1.3 Begⁿnstigte Altersvorsorgeprodukte
Die Eigenvorsorge soll die gesetzliche Rente ergΣnzen. Deshalb werden nur solche Anlageformen gef÷rdert, die ab Beginn des Rentenalters eine lebenslange Auszahlung garantieren. Anlagen mit einmaligen Kapitalauszahlungen werden danach nicht gef÷rdert.
VH-Hinweis:
Auch AltvertrΣge k÷nnen in die F÷rderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen fⁿr die gef÷rderten Anlagen damit erfⁿllt werden.
Welche Anlageprodukte im Einzelnen steuerlich begⁿnstigt werden, ist im AltZertG geregelt. Nach diesem Gesetz prⁿft das Bundesaufsichtsamt fⁿr das Versicherungswesen auf Antrag des jeweiligen Anbieters eines Altersvorsorgeprodukts vorab, ob die vorgeschriebenen F÷rderkriterien erfⁿllt sind, und zertifiziert bei Vorliegen der Voraussetzungen den Altersvorsorgebetrag.
VH-Hinweis:
Dieses Zertifikat stellt kein staatliches Gⁿtesiegel dar, das die QualitΣt des Produktes hinsichtlich RentabilitΣt und Sicherheit bestΣtigt. Die Finanzdienstleister bzw. deren SpitzenverbΣnde k÷nnen bei der Zertifizierungsstelle fⁿr Muster- oder EinzelvertrΣge ein Zertifikat erhalten, das bescheinigt, dass ihr Produkt den staatlichen F÷rderkriterien entspricht und damit steuerlich gef÷rdert werden kann. Derjenige, der sich entschlie▀t, eine private Altersvorsorge mit Hilfe der staatlichen F÷rderung aufzubauen, muss also nur unter den am Markt angebotenen, zertifizierten Produkten wΣhlen.
1.4 Die steuerliche F÷rderung
1.4.1 Zweistufigkeit der F÷rderung
Die F÷rderung besteht aus zwei Komponenten, der direkten Zulage und dem zusΣtzlichen Sonderausgabenabzug. ZunΣchst erhalten alle F÷rderberechtigten, die einen zertifizierten Vertrag abgeschlossen und auf diesen eigene BeitrΣge eingezahlt haben, eine Zulage auf ihren Altersvorsorgevertrag ⁿberwiesen. Das Wohnsitzfinanzamt prⁿft danach im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf Antrag, ob der zusΣtzliche Sonderausgabenabzug fⁿr die Altersvorsorgeaufwendungen gⁿnstiger ist. Ist dies der Fall, erhΣlt der Begⁿnstigte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die ⁿber die Zulage hinausgehende gesondert festgestellte SteuerermΣ▀igung, die im Gegensatz zu der Zulage nicht auf den Altersvorsorgevertrag ⁿberwiesen wird.
AltersvorsorgebeitrΣge k÷nnen im Rahmen des º 10a EStG oder des XI. Abschnitts des EStG grundsΣtzlich nur dann berⁿcksichtigt werden, wenn die gleichen BetrΣge nicht bereits im Rahmen der Arbeitnehmer-Sparzulage oder des Sonderausgabenabzugs nach º 10 EStG berⁿcksichtigt wurden (º 82 Abs. 4 EStG). Auch Rⁿckzahlungen auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (s. Tz. 2.3) sind von der F÷rderung ausgeschlossen (º 92a Abs. 2 EStG).
VH-Hinweis:
Geh÷ren beide Ehegatten zum begⁿnstigten Personenkreis nach º 10a Abs. 1 EStG ist der XI. Abschnitt des EStG fⁿr jeden gesondert anzuwenden. Ist nur ein Ehegatte begⁿnstigt, dann ist der andere Ehegatte dennoch zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (º 79 Satz 2 EStG). Der nicht begⁿnstigte Ehegatte hat dann Anspruch auf eine ungekⁿrzte Zulage, wenn der Pflichtversicherte den von ihm geforderten Mindesteigenbeitrag (s. Tz. 1.4.3) auf seinen Altersvorsorgevertrag geleistet hat.
1.4.2 Zulage
Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage (º 84 EStG) und einer Kinderzulage (º 85 EStG).
1.4.2.1 Grundzulage
Die Grundzulage wird in vier Stufen bis zum Jahr 2008 erh÷ht, wie folgende Tabelle zeigt.
Grundzulage |
|
in den VeranlagungszeitrΣumen 2002 und 2003 |
38 EUR |
in den VeranlagungszeitrΣumen 2004 und 2005 |
76 EUR |
in den VeranlagungszeitrΣumen 2006 und 2007 |
114 EUR |
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jΣhrlich |
154 EUR |
VH-Hinweis:
Ehegatten, die nach º 26 EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, k÷nnen jeweils gesondert die staatliche Zulage beantragen, sofern beide Ehepartner eigenstΣndige Altersvorsorgeansprⁿche erwerben. Das gilt auch fⁿr den Fall, dass nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag leistet.
1.4.2.2 Kinderzulage
Die Kinderzulage fⁿr jedes Kind, fⁿr das der Zulagenberechtigte Kindergeld erhΣlt, wird ebenfalls in vier Stufen bis zum Jahr 2008 erh÷ht, wie folgende Tabelle zeigt.
Kinderzulage |
|
in den VeranlagungszeitrΣumen 2002 und 2003 |
46 EUR |
in den VeranlagungszeitrΣumen 2004 und 2005 |
92 EUR |
in den VeranlagungszeitrΣumen 2006 und 2007 |
138 EUR |
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jΣhrlich |
185 EUR |
Die Kinderzulage steht bei Eltern, die die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 EStG erfⁿllen, grundsΣtzlich der Mutter zu. Beide Ehepartner k÷nnen aber beantragen, dass diese dem Vater zugerechnet werden soll; der Antrag kann jeweils nur fⁿr ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurⁿckgenommen werden (º 85 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Erhalten mehrere Zulagenberechtigte fⁿr dasselbe Kind in einem Kalenderjahr Kindergeld, dann steht die Kinderzulage demjenigen zu, der fⁿr den ersten Anspruchszeitraum (º 66 Abs. 2 EStG) im Kalenderjahr Kindergeld erhalten hat. ErhΣlt ein Elternteil zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine Kindergeldnachzahlung fⁿr den bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum, so ist die Zahlung in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
VH-Hinweis:
Wird das Kindergeld fⁿr den jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt zurⁿckgefordert, weil zum Beispiel die Einkⁿnfte und Bezⁿge des Kindes den steuerschΣdlichen Betrag nach º 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ⁿberschritten haben, entfΣllt auch der Anspruch auf die Kinderzulage.
1.4.3 Mindesteigenbeitrag
Die volle Altersvorsorgezulage wird nur dann gewΣhrt, wenn auch der Zulagenberechtigte eine eigene Sparleistung erbringt (º 86 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser sog. Mindesteigenbeitrag soll dabei im Jahr 2008 insgesamt 4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Zulagenberechtigten betragen. Erbringt der F÷rderberechtigte nicht den von ihm erwarteten Mindesteigenbeitrag, so wird die Altersvorsorgezulage û die Grundzulage und ggf. die Kinderzulage û im VerhΣltnis von tatsΣchlich geleistetem Eigenbetrag zum Mindesteigenbetrag gekⁿrzt.
Der Mindesteigenbetrag steigt ebenfalls in vier Stufen:
Mindesteigenbeitrag |
|
in den VeranlagungszeitrΣumen |
1 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen, |
in den VeranlagungszeitrΣumen |
2 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen, |
in den VeranlagungszeitrΣumen |
3 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen, |
ab dem Veranlagungszeitraum |
4 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen, |
Ma▀gebend sind hierbei die von dem Zulagenberechtigten in dem dem Sparjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen (º 86 Abs. 1 Satz 2 EStG). Welche Einnahmen in diesem Zusammenhang zu berⁿcksichtigen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des SGB VI. Wurden mehrere beitragspflichtige TΣtigkeiten ausgeⁿbt, so sind die angefallenen Einnahmen zusammenzurechnen. Der Ansatz der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres erfolgt auch in den FΣllen, in denen die Einnahmen des Zulagenberechtigten im Sparjahr erheblich unter denen des Vorjahres liegen.
VH-Hinweis:
Bei Pflichtversicherten in der Land- und Forstwirtschaft ist auf die Einkⁿnfte aus º 13 EStG aus dem zweiten dem Sparjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzustellen. Die zeitliche Verschiebung ist aufgrund der Besonderheiten bei der Gewinnermittlung der Land- und Forstwirte begrⁿndet. Ist der Zulagenberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pflichtversicherung der Landwirte versichert, dann sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr und die Einkⁿnfte aus º 13 EStG aus dem zweiten dem Sparjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum fⁿr die Mindesteigenbeitragsberechnung zusammenzufassen.
Um zu vermeiden, dass bei mehreren zu berⁿcksichtigenden Kindern oder sehr geringen beitragspflichtigen Einnahmen im Einzelfall die vollstΣndige Sparleistung allein vom Staat erbracht wird, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag vom Zulagenberechtigten erbracht werden.
Die SockelbetrΣge betragen:
SockelbetrΣge |
||
fⁿr die Jahre |
2002 bis 2004 |
ab 2005 |
fⁿr Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berⁿcksichtigen ist |
45 EUR |
90 EUR |
fⁿr Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berⁿcksichtigen ist |
38 EUR |
75 EUR |
fⁿr Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehrere Kinder zu berⁿcksichtigen sind |
30 EUR |
60 EUR |
Die folgenden Beispiele sollen die BerechnungsgrundsΣtze fⁿr den Mindesteigenbeitrag verdeutlichen. Sie beziehen sich auf die steuerliche F÷rderung in der Endstufe, also in dem Jahr 2008.
Beispiel:
Beispiel 1: Zulagenberechtigter ohne Kinder
Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres |
50.000 EUR | |
Mindesteigenbeitrag: |
||
4 % der beitragspflichtigen Einnahmen |
2.000 EUR |
|
maximal |
2.100 EUR |
|
anzusetzen somit |
2.000 EUR |
|
abzⁿglich der Grundzulage |
./. 154 EUR |
|
Mindesteigenbeitrag nach |
1.846 EUR | |
Sockelbetrag |
90 EUR |
Der geforderte Mindesteigenbeitrag belΣuft sich somit auf 1.846 EUR.
Hat der Zulagenberechtigte z. B. einen Eigenbeitrag von lediglich 1.000 EUR geleistet, so ist die Zulage zu kⁿrzen. Die gekⁿrzte Zulage betrΣgt in diesem Fall:
154 EUR ╫ 1.000 EUR tatsΣchlich geleisteter Eigenbeitrag |
= 83,42 EUR |
1.846 EUR Mindesteigenbeitrag |
Beispiel:
Beispiel 2: Verheiratete Zulagenberechtigte mit zwei Kindern
A und B sind verheiratet. Nur Ehemann A geh÷rt zum begⁿnstigten Personenkreis. Die Eheleute haben zwei Kinder, die der Ehefrau B zugeordnet werden sollen.
Zulagenermittlung fⁿr Ehemann A:
Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres |
50.000 EUR | |
Mindesteigenbeitrag: |
||
4 % der beitragspflichtigen Einnahmen |
2.000 EUR |
|
maximal |
2.100 EUR |
|
anzusetzen somit |
2.000 EUR |
|
abzⁿglich der Grund- und Kinderzulage |
./. 678 EUR |
|
Mindesteigenbeitrag nach º 86 Abs. 1 Satz 2 EStG |
1.322 EUR |
|
Sockelbetrag |
90 EUR |
Der geforderte Mindesteigenbeitrag belΣuft sich auf 1.322 EUR.
Geleisteter Eigenbeitrag des Zulagenberechtigten A 1.400 EUR.
Ehemann A erhΣlt eine Altersvorsorgezulage, bestehend aus der Grundzulage in H÷he von 154 EUR. Die zweite Grundzulage und die Kinderzulage stehen der Ehefrau B zu.
Zulagenermittlung fⁿr Ehefrau B:
Mindesteigenbeitrag des Ehemannes A |
1.322 EUR |
geleisteter Eigenbetrag des A |
1.400 EUR |
Zulage (154 EUR und 2 ╫ 185 EUR) |
524 EUR |
Da der Ehemann A den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet hat, erhΣlt auch die Ehefrau B die ungekⁿrzte Zulage in H÷he von 524 EUR.
1.4.4 Sonderausgabenabzug
Als Sonderausgaben geltend gemacht werden k÷nnen unabhΣngig vom individuellen Einkommen die nachfolgenden Altersvorsorgeleistungen, die sich aus den EigenbeitrΣgen und den Zulagen zusammensetzen. Bei diesen BetrΣgen handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um einen H÷chstbetrag, bis zu dem die SparbeitrΣge zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Rahmen der jΣhrlichen Einkommensteuerveranlagung berⁿcksichtigt werden k÷nnen.
Die jeweiligen H÷chstbetrΣge betragen:
H÷chstbetrΣge |
|
in den VeranlagungszeitrΣumen 2002 und 2003 |
bis zu 525 EUR |
in den VeranlagungszeitrΣumen 2004 und 2005 |
bis zu 1.050 EUR |
in den VeranlagungszeitrΣumen 2006 und 2007 |
bis zu 1.575 EUR |
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jΣhrlich |
bis zu 2.100 EUR |
Das fⁿr den Zulagenberechtigten zustΣndige Finanzamt berechnet dabei auf der Grundlage der ihm von dem Steuerpflichtigen auf einem Doppel des Zulagenantrags ⁿbermittelten Angaben den Anspruch auf die Zulage. Damit gehen Finanzamt und die zentrale Stelle (Bundesversicherungsanstalt fⁿr Angestellte), die die Zulage zuvor festgesetzt hat, von den gleichen Berechnungsgrundlagen aus, sodass beide Berechnungen zu gleichen Ergebnissen hinsichtlich der H÷he der Zulage kommen.
Ergibt die ▄berprⁿfung des Finanzamtes, dass der Zulagenberechtigte durch den Sonderausgabenabzug eine h÷here steuerliche F÷rderung erhalten wⁿrde, als er im Rahmen der ZulagengewΣhrung erhalten hat, wird die Einkommensteuerveranlagung unter Berⁿcksichtigung des zusΣtzlichen Sonderausgabenabzugs nach º 10a Abs. 1 EStG durchgefⁿhrt. Die ermittelte tarifliche Einkommensteuer wird dabei um den Zulagenanspruch erh÷ht, sodass lediglich die ⁿber den Zulagenanspruch hinausgehende SteuerermΣ▀igung dem Steuerpflichtigen zukommt (º 10a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Beispiel:
A ist allein stehend, hat kein Kind, und geh÷rt zum begⁿnstigten Personenkreis.
Zulagenberechnung
Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres |
40.000 EUR | |
Mindesteigenbeitrag nach º 86 Abs. 1
Satz 2 EStG: |
1.600 EUR |
|
maximal |
2.100 EUR |
|
anzusetzen somit |
1.600 EUR |
|
abzⁿglich der Zulage |
./. 154 EUR |
|
Mindesteigenbeitrag |
1.446 EUR | |
Sockelbetrag |
90 EUR |
Der geforderte Mindestbeitrag belΣuft sich somit auf 1.446 EUR.
Geleisteter Eigenbeitrag des A 1.500 EUR.
A erhΣlt somit eine ungekⁿrzte (Grund-)Zulage.
Sonderausgabenabzug
EigenbeitrΣge des A |
1.500 EUR |
|
Anspruch auf Zulage |
154 EUR |
|
BeitrΣge im Sinne des º 10a Abs. 1 EStG |
1.654 EUR |
|
maximal als Sonderausgaben zu berⁿcksichtigen |
2.100 EUR |
|
anzusetzen somit |
1.654 EUR | |
daraus resultierende Verminderung der tariflichen Einkommensteuer |
420 EUR | |
Hinzurechnung des Zulagenanspruches |
154 EUR | |
zusΣtzliche SteuerermΣ▀igung aufgrund der Gⁿnstigerprⁿfung |
266 EUR |
Die gesamte steuerliche F÷rderung bezogen auf die EigenbeitrΣge von 1.500 EUR betrΣgt 420 EUR (154 EUR + 266 EUR).
(Anm.: Im Beispielsfall wurde unterstellt, dass A keine weiteren Einkⁿnfte hat, d. h. die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebende SteuerermΣ▀igung stellt eine grobe Prognose dar.)