Abfindungen

Im Unterschied zu den Einmalzahlungen werden die Abfindungen anders besteuert. Je nach Betriebszugeh÷rigkeit und Alter des ausscheidenden Mitarbeiters bleiben Teile der Abfindung steuerfrei, wenn die Aufl÷sung des DienstverhΣltnisses vom Arbeitgeber veranla▀t oder durch ein Gericht ausgesprochen wurde.

 

Steuerfrei bleibt dann ein H÷chstbetrag von

 

 

Den fⁿr den Mitarbeiter anzuwendenden steuerfreien Anteil der Abfindung tragen Sie unter "Steuerfreie Bezⁿge" ein. Nur der darⁿber hinaus gehende steuerpflichtige Anteil der Abfindung ist unter Einmalbezⁿge/Abfindungen einzugeben.

 

Der steuerpflichtige Anteil der Abfindung wird ermΣ▀igt besteuert. Zur Ermittlung der Lohnsteuer wird dieser steuerpflichtige Anteil als Einmalzahlung erfasst. Die Besteuerung erfolgt ab dem 01.04.1999 nach der Fⁿnftelregelung. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet eine Vergleichsberechnung durchzufⁿhren und die Fⁿnftelregelung nur dann anzuwenden, wenn diese zu einer niedrigeren Besteuerung fⁿhrt, als die Besteuerung als sonstiger Bezug. Lexware lohnauskunft nimmt diese Gⁿnstigerprⁿfung automatisch vor, wenn unter Art des Einmalbezuges "Abfindung" ausgewΣhlt wurde. Die Information ⁿber die Berechnungsart (Besteuerung als "sonstiger Bezug" oder nach der "Fⁿnftelregelung") erscheint im QuickTipp in der Arbeitnehmeransicht. Tragen Sie den steuerpflichtigen Teil der Abfindung als Betrag ein. Beim voraussichtlichen Arbeitslohn (Jahresbrutto geschΣtzt) ist der wΣhrend des laufenden Jahres erhaltene steuerpflichtige Arbeitslohn ohne die Abfindung einzugeben, wenn der ausscheidende Mitarbeiter keine weiteren Zahlungen mehr erhΣlt.

 

Abfindungen sind in der Regel sowohl fⁿr den steuerfreien als auch fⁿr den steuerpflichtigen Teil sozialversicherungsfrei. Tragen Sie hier also bei den Sozialversicherungsdaten unter Entgelt (bisher) Null ein.