Personenkreis |
Schlⁿsselzahl |
Beschreibung der Personengruppe |
Sozialversicherungspflichtig BeschΣftigte ohne besondere Merkmale |
101 |
BeschΣftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie BeschΣftigte, fⁿr die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden k÷nnen. |
Auszubildende |
102 |
Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien fⁿr einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darⁿber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung fⁿr einen Beruf, fⁿr den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch ⁿblich und allgemein anerkannt ist. Wurden fⁿr die Ausbildung AusbildungsvertrΣge abgeschlossen und von der zustΣndigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der AusbildungsverhΣltnisse eingetragen, ist von einer Berufsausbildung auszugehen.Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsΣchliche Gestaltung des AusbildungsverhΣltnisses und die UmstΣnde des Einzelfalles an. Unbeachtlich ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschlu▀ ⁿberhaupt vorgesehen ist. - siehe auch unter 8.5.9 Praktikanten sind ggf. mit der Schlⁿsselzahl 105 (siehe dort) zu melden. |
BeschΣftigte in Altersteilzeit |
103 |
BeschΣftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber seine Arbeitszeit auf die HΣlfte der tariflichen regelmΣ▀igen w÷chentlichen Arbeitszeit vermindert hat und mehr als geringfⁿgig beschΣftigt im Sinne des º 8 SGB IV ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fⁿnf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begrⁿndenden BeschΣftigung im Sinne des º 25 SGB III gestanden hat und deren vereinbarte Arbeitszeit der tariflichen regelmΣ▀igen w÷chentlichen Arbeitszeit entsprach. Au▀erdem mu▀ der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt der AltersteilzeitbeschΣftigung um mindestens 20 v. H. dieses Arbeitsentgelts, jedoch mindestens auf 70 v. H. des um die bei dem Arbeitnehmer gew÷hnlich anfallenden gesetzlichen Abzⁿge verminderten Vollzeitarbeitsentgeltes aufstocken und fⁿr den Arbeitnehmer BeitrΣge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in H÷he des Beitrags zahlen, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt aus der AltersteilzeitbeschΣftigung entfΣllt (ºº 2 und 3 Alterteilzeitgesetz). - siehe auch unter 8.5.10 |
Hausgewerbetreibende |
104 |
Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener ArbeitsstΣtte im Auftrag und fⁿr Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnⁿtzigen Unternehmen oder ÷ffentlich-rechtlichen K÷rperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorⁿbergehend fⁿr eigene Rechnung tΣtig ist (º 12 Abs. 1 SGB IV). |
Praktikanten |
105 |
Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prⁿfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische TΣtigkeit im Rahmen eines Vor- oder Nachpraktikums verrichten. Zwischenpraktikanten sind, soweit das Praktikum in der Studien- oder Prⁿfungsordnung vorgeschrieben ist, sozialversicherungsfrei und daher gar nicht zu melden. Ist das Zwischenpraktikum nicht vorgeschrieben, liegt aber dennoch nach º 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit vor, sind die Zwischenpraktikanten als geringfⁿgig BeschΣftigte und bei mehr als 20- stⁿndiger w÷chentlicher BeschΣftigung als Werkstudenten zu melden. - siehe auch unter 8.5.12 |
Werkstudenten |
106 |
Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine BeschΣftigung ausⁿben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind (20-Stunden-Theorie). - siehe auch unter 8.5.11 |
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in WerkstΣtten fⁿr Behinderte |
107 |
Es handelt sich um Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe fⁿr eine ErwerbstΣtigkeit befΣhigt werden sollen oder in WerkstΣtten fⁿr Behinderte, BlindenwerkstΣtten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tΣtig sind (º 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, º 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). - siehe auch unter 8.5.16 |
Bezieher von Vorruhestandsgeld |
108 |
Vorruhestandsgeldbezieher sind kranken- und rentenversicherungspflichtig, wenn nach dem ⁿbereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darⁿber einig sind, da▀ das bisherige ArbeitsverhΣltnis beendet und kein neues ArbeitsverhΣltnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im ⁿbrigen wird fⁿr die Versicherungspflicht vorausgesetzt, da▀ das Vorruhestandsgeld bis zum frⁿhestm÷glichen Beginn der Altersrente oder Σhnlicher Bezⁿge ÷ffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewΣhrt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet (º 5 Abs. 3 SBG V, º 3 Nr. 4 SGB VI). - siehe auch unter 8.5.14 |
Geringfⁿgig entlohnte BeschΣftigte nach º 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV |
109 |
Eine geringfⁿgig entlohnte BeschΣftigung liegt vor, wenn die BeschΣftigung regelmΣ▀ig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeⁿbt wird und das Arbeitsentgelt regelmΣ▀ig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgr÷▀e (º 18 SGB IV), bei h÷herem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht ⁿbersteigt. - siehe auch unter 8.9 |
Kurzfristig BeschΣftigte nach º 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
110 |
Kurzfristige BeschΣftigung liegt vor, wenn die BeschΣftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf lΣngstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, da▀ die BeschΣftigung berufsmΣ▀ig ausgeⁿbt wird und ihr Arbeitsentgelt die in º 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV genannten Grenzen ⁿbersteigt. - siehe auch unter 8.9 |
Personen in berufsf÷rdernden Ma▀nahmen zur Rehabilitation |
111 |
Es handelt sich um Personen, die an berufsf÷rdernden Ma▀nahmen zur Rehabilitation ohne Bezug von ▄bergangsgeld teilnehmen, fⁿr die durch den zustΣndigen TrΣger der Einrichtung Meldungen nach º 28a Abs. 1 bis 3 SGB IV zu erstatten sind. |
Mitarbeitende Familienangeh÷rige in der Landwirtschaft |
112 |
Mitarbeitende Familienangeh÷rige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und VerschwΣgerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhΣngigen BeschΣftigungsverhΣltnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangeh÷riger (ohne Auszubildende.) - Die Schlⁿsselzahl ist nur bei BeschΣftigungen innerhalb der Landwirtschaft zu verwenden |
Nebenerwerbslandwirte |
113 |
Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhΣngigen DauerbeschΣftigung (nicht saisonal) au▀erhalb der Landwirtschaft stehen. - siehe auch unter 8.5.13 |
Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschΣftigt |
114 |
Es handelt sich um landwirtschafliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete BeschΣftigung ausⁿben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht ⁿberschreitet. - siehe auch unter 8.5.13 |
AusgleichsgeldempfΣnger nach dem FELEG |
116 |
Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangeh÷rige in der Landwirtschaft. - Die Schlⁿsselzahl ist nur bei BeschΣftigungen innerhalb der Landwirtschaft zu verwenden. |
UnstΣndig BeschΣftigte |
118 |
UnstΣndig BeschΣftigte sind Personen, die berufsmΣ▀ig unstΣndigen BeschΣftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. UnstΣndig ist die BeschΣftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. - siehe auch unter 8.5.15 |
Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters |
119 |
Es handelt sich um Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsstΣndischen Versorgungseinrichtung bzw. aufgrund einer BeamtentΣtigkeit oder einer beamtenΣhnlichen TΣtigkeit beziehen (º 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI) |