Personenkreis
1.1 Begⁿnstigter
Personenkreis
Zum begⁿnstigten Personenkreis
geh÷ren diejenigen, die von der geringfⁿgigen Absenkung des Rentenniveaus
zur Stabilisierung der BeitrΣge zur gesetzlichen Rentenversicherung betroffen
sind. Hierzu zΣhlen grundsΣtzlich die in der gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherten, sowie diejenigen, die dem Alterssicherungssystem
der Landwirte angeh÷ren.
VH-Hinweis:
Begⁿnstigt sind auch
die nicht pflichtversicherten Ehegatten der genannten Personengruppen.
Diese sind zwar durch die Absenkung des Rentenniveaus nicht unmittelbar
betroffen, allerdings ist ein indirekter Bezug durch die Minderung der
Witwenrente gegeben. Diesem Bezug wird durch die partielle Einbeziehung
in den begⁿnstigten Personenkreis zumindest fⁿr die Zulagenf÷rderung Rechnung
getragen.
Von der F÷rderung durch
das AVmG werden u. a. folgende Personengruppen begⁿnstigt:
a) Personen, die
gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung nicht selbststΣndig
beschΣftigt sind (º 1
SGB VI)
- bestimmte Gruppen selbststΣndig TΣtiger im
Sinne des º
2 SGB VI
- Erzieher und Pflegepersonen, die im Zusammenhang
mit ihrer selbststΣndigen TΣtigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschΣftigen (º
2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
- arbeitnehmerΣhnliche SelbststΣndige, d. h.
SelbststΣndige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschΣftigen
und regelmΣ▀ig nur fⁿr einen Auftraggeber arbeiten (º 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)
- Hebammen und Entbindungshelfer (º 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)
- Hausgewerbetreibende (º 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI)
- Seelotsen (º 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI)
- Kⁿstenschiffer und Kⁿstenfischer (º 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI)
- Kⁿnstler und Publizisten (º 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI)
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen
sind (º
2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI)
c) Sonstige Versicherte
- Kindererziehende, in den ersten drei Lebensjahren
des Kindes, in denen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
angerechnet werden (º 3
Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. º 56
SGB VI)
- Pflegepersonen, die einen Pflegebedⁿrftigen
nicht erwerbsmΣ▀ig an wenigstens 14 Stunden in der Woche pflegen (º 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Daneben
darf eine ErwerbstΣtigkeit von nicht mehr als 30 Stunden w÷chentlich ausgeⁿbt
werden.
- Wehr- und Zivildienstleistende (º 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen im Sinne
von º 3
Satz 1 Nr. 3 SGB VI (z. B. Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, ▄bergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe).
Voraussetzung ist, dass diese im letzten Jahr vor Beginn der Leistung
zuletzt rentenversicherungspflichtig waren.
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar
vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren (º 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).
d) Auf Antrag pflichtversicherte
Personen:
Zu dem begⁿnstigten Personenkreis geh÷ren auch diejenigen, die eine
Versicherungspflicht beantragt haben, wie zum Beispiel Entwicklungshelfer,
da sie sich û sofern sie einen Antrag gestellt haben û der geringfⁿgigen
Absenkung des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht mehr entziehen k÷nnen.
- Pflichtversicherte im Alterssicherungssystem
der Landwirte:
Von den Rentenniveauabsenkungen betroffen sind auch die Pflichtversicherten
in der Alterssicherung der Landwirte, sodass auch diese Personengruppe
zum begⁿnstigten Personenkreis geh÷rt.
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
Soldatinnen und Soldaten
1.2 Nicht
begⁿnstigter Personenkreis
Nicht zu dem durch das
AVmG begⁿnstigten Personenkreis geh÷ren grundsΣtzlich die Personengruppen,
die von der geringfⁿgigen Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen
Rentenversicherung im Ergebnis nicht betroffen sind:
- Beamte und Richter auf Zeit oder Probe,
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- BeschΣftigte, denen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder GrundsΣtzen oder entsprechend kirchlichen Regelungen
eine beamtenΣhnliche Versorgung gewΣhrt wird. Hierunter fallen insbesondere
Arbeiter und Angestellte im ÷ffentlichen Dienst, die in einer Zusatzversorgungseinrichtung
versichert sind,
- SelbststΣndige, sofern diese nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind,
- Angestellte und SelbststΣndige, die in einer
berufsstΣndischen Versorgungseinrichtung und nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind,
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherte,
- geringfⁿgig BeschΣftigte, die nicht auf die
Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
- Sozialhilfebezieher.
VH-Hinweis:
Personen,
die frⁿher im ÷ffentlichen Dienst beschΣftigt waren und aus dieser BeschΣftigung
vor Renteneintritt ausgeschieden sind (z. B. bei einem Wechsel zu
einem privaten Arbeitgeber), sind von der F÷rderung nicht ausgeschlossen,
auch wenn sie aus den frⁿheren Dienstzeiten noch anteilige Anwartschaften
auf Zusatzversorgung haben.