Steuerliche F÷rderung

 

1.3 Begⁿnstigte Altersvorsorgeprodukte

Die Eigenvorsorge soll die gesetzliche Rente ergΣnzen. Deshalb werden nur solche Anlageformen gef÷rdert, die ab Beginn des Rentenalters eine lebenslange Auszahlung garantieren. Anlagen mit einmaligen Kapitalauszahlungen werden danach nicht gef÷rdert.

VH-Hinweis:

Auch AltvertrΣge k÷nnen in die F÷rderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen fⁿr die gef÷rderten Anlagen damit erfⁿllt werden.

Welche Anlageprodukte im Einzelnen steuerlich begⁿnstigt werden, ist im AltZertG geregelt. Nach diesem Gesetz prⁿft das Bundesaufsichtsamt fⁿr das Versicherungswesen auf Antrag des jeweiligen Anbieters eines Altersvorsorgeprodukts vorab, ob die vorgeschriebenen F÷rderkriterien erfⁿllt sind, und zertifiziert bei Vorliegen der Voraussetzungen den Altersvorsorgebetrag.

VH-Hinweis:

Dieses Zertifikat stellt kein staatliches Gⁿtesiegel dar, das die QualitΣt des Produktes hinsichtlich RentabilitΣt und Sicherheit bestΣtigt. Die Finanzdienstleister bzw. deren SpitzenverbΣnde k÷nnen bei der Zertifizierungsstelle fⁿr Muster- oder EinzelvertrΣge ein Zertifikat erhalten, das bescheinigt, dass ihr Produkt den staatlichen F÷rderkriterien entspricht und damit steuerlich gef÷rdert werden kann. Derjenige, der sich entschlie▀t, eine private Altersvorsorge mit Hilfe der staatlichen F÷rderung aufzubauen, muss also nur unter den am Markt angebotenen, zertifizierten Produkten wΣhlen.

 

1.4 Die steuerliche F÷rderung

1.4.1 Zweistufigkeit der F÷rderung

Die F÷rderung besteht aus zwei Komponenten, der direkten Zulage und dem zusΣtzlichen Sonderausgabenabzug. ZunΣchst erhalten alle F÷rderberechtigten, die einen zertifizierten Vertrag abgeschlossen und auf diesen eigene BeitrΣge eingezahlt haben, eine Zulage auf ihren Altersvorsorgevertrag ⁿberwiesen. Das Wohnsitzfinanzamt prⁿft danach im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf Antrag, ob der zusΣtzliche Sonderausgabenabzug fⁿr die Altersvorsorgeaufwendungen gⁿnstiger ist. Ist dies der Fall, erhΣlt der Begⁿnstigte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die ⁿber die Zulage hinausgehende gesondert festgestellte SteuerermΣ▀igung, die im Gegensatz zu der Zulage nicht auf den Altersvorsorgevertrag ⁿberwiesen wird.

AltersvorsorgebeitrΣge k÷nnen im Rahmen des º 10a EStG oder des XI. Abschnitts des EStG grundsΣtzlich nur dann berⁿcksichtigt werden, wenn die gleichen BetrΣge nicht bereits im Rahmen der Arbeitnehmer-Sparzulage oder des Sonderausgabenabzugs nach º 10 EStG berⁿcksichtigt wurden (º 82 Abs. 4 EStG). Auch Rⁿckzahlungen auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (s. Tz. 2.3) sind von der F÷rderung ausgeschlossen (º 92a Abs. 2 EStG).

VH-Hinweis:

Geh÷ren beide Ehegatten zum begⁿnstigten Personenkreis nach º 10a Abs. 1 EStG ist der XI. Abschnitt des EStG fⁿr jeden gesondert anzuwenden. Ist nur ein Ehegatte begⁿnstigt, dann ist der andere Ehegatte dennoch zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (º 79 Satz 2 EStG). Der nicht begⁿnstigte Ehegatte hat dann Anspruch auf eine ungekⁿrzte Zulage, wenn der Pflichtversicherte den von ihm geforderten Mindesteigenbeitrag (s. Tz. 1.4.3) auf seinen Altersvorsorgevertrag geleistet hat.

 

1.4.2 Zulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage (º 84 EStG) und einer Kinderzulage (º 85 EStG).

1.4.2.1 Grundzulage

Die Grundzulage wird in vier Stufen bis zum Jahr 2008 erh÷ht, wie folgende Tabelle zeigt.

Grundzulage

in den VeranlagungszeitrΣumen 2002 und 2003

38 EUR

in den VeranlagungszeitrΣumen 2004 und 2005

76 EUR

in den VeranlagungszeitrΣumen 2006 und 2007

114 EUR

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jΣhrlich

154 EUR

 

VH-Hinweis:

Ehegatten, die nach º 26 EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, k÷nnen jeweils gesondert die staatliche Zulage beantragen, sofern beide Ehepartner eigenstΣndige Altersvorsorgeansprⁿche erwerben. Das gilt auch fⁿr den Fall, dass nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag leistet.

 

1.4.2.2 Kinderzulage

Die Kinderzulage fⁿr jedes Kind, fⁿr das der Zulagenberechtigte Kindergeld erhΣlt, wird ebenfalls in vier Stufen bis zum Jahr 2008 erh÷ht, wie folgende Tabelle zeigt.

Kinderzulage

in den VeranlagungszeitrΣumen 2002 und 2003

46 EUR

in den VeranlagungszeitrΣumen 2004 und 2005

92 EUR

in den VeranlagungszeitrΣumen 2006 und 2007

138 EUR

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jΣhrlich

185 EUR

Die Kinderzulage steht bei Eltern, die die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 EStG erfⁿllen, grundsΣtzlich der Mutter zu. Beide Ehepartner k÷nnen aber beantragen, dass diese dem Vater zugerechnet werden soll; der Antrag kann jeweils nur fⁿr ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurⁿckgenommen werden (º 85 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Erhalten mehrere Zulagenberechtigte fⁿr dasselbe Kind in einem Kalenderjahr Kindergeld, dann steht die Kinderzulage demjenigen zu, der fⁿr den ersten Anspruchszeitraum (º 66 Abs. 2 EStG) im Kalenderjahr Kindergeld erhalten hat. ErhΣlt ein Elternteil zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine Kindergeldnachzahlung fⁿr den bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum, so ist die Zahlung in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

VH-Hinweis:

Wird das Kindergeld fⁿr den jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt zurⁿckgefordert, weil zum Beispiel die Einkⁿnfte und Bezⁿge des Kindes den steuerschΣdlichen Betrag nach º 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ⁿberschritten haben, entfΣllt auch der Anspruch auf die Kinderzulage.

 

1.4.3 Mindesteigenbeitrag

Die volle Altersvorsorgezulage wird nur dann gewΣhrt, wenn auch der Zulagenberechtigte eine eigene Sparleistung erbringt (º 86 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser sog. Mindesteigenbeitrag soll dabei im Jahr 2008 insgesamt 4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Zulagenberechtigten betragen. Erbringt der F÷rderberechtigte nicht den von ihm erwarteten Mindesteigenbeitrag, so wird die Altersvorsorgezulage û die Grundzulage und ggf. die Kinderzulage û im VerhΣltnis von tatsΣchlich geleistetem Eigenbetrag zum Mindesteigenbetrag gekⁿrzt.

Der Mindesteigenbetrag steigt ebenfalls in vier Stufen:

Mindesteigenbeitrag

in den VeranlagungszeitrΣumen
2002 und 2003

1 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen,
maximal 525 EUR abzⁿglich der Zulage,

in den VeranlagungszeitrΣumen
2004 und 2005

2 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen,
maximal 1.050 EUR abzⁿglich der Zulage,

in den VeranlagungszeitrΣumen
2006 und 2007

3 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen,
maximal 1.575 EUR abzⁿglich der Zulage,

ab dem Veranlagungszeitraum
2008 jΣhrlich

4 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen,
maximal 2.100 EUR abzⁿglich der Zulage.

Ma▀gebend sind hierbei die von dem Zulagenberechtigten in dem dem Sparjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen (º 86 Abs. 1 Satz 2 EStG). Welche Einnahmen in diesem Zusammenhang zu berⁿcksichtigen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des SGB VI. Wurden mehrere beitragspflichtige TΣtigkeiten ausgeⁿbt, so sind die angefallenen Einnahmen zusammenzurechnen. Der Ansatz der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres erfolgt auch in den FΣllen, in denen die Einnahmen des Zulagenberechtigten im Sparjahr erheblich unter denen des Vorjahres liegen.

VH-Hinweis:

Bei Pflichtversicherten in der Land- und Forstwirtschaft ist auf die Einkⁿnfte aus º 13 EStG aus dem zweiten dem Sparjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzustellen. Die zeitliche Verschiebung ist aufgrund der Besonderheiten bei der Gewinnermittlung der Land- und Forstwirte begrⁿndet. Ist der Zulagenberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pflichtversicherung der Landwirte versichert, dann sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr und die Einkⁿnfte aus º 13 EStG aus dem zweiten dem Sparjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum fⁿr die Mindesteigenbeitragsberechnung zusammenzufassen.

Um zu vermeiden, dass bei mehreren zu berⁿcksichtigenden Kindern oder sehr geringen beitragspflichtigen Einnahmen im Einzelfall die vollstΣndige Sparleistung allein vom Staat erbracht wird, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag vom Zulagenberechtigten erbracht werden.

Die SockelbetrΣge betragen:

SockelbetrΣge

fⁿr die Jahre

2002 bis 2004

ab 2005

fⁿr Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berⁿcksichtigen ist

45 EUR

90 EUR

fⁿr Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berⁿcksichtigen ist

38 EUR

75 EUR

fⁿr Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehrere Kinder zu berⁿcksichtigen sind

30 EUR

60 EUR

Die folgenden Beispiele sollen die BerechnungsgrundsΣtze fⁿr den Mindesteigenbeitrag verdeutlichen. Sie beziehen sich auf die steuerliche F÷rderung in der Endstufe, also in dem Jahr 2008.

Beispiel:

Beispiel 1: Zulagenberechtigter ohne Kinder

Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres

 

50.000 EUR

Mindesteigenbeitrag:

   

4 % der beitragspflichtigen Einnahmen

2.000 EUR

 

maximal

2.100 EUR

 

anzusetzen somit

2.000 EUR

 

abzⁿglich der Grundzulage

./. 154 EUR

 

Mindesteigenbeitrag nach
º 86 Abs. 1 Satz 2 EStG

 

1.846 EUR

Sockelbetrag

 

90 EUR

Der geforderte Mindesteigenbeitrag belΣuft sich somit auf 1.846 EUR.

Hat der Zulagenberechtigte z. B. einen Eigenbeitrag von lediglich 1.000 EUR geleistet, so ist die Zulage zu kⁿrzen. Die gekⁿrzte Zulage betrΣgt in diesem Fall:

154 EUR ╫ 1.000 EUR tatsΣchlich geleisteter Eigenbeitrag

= 83,42 EUR

1.846 EUR Mindesteigenbeitrag

 

Beispiel:

Beispiel 2: Verheiratete Zulagenberechtigte mit zwei Kindern

A und B sind verheiratet. Nur Ehemann A geh÷rt zum begⁿnstigten Personenkreis. Die Eheleute haben zwei Kinder, die der Ehefrau B zugeordnet werden sollen.

Zulagenermittlung fⁿr Ehemann A:

Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres

 

50.000 EUR

Mindesteigenbeitrag:

   

4 % der beitragspflichtigen Einnahmen

2.000 EUR

 

maximal

2.100 EUR

 

anzusetzen somit

2.000 EUR

 

abzⁿglich der Grund- und Kinderzulage
(2 ╫ 154 EUR und 2 ╫ 185 EUR)

./. 678 EUR

 

Mindesteigenbeitrag nach º 86 Abs. 1 Satz 2 EStG

1.322 EUR

 

Sockelbetrag

90 EUR

 

Der geforderte Mindesteigenbeitrag belΣuft sich auf 1.322 EUR.

Geleisteter Eigenbeitrag des Zulagenberechtigten A 1.400 EUR.

Ehemann A erhΣlt eine Altersvorsorgezulage, bestehend aus der Grundzulage in H÷he von 154 EUR. Die zweite Grundzulage und die Kinderzulage stehen der Ehefrau B zu.

Zulagenermittlung fⁿr Ehefrau B:

Mindesteigenbeitrag des Ehemannes A

1.322 EUR

geleisteter Eigenbetrag des A

1.400 EUR

Zulage (154 EUR und 2 ╫ 185 EUR)

524 EUR

Da der Ehemann A den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet hat, erhΣlt auch die Ehefrau B die ungekⁿrzte Zulage in H÷he von 524 EUR.

 

1.4.4 Sonderausgabenabzug

Als Sonderausgaben geltend gemacht werden k÷nnen unabhΣngig vom individuellen Einkommen die nachfolgenden Altersvorsorgeleistungen, die sich aus den EigenbeitrΣgen und den Zulagen zusammensetzen. Bei diesen BetrΣgen handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um einen H÷chstbetrag, bis zu dem die SparbeitrΣge zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Rahmen der jΣhrlichen Einkommensteuerveranlagung berⁿcksichtigt werden k÷nnen.

Die jeweiligen H÷chstbetrΣge betragen:

H÷chstbetrΣge

in den VeranlagungszeitrΣumen 2002 und 2003

bis zu 525 EUR

in den VeranlagungszeitrΣumen 2004 und 2005

bis zu 1.050 EUR

in den VeranlagungszeitrΣumen 2006 und 2007

bis zu 1.575 EUR

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jΣhrlich

bis zu 2.100 EUR

Das fⁿr den Zulagenberechtigten zustΣndige Finanzamt berechnet dabei auf der Grundlage der ihm von dem Steuerpflichtigen auf einem Doppel des Zulagenantrags ⁿbermittelten Angaben den Anspruch auf die Zulage. Damit gehen Finanzamt und die zentrale Stelle (Bundesversicherungsanstalt fⁿr Angestellte), die die Zulage zuvor festgesetzt hat, von den gleichen Berechnungsgrundlagen aus, sodass beide Berechnungen zu gleichen Ergebnissen hinsichtlich der H÷he der Zulage kommen.

Ergibt die ▄berprⁿfung des Finanzamtes, dass der Zulagenberechtigte durch den Sonderausgabenabzug eine h÷here steuerliche F÷rderung erhalten wⁿrde, als er im Rahmen der ZulagengewΣhrung erhalten hat, wird die Einkommensteuerveranlagung unter Berⁿcksichtigung des zusΣtzlichen Sonderausgabenabzugs nach º 10a Abs. 1 EStG durchgefⁿhrt. Die ermittelte tarifliche Einkommensteuer wird dabei um den Zulagenanspruch erh÷ht, sodass lediglich die ⁿber den Zulagenanspruch hinausgehende SteuerermΣ▀igung dem Steuerpflichtigen zukommt (º 10a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Beispiel:

A ist allein stehend, hat kein Kind, und geh÷rt zum begⁿnstigten Personenkreis.

Zulagenberechnung

Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres

 

40.000 EUR

Mindesteigenbeitrag nach º 86 Abs. 1 Satz 2 EStG:
4 % der beitragspflichtigen Einnahmen

1.600 EUR

 

maximal

2.100 EUR

 

anzusetzen somit

1.600 EUR

 

abzⁿglich der Zulage

./. 154 EUR

 

Mindesteigenbeitrag

 

1.446 EUR

Sockelbetrag

 

90 EUR

Der geforderte Mindestbeitrag belΣuft sich somit auf 1.446 EUR.

Geleisteter Eigenbeitrag des A 1.500 EUR.

A erhΣlt somit eine ungekⁿrzte (Grund-)Zulage.

Sonderausgabenabzug

EigenbeitrΣge des A

1.500 EUR

 

Anspruch auf Zulage

154 EUR

 

BeitrΣge im Sinne des º 10a Abs. 1 EStG

1.654 EUR

 

maximal als Sonderausgaben zu berⁿcksichtigen

2.100 EUR

 

anzusetzen somit

 

1.654 EUR

daraus resultierende Verminderung der tariflichen Einkommensteuer

 

420 EUR

Hinzurechnung des Zulagenanspruches

 

154 EUR

zusΣtzliche SteuerermΣ▀igung aufgrund der Gⁿnstigerprⁿfung

 

266 EUR

Die gesamte steuerliche F÷rderung bezogen auf die EigenbeitrΣge von 1.500 EUR betrΣgt 420 EUR (154 EUR + 266 EUR).

(Anm.: Im Beispielsfall wurde unterstellt, dass A keine weiteren Einkⁿnfte hat, d. h. die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebende SteuerermΣ▀igung stellt eine grobe Prognose dar.)