Steuerliche F÷rderung

 

3 F÷rderung der betrieblichen Altersversorgung nach º 10a EStG und dem Abschnitt XI EStG

Auch die steuerliche F÷rderung aus Zulagen und Sonderausgabenabzug kann fⁿr die betriebliche Altersvorsorge in Anspruch genommen werden. Entscheidend fⁿr die F÷rderfΣhigkeit ist, dass die Zufⁿhrungen (aus Entgeltumwandlung) an das Altersversorgungssystem aus individuell versteuertem Arbeitslohn erfolgen. Hieraus folgt, dass nur die BeitrΣge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds unter diese steuerliche F÷rderung fallen, weil die Direktzusage und die Zahlungen an eine Unterstⁿtzungskasse beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn fⁿhrt.

Die steuerliche F÷rderung nach º 10a EStG und Abschnitt XI EStG erfolgt nach dem Vorbild der Kindergeldregelung durch ein "Kombimodell" von Zulage oder GewΣhrung des Sonderausgabenabzugs. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug h÷her als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen ⁿberwiesen. Die Gⁿnstigerprⁿfung nimmt das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vor (vgl. º 10a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Die Zahlungen in der betrieblichen Altersversorgung setzen sich aus EigenbeitrΣgen und Zulagen zusammen. Zur Entlastung zahlt der Arbeitnehmer nur seine EigenbeitrΣge; die staatliche Zulage wird nach Antragstellung des Berechtigten unmittelbar auf den begⁿnstigten Vertrag beim Anlageinstitut ⁿberwiesen.

VH-Hinweis:

Die F÷rderung der betrieblichen Altersvorsorge nach º 10a EStG und Abschnitt XI EStG deckt sich in wesentlichen Punkten mit der F÷rderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge. Deshalb werden û soweit keine Besonderheiten bestehen û nachstehend nur die Grundzⁿge dargestellt. Im ▄brigen wird auf die Ausfⁿhrungen im Beitrag "Die steuerliche F÷rderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge nach dem Altersverm÷gensgesetz" verwiesen.

3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Die steuerliche F÷rderung aus Zulage und Sonderausgabenabzug k÷nnen grundsΣtzlich Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, die PflichtbeitrΣge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entrichten (vgl. º 10a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Des Weiteren sind Bezieher von Lohnersatzleistungen zur Inanspruchnahme berechtigt, weil sie nach º 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IV fⁿr die Zeit des Leistungsbezugs in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einem inlΣndischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem SGB III nur wegen des zu berⁿcksichtigenden Einkommens oder Verm÷gens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich (vgl. º 10a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirtschaft geh÷ren ebenfalls zum begⁿnstigten Personenkreis (vgl. º 10a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Der Grundsatz, dass pflichtversicherte Arbeitnehmer die F÷rderung in Anspruch nehmen k÷nnen, wird durchbrochen fⁿr solche Arbeitnehmer, die kraft zusΣtzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten Σhnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewΣhrleistet ist (vgl. º 10a Abs. 1 Satz 4 EStG). Nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten geh÷ren somit:

3.2 Zulagen

Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage (vgl. º 84 EStG) und einer Kinderzulage (vgl. º 85 EStG). Die Grundzulage beginnt mit h÷chstens 38 EUR (fⁿr Alleinstehende) im Jahr 2002 und wird alle zwei Jahre um jeweils h÷chstens 38 EUR bzw. 40 EUR erh÷ht. Damit betrΣgt sie in der Endstufe (2008) h÷chstens 154 EUR fⁿr Alleinstehende.

Grundzulage

Jahr 2002 und 2003

bis zu 38 EUR

Jahr 2004 und 2005

bis zu 76 EUR

Jahr 2006 und 2007

bis zu 114 EUR

ab 2008 jΣhrlich

bis zu 154 EUR

VH-Tipp:

Sind Ehegatten beide pflichtversichert beschΣftigt, dann haben beide einen Anspruch auf die Zulagenf÷rderung sowie die M÷glichkeit, AltersvorsorgebeitrΣge als Sonderausgaben geltend zu machen. Geh÷rt hingegen nur ein Ehegatte zum dem nach º 10a Abs. 1 EStG begⁿnstigten Personenkreis, gewΣhrt das Gesetz dem anderen Ehegatten zumindest eine abgeleitete Zulageberechtigung, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (vgl. º 79 Satz 2 EStG). Der nicht originΣr begⁿnstigte Ehegatte hat dabei Anspruch auf eine ungekⁿrzte Zulage, wenn der Pflichtversicherte den von ihm geforderten Mindesteigenbeitrag auf seinen Altersvorsorgevertrag geleistet hat. Ein zusΣtzlicher Mindesteigenbeitrag des nicht originΣr begⁿnstigten Ehegatten ist nicht erforderlich.

Die Kinderzulage betrΣgt fⁿr jedes Kind, fⁿr das dem Zulagenberechtigten Kindergeld gezahlt wird, zunΣchst h÷chstens 46 EUR im Jahr 2002. Die Kinderzulage steigt alle zwei Jahre um h÷chstens weitere 46 EUR bzw. 47 EUR und betrΣgt in der Endstufe (ab 2008) maximal 185 EUR je Kind (vgl. º 85 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Kinderzulage

Jahr 2002 und 2003

bis zu 46 EUR

Jahr 2004 und 2005

bis zu 92 EUR

Jahr 2006 und 2007

bis zu 138 EUR

ab 2008 jΣhrlich

bis zu 185 EUR

VH-Hinweis:

Bei zusammenlebenden Ehegatten, die die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 EStG (beide unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend) erfⁿllen, kann es sein, dass das Kindergeld demjenigen Elternteil ausgezahlt wird, der den materiellen Unterhalt fⁿr die Familie erwirtschaftet. Dies folgt u. a. daraus, dass beispielsweise ÷ffentliche Arbeitgeber als Familienkasse fungieren und das Kindergeld mit dem Arbeitslohn auszahlen. Um auch in solchen FΣllen zu gewΣhrleisten, dass von der Kinderzulage derjenige profitiert, der in Alleinverdiener-Ehen die Erziehungsarbeit tatsΣchlich leistet, wird abweichend von º 85 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kinderzulage grundsΣtzlich der Mutter zugeordnet. Die Eltern k÷nnen nur auf gemeinsamen Antrag die Kinderzulage dem Vater zurechnen (vgl. º 85 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Die vorstehenden Zulagen vermindern sich entsprechend, wenn nicht der erforderliche Mindesteigenbeitrag erbracht wird (vgl. º 86 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser betrΣgt nach º 86 Abs. 1 Satz 2 EStG:

Jahr 2002 und 2003

1 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, maximal 525 EUR abzgl. der Altersvorsorgezulage

Jahr 2004 und 2005

2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, maximal 1.050 EUR abzgl. der Altersvorsorgezulage

Jahr 2006 und 2007

3 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, maximal 1.575 EUR abzgl. der Altersvorsorgezulage

ab 2008 jΣhrlich

4 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, maximal 2.100 EUR abzgl. der Altersvorsorgezulage

Fⁿr den Fall, dass bereits nur die Zulagen dem Mindesteigenbeitrag entsprechen oder ihn sogar ⁿberschreiten, muss zur Erlangung der ungekⁿrzten Zulage zumindest ein Sockelbetrag geleistet werden (vgl. º 86 Abs. 1 Satz 4 EStG). Als Sockelbeitrag sind nach º 86 Abs. 1 Satz 3 EStG in jedem der VeranlagungszeitrΣume 2002 bis 2004 zu leisten

und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 jΣhrlich

 

Beispiel:

Der allein stehende zulageberechtigte Arbeitnehmer A hat drei Kinder. Das beitragspflichtige Einkommen des Jahres 2007 betrΣgt 15.000 EUR. Es ergibt sich folgende Berechnung:

Mindesteigenbeitrag (º 86 Abs.1 Satz 2 EStG)

 

4 % der beitragspflichtigen Einnahmen

600 EUR

maximal

2.100 EUR

anzusetzen somit

600 EUR

abzgl. der Zulage (154 EUR + 3 x 185 EUR)

709 EUR

Mindesteigenbeitrag (º 86 Abs. 1 Satz 2 EStG) - 109 EUR

-109 EUR

Sockelbetrag (º 86 Abs. 1 Satz 3 EStG)

60 EUR

Der geforderte Mindesteigenbeitrag betrΣgt

60 EUR

 

3.3 Sonderausgabenabzug

Der zusΣtzliche Sonderausgabenabzug wird unabhΣngig vom individuellen Einkommen des Berechtigten gewΣhrt und steigt in vier Stufen beginnend mit 525 EUR im Jahr 2002 und 2003, 1050 EUR im Jahr 2004 und 2005, 1.575 EUR im Jahr 2006 und 2007 auf 2.100 EUR ab dem Jahr 2008 (Endstufe). Es handelt sich hierbei nicht um einen Freibetrag, sondern um eine H÷chststufe, innerhalb derer AltersvorsorgebeitrΣge als Sonderausgaben steuermindernd berⁿcksichtigt werden k÷nnen. Zu den begⁿnstigten Aufwendungen im Rahmen des º 10a Abs. 1 EStG geh÷ren nicht nur die vom Arbeitnehmer selbst geleisteten AltersvorsorgebeitrΣge, sondern auch der ihm zustehende Zulageanspruch.

Der zusΣtzliche Abzugsbetrag nach º 10a Abs. 1 Satz 1 EStG steht bei der Ehegattenveranlagung jedem Ehegatten, der zum begⁿnstigten Personenkreis geh÷rt, gesondert zu. In diesem Fall verdoppelt sich der Abzugsbetrag in der Endstufe der F÷rderung ab dem Jahr 2008 auf 4.200 EUR.

Erfⁿllt nur ein Ehegatte die pers÷nlichen Voraussetzungen fⁿr eine Begⁿnstigung nach º 10a EStG, dann steht dem nicht originΣr begⁿnstigten Ehegatten zwar ein abgeleiteter Zulageanspruch nach º 79 Satz 2 EStG zu, jedoch wird ihm kein gesonderter Sonderausgabenabzugsbetrag gewΣhrt (vgl. º 10a Abs. 3 Satz 2 EStG). Die von dem nicht originΣr begⁿnstigten Ehegatten geleisteten AltersvorsorgebeitrΣge k÷nnen nur im Rahmen des Abzugsvolumens berⁿcksichtigt werden, das dem nach º 10a EStG begⁿnstigten Ehegatten zusteht. Bei der Gⁿnstigerprⁿfung werden allerdings die jeweils beiden Ehegatten zustehenden Zulagen mit dem sich aus dem zusΣtzlichen Sonderausgabenabzug ergebenden Steuervorteil verglichen.

3.4 Begⁿnstigte Altersvorsorgeprodukte und F÷rderung des Wohneigentums

Obwohl die F÷rderung von AltersvorsorgebeitrΣgen ⁿber direkte Zulagen bzw. in Form des zusΣtzlichen Sonderausgabenabzugs in erster Linie fⁿr die private kapitalgedeckte Altersvorsorge (zertifizierte AltersvorsorgevertrΣge) gilt, kann diese Art der F÷rderung grundsΣtzlich auch fⁿr BeitrΣge des Anspruchsberechtigten aus individuell versteuertem Arbeitslohn an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds beansprucht werden (vgl. º 82 Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass die Versorgungseinrichtung eine lebenslange Altersversorgung i. S. d. º 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltersvorsorgevertrΣge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) gewΣhrleistet. Anders als bei der zusΣtzlichen privaten Altersvorsorge ist fⁿr die F÷rderung von BeitrΣgen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung eine Zertifizierung nach dem AltlZertG nicht erforderlich. Sowohl fⁿr die Direktversicherung als auch fⁿr die Pensionskasse und den Pensionsfonds ergeben sich die Mindeststandards bereits aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

AltvertrΣge, die nach einer entsprechenden Umwandlung die oben genannten Voraussetzungen erfⁿllen, sind ebenfalls f÷rderungsfΣhig. Bei Umwandlung eines bereits bestehendes Vertrages in einen nach º 10a EStG und Abschnitt XI EStG begⁿnstigten Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge bleiben die vor der Umwandlung angesammelten ErtrΣge steuerfrei (vgl. º 22 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Beispiel:

Der Arbeitgeber A hat zugunsten des Arbeitnehmers B bisher BeitrΣge an eine Direktversicherung mit Kapitalauszahlung geleistet und die BeitrΣge nach º 40b EStG pauschal versteuert. Da B drei Kinder hat, wⁿrde er in 2002 eine Zulage i. H. v. 176 EUR (38 EUR Grundzulage und 3 ╫ 46 EUR Kinderzulage) erhalten. B bittet den A, die Voraussetzungen fⁿr die Inanspruchnahme der F÷rderung nach º 10a EStG und Abschnitt XI EStG fⁿr den bereits bestehenden Direktversicherungsvertrag zu schaffen.

A vereinbart daraufhin mit der Versicherung, ab 2002 die fⁿr den bestehenden Direktversicherungsvertrag vorgesehene Kapitalauszahlung durch eine Leibrentenauszahlung zu ersetzen und versteuert die BeitrΣge zugunsten des Vertrages individuell. B erhΣlt nun die F÷rderung nach º 10a EStG und dem Abschnitt XI EStG.

Die F÷rderung des Wohneigentums durch das modifizierte Entnahmemodell, die im Rahmen des Vermittlungsverfahrens in den Katalog der begⁿnstigten Anlageformen aufgenommen wurde, gilt nur fⁿr die private kapitalgedeckte Altersvorsorge, nicht aber im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge (vgl. º 1 Abs. 1 Nr. 10c AltlZertG i.V.m. º 92a EStG).

3.5 Zusammentreffen mehrerer VertrΣge

Es ist m÷glich, BeitrΣge zugunsten mehrerer begⁿnstigter Altersvorsorgeprodukte zu leisten. Dies k÷nnen Produkte der betrieblichen Altersversorgung und/oder zertifizierte AltersvorsorgevertrΣge sein. Allerdings wird die Zulage nur fⁿr maximal zwei VertrΣge gezahlt.

Beispiel:

Der Arbeitgeber A hat ab 2002 zugunsten des Arbeitnehmers B, der zwei zu berⁿcksichtigende Kinder hat, eine Direktversicherung abgeschlossen, die die Voraussetzungen des º 82 Abs. 2 EStG erfⁿllt. In diese Direktversicherung zahlt der Arbeitgeber 300 EUR im Jahr 2002 ein. Da B die F÷rderung nach º 10a EStG und Abschnitt XI EStG in Anspruch nehmen will, werden die BeitrΣge nicht nach º 40b EStG pauschaliert, sondern individuell versteuert.

B erzielt in dem Jahr 2001 ein Bruttogehalt (beitragspflichtige Einnahmen) i. H. v. 97.791 DM (= 50.000 EUR). Fⁿr das Jahr 2002 ergibt sich somit fⁿr die F÷rderung nach º 10a EStG und Abschnitt XI EStG folgende Berechnung:

Bruttogehalt (Vorjahr)

50.000 EUR

Mindesteigenbeitrag (º 86 Abs. 1 Satz 2 EStG)

 

1% von 50.000 EUR, max. 525 EUR

500 EUR

abzgl. der Zulage (38 EUR + 2 x 46 EUR)

130 EUR

Mindesteigenbeitrag

370 EUR

Sockelbeitrag

30 EUR

Der Mindesteigenbeitrag nach º 86 Abs. 1 Satz 1 EStG ⁿbersteigt den Sockelbetrag. Der Zulagenberechtigte muss somit 370 EUR als Eigenbeitrag aufbringen, um eine ungekⁿrzte Zulage zu erhalten. Da der Arbeitgeber jedoch nur 300 EUR in den Direktversicherungsvertrag einzahlt, k÷nnte B allein durch den Direktversicherungsvertrag die volle F÷rderung (H÷chstzulage von 130 EUR) nicht erhalten. B schlie▀t daher zusΣtzlich noch einen privaten Altersvorsorgevertrag i. S. d. º 82 Abs. 1 EStG ab. In diesen Vertrag zahlt er im Jahr 2002 selbst 80 EUR ein.

Da der Mindesteigenbeitrag von 370 EUR nunmehr (von A) zugunsten des Direktversicherungsvertrages und von B fⁿr die private kapitalgedeckte Altersvorsorge geleistet wird, erhΣlt B fⁿr diese beiden VertrΣge die volle Zulage i. H. v. 130 EUR, die entsprechend dem VerhΣltnis der geleisteten BeitrΣge auf beide VertrΣge aufgeteilt wird.