Nettoabzⁿge/Nettobezⁿge
Nettoabzⁿge und Nettobezⁿge werden nach der Zwischensumme Nettolohn
auf der Gehaltsabrechnung aufgefⁿhrt. Sie verΣndern den Auszahlungsbetrag
an den Arbeitnehmer. Sie vermindern bzw. erh÷hen den Auszahlungsbetrag,
wirken sich aber weder auf die Steuer noch auf die Sozialversicherung
aus.
Nettoabzⁿge dienen immer zur Korrektur von
VorgΣngen, die
sich nicht auf die Lohnsteuer
bzw. Sozialversicherung auswirken sollen oder
die bereits ⁿber Hinzurechnungen beim Bruttolohn berⁿcksichtigt
wurden und nun bei der Auszahlung korrigiert werden mⁿssen.
Zu den Nettoabzⁿgen auf der Gehaltsabrechnung
geh÷ren z.B.:
der Beitrag von freiwillig
Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ( Jahresarbeitsentgelt
);
die Verm÷genswirksamen Leistungen , die an Bausparkassen oder
andere Kreditinstitute abgefⁿhrt werden;
die Sachbezⁿge ( Sachbezug ). Sie werden zwar bei der Ermittlung
des Steuerbrutto mit berⁿcksichtigt. Da sie jedoch nicht ausbezahlt werden,
mⁿssen sie bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags vom Nettolohn oder
-gehalt abgezogen werden;
PersonalverkΣufe ( Personalrabatte ). Werden VerkΣufe an das
Personal direkt bei der monatlichen Abrechnung berⁿcksichtigt (und nicht
erst nach Monatsende getrennt z.B. per EinzugsermΣchtigung erhoben), so
ist der Betrag aus den PersonalverkΣufen ebenfalls vom Nettolohn abzuziehen;
Tilgungszahlungen fⁿr Arbeitgeberdarlehen . Diese Tilgungen
gehen ebenfalls nicht in die Steuer- und Sozialversicherungsberechnung
mit ein. Dagegen werden Zinsvergⁿnstigungen von Arbeitgeberdarlehen, sofern
sie nicht steuerfrei sind, wie Sachbezⁿge behandelt;
Mieten fⁿr Werkswohnung ;
PrΣmien fⁿr eine Direktversicherung , sofern der Arbeitnehmer
die Zahlung der PrΣmien ⁿbernimmt;
Pauschalsteuern fⁿr PrΣmien zur Direktversicherung und fⁿr
Zuweisungen zu Pensionskassen, sofern der Arbeitnehmer diese Pauschalsteuern
selbst ⁿbernimmt bzw. sofern die H÷chstbetrΣge, die eine Pauschalbesteuerung
erlauben, nicht ⁿberschritten sind;
PfΣndungsbetrΣge ( PfΣndung );
sonstige Aufwendungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
vom Lohn abzieht, wie
Bu▀gelder,
die der Arbeitnehmer verschuldet hat,
Gebⁿhren fⁿr PfΣndungen,
Telefongebⁿhren
fⁿr die private Telefonbenutzung;
GewerkschaftsbeitrΣge, sofern sie direkt beim Arbeitgeber
erhoben werden.
Zu den Nettobezⁿgen auf der Gehaltsabrechnung
geh÷ren z.B.:
Zuschⁿsse des Arbeitgebers
zur Privaten Krankenversicherung , sofern sie die steuer- und sozialversicherungsfreien
H÷chstbetrΣge nicht ⁿberschreiten;
die BeitrΣge des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die trotz
Befreiung weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben (
Krankenversicherung );
Auszahlungen von Arbeitgeberdarlehen ( Arbeitgeberdarlehen
);
Kindergeld fⁿr auslΣndische Arbeitnehmer. Dieses Kindergeld
wird auf Antrag von der Bundesanstalt fⁿr Arbeit auf ein Konto des Arbeitgebers
eingezahlt und von diesem im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung an
den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Kurzarbeitergeld ( Kurzarbeit );
Fahrtkostenzuschⁿsse des Arbeitgebers, sofern der Arbeitnehmer
mit ÷ffentlichen Verkehrsmitteln den Weg zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte
zurⁿcklegt (Job-Tiket).
steuerfreier Auslagenersatz, wenn die Auszahlung ⁿber die
Lohnabrechnung erfolgt ( Auslagenersatz )
steuerfreier Reisekostenersatz( Reisekostenabrechnung ), wenn
die Auszahlung ⁿber die Lohnabrechnung erfolgt
pauschal versteuerte Lohnbestandteile (z.B. pauschal versteuerte
Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkostenzuschⁿsse bei Benutzung des privaten
Pkw fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte)