Nettoabzⁿge/Nettobezⁿge

Nettoabzⁿge und Nettobezⁿge werden nach der Zwischensumme Nettolohn auf der Gehaltsabrechnung aufgefⁿhrt. Sie verΣndern den Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer. Sie vermindern bzw. erh÷hen den Auszahlungsbetrag, wirken sich aber weder auf die Steuer noch auf die Sozialversicherung aus.

Nettoabzⁿge dienen immer zur Korrektur von VorgΣngen, die

sich nicht auf die Lohnsteuer bzw. Sozialversicherung auswirken sollen oder
die bereits ⁿber Hinzurechnungen beim Bruttolohn berⁿcksichtigt wurden und nun bei der Auszahlung korrigiert werden mⁿssen.

Zu den Nettoabzⁿgen auf der Gehaltsabrechnung geh÷ren z.B.:

der Beitrag von freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ( Jahresarbeitsentgelt );
die Verm÷genswirksamen Leistungen , die an Bausparkassen oder andere Kreditinstitute abgefⁿhrt werden;
die Sachbezⁿge ( Sachbezug ). Sie werden zwar bei der Ermittlung des Steuerbrutto mit berⁿcksichtigt. Da sie jedoch nicht ausbezahlt werden, mⁿssen sie bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags vom Nettolohn oder -gehalt abgezogen werden;
PersonalverkΣufe ( Personalrabatte ). Werden VerkΣufe an das Personal direkt bei der monatlichen Abrechnung berⁿcksichtigt (und nicht erst nach Monatsende getrennt z.B. per EinzugsermΣchtigung erhoben), so ist der Betrag aus den PersonalverkΣufen ebenfalls vom Nettolohn abzuziehen;
Tilgungszahlungen fⁿr Arbeitgeberdarlehen . Diese Tilgungen gehen ebenfalls nicht in die Steuer- und Sozialversicherungsberechnung mit ein. Dagegen werden Zinsvergⁿnstigungen von Arbeitgeberdarlehen, sofern sie nicht steuerfrei sind, wie Sachbezⁿge behandelt;
Mieten fⁿr Werkswohnung ;
PrΣmien fⁿr eine Direktversicherung , sofern der Arbeitnehmer die Zahlung der PrΣmien ⁿbernimmt;
Pauschalsteuern fⁿr PrΣmien zur Direktversicherung und fⁿr Zuweisungen zu Pensionskassen, sofern der Arbeitnehmer diese Pauschalsteuern selbst ⁿbernimmt bzw. sofern die H÷chstbetrΣge, die eine Pauschalbesteuerung erlauben, nicht ⁿberschritten sind;
PfΣndungsbetrΣge ( PfΣndung );
sonstige Aufwendungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vom Lohn abzieht, wie
Bu▀gelder, die der Arbeitnehmer verschuldet hat,
Gebⁿhren fⁿr PfΣndungen,
Telefongebⁿhren fⁿr die private Telefonbenutzung;
GewerkschaftsbeitrΣge, sofern sie direkt beim Arbeitgeber erhoben werden.

Zu den Nettobezⁿgen auf der Gehaltsabrechnung geh÷ren z.B.:

Zuschⁿsse des Arbeitgebers zur Privaten Krankenversicherung , sofern sie die steuer- und sozialversicherungsfreien H÷chstbetrΣge nicht ⁿberschreiten;
die BeitrΣge des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die trotz Befreiung weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben ( Krankenversicherung );
Auszahlungen von Arbeitgeberdarlehen ( Arbeitgeberdarlehen );
Kindergeld fⁿr auslΣndische Arbeitnehmer. Dieses Kindergeld wird auf Antrag von der Bundesanstalt fⁿr Arbeit auf ein Konto des Arbeitgebers eingezahlt und von diesem im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Kurzarbeitergeld ( Kurzarbeit );
Fahrtkostenzuschⁿsse des Arbeitgebers, sofern der Arbeitnehmer mit ÷ffentlichen Verkehrsmitteln den Weg zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte zurⁿcklegt (Job-Tiket).
steuerfreier Auslagenersatz, wenn die Auszahlung ⁿber die Lohnabrechnung erfolgt ( Auslagenersatz )
steuerfreier Reisekostenersatz( Reisekostenabrechnung ), wenn die Auszahlung ⁿber die Lohnabrechnung erfolgt
pauschal versteuerte Lohnbestandteile (z.B. pauschal versteuerte Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkostenzuschⁿsse bei Benutzung des privaten Pkw fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte)