Personenkreis

 

1.1 Begⁿnstigter Personenkreis

Zum begⁿnstigten Personenkreis geh÷ren diejenigen, die von der geringfⁿgigen Absenkung des Rentenniveaus zur Stabilisierung der BeitrΣge zur gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind. Hierzu zΣhlen grundsΣtzlich die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, sowie diejenigen, die dem Alterssicherungssystem der Landwirte angeh÷ren.

VH-Hinweis:

Begⁿnstigt sind auch die nicht pflichtversicherten Ehegatten der genannten Personengruppen. Diese sind zwar durch die Absenkung des Rentenniveaus nicht unmittelbar betroffen, allerdings ist ein indirekter Bezug durch die Minderung der Witwenrente gegeben. Diesem Bezug wird durch die partielle Einbeziehung in den begⁿnstigten Personenkreis zumindest fⁿr die Zulagenf÷rderung Rechnung getragen.

Von der F÷rderung durch das AVmG werden u. a. folgende Personengruppen begⁿnstigt:

a) Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung nicht selbststΣndig beschΣftigt sind (º 1 SGB VI)

  1. bestimmte Gruppen selbststΣndig TΣtiger im Sinne des º 2 SGB VI

c) Sonstige Versicherte

d) Auf Antrag pflichtversicherte Personen:
Zu dem begⁿnstigten Personenkreis geh÷ren auch diejenigen, die eine Versicherungspflicht beantragt haben, wie zum Beispiel Entwicklungshelfer, da sie sich û sofern sie einen Antrag gestellt haben û der geringfⁿgigen Absenkung des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr entziehen k÷nnen.

  1. Pflichtversicherte im Alterssicherungssystem der Landwirte:
    Von den Rentenniveauabsenkungen betroffen sind auch die Pflichtversicherten in der Alterssicherung der Landwirte, sodass auch diese Personengruppe zum begⁿnstigten Personenkreis geh÷rt.
  2. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten

1.2 Nicht begⁿnstigter Personenkreis

Nicht zu dem durch das AVmG begⁿnstigten Personenkreis geh÷ren grundsΣtzlich die Personengruppen, die von der geringfⁿgigen Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung im Ergebnis nicht betroffen sind:

VH-Hinweis:

Personen, die frⁿher im ÷ffentlichen Dienst beschΣftigt waren und aus dieser BeschΣftigung vor Renteneintritt ausgeschieden sind (z. B. bei einem Wechsel zu einem privaten Arbeitgeber), sind von der F÷rderung nicht ausgeschlossen, auch wenn sie aus den frⁿheren Dienstzeiten noch anteilige Anwartschaften auf Zusatzversorgung haben.