Nachzahlungen werden notwendig, wenn nachtrΣglich ein h÷heres Arbeitsentgelt vereinbart wird. Das kann einerseits aufgrund einer Tariferh÷hung sein, andererseits auf einzelvertraglichen Absprachen beruhen. Diese Nachzahlungen sind nicht dem Lohnzahlungszeitraum der Auszahlung zuzurechnen, sie mⁿssen gesondert abgerechnet werden.
Eine Nachzahlung von Lohn bzw. Gehalt ist im Steuerrecht so genannter laufender Arbeitslohn, wenn sich der Gesamtbetrag einer Nachzahlung ausschlie▀lich auf LohnzahlungszeitrΣume bezieht, die im Kalenderjahr der Zahlung enden. In diesem Falle ist die Nachzahlung fⁿr die Berechnung der Lohnsteuer den LohnzahlungszeitrΣumen zuzurechnen, fⁿr die sie geleistet wird. Die Lohnsteuer fⁿr den laufenden Arbeitslohn ist û je nach Lohnzahlungszeitraum û nach der Monats-, Wochen- oder Tagessteuertabelle zu ermitteln.
In den FΣllen, in denen sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung auf LohnzahlungszeitrΣume des vorangegangenen Kalenderjahres bezieht, sind die NachzahlungsbetrΣge nach dem Steuerrecht " sonstige Bezⁿge" , d.h., die Nachzahlung wird dann wie eine einmalige Arbeitslohnzahlung, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt wird, betrachtet ( Einmalzahlung ).
Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zuflie▀t. Der Lohnsteuerermittlung sind die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die fⁿr den Tag des Zuflie▀ens gelten; die Steuer fⁿr sonstige Bezⁿge ist nach der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Danach ist die Lohnsteuer mit dem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich bei der Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zuzⁿglich des sonstigen Bezuges und zum Anderen ohne diesen ergibt.
Nachzahlungen, die 150 EUR (bis 31.12.2001: 300 DM) nicht ⁿbersteigen, sind steuerrechtlich dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen. Aus Vereinfachungsgrⁿnden dⁿrfen diese Nachzahlungen ebenfalls als Einmalzahlung behandelt werden, wenn nicht der Arbeitnehmer eine Besteuerung als laufendes Entgelt verlangt.
Auch im Falle einer Nachzahlung fⁿr zurⁿckliegende Zeiten wird laufendes Arbeitsentgelt nicht zu einer Einmalzahlung. Dies gilt prinzipiell auch dann, wenn z.B. durch einen Tarifvertrag rⁿckwirkend ein h÷herer Entgeltanspruch begrⁿndet wird. Das bedeutet, dass Nachzahlungen von laufendem Arbeitsentgelt prinzipiell dem Monat zugeordnet werden, in dem sie erarbeitet wurden. Damit ist die fⁿr den betreffenden Lohnzahlungszeitraum bereits erfolgte Beitragsberechnung zu berichtigen.
Die jeweiligen Berichtigungen sind der Krankenkasse auf einem korrigierten Beitragsnachweis (nur fⁿr Vorjahr) nachzuweisen und sind darⁿber hinaus fⁿr die Krankenkasse in der Beitragsabrechnung festzuhalten.
Arbeitslohn, der fⁿr eine mehrjΣhrige TΣtigkeit bezahlt wird, ist nach dem Gesetz begⁿnstigt. Hierzu rechnen sonstige Bezⁿge, die fⁿr einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten bezahlt werden. Beim Lohnsteuerabzug besteht die SteuerermΣ▀igung darin, dass der steuerpflichtige Bezug zunΣchst nur mit einem Fⁿnftel des gezahlten Betrags angesetzt wird. In einem zweiten Schritt wird die Lohnsteuer nach dem fⁿr sonstige Bezⁿge relevanten Berechnungsverfahren ermittelt und mit dem Faktor 5 multipliziert.