not apply to claims for death or personal injury or physical damage to your tangible property caused by the negligence of IBM or to any breach of IBM's obligations implied by Section 12 of the Sales of Goods Act 1979 or Section 2 of the Supply of Goods and Services Act 1982. UNITED STATES OF AMERICA: _________________________ These terms may replace or modify those of Part 1 of the IPLA. General (Section 7): ____________________ This Agreement is governed by the laws of the State of New York.