Zuschⁿsse, die Sie ihrem Arbeitnehmer fⁿr die Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte bezahlen, k÷nnen unter bestimmten UmstΣnden steuerfrei bleiben. Es mu▀ sich dabei um Fahrtkostenzuschⁿsse handeln, die fⁿr Fahrten mit ÷ffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr geleistet werden. Au▀erdem mⁿssen die Zuschⁿsse zusΣtzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden, eine Barlohnumwandlung ist also nicht m÷glich. Steuerfrei bleiben auch sog. Job-Tickets. Dies sind Fahrkarten fⁿr den ÷ffentlichen Nahverkehr, die der Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos ⁿber seinen Arbeitgeber beziehen kann. Andere Fahrtkostenzuschⁿsse, z. B. fⁿr die Fahrt mit dem eigenen Pkw, geh÷ren in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Wenn Sie im Programm die weitere Bezugsart "Fahrgeld" ausgewΣhlt haben, tragen Sie zunΣchst den Erstattungsbetrag fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte in das dafⁿr vorgesehene Feld ein. Anschlie▀end k÷nnen Sie auswΣhlen, ob die Steuer vom Arbeitnehmer getragen werden soll, also wie gew÷hnlicher, steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird, oder ob der Zuschu▀ vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert wird und dieser die pauschale Steuer vom Arbeitnehmer einfordert. Mit der Option "die pauschale Steuer ⁿbernimmt der Arbeitnehmer" k÷nnen Sie diesen Fall eintragen. Versteuert der Arbeitgeber das Fahrgeld pauschal und trΣgt auch die pauschale Lohnsteuer, pauschale Kirchensteuer und den SolidaritΣtszuschlag, wΣhlen Sie die Option "die Steuer ⁿbernimmt der Arbeitgeber". Handelt es sich um einen steuerfreien Bezug, wΣhlen Sie die Option "Das Fahrgeld ist steuerfrei".
Wird das steuerpflichtige Fahrgeld pauschal versteuert, haben Sie die M÷glichkeit, den voreingestellten pauschalen Kirchensteuersatz zu Σndern. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer, die keiner kirchensteuerberechtigten Konfession angeh÷ren, von der Kirchensteuerpauschalierung ausschlie▀en. In diesem Falle sind jedoch die L÷hne aller ⁿbrigen Arbeitnehmer mit dem vollen Kirchensteuersatz zu berechnen.