Durchfⁿhrungswege

 

1 Durchfⁿhrungswege nach dem AVmG

 

Die bisherigen Durchfⁿhrungswege der betrieblichen Altersversorgung waren die Direktzusage (Pensionsrⁿckstellung), die Unterstⁿtzungskasse, die Direktversicherung und die Pensionskasse. Ab 01.01.2002 wird neben diesen vier bestehenden Durchfⁿhrungswegen mit der Einfⁿhrung von sog. Pensionsfonds durch das AVmG ein fⁿnfter Durchfⁿhrungsweg zur Verfⁿgung stehen.

1.1 Direktzusage (Pensionsrⁿckstellung)

Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Unternehmer, seinen Mitarbeitern oder dessen Hinterbliebenen aus eigenen Mitteln Versorgungsleistungen bei Eintritt in den Ruhestand oder bei einem vorher eintretenden vorzeitigen Versorgungsfall wie InvaliditΣt oder Tod zu erbringen. Mit einer solchen Direktzusage ⁿbernimmt das Unternehmen selbst unmittelbare Versorgungsverpflichtungen und ist selbst TrΣger der Versorgung. Zur Finanzierung und Absicherung der dem Arbeitnehmer zugesagten Pensionsansprⁿche schlie▀t der Unternehmer hΣufig eine Rⁿckdeckungsversicherung ab.

1.2 Unterstⁿtzungskasse

Eine Unterstⁿtzungskasse ist eine "rechtsfΣhige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewΣhrt" (vgl. º 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Als rechtlich selbststΣndige Versorgungseinrichtung kann sie von einem Unternehmen als Einzelkasse oder mehreren Unternehmen als Gruppen- oder Konzernkasse getragen werden. Sie verfⁿgt ⁿber ein eigenes Kassenverm÷gen, aus dem die Versorgungsleistungen finanziert werden. Dazu wenden die TrΣgerunternehmen der Unterstⁿtzungskasse die notwendigen Mittel auf. Im Gegensatz zur Direktzusage richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Unterstⁿtzungskasse. Sie gewΣhrt laufende oder auch einmalige Leistungen ohne Rechtsanspruch, wobei das formalrechtliche Fehlen des Rechtsanspruchs durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weitgehend ausgeh÷hlt worden ist, und unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht. Durch das Fehlen des Rechtsanspruchs und der Versicherungsaufsicht unterscheidet sich die Unterstⁿtzungskasse von den Pensionskassen und den neuen Pensionsfonds.

1.3 Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist eine fⁿr die betriebliche Altersversorgung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung, bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. º 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Der Leistungsumfang orientiert sich an dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag und kann nach den Bedⁿrfnissen des Arbeitnehmers ausgestaltet werden.

1.4 Pensionskasse

Die Pensionskasse ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Alle Pensionskassen sind û meist kleinere û Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Die Versorgungsleistungen bestehen ausschlie▀lich in Renten und werden nur Arbeitnehmern dieser Unternehmen und deren nahen Angeh÷rigen gewΣhrt. Das sind der Ehegatte und Kinder bis maximal zum 27. Lebensjahr. Auf die Leistungen der Pensionskasse besteht ein Rechtsanspruch. Von der Gestaltungsform der Direktversicherung unterscheiden sich die Pensionskassen durch die Bindung an ein oder mehrere Unternehmen, von der Unterstⁿtzungskasse durch die staatliche Versicherungsaufsicht, den Rechtsanspruch auf die Leistungen und die ZulΣssigkeit von direkten ArbeitnehmerbeitrΣgen. Von dem ab dem 01.01.2002 neu geschaffenen Pensionsfonds, der der Pensionskasse in vieler Hinsicht Σhnelt, unterscheidet sich die Pensionskasse durch die eingeschrΣnkteren Anlagem÷glichkeiten.

1.5 Pensionsfonds

Ab dem 01.01.2002 wird neben den bisher bestehenden vier Durchfⁿhrungswegen der betrieblichen Altersversorgung der Pensionsfonds eingefⁿhrt. Fⁿr diesen neuen Durchfⁿhrungsweg mit dem AVmG sind jedoch noch nicht alle gesetzlichen Regelungen getroffen worden. Die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen werden bis voraussichtlich bis Ende 2001 verabschiedet werden.

Pensionsfonds sind rechtlich selbststΣndige Einrichtungen in der Form einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsvereins, die gegen Zahlung von BeitrΣgen kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung fⁿr den Arbeitnehmer durchfⁿhren. Sie zahlen nach Eintritt des Leistungsfalles ausschlie▀lich lebenslange Altersrenten mit der M÷glichkeit der Abdeckung des InvaliditΣts- und Hinterbliebenenrisikos. Kapital(einmal)zahlungen, die Direktversicherungen und Pensionskassen gewΣhren k÷nnen, dⁿrfen Pensionsfonds nicht zahlen.

Mit den gr÷▀eren M÷glichkeiten bei der Verm÷gensanlage besteht fⁿr den Pensionsfonds die Chance, ein internationalen Standards entsprechendes Management bei der Kapitalanlage einzurichten, um h÷here Renditen erwirtschaften zu k÷nnen. Dadurch wird die Effizienz der betrieblichen Altersversorgung verstΣrkt und der Aufwand hierfⁿr verringert. Um die Sicherheit der fⁿr ein Altersverm÷gen angelegten Gelder zu gewΣhrleisten, werden GeschΣftsbetrieb und Ausstattung mit Eigenkapital (SolvabilitΣt) durch das Bundesaufsichtsamt fⁿr das Versicherungswesen ⁿberwacht. Au▀erdem werden die Ansprⁿche des Arbeitnehmers ⁿber den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert.