Strafproze▀ordnung (StPO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, BΣr. S. 1319)
BGBl. III / FNA 312û2
Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt. Sachliche ZustΣndigkeit der Gerichte
º 1. [Sachliche ZustΣndigkeit]
Die sachliche ZustΣndigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz ⁿber die Gerichtsverfassung bestimmt.
º 2. [Verbindung und Trennung zusammenhΣngender Sachen]
(1) ZusammenhΣngende Strafsachen, die einzeln zur ZustΣndigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung geh÷ren wⁿrden, k÷nnen verbunden bei dem Gericht anhΣngig gemacht werden, dem die h÷here ZustΣndigkeit beiwohnt. ZusammenhΣngende Strafsachen, von denen einzelne zur ZustΣndigkeit besonderer Strafkammern nach 74 Abs. 2 sowie den 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes geh÷ren wⁿrden, k÷nnen verbunden bei der Strafkammer anhΣngig gemacht werden, der nach 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Grⁿnden der ZweckmΣ▀igkeit kann durch Beschlu▀ dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
º 3. [Begriff des Zusammenhanges]
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als TΣter, Teilnehmer oder der Begⁿnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
º 4. [Verbindung rechtshΣngiger Sachen]
(1) Eine Verbindung zusammenhΣngender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschlu▀ angeordnet werden.
(2) ZustΣndig fⁿr den Beschlu▀ ist das Gericht h÷herer Ordnung, wenn die ⁿbrigen Gerichte zu seinem Bezirk geh÷ren. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
º 5. [Ma▀gebendes Verfahren]
Fⁿr die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur ZustΣndigkeit des Gerichts h÷herer Ordnung geh÷rt, fⁿr das Verfahren ma▀gebend.
º 6. [Prⁿfung von Amts wegen]
Das Gericht hat seine sachliche ZustΣndigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prⁿfen.
º 6a. [ZustΣndigkeit besonderer Strafkammern]
Die ZustΣndigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ( 74 Abs. 2 , 74a , 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prⁿft das Gericht bis zur Er÷ffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine UnzustΣndigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand
º 7. [Gerichtsstand des Tatortes]
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begrⁿndet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zustΣndige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den FΣllen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zustΣndig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt hat.
º 8. [Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes]
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begrⁿndet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gew÷hnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
º 9. [Gerichtsstand des Ergreifungsortes]
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begrⁿndet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
º 10. [Gerichtsstand bei Straftaten auf Schiffen oder Luftfahrzeugen]
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fⁿhren, au▀erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fⁿr Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugeh÷rigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fⁿhren.
º 10a. [Gerichtsstand bei Straftaten gegen die Umwelt]
Ist fⁿr eine Straftat , die au▀erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begrⁿndet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zustΣndiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
º 11. [Gerichtsstand fⁿr deutsche Beamte im Ausland]
(1) Deutsche, die das Recht der ExterritorialitΣt genie▀en, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
º 12. [Zusammentreffen mehrerer GerichtsstΣnde]
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der 7 bis 11 zustΣndigen Gerichten gebⁿhrt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst er÷ffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zustΣndigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht ⁿbertragen werden.
º 13. [Gerichtsstand des Zusammenhanges]
(1) Fⁿr zusammenhΣngende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der 7 bis 11 zur ZustΣndigkeit verschiedener Gerichte geh÷ren wⁿrden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begrⁿndet, das fⁿr eine der Strafsachen zustΣndig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhΣngende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhΣngig gemacht worden, so k÷nnen sie sΣmtlich oder zum Teil durch eine den AntrΣgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf antrΣgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darⁿber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
º 13a. [ZustΣndigkeitsbestimmung durch den BGH]
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zustΣndigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zustΣndige Gericht.
º 14. [Bestimmung bei ZustΣndigkeitsstreit]
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit ⁿber die ZustΣndigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
º 15. [Verhinderung des zustΣndigen Gerichts]
Ist das an sich zustΣndige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausⁿbung des Richteramtes rechtlich oder tatsΣchlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine GefΣhrdung der ÷ffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunΣchst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu ⁿbertragen.
º 16. [Einwand der UnzustΣndigkeit]
Das Gericht prⁿft seine ÷rtliche ZustΣndigkeit bis zur Er÷ffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine UnzustΣndigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
ºº 17, 18. (weggefallen)
º 19. [Bestimmung bei negativem ZustΣndigkeitsstreit]
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zustΣndige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre UnzustΣndigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zustΣndige Gericht.
º 20. [Handlungen eines unzustΣndigen Gerichts]
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzustΣndigen Gerichts sind nicht schon dieser UnzustΣndigkeit wegen ungⁿltig.
º 21. [Befugnisse bei Gefahr im Verzug]
Ein unzustΣndiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
Dritter Abschnitt.
Ausschlie▀ung und Ablehnung der Gerichtspersonen
º 22. [Ausschlie▀ung eines Richters]
Ein Richter ist von der Ausⁿbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwΣgert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwΣgert ist oder war;
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tΣtig gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder SachverstΣndiger vernommen ist.
º 23. [Ausschlie▀ung bei Mitwirkung in frⁿheren Verfahren]
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem h÷heren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem h÷heren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die SΣtze 1 und 2 gelten entsprechend fⁿr die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
º 24. [Ablehnung eines Richters]
(1) Ein Richter kann sowohl in den FΣllen, in denen er von der Ausⁿbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mi▀trauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem PrivatklΣger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
º 25. [Letzter Ablehnungszeitpunkt]
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten ⁿber seine pers÷nlichen VerhΣltnisse, in der Hauptverhandlung ⁿber die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulΣssig. Alle Ablehnungsgrⁿnde sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
1. die UmstΣnde, auf welche die Ablehnung gestⁿtzt wird, erst spΣter eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst spΣter bekanntgeworden sind und
2. die Ablehnung unverzⁿglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulΣssig.
º 26. [Ablehnungsverfahren]
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angeh÷rt, anzubringen; es kann vor der GeschΣftsstelle zu Protokoll erklΣrt werden. 257a findet keine Anwendung.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den FΣllen des 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich ⁿber den Ablehnungsgrund dienstlich zu Σu▀ern.
º 26a. [UnzulΣssige Ablehnung]
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulΣssig, wenn
1. die Ablehnung verspΣtet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet ⁿber die Verwerfung nach Absatz 1, ohne da▀ der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der UmstΣnde, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darⁿber, ob die Ablehnung als unzulΣssig zu verwerfen ist.
º 27. [Entscheidung ⁿber die Ablehnung]
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulΣssig verworfen, so entscheidet ⁿber das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angeh÷rt, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der fⁿr Entscheidungen au▀erhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch fⁿr begrⁿndet hΣlt.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlu▀unfΣhig, so entscheidet das zunΣchst obere Gericht.
º 28. [Rechtsmittel]
(1) Der Beschlu▀, durch den die Ablehnung fⁿr begrⁿndet erklΣrt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschlu▀, durch den die Ablehnung als unzulΣssig verworfen oder als unbegrⁿndet zurⁿckgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulΣssig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
º 29. [Unaufschiebbare Amtshandlungen]
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter wΣhrend der Hauptverhandlung abgelehnt und wⁿrde die Entscheidung ⁿber die Ablehnung ( 26a , 27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung ⁿber die Ablehnung ohne Verz÷gerung der Hauptverhandlung m÷glich ist; ⁿber die Ablehnung ist spΣtestens bis zum Beginn des ⁿbernΣchsten Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlu▀vortrΣge zu entscheiden. Wird die Ablehnung fⁿr begrⁿndet erklΣrt und mu▀ die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht fⁿr solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dⁿrfen Entscheidungen, die auch au▀erhalb der Hauptverhandlung ergehen k÷nnen, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
º 30. [Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen]
Das fⁿr die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zustΣndige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem VerhΣltnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen k÷nnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darⁿber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
º 31. [Sch÷ffen, Urkundsbeamte]
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fⁿr Sch÷ffen sowie fⁿr Urkundsbeamte der GeschΣftsstelle und andere als Protokollfⁿhrer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der gro▀en Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollfⁿhrer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser ⁿber die Ablehnung oder Ausschlie▀ung.
º 32. (weggefallen)
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung
º 33. [Anh÷rung der Beteiligten]
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anh÷rung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die au▀erhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mⁿndlicher ErklΣrung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu h÷ren, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht geh÷rt worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Ma▀nahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anh÷rung den Zweck der Anordnung gefΣhrden wⁿrde. Vorschriften, welche die Anh÷rung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berⁿhrt.
º 33a. [NachtrΣgliche Anh÷rung]
Hat das Gericht in einem Beschlu▀ zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht geh÷rt worden ist, und steht ihm gegen den Beschlu▀ keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anh÷rung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag Σndern.
º 34. [Begrⁿndung]
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Grⁿnden zu versehen.
º 34a. [Rechtskraft durch Beschlu▀]
Fⁿhrt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschlu▀ unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlu▀fassung eingetreten.
º 35. [Bekanntmachung]
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkⁿndung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genⁿgt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fu▀ Befindlichen ist das zugestellte Schriftstⁿck auf Verlangen vorzulesen.
º 35a. [Rechtsmittelbelehrung]
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene ⁿber die M÷glichkeiten der Anfechtung und die dafⁿr vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist gegen ein Urteil Berufung zulΣssig, so ist der Angeklagte auch ⁿber die Rechtsfolgen des 40 Abs. 3 und der 329 , 330 zu belehren.
º 36. [Zustellung und Vollstreckung]
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die GeschΣftsstelle sorgt dafⁿr, da▀ die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedⁿrfen, sind der Staatsanwaltschaft zu ⁿbergeben, die das Erforderliche veranla▀t. Dies gilt nicht fⁿr Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
º 37. [Verfahren bei Zustellungen]
(1) Fⁿr das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung entsprechend. Als Notfristen im Sinne des 187 Satz 2 der Zivilproze▀ordnung gelten die gesetzlichen Fristen.
(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch Einschreiben mit Rⁿckschein bewirkt werden, soweit aufgrund v÷lkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstⁿcke unmittelbar durch die Post ⁿbersandt werden dⁿrfen.
(3) Wird die fⁿr einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
º 38. [Unmittelbare Ladung]
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und SachverstΣndige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
º 39. (weggefallen)
º 40. [╓ffentliche Zustellung]
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der fⁿr Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausfⁿhrbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstⁿcks durch ein deutsches oder auslΣndisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schriftstⁿck zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden Beamten zu.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustellung an ihn, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende Schriftstⁿck zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Von Urteilen und Beschlⁿssen wird nur der entscheidende Teil angeheftet.
(3) Die ÷ffentliche Zustellung ist im Verfahren ⁿber eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulΣssig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift m÷glich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
º 41. [Zustellungen an die Staatsanwaltschaft]
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstⁿcks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken.
Fⁿnfter Abschnitt.
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
º 42. [Tagesfristen]
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fΣllt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.
º 43. [Wochen- und Monatsfristen]
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) FΣllt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nΣchsten Werktages.
º 44. [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewΣhren. Die VersΣumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den 35a , 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
º 45. [Antrag auf Wiedereinsetzung]
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wΣre. Zur Wahrung der Frist genⁿgt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das ⁿber den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begrⁿndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ⁿber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versΣumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewΣhrt werden.
º 46. [Entscheidung und Rechtsmittel]
(1) ▄ber den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wΣre.
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulΣssig.
º 47. [Keine Hemmung der Vollstreckung]
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
º 48. [Ladung der Zeugen]
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
º 49. [Vernehmung des BundesprΣsidenten]
Der BundesprΣsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll ⁿber seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
º 50. [Vernehmung von Abgeordneten und Ministern]
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind wΣhrend ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich au▀erhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es
fⁿr die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,
fⁿr die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
fⁿr die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie au▀erhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll ⁿber ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
º 51. [Folgen des Ausbleibens]
(1) Einem ordnungsgemΣ▀ geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und fⁿr den Fall, da▀ dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorfⁿhrung des Zeugen zulΣssig; 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genⁿgend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, da▀ den Zeugen an der VerspΣtung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachtrΣglich genⁿgend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
(3) Die Befugnis zu diesen Ma▀regeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
º 52. [Zeugnisverweigerungsrecht aus pers÷nlichen Grⁿnden]
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwΣgert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwΣgert ist oder war.
(2) Haben MinderjΣhrige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben MinderjΣhrige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genⁿgende Vorstellung, so dⁿrfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er ⁿber die Ausⁿbung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt fⁿr den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den FΣllen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung ⁿber die Ausⁿbung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung ⁿber ihr Recht zu belehren. Sie k÷nnen den Verzicht auf dieses Recht auch wΣhrend der Vernehmung widerrufen.
º 53. [Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Grⁿnden]
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche ⁿber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten ⁿber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3. RechtsanwΣlte, PatentanwΣlte, Notare, Wirtschaftsprⁿfer, vereidigte Buchprⁿfer, Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte, ─rzte, ZahnΣrzte, Apotheker und Hebammen ⁿber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ⁿber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b. Berater fⁿr Fragen der BetΣubungsmittelabhΣngigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Beh÷rde oder eine K÷rperschaft, Anstalt oder Stiftung des ÷ffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, ⁿber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer ⁿber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie ⁿber diese Tatsachen selbst;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmΣ▀ig mitwirken oder mitgewirkt haben, ⁿber die Person des Verfassers, Einsenders oder GewΣhrsmanns von BeitrΣgen und Unterlagen sowie ⁿber die ihnen im Hinblick auf ihre TΣtigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um BeitrΣge, Unterlagen und Mitteilungen fⁿr den redaktionellen Teil handelt.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dⁿrfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
º 53a. [Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer]
(1) Den in 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmΣ▀igen TΣtigkeit teilnehmen. ▄ber die Ausⁿbung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, da▀ diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigefⁿhrt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ( 53 Abs. 2) gilt auch fⁿr die Hilfspersonen.
º 54. [Aussagegenehmigung fⁿr Richter und Beamte]
(1) Fⁿr die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des ÷ffentlichen Dienstes als Zeugen ⁿber UmstΣnde, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und fⁿr die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Fⁿr die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie fⁿr die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die fⁿr sie ma▀gebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der BundesprΣsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wⁿrde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im ÷ffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich wΣhrend ihrer Dienst-, BeschΣftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen wΣhrend ihrer Dienst-, BeschΣftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
º 55. [Auskunftsverweigerungsrecht]
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in 52 Abs. 1 bezeichneten Angeh÷rigen die Gefahr zuziehen wⁿrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist ⁿber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
º 56. [Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes]
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den FΣllen der 52 , 53 und 55 stⁿtzt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genⁿgt die eidliche Versicherung des Zeugen.
º 57. [Zeugenbelehrung]
Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, da▀ sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie ⁿber die Bedeutung des Eides, die M÷glichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religi÷ser oder ohne religi÷se Beteuerung sowie ⁿber die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollstΣndigen Aussage zu belehren.
º 58. [Vernehmung; Gegenⁿberstellung]
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der spΣter zu h÷renden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenⁿberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulΣssig, wenn es fⁿr das weitere Verfahren geboten erscheint.
º 59. [Vereidigung]
Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung.
º 60. [Verbot der Vereidigung]
Von der Vereidigung ist abzusehen
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genⁿgende Vorstellung haben;
2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begⁿnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdΣchtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
º 61. [Absehen von Vereidigung]
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des 52 Abs. 1 Angeh÷rige des Verletzten oder des Beschuldigten sind;
3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimi▀t und nach seiner ▄berzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist;
4. bei Personen, die wegen Meineids ( 154 , 155 des Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind;
5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte auf die Vereidigung verzichten.
º 62. [Vereidigung im Privatklageverfahren]
Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeifⁿhrung einer wahren Aussage fⁿr notwendig hΣlt.
º 63. [Eidesverweigerungsrecht]
Die in 52 Abs. 1 bezeichneten Angeh÷rigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darⁿber sind sie zu belehren.
º 64. [Protokollvermerk bei Nichtvereidigung]
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafⁿr im Protokoll anzugeben.
º 65. [Vereidigung im vorbereitenden Verfahren]
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulΣssig, wenn
1. Gefahr im Verzug ist,
2. der Eid als Mittel zur Herbeifⁿhrung einer wahren Aussage ⁿber einen fⁿr das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird.
º 66. (weggefallen)
º 66a. [Protokollvermerk bei Vereidigung]
Wird ein Zeuge au▀erhalb der Hauptverhandlung vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll anzugeben.
º 66b . [Vereidigung bei kommissarischer Vernehmung]
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunΣchst dieser ⁿber die Vereidigung.
(2) Die Vereidigung mu▀, soweit sie zulΣssig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird. Der vernehmende Richter kann die Vereidigung aussetzen und einer neuen Entschlie▀ung des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen wⁿrden. Diese Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneidliche Vernehmung verlangt wird.
º 66c. [Eidesformel]
(1) Der Eid mit religi÷ser Beteuerung wird in der Weise geleistet, da▀ der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
ôSie schw÷ren bei Gott dem AllmΣchtigen und Allwissenden, da▀ Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habenö
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
ôIch schw÷re es, so wahr mir Gott helfe.ö
(2) Der Eid ohne religi÷se Beteuerung wird in der Weise geleistet, da▀ der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
ôSie schw÷ren, da▀ Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habenö
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
ôIch schw÷re es.ö
(3) Gibt ein Zeuge an, da▀ er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfⁿgen.
(4) Der Schw÷rende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
º 66d. [Eidesgleiche BekrΣftigung]
(1) Gibt ein Zeuge an, da▀ er aus Glaubens- oder Gewissensgrⁿnden keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekrΣftigen. Die BekrΣftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekrΣftigt, da▀ der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
ôSie bekrΣftigen im Bewu▀tsein ihrer Verantwortung vor Gericht, da▀ Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habenö
und der Zeuge hierauf spricht:
ôJaö.
(3) 66c Abs. 3 gilt entsprechend.
º 66e. [Eidesleistung Stummer]
(1) Stumme leisten den Eid in der Weise, da▀ sie die Worte:
ôIch schw÷re bei Gott dem AllmΣchtigen und Allwissenden, da▀ ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit bekundet und nichts verschwiegen habeö
niederschreiben und unterschreiben. Stumme, die nicht schreiben k÷nnen, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.
(2) 66c Abs. 2 , 3 und 66d gelten entsprechend.
º 67. [Berufung auf den frⁿheren Eid]
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den frⁿher geleisteten Eid versichern lassen.
º 68. [Vernehmung zur Person; BeschrΣnkung der Angaben]
(1) Die Vernehmung beginnt damit, da▀ der Zeuge ⁿber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, k÷nnen statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
(2) Besteht Anla▀ zu der Besorgnis, da▀ durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gefΣhrdet wird, so kann dem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen GeschΣfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfΣhige Anschrift anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.
(3) Besteht Anla▀ zu der Besorgnis, da▀ durch die Offenbarung der IdentitΣt oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefΣhrdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur ⁿber eine frⁿhere IdentitΣt zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind. Die Unterlagen, die die Feststellung der IdentitΣt des Zeugen gewΣhrleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die GefΣhrdung entfΣllt.
(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen ⁿber solche UmstΣnde, die seine Glaubwⁿrdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere ⁿber seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.
º 68a. [Fragen nach entehrenden Tatsachen und Vorstrafen]
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des 52 Abs. 1 sein Angeh÷riger ist, zur Unehre gereichen k÷nnen oder deren pers÷nlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerlΣ▀lich ist.
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um ⁿber das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Nr. 2 oder des 61 Nr. 4 zu entscheiden oder um seine Glaubwⁿrdigkeit zu beurteilen.
º 69. [Vernehmung zur Sache]
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur AufklΣrung und zur VervollstΣndigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind n÷tigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Die Vorschrift des 136a gilt fⁿr die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
º 70. [Grundlose Zeugnis- oder Eidesverweigerung]
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und fⁿr den Fall, da▀ dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht ⁿber die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht ⁿber die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Ma▀regeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Ma▀regeln ersch÷pft, so k÷nnen sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
º 71. [ZeugenentschΣdigung]
Der Zeuge wird nach dem Gesetz ⁿber die EntschΣdigung von Zeugen und SachverstΣndigen entschΣdigt.
Siebenter Abschnitt. SachverstΣndige und Augenschein
º 72. [Anwendung der Vorschriften fⁿr Zeugen]
Auf SachverstΣndige ist der sechste Abschnitt ⁿber Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.
º 73. [Auswahl]
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden SachverstΣndigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden k÷nnen.
(2) Sind fⁿr gewisse Arten von Gutachten SachverstΣndige ÷ffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewΣhlt werden, wenn besondere UmstΣnde es erfordern.
º 74. [Ablehnung]
(1) Ein SachverstΣndiger kann aus denselben Grⁿnden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, da▀ der SachverstΣndige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem PrivatklΣger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten SachverstΣndigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere UmstΣnde entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
º 75. [Pflicht zur Erstattung des Gutachtens]
(1) Der zum SachverstΣndigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art ÷ffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, ÷ffentlich zum Erwerb ausⁿbt oder wenn er zu ihrer Ausⁿbung ÷ffentlich bestellt oder ermΣchtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereiterklΣrt hat.
º 76. [Gutachtenverweigerungsrecht]
(1) Dieselben Grⁿnde, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen SachverstΣndigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Grⁿnden kann ein SachverstΣndiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
(2) Fⁿr die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des ÷ffentlichen Dienstes als SachverstΣndige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Fⁿr die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die fⁿr sie ma▀gebenden besonderen Vorschriften.
º 77. [Folgen des Ausbleibens oder der Weigerung]
(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten SachverstΣndigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter SachverstΣndiger, nach 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versΣumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes mu▀ eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter FristversΣumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
º 78. [Richterliche Leitung]
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die TΣtigkeit der SachverstΣndigen zu leiten.
º 79. [SachverstΣndigeneid]
(1) Der SachverstΣndige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen.
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, da▀ der SachverstΣndige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der SachverstΣndige fⁿr die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genⁿgt die Berufung auf den geleisteten Eid.
º 80. [Vorbereitung des Gutachtens]
(1) Dem SachverstΣndigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere AufklΣrung verschafft werden.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.
º 80a. [Zuziehung im Vorverfahren]
Ist damit zu rechnen, da▀ die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem SachverstΣndigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
º 81. [Unterbringung zur Beobachtung des Beschuldigten]
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens ⁿber den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anh÷rung eines SachverstΣndigen und des Verteidigers anordnen, da▀ der Beschuldigte in ein ÷ffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdΣchtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung au▀er VerhΣltnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das fⁿr die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zustΣndig wΣre.
(4) Gegen den Beschlu▀ ist sofortige Beschwerde zulΣssig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht ⁿberschreiten.
º 81a. [K÷rperliche Untersuchung; Blutprobe]
(1) Eine k÷rperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die fⁿr das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere k÷rperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der Σrztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulΣssig, wenn kein Nachteil fⁿr seine Gesundheit zu befⁿrchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei GefΣhrdung des Untersuchungserfolges durch Verz÷gerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstigen K÷rperzellen dⁿrfen nur fⁿr Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhΣngigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzⁿglich zu vernichten, sobald sie hierfⁿr nicht mehr erforderlich sind.
º 81b. [Lichtbilder und Fingerabdrⁿcke]
Soweit es fⁿr die Zwecke der Durchfⁿhrung des Strafverfahrens oder fⁿr die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dⁿrfen Lichtbilder und Fingerabdrⁿcke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und Σhnliche Ma▀nahmen an ihm vorgenommen werden.
º 81c. [Untersuchung anderer Personen]
(1) Andere Personen als Beschuldigte dⁿrfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden mu▀, ob sich an ihrem K÷rper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.
(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulΣssig, wenn kein Nachteil fⁿr seine Gesundheit zu befⁿrchten und die Ma▀nahme zur Erforschung der Wahrheit unerlΣ▀lich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dⁿrfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.
(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben k÷nnen aus den gleichen Grⁿnden wie das Zeugnis verweigert werden. Haben MinderjΣhrige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben MinderjΣhrige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genⁿgende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen ( 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Grⁿnden an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Ma▀nahmen nur auf besondere Anordnung des Richters zulΣssig. Der die Ma▀nahmen anordnende Beschlu▀ ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dⁿrfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.
(4) Ma▀nahmen nach den AbsΣtzen 1 und 2 sind unzulΣssig, wenn sie dem Betroffenen bei Wⁿrdigung aller UmstΣnde nicht zugemutet werden k÷nnen.
(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei GefΣhrdung des Untersuchungserfolges durch Verz÷gerung, von den FΣllen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. 81a Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, da▀ der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder da▀ Gefahr im Verzuge ist.
º 81d. [Untersuchung einer Frau]
(1) Kann die k÷rperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefⁿhl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt ⁿbertragen. Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angeh÷riger zugelassen werden.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.
º 81e. [Molekulargenetische Untersuchung]
(1) An dem durch Ma▀nahmen nach 81a Abs. 1 erlangten Material dⁿrfen auch molkulargenetische Untersuchungen durchgefⁿhrt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundendes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulΣssig fⁿr entsprechende Feststellungen an dem durch Ma▀nahmen nach 81c erlangten Material. Feststellungen ⁿber andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dⁿrfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulΣssig.
(2) Nach Absatz 1 zulΣssige Untersuchungen dⁿrfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgefⁿhrt werden. Absatz 1 Satz 3 und 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.
º 81f. [Richterliche Anordnung; Durchfⁿhrung der Untersuchung]
(1) Untersuchungen nach 81e dⁿrfen nur durch den Richter angeordnet werden. In der schriftlichen Anordnung ist der mit der Untersuchung zu beauftragende SachverstΣndige zu bestimmen.
(2) Mit der Durchfⁿhrung der Untersuchung nach 81e sind SachverstΣndige zu beauftragen, die ÷ffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder AmtstrΣger sind, die der ermittlungsfⁿhrenden Beh÷rde nicht angeh÷ren oder einer Organisationseinheit dieser Beh÷rde angeh÷ren, die von der ermittlungsfⁿhrenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Ma▀nahmen zu gewΣhrleisten, da▀ unzulΣssige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem SachverstΣndigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen zu ⁿbergeben. Ist der SachverstΣndige eine nicht÷ffentliche Stelle, gilt 38 des Datenschutzgesetzes mit der Ma▀gabe, da▀ die Aufsichtsbeh÷rde die Ausfⁿhrung der Vorschriften ⁿber den Datenschutz auch ⁿberwacht, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte fⁿr eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen und der SachverstΣndige die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet.
º 82. [Gutachten im Vorverfahren]
Im Vorverfahren hΣngt es von der Anordnung des Richters ab, ob die SachverstΣndigen ihr Gutachten schriftlich oder mⁿndlich zu erstatten haben.
º 83. [Neues Gutachten]
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere SachverstΣndige anordnen, wenn er das Gutachten fⁿr ungenⁿgend erachtet.
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen SachverstΣndigen anordnen, wenn ein SachverstΣndiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(3) In wichtigeren FΣllen kann das Gutachten einer Fachbeh÷rde eingeholt werden.
º 84. [SachverstΣndigenentschΣdigung]
Der SachverstΣndige wird nach dem Gesetz ⁿber die EntschΣdigung von Zeugen und SachverstΣndigen entschΣdigt.
º 85. [SachverstΣndige Zeugen]
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder ZustΣnde, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften ⁿber den Zeugenbeweis.
º 86. [Richterlicher Augenschein]
Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darⁿber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
º 87. [Leichenschau, Leichen÷ffnung]
(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur AufklΣrung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
(2) Die Leichen÷ffnung wird von zwei ─rzten vorgenommen. Einer der ─rzte mu▀ Gerichtsarzt oder Leiter eines ÷ffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichen÷ffnung nicht zu ⁿbertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichen÷ffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlⁿsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichen÷ffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichen÷ffnung im Beisein des Richters statt.
(3) Zur Besichtigung oder ╓ffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
(4) Die Leichen÷ffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verz÷gerung gefΣhrdet wⁿrde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angeh÷rigen des Toten anzuordnen, wenn der Angeh÷rige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefΣhrdet wird.
º 88. [Identifizierung]
Vor der Leichen÷ffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Pers÷nlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.
º 89. [Umfang der Leichen÷ffnung]
Die Leichen÷ffnung mu▀ sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die ╓ffnung der Kopf-, Brust- und Bauchh÷hle erstrecken.
º 90. [Neugeborenes Kind]
Bei ╓ffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder wΣhrend der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fΣhig gewesen ist, das Leben au▀erhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
º 91. [Verdacht einer Vergiftung]
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdΣchtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine fⁿr solche Untersuchungen bestehende Fachbeh÷rde vorzunehmen.
(2) Es kann angeordnet werden, da▀ diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.
º 92. [Gutachten bei Geld- oder WertzeichenfΣlschung]
(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder WertzeichenfΣlschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Beh÷rde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Beh÷rde ist ⁿber die Unechtheit oder VerfΣlschung sowie darⁿber einzuholen, in welcher Art die FΣlschung mutma▀lich begangen worden ist.
(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden WΣhrungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Beh÷rde des fremden WΣhrungsgebietes das einer deutschen erfordert werden.
º 93. [Schriftgutachten]
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstⁿcks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von SachverstΣndigen vorgenommen werden.
º 94. [Gegenstand der Beschlagnahme]
(1) GegenstΣnde, die als Beweismittel fⁿr die Untersuchung von Bedeutung sein k÷nnen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die GegenstΣnde in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten auch fⁿr Fⁿhrerscheine, die der Einziehung unterliegen.
º 95. [Herausgabepflicht]
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung k÷nnen gegen ihn die in 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
º 96. [Amtliche Schriftstⁿcke]
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstⁿcken durch Beh÷rden und ÷ffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbeh÷rde erklΣrt, da▀ das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstⁿcke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wⁿrde. Satz 1 gilt entsprechend fⁿr Akten und sonstige Schriftstⁿcke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die fⁿr die Erteilung einer Aussagegenehmigung zustΣndige Stelle eine solche ErklΣrung abgegeben hat.
º 97. [Der Beschlagnahme nicht unterliegende GegenstΣnde]
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach 52 oder 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dⁿrfen;
2. Aufzeichnungen, welche die in 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b Genannten ⁿber die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder ⁿber andere UmstΣnde gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3. andere GegenstΣnde einschlie▀lich der Σrztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese BeschrΣnkungen gelten nur, wenn die GegenstΣnde im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht GegenstΣnde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der ─rzte, ZahnΣrzte, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind, sowie GegenstΣnde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die BeschrΣnkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begⁿnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdΣchtig sind oder wenn es sich um GegenstΣnde handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrⁿhren.
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer reicht ( 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstⁿcken unzulΣssig.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in 53a Genannten das Zeugnis verweigern dⁿrfen.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in 53 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstⁿcken, Ton-, Bild- und DatentrΣgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulΣssig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
º 98. [Anordnung der Beschlagnahme]
(1) Beschlagnahmen dⁿrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach 97 Abs. 5 Satz 2 in den RΣumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche BestΣtigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angeh÷riger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angeh÷riger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrⁿcklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Solange die ÷ffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren fⁿhrt. Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzustΣndig, so leitet der Richter den Antrag dem zustΣndigen Amtsgericht zu. Der Betroffene ist ⁿber seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener ÷ffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten GegenstΣnde sind ihm zur Verfⁿgung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem DienstgebΣude oder einer nicht allgemein zugΣnglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchfⁿhrung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in RΣumen vorzunehmen ist, die ausschlie▀lich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
º 98a. [Maschineller Abgleich und ▄bermittlung personenbezogener Daten]
(1) Liegen zureichende tatsΣchliche Anhaltspunkte dafⁿr vor, da▀ eine Straftat von erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet des unerlaubten BetΣubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder WertzeichenfΣlschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes ( 74a , 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. auf dem Gebiet der gemeingefΣhrlichen Straftaten,
4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die pers÷nliche Freiheit,
5. gewerbs- oder gewohnheitsmΣ▀ig oder
6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist, so dⁿrfen, unbeschadet 94 , 110 , 161 , personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den TΣter vermutlich zutreffende Prⁿfungsmerkmale erfⁿllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um NichtverdΣchtige auszuschlie▀en oder Personen festzustellen, die weitere fⁿr die Ermittlungen bedeutsame Prⁿfungsmerkmale erfⁿllen. Die Ma▀nahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des TΣters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wΣre.
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die fⁿr den Abgleich erforderlichen Daten aus den DatenbestΣnden auszusondern und den Strafverfolgungsbeh÷rden zu ⁿbermitteln.
(3) Soweit die zu ⁿbermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand getrennt werden k÷nnen, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu ⁿbermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulΣssig.
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchfⁿhrt, zu unterstⁿtzen.
(5) 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
º 98b. [ZustΣndigkeit; Rⁿckgabe und L÷schung der Daten]
(1) Der Abgleich und die ▄bermittlung der Daten dⁿrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzⁿglich die richterliche BestΣtigung. Die Anordnung tritt au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestΣtigt wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie mu▀ den zur ▄bermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prⁿfungsmerkmale zu beschrΣnken, die fⁿr den Einzelfall ben÷tigt werden. Die ▄bermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. Die 96 , 97 , 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Ordnungs- und Zwangsmittel ( 95 Abs. 2) dⁿrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Richter vorbehalten.
(3) Sind die Daten auf DatentrΣgern ⁿbermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzⁿglich zurⁿckzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere DatentrΣger ⁿbertragen wurden, sind unverzⁿglich zu l÷schen, sobald sie fⁿr das Strafverfahren nicht mehr ben÷tigt werden. Die durch den Abgleich erlangten personenbezogenen Daten dⁿrfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur AufklΣrung einer in 98a Abs. 1 bezeichneten Straftat ben÷tigt werden.
(4) 163d Abs. 5 gilt entsprechend. Nach Beendigung einer Ma▀nahme gemΣ▀ 98a ist die Stelle zu unterrichten, die fⁿr die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften ⁿber den Datenschutz bei ÷ffentlichen Stellen zustΣndig ist.
º 98c. [Datenabgleich zur AufklΣrung einer Straftat]
Zur AufklΣrung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der fⁿr Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dⁿrfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberⁿhrt.
º 99. [Postbeschlagnahme]
ZulΣssig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten; ebenso ist zulΣssig an den bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Telegramme, bei denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schlie▀en ist, da▀ sie von dem Beschuldigten herrⁿhren oder fⁿr ihn bestimmt sind und da▀ ihr Inhalt fⁿr die Untersuchung Bedeutung hat.
º 100. [ZustΣndigkeit]
(1) Zu der Beschlagnahme ( 99) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfⁿgte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestΣtigt wird.
(3) Die ╓ffnung der ausgelieferten GegenstΣnde steht dem Richter zu. Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft ⁿbertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verz÷gerung zu gefΣhrden. Die ▄bertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten GegenstΣnde sofort, und zwar verschlossene Postsendungen unge÷ffnet, dem Richter vor.
(4) ▄ber eine von der Staatsanwaltschaft verfⁿgte Beschlagnahme entscheidet der nach 98 zustΣndige Richter. ▄ber die ╓ffnung eines ausgelieferten Gegenstandes entscheidet der Richter, der die Beschlagnahme angeordnet oder bestΣtigt hat.
º 100a. [▄berwachung des Fernmeldeverkehrs]
Die ▄berwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrⁿnden, da▀ jemand als TΣter oder Teilnehmer
1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der GefΣhrdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der GefΣhrdung der Σu▀eren Sicherheit ( 80 bis 82 , 84 bis 86 , 87 bis 89 , 94 bis 100a des Strafgesetzbuches, 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung ( 109d bis 109h des Strafgesetzbuches),
c) Straftaten gegen die ÷ffentliche Ordnung ( 129 bis 130 des Strafgesetzbuches, 92 Abs. 1Nr. 7 des AuslΣndergesetzes),
d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam ( 16 , 19 in Verbindung mit 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes),
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei MΣchte ( 89 , 94 bis 97 , 98 bis 100 , 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten StrafrechtsΣnderungsgesetzes),
2. eine Geld- oder WertpapierfΣlschung ( 146 , 151 , 152 des Strafgesetzbuches),
einen schweren Menschenhandel nach 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,
einen Mord, einen Totschlag oder einen V÷lkermord ( 211 , 212 , 220a des Strafgesetzbuches),
eine Straftat gegen die pers÷nliche Freiheit ( 234 , 234a , 239a , 239b des Strafgesetzbuches),
einen Bandendiebstahl ( 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl ( 244a des Strafgesetzbuches),
einen Raub oder eine rΣuberische Erpressung ( 249 bis 251 , 255 des Strafgesetzbuches),
eine Erpressung ( 253 des Strafgesetzbuches),
eine gewerbsmΣ▀ige Hehlerei, eine Bandenhehlerei ( 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmΣ▀ige Bandenhehlerei ( 260a des Strafgesetzbuches),
eine gemeingefΣhrliche Straftat in den FΣllen der 306 bis 308 , 310b Abs. 1 bis 3 , des 311 Abs. 1 bis 3 , des 311a Abs. 1 bis 3 , der 311b , 312 , 313 , 315 Abs. 3 , des 315b Abs. 3 , der 316a , 316c oder 319 des Strafgesetzbuches,
3. eine Straftat nach 52a Abs. 1 bis 3 , 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, 34 Abs. 1 bis 6 des Au▀enwirtschaftsgesetzes oder nach 19 Abs. 1 bis 3 , 20 Abs. 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit 21 , oder 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes ⁿber die Kontrolle von Kriegswaffen,
4. eine Straftat nach einer in 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des BetΣubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach 29a , 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 30a oder 30b des BetΣubungsmittelgesetzes oder
5. eine Straftat nach 92a Abs. 2 oder 92b des AuslΣndergesetzes oder nach 84 Abs. 3 oder 84a des Asylverfahrensgesetzes,
begangen oder in FΣllen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wΣre. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da▀ sie fⁿr den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrⁿhrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder da▀ der Beschuldigte ihren Anschlu▀ benutzt.
º 100b. [ZustΣndigkeit fⁿr Anordnung der ▄berwachung des Fernmeldeverkehrs]
(1) Die ▄berwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ( 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestΣtigt wird.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie mu▀ Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Ma▀nahmen zu bestimmen. Die Anordnung ist auf h÷chstens drei Monate zu befristen. Eine VerlΣngerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulΣssig, soweit die in 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fⁿr den ÷ffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tΣtigen Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die ▄berwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu erm÷glichen. 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Ma▀nahmen unverzⁿglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter und dem Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fⁿr den ÷ffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.
(5) Die durch die Ma▀nahmen erlangten personenbezogenen Informationen dⁿrfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur AufklΣrung einer der in 100a bezeichneten Straftaten ben÷tigt werden.
(6) Sind die durch die Ma▀nahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzⁿglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. ▄ber die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
º 100c. [Ma▀nahmen ohne Wissen des Betroffenen]
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
1. dⁿrfen
a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
b) sonstige besondere fⁿr Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des TΣters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des TΣters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wΣre,
2. darf das nicht÷ffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgeh÷rt und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrⁿnden, da▀ jemand eine in 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des TΣters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wΣre.
(2) Ma▀nahmen nach Absatz 1 dⁿrfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Ma▀nahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulΣssig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des TΣters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wΣre. Ma▀nahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dⁿrfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da▀ sie mit dem TΣter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, da▀ die Ma▀nahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des TΣters fⁿhren wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wΣre.
(3) Die Ma▀nahmen dⁿrfen auch durchgefⁿhrt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
º 100d. [ZustΣndigkeit]
(1) Ma▀nahmen nach 100c Abs. 1 Nr. 2 dⁿrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 98b Abs. 1 Satz 2, 100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 , 4 und 6 gelten sinngemΣ▀.
(2) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel nach 100c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind, dⁿrfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur AufklΣrung einer in 100a bezeichneten Straftat ben÷tigt werden.
º 101. [Benachrichtigung]
(1) Von den getroffenen Ma▀nahmen ( 81e , 99 , 100a , 100b , 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne GefΣhrdung des Untersuchungszwecks, der ÷ffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der M÷glichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann.
(2) Sendungen, deren ╓ffnung nicht angeordnet worden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhΣndigen. Dasselbe gilt, soweit nach der ╓ffnung die Zurⁿckbehaltung nicht erforderlich ist.
(3) Der Teil eines zurⁿckbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rⁿcksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen.
(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen ⁿber Ma▀nahmen nach 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfⁿllt sind.
º 102. [Durchsuchung beim VerdΣchtigen]
Bei dem, welcher als TΣter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begⁿnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdΣchtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer RΣume sowie seiner Person und der ihm geh÷renden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, da▀ die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln fⁿhren werde.
º 103. [Durchsuchung bei anderen Personen]
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter GegenstΣnde und nur dann zulΣssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie▀en ist, da▀ die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden RΣumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdΣchtig ist, eine Straftat nach 129a des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen RΣumen auch zulΣssig, wenn diese sich in einem GebΣude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, da▀ sich der Beschuldigte in ihm aufhΣlt.
(2) Die BeschrΣnkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht fⁿr RΣume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er wΣhrend der Verfolgung betreten hat.
º 104. [NΣchtliche Hausdurchsuchung]
(1) Zur Nachtzeit dⁿrfen die Wohnung, die GeschΣftsrΣume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese BeschrΣnkung gilt nicht fⁿr RΣume, die zur Nachtzeit jedermann zugΣnglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glⁿcksspiels, des unerlaubten BetΣubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfa▀t in dem Zeitraum vom ersten April bis drei▀igsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddrei▀igsten MΣrz die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
º 105. [Anordnung; Ausfⁿhrung]
(1) Durchsuchungen dⁿrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der GeschΣftsrΣume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn m÷glich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dⁿrfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem DienstgebΣude oder einer nicht allgemein zugΣnglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchfⁿhrung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von RΣumen vorzunehmen ist, die ausschlie▀lich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
º 106. [Zuziehung des Inhabers]
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden RΣume oder GegenstΣnde darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn m÷glich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angeh÷riger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den FΣllen des 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht fⁿr die Inhaber der in 104 Abs. 2 bezeichneten RΣume.
º 107. [Mitteilung, Verzeichnis]
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung ( 102 , 103) sowie im Falle des 102 die Straftat bezeichnen mu▀. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen GegenstΣnde, falls aber nichts VerdΣchtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierⁿber zu geben.
º 108. [Beschlagnahme anderer GegenstΣnde]
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung GegenstΣnde gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verⁿbung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt GegenstΣnde im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Strafttat nach 218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen.
º 109. [Kennzeichnung beschlagnahmter GegenstΣnde]
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen GegenstΣnde sind genau zu verzeichnen und zur Verhⁿtung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
º 110. [Durchsicht von Papieren]
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu.
(2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie fⁿr geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschlie▀en ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrⁿckung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnΣchst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn m÷glich, zur Teilnahme aufzufordern.
º 110a. [Verdeckter Ermittler]
(1) Verdeckte Ermittler dⁿrfen zur AufklΣrung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsΣchliche Anhaltspunkte dafⁿr vorliegen, da▀ eine Straftat von erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet des unerlaubten BetΣubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder WertzeichenfΣlschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes ( 74a , 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. gewerbs- oder gewohnheitsmΣ▀ig oder
4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist. Zur AufklΣrung von Verbrechen dⁿrfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulΣssig, soweit die AufklΣrung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wΣre. Zur AufklΣrung von Verbrechen dⁿrfen Verdeckte Ermittler au▀erdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Ma▀nahmen aussichtslos wΣren.
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, verΣnderten IdentitΣt (Legende) ermitteln. Sie dⁿrfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Soweit es fⁿr den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlΣ▀lich ist, dⁿrfen entsprechende Urkunden hergestellt, verΣndert und gebraucht werden.
º 110b. [Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Richters; Geheimhaltung der IdentitΣt]
(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulΣssig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzⁿglich herbeizufⁿhren; die Ma▀nahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine VerlΣngerung ist zulΣssig, solange die Voraussetzungen fⁿr den Einsatz fortbestehen.
(2) EinsΣtze,
1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugΣnglich ist,
bedⁿrfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im Verzug genⁿgt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzⁿglich herbeizufⁿhren. Die Ma▀nahme ist zu beenden, wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die IdentitΣt des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die fⁿr die Entscheidung ⁿber die Zustimmung zu dem Einsatz zustΣndig sind, k÷nnen verlangen, da▀ die IdentitΣt ihnen gegenⁿber offenbart wird. Im ⁿbrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der IdentitΣt nach Ma▀gabe des 96 zulΣssig, insbesondere dann, wenn Anla▀ zu der Besorgnis besteht, da▀ die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die M÷glichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefΣhrden wⁿrde.
º 110c. [Betreten einer Wohnung]
Verdeckte Ermittler dⁿrfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem EinverstΣndnis des Berechtigten betreten. Das EinverstΣndnis darf nicht durch ein ⁿber die Nutzung der Legende hinausgehendes VortΣuschen eines Zutrittsrechts herbeigefⁿhrt werden. Im ⁿbrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.
º 110d. [Benachrichtigung des Berechtigten]
(1) Personen, deren nicht allgemein zugΣngliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne GefΣhrdung des Untersuchungszwecks, der ÷ffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der M÷glichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen ⁿber den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfⁿllt sind.
º 110e. [Verwendung erlangter Informationen]
Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen Informationen dⁿrfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur AufklΣrung einer in 110a Abs. 1 bezeichneten Straftat ben÷tigt werden; 100d Abs. 2 bleibt unberⁿhrt.
º 111. [Kontrollstellen auf Stra▀en und PlΣtzen]
(1) Begrⁿnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, da▀ eine Straftat nach 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so k÷nnen auf ÷ffentlichen Stra▀en und PlΣtzen und an anderen ÷ffentlich zugΣnglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da▀ diese Ma▀nahme zur Ergreifung des TΣters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln fⁿhren kann, die der AufklΣrung der Straftat dienen k÷nnen. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine IdentitΣt feststellen und sich sowie mitgefⁿhrte Sachen durchsuchen zu lassen.
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Fⁿr die Durchsuchung und die Feststellung der IdentitΣt nach Absatz 1 gelten 106 Abs. 2 Satz 1, 107 Satz 2 erster Halbsatz, die 108 , 109 , 110 Abs. 1 und 2 sowie die 163b und 163c entsprechend.
º 111a. [VorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis]
(1) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ die Fahrerlaubnis entzogen werden wird ( 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschlu▀ die Fahrerlaubnis vorlΣufig entziehen. Von der vorlΣufigen Entziehung k÷nnen bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere UmstΣnde die Annahme rechtfertigen, da▀ der Zweck der Ma▀nahme dadurch nicht gefΣhrdet wird.
(2) Die vorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder BestΣtigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Beh÷rde erteilten Fⁿhrerscheins.
(4) Ist ein Fⁿhrerschein beschlagnahmt, weil er nach 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung ⁿber die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung ⁿber die vorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Fⁿhrerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurⁿckzugeben, wenn der Richter die vorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach 44 des Strafgesetzbuches verhΣngt, so kann die Rⁿckgabe des Fⁿhrerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In auslΣndischen Fahrausweisen ist die vorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Fahrausweis beschlagnahmt werden ( 94 Abs. 3 , 98).
º 111b. [Sicherstellung von GegenstΣnden]
(1) GegenstΣnde k÷nnen durch Beschlagnahme nach 111c sichergestellt werden, wenn dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden sind, da▀ die Voraussetzungen fⁿr ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. 94 Abs. 3 bleibt unberⁿhrt.
(2) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung nach 111d der dingliche Arrest angeordnet werden.
(3) Die 102 bis 110 gelten entsprechend.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen des 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vorliegen.
º 111c. [Sicherstellung durch Beschlagnahme]
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den FΣllen des 111b dadurch bewirkt, da▀ die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme eines Grundstⁿckes oder eines Rechtes, das den Vorschriften ⁿber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm÷gen unterliegt, wird dadurch bewirkt, da▀ ein Vermerk ⁿber die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen wird. Die Vorschriften des Gesetzes ⁿber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ⁿber den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Verm÷gensrechtes, das nicht den Vorschriften ⁿber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm÷gen unterliegt, wird durch PfΣndung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Verm÷gensrechte sind insoweit sinngemΣ▀ anzuwenden. Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in 840 Abs. 1 der Zivilproze▀ordnung bezeichneten ErklΣrungen zu verbinden.
(4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register fⁿr Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetragene, aber eintragungsfΣhige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge k÷nnen zu diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den AbsΣtzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines VerΣu▀erungsverbotes im Sinne des 136 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfa▀t auch andere Verfⁿgungen als VerΣu▀erungen.
(6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurⁿckgegeben oder
2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorlΣufigen weiteren Benutzung bis zum Abschlu▀ des Verfahrens ⁿberlassen
werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Die Ma▀nahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhΣngig gemacht werden, da▀ der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfⁿllt.
º 111d. [Sicherstellung durch dinglichen Arrest]
(1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der dingliche Arrest angeordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstreckungskosten sowie geringfⁿgiger BetrΣge ergeht kein Arrest.
(2) Die 917 und 920 Abs. 1 sowie die 923 , 928 , 930 bis 932 und 934 Abs. 1 der Zivilproze▀ordnung gelten sinngemΣ▀.
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsma▀nahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie ben÷tigt.
º 111e. [Anordnung der Beschlagnahme oder des Arrestes]
(1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme ( 111c) und des Arrestes ( 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache ( 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche BestΣtigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen FΣllen jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im Verlauf des Verfahrens bekannt wird, unverzⁿglich mitzuteilen.
(4) Ist zu vermuten, da▀ weiteren Verletzten aus der Tat Ansprⁿche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder der Arrest durch einmaliges Einrⁿcken in den Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden.
º 111f. [ZustΣndigkeit fⁿr Durchfⁿhrung der Beschlagnahme und Vollziehung des Arrestes]
(1) Die Durchfⁿhrung der Beschlagnahme ( 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen ( 111c Abs. 1) auch deren Hilfsbeamten. 98 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in 111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Entsprechendes gilt fⁿr die in 111c Abs. 4 erwΣhnten Anmeldungen.
(3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den Vorschriften ⁿber die PfΣndung in bewegliche Sachen zu bewirken ist, ist die in 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Beh÷rde zustΣndig. Absatz 2 gilt entsprechend. Fⁿr die Anordnung der PfΣndung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie fⁿr die PfΣndung einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zustΣndig.
º 111g. [Vorrangige Befriedigung von Ansprⁿchen des Verletzten bei Beschlagnahme]
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach 111c wirkt nicht gegen eine Verfⁿgung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der fⁿr die Beschlagnahme ( 111c) zustΣndig ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschlu▀, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, da▀ der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. 294 der Zivilproze▀ordnung ist anzuwenden.
(3) Das VerΣu▀erungsverbot nach 111c Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die wΣhrend der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des VerΣu▀erungsverbotes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt fⁿr die Anwendung des 892 Abs. 1 Satz 2 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die wΣhrend der Dauer der Beschlagnahme als Begⁿnstigte aus dem VerΣu▀erungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, da▀ der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenⁿber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses gefⁿhrt werden. Die SΣtze 2 und 3 gelten sinngemΣ▀ fⁿr das VerΣu▀erungsverbot bei den in 111c Abs. 4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des VerΣu▀erungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berⁿhrt.
(4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus anderen als den in 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Grⁿnden nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, da▀ das VerΣu▀erungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht rechtskrΣftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt.
º 111h. [Vorrangige Befriedigung von Ansprⁿchen des Verletzten bei Arrest]
(1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstⁿck, in welches ein Arrest nach 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, da▀ die durch den Vollzug dieses Arrestes begrⁿndete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurⁿcktritt. Der dem vortretenden Recht eingerΣumte Rang geht nicht dadurch verloren, da▀ der Arrest aufgehoben wird. Die Zustimmung des Eigentⁿmers zur RangΣnderung ist nicht erforderlich. Im ⁿbrigen ist 880 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches sinngemΣ▀ anzuwenden.
(2) Die RangΣnderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der fⁿr den Arrest ( 111d) zustΣndig ist. 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die RangΣnderung entsteht.
º 111i. [Aufrechterhaltung der Beschlagnahme fⁿr befristeten Zeitraum]
Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprⁿche eines Verletzten im Sinne des 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfahren nach den 430 und 442 auf die anderen Rechtsfolgen beschrΣnkt wird, kann die Beschlagnahme nach 111c fⁿr die Dauer von h÷chstens drei Monaten aufrechterhalten werden, sofern die sofortige Aufhebung gegenⁿber dem Verletzten unbillig wΣre.
º 111k. [Rⁿckgabe beweglicher Sachen an den Verletzten]
Bewegliche Sachen, die nach 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist, Ansprⁿche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen fⁿr Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr ben÷tigt werden.
º 111l. [NotverΣu▀erung beschlagnahmter oder gepfΣndeter GegenstΣnde]
(1) GegenstΣnde, die nach 111c beschlagnahmt worden sind, sowie GegenstΣnde, die auf Grund eines Arrestes ( 111d) gepfΣndet worden sind, dⁿrfen vor der Rechtskraft des Urteils verΣu▀ert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhΣltnismΣ▀ig gro▀en Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erl÷s tritt an die Stelle der GegenstΣnde.
(2) Im vorbereitenden Verfahren wird die NotverΣu▀erung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigefⁿhrt werden kann.
(3) Nach Erhebung der ÷ffentlichen Klage trifft die Anordnung das mit der Hauptsache befa▀te Gericht. Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Gerichts herbeigefⁿhrt werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Beschuldigte, der Eigentⁿmer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung geh÷rt werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der VerΣu▀erung sind ihnen, soweit dies ausfⁿhrbar erscheint, mitzuteilen.
(5) Die NotverΣu▀erung wird nach den Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die Verwertung einer gepfΣndeten Sache durchgefⁿhrt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts ( 764 der Zivilproze▀ordnung) tritt in den FΣllen der AbsΣtze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den FΣllen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befa▀te Gericht. Die nach 825 der Zivilproze▀ordnung zulΣssige Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gleichzeitig mit der NotverΣu▀erung oder nachtrΣglich angeordnet werden.
(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfahren (AbsΣtze 2 und 5) kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung nach Ma▀gabe des 161a Abs. 3 beantragen. Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Erhebung der ÷ffentlichen Klage (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die Entscheidung des mit der Hauptsache befa▀ten Gerichts (Absatz 3 Satz 1) beantragen. Das Gericht, in dringenden FΣllen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der VerΣu▀erung anordnen.
º 111m. [Beschlagnahme eines Druckwerks oder einer sonstigen Schrift]
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des 74d des Strafgesetzbuches darf nach 111b Abs. 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die GefΣhrdung des ÷ffentlichen Interesses an unverz÷gerter Verbreitung offenbar au▀er VerhΣltnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschlie▀en. Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschrΣnkt werden.
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anla▀ geben, zu bezeichnen.
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, da▀ der Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anla▀ gibt, von der VervielfΣltigung oder der Verbreitung ausschlie▀t.
º 111n. [Anordnung und Aufhebung der Beschlagnahme eines Druckwerks]
(1) Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne des 74d des Strafgesetzbuches darf nur durch den Richter angeordnet werden. Die Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestΣtigt wird.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die ÷ffentliche Klage erhoben oder die selbstΣndige Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlΣngern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden.
(3) Solange weder die ÷ffentliche Klage erhoben noch die selbstΣndige Einziehung beantragt worden ist, ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt.
º 111o. [Dinglicher Arrest wegen Verm÷gensstrafe]
(1) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ die Voraussetzungen fⁿr die VerhΣngung einer Verm÷gensstrafe vorliegen, so kann wegen dieser der dingliche Arrest angeordnet werden.
(2) Die 917 , 928 , 930 bis 932 , 934 Abs. 1 der Zivilproze▀ordnung gelten sinngemΣ▀. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Die H÷he des Betrages bestimmt sich nach den UmstΣnden des Einzelfalles, namentlich nach der voraussichtlichen H÷he der Verm÷gensstrafe. Diese kann geschΣtzt werden. Das Gesuch auf Erla▀ des Arrestes soll die fⁿr die Feststellung des Geldbetrages erforderlichen Tatsachen enthalten.
(3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer Verm÷gensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche BestΣtigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
(4) Soweit wegen einer Verm÷gensstrafe die Vollziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewirken ist, gilt 111f Abs. 1 entsprechend.
(5) Im ⁿbrigen finden 111e Abs. 3 und 4 , 111f Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die 111g und 111h Anwendung.
º 111p. [Verm÷gensbeschlagnahme]
(1) Unter den Voraussetzungen des 111o Abs. 1 kann das Verm÷gen des Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Verm÷gensstrafe im Hinblick auf Art oder Umfang des Verm÷gens oder aus sonstigen Grⁿnden durch eine Arrestanordnung nach 111o nicht gesichert erscheint.
(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Verm÷gensbestandteile zu beschrΣnken, wenn dies nach den UmstΣnden, namentlich nach der zu erwartenden H÷he der Verm÷gensstrafe, ausreicht, um deren Vollstreckung sicherzustellen.
(3) Mit der Anordnung der Verm÷gensbeschlagnahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Verm÷gen zu verwalten und darⁿber unter Lebenden zu verfⁿgen. In der Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.
(4) 111o Abs. 3 , 291 , 292 Abs. 2 , 293 gelten entsprechend.
(5) Der Verm÷gensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ⁿber alle im Rahmen der Verwaltung des Verm÷gens erlangten Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen k÷nnen, Mitteilung zu machen.
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorlΣufige Festnahme
º 112. [Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgrⁿnde]
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdΣchtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung au▀er VerhΣltnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, da▀ der Beschuldigte flⁿchtig ist oder sich verborgen hΣlt,
2. bei Wⁿrdigung der UmstΣnde des Einzelfalles die Gefahr besteht, da▀ der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begrⁿndet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verΣndern, beiseite schaffen, unterdrⁿcken oder fΣlschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder SachverstΣndige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, da▀ die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach 129a Abs. 1 oder nach den 211 , 212 , 220a Abs. 1 Nr. 1, 225 oder 307 des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefΣhrdet worden ist, nach 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdΣchtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
º 112a. [Weitere Haftgrⁿnde]
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdΣchtig ist,
1. eine Straftat nach den 174 , 174a , 176 , 177 oder 179 des Strafgesetzbuches oder
2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeintrΣchtigende Straftat nach 125a , nach den 223a bis 226 , nach den 243 , 244 , 249 bis 255 , 260 , nach 263 , nach den 306 bis 308 oder 316a des Strafgesetzbuches oder nach 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3 , 29a Abs. 1 , 30 Abs. 1 , 30a Abs. 1 des BetΣubungsmittelgesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begrⁿnden, da▀ er vor rechtskrΣftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den FΣllen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen fⁿr den Erla▀ eines Haftbefehls nach 112 vorliegen und die Voraussetzungen fⁿr die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach 116 Abs. 1 , 2 nicht gegeben sind.
º 113. [Voraussetzungen bei leichteren Taten]
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen FΣllen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3. sich ⁿber seine Person nicht ausweisen kann.
º 114. [Haftbefehl]
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzufⁿhren
1. der Beschuldigte,
2. die Tat, deren er dringend verdΣchtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
3. der Haftgrund sowie
4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefΣhrdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Grⁿnde dafⁿr anzugeben, da▀ sie nicht angewandt wurde.
º 114a. [Bekanntgabe des Haftbefehls]
(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht m÷glich, so ist ihm vorlΣufig mitzuteilen, welcher Tat er verdΣchtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzⁿglich nachzuholen.
(2) Der Beschuldigte erhΣlt eine Abschrift des Haftbefehls.
º 114b. [Benachrichtigung von Angeh÷rigen]
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung ⁿber die Fortdauer der Haft wird ein Angeh÷riger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzⁿglich benachrichtigt. Fⁿr die Anordnung ist der Richter zustΣndig.
(2) Au▀erdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angeh÷rigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefΣhrdet wird.
º 115. [Vorfⁿhrung vor den zustΣndigen Richter]
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzⁿglich dem zustΣndigen Richter vorzufⁿhren.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzⁿglich nach der Vorfⁿhrung, spΣtestens am nΣchsten Tage, ⁿber den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden UmstΣnde und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu Σu▀ern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgrⁿnde zu entkrΣften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte ⁿber das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe ( 117 Abs. 1 , 2 , 118 Abs. 1 , 2) zu belehren.
º 115a. [Vorfⁿhrung vor den Richter des nΣchsten Amtsgerichts]
(1) Kann der Beschuldigte nicht spΣtestens am Tage nach der Ergreifung vor den zustΣndigen Richter gestellt werden, so ist er unverzⁿglich, spΣtestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nΣchsten Amtsgerichts vorzufⁿhren.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzⁿglich nach der Vorfⁿhrung, spΣtestens am nΣchsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit m÷glich, 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, da▀ der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegrⁿndet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem zustΣndigen Richter unverzⁿglich und auf dem nach den UmstΣnden angezeigten schnellsten Wege mit.
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zustΣndigen Richter zur Vernehmung nach 115 vorzufⁿhren. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemΣ▀ 115 Abs. 4 zu belehren.
º 116. [Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls]
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Ma▀nahmen die Erwartung hinreichend begrⁿnden, da▀ der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbeh÷rde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbeh÷rde zu verlassen,
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Ma▀nahmen die Erwartung hinreichend begrⁿnden, da▀ sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder SachverstΣndigen keine Verbindung aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begrⁿndet ist, da▀ der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und da▀ dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den FΣllen der AbsΣtze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder BeschrΣnkungen gr÷blich zuwiderhandelt,
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemΣ▀e Ladung ohne genⁿgende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, da▀ das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3. neu hervorgetretene UmstΣnde die Verhaftung erforderlich machen.
º 116a. [Aussetzung gegen Sicherheitsleistung]
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bⁿrgschaft geeigneter Personen zu leisten.
(2) Der Richter setzt H÷he und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zustΣndigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmΣchtigen.
º 117. [Haftprⁿfung]
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prⁿfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach 116 auszusetzen ist (Haftprⁿfung).
(2) Neben dem Antrag auf Haftprⁿfung ist die Beschwerde unzulΣssig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berⁿhrt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die fⁿr die kⁿnftige Entscheidung ⁿber die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchfⁿhrung dieser Ermittlungen eine neue Prⁿfung vornehmen.
(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so wird ihm ein Verteidiger fⁿr die Dauer der Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. ▄ber das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die 142 , 143 und 145 gelten entsprechend.
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert, ohne da▀ der Beschuldigte die Haftprⁿfung beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprⁿfung von Amts wegen statt, es sei denn, da▀ der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
º 118. [Mⁿndliche Verhandlung]
(1) Bei der Haftprⁿfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mⁿndlicher Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mⁿndlicher Verhandlung entschieden werden.
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mⁿndlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mⁿndliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mⁿndlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
(4) Ein Anspruch auf mⁿndliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung und Sicherung erkennt.
(5) Die mⁿndliche Verhandlung ist unverzⁿglich durchzufⁿhren; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht ⁿber zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.
º 118a. [Durchfⁿhrung der mⁿndlichen Verhandlung]
(1) Von Ort und Zeit der mⁿndlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.
(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzufⁿhren, es sei denn, da▀ er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder da▀ der Vorfⁿhrung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Beschuldigte zur mⁿndlichen Verhandlung nicht vorgefⁿhrt, so mu▀ ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm fⁿr die mⁿndliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die 142 , 143 und 145 gelten entsprechend.
(3) In der mⁿndlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu h÷ren. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. ▄ber die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die 271 bis 273 gelten entsprechend.
(4) Die Entscheidung ist am Schlu▀ der mⁿndlichen Verhandlung zu verkⁿnden. Ist dies nicht m÷glich, so ist die Entscheidung spΣtestens binnen einer Woche zu erlassen.
º 118b. [Antragsberechtigte]
Fⁿr den Antrag auf Haftprⁿfung ( 117 Abs. 1) und den Antrag auf mⁿndliche Verhandlung gelten die 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.
º 119. [Vollzug der Untersuchungshaft]
(1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit m÷glich, getrennt zu halten.
(2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrⁿcklich schriftlich beantragt. Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurⁿckgenommen werden. Der Verhaftete darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein k÷rperlicher oder geistiger Zustand es erfordert.
(3) Dem Verhafteten dⁿrfen nur solche BeschrΣnkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.
(4) Bequemlichkeiten und BeschΣftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt st÷ren.
(5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn
1. die Gefahr besteht, da▀ er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Wⁿrdigung der UmstΣnde des Einzelfalles, namentlich der VerhΣltnisse des Beschuldigten und der UmstΣnde, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, da▀ er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
3. die Gefahr des Selbstmordes oder der SelbstbeschΣdigung besteht
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Ma▀nahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.
(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Ma▀nahmen ordnet der Richter an. In dringenden FΣllen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorlΣufige Ma▀nahmen treffen. Sie bedⁿrfen der Genehmigung des Richters.
º 120. [Aufhebung des Haftbefehls]
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, da▀ die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung au▀er VerhΣltnis stehen wⁿrde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht blo▀ vorlΣufig eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
º 121. [Untersuchungshaft ⁿber 6 Monate]
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat ⁿber sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den FΣllen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkⁿndung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzⁿglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndig ist, entscheidet das nach 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
º 122. [Besondere Haftprⁿfung durch das OLG]
(1) In den FΣllen des 121 legt das zustΣndige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft fⁿr erforderlich hΣlt oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu h÷ren. Das Oberlandesgericht kann ⁿber die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mⁿndlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Fⁿr die weitere Haftprⁿfung ( 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zustΣndig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprⁿfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafⁿr zustΣndig ist, fⁿr die Zeit von jeweils h÷chstens drei Monaten ⁿbertragen. In den FΣllen des 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht ⁿber einen Antrag auf mⁿndliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prⁿfung der Voraussetzungen nach 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prⁿfung mu▀ jeweils spΣtestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht ⁿber die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, fⁿr die es nach 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zustΣndig wΣre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zustΣndig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
º 122a. [Untersuchungshaft ⁿber ein Jahr]
In den FΣllen des 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht lΣnger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des 112a gestⁿtzt ist.
º 123. [Aufhebung von schonenden Ma▀nahmen]
(1) Eine Ma▀nahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient ( 116), ist aufzuheben, wenn
1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.
(3) Wer fⁿr den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, da▀ er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begrⁿnden, so rechtzeitig mitteilt, da▀ der Beschuldigte verhaftet werden kann.
º 124. [Verfall der Sicherheit]
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfΣllt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Ma▀regel der Besserung und Sicherung entzieht.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher fⁿr den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer ErklΣrung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung ⁿber die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mⁿndlichen Begrⁿndung ihrer AntrΣge sowie zur Er÷rterung ⁿber durchgefⁿhrte Ermittlungen zu geben.
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher fⁿr den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, fⁿr vorlΣufig vollstreckbar erklΣrten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskrΣftigen Zivilendurteils.
º 125. [ZustΣndigkeit fⁿr Erla▀ des Haftbefehls]
(1) Vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage erlΣ▀t der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begrⁿndet ist oder der Beschuldigte sich aufhΣlt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der ÷ffentlichen Klage erlΣ▀t den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befa▀t ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden FΣllen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.
º 126. [ZustΣndigkeit fⁿr die weiteren Entscheidungen]
(1) Vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage ist fⁿr die weiteren richterlichen Entscheidungen und Ma▀nahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs ( 116) beziehen, der Richter zustΣndig, der den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Richter zustΣndig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort gefⁿhrt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die ZustΣndigkeit dem Richter bei dem Amtsgericht dieses Ortes ⁿbertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zustΣndige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese ErmΣchtigung auf die Landesjustizverwaltung ⁿbertragen.
(2) Nach Erhebung der ÷ffentlichen Klage ist das Gericht zustΣndig, das mit der Sache befa▀t ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zustΣndig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Ma▀nahmen, insbesondere nach 119 , ordnet der Vorsitzende an. In dringenden FΣllen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen ( 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzⁿglich die Entscheidung des Gerichts herbeizufⁿhren.
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, da▀ die Voraussetzungen des 120 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die 121 und 122 bleiben unberⁿhrt.
º 126a. [Einstweilige Unterbringung]
(1) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der SchuldunfΣhigkeit oder verminderten SchuldfΣhigkeit ( 20 , 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und da▀ seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die ÷ffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Fⁿr die einstweilige Unterbringung gelten die 114 bis 115a , 117 bis 119 , 125 und 126 entsprechend. Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschlu▀ auch diesem bekanntzugeben.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
º 127. [VorlΣufige Festnahme]
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdΣchtig ist oder seine IdentitΣt nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorlΣufig festzunehmen. Die Feststellung der IdentitΣt einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach 163b Abs. 1 .
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorlΣufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorlΣufige Festnahme auch dann zulΣssig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
º 127a. [Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Festnahme]
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn
1. nicht damit zu rechnen ist, da▀ wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhΣngt oder eine freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit fⁿr die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.
(2) 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
º 127b. [Hauptverhandlungshaft]
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorlΣufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn
1. eine unverzⁿgliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befⁿrchten ist, da▀ der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.
(2) Ein Haftbefehl ( 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Grⁿnden des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend VerdΣchtigen nur ergehen, wenn die Durchfⁿhrung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf h÷chstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.
(3) ▄ber den Erla▀ des Haftbefehls soll der fⁿr die Durchfⁿhrung des beschleunigten Verfahrens zustΣndige Richter entscheiden.
º 128. [Vorfⁿhrung vor den Richter bei dem Amtsgericht]
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzⁿglich, spΣtestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzufⁿhren. Der Richter vernimmt den Vorgefⁿhrten gemΣ▀ 115 Abs. 3 .
(2) HΣlt der Richter die Festnahme nicht fⁿr gerechtfertigt oder ihre Grⁿnde fⁿr beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erlΣ▀t er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
º 129. [Vorfⁿhrung nach Klageerhebung]
Ist gegen den Festgenommenen bereits die ÷ffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfⁿgung des Richters, dem er zunΣchst vorgefⁿhrt worden ist, dem zustΣndigen Gericht vorzufⁿhren; dieses hat spΣtestens am Tage nach der Festnahme ⁿber Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
º 130. [Haftbefehl bei Antragsstraftaten]
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erla▀ des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, da▀ der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht ⁿberschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. 120 Abs. 3 ist anzuwenden.
º 131. [Steckbrief]
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls k÷nnen die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flⁿchtig ist oder sich verborgen hΣlt.
(2) Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulΣssig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. In diesen FΣllen kann auch die Polizeibeh÷rde einen Steckbrief erlassen.
(3) In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit m÷glich zu beschreiben. Die Tat, deren er verdΣchtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben.
(4) Die 115 und 115a gelten entsprechend.
9a. Abschnitt. Sonstige Ma▀nahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
º 132. [Sonstige Ma▀nahmen]
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdΣchtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchfⁿhrung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, da▀ der Beschuldigte
1. eine angemessene Sicherheit fⁿr die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
2. eine im Bezirk des zustΣndigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmΣchtigt.
116a Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung dⁿrfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so k÷nnen Bef÷rderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich fⁿhrt und die ihm geh÷ren, beschlagnahmt werden. Die 94 und 98 gelten entsprechend.
9b. Abschnitt. VorlΣufiges Berufsverbot
º 132a. [VorlΣufiges Berufsverbot]
(1) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ ein Berufsverbot angeordnet werden wird ( 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschlu▀ die Ausⁿbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorlΣufig verbieten. 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorlΣufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.
Zehnter Abschnitt. Vernehmung des Beschuldigten
º 133. [Schriftliche Ladung]
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, da▀ im Falle des Ausbleibens seine Vorfⁿhrung erfolgen werde.
º 134. [Vorfⁿhrung]
(1) Die sofortige Vorfⁿhrung des Beschuldigten kann verfⁿgt werden, wenn Grⁿnde vorliegen, die den Erla▀ eines Haftbefehls rechtfertigen wⁿrden.
(2) In dem Vorfⁿhrungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorfⁿhrung anzugeben.
º 135. [Sofortige Vernehmung]
Der Beschuldigte ist unverzⁿglich dem Richter vorzufⁿhren und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorfⁿhrungsbefehls nicht lΣnger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorfⁿhrung folgt.
º 136. [Erste Vernehmung]
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu er÷ffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, da▀ es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu Σu▀ern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wΣhlenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darⁿber zu belehren, da▀ er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten FΣllen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, da▀ er sich schriftlich Σu▀ern kann.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgrⁿnde zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner pers÷nlichen VerhΣltnisse Bedacht zu nehmen.
º 136a. [Verbotene Vernehmungsmethoden]
(1) Die Freiheit der Willensentschlie▀ung und der WillensbetΣtigung des Beschuldigten darf nicht beeintrΣchtigt werden durch Mi▀handlung, durch Ermⁿdung, durch k÷rperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch QuΣlerei, durch TΣuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulΣ▀t. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulΣssigen Ma▀nahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Ma▀nahmen, die das Erinnerungsverm÷gen oder die EinsichtsfΣhigkeit des Beschuldigten beeintrΣchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der AbsΣtze 1 und 2 gilt ohne Rⁿcksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dⁿrfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
Elfter Abschnitt. Verteidigung
º 137. [Wahl eines Verteidigers]
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewΣhlten Verteidiger darf drei nicht ⁿbersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbstΣndig einen Verteidiger wΣhlen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
º 138. [Wahlverteidiger]
(1) Zu Verteidigern k÷nnen die bei einem deutschen Gericht zugelassenen RechtsanwΣlte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewΣhlt werden.
(2) Andere Personen k÷nnen nur mit Genehmigung des Gerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der GewΣhlte nicht zu den Personen geh÷rt, die zu Verteidigern bestellt werden dⁿrfen, nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.
º 138a. [Ausschlie▀ung des Verteidigers]
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschlie▀en, wenn er dringend oder in einem die Er÷ffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdΣchtig ist, da▀ er
1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fu▀ befindlichen Beschuldigten dazu mi▀braucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefΣhrden, oder
3. eine Handlung begangen hat, die fⁿr den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Begⁿnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wΣre.
(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach 129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschlie▀en, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrⁿnden, da▀ er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.
(3) Die Ausschlie▀ung ist aufzuheben,
1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fu▀ gesetzt worden ist,
2. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschlie▀ung gefⁿhrt hat, er÷ffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3. wenn nicht spΣtestens ein Jahr nach der Ausschlie▀ung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschlie▀ung gefⁿhrt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren er÷ffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Eine Ausschlie▀ung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, lΣngstens jedoch insgesamt fⁿr die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens noch nicht zulΣ▀t.
(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fu▀ befindet, nicht aufsuchen.
(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach 129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschlie▀ung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.
º 138b. [Ausschlie▀ung bei Gefahr fⁿr die Sicherheit der Bundesrepublik]
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in 74a Abs. 1 Nr. 3 und 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfⁿllung der Pflichten nach 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer GefΣhrdung der Σu▀eren Sicherheit nach den 94 bis 96 , 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschlie▀en, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begrⁿndet ist, da▀ seine Mitwirkung eine Gefahr fⁿr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhren wⁿrde. 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
º 138c. [ZustΣndigkeit fⁿr die Ausschlie▀ung; Anordnungen des Gerichts]
(1) Die Entscheidungen nach den 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt gefⁿhrt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhΣngig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhΣngig, so entscheidet ein anderer Senat.
(2) Das nach Absatz 1 zustΣndige Gericht entscheidet nach Erhebung der ÷ffentlichen Klage bis zum rechtskrΣftigen Abschlu▀ des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhΣngig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Rechtsanwalt ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, der der Rechtsanwalt angeh÷rt. Er kann sich im Verfahren Σu▀ern.
(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhΣngig ist, kann anordnen, da▀ die Rechte des Verteidigers aus den 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zustΣndigen Gerichts ⁿber die Ausschlie▀ung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch fⁿr die in 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten FΣlle anordnen. Vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage und nach rechtskrΣftigem Abschlu▀ des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das ⁿber die Ausschlie▀ung des Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschlu▀. Fⁿr die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. 142 gilt entsprechend.
(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhΣngig ist, gemΣ▀ Absatz 2 wΣhrend der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zustΣndige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu drei▀ig Tagen unterbrochen werden.
(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschlu▀ oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemΣ▀ Absatz 2 der Antrag auf Ausschlie▀ung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zustΣndigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschlie▀ungsverfahren weiterfⁿhren mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulΣssig ist. Die Feststellung der UnzulΣssigkeit steht im Sinne der 138a , 138b , 138d der Ausschlie▀ung gleich.
(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so k÷nnen ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hierⁿber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anhΣngig ist.
º 138d. [Verfahren bei Ausschlie▀ung des Verteidigers]
(1) ▄ber die Ausschlie▀ung des Verteidigers wird nach mⁿndlicher Verhandlung entschieden.
(2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mⁿndlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist betrΣgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkⁿrzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den FΣllen des 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mⁿndlichen Verhandlung zu benachrichtigen.
(3) Die mⁿndliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgefⁿhrt werden, wenn er ordnungsgemΣ▀ geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, da▀ in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
(4) In der mⁿndlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu h÷ren. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemΣ▀em Ermessen. ▄ber die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die 271 bis 273 gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidung ist am Schlu▀ der mⁿndlichen Verhandlung zu verkⁿnden. Ist dies nicht m÷glich, so ist die Entscheidung spΣtestens binnen einer Woche zu erlassen.
(6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in 138a genannten Grⁿnden ausgeschlossen wird oder die einen Fall des 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulΣssig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die Ausschlie▀ung des Verteidigers nach 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.
º 139. [▄bertragung auf Referendar]
Der als Verteidiger gewΣhlte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewΣhlt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prⁿfung fⁿr den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschΣftigt ist, ⁿbertragen.
º 140. [Notwendige Verteidigung]
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot fⁿhren kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens ⁿber den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgefⁿhrt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen FΣllen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, da▀ sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines tauben oder stummen Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen fⁿr das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
º 141. [Bestellung eines Verteidigers]
(1) In den FΣllen des 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemΣ▀ 201 zur ErklΣrung ⁿber die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst spΣter, da▀ ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
(3) Der Verteidiger kann auch schon wΣhrend des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem Abschlu▀ der Ermittlungen ( 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen.
(4) ▄ber die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das fⁿr das Hauptverfahren zustΣndig oder bei dem das Verfahren anhΣngig ist.
º 142. [Auswahl des Verteidigers]
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts m÷glichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen RechtsanwΣlte ausgewΣhlt. Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Grⁿnde entgegenstehen.
(2) In den FΣllen des 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie des 140 Abs. 2 k÷nnen auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prⁿfung fⁿr den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschΣftigt sind, fⁿr den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung ⁿberwiesen sind.
º 143. [Zurⁿcknahme der Bestellung]
Die Bestellung ist zurⁿckzunehmen, wenn demnΣchst ein anderer Verteidiger gewΣhlt wird und dieser die Wahl annimmt.
º 144. (weggefallen)
º 145. [Ausbleiben des Verteidigers]
(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu fⁿhren, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschlie▀en.
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemΣ▀ 141 Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschlie▀en.
(3) ErklΣrt der neu bestellte Verteidiger, da▀ ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben wⁿrde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.
º 145a. [Zustellungen an den Verteidiger]
(1) Der gewΣhlte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermΣchtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen fⁿr den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrⁿcklich zur Empfangnahme von Ladungen ermΣchtigt ist. 116a Abs. 3 bleibt unberⁿhrt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhΣlt er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhΣlt er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
º 146. [Gemeinschaftlicher Verteidiger]
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
º 146a. [Zurⁿckweisung eines Wahlverteidigers]
(1)Ist jemand als Verteidiger gewΣhlt worden, obwohl die Voraussetzungen des 137 Abs. 1 Satz 2 oder des 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurⁿckzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den FΣllen des 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die H÷chstzahl der wΣhlbaren Verteidiger ⁿberschritten, so sind sie alle zurⁿckzuweisen. ▄ber die Zurⁿckweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhΣngig ist oder das fⁿr das Hauptverfahren zustΣndig wΣre.
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurⁿckweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des 137 Abs. 1 Satz 2 oder des 146 vorlagen.
º 147. [Akteneinsicht des Verteidigers]
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wΣren, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstⁿcke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschlu▀ der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstⁿcke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstⁿcke versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefΣhrden kann.
(3) Die Einsicht in die Niederschriften ⁿber die Vernehmung des Beschuldigten und ⁿber solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hΣtte gestattet werden mⁿssen, sowie in die Gutachten von SachverstΣndigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Grⁿnde entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstⁿcke zur Einsichtnahme in seine GeschΣftsrΣume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) ▄ber die GewΣhrung der Akteneinsicht entscheidet wΣhrend des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im ⁿbrigen der Vorsitzende des mit der Sache befa▀ten Gerichts.
(6) Ist der Grund fⁿr die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spΣtestens mit dem Abschlu▀ der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschrΣnkt besteht.
º 148. [Verkehr mit dem Beschuldigten]
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fu▀ befindet, schriftlicher und mⁿndlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fu▀ und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach 129a des Strafgesetzbuches, so sind Schriftstⁿcke und andere GegenstΣnde zurⁿckzuweisen, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklΣrt, da▀ sie zunΣchst einem Richter vorgelegt werden. Das gleiche gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 fⁿr den schriftlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und einem Verteidiger in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2 zu ⁿberwachen, so sind fⁿr das GesprΣch zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger Vorrichtungen vorzusehen, die die ▄bergabe von Schriftstⁿcken und anderen GegenstΣnden ausschlie▀en.
º 148a. [Durchfⁿhrung von ▄berwachungsma▀nahmen]
(1) Fⁿr die Durchfⁿhrung von ▄berwachungsma▀nahmen nach 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zustΣndig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstⁿcke oder andere GegenstΣnde, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorlΣufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften ⁿber die Beschlagnahme bleiben unberⁿhrt.
(2) Der Richter, der mit ▄berwachungsma▀nahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befa▀t sein noch befa▀t werden. Der Richter hat ⁿber Kenntnisse, die er bei der ▄berwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberⁿhrt.
º 149. [Zulassung von BeistΣnden]
(1) Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu h÷ren. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher BeistΣnde dem richterlichen Ermessen.
º 150. (weggefallen)
Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt. ╓ffentliche Klage
º 151. [Anklagegrundsatz]
Die Er÷ffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
º 152. [Anklagebeh÷rde, LegalitΣtsgrundsatz]
(1) Zur Erhebung der ÷ffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsΣchliche Anhaltspunkte vorliegen.
º 152a. [Strafverfolgung von Abgeordneten]
Landesgesetzliche Vorschriften ⁿber die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch fⁿr die anderen LΣnder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.
º 153. [Absehen von Verfolgung wegen Geringfⁿgigkeit]
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des fⁿr die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zustΣndigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des TΣters als gering anzusehen wΣre und kein ÷ffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestma▀ erh÷hten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in 205 angefⁿhrten Grⁿnden nicht durchgefⁿhrt werden kann oder in den FΣllen des 231 Abs. 2 und der 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgefⁿhrt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschlu▀. Der Beschlu▀ ist nicht anfechtbar.
º 153a. [Einstellung des Verfahrens bei Erfⁿllung von Auflagen und Weisungen]
(1) Mit Zustimmung des fⁿr die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zustΣndigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorlΣufig von der Erhebung der ÷ffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnⁿtzigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnⁿtzige Leistungen zu erbringen oder
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten H÷he nachzukommen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das ÷ffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Zur Erfⁿllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den FΣllen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 h÷chstens sechs Monate, in den FΣllen des Satzes 1 Nr. 4 h÷chstens ein Jahr betrΣgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachtrΣglich aufheben und die Frist einmal fⁿr die Dauer von drei Monaten verlΣngern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachtrΣglich auferlegen und Σndern. Erfⁿllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfⁿllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfⁿllung erbracht hat, nicht erstattet. 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsΣchlichen Feststellungen letztmals geprⁿft werden k÷nnen, vorlΣufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschlu▀. Der Beschlu▀ ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch fⁿr eine Feststellung, da▀ gemΣ▀ Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfⁿllt worden sind.
(3) WΣhrend des Laufes der fⁿr die Erfⁿllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die VerjΣhrung.
º 153b. [Absehen von Klage; Einstellung]
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen k÷nnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das fⁿr die Hauptverhandlung zustΣndig wΣre, von der Erhebung der ÷ffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
º 153c. [Nichtverfolgung von Auslandstaten]
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
1. die au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
2. die ein AuslΣnder im Inland auf einem auslΣndischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der auslΣndischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskrΣftig freigesprochen worden ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine au▀erhalb dieses Bereichs ausgeⁿbte TΣtigkeit begangen sind, wenn die Durchfⁿhrung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhren wⁿrde oder wenn der Verfolgung sonstige ⁿberwiegende ÷ffentliche Interessen entgegenstehen.
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurⁿcknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchfⁿhrung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhren wⁿrde oder wenn der Verfolgung sonstige ⁿberwiegende ÷ffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Hat das Verfahren Straftaten der in 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
º 153d. [Absehen von Strafverfolgung bei politischen Straftaten]
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchfⁿhrung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhren wⁿrde oder wenn der Verfolgung sonstige ⁿberwiegende ÷ffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurⁿcknehmen und das Verfahren einstellen.
º 153e. [Absehen von Strafverfolgung bei tΣtiger Reue]
(1) Hat das Verfahren Straftaten der in 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der TΣter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr fⁿr den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmΣ▀ige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der TΣter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, da▀ er nach der Tat sein mit ihr zusammenhΣngendes Wissen ⁿber Bestrebungen des Hochverrats, der GefΣhrdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der GefΣhrdung der Σu▀eren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz.1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
º 154. [Unwesentliche Nebenstraftaten]
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Ma▀regel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung fⁿhren kann, neben einer Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrΣftig verhΣngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht betrΣchtlich ins Gewicht fΣllt oder
2. darⁿber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskrΣftig verhΣngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den TΣter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die ÷ffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorlΣufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rⁿcksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskrΣftig erkannten Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung vorlΣufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjΣhrung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskrΣftig erkannte Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung nachtrΣglich wegfΣllt.
(4) Ist das Verfahren mit Rⁿcksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung vorlΣufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjΣhrung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorlΣufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
º 154a. [BeschrΣnkung der Strafverfolgung]
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
1. fⁿr die zu erwartende Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung oder
2. neben einer Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrΣftig verhΣngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht betrΣchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die ⁿbrigen Teile der Tat oder die ⁿbrigen Gesetzesverletzungen beschrΣnkt werden. 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die BeschrΣnkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die BeschrΣnkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
º 154b. [Auslieferung und Landesverweisung]
(1) Von der Erhebung der ÷ffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer auslΣndischen Regierung ausgeliefert wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer auslΣndischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder die Ma▀regel der Besserung und Sicherung, zu der die inlΣndische Verfolgung fⁿhren kann, neben der Strafe oder der Ma▀regel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskrΣftig verhΣngt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fΣllt.
(3) Von der Erhebung der ÷ffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(4) Ist in den FΣllen der AbsΣtze 1 bis 3 die ÷ffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorlΣufig ein. 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Ma▀gabe entsprechend, da▀ die Frist in Absatz 4 ein Jahr betrΣgt.
º 154c. [Opfer einer N÷tigung oder Erpressung]
Ist eine N÷tigung oder Erpressung ( 240 , 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sⁿhne unerlΣ▀lich ist.
º 154d. [Entscheidung einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Vorfrage]
HΣngt die Erhebung der ÷ffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bⁿrgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bⁿrgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
º 154e. [Straf- oder Disziplinarverfahren wegen falscher VerdΣchtigung oder Beleidigung]
(1) Von der Erhebung der ÷ffentlichen Klage wegen einer falschen VerdΣchtigung oder Beleidigung ( 164 , 185 bis 187a des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhΣngig ist.
(2) Ist die ÷ffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschlu▀ des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.
(3) Bis zum Abschlu▀ des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die VerjΣhrung der Verfolgung der falschen VerdΣchtigung oder Beleidigung.
º 155. [Umfang der Untersuchung]
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbstΣndigen TΣtigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten AntrΣge nicht gebunden.
º 156. [Keine Zurⁿcknahme der Anklage]
Die ÷ffentliche Klage kann nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens nicht zurⁿckgenommen werden.
º 157. [Begriff des ôAngeschuldigtenö und ôAngeklagtenö]
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die ÷ffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Er÷ffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der ÷ffentlichen Klage
º 158. [Strafanzeige; Strafantrag]
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag k÷nnen bei der Staatsanwaltschaft, den Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mⁿndlich oder schriftlich angebracht werden. Die mⁿndliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, mu▀ der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Beh÷rde schriftlich angebracht werden.
º 159. [Unnatⁿrlicher Tod; Leichenfund]
(1) Sind Anhaltspunkte dafⁿr vorhanden, da▀ jemand eines nicht natⁿrlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebeh÷rden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
º 160. [Ermittlungsverfahren]
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhΣlt, hat sie zu ihrer Entschlie▀ung darⁿber, ob die ÷ffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden UmstΣnde zu ermitteln und fⁿr die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die UmstΣnde erstrecken, die fⁿr die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
º 161. [Ermittlungen]
Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zweck kann die Staatsanwaltschaft von allen ÷ffentlichen Beh÷rden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Die Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genⁿgen.
º 161a. [Vernehmung von Zeugen und SachverstΣndigen durch die Staatsanwaltschaft]
(1) Zeugen und SachverstΣndige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches ⁿber Zeugen und SachverstΣndige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder SachverstΣndigen steht die Befugnis zu den in den 51 , 70 und 77 vorgesehenen Ma▀regeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zustΣndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt.
(3) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. ▄ber den Antrag entscheidet, soweit nicht in 120 Abs. 3 Satz 1 und 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a sowie die Vorschriften ⁿber die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder SachverstΣndigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
º 162. [Richterliche Untersuchungshandlungen]
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung fⁿr erforderlich, so stellt sie ihre AntrΣge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist. HΣlt sie richterliche Anordnungen fⁿr die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk fⁿr erforderlich, so stellt sie ihre AntrΣge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht fⁿr richterliche Vernehmungen sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg durch eine Verz÷gerung fⁿr gefΣhrdet erachtet, die durch einen Antrag bei dem nach Satz 2 zustΣndigen Amtsgericht eintreten wⁿrde.
(2) Die ZustΣndigkeit des Amtsgerichts wird durch eine nach der Antragstellung eintretende VerΣnderung der sie begrⁿndenden UmstΣnde nicht berⁿhrt.
(3) Der Richter hat zu prⁿfen, ob die beantragte Handlung nach den UmstΣnden des Falles gesetzlich zulΣssig ist.
º 163. [Aufgaben der Polizei]
(1) Die Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhⁿten.
(2) Die Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes ⁿbersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die ▄bersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
º 163a. [Vernehmung des Beschuldigten]
(1) Der Beschuldigte ist spΣtestens vor dem Abschlu▀ der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, da▀ das Verfahren zur Einstellung fⁿhrt. In einfachen Sachen genⁿgt es, da▀ ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu Σu▀ern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. ▄ber die RechtmΣ▀igkeit der Vorfⁿhrung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Gericht; 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu er÷ffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im ⁿbrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 , 3 und 136a anzuwenden.
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder SachverstΣndigen durch Beamte des Polizeidienstes sind 52 Abs. 3 , 55 Abs. 2 und 81c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 und 136a entsprechend anzuwenden.
º 163b. [Feststellung der IdentitΣt]
(1) Ist jemand einer Straftat verdΣchtig, so k÷nnen die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner IdentitΣt erforderlichen Ma▀nahmen treffen; 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der VerdΣchtige darf festgehalten werden, wenn die IdentitΣt sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des VerdΣchtigen und der von ihm mitgefⁿhrten Sachen sowie die Durchfⁿhrung erkennungsdienstlicher Ma▀nahmen zulΣssig.
(2) Wenn und soweit dies zur AufklΣrung einer Straftat geboten ist, kann auch die IdentitΣt einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdΣchtig ist; 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ma▀nahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dⁿrfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache au▀er VerhΣltnis stehen; Ma▀nahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dⁿrfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
º 163c. [Freiheitsentziehung zur Feststellung der IdentitΣt]
(1) Eine von einer Ma▀nahme nach 163b betroffene Person darf in keinem Fall lΣnger als zur Feststellung ihrer IdentitΣt unerlΣ▀lich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzⁿglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung ⁿber ZulΣssigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzufⁿhren, es sei denn, da▀ die Herbeifⁿhrung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich lΣngere Zeit in Anspruch nehmen wⁿrde, als zur Feststellung der IdentitΣt notwendig wΣre.
(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, da▀ ein Angeh÷riger oder eine Person ihres Vertrauens unverzⁿglich benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angeh÷rigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn, da▀ sie einer Straftat verdΣchtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung gefΣhrdet wⁿrde.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der IdentitΣt darf die Dauer von insgesamt zw÷lf Stunden nicht ⁿberschreiten.
(4) Ist die IdentitΣt festgestellt, so sind in den FΣllen des 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
º 163d. [Schleppnetzfahndung]
(1) Begrⁿnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, da▀
1. eine der in 111 bezeichneten Straftaten
oder
2. eine der in 100a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Straftaten
begangen worden ist, so dⁿrfen die anlΣ▀lich einer grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach 111 anfallenden Daten ⁿber die IdentitΣt von Personen sowie UmstΣnde, die fⁿr die AufklΣrung der Straftat oder fⁿr die Ergreifung des TΣters von Bedeutung sein k÷nnen, in einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da▀ die Auswertung der Daten zur Ergreifung des TΣters oder zur AufklΣrung der Straftat fⁿhren kann und die Ma▀nahme nicht au▀er VerhΣltnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 PΣsse und Personalausweise automatisch gelesen werden. Die ▄bermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbeh÷rden zulΣssig.
(2) Ma▀nahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dⁿrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzⁿglich die richterliche BestΣtigung der Anordnung. Die Anordnung tritt au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestΣtigt wird.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie mu▀ die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den TatverdΣchtigen m÷glich ist. Art und Dauer der Ma▀nahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist rΣumlich zu begrenzen und auf h÷chstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige VerlΣngerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zulΣssig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen fⁿr den Erla▀ der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Ma▀nahmen erreicht, so sind diese unverzⁿglich zu beenden. Die durch die Ma▀nahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverzⁿglich zu l÷schen, sobald sie fⁿr das Strafverfahren nicht oder nicht mehr ben÷tigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit der Ma▀nahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate ⁿberschreitet, ist unzulΣssig. ▄ber die L÷schung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dⁿrfen nur fⁿr das Strafverfahren genutzt werden. Ihre Verwendung zu anderen Zwecken ist nur zulΣssig, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung durch die speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die zur AufklΣrung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung einer Person ben÷tigt werden, die zur Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Grⁿnden der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgeschrieben ist.
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Ma▀nahmen sind die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen gefⁿhrt worden sind, zu benachrichtigen, es sei denn, da▀ eine GefΣhrdung des Untersuchungszwecks oder der ÷ffentlichen Sicherheit zu besorgen ist.
º 163e. [Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung]
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlΣ▀lich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsΣchliche Anhaltspunkte dafⁿr vorliegen, da▀ eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des TΣters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wΣre. Gegen andere Personen ist die Ma▀nahme zulΣssig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da▀ sie mit dem TΣter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, da▀ die Ma▀nahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des TΣters fⁿhren wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wΣre.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug fⁿr eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit erheblicher Bedeutung verdΣchtig ist.
(3) Im Falle eines Antreffens k÷nnen auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Fⁿhrers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzⁿglich die richterliche BestΣtigung der Anordnung. Die Anordnung tritt au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestΣtigt wird. Die Anordnung ist auf h÷chstens ein Jahr zu befristen. 100b Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
º 164. [Festnahme von St÷rern]
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche TΣtigkeit vorsΣtzlich st÷ren oder sich den von ihm innerhalb seiner ZustΣndigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht ⁿber den nΣchstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
º 165. [Richterliche Nothandlungen]
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
º 166. [BeweisantrΣge des Beschuldigten]
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie fⁿr erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begrⁿnden kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.
º 167. [Weitere Verfⁿgung der Staatsanwaltschaft]
In den FΣllen der 165 und 166 gebⁿhrt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfⁿgung.
º 168. [Protokoll]
▄ber jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Fⁿr die Protokollfⁿhrung ist ein Urkundsbeamter der GeschΣftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollfⁿhrers nicht fⁿr erforderlich hΣlt. In dringenden FΣllen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollfⁿhrer zuziehen.
º 168a. [Art der Protokollierung]
(1) Das Protokoll mu▀ Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen F÷rmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind. 68 Abs. 2 , 3 bleibt unberⁿhrt.
(2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebrΣuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem TonaufnahmegerΣt oder durch verstΣndliche Abkⁿrzungen vorlΣufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall unverzⁿglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. Die vorlΣufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der GeschΣftsstelle mit den Akten aufzubewahren. Tonaufzeichnungen k÷nnen gel÷scht werden, wenn das Verfahren rechtskrΣftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorlΣufig aufgezeichnet worden, so genⁿgt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, da▀ dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, da▀ der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollfⁿhrer zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollfⁿhrers ganz oder teilweise mit einem TonaufnahmegerΣt vorlΣufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, da▀ er die Richtigkeit der ▄bertragung bestΣtigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der ▄bertragung ist zulΣssig.
º 168b. [Protokoll ⁿber staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen]
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.
(2) ▄ber die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und SachverstΣndigen soll ein Protokoll nach den 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verz÷gerung der Ermittlungen geschehen kann.
º 168c. [Anwesenheit bei richterlichen Vernehmungen]
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder SachverstΣndigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschlie▀en, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefΣhrden wⁿrde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befⁿrchten ist, da▀ ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefΣhrden wⁿrde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
º 168d. [Teilnahme am richterlichen Augenschein]
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins SachverstΣndige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, da▀ die von ihm fⁿr die Hauptverhandlung vorzuschlagenden SachverstΣndigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten SachverstΣndigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die TΣtigkeit der vom Richter bestellten SachverstΣndigen nicht behindert wird.
º 169. [Ermittlungsrichter des OLG und des BGH]
(1) In Sachen, die nach 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur ZustΣndigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug geh÷ren, k÷nnen die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden GeschΣfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Fⁿhrt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zustΣndig.
(2) Der fⁿr eine Sache zustΣndige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
º 169a. [Vermerk ⁿber Abschlu▀ der Ermittlungen]
ErwΣgt die Staatsanwaltschaft, die ÷ffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschlu▀ der Ermittlungen in den Akten.
º 170. [Erhebung der ÷ffentlichen Klage; Einstellung des Verfahrens]
(1) Bieten die Ermittlungen genⁿgenden Anla▀ zur Erhebung der ÷ffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zustΣndigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
º 171. [Bescheidung des Antragstellers]
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der ÷ffentlichen Klage keine Folge oder verfⁿgt sie nach dem Abschlu▀ der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Grⁿnde zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, ⁿber die M÷glichkeit der Anfechtung und die dafⁿr vorgesehene Frist ( 172 Abs. 1) zu belehren.
º 172. [Klageerzwingungsverfahren]
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie lΣuft nicht, wenn die Belehrung nach 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierⁿber und ⁿber die dafⁿr vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist lΣuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulΣssig, wenn das Verfahren ausschlie▀lich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach 153 Abs. 1 , 153a Abs. 1 Satz 1, 6 oder 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den FΣllen der 153c bis 154 Abs. 1 sowie der 154b und 154c .
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mu▀ die Tatsachen, welche die Erhebung der ÷ffentlichen Klage begrⁿnden sollen, und die Beweismittel angeben. Er mu▀ von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; fⁿr die Proze▀kostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem fⁿr die Entscheidung zustΣndigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung ⁿber den Antrag ist das Oberlandesgericht zustΣndig. 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 173. [Verfahren des Gerichts]
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr gefⁿhrten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur ErklΣrung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
º 174. [Verwerfung des Antrags]
(1) Ergibt sich kein genⁿgender Anla▀ zur Erhebung der ÷ffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die ÷ffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
º 175. [Beschlu▀ auf Anklageerhebung]
Erachtet das Gericht nach Anh÷rung des Beschuldigten den Antrag fⁿr begrⁿndet, so beschlie▀t es die Erhebung der ÷ffentlichen Klage. Die Durchfⁿhrung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
º 176. [Sicherheitsleistung]
(1) Durch Beschlu▀ des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung ⁿber den Antrag die Leistung einer Sicherheit fⁿr die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren ⁿber den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Die H÷he der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag fⁿr zurⁿckgenommen zu erklΣren.
º 177. [Kosten]
Die durch das Verfahren ⁿber den Antrag veranla▀ten Kosten sind in den FΣllen der 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
Dritter Abschnitt (weggefallen)
ºº 178û197. (weggefallen)
Vierter Abschnitt. Entscheidung ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens
º 198. (weggefallen)
º 199. [Entscheidung ⁿber Er÷ffnung des Hauptverfahrens]
(1) Das fⁿr die Hauptverhandlung zustΣndige Gericht entscheidet darⁿber, ob das Hauptverfahren zu er÷ffnen oder das Verfahren vorlΣufig einzustellen ist.
(2) Die Anklageschrift enthΣlt den Antrag, das Hauptverfahren zu er÷ffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
º 200. [Inhalt der Anklageschrift]
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen genⁿgt in den FΣllen des 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der ladungsfΣhigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt, dessen IdentitΣt ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; fⁿr die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
º 201. [Mitteilung der Anklageschrift]
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklΣren, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Er÷ffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle.
(2) ▄ber AntrΣge und Einwendungen beschlie▀t das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
º 202. [Anordnung einzelner Beweiserhebungen]
Bevor das Gericht ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren AufklΣrung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschlu▀ ist nicht anfechtbar.
º 203. [Beschlu▀ ⁿber die Er÷ffnung]
Das Gericht beschlie▀t die Er÷ffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdΣchtig erscheint.
º 204. [Ablehnung der Er÷ffnung]
(1) Beschlie▀t das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu er÷ffnen, so mu▀ aus dem Beschlu▀ hervorgehen, ob er auf tatsΣchlichen oder auf Rechtsgrⁿnden beruht.
(2) Der Beschlu▀ ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
º 205. [VorlΣufige Einstellung]
Steht der Hauptverhandlung fⁿr lΣngere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschlu▀ vorlΣufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit n÷tig, die Beweise.
º 206. [Keine Bindung an AntrΣge]
Das Gericht ist bei der Beschlu▀fassung an die AntrΣge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
º 206a. [Einstellung bei Verfahrenshindernis]
(1) Stellt sich nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht au▀erhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschlu▀ einstellen.
(2) Der Beschlu▀ ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
º 206b. [Einstellung wegen GesetzesΣnderung]
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geΣndert und hat ein gerichtlich anhΣngiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht au▀erhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschlu▀ ein. Der Beschlu▀ ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
º 207. [Inhalt des Er÷ffnungsbeschlusses]
(1) In dem Beschlu▀, durch den das Hauptverfahren er÷ffnet wird, lΣ▀t das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschlu▀ dar, mit welchen ─nderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zulΣ▀t, wenn
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2. die Verfolgung nach 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschrΣnkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewⁿrdigt wird oder
4. die Verfolgung nach 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschrΣnkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschlu▀ entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschlie▀t zugleich von Amts wegen ⁿber die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
º 208. (weggefallen)
º 209. [Er÷ffnungszustΣndigkeit]
(1) HΣlt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die ZustΣndigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk fⁿr begrⁿndet, so er÷ffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) HΣlt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die ZustΣndigkeit eines Gerichts h÷herer Ordnung, zu dessen Bezirk es geh÷rt, fⁿr begrⁿndet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.
º 209a. [Besondere funktionelle ZustΣndigkeiten]
Im Sinne des 4 Abs. 2 , des 209 sowie des 210 Abs. 2 stehen
1. die besonderen Strafkammern nach 74 Abs. 2 sowie den 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes fⁿr ihren Bezirk gegenⁿber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2. die Jugendgerichte fⁿr die Entscheidung, ob Sachen
a) nach 33 Abs. 1 , 103 Abs. 2 Satz 1 und 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b) als Jugendschutzsachen ( 26 Abs. 1 Satz 1, 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte geh÷ren, gegenⁿber den fⁿr allgemeine Strafsachen zustΣndigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten h÷herer Ordnung gleich.
º 210. [Rechtsmittel]
(1) Der Beschlu▀, durch den das Hauptverfahren er÷ffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschlu▀, durch den die Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, da▀ die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschlu▀ nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land geh÷renden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, da▀ die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
º 211. [Wirkung des Ablehnungsbeschlusses]
Ist die Er÷ffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschlu▀ abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
ºº 212û212b. (aufgehoben)
Fⁿnfter Abschnitt. Vorbereitung der Hauptverhandlung
º 213. [Terminsbestimmung]
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
º 214. [Ladungen durch den Vorsitzenden]
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Die GeschΣftsstelle sorgt dafⁿr, da▀ die Ladungen bewirkt werden.
(2) Ist anzunehmen, da▀ sich die Hauptverhandlung auf lΣngere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung sΣmtlicher oder einzelner Zeugen und SachverstΣndigen zu einem spΣteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden GegenstΣnde. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
º 215. [Zustellung des Er÷ffnungsbeschlusses]
Der Beschlu▀ ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spΣtestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den FΣllen des 207 Abs. 3 fⁿr die nachgereichte Anklageschrift.
º 216. [Ladung des Angeklagten]
(1) Die Ladung eines auf freiem Fu▀ befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, da▀ im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorfⁿhrung erfolgen werde. Die Warnung kann in den FΣllen des 232 unterbleiben.
(2) Der nicht auf freiem Fu▀ befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemΣ▀ 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche AntrΣge er zu seiner Verteidigung fⁿr die Hauptverhandlung zu stellen habe.
º 217. [Ladungsfrist]
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung ( 216) und dem Tag der Hauptverhandlung mu▀ eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
º 218. [Ladung des Verteidigers]
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewΣhlte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 217 gilt entsprechend.
º 219. [BeweisantrΣge des Angeklagten]
(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder SachverstΣndigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, ⁿber die der Beweis erhoben werden soll, seine AntrΣge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfⁿgung ist ihm bekanntzumachen.
(2) BeweisantrΣge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
º 220. [Ladung durch den Angeklagten]
(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgΣngigen Antrag befugt.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche EntschΣdigung fⁿr Reisekosten und VersΣumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der GeschΣftsstelle nachgewiesen wird.
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, da▀ die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur AufklΣrung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, da▀ ihr die gesetzliche EntschΣdigung aus der Staatskasse zu gewΣhren ist.
º 221. [Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen]
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender GegenstΣnde anordnen.
º 222. [Namhaftmachung der Zeugen und SachverstΣndigen]
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und SachverstΣndigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und SachverstΣndigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 200 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemΣ▀.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und SachverstΣndigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
º 222a. [Mitteilung der Besetzung des Gerichts]
(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spΣtestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener ErgΣnzungsrichter und ErgΣnzungssch÷ffen mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; fⁿr den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu richten. ─ndert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spΣtestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer BesetzungsΣnderung spΣter als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prⁿfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spΣtestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird.
(3) In die fⁿr die Besetzung ma▀gebenden Unterlagen kann fⁿr den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, fⁿr den NebenklΣger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.
º 222b. [Einwand gegen Besetzung]
(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, da▀ das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Au▀erhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; 345 Abs. 2 und fⁿr den NebenklΣger 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) ▄ber den Einwand entscheidet das Gericht in der fⁿr Entscheidungen au▀erhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. HΣlt es den Einwand fⁿr begrⁿndet, so stellt es fest, da▀ es nicht vorschriftsmΣ▀ig besetzt ist. Fⁿhrt ein Einwand zu einer ─nderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung 222a nicht anzuwenden.
º 223. [Zeugenvernehmung durch beauftragten oder ersuchten Richter]
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder SachverstΣndigen in der Hauptverhandlung fⁿr eine lΣngere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder SachverstΣndigen das Erscheinen wegen gro▀er Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
º 224. [Benachrichtigung der Beteiligten]
(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefΣhrden wⁿrde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
º 225. [Augenschein durch beauftragten oder ersuchten Richter]
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des 224 anzuwenden.
º 225a. [ZustΣndigkeitsΣnderung vor der Hauptverhandlung]
(1) HΣlt ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche ZustΣndigkeit eines Gerichts h÷herer Ordnung fⁿr begrⁿndet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschlu▀ darⁿber, ob es die Sache ⁿbernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Sch÷ffengericht einem Gericht h÷herer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. ▄ber den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem ▄bernahmebeschlu▀ sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach 210 .
(4) Nach den AbsΣtzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach 6a fⁿr begrⁿndet hΣlt und eine besondere Strafkammer zustΣndig wΣre, der nach 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die ZustΣndigkeit einer anderen Strafkammer fⁿr begrⁿndet hΣlt, vor dieser nach 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach 210 .
Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung
º 226. [Ununterbrochene Gegenwart]
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle.
º 227. [Mehrere StaatsanwΣlte und Verteidiger]
Es k÷nnen mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
º 228. [Aussetzung und Unterbrechung]
(1) ▄ber die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kⁿrzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des 145 , dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.
º 229. [H÷chstdauer der Unterbrechung]
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Tagen unterbrochen werden.
(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch bis zu drei▀ig Tagen unterbrochen werden. Ist die Hauptverhandlung sodann an mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unterbrochen werden. ZusΣtzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Ablauf von zw÷lf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeitraumes von zw÷lf Monaten bis zu drei▀ig Tagen unterbrochen werden, wenn sie davor an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den AbsΣtzen 1 und 2 genannten Fristen wΣhrend der Dauer der Verhinderung, lΣngstens jedoch fⁿr sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frⁿhestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschlu▀ fest.
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spΣtestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden AbsΣtzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nΣchsten Werktag fortgesetzt werden.
º 230. [Ausbleiben des Angeklagten]
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genⁿgend entschuldigt, so ist die Vorfⁿhrung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
º 231. [Anwesenheitspflicht des Angeklagten]
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Ma▀regeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten wΣhrend einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende gefⁿhrt werden, wenn er ⁿber die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht fⁿr erforderlich erachtet.
º 231a. [Hauptverhandlung bei vorsΣtzlich herbeigefⁿhrter VerhandlungsunfΣhigkeit]
(1) Hat sich der Angeklagte vorsΣtzlich und schuldhaft in einen seine VerhandlungsfΣhigkeit ausschlie▀enden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmΣ▀ige Durchfⁿhrung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht ⁿber die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgefⁿhrt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht fⁿr unerlΣ▀lich hΣlt. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu Σu▀ern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfΣhig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkⁿndung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschlie▀t das Gericht nach Anh÷rung eines Arztes als SachverstΣndigen. Der Beschlu▀ kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefa▀t werden. Gegen den Beschlu▀ ist sofortige Beschwerde zulΣssig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung ⁿber die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu drei▀ig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.
º 231b. [Hauptverhandlung nach Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer]
(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgefⁿhrt ( 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht fⁿr unerlΣ▀lich hΣlt und solange zu befⁿrchten ist, da▀ die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeintrΣchtigen wⁿrde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu Σu▀ern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach 231a Abs. 2 zu verfahren.
º 231c. [Beurlaubung von Angeklagten]
Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschlu▀ einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich wΣhrend einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschlu▀ sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, fⁿr die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
º 232. [Hauptverhandlung trotz Ausbleibens]
(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgefⁿhrt werden, wenn er ordnungsgemΣ▀ geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, da▀ in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine h÷here Strafe oder eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhΣngt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulΣssig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese M÷glichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Auf Grund einer Ladung durch ÷ffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.
(3) Die Niederschrift ⁿber eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil mu▀ ihm mit den Urteilsgrⁿnden durch ▄bergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.
º 233. [Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen]
(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine h÷here Strafe oder eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhΣngt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulΣssig.
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so mu▀ er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ⁿber die Anklage vernommen werden. Dabei wird er ⁿber die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulΣssigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.
(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll ⁿber die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
º 234. [Vertretung des abwesenden Angeklagten]
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen.
º 234a. [Informations- und Zustimmungsbefugnisse des Verteidigers]
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genⁿgt es, wenn die nach 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; der Verzicht des Angeklagten nach 61 Nr. 5 sowie sein EinverstΣndnis nach 245 Abs. 1 Satz 2 und nach 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.
º 235. [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
Hat die Hauptverhandlung gemΣ▀ 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die VersΣumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Hierⁿber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
º 236. [Anordnung des pers÷nlichen Erscheinens]
Das Gericht ist stets befugt, das pers÷nliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorfⁿhrungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
º 237. [Verbindung mehrerer Strafsachen]
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhΣngigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in 3 bezeichnete ist.
º 238. [Verhandlungsleitung]
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezⁿgliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulΣssig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
º 239. [Kreuzverh÷r]
(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und SachverstΣndigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren ⁿbereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu ⁿberlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und SachverstΣndigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren AufklΣrung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und SachverstΣndigen zu richten.
º 240. [Fragerecht]
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die SachverstΣndigen zu stellen.
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Sch÷ffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulΣssig.
º 241. [Zurⁿckweisung von Fragen]
(1) Dem, welcher im Falle des 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mi▀braucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
(2) In den FΣllen des 239 Abs. 1 und des 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache geh÷rende Fragen zurⁿckweisen.
º 241a. [Vernehmung von Zeugen]
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgefⁿhrt.
(2) Die in 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen k÷nnen verlangen, da▀ der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemΣ▀em Ermessen ein Nachteil fⁿr das Wohl der Zeugen nicht zu befⁿrchten ist.
(3) 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
º 242. [Zweifel ⁿber ZulΣssigkeit von Fragen]
Zweifel ⁿber die ZulΣssigkeit einer Frage entscheidet in allen FΣllen das Gericht.
º 243. [Gang der Hauptverhandlung]
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und SachverstΣndigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten ⁿber seine pers÷nlichen VerhΣltnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den FΣllen des 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den FΣllen des 207 Abs. 2 Nr. 3 trΣgt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Er÷ffnungsbeschlu▀ zugrunde liegenden rechtlichen Wⁿrdigung vor; au▀erdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung Σu▀ern. In den FΣllen des 207 Abs. 2 Nr. 4 berⁿcksichtigt er die ─nderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, da▀ es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu Σu▀ern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur ─u▀erung bereit, so wird er nach Ma▀gabe des 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie fⁿr die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
º 244. [Beweisaufnahme]
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die fⁿr die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulΣssig ist. Im ⁿbrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit ⁿberflⁿssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, fⁿr die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel v÷llig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Proze▀verschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wΣre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines SachverstΣndigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anh÷rung eines weiteren SachverstΣndigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frⁿhere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des frⁿheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsΣchlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprⁿche enthΣlt oder wenn der neue SachverstΣndige ⁿber Forschungsmittel verfⁿgt, die denen eines frⁿheren Gutachters ⁿberlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemΣ▀en Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wΣre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
º 245. [Umfang der Beweisaufnahme]
(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und SachverstΣndigen sowie auf die sonstigen nach 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, da▀ die Beweiserhebung unzulΣssig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und SachverstΣndigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulΣssig ist. Im ⁿbrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel v÷llig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Proze▀verschleppung gestellt ist.
º 246. [VerspΣtete BeweisantrΣge]
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spΣt vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder SachverstΣndiger dem Gegner des Antragstellers so spΣt namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spΣt vorgebracht worden, da▀ es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schlu▀ der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder SachverstΣndigen.
(4) ▄ber die AntrΣge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
º 246a. [─rztlicher SachverstΣndiger]
Ist damit zu rechnen, da▀ die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein SachverstΣndiger ⁿber den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Hat der SachverstΣndige den Angeklagten nicht schon frⁿher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
º 247. [Entfernung des Angeklagten]
Das Gericht kann anordnen, da▀ sich der Angeklagte wΣhrend einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befⁿrchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter sechzehn Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil fⁿr das Wohl des Zeugen zu befⁿrchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils fⁿr ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann fⁿr die Dauer von Er÷rterungen ⁿber den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil fⁿr seine Gesundheit zu befⁿrchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was wΣhrend seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
º 248. [Entlassung der Zeugen und SachverstΣndigen]
Die vernommenen Zeugen und SachverstΣndigen dⁿrfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu h÷ren.
º 249. [Verlesung von Schriftstⁿcken]
(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstⁿcke werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von frⁿher ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszⁿgen aus Kirchenbⁿchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle ⁿber die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
(2) Von der Verlesung kann, au▀er in den FΣllen der 253 und 254 , abgesehen werden, wenn die Richter und Sch÷ffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstⁿcks Kenntnis genommen haben und die ⁿbrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzⁿglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen ⁿber die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
º 250. [Grundsatz der pers÷nlichen Vernehmung]
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des ⁿber eine frⁿhere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen ErklΣrung ersetzt werden.
º 251. [Verlesung von Protokollen]
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, SachverstΣndigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift ⁿber seine frⁿhere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn
1. der Zeuge, SachverstΣndige oder Mitbeschuldigte verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist;
2. dem Erscheinen des Zeugen, SachverstΣndigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung fⁿr eine lΣngere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
3. dem Zeugen oder SachverstΣndigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen gro▀er Entfernung unter Berⁿcksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
(2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann die Vernehmung eines Zeugen, SachverstΣndigen oder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Niederschrift ⁿber eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche ErklΣrung enthΣlt, ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. Im ⁿbrigen ist die Verlesung nur zulΣssig, wenn der Zeuge, SachverstΣndige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darⁿber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dⁿrfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstⁿcke auch sonst verlesen werden.
(4) In den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 beschlie▀t das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird die Niederschrift ⁿber eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausfⁿhrbar ist.
º 252. [Unstatthafte Protokollverlesung]
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
º 253. [Protokollverlesung zur GedΣchtnisunterstⁿtzung]
(1) ErklΣrt ein Zeuge oder SachverstΣndiger, da▀ er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezⁿgliche Teil des Protokolls ⁿber seine frⁿhere Vernehmung zur Unterstⁿtzung seines GedΣchtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der frⁿheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
º 254. [Verlesung von GestΣndnissen und bei Widersprⁿchen]
(1) ErklΣrungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, k÷nnen zum Zweck der Beweisaufnahme ⁿber ein GestΣndnis verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der frⁿheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
º 255. [Protokollierung der Verlesung]
In den FΣllen der 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwΣhnen.
º 256. [Verlesung von Beh÷rden- und ─rzteerklΣrungen]
(1) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden ErklΣrungen ÷ffentlicher Beh÷rden sowie der ─rzte eines gerichtsΣrztlichen Dienstes mit Ausschlu▀ von Leumundszeugnissen sowie Σrztliche Atteste ⁿber K÷rperverletzungen, die nicht zu den schweren geh÷ren, k÷nnen verlesen werden. Dasselbe gilt fⁿr Gutachten ⁿber die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschlie▀lich seiner Rⁿckrechnung sowie fⁿr Σrztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbeh÷rde eingeholt worden, so kann das Gericht die Beh÷rde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
º 257. [Befragung des Angeklagten, des Staatsanwalts und des Verteidigers]
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklΣren habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklΣren.
(3) Die ErklΣrungen dⁿrfen den Schlu▀vortrag nicht vorwegnehmen.
º 257a. [Schriftliche AntrΣge und Anwendungen zu Verfahrensfragen]
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, AntrΣge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht fⁿr die in 258 bezeichneten AntrΣge. 249 findet entsprechende Anwendung.
º 258. [Schlu▀vortrΣge]
(1) Nach dem Schlu▀ der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausfⁿhrungen und AntrΣgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebⁿhrt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger fⁿr ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzufⁿhren habe.
º 259. [Dolmetscher]
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mΣchtigen Angeklagten mⁿssen aus den Schlu▀vortrΣgen mindestens die AntrΣge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine schriftliche VerstΣndigung erfolgt.
º 260. [Urteil]
(1) Die Hauptverhandlung schlie▀t mit der auf die Beratung folgenden Verkⁿndung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausⁿbung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche ▄berschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhΣngt, so sind Zahl und H÷he der TagessΣtze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung zur BewΣhrung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im ⁿbrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgefⁿhrt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach ⁿberwiegende Teil der Taten auf Grund einer BetΣubungsmittelabhΣngigkeit begangen worden, so ist au▀erdem 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzufⁿhren.
º 261. [Freie Beweiswⁿrdigung]
▄ber das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gesch÷pften ▄berzeugung.
º 262. [Zivilrechtliche Vorfragen]
(1) HΣngt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bⁿrgerlichen RechtsverhΣltnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch ⁿber dieses nach den fⁿr das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.
º 263. [Abstimmung]
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung ⁿber die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfa▀t auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene UmstΣnde, welche die Strafbarkeit ausschlie▀en, vermindern oder erh÷hen.
(3) Die Schuldfrage umfa▀t nicht die Voraussetzungen der VerjΣhrung.
º 264. [Gegenstand des Urteils]
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschlu▀ ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
º 265. [VerΣnderung des rechtlichen Gesichtspunktes]
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefⁿhrten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne da▀ er zuvor auf die VerΣnderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene UmstΣnde ergeben, welche die Strafbarkeit erh÷hen oder die Anordnung einer Ma▀regel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genⁿgend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene UmstΣnde, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefⁿhrten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten geh÷ren, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der verΣnderten Sachlage zur genⁿgendenVorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
º 265a. [Auflagen oder Weisungen]
Kommen Auflagen oder Weisungen ( 56b , 56c , 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten FΣllen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung fⁿr das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen fⁿr seine kⁿnftige Lebensfⁿhrung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
º 266. [Nachtragsanklage]
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschlu▀ in das Verfahren einbeziehen, wenn es fⁿr sie zustΣndig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) Die Nachtragsanklage kann mⁿndlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem 200 Abs. 1 . Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende fⁿr erforderlich hΣlt oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verz÷gerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
º 267. [Urteilsgrⁿnde]
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so mⁿssen die Urteilsgrⁿnde die fⁿr erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene UmstΣnde behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschlie▀en, vermindern oder erh÷hen, so mⁿssen die Urteilsgrⁿnde sich darⁿber aussprechen, ob diese UmstΣnde fⁿr festgestellt oder fⁿr nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Grⁿnde des Strafurteils mⁿssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die UmstΣnde anfⁿhren, die fⁿr die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer FΣlle abhΣngig, so mⁿssen die Urteilsgrⁿnde ergeben, weshalb diese UmstΣnde angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend fⁿr die VerhΣngung einer Freiheitsstrafe in den FΣllen des 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgrⁿnde mⁿssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfⁿllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgrⁿnde mⁿssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur BewΣhrung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend fⁿr die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so mⁿssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Fⁿhrerscheins anordnen, kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemΣ▀ 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Den weiteren Inhalt der Urteilsgrⁿnde bestimmt das Gericht unter Berⁿcksichtigung der UmstΣnde des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgrⁿnde k÷nnen innerhalb der in 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergΣnzt werden, wenn gegen die VersΣumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewΣhrt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so mⁿssen die Urteilsgrⁿnde ergeben, ob der Angeklagte fⁿr nicht ⁿberfⁿhrt oder ob und aus welchen Grⁿnden die fⁿr erwiesen angenommene Tat fⁿr nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsΣchlichen oder rechtlichen Grⁿnden nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgrⁿnde mⁿssen auch ergeben, weshalb eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung angeordnet oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so mⁿssen die Urteilsgrⁿnde stets ergeben, weshalb die Ma▀regel nicht angeordnet worden ist.
º 268. [Urteilsverkⁿndung]
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Er÷ffnung der Urteilsgrⁿnde verkⁿndet. Die Er÷ffnung der Urteilsgrⁿnde geschieht durch Verlesung oder durch mⁿndliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgrⁿnde voranzugehen.
(3) Das Urteil soll am Schlu▀ der Verhandlung verkⁿndet werden. Es mu▀ spΣtestens am elften Tage danach verkⁿndet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) War die Verkⁿndung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgrⁿnde tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
º 268a. [Strafaussetzung oder Aussetzung von Ma▀regeln zur BewΣhrung]
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur BewΣhrung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschlu▀; dieser ist mit dem Urteil zu verkⁿnden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung zur BewΣhrung ausgesetzt oder neben der Strafe Fⁿhrungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.
(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten ⁿber die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Ma▀regel zur BewΣhrung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Fⁿhrungsaufsicht, ⁿber die Dauer der BewΣhrungszeit oder der Fⁿhrungsaufsicht, ⁿber die Auflagen und Weisungen sowie ⁿber die M÷glichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( 56f Abs. 1 , 59b , 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch ⁿber die M÷glichkeit einer Bestrafung nach 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschlu▀ an die Verkⁿndung des Beschlusses nach den AbsΣtzen 1 und 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur BewΣhrung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung ⁿber die M÷glichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.
º 268b. [Fortdauer der Untersuchungshaft]
Bei der UrteilsfΣllung ist zugleich von Amts wegen ⁿber die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschlu▀ ist mit dem Urteil zu verkⁿnden.
º 268c. [Belehrung ⁿber Beginn des Fahrverbots]
Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten ⁿber den Beginn der Verbotsfrist ( 44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschlu▀ an die Urteilsverkⁿndung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
º 269. [Sachliche UnzustΣndigkeit]
Das Gericht darf sich nicht fⁿr unzustΣndig erklΣren, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung geh÷re.
º 270. [Verweisung an h÷heres zustΣndiges Gericht]
(1) HΣlt ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche ZustΣndigkeit eines Gerichts h÷herer Ordnung fⁿr begrⁿndet, so verweist es die Sache durch Beschlu▀ an das zustΣndige Gericht; 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach 6a fⁿr begrⁿndet hΣlt.
(2) In dem Beschlu▀ bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemΣ▀ 200 Abs. 1 Satz 1.
(3) Der Beschlu▀ hat die Wirkung eines das Hauptverfahren er÷ffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach 210 .
(4) Ist der Verweisungsbeschlu▀ von einem Strafrichter oder einem Sch÷ffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. ▄ber den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
º 271. [Sitzungsprotokoll]
(1) ▄ber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt fⁿr ihn der Σlteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genⁿgt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle.
º 272. [Inhalt des Protokolls]
Das Protokoll ⁿber die Hauptverhandlung enthΣlt
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter und Sch÷ffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der PrivatklΣger, NebenklΣger, Verletzten, die Ansprⁿche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, BevollmΣchtigten und BeistΣnde;
5. die Angabe, da▀ ÷ffentlich verhandelt oder die ╓ffentlichkeit ausgeschlossen ist.
º 273. [Beurkundung der Hauptverhandlung]
(1) Das Protokoll mu▀ den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen F÷rmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstⁿcke oder derjenigen, von deren Verlesung nach 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten AntrΣge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Sch÷ffengericht sind au▀erdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer ─u▀erung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollstΣndige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, da▀ die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
º 274. [Beweiskraft des Protokolls]
Die Beobachtung der fⁿr die Hauptverhandlung vorgeschriebenen F÷rmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese F÷rmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der FΣlschung zulΣssig.
º 275. [Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen]
(1) Ist das Urteil mit den Grⁿnden nicht bereits vollstΣndig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzⁿglich zu den Akten zu bringen. Dies mu▀ spΣtestens fⁿnf Wochen nach der Verkⁿndung geschehen; diese Frist verlΣngert sich, wenn die Hauptverhandlung lΣnger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung lΣnger als zehn Tage gedauert hat, fⁿr jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dⁿrfen die Urteilsgrⁿnde nicht mehr geΣndert werden. Die Frist darf nur ⁿberschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer ─nderung der Grⁿnde ist von der GeschΣftsstelle zu vermerken.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufⁿgen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Σltesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Sch÷ffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Sch÷ffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszⁿge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Siebenter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende
º 276. [Begriff und Verfahren]
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhΣlt und seine Gestellung vor das zustΣndige Gericht nicht ausfⁿhrbar oder nicht angemessen erscheint.
ºº 277û284. (weggefallen)
º 285. [Beweissicherungszweck]
(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, fⁿr den Fall seiner kⁿnftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Fⁿr dieses Verfahren gelten die Vorschriften der 286 bis 294 .
º 286. [Verteidiger]
(1) Fⁿr den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angeh÷rige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
º 287. [Benachrichtigung des Abwesenden]
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung ⁿber den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
º 288. [Aufforderung zum Erscheinen]
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren ÷ffentlichen BlΣttern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
º 289. [Kommissarische Beweisaufnahme]
Stellt sich erst nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
º 290. [Beschlagnahme statt Haftbefehl]
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die ÷ffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgrⁿnde vor, die den Erla▀ eines Haftbefehls rechtfertigen wⁿrden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Verm÷gen durch Beschlu▀ des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen bedroht sind, findet keine Verm÷gensbeschlagnahme statt.
º 291. [Bekanntmachung der Beschlagnahme]
Der die Beschlagnahme verhΣngende Beschlu▀ ist durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere BlΣtter ver÷ffentlicht werden.
º 292. [Wirkung der Bekanntmachung]
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, ⁿber das in Beschlag genommene Verm÷gen unter Lebenden zu verfⁿgen.
(2) Der die Beschlagnahme verhΣngende Beschlu▀ ist der Beh÷rde mitzuteilen, die fⁿr die Einleitung einer Pflegschaft ⁿber Abwesende zustΣndig ist. Diese Beh÷rde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
º 293. [Aufhebung der Beschlagnahme]
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Grⁿnde weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben BlΣtter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst ver÷ffentlicht worden war.
º 294. [Verfahren nach Anklageerhebung]
(1) Fⁿr das nach Erhebung der ÷ffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im ⁿbrigen die Vorschriften ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens entsprechend.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlu▀ ( 199) ist zugleich ⁿber die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
º 295. [Sicheres Geleit]
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knⁿpfen.
(2) Das sichere Geleit gewΣhrt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, fⁿr die es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfⁿllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
º 296. [Rechtsmittelberechtigte]
(1) Die zulΣssigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
º 297. [Verteidiger]
Fⁿr den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrⁿcklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
º 298. [Gesetzlicher Vertreter]
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der fⁿr den Beschuldigten laufenden Frist selbstΣndig von den zulΣssigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die fⁿr die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
º 299. [Verhafteter Beschuldigter]
(1) Der nicht auf freiem Fu▀ befindliche Beschuldigte kann die ErklΣrungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der GeschΣftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf beh÷rdliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genⁿgt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
º 300. [Falsche Bezeichnung]
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulΣssigen Rechtsmittels ist unschΣdlich.
º 301. [Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft]
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, da▀ die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeΣndert oder aufgehoben werden kann.
º 302. [Zurⁿcknahme; Verzicht]
(1) Die Zurⁿcknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurⁿckgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurⁿcknahme einer ausdrⁿcklichen ErmΣchtigung.
º 303. [Zustimmung des Gegners]
Wenn die Entscheidung ⁿber das Rechtsmittel auf Grund mⁿndlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurⁿcknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurⁿcknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des NebenklΣgers.
º 304. [ZulΣssigkeit]
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlⁿsse und gegen die Verfⁿgungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulΣssig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrⁿcklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, SachverstΣndige und andere Personen k÷nnen gegen Beschlⁿsse und Verfⁿgungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen ⁿber die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die Beschwerde nur zulΣssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark ⁿbersteigt. Gegen andere Entscheidungen ⁿber Kosten und notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulΣssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark ⁿbersteigt.
(4) Gegen Beschlⁿsse und Verfⁿgungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulΣssig. Dasselbe gilt fⁿr Beschlⁿsse und Verfⁿgungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zustΣndig sind, ist jedoch die Beschwerde zulΣssig gegen Beschlⁿsse und Verfⁿgungen, welche
1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen,
2. die Er÷ffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ( 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4. die Akteneinsicht betreffen oder
5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorlΣufiger Ma▀nahmen zur Sicherung des Widerrufs ( 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf ( 454 Abs. 2 , 3 , die Wiederaufnahme des Verfahrens ( 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den 440 , 441 Abs. 2 und 442 betreffen;
138d Abs. 6 bleibt unberⁿhrt.
(5) Gegen Verfⁿgungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts ( 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulΣssig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen.
º 305. [Ausschlu▀ der Beschwerde]
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der UrteilsfΣllung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Aus genommen sind Entscheidungen ⁿber Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorlΣufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
º 305a. [Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschlu▀]
(1) Gegen den Beschlu▀ nach 268a Abs. 1 , 2 ist Beschwerde zulΣssig. Sie kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀ eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschlu▀ Beschwerde und gegen das Urteil eine zulΣssige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung ⁿber die Beschwerde zustΣndig.
º 306. [Einlegung; Abhilfe oder Vorlegung]
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der GeschΣftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde fⁿr begrⁿndet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spΣtestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch fⁿr die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
º 307. [Keine Vollzugshemmung]
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, da▀ die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
º 308. [Befugnisse des Beschwerdegerichts]
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdefⁿhrers Σndern, ohne da▀ diesem die Beschwerde zur GegenerklΣrung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den FΣllen des 33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
º 309. [Entscheidung]
(1) Die Entscheidung ⁿber die Beschwerde ergeht ohne mⁿndliche Verhandlung, in geeigneten FΣllen nach Anh÷rung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde fⁿr begrⁿndet erachtet, so erlΣ▀t das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
º 310. [Weitere Beschwerde]
(1) Beschlⁿsse, die von dem Landgericht oder von dem nach 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, k÷nnen, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
(2) Im ⁿbrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
º 311. [Sofortige Beschwerde]
(1) Fⁿr die FΣlle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung ( 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer AbΣnderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdefⁿhrers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht geh÷rt worden ist, und es auf Grund des nachtrΣglichen Vorbringens die Beschwerde fⁿr begrⁿndet erachtet.
º 311a. [NachtrΣgliche Anh÷rung des Gegners]
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anh÷rung des Gegners des Beschwerdefⁿhrers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachtrΣglich zu h÷ren und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag Σndern.
(2) Fⁿr das Verfahren gelten die 307 , 308 Abs. 2 und 309 Abs. 2 entsprechend.
º 312. [ZulΣssigkeit]
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Sch÷ffengerichts ist Berufung zulΣssig.
º 313. [Annahme der Berufung]
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fⁿnfzehn TagessΣtzen verurteilt worden, betrΣgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fⁿnfzehn TagessΣtze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbu▀e erfolgt, so ist die Berufung nur zulΣssig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als drei▀ig TagessΣtzen beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegrⁿndet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulΣssig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbu▀e, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach 79 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten zulΣssig oder nach 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wΣre. Im ⁿbrigen findet Absatz 2 Anwendung.
º 314. [Form und Frist]
(1) Die Berufung mu▀ bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkⁿndung des Urteils zu Protokoll der GeschΣftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkⁿndung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt fⁿr diesen die Frist mit der Zustellung.
º 315. [Berufung und Wiedereinsetzungsantrag]
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, da▀ gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, da▀ sie sofort fⁿr den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfⁿgung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
º 316. [Hemmung der Rechtskraft]
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdefⁿhrer, dem das Urteil mit den Grⁿnden noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
º 317. [Berufungsbegrⁿndung]
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der GeschΣftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
º 318. [BeschrΣnkung der Berufung]
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschrΣnkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung ⁿberhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
º 319. [VerspΣtete Einlegung]
(1) Ist die Berufung verspΣtet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulΣssig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdefⁿhrer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des 35a gilt entsprechend.
º 320. [Aktenvorlage an Staatsanwaltschaft]
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die GeschΣftsstelle ohne Rⁿcksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstⁿcke ⁿber Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.
º 321. [Aktenweitergabe an das Berufungsgericht]
Die Staatsanwaltschaft ⁿbersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese ⁿbergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
º 322. [Verwerfung ohne Hauptverhandlung]
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften ⁿber die Einlegung der Berufung nicht fⁿr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschlu▀ als unzulΣssig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darⁿber durch Urteil; 322a bleibt unberⁿhrt.
(2) Der Beschlu▀ kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
º 322a. [Entscheidung ⁿber Annahme der Berufung]
▄ber die Annahme einer Berufung ( 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschlu▀. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschlu▀, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begrⁿndung.
º 323. [Vorbereitung der Hauptverhandlung]
(1) Fⁿr die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der 214 und 216 bis 225 . In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrⁿcklich hinzuweisen.
(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und SachverstΣndigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur AufklΣrung der Sache nicht erforderlich erscheint.
(3) Neue Beweismittel sind zulΣssig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und SachverstΣndigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rⁿcksicht zu nehmen.
º 324. [Gang der Hauptverhandlung]
(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des 243 Abs. 1 begonnen hat, hΣlt ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag ⁿber die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es fⁿr die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgrⁿnde kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
º 325. [Verlesung von Schriftstⁿcken]
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme k÷nnen Schriftstⁿcke verlesen werden; Protokolle ⁿber Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und SachverstΣndigen dⁿrfen, abgesehen von den FΣllen der 251 und 253 , ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder SachverstΣndigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
º 326. [Schlu▀vortrΣge]
Nach dem Schlu▀ der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausfⁿhrungen und AntrΣgen, und zwar der Beschwerdefⁿhrer zuerst, geh÷rt. Dem Angeklagten gebⁿhrt das letzte Wort.
º 327. [Umfang der Urteilsprⁿfung]
Der Prⁿfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
º 328. [Inhalt des Berufungsurteils]
(1) Soweit die Berufung fⁿr begrⁿndet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.
(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine ZustΣndigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zustΣndige Gericht zu verweisen.
º 329. [Ausbleiben des Angeklagten]
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den FΣllen, in denen dies zulΣssig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genⁿgend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurⁿckverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen k÷nnen vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurⁿckgefⁿhrt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen FΣllen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurⁿckgenommen werden, es sei denn, da▀ die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorfⁿhrung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, da▀ er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsma▀nahmen erscheinen wird.
º 330. [Ma▀nahmen bei Berufung durch gesetzlichen Vertreter]
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorfⁿhren lassen.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt 329 Abs. 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
º 331. [Verbot der reformatio in peius]
(1) Das Urteil darf in Art und H÷he der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geΣndert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
º 332. [Verfahrensvorschriften]
Im ⁿbrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches ⁿber die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
º 333. [ZulΣssigkeit]
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulΣssig.
º 334. (weggefallen)
º 335. [Sprungrevision]
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulΣssig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) ▄ber die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wΣre, wenn die Revision nach durchgefⁿhrter Berufung eingelegt worden wΣre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurⁿckgenommen oder als unzulΣssig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die RevisionsantrΣge und deren Begrⁿndung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen ( 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulΣssig.
º 336. [Vorentscheidungen der Vorinstanz]
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht fⁿr Entscheidungen, die ausdrⁿcklich fⁿr unanfechtbar erklΣrt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
º 337. [Revisionsgrⁿnde]
(1) Die Revision kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀ das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
º 338. [Absolute Revisionsgrⁿnde]
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmΣ▀ig besetzt war; war nach 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestⁿtzt werden, soweit
a) die Vorschriften ⁿber die Mitteilung verletzt worden sind,
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung ⁿbergangen oder zurⁿckgewiesen worden ist,
c) die Hauptverhandlung nicht nach 222a Abs. 2 zur Prⁿfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch÷ffe mitgewirkt hat, der von der Ausⁿbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch÷ffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder fⁿr begrⁿndet erklΣrt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4. wenn das Gericht seine ZustΣndigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6. wenn das Urteil auf Grund einer mⁿndlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften ⁿber die ╓ffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgrⁿnde enthΣlt oder diese nicht innerhalb des sich aus 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8. wenn die Verteidigung in einem fⁿr die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschlu▀ des Gerichts unzulΣssig beschrΣnkt worden ist.
º 339. [Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten]
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizufⁿhren.
º 340. (weggefallen)
º 341. [Form und Frist]
(1) Die Revision mu▀ bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkⁿndung des Urteils zu Protokoll der GeschΣftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkⁿndung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt fⁿr diesen die Frist mit der Zustellung.
º 342. [Revision und Wiedereinsetzungsantrag]
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, da▀ gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, da▀ sie sofort fⁿr den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begrⁿndet wird. Die weitere Verfⁿgung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
º 343. [Hemmung der Rechtskraft]
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdefⁿhrer, dem das Urteil mit den Grⁿnden noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.
º 344. [Revisionsbegrⁿndung]
(1) Der Beschwerdefⁿhrer hat die ErklΣrung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (RevisionsantrΣge), und die AntrΣge zu begrⁿnden.
(2) Aus der Begrⁿndung mu▀ hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm ⁿber das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls mⁿssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
º 345. [Revisionsbegrⁿndungsfrist]
(1) Die RevisionsantrΣge und ihre Begrⁿndung sind spΣtestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der GeschΣftsstelle geschehen.
º 346. [VerspΣtete und formwidrige Einlegung]
(1) Ist die Revision verspΣtet eingelegt oder sind die RevisionsantrΣge nicht rechtzeitig oder nicht in der in 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschlu▀ als unzulΣssig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdefⁿhrer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des 35a gilt entsprechend.
º 347. [Zustellung; GegenerklΣrung; Aktenvorlage]
(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die RevisionsantrΣge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdefⁿhrers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche GegenerklΣrung einzureichen. Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der GeschΣftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der GegenerklΣrung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.
º 348. [UnzustΣndigkeit des Gerichts]
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, da▀ die Verhandlung und Entscheidung ⁿber das Rechtsmittel zur ZustΣndigkeit eines anderen Gerichts geh÷rt, so hat es durch Beschlu▀ seine UnzustΣndigkeit auszusprechen.
(2) Dieser Beschlu▀, in dem das zustΣndige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist fⁿr das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
º 349. [Verwerfung ohne Hauptverhandlung]
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ⁿber die Einlegung der Revision oder die ⁿber die Anbringung der RevisionsantrΣge nicht fⁿr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschlu▀ als unzulΣssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrⁿnden ist, auch dann durch Beschlu▀ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fⁿr offensichtlich unbegrⁿndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Grⁿnden dem Beschwerdefⁿhrer mit. Der Beschwerdefⁿhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklΣrung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fⁿr begrⁿndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschlu▀ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ⁿber das Rechtsmittel durch Urteil.
º 350. [Hauptverhandlung]
(1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausfⁿhrbar, so genⁿgt die Benachrichtigung des Verteidigers.
(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fu▀e ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fu▀e ist, keinen Verteidiger gewΣhlt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vorgefⁿhrt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger fⁿr die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin fⁿr die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist.
º 351. [Gang der Hauptverhandlung]
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausfⁿhrungen und AntrΣgen, und zwar der Beschwerdefⁿhrer zuerst, geh÷rt. Dem Angeklagten gebⁿhrt das letzte Wort.
º 352. [Umfang der Urteilsprⁿfung]
(1) Der Prⁿfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten RevisionsantrΣge und, soweit die Revision auf MΣngel des Verfahrens gestⁿtzt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der RevisionsantrΣge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begrⁿndung der RevisionsantrΣge als die in 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschΣdlich.
º 353. [Inhalt des Revisionsurteils]
(1) Soweit die Revision fⁿr begrⁿndet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
º 354. [Eigene Sachentscheidung; Zurⁿckverweisung]
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsΣchliche Er÷rterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in ▄bereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe fⁿr angemessen erachtet.
(2) In anderen FΣllen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land geh÷rendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurⁿckzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurⁿckzuverweisen.
(3) Die Zurⁿckverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen ZustΣndigkeit geh÷rt.
º 354a. [Entscheidung bei GesetzesΣnderung]
Das Revisionsgericht hat auch dann nach 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
º 355. [Verweisung an das zustΣndige Gericht]
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht fⁿr zustΣndig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zustΣndige Gericht.
º 356. [Urteilsverkⁿndung]
Die Verkⁿndung des Urteils erfolgt nach Ma▀gabe des 268 .
º 357. [Revisionserstreckung auf Mitverurteilte]
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hΣtten.
º 358. [Bindung des Untergerichts; Verbot der reformatio in peius]
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und H÷he der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geΣndert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch rechtskrΣftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
º 359. [Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten]
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskrΣftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulΣssig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfΣlscht war;
2. wenn der Zeuge oder SachverstΣndige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsΣtzlichen oder fahrlΣssigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsΣtzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch÷ffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranla▀t ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegrⁿndet ist, durch ein anderes rechtskrΣftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den frⁿher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung ⁿber eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung zu begrⁿnden geeignet sind.
º 360. [Keine Hemmung der Vollstreckung]
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
º 361. [Vollstreckung und Tod keine Ausschlu▀grⁿnde]
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.
º 362. [Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten]
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskrΣftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulΣssig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfΣlscht war;
2. wenn der Zeuge oder SachverstΣndige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsΣtzlichen oder fahrlΣssigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsΣtzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch÷ffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder au▀ergerichtlich ein glaubwⁿrdiges GestΣndnis der Straftat abgelegt wird.
º 363. [UnzulΣssigkeit]
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizufⁿhren, ist nicht zulΣssig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter SchuldfΣhigkeit ( 21 des Strafgesetzbuches) herbeizufⁿhren, ist gleichfalls ausgeschlossen.
º 364. [Behauptung einer Straftat]
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegrⁿndet werden soll, ist nur dann zulΣssig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskrΣftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchfⁿhrung eines Strafverfahrens aus anderen Grⁿnden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des 359 Nr. 5.
º 364a. [Verteidiger fⁿr Wiederaufnahmeverfahren]
Das fⁿr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zustΣndige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger fⁿr das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
º 364b. [Verteidiger fⁿr Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens]
(1) Das fⁿr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zustΣndige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon fⁿr die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
1. hinreichende tatsΣchliche Anhaltspunkte dafⁿr vorliegen, da▀ bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln fⁿhren, welche die ZulΣssigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begrⁿnden k÷nnen,
2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
3. der Verurteilte au▀erstande ist, ohne BeeintrΣchtigung des fⁿr ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschlu▀ fest, da▀ die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Fⁿr das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten 117 Abs. 2 bis 4 und 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilproze▀ordnung entsprechend.
º 365. [Allgemeine Vorschriften fⁿr den Antrag]
Die allgemeinen Vorschriften ⁿber Rechtsmittel gelten auch fⁿr den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
º 366. [Inhalt und Form des Antrages]
(1) In dem Antrag mⁿssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der GeschΣftsstelle angebracht werden.
º 367. [Entscheidung ⁿber die Zulassung und AntrΣge nach ºº 364a und 364b]
(1) Die ZustΣndigkeit des Gerichts fⁿr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und ⁿber den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann AntrΣge nach den 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zustΣndigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen ⁿber AntrΣge nach den 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mⁿndliche Verhandlung.
º 368. [Verwerfung wegen UnzulΣssigkeit]
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angefⁿhrt, so ist der Antrag als unzulΣssig zu verwerfen.
(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur ErklΣrung zuzustellen.
º 369. [Beweisaufnahme ⁿber das Begrⁿndetsein]
(1) Wird der Antrag fⁿr zulΣssig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es ⁿberlassen, ob die Zeugen und SachverstΣndigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder SachverstΣndigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. 168c Abs. 3 , 224 Abs. 1 und 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fu▀, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten KlΣrung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schlu▀ der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer ErklΣrung aufzufordern.
º 370. [Entscheidung ⁿber das Begrⁿndetsein]
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mⁿndliche Verhandlung als unbegrⁿndet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genⁿgende BestΣtigung gefunden haben oder wenn in den FΣllen des 359 Nr. 1 und 2 oder des 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, da▀ die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einflu▀ gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.
º 371. [Freisprechung ohne Hauptverhandlung]
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
(2) Auch in anderen FΣllen kann das Gericht, bei ÷ffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genⁿgende Beweise bereits vorliegen.
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des frⁿheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des frⁿheren Urteils.
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere BlΣtter ver÷ffentlicht werden.
º 372. [Sofortige Beschwerde]
Alle Entscheidungen, die aus Anla▀ eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, k÷nnen mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschlu▀, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.
º 373. [Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der reformatio in peius]
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frⁿhere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.
(2) Das frⁿhere Urteil darf in Art und H÷he der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geΣndert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
º 373a. [Verfahren bei Strafbefehl]
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskrΣftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulΣssig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den frⁿheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begrⁿnden.
(2) Im ⁿbrigen gelten fⁿr die Wiederaufnahme eines durch rechtskrΣftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die 359 bis 373 entsprechend.
Fⁿnftes Buch. Beteiligung des Verletzten am Verfahren
º 374. [ZulΣssigkeit; Klageberechtigte]
(1) Im Wege der Privatklage k÷nnen vom Verletzten verfolgt werden, ohne da▀ es einer vorgΣngigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1. ein Hausfriedensbruch ( 123 des Strafgesetzbuches),
2. eine Beleidigung ( 185 bis 187a und 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen K÷rperschaften gerichtet ist,
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses ( 202 des Strafgesetzbuches),
4. eine K÷rperverletzung ( 223 , 223a und 230 des Strafgesetzbuches),
5. eine Bedrohung ( 241 des Strafgesetzbuches),
5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschΣftlichen Verkehr ( 299 des Strafgesetzbuches),
6. eine SachbeschΣdigung ( 303 des Strafgesetzbuches),
7. eine Straftat nach den 4 , 6c , 15 , 17 , 18 und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
8. eine Straftat nach 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, 143 Abs. 1 und 1a und 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, 14 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kⁿnste und der Photographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen k÷nnen die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn K÷rperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen k÷nnen, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
º 375. [Mehrere Klageberechtigte]
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausⁿbung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhΣngig.
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den ⁿbrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der BeitrittserklΣrung befindet.
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung Σu▀ert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenⁿber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.
º 376. [Erhebung der ÷ffentlichen Klage]
Die ÷ffentliche Klage wird wegen der in 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im ÷ffentlichen Interesse liegt.
º 377. [Mitwirkung des Staatsanwalts; ▄bernahme]
(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die ▄bernahme der Verfolgung durch ihn fⁿr geboten hΣlt.
(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrⁿckliche ErklΣrung die Verfolgung ⁿbernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die ▄bernahme der Verfolgung enthalten.
º 378. [Beistand und Vertreter des KlΣgers]
Der PrivatklΣger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im letzteren Falle k÷nnen die Zustellungen an den PrivatklΣger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
º 379. [Sicherheitsleistung; Proze▀kostenhilfe]
(1) Der PrivatklΣger hat fⁿr die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten der KlΣger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Proze▀kosten zu leisten hat.
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.
(3) Fⁿr die H÷he der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie fⁿr die Proze▀kostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
º 379a. [Gebⁿhrenvorschu▀]
(1) Zur Zahlung des Gebⁿhrenvorschusses nach 67 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem PrivatklΣger die Proze▀kostenhilfe bewilligt ist oder Gebⁿhrenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, da▀ glaubhaft gemacht wird, da▀ die Verz÷gerung dem PrivatklΣger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen wⁿrde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurⁿckgewiesen. Der Beschlu▀ kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, da▀ die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
º 380. [Sⁿhneversuch]
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, K÷rperverletzung ( 223 , 223a , 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und SachbeschΣdigung ist die Erhebung der Klage erst zulΣssig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbeh÷rde die Sⁿhne erfolglos versucht worden ist. Der KlΣger hat die Bescheinigung hierⁿber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, da▀ die Vergleichsbeh÷rde ihre TΣtigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhΣngig machen darf.
(3) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach 194 Abs. 3 oder 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach nΣherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sⁿhneversuch abgesehen werden.
º 381. [Klageerhebung]
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der GeschΣftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage mu▀ den in 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen.
º 382. [Mitteilung der Klage]
Ist die Klage vorschriftsmΣ▀ig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur ErklΣrung mit.
º 383. [Er÷ffnungsbeschlu▀; Zurⁿckweisung; Einstellung]
(1) Nach Eingang der ErklΣrung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darⁿber, ob das Hauptverfahren zu er÷ffnen oder die Klage zurⁿckzuweisen ist, nach Ma▀gabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschlu▀, durch den das Hauptverfahren er÷ffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemΣ▀ 200 Abs. 1 Satz 1.
(2) Ist die Schuld des TΣters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulΣssig. Der Beschlu▀ kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
º 384. [Weiteres Verfahren]
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die fⁿr das Verfahren auf erhobene ÷ffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dⁿrfen Ma▀regeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.
(2) 243 ist mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der Vorsitzende den Beschlu▀ ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens verliest.
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
(4) Die Vorschrift des 265 Abs. 3 ⁿber das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf ÷ffentliche Klage anhΣngig gemachten Sache verhandelt werden.
º 385. [Stellung des PrivatklΣgers; Ladungen; Akteneinsicht]
(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene ÷ffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu h÷ren ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der PrivatklΣger zugezogen und geh÷rt. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem PrivatklΣger bekanntzugeben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des PrivatklΣgers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren mu▀ eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der PrivatklΣger nur durch einen Anwalt ausⁿben.
(4) In den FΣllen der 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des PrivatklΣgers nach 349 Abs. 2 nicht erforderlich. 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
º 386. [Ladung von Zeugen und SachverstΣndigen]
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder SachverstΣndige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem PrivatklΣger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
º 387. [Vertretung in der Hauptverhandlung]
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Die Vorschrift des 139 gilt fⁿr den Anwalt des KlΣgers und fⁿr den des Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das pers÷nliche Erscheinen des KlΣgers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorfⁿhren zu lassen.
º 388. [Widerklage]
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes ( 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des KlΣgers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
(2) Ist der KlΣger nicht der Verletzte ( 374 Abs. 2 ), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
(3) ▄ber Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurⁿcknahme der Klage ist auf das Verfahren ⁿber die Widerklage ohne Einflu▀.
º 389. [Einstellungsurteil]
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, da▀ die fⁿr festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben mu▀, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
º 390. [Rechtsmittel des PrivatklΣgers]
(1) Dem PrivatklΣger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene ÷ffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den FΣllen des 362 . Die Vorschrift des 301 ist auf das Rechtsmittel des PrivatklΣgers anzuwenden.
(2) RevisionsantrΣge und AntrΣge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskrΣftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der PrivatklΣger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) Die in den 320 , 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene ÷ffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdefⁿhrers wird durch die GeschΣftsstelle bewirkt.
(4) Die Vorschrift des 379a ⁿber die Zahlung des Gebⁿhrenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
(5) Die Vorschrift des 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 ⁿber die Einstellung wegen Geringfⁿgigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. Der Beschlu▀ ist nicht anfechtbar.
º 391. [Klagerⁿcknahme; Wiedereinsetzung]
(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurⁿckgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurⁿcknahme der Zustimmung des Angeklagten.
(2) Als Zurⁿcknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der PrivatklΣger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein pers÷nliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhΣlt, die ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der PrivatklΣger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten VersΣumungen unbeschadet der Vorschrift des 301 sofort zu verwerfen.
(4) Der PrivatklΣger kann binnen einer Woche nach der VersΣumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
º 392. [Wirkung der Rⁿcknahme]
Die zurⁿckgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
º 393. [Tod des PrivatklΣgers]
(1) Der Tod des PrivatklΣgers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des KlΣgers von den nach 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des PrivatklΣgers an gerechnet, bei Gericht zu erklΣren.
º 394. [Bekanntmachung an den Beschuldigten]
Die Zurⁿcknahme der Privatklage und der Tod des PrivatklΣgers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
º 395. [Befugnis zum Anschlu▀ als NebenklΣger]
(1) Der erhobenen ÷ffentlichen Klage kann sich als NebenklΣger anschlie▀en, wer
1. durch eine rechtswidrige Tat
a) nach den 174 , 174a , 174b , 176 , 177 , 179 , 180 und 181 des Strafgesetzbuches,
b) nach den 185 , 186 , 187 , 187a und 189 des Strafgesetzbuches,
c) nach den 221 , 223 , 223a , 223b , 224 , 225 , 229 und 340 des Strafgesetzbuches,
d) nach den 234 , 234a , 239 Abs. 2 , 239a und 239b des Strafgesetzbuches,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den 211 und 212 des Strafgesetzbuches
verletzt ist oder
3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( 172) die Erhebung der ÷ffentlichen Klage herbeigefⁿhrt hat.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Get÷teten,
2. im Falle des 90 des Strafgesetzbuches dem BundesprΣsidenten und im Falle des 90b des Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie
3. demjenigen, der nach Ma▀gabe des 374 in den in 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten FΣllen als PrivatklΣger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, 143 Abs. 2 des Markengesetzes, 14 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und 108a des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach 230 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen ÷ffentlichen Klage als NebenklΣger anschlie▀en, wenn dies aus besonderen Grⁿnden, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschlu▀ ist in jeder Lage des Verfahrens zulΣssig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
º 396. [Anschlu▀erklΣrung]
(1) Die Anschlu▀erklΣrung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlu▀erklΣrung wird mit der Erhebung der ÷ffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschlu▀ wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt ( 408 Abs. 3 Satz 2, 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erla▀ eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet ⁿber die Berechtigung zum Anschlu▀ als NebenklΣger nach Anh÷rung der Staatsanwaltschaft. In den FΣllen des 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anh÷rung auch des Angeschuldigten darⁿber, ob der Anschlu▀ aus den dort genannten Grⁿnden geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) ErwΣgt das Gericht, das Verfahren nach 153 Abs. 2 , 153a Abs. 2 , 153b Abs. 2 oder 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunΣchst ⁿber die Berechtigung zum Anschlu▀.
º 397. [Rechte des NebenklΣgers]
(1) Der NebenklΣger ist nach erfolgtem Anschlu▀, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Im ⁿbrigen gelten die 378 und 385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters ( 24 , 31) oder SachverstΣndigen ( 74), das Fragerecht ( 240 Abs. 2 , das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden ( 238 Abs. 2) und von Fragen ( 242), das Beweisantragsrecht ( 244 Abs. 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von ErklΣrungen ( 257 , 258) steht auch dem NebenklΣger zu.
(2) Wird die Verfolgung nach 154a beschrΣnkt, so berⁿhrt dies nicht das Recht, sich der erhobenen ÷ffentlichen Klage als NebenklΣger anzuschlie▀en. Wird der NebenklΣger zum Verfahren zugelassen, so entfΣllt eine BeschrΣnkung nach 154a Abs. 1 oder 2 , soweit sie die Nebenklage betrifft.
º 397a. [Proze▀kostenhilfe fⁿr NebenklΣger]
(1) Dem NebenklΣger ist fⁿr die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Proze▀kostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Der Antrag kann schon vor der ErklΣrung des Anschlusses gestellt werden. 114 zweiter Halbsatz und 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilproze▀ordnung sind nicht anzuwenden. Fⁿr die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt 142 Abs. 1 entsprechend.
(2) ▄ber die Bewilligung der Proze▀kostenhilfe entscheidet das mit der Sache befa▀te Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
º 398. [Verfahren]
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschlu▀ nicht aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der NebenklΣger wegen Kⁿrze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.
º 399. [Bekanntmachung frⁿherer Entscheidungen]
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschlu▀ ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedⁿrfen au▀er in den FΣllen des 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den NebenklΣger.
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem NebenklΣger nicht mehr zu, wenn fⁿr die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
º 400. [Rechtsmittelbefugnis des NebenklΣgers]
(1) Der NebenklΣger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, da▀ eine andere Rechtsfolge der Tat verhΣngt wird oder da▀ der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschlu▀ des NebenklΣgers berechtigt.
(2) Dem NebenklΣger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschlu▀ zu, durch den die Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der NebenklΣger zum Anschlu▀ befugt ist. Im ⁿbrigen ist der Beschlu▀, durch den das Verfahren eingestellt wird, fⁿr den NebenklΣger unanfechtbar.
º 401. [Rechtsmittel des NebenklΣgers]
(1) Der Rechtsmittel kann sich der NebenklΣger unabhΣngig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschlu▀ nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem NebenklΣger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begrⁿndung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der fⁿr die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem NebenklΣger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung ⁿber die Berechtigung des NebenklΣgers zum Anschlu▀ noch nicht ergangen ist.
(2) War der NebenklΣger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt fⁿr ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkⁿndung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersΣumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der NebenklΣger in der Hauptverhandlung ⁿberhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.
(3) Hat allein der NebenklΣger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der NebenklΣger noch fⁿr ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des 301 sofort zu verwerfen. Der NebenklΣger kann binnen einer Woche nach der VersΣumung unter den Voraussetzungen der 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem NebenklΣger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.
º 402. [Widerruf; Tod des NebenklΣgers]
Die Anschlu▀erklΣrung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des NebenklΣgers ihre Wirkung.
Dritter Abschnitt. EntschΣdigung des Verletzten
º 403. [Voraussetzungen]
(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen verm÷gensrechtlichen Anspruch, der zur ZustΣndigkeit der ordentlichen Gerichte geh÷rt und noch nicht anderweit gerichtlich anhΣngig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rⁿcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem Strafverfahren m÷glichst frⁿhzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll er auf die M÷glichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfahren geltend zu machen, hingewiesen werden.
º 404. [Antrag des Verletzten]
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mⁿndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mⁿndlich bis zum Beginn der Schlu▀vortrΣge gestellt werden. Er mu▀ den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag au▀erhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bⁿrgerlichen Rechtsstreit.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte des Antragsberechtigten k÷nnen an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkⁿndung des Urteils zurⁿckgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Proze▀kostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. 121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilproze▀ordnung gilt mit der Ma▀gabe, da▀ dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. ZustΣndig fⁿr die Entscheidung ist das mit der Sache befa▀te Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
º 405. [Absehen von einer Entscheidung]
Das Gericht sieht von einer Entscheidung ⁿber den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag unbegrⁿndet erscheint. Es sieht von der Entscheidung auch dann ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn seine Prⁿfung das Verfahren verz÷gern wⁿrde oder wenn der Antrag unzulΣssig ist; dies kann in jeder Lage des Verfahrens auch durch Beschlu▀ geschehen.
º 406. [Entscheidung]
(1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begrⁿndet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschrΣnken; 318 der Zivilproze▀ordnung gilt entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung fⁿr vorlΣufig vollstreckbar erklΣren. Es kann die vorlΣufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhΣngig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese Anordnungen k÷nnen durch unanfechtbaren Beschlu▀ auch nachtrΣglich getroffen, geΣndert oder aufgehoben werden.
(3) Die Entscheidung ⁿber den Antrag steht einem im bⁿrgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist ⁿber den Grund des Anspruchs rechtskrΣftig entschieden, so findet die Verhandlung ⁿber den Betrag nach 304 Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung vor dem zustΣndigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhΣlt eine Abschrift des Urteils mit Grⁿnden oder einen Auszug daraus.
º 406a. [Rechtsmittel]
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulΣssigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann ⁿber das Rechtsmittel durch Beschlu▀ in nicht÷ffentlicher Sitzung entschieden werden.
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.
º 406b. [Vollstreckung]
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die fⁿr die Vollstreckung von Urteilen in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Fⁿr das Verfahren nach den 731 , 767 , 768 , 887 bis 890 der Zivilproze▀ordnung ist das Gericht der bⁿrgerlichen Rechtspflege zustΣndig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulΣssig, als die Grⁿnde, auf denen sie beruhen, nach Schlu▀ der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schlu▀ der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.
º 406c. [Wiederaufnahme des Verfahrens]
(1)Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschrΣnken, eine wesentlich andere Entscheidung ⁿber den Anspruch herbeizufⁿhren. Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschlu▀.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt 406a Abs. 3 entsprechend.
Vierter Abschnitt. Sonstige Befugnisse des Verletzten
º 406d. [Mitteilungen an den Verletzten]
(1)Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) Mitteilungen k÷nnen unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift m÷glich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewΣhlt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt 145a entsprechend.
(3) (aufgehoben)
º 406e. [Akteneinsicht]
(1) Fⁿr den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der ÷ffentlichen Klage vorzulegen wΣren, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstⁿcke besichtigen, soweit er hierfⁿr ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in 395 genannten FΣllen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit ⁿberwiegende schutzwⁿrdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefΣhrdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verz÷gert wⁿrde.
(3) Auf Antrag k÷nnen dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Grⁿnde entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstⁿcke in seine GeschΣftsrΣume oder seine Wohnung mitgegeben werden.
(4) ▄ber die GewΣhrung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskrΣftigem Abschlu▀ des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im ⁿbrigen der Vorsitzende des mit der Sache befa▀ten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Ma▀gabe des 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 k÷nnen dem Verletzten Auskⁿnfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden; die AbsΣtze 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend.
º 406f. [Beistand und Vertreter des Verletzten]
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann fⁿr den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen ( 238 Abs. 2 , 242) ausⁿben und den Antrag auf Ausschlu▀ der ╓ffentlichkeit nach 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.
(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar.
º 406g. [Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten]
(1) Wer nach 395 zum Anschlu▀ als NebenklΣger befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschlu▀ als NebenklΣger nicht erklΣrt wird.
(2) Der Rechtsanwalt ist ⁿber die in 406f Abs. 2 bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht ÷ffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gefΣhrdet wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. Fⁿr die Benachrichtigung gelten 168c Abs. 5 und 224 Abs. 1 entsprechend.
(3) Fⁿr die Bewilligung von Proze▀kostenhilfe gilt 397a entsprechend. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das fⁿr die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zustΣndig wΣre.
(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschlu▀ als NebenklΣger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn
1. die Berechtigung zum Anschlu▀ als NebenklΣger auf 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder dies sonst aus besonderen Grⁿnden geboten ist,
2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedⁿrftig ist und
3. die Bewilligung von Proze▀kostenhilfe m÷glich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierⁿber aber nicht zu erwarten ist.
Fⁿr die Bestellung gelten 142 Abs. 1 und 162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Proze▀kostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Proze▀kostenhilfe abgelehnt wird.
º 406h. [Hinweis auf Befugnisse]
Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den 406d , 406e , 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen ÷ffentlichen Klage als NebenklΣger anzuschlie▀en ( 395), hingewiesen werden.
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen
º 407. [ZulΣssigkeit]
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur ZustΣndigkeit des Sch÷ffengerichts geh÷rt, k÷nnen bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht fⁿr erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die ÷ffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dⁿrfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbu▀e gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre betrΣgt sowie
3. Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur BewΣhrung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anh÷rung des Angeschuldigten durch das Gericht ( 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
º 408. [Entscheidungsm÷glichkeiten des Richters]
(1) HΣlt der Vorsitzende des Sch÷ffengerichts die ZustΣndigkeit des Strafrichters fⁿr begrⁿndet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschlu▀ ist fⁿr den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. HΣlt der Strafrichter die ZustΣndigkeit des Sch÷ffengerichts fⁿr begrⁿndet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht fⁿr hinreichend verdΣchtig, so lehnt er den Erla▀ eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschlu▀ gleich, durch den die Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist ( 204 , 210 Abs. 2 , 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erla▀ des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.
º 408a. [Strafbefehlsantrag nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens]
(1) Ist das Hauptverfahren bereits er÷ffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Sch÷ffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchfⁿhrung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. 407 Abs. 1 Satz 4, 408 finden keine Anwendung.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschlu▀ ab und setzt das Hauptverfahren fort.
º 408b. [Verteidigerbestellung durch Richter]
ErwΣgt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erla▀ eines Strafbefehls mit der in 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
º 409. [Inhalt des Strafbefehls]
(1) Der Strafbefehl enthΣlt
1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
5. die Beweismittel,
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7. die Belehrung ⁿber die M÷glichkeit des Einspruchs und die dafⁿr vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, da▀ der Strafbefehl rechtskrΣftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach 410 eingelegt wird.
Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhΣngt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach 268a Abs. 3 oder 268c Satz 1 zu belehren. 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
º 410. [Einspruchsfrist; Rechtskraft]
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der GeschΣftsstelle Einspruch einlegen. Die 297 bis 300 und 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschrΣnkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskrΣftigen Urteil gleich.
º 411. [Verwerfung wegen UnzulΣssigkeit; Termin zur Hauptverhandlung]
(1) Ist der Einspruch verspΣtet eingelegt oder sonst unzulΣssig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschlu▀ verworfen; gegen den Beschlu▀ ist sofortige Beschwerde zulΣssig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch k÷nnen bis zur Verkⁿndung des Urteils im ersten Rechtszug zurⁿckgenommen werden. 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurⁿckgenommen werden.
(4) Bei der UrteilsfΣllung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
º 412. [Ausbleiben des Angeklagten]
Ist bei Beginn der Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genⁿgend entschuldigt, so ist 329 Abs. 1 , 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch 330 entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt. Sicherungsverfahren
º 413. [Voraussetzungen des Antrags]
Fⁿhrt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen SchuldunfΣhigkeit oder VerhandlungsunfΣhigkeit des TΣters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Ma▀regeln der Besserung und Sicherung selbstΣndig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulΣssig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
º 414. [Verfahren]
(1) Fⁿr das Sicherungsverfahren gelten sinngemΣ▀ die Vorschriften ⁿber das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der ÷ffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen mu▀. In der Antragsschrift ist die Ma▀regel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem SachverstΣndigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
º 415. [Hauptverhandlung ohne Beschuldigten]
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unm÷glich oder aus Grⁿnden der ÷ffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchfⁿhren, ohne da▀ der Beschuldigte zugegen ist.
(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines SachverstΣndigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.
(3) Fordert es die Rⁿcksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemΣ▀e Durchfⁿhrung der Hauptverhandlung sonst nicht m÷glich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchfⁿhren, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.
(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, k÷nnen seine frⁿheren ErklΣrungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das Protokoll ⁿber die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.
(5) In der Hauptverhandlung ist ein SachverstΣndiger ⁿber den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der SachverstΣndige den Beschuldigten nicht schon frⁿher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
º 416. [▄bergang zum Strafverfahren]
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens die SchuldfΣhigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht fⁿr das Strafverfahren nicht zustΣndig, so spricht es durch Beschlu▀ seine UnzustΣndigkeit aus und verweist die Sache an das zustΣndige Gericht. 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens die SchuldfΣhigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch fⁿr das Strafverfahren zustΣndig, so ist der Beschuldigte auf die verΣnderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genⁿgend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens ergibt, da▀ der Beschuldigte verhandlungsfΣhig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner VerhandlungsunfΣhigkeit durchgefⁿhrt wird.
2a. Abschnitt. Beschleunigtes Verfahren
º 417. [Voraussetzungen des Antrags]
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Sch÷ffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mⁿndlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
º 418. [Durchfⁿhrung der Hauptverhandlung; Ladung; Anklageschrift]
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgefⁿhrt, ohne da▀ es einer Entscheidung ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgefⁿhrt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist betrΣgt vierundzwanzig Stunden.
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mⁿndlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, fⁿr das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.
º 419. [Entscheidung des Gerichts; Strafma▀]
(1) Der Strafrichter oder das Sch÷ffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine h÷here Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhΣngt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulΣssig.
(2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkⁿndung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschlu▀ ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschlie▀t das Gericht die Er÷ffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdΣchtig erscheint ( 203); wird nicht er÷ffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen werden.
º 420. [Beweisaufnahme]
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, SachverstΣndigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften ⁿber eine frⁿhere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche ─u▀erung enthalten, ersetzt werden.
(2) ErklΣrungen von Beh÷rden und sonstigen Stellen ⁿber ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie ⁿber diejenigen ihrer Angeh÷rigen dⁿrfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des 256 nicht vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den AbsΣtzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
ºº 421û429. (weggefallen)
Dritter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und Verm÷gensbeschlagnahmen
º 430. [Absehen von der Einziehung]
(1) FΣllt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder wⁿrde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeifⁿhrung der Entscheidung ⁿber die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschrΣnken.
(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die BeschrΣnkung vornehmen. Die BeschrΣnkung ist aktenkundig zu machen.
(3) Das Gericht kann die BeschrΣnkung in jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Wird die BeschrΣnkung wieder aufgehoben, so gilt 265 entsprechend.
º 431. [Anordnung der Einziehungsbeteiligung]
(1) Ist im Strafverfahren ⁿber die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint glaubhaft, da▀
1. der Gegenstand einem anderen als dem Angeschuldigten geh÷rt oder zusteht oder
2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erl÷schen im Falle der Einziehung angeordnet werden k÷nnte ( 74e Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches),
so ordnet das Gericht an, da▀ der andere an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das Gericht kann von der Anordnung absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da▀ die Beteiligung nicht ausfⁿhrbar ist. Das Gericht kann von der Anordnung auch dann absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wΣre, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten VerfassungsgrundsΣtze verfolgt, und wenn den UmstΣnden nach anzunehmen ist, da▀ diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer MittelsmΣnner den Gegenstand zur F÷rderung ihrer Bestrebungen zur Verfⁿgung gestellt hat; in diesem Falle genⁿgt es, vor der Entscheidung ⁿber die Einziehung des Gegenstandes den Besitzer der Sache oder den zur Verfⁿgung ⁿber das Recht Befugten zu h÷ren, wenn dies ausfⁿhrbar ist.
(2) Das Gericht kann anordnen, da▀ sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn
1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, da▀ der Gegenstand dem Angeschuldigten geh÷rt oder zusteht, oder
2. der Gegenstand nach den UmstΣnden, welche die Einziehung begrⁿnden k÷nnen, dem Einziehungsbeteiligten auch auf Grund von Rechtsvorschriften au▀erhalb des Strafrechts ohne EntschΣdigung dauernd entzogen werden k÷nnte.
(3) Ist ⁿber die Einziehung des Wertersatzes gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden ( 75 in Verbindung mit 74c des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an.
(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulΣssige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlu▀vortrΣge im Berufungsverfahren angeordnet werden.
(5) Der Beschlu▀, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulΣssig.
(6) ErklΣrt jemand bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Beh÷rde schriftlich, da▀ er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder die Anordnung wieder aufgehoben.
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.
º 432. [Anh÷rung im vorbereitenden Verfahren]
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafⁿr, da▀ jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er zu h÷ren, wenn dies ausfⁿhrbar erscheint. 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) ErklΣrt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, da▀ er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft, da▀ er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er vernommen wird, die Vorschriften ⁿber die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.
º 433. [Stellung des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren]
(1) Von der Er÷ffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erla▀ des Strafbefehls an.
(2) Das Gericht kann zur AufklΣrung des Sachverhalts das pers÷nliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen pers÷nliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genⁿgende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorfⁿhrung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese M÷glichkeit durch Zustellung geladen worden ist.
º 434. [Vertretung]
(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger gewΣhlt werden kann, vertreten lassen. Die fⁿr die Verteidigung geltenden Vorschriften der 137 bis 139 , 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
º 435. [Terminsnachricht ⁿber Hauptverhandlung]
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den FΣllen des 207 Abs. 2 der Er÷ffnungsbeschlu▀ mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, da▀
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
2. ⁿber die Einziehung auch ihm gegenⁿber entschieden wird.
º 436. [Hauptverhandlung]
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemΣ▀er Terminsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. 235 ist nicht anzuwenden.
(2) Auf BeweisantrΣge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von UmstΣnden an, die einer EntschΣdigung des Einziehungsbeteiligten entgegenstehen, so spricht es zugleich aus, da▀ dem Einziehungsbeteiligten eine EntschΣdigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine EntschΣdigung des Einziehungsbeteiligten fⁿr geboten hΣlt, weil es eine unbillige HΣrte wΣre, sie zu versagen; in diesem Falle entscheidet es zugleich ⁿber die H÷he der EntschΣdigung ( 74f Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die M÷glichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu Σu▀ern.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkⁿndung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht kann anordnen, da▀ Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.
º 437. [Rechtsmittelverfahren]
(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prⁿfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenⁿber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht geh÷rt worden ist. Erstreckt sich hiernach die Prⁿfung auch auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prⁿfung erfordert.
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten ⁿber den Schuldspruch zu entscheiden ist.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begrⁿndungsfrist vorzubringen.
(4) Wird nur die Entscheidung ⁿber die H÷he der EntschΣdigung angefochten, so kann ⁿber das Rechtsmittel durch Beschlu▀ entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die M÷glichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu Σu▀ern.
º 438. [Einziehung durch Strafbefehl]
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur ⁿber den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten 439 Abs. 3 Satz 1 und 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.
º 439. [Nachverfahren]
(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes rechtskrΣftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, da▀ er
1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entscheidung beeintrΣchtigt ist oder nicht mehr besteht, und
2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen k÷nnen,
so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, da▀ die Einziehung ihm gegenⁿber nicht gerechtfertigt sei. 360 gilt entsprechend.
(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskrΣftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulΣssig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.
(3) Das Gericht prⁿft den Schuldspruch nicht nach, wenn nach den UmstΣnden, welche die Einziehung begrⁿndet haben, im Strafverfahren eine Anordnung nach 431 Abs. 2 zulΣssig gewesen wΣre. Im ⁿbrigen gilt 437 Abs. 1 entsprechend.
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, so ist der Antrag unbegrⁿndet.
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben, wenn das Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern wⁿrde.
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
º 440. [SelbstΣndiges Einziehungsverfahren]
(1) Die Staatsanwaltschaft und der PrivatklΣger k÷nnen den Antrag stellen, die Einziehung selbstΣndig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulΣssig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die ZulΣssigkeit der selbstΣndigen Einziehung begrⁿnden. Im ⁿbrigen gilt 200 entsprechend.
(3) Die 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.
º 441. [Verfahren bei nachtrΣglicher und selbstΣndiger Einziehung]
(1) Die Entscheidung ⁿber die Einziehung im Nachverfahren ( 439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges, die Entscheidung ⁿber die selbstΣndige Einziehung ( 440) das Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten Person zustΣndig wΣre. Fⁿr die Entscheidung ⁿber die selbstΣndige Einziehung ist ÷rtlich zustΣndig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschlu▀, gegen den sofortige Beschwerde zulΣssig ist.
(3) ▄ber einen zulΣssigen Antrag wird jedoch auf Grund mⁿndlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es anordnet; die Vorschriften ⁿber die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulΣssige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt 437 Abs. 4 entsprechend.
º 442. [Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen; Beteiligte]
(1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der 430 bis 441 der Einziehung gleich.
(2) Richtet sich der Verfall nach 73 Abs. 3 oder 73a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, da▀ der andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Voraussetzungen ein Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschlu▀ Vollstreckungsma▀nahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.
º 443. [Verm÷gensbeschlagnahme]
(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Verm÷gen oder einzelne Verm÷gensgegenstΣnde eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach
1. den 81 bis 83 Abs. 1 , den 94 oder 96 Abs. 1 , den 97a oder 100 des Strafgesetzbuches,
2. einer in 330 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, da▀ der Beschuldigte verdΣchtig ist, vorsΣtzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet zu haben, oder unter einer der in 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach 330a Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
3. 52a Abs. 1 bis 3, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, 34 Abs. 1 bis 6 des Au▀enwirtschaftsgesetzes oder nach 19 Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit 21, oder 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes ⁿber die Kontrolle von Kriegswaffen oder
4. einer in 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des BetΣubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 30a oder 30b des BetΣubungsmittelgesetzes
die ÷ffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, k÷nnen mit Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfa▀t auch das Verm÷gen, das dem Beschuldigten spΣter zufΣllt. Die Beschlagnahme ist spΣtestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben.
(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorlΣufig anordnen; die vorlΣufige Anordnung tritt au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestΣtigt wird.
(3) Die Vorschriften der 291 bis 293 gelten entsprechend.
º 444.
(1) Ist im Strafverfahren ⁿber die Festsetzung einer Geldbu▀e gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden ( 30 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. 431 Abs. 4 , 5 gilt entsprechend.
(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genⁿgende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Fⁿr ihre Verfahrensbeteiligung gelten im ⁿbrigen die 432 bis 434 , 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 436 Abs. 2 und 4 , 437 Abs. 1 bis 3 , 438 Abs. 1 und, soweit nur ⁿber ihren Einspruch zu entscheiden ist, 441 Abs. 2 und 3 sinngemΣ▀.
(3) Fⁿr das selbstΣndige Verfahren gelten die 440 und 441 Abs. 1 bis 3 sinngemΣ▀. ╓rtlich zustΣndig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
ºº 445û448. (weggefallen)
Siebentes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung
º 449. [Vollstreckbarkeit]
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskrΣftig geworden sind.
º 450. [Anrechnung von Untersuchungshaft und Fⁿhrerscheinentziehung]
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkⁿrzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurⁿckgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne da▀ er eine ErklΣrung abgegeben hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins auf Grund des 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkⁿrzt auf das Fahrverbot ( 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
º 450a. [Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung]
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die h÷chste Strafe, bei Strafen gleicher H÷he auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, da▀ die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erla▀ des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsΣchlichen Feststellungen letztmalig geprⁿft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht ⁿberschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.
º 451. [Vollstreckungsbeh÷rden]
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeh÷rde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.
(2) Den AmtsanwΣlten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen ⁿbertragen hat.
(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbeh÷rde ist, nimmt auch gegenⁿber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der fⁿr dieses Gericht zustΣndigen Staatsanwaltschaft ⁿbertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.
º 452. [Begnadigungsrecht]
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausⁿbung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den LΣndern zu.
º 453. [NachtrΣgliche Entscheidung ⁿber Strafaussetzung zur BewΣhrung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt]
Fassung des º 453 Abs. 1 bis 31. 5. 1998:
(1) Die nachtrΣglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur BewΣhrung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen ( 56a bis 56g , 58 , 59a , 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mⁿndliche Verhandlung durch Beschlu▀. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu h÷ren. Hat das Gericht ⁿber einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Versto▀es gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mⁿndlichen Anh÷rung geben. Ist ein BewΣhrungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung ⁿber den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferla▀ in Betracht kommt.
Fassung des Abs. 1 ab 1. 6. 1998:
(1) Die nachtrΣglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur BewΣhrung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen ( 56a bis 56g , 58 , 59a , 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mⁿndliche Verhandlung durch Beschlu▀. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu h÷ren. Hat das Gericht ⁿber einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Versto▀es gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mⁿndlichen Anh÷rung geben. Ist ein BewΣhrungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung ⁿber den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferla▀ in Betracht kommt; ⁿber Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der BewΣhrungsaufsicht dies angezeigt erscheinen lΣ▀t.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulΣssig. Sie kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀ eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder da▀ die BewΣhrungszeit nachtrΣglich verlΣngert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erla▀ der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, da▀ es bei der Verwarnung sein Bewenden hat ( 56f , 56g , 59b des Strafgesetzbuches), k÷nnen mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
º 453a. [Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt]
(1) Ist der Angeklagte nicht nach 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das fⁿr die Entscheidungen nach 453 zustΣndige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll au▀er in FΣllen von geringer Bedeutung mⁿndlich erteilt werden.
(3) Der Angeklagte soll auch ⁿber die nachtrΣglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
º 453b. [▄berwachung des Verurteilten]
(1) Das Gericht ⁿberwacht wΣhrend der BewΣhrungszeit die Lebensfⁿhrung des Verurteilten, namentlich die Erfⁿllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die ▄berwachung obliegt dem fⁿr die Entscheidungen nach 453 zustΣndigen Gericht.
º 453c. [VorlΣufige Ma▀nahmen vor Widerruf der Aussetzung]
(1) Sind hinreichende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorlΣufige Ma▀nahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begrⁿnden, da▀ der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die 114 bis 115a und 119 gelten entsprechend.
º 454. [Aussetzung des Strafrestes]
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur BewΣhrung ausgesetzt werden soll ( 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, da▀ vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulΣssig ist, trifft das Gericht ohne mⁿndliche Verhandlung durch Beschlu▀. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu h÷ren. Der Verurteilte ist mⁿndlich zu h÷ren. Von der mⁿndlichen Anh÷rung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befⁿrworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die HΣlfte oder weniger als zwei Monate,
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbⁿ▀t hat und das Gericht den Antrag wegen verfrⁿhter Antragstellung ablehnt oder
3. der Antrag des Verurteilten unzulΣssig ist ( 57 Abs. 6 , 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das Gutachten eines SachverstΣndigen ⁿber den Verurteilten, namentlich darⁿber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, da▀ dessen durch die Tat zutage getretene GefΣhrlichkeit fortbesteht.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulΣssig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschlu▀, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) Im ⁿbrigen gelten die Vorschriften der 453 , 453a Abs. 1 und 3 sowie der 453b , 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung ⁿber die Aussetzung des Strafrestes wird mⁿndlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt ⁿbertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
º 454a. [Beginn der BewΣhrungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes]
(1) Beschlie▀t das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlΣngert sich die BewΣhrungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte au▀erhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 56f des Strafgesetzbuches bleibt unberⁿhrt.
º 454b. [Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen]
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbeh÷rde die Vollstreckung der zunΣchst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn
1. unter den Voraussetzungen des 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die HΣlfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2. im ⁿbrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fⁿnfzehn Jahre
der Strafe verbⁿ▀t sind. Dies gilt nicht fⁿr Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden.
(3) Hat die Vollstreckungsbeh÷rde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn ⁿber die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.
º 455. [Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe]
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfΣllt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr fⁿr den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem k÷rperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unvertrΣglich ist.
(4) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfΣllt,
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr fⁿr den Verurteilten zu besorgen ist oder
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, da▀ die Krankheit voraussichtlich fⁿr eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn ⁿberwiegende Grⁿnde, namentlich der ÷ffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.
º 455a. [Aufschub oder Unterbrechung aus Grⁿnden der Vollzugsorganisation]
(1) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Ma▀regel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Grⁿnden der Vollzugsorganisation erforderlich ist und ⁿberwiegende Grⁿnde der ÷ffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbeh÷rde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorlΣufig unterbrechen.
º 456. [Vorⁿbergehender Aufschub]
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, au▀erhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht ⁿbersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknⁿpft werden.
º 456a. [Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung oder Landesverweisung]
(1) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Ma▀regel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer auslΣndischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurⁿck, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Fⁿr die Nachholung einer Ma▀regel der Besserung und Sicherung gilt 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbeh÷rde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung fⁿr den Fall anordnen, da▀ der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurⁿckkehrt, und hierzu einen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl oder einen Steckbrief erlassen. Der Verurteilte ist zu belehren.
º 456b. (weggefallen)
º 456c. [Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes]
(1) Das Gericht kann bei Erla▀ des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschlu▀ aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots fⁿr den Verurteilten oder seine Angeh÷rigen eine erhebliche, au▀erhalb seines Zweckes liegende, durch spΣteres Wirksamwerden vermeidbare HΣrte bedeuten wⁿrde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. 462 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.
(3) Der Aufschub und die Aussetzung k÷nnen an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknⁿpft werden. Aufschub und Aussetzung dⁿrfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht ⁿbersteigen.
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die fⁿr das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.
º 457. [Haftbefehl; Steckbrief]
(1) 161 gilt sinngemΣ▀ fⁿr die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.
(2) Die Vollstreckungsbeh÷rde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorfⁿhrungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdΣchtig ist. Sie kann einen Vorfⁿhrungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
(3) Im ⁿbrigen hat in den FΣllen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbeh÷rde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbeh÷rde, soweit die Ma▀nahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prⁿfung der VerhΣltnismΣ▀igkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
º 458. [Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung]
(1) Wenn ⁿber die Auslegung eines Strafurteils oder ⁿber die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die ZulΣssigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizufⁿhren.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den FΣllen des 454b Abs. 1 und 2 sowie der 455 , 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbeh÷rde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbeh÷rde anordnet, da▀ an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Ma▀regel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den FΣllen des 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
º 459. [Vollstreckung der Geldstrafe]
Fⁿr die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
º 459a. [Zahlungserleichterungen]
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet ⁿber die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen ( 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbeh÷rde. Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewΣhren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefΣhrdet wΣre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(2) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann eine Entscheidung ⁿber Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach 42 des Strafgesetzbuches nachtrΣglich Σndern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) EntfΣllt die Vergⁿnstigung nach 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten TeilbetrΣgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbeh÷rde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) Die Entscheidung ⁿber Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
º 459b. [Verrechnung von TeilbetrΣgen]
TeilbetrΣge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunΣchst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.
º 459c. [Beitreibung der Geldstrafe]
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der FΣlligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, da▀ sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, da▀ sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg fⁿhren wird.
(3) In den Nachla▀ des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.
º 459d. [Absehen von der Vollstreckung der Geldstrafe]
(1) Das Gericht kann anordnen, da▀ die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur BewΣhrung ausgesetzt worden ist oder
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhΣngt ist und die Voraussetzungen des 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.
º 459e. [Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe]
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbeh÷rde vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, da▀ die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach 459c Abs. 2 unterbleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.
º 459f. [Absehen von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe]
Das Gericht ordnet an, da▀ die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung fⁿr den Verurteilten eine unbillige HΣrte wΣre.
º 459g. [Vollstreckung von Nebenfolgen]
(1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, da▀ die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Fⁿr die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.
(2) Fⁿr die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die 459 , 459a , 459c Abs. 1 und 2 und 459d entsprechend.
º 459h. [ZustΣndigkeit des Gerichts bei Einwendungen]
▄ber Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbeh÷rde nach den 459a , 459c , 459e und 459g entscheidet das Gericht.
º 459i. [Vollstreckung der Verm÷gensstrafe]
(1) Fⁿr die Vollstreckung der Verm÷gensstrafe ( 43a des Strafgesetzbuches) gelten die 459 , 459a , 459b , 459c , 459e , 459f und 459h sinngemΣ▀.
(2) In den FΣllen der 111o , 111p ist die Ma▀nahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.
º 460. [NachtrΣgliche Gesamtstrafenbildung]
Ist jemand durch verschiedene rechtskrΣftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften ⁿber die Zuerkennung einer Gesamtstrafe ( 55 des Strafgesetzbuches) au▀er Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachtrΣgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurⁿckzufⁿhren. Werden mehrere Verm÷gensstrafen auf eine Gesamtverm÷gensstrafe zurⁿckgefⁿhrt, so darf diese die H÷he der verwirkten h÷chsten Strafe auch dann nicht unterschreiten, wenn deren H÷he den Wert des Verm÷gens des Verurteilten zum Zeitpunkt der nachtrΣglichen gerichtlichen Entscheidung ⁿbersteigt.
º 461. [Anrechnung von Krankenhausaufenthalt]
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigefⁿhrt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizufⁿhren.
º 462. [Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde]
(1) Die nach 450a Abs. 3 Satz 1 und den 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mⁿndliche Verhandlung durch Beschlu▀. Dies gilt auch fⁿr die Wiederverleihung verlorener FΣhigkeiten und Rechte ( 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachtrΣgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes ( 74b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die nachtrΣgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes ( 76 des Strafgesetzbuches) sowie fⁿr die VerlΣngerung der VerjΣhrungsfrist ( 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu h÷ren. Das Gericht kann von der Anh÷rung des Verurteilten in den FΣllen einer Entscheidung nach 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da▀ die Anh÷rung nicht ausfⁿhrbar ist.
(3) Der Beschlu▀ ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschlu▀, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
º 462a. [ZustΣndigkeit der Strafvollstreckungskammer und des Gerichts des ersten Rechtszuges]
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist fⁿr die nach den 453 , 454 , 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zustΣndig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befa▀t wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zustΣndig fⁿr Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur BewΣhrung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach 462 in Verbindung mit 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten FΣllen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zustΣndig. Das Gericht kann die nach 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gew÷hnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend.
(3) In den FΣllen des 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die h÷chste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zustΣndig sein wⁿrden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach ma▀gebende Urteil von einem Gericht eines h÷heren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. WΣre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zustΣndig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm ⁿbergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in 460 bezeichneten FΣllen rechtskrΣftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen fⁿr die nach den 453 , 454 , 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zustΣndig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den FΣllen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberⁿhrt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den AbsΣtzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den FΣllen des 354 Abs. 2 und des 355 das Gericht, an das die Sache zurⁿckverwiesen worden ist, und in den FΣllen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
º 463. [Vollstreckung von Ma▀regeln der Besserung und Sicherung]
(1) Die Vorschriften ⁿber die Strafvollstreckung gelten fⁿr die Vollstreckung von Ma▀regeln der Besserung und Sicherung sinngemΣ▀, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 453 gilt auch fⁿr die nach den 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) 454 gilt auch fⁿr die nach 67c Abs. 1 , 67d Abs. 2 , 67e Abs. 3 , den 68e , 68f Abs. 2 und 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den FΣllen des 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mⁿndlichen Anh÷rung des Verurteilten nicht.
(4) 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfΣllt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Ma▀regel aufgeschoben werden. 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(5) 462 gilt auch fⁿr die nach 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den 67a und 67c Abs. 2 , 67d Abs. 5 , den 67g und 69a Abs. 7 sowie den 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(6) Fⁿr die Anwendung des 462a Abs. 1 steht die Fⁿhrungsaufsicht in den FΣllen des 67c Abs. 1 , des 67d Abs. 2 , 4 und des 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
º 463a. [Befugnisse und ZustΣndigkeit der Aufsichtsstellen]
(1) Die Aufsichtsstellen ( 68a des Strafgesetzbuches) k÷nnen zur ▄berwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfⁿllung von Weisungen von allen ÷ffentlichen Beh÷rden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschlu▀ eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Beh÷rden im Rahmen ihrer ZustΣndigkeit vornehmen lassen.
(2) Die Aufsichtsstelle kann fⁿr die Dauer der Fⁿhrungsaufsicht oder fⁿr eine kⁿrzere Zeit anordnen, da▀ der Verurteilte zur Beobachtung anlΣ▀lich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. 163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der Fⁿhrungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Ma▀nahme ist mindestens jΣhrlich zu ⁿberprⁿfen.
(3) ╓rtlich zustΣndig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle ÷rtlich zustΣndig, in deren Bezirk er seinen gew÷hnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthaltsort hatte.
º 463b. [Beschlagnahme von Fⁿhrerscheinen]
(1) Ist ein Fⁿhrerschein nach 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) AuslΣndische Fahrausweise k÷nnen zur Eintragung eines Vermerks ⁿber das Fahrverbot oder ⁿber die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre ( 44 Abs. 3 Satz 3, 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) Der Verurteilte hat, wenn der Fⁿhrerschein oder der Fahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbeh÷rde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung ⁿber den Verbleib abzugeben. 883 Abs. 2 bis 4 , die 899 , 900 Abs. 1 , 3 und 5 sowie die 901 , 902 , 904 bis 910 und 913 der Zivilproze▀ordnung gelten entsprechend.
º 463c. [╓ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung]
(1) Ist die ÷ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskrΣftigen Entscheidung verlangt.
(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hΣlt ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbeh÷rde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fⁿnfzigtausend Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. 462 gilt entsprechend.
(4) Fⁿr die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der fⁿr die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
º 463d. [Gerichtshilfe]
Zur Vorbereitung der nach den 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbeh÷rde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung ⁿber den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein BewΣhrungshelfer bestellt ist.
Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens
º 464. [Kostenentscheidung]
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung mu▀ darⁿber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darⁿber, wer die notwendigen Auslagen trΣgt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschlu▀, der das Verfahren abschlie▀t.
(3) Gegen die Entscheidung ⁿber die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulΣssig; sie ist unzulΣssig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdefⁿhrer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsΣchlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung ⁿber die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im ⁿbrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befa▀t ist, auch fⁿr die Entscheidung ⁿber die sofortige Beschwerde zustΣndig.
º 464a. [Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen]
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebⁿhren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten geh÷ren auch die durch die Vorbereitung der ÷ffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskrΣftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens geh÷ren auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ( 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten geh÷ren auch
1. die EntschΣdigung fⁿr eine notwendige ZeitversΣumnis nach den Vorschriften, die fⁿr die EntschΣdigung von Zeugen gelten, und
2. die Gebⁿhren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach 91 Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung zu erstatten sind.
º 464b. [Kostenfestsetzung]
Die H÷he der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, da▀ die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung entsprechend anzuwenden.
º 464c. [Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder ▄bersetzers]
Ist fⁿr einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mΣchtig, taub oder stumm ist, ein Dolmetscher oder ▄bersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte SΣumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unn÷tig verursacht hat; dies ist au▀er im Falle des 467 Abs. 2 ausdrⁿcklich auszusprechen.
º 464d. [Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen]
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten k÷nnen nach Bruchteilen verteilt werden.
º 465. [Kostenpflicht des Verurteilten]
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur AufklΣrung bestimmter belastender oder entlastender UmstΣnde besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wΣre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die SΣtze 1 und 2 gelten entsprechend fⁿr die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachla▀ nicht fⁿr die Kosten.
º 466. [Haftung Mitverurteilter]
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften fⁿr die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht fⁿr die durch die TΣtigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie fⁿr Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschlie▀lich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.
º 467. [Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch]
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Er÷ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte SΣumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der ÷ffentlichen Klage dadurch veranla▀t hat, da▀ er in einer Selbstanzeige vorgetΣuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
1. die Erhebung der ÷ffentlichen Klage dadurch veranla▀t hat, da▀ er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen spΣteren ErklΣrungen belastet oder wesentliche entlastende UmstΣnde verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geΣu▀ert hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zulΣ▀t, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorlΣufiger Einstellung ( 153a) endgⁿltig eingestellt wird.
º 467a. [Kosten der Staatskasse bei Klagerⁿcknahme und Einstellung]
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die ÷ffentliche Klage zurⁿck und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die ÷ffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemΣ▀.
(2) Die einem Nebenbeteiligten ( 431 Abs. 1 Satz 1, 442 , 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den FΣllen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den AbsΣtzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
º 468. [StraffreierklΣrung]
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder K÷rperverletzungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, da▀ einer oder beide fⁿr straffrei erklΣrt werden.
º 469. [Kostenpflicht des Anzeigenden]
(1) Ist ein, wenn auch nur au▀ergerichtliches Verfahren durch eine vorsΣtzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranla▀t worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er geh÷rt worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten ( 431 Abs. 1 Satz 1, 442 , 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befa▀t, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das fⁿr die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zustΣndig gewesen wΣre.
(3) Die Entscheidung nach den AbsΣtzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
º 470. [Kosten bei Zurⁿcknahme des Strafantrags]
Wird das Verfahren wegen Zurⁿcknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten ( 431 Abs. 1 Satz 1, 442 , 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie k÷nnen dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur ▄bernahme bereit erklΣrt, der Staatskasse, soweit es unbilllig wΣre, die Beteiligten damit zu belasten.
º 471. [Privatklagekosten]
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem PrivatklΣger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurⁿckgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem PrivatklΣger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemΣ▀em Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn
1. es den AntrΣgen des PrivatklΣgers nur zum Teil entsprochen hat;
2. es das Verfahren nach 383 Abs. 2 ( 390 Abs. 5) wegen Geringfⁿgigkeit eingestellt hat;
3. Widerklage erhoben worden ist.
(4) Mehrere PrivatklΣger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter fⁿr die dem PrivatklΣger erwachsenen notwendigen Auslagen.
º 472. [Nebenklagekosten]
(1) Die dem NebenklΣger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den NebenklΣger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wΣre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zulΣ▀t, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Grⁿnden der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorlΣufiger Einstellung ( 153a) endgⁿltig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten entsprechend fⁿr die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschlu▀ als NebenklΣger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach 406g erwachsen sind. Gleiches gilt fⁿr die notwendigen Auslagen eines PrivatklΣgers, wenn die Staatsanwaltschaft nach 377 Abs. 2 die Verfolgung ⁿbernommen hat.
(4) 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
º 472a. [AdhΣsionsverfahren]
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung ⁿber den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurⁿck, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemΣ▀em Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trΣgt. Die gerichtlichen Auslagen k÷nnen der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wΣre, die Beteiligten damit zu belasten.
º 472b. [Kosten bei Nebenfolgen]
(1) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet , so k÷nnen dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen k÷nnen, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbstΣndigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
(2) Wird eine Geldbu▀e gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den 465 , 466 zu tragen.
(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbu▀e gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so k÷nnen die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.
º 473. [Kosten bei zurⁿckgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel]
(1) Die Kosten eines zurⁿckgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurⁿckgenommen, so sind ihm die dadurch dem NebenklΣger oder dem zum Anschlu▀ als NebenklΣger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach 406g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der NebenklΣger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgefⁿhrt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten ( 431 Abs. 1 Satz 1, 442 , 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschrΣnkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebⁿhr zu ermΣ▀igen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wΣre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend fⁿr die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach 69 Abs. 1 oder 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorlΣufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ( 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins ( 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die AbsΣtze 1 bis 4 gelten entsprechend fⁿr die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskrΣftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2. auf ein Nachverfahren ( 439)
verursacht worden sind.
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegrⁿndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Achtes Buch. LΣnderⁿbergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
º 474. [Umfang des Registers; Verwendung der Daten]
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister gefⁿhrt.
(2) In das Register sind
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zustΣndige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die Tatzeiten,
4. die Tatvorwⁿrfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nΣhere Bezeichnung der Straftaten,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften einzutragen. Die Daten dⁿrfen nur fⁿr Strafverfahren gespeichert und verΣndert werden.
(3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbeh÷rde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskⁿnfte aus dem Verfahrensregister dⁿrfen nur Strafverfolgungsbeh÷rden fⁿr Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dⁿrfen nach Ma▀gabe des 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit 10 Abs. 2 des Gesetzes ⁿber den MilitΣrischen Abschirmdienst und 8 Abs. 3 des Gesetzes ⁿber den Bundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbeh÷rden des Bundes und der LΣnder, das Amt fⁿr den MilitΣrischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst ⁿbermittelt werden. 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Verantwortung fⁿr die ZulΣssigkeit der ▄bermittlung trΣgt der EmpfΣnger. Die Registerbeh÷rde prⁿft die ZulΣssigkeit der ▄bermittlung nur, wenn besonderer Anla▀ hierzu besteht.
(6) Die Daten dⁿrfen unbeschadet des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.
º 475. [Automatisierte Abrufverfahren]
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die ▄bermittlung personenbezogener Daten durch Abruf erm÷glicht, ist fⁿr ▄bermittlungen nach 474 Abs. 3 Satz 2 an Staatsanwaltschaften zulΣssig, soweit diese Form der Datenⁿbermittlung unter Berⁿcksichtigung der schutzwⁿrdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der ▄bermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedⁿrftigkeit angemessen ist und wenn gewΣhrleistet ist, da▀ die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der ▄bermittlung wirksam geschⁿtzt werden.
(2) Fⁿr die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens findet 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Registerbeh÷rde ⁿbersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten fⁿr den Datenschutz.
(3) Die Verantwortung fⁿr die ZulΣssigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trΣgt der EmpfΣnger. Die Registerbeh÷rde prⁿft die ZulΣssigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anla▀ besteht. Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des EmpfΣngers zu protokollieren. Die Protokolldaten dⁿrfen nur fⁿr die Kontrolle der ZulΣssigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu l÷schen.
(4) 474 Abs. 6 findet Anwendung.
º 476. [Berichtigung der Daten; L÷schung; Sperrung; Mitteilung an EmpfΣnger; Errichtungsanordnung]
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die zustΣndige Stelle teilt der Registerbeh÷rde die Unrichtigkeit unverzⁿglich mit; sie trΣgt die Verantwortung fⁿr die Richtigkeit und die AktualitΣt der Daten.
(2) Die Daten sind zu l÷schen,
1. wenn ihre Speicherung unzulΣssig ist oder
2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, da▀ in dem Strafverfahren, aus dem die Daten ⁿbermittelt worden sind, eine nach 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfⁿgung der Strafverfolgungsbeh÷rde ergangen ist.
Wird der Beschuldigte rechtskrΣftig freigesprochen, die Er÷ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorlΣufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu l÷schen, es sei denn, vor Eintritt der L÷schungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis fⁿr alle Eintragungen die L÷schungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbeh÷rde unverzⁿglich den Eintritt der L÷schungsvoraussetzungen oder den Beginn der L÷schungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) An die Stelle einer L÷schung tritt eine Sperrung, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, da▀ schutzwⁿrdige Interessen einer betroffenen Person beeintrΣchtigt wⁿrden,
2. die Daten fⁿr laufende Forschungsarbeiten ben÷tigt werden oder
3. eine L÷schung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand m÷glich ist.
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten dⁿrfen nur fⁿr den Zweck verwendet werden, fⁿr den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlΣ▀lich ist.
(4) Stellt die Registerbeh÷rde fest, da▀ unrichtige, zu l÷schende oder zu sperrende personenbezogene Daten ⁿbermittelt worden sind, so ist dem EmpfΣnger die Berichtigung, L÷schung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwⁿrdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Errichtungsanordnung die nΣheren Einzelheiten, insbesondere
1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche EmpfΣnger und in welchem Verfahren ⁿbermittelt werden,
4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,
5. die nach 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Ma▀nahmen.
º 477. [Entscheidung ⁿber Auskunftserteilung]
▄ber die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensregister nach 19 des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbeh÷rde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
Neubekanntmachung der StPO v. 1. 2. 1877 (RGBl. S. 253) auf Grund des Art. 13 StrafverfahrensΣnderungsgesetz 1987 v. 27. 1. 1987 (BGBl. I S. 475) in der ab 1. 4. 1987 geltenden Fassung.
Fⁿr das Gebiet der ehem. DDR beachte zur StPO aufgrund EVertr. v. 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 933) geltende Ma▀gaben.
Vgl. G ⁿber die ZustΣndigkeit der Gerichte bei ─nderungen der Gerichtseinteilung v. 6. 12. 1933 (RGBl. I S. 1037), geΣnd. durch G v. 9. 12. 1974 (BGBl. I S. 3393), v. 20. 5. 1975 (BGBl. I S. 1117), v. 5. 10. 1978 (BGBl. I S. 1645), Art. 10 G v. 2. 9. 1994 (BGBl. I S. 2278) und Art. 13 G v. 5. 10. 1994 (BGBl. I S. 2911).
Beachte auch G zu dem Abkommen vom 14. September 1963 ⁿber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen v. 4. 2. 1969 (BGBl. II S. 121) mit Bek. ⁿber das Inkrafttreten v. 20. 5. 1970 (BGBl. II S. 276).
10a geΣnd. durch G v. 2. 8. 1993 (BGBl. I S. 1407).
22 Nr. 2 geΣnd. durch Art. 7 19 BtG v. 12. 9. 1990 (BGBl. I S. 2002).
26 Abs. 1 Satz 2 angef. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
37 Abs. 2 eingef., bish. Abs. 2 wird Abs. 3 durch G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
Vgl. 166 bis 213a ZPO.
52 Abs. 2 Satz 1 neugef. durch Art. 7 19 BtG v. 12. 9. 1991 (BGBl. I S. 2002).
53 Abs. 1 Nr. 3a geΣnd. durch Art. 14 G v. 27. 7. 1992 (BGBl. I S. 1398), Abs. 1 Nr. 3b eingef., Abs. 2 geΣnd. durch G v. 23. 7. 1992 (BGBl. I S. 1366), Abs. 1 Nr. 3b geΣnd. durch Art. 9 Abs. 2 G v. 21. 8. 1995 (BGBl. I S. 1050).
G zur Vermeidung und BewΣltigung von Schwangerschaftskonflikten (SchwangerschaftskonfliktG û SchKG) v. 27. 7. 1992 (BGBl. I S. 1398).
GemΣ▀ Beschlu▀ des BVerfG vom 4. 8. 1992 û 2 BvQ 16/92 u. a. û stehen fⁿr die Anwendung der durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz geΣnderten Vorschrift des 53 Abs. 1 Nr. 3a StPO die anerkannten Beratungsstellen nach 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB den anerkannten Beratungsstellen nach 3 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. 7. 1992 (BGBl. I S. 1398) û abgedruckt in Anm. zu 203 Abs. 1 Nr. 4a StGB û gleich.
54 Abs. 2 und 4 neugef. durch Art. 4 G v. 4. 11. 1994 (BGBl. I S. 3346).
Vgl. 61 und 62 BundesbeamtenG idF der Bek. v. 27. 2. 1985 (BGBl. I S. 479);
Vgl. 6 und 7 BundesministerG idF der Bek. v. 27. 7. 1971 (BGBl. I S. 1166),
60 Nr. 1 geΣnd. durch Art. 7 19 BtG v. 12. 9. 1990 (BGBl. I S. 2002).
68 neu gefa▀t durch Art. 3 Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
81a Abs. 3 angef. durch StV─G v. 17. 3. 1997 (BGBl. I S. 534).
81c Abs. 3 Satz 2 neugef. durch Art. 7 19 BtG v. 12. 9. 1990 (BGBl. I S. 2002), Abs. 5 Satz 2 angef. durch StV─G v. 17. 3. 1997 (BGBl. I S. 534).
81e und 18f eingef. durch StV─G v. 17. 3. 1997 (BGBl. I S. 534).
▄berschrift des Achten Abschnitts geΣnd. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
96 Satz 2 angef. durch Art. 4 G v. 4. 11. 1994 (BGBl. I S. 3346).
97 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 geΣnd., Abs. 2 Satz 2 neugef. durch G v. 23. 7. 1992 (BGBl. I S. 1366).
98a und 98b eingef. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
98c eingef. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302)
Vgl. ferner 12 G ⁿber Fernmeldeanlagen idF der Bek. v. 3. 7. 1989 (BGBl. I S. 1455) und neugef. durch 99 Abs. 1 Nr. 2 TKG v. 25. 7. 1996 (BGBl. I S. 1120):
ô 12. In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft ⁿber die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie▀en ist, da▀ die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrⁿhrten oder fⁿr ihn bestimmt waren und da▀ die Auskunft fⁿr die Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschrΣnkt.ö
100a Satz 1 geΣnd. durch Art. 4 G v. 8. 6. 1989 (BGBl. I S. 1026), Satz 1 Nr. 1 Buchst. c geΣnd. durch Art. 12 G v. 9. 7. 1990 (BGBl. I S. 1354), Satz 1 Nr. 2 geΣnd. durch Art. 2 26. Str─ndG v. 14. 7. 1992 (BGBl. I S. 1255), Satz 1 Nr. 2 geΣnd., Nr. 4 neugef. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302), Satz 1 Nr. 3 geΣnd. durch Art. 5 G v. 5. 11. 1990 (BGBl. I S. 2428) und Art. 4 G v. 28. 2. 1992 (BGBl. I S. 372), Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Nrn. 3 und 4 geΣnd., Nr. 5 angef. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
WehrstrafG (WStG) idF der Bek. v. 24. 5. 1974 (BGBl. I S. 1213), geΣnd. durch G v. 21. 12. 1979 (BGBl. I S. 2326).
Viertes StrafrechtsΣnderungsG v. 11. 6. 1957 (BGBl. I S. 597) mit spΣteren ─nderungen.
100b Abs. 1 Satz 1 geΣnd., Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 neugef. durch Art. 4 G v. 8. 6. 1989 (BGBl. I S. 1026), Abs. 5 eingef., bish. Abs. 5 wird Abs. 6, Satz 1 geΣnd. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302), Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 neugef. durch Art. 12 Abs. 24 PTNeuOG v. 14. 9. 1994 (BGBl. I S. 2325).
100c eingef. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
100d eingef., 101 Abs. 1 neugef., Abs. 4 angef. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302), 101 Abs. 1 geΣnd. durch StV─G v. 17. 3. 1997 (BGBl. I S. 534).
Vgl. auch 46 Abs. 4 G gegen WettbewerbsbeschrΣnkungen idF der Bek. v. 20. 2. 1990 (BGBl. I S. 235); Nr. 74.
Vgl. au▀erdem die ergΣnzende Vorschrift des G ⁿber Fernmeldeanlagen idF der Bek. v. 3. 7. 1989 (BGBl. I S. 1455), Abs. 2 geΣnd. durch Art. 5 PTNeuOG v. 14. 9. 1994 (BGBl. I S. 2325):
ô 21. (1) Fⁿr die Durchsuchung der Wohnung, der GeschΣftsrΣume und des befriedeten Besitztums sind die Vorschriften der Strafproze▀ordnung ma▀gebend; die Durchsuchung ist zur Nachtzeit zulΣssig, wenn sich in den RΣumen oder auf dem Besitztum eine Funkanlage befindet und der begrⁿndete Verdacht besteht, da▀ bei ihrer Errichtung oder ihrem Betrieb eine Straftat nach 15 begangen wird oder begangen worden ist.
(2) Beauftragte des Bundesministers fⁿr Post und Telekommunikation oder der hierzu von ihm ermΣchtigten Beh÷rden sind berechtigt, sich an Durchsuchungen zu beteiligen, die zur Verfolgung einer Straftat nach 15 vorgenommen werden.ö
108 bish. Textteil wird Abs. 1, Abs. 2 angef. durch Art. 14 G v. 27. 7. 1992 (BGBl. I S. 1398).
110aeingef. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
110b eingef. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
110c bis 110e eingefⁿgt durch Art. 3 Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
111b neu gefa▀t durch Art. 4 Gesetz vom 28. 2. 1992 (BGBl. I S. 372).
111o und 111p eingef. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
112 Abs. 3 geΣnd. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geΣnd. durch Art. 2 G v. 9. 6. 1989 (BGBl. I S. 1059), Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geΣnd. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302), Abs. 1 Satz 2 aufgeh. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186), Abs. 1 Nr. 1 geΣnd. durch Art. 2 33. Str─ndG v. 1. 7. 1997 (BGBl. I S. 1607).
Vgl. auch Art. 104 Abs. 4 Grundgesetz.
Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der VerhΣltnismΣ▀igkeit ist auch bei einem auf 112 Abs. 4 [jetzt: Abs. 3] StPO gestⁿtzten Haftbefehl eine Haftverschonung in entsprechender Anwendung des 116 StPO m÷glich; vgl. Beschlu▀ des BVerfG vom 15. 12. 1965 û 1 BvR 513/65 û (NJW 1966 S. 243 = BVerfGE Bd. 19 S. 342 = JZ 1966 S. 146 = MDR 1966 S. 300).
Vgl. hierzu auch Gesetz ⁿber die EntschΣdigung fⁿr Strafverfolgungsma▀nahmen (StrEG) vom 8. 3. 1971 (BGBl. I S. 157).
Hamburg: VO v. 11. 11. 1975 (GVBl. S. 193), geΣnd. durch VO v. 19. 8. 1980 (GVBl. S. 264), v. 14. 6. 1983 (GVBl. S. 112), v. 16. 1. 1989 (GVBl. S. 5) und v. 2. 11. 1993 (GVBl. S. 317) und v. 30. 9. 1997 (GVBl. S. 483).
127b eingef. durch G v. 17. 7. 1997 (BGBl. I S. 1822).
Beachte hierzu auch 392 Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. 3. 1976 (BGBl. I S. 613):
ô 392. Verteidigung. (1) Abweichend von 138 Abs. 1 der Strafproze▀ordnung k÷nnen auch Steuerberater, SteuerbevollmΣchtigte, Wirtschaftsprⁿfer und vereidigte Buchprⁿfer zu Verteidigern gewΣhlt werden, soweit die Finanzbeh÷rde das Strafverfahren selbstΣndig durchfⁿhrt; im ⁿbrigen k÷nnen sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule fⁿhren.
(2) 138 Abs. 2 der Strafproze▀ordnung bleibt unberⁿhrt.ö
140 Abs. 1 Nr. 4 aufgehoben sowie Abs. 2 Satz 2 angefⁿgt durch Gesetz vom 17. 5. 1988 (BGBl. I S. 606).
142 Abs. 2 geΣndert durch Gesetz vom 17. 5. 1988 (BGBl. I S. 606).
153 Abs. 1 Satz 2 neugef., 153a Abs. 1 Satz 1 geΣnd. durch G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
Vgl. Anm. zu 129a StGB.
163e eingefⁿgt durch Art. 3 Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
168a Abs. 1 Satz 2 angefⁿgt durch Art. 3 Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
200 Abs. 1 SΣtze 3 und 4 angef. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
212 bis 212b aufgeh. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
222 Abs. 1 Satz 3 angefⁿgt durch Art. 3 Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
244 Abs. 5 Satz 2 angef. durch G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
249 Abs. 2 Satz 1 geΣnd. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
257a eingef. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
Vgl. auch die FΣlle der 199, 233 StGB (Nr. 85)
Nr. 92.
267 Abs. 4 Satz 1 geΣnd. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
304 Abs. 3 neu gefa▀t durch Art. 7 Abs. 11 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2847).
313 eingef. durch G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50). 313 gilt nach Art. 14 Abs. 4 G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50) nicht fⁿr Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor dem 1. 3. 1993 verkⁿndet wurde.
322 Abs. 1 Satz 2 geΣnd., 322a eingef. durch G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50). 322 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie 322a gelten nach Art. 14 Abs. 4 G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50) nicht fⁿr Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor dem 1. 3. 1993 verkⁿndet wurde.
Fⁿr das Gebiet der ehem. DDR beachte zum Wiederaufnahmeverfahren aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 933) geltende Ma▀gaben.
Beachte hierzu auch 79 Abs. 1 Gesetz ⁿber das Bundesverfassungsgericht i. d. F. der Bek. vom 12. 12. 1985 (BGBl. I S. 2229):
ô 79. (1) Gegen ein rechtskrΣftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz fⁿr unvereinbar oder nach 78 fⁿr nichtig erklΣrten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht fⁿr unvereinbar mit dem Grundgesetz erklΣrt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafproze▀ordnung zulΣssig.ö
374 Abs. 1 Nr. 5a eingef., Nr. 7 geΣnd. durch Art. 3 G v. 13. 8. 1997 (BGBl. I S. 2038), Nr. 8 neugef. durch Art. 10 G v. 7. 3. 1990 (BGBl. I S. 422), geΣnd. durch Art. 10 G v. 25. 10. 1994 (BGBl. I S. 3082) und durch Art. 3 G v. 19. 7. 1996 (BGBl. I S. 1014).
114 bis 127a ZPO; Nr. 100.
Nr. 115.
Beachte hierzu folgende landesrechtliche Vorschriften: Baden-Wⁿrttemberg: 37 bis 41 AusfⁿhrungsG zum GVG v. 16. 12. 1975 (GBl. S. 868) und VO ⁿber das Sⁿhneverfahren in Privatklagesachen v. 23. 10. 1971 (GBl. S. 422). Bayern: Art. 49 AGGVG v. 23. 6. 1981 (BayRS 300û1û1ûJ) und VO ⁿber den Sⁿhneversuch in Privatklagesachen v. 13. 12. 1956 (BayRS 2026û4ûI). Berlin: 33 bis 40 Berliner SchiedsmannsG idF v. 31. 5. 1965 (GVBl. S. 707), geΣnd. durch G v. 26. 11. 1974 (GVBl. S. 2746), v. 4. 3. 1977 (GVBl. S. 582) und v. 29. 6. 1987 (GVBl. S. 1861). Bremen: 2 AGStPO v. 18. 12. 1958 (SaBremR 312ûaû1), geΣnd. durch Bek. v. 20. 11. 1973 (GBl. S. 235), G v. 18. 12. 1974 (GBl. S. 351) und Bek. v. 16. 8. 1988 (GBl. S. 223). VO ⁿber das Sⁿhneverfahren in Privatklagesachen v. 30. 12. 1958 (SaBremR 312ûaû2), geΣnd. durch G v. 18. 12. 1974 (GBl. S. 351) und VO v. 26. 4. 1983 (GBl. S. 276). Hamburg: 1 VO ⁿber die ╓ffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle v. 4. 2. 1946 (HambSLR 333ûa) und GeschΣftsO v. 15. 11. 1946 (HambSLR 333ûaû1), geΣnd. durch G v. 9. 12. 1974 (GVBl. S. 381). Hessen: 33 bis 40 Hessisches SchiedsmannsG idF v. 23. 3. 1994 (GVBl. I S. 148). Niedersachsen: 37 bis 42 NiedersΣchsisches G ⁿber Gemeindliche SchiedsΣmter v. 1. 12. 1989 (GVBl. S. 389). Nordrhein-Westfalen: 34 bis 40 G ⁿber das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchiedsamtsG) v. 16. 12. 1992 (GV NW S. 32). Rheinland-Pfalz: SchiedsamtsO (SchO) idF v. 12. 4. 1991 (GVBl. S. 209), geΣnd. durch 8 LandesG v. 2. 11. 1993 (GVBl. S. 518). Saarland: 30 bis 36 SaarlΣndische SchiedsO idF v. 6. 9. 1989 (Amtsbl. S. 1509). Schleswig-Holstein: 33 bis 40 SchiedsO fⁿr das Land Schleswig-Holstein (SchO) v. 10. 4. 1991 (GVOBl. S. 232).
Fⁿr die neuen BundeslΣnder gelten nach 35ff. G ⁿber die Schiedsstellen in den Gemeinden v. 13.9.1990 (GBl. S. 1527). Brandenburg idF der Bek. v. 14.6.1993 (GVBl. I S. 346), geΣnd. durch Art. 6 G v. 14. 10. 1996 (GVBl. I S. 283); Sachsen-Anhalt: G ⁿber die Schiedsstellen in den Gemeinden idF der Bek. v. 1. 1. 1997 (GVBl. S. 2, 131) und VwV v. 12. 10. 1995 (MBl. S. 2171); Thⁿringen: SchiedsstellenG v. 17. 5. 1996 (GVBl. S. 61).
395 Abs. 2 Nr. 3 geΣnd. durch Art. 10 G v. 7. 3. 1990 (BGBl. I S. 422) und geΣnd. durch Art. 10 G v. 25. 10. 1994 (BGBl. I S. 3082), Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und d geΣnd. durch Art. 2 33. Str─ndG v. 1. 7. 1997 (BGBl. I S. 1607).
397 a Abs. 1 Satz 3 geΣnd. durch PKH─ndG v. 10.10. 1994 (BGBI. I S. 2954).
406d Abs. 3 aufgeh. durch G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
406h neugef., 407 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 geΣnd., Nr. 3 und Satz 2 angef. durch G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
408b eingef., 409 Abs. 1 Satz 2 neugef. durch G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
411 Abs. 2 Satz 2 angef. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
Abschnitt 2a ( 417 bis 420) eingef. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
Abschnitt 2a ( 417 bis 420) eingef. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
Abschnitt 2a ( 417 bis 420) eingef. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
Abschnitt 2a ( 417 bis 420) eingef. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
Abschnitt 2a ( 417 bis 420) eingef. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
443 Abs. 1 SΣtze 1 und 3 neugef. durch Art. 3 G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302), Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 neugef. durch Art. 3 31. Str─ndG v. 27. 6. 1994 (BGBl. I S. 1440).
Vgl. dazu Strafvollstreckungsordnung, fⁿr den Bereich der Bundesjustizverwaltung und der Landesjustizverwaltungen fⁿr den Bund einheitlich bekanntgemacht durch AV v. 15. 2. 1956 (BAnz. Nr. 42) idF der AV v. 20. 8. 1987 (BAnz. Nr. 159 S. 11781 mit Sonderdruck).
Wegen des Strafvollzugs vgl. StrafvollzugsG; Nr. 91.
Fⁿr das Gebiet der ehem. DDR beachte zu 449 aufgrund EVertr. v. 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 933) geltende Ma▀gaben; Sch÷nfelder II Nr. 290.
Begnadigungsrecht. Vgl. Art. 60 GG betr. das Begnadigungsrecht des BundesprΣsidenten (Nr. 1), AO des BundesprΣsidenten ⁿber die Ausⁿbung des Begnadigungsrechts des Bundes v. 5. 10. 1965 (BGBl. I S. 1573), geΣnd. durch AO v. 3. 11. 1970 (BGBl. I S. 1513). G ⁿber Straffreiheit (StraffreiheitsG 1968) v. 9. 7. 1968 (BGBl. I S. 773) und G ⁿber Straffreiheit (StraffreiheitsG 1970) v. 20. 5. 1970 (BGBl. I S. 509).
Baden-Wⁿrttemberg: AO des MinisterprΣsidenten ⁿber die Ausⁿbung des Gnadenrechts v. 8. 12. 1970 (GBl. S. 518). AO ⁿber das Verfahren der Justizbeh÷rden des Landes Baden-Wⁿrttemberg in Gnadensachen (GnadenO û GnO) v. 23. 8. 1989 (Die Justiz S. 369).
Bayern: Art. 47 Bayerische Verfassung; Bek. des Bayerischen MinisterprΣsidenten ⁿber die Ausⁿbung des Begnadigungsrechts v. 20. 9. 1973 (BayRS 313û2ûS) und Bayerische GnadenO v. 2. 7. 1974 (BayRS 313û3ûJ).
Berlin: Art. 81 Verfassung von Berlin v. 23. 11. 1995 (GVBl. S. 779); AO ⁿber die Ausⁿbung des Begnadigungsrechts v. 29. 9. 1987 (ABl. S. 1517) û gilt bis zum 30. 9. 1997 û; G ⁿber den Ausschu▀ fⁿr Gnadensachen v. 19. 12. 1968 (GVBl. S. 1767), geΣnd. durch G v. 6. 3. 1970 (GVBl. S. 474) und v. 11. 1. 1979 (GVBl. S. 58); AV ⁿber das Verfahren in Gnadensachen û GnadenO (GnO) û v. 23. 7. 1990 (ABl. S. 1660) û gilt bis zum 31. 7. 2000 û.
Brandenburg: Erla▀ des MinisterprΣsidenten ⁿber die Ausⁿbung des Begnadigungsrechts v. 19. 4. 1995 (ABl. S. 442).
Bremen: AO des Senats ⁿber die Ausⁿbung des Begnadigungsrechts v. 4. 11. 1958 (SaBremR 313ûaû1), geΣnd. durch AO v. 29. 6. 1971 (GBl. S. 175), v. 15. 8. 1972 (GBl. S. 185), Bek. v. 20. 11. 1973 (GBl. S. 235) und v. 16. 8. 1988 (GBl. S. 223). Bremische GnadenO v. 6. 11. 1984 (ABl. S. 385).
Hamburg: AO ⁿber Gnadenangelegenheiten v. 27. 12. 1966 (AmtlAnz. 1967 S. 21), geΣnd. durch AO v. 4. 12. 1967 (AmtlAnz. S. 1543).
Hessen: Art. 109 Hessische Verfassung; AO des MinisterprΣsidenten ⁿber die Ausⁿbung des Gnadenrechts v. 26. 11. 1974 (GVBl. I S. 563), geΣnd. durch AO v. 17. 3. 1989 (GVBl. I S. 105). Hessische GnadenO v. 3. 12. 1974 (GVBl. I S. 587), geΣnd. durch O v. 15. 11. 1976 (GVBl. I S. 484), v. 15. 1. 1980 (GVBl. I S. 79), v. 15. 2. 1989 (GVBl. I S. 97) und v. 15. 5. 1991 (GVBl. I S. 185).
Mecklenburg-Vorpommern: AO ⁿber das Verfahren in Gnadensachen (GnadenO û GnO) v. 19. 12. 1990 (AmtsBl. 1991 S. 79).
Niedersachsen: Erla▀ ⁿber die Ausⁿbung des Gnadenrechts v. 2. 9. 1952 (NdsRpfl. S. 180), geΣnd. durch Erl. v. 31. 1. 1969 (NdsRpfl. S. 82, NdsMBl. S. 181) und v. 23. 4. 1971 (NdsRpfl. S. 156, NdsMBl. S. 494); GnadenO v. 13. 1. 1977 (NdsRpfl. S. 34), geΣnd. durch AV v. 10. 12. 1985 (NdsRpfl. 1986 S. 4).
Nordrhein-Westfalen: Erl. des MinisterprΣsidenten ⁿber die Ausⁿbung des Rechts der Begnadigung v. 12. 11. 1951 (GS NW S. 569), geΣnd. durch Erl. v. 2. 5. 1969 (GV NW S. 208), v. 2. 5. 1972 (GV NW S. 118) und v. 18. 5. 1990 (GV NW S. 293). GnadenO fⁿr das Land Nordrhein-Westfalen v. 26. 11. 1975 (GV NW 1976 S. 16), geΣnd. durch AV v. 25. 8. 1977 (GV NW S. 343) und v. 9. 7. 1982 (GV NW S. 514).
Rheinland-Pfalz: LandesG ⁿber die Neuregelung des Gnadenrechts v. 15. 4. 1948 idF der Bek. v. 30. 8. 1957 (GVBl. S. 185), geΣnd. durch G v. 5. 3. 1970 (GVBl. S. 96) und v. 5. 11. 1974 (GVBl. S. 469). AO ⁿber die ZustΣndigkeiten nach dem Landesgesetz ⁿber die Neuregelung des Gnadenrechts v. 22. 3. 1976 (GVBl. S. 111), geΣnd. durch LandesVO v. 14. 9. 1990 (GVBl. S. 301). AO ⁿber das Verfahren in Gnadensachen (GnadenO û GnO) v. 16. 10. 1995 (Jbl. S. 229, 255).
Saarland: SaarlΣndisches Gnadenrecht v. 16. 3. 1994 (Amtsbl. S. 742).
Sachsen: VwV des SΣchsischen Staatsministeriums der Justiz ⁿber das Verfahren der Justizbeh÷rden des Freistaates Sachsen in Gnadensachen (GnadenO) v. 14. 2. 1992 (ABl. S. 277).
Sachsen-Anhalt: GnadenO fⁿr das Land Sachsen-Anhalt (GnO LSA) v. 1. 6. 1994 (MBl. S. 1476)
Schleswig-Holstein: Erl. des MinisterprΣsidenten ⁿber die Ausⁿbung des Begnadigungsrechts v. 6. 12. 1983 (Amtsbl. 1984 S. 2), geΣnd. durch Art. 65 und 67 LandesVO v. 24. 10 1996 (GVOBl. S. 652). AO ⁿber das Verfahren in Gnadensachen (GnadenO û GnO) v. 3. 5. 1984 (SchlHAnz. S. 91).
Thⁿringen: AO des MinisterprΣsidenten ⁿber die Ausⁿbung des Gnadenrechts v. 30. 3. 1994 (GBl. S. 405).
453 Abs. 1 Satz 4 geΣnd. mWv 1. 6. 1998 durch Art. 9 JuMiG v. 18. 6. 1997 (BGBl. I S. 1430).
457 Abs. 1 eingefⁿgt, bisheriger Abs. 1 wurde Abs. 2, bisheriger Abs. 2 aufgehoben und Abs. 3 angefⁿgt durch Art. 3 Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
Fⁿr das Gebiet der ehem. DDR beachte zu 459 aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 933) geltende Ma▀gaben.
Fⁿr das Gebiet der ehem. DDR beachte zu 459e aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 933) geltende Ma▀gaben.
459i eingefⁿgt durch Art. 3 Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
460 Satz 2 angefⁿgt durch Art. 3 Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
463a Abs. 2 eingefⁿgt, bisheriger Abs. 2 wurde Abs. 3 durch Art. 3 Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
Vgl. auch JustizbeitreibungsO v. 11. 3. 1937 (RGBl. I S. 298); Nr. 122.
Beachte auch Art. 3 G zur allgemeinen Einfⁿhrung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen v. 8. 9. 1969 (BGBl. I S. 1582):
,,Art. 3. Erstattung von Kosten. Soweit die LΣnder auf Grund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausⁿbung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder EntschΣdigungen zu leisten haben, k÷nnen sie vom Bund Erstattung verlangen.éé
464b Satz 1 geΣnd., 464d eingef. durch Art. 8 Abs. 6 KostR─ndG 1994 v. 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1325).
464c eingefⁿgt durch Art. 2 Gesetz vom 15. 6. 1989 (BGBl. I S. 1082).
467 Abs. 1 neugef. durch Art. 8 Abs. 6 KostR─ndG 1994 v. 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1325).
472b Abs. 1 Satz 1 geΣnd., Abs. 2 eingef., bish. Abs. 2 wird Abs. 3 und neugef. durch Art. 8 Abs. 6 KostR─ndG 1994 v. 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1325).
Achtes Buch ( 474 bis 477) eingef. durch Art. 4 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).