Lohnsteuerjahresausgleich

Arbeitgeber, die am Jahresende zehn oder mehr Mitarbeiter beschΣftigen, sind verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzufⁿhren. Arbeitgebern mit weniger als zehn Mitarbeitern ist die Durchfⁿhrung freigestellt. Wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durchfⁿhrt, hei▀t dies nicht automatisch, dass auch fⁿr jeden Mitarbeiter der Ausgleich durchzufⁿhren ist.

Es ist kein Lohnsteuerjahresausgleich vorzunehmen, wenn der Mitarbeiter innerhalb des Jahres

 nicht durchgehend beschΣftigt war,

 in die Steuerklasse III oder IV gewechselt hat,

 einmal nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde,

 sowohl nach der Allgemeinen als auch nach der Besonderen Tabelle besteuert wurde,

 vom unbeschrΣnkt Steuerpflichtigen zum GrenzgΣnger wird oder umgekehrt,

 die Voraussetzungen fⁿr den Eintrag von Unterbrechungstagen auf der Lohnsteuerkarte erfⁿllt oder

die Lohnersatzleistungen Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, AufstockungsbetrΣge (Altersteilzeitgesetz) oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten hat.

Auch wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Lohnsteuerjahresausgleichs die Lohnsteuerkarte nicht vorliegt oder der Mitarbeiter einen entsprechenden Antrag stellt, darf ein Ausgleich nicht vorgenommen werden.