in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. MΣrz 1987
(BGBl. I S. 945, ber. S. 1160)
BGBl. III / FNA 450û2
Die ─nderungen durch das Einfⁿhrungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. 10. 1994 (BGBl. I S. 2911) wurden in den Gesetzestext noch nicht eingearbeitet; sie treten erst am 1. 1. 1999 in Kraft.
Erster Abschnitt. Das Strafgesetz
º 1. Keine Strafe ohne Gesetz.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung wΣhrend der Begehung der Tat geΣndert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geΣndert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur fⁿr eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die wΣhrend seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es au▀er Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Fⁿr Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die AbsΣtze 1 bis 4 entsprechend.
(6) ▄ber Ma▀regeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
º 3. Geltung fⁿr Inlandstaten.
Das deutsche Strafrecht gilt fⁿr Taten, die im Inland begangen werden.
º 4. Geltung fⁿr Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhΣngig vom Recht des Tatorts, fⁿr Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugeh÷rigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fⁿhren.
º 5. Auslandstaten gegen inlΣndische Rechtsgⁿter.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhΣngig vom Recht des Tatorts, fⁿr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (º 80);
2. Hochverrat (ºº 81 bis 83);
3. GefΣhrdung des demokratischen Rechtsstaates
a) in den FΣllen der ºº 89 , 90a Abs. 1 und des º 90b , wenn der TΣter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
b) in den FΣllen der ºº 90 und 90a Abs. 2 ;
4. Landesverrat und GefΣhrdung der Σu▀eren Sicherheit (ºº 94 bis 100a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
a) in den FΣllen der ºº 109 und 109e bis 109g und
b) in den FΣllen der ºº 109a , 109d und 109h , wenn der TΣter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
6. Verschleppung und politische VerdΣchtigung (ºº 234a , 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt hat;
7. Verletzung von Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnissen eines im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhΣngig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
a) in den FΣllen des º 174 Abs. 1 und 3 , wenn der TΣter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und
b) in den FΣllen des º 176 Abs. 1 bis 4 , 5 Nr. 2 und Abs. 6 , wenn der TΣter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9. Abbruch der Schwangerschaft (º 218), wenn der TΣter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (ºº 153 bis 156) in einem Verfahren, das im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhΣngig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zustΣndig ist;
11. Straftaten gegen die Umwelt in den FΣllen der ºº 324 , 326 , 330 und 330a , die im Bereich der deutschen ausschlie▀lichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit v÷lkerrechtliche ▄bereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
12. Taten, die ein deutscher AmtstrΣger oder fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter wΣhrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13. Taten, die ein AuslΣnder als AmtstrΣger oder fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14. Taten, die jemand gegen einen AmtstrΣger, einen fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr wΣhrend der Ausⁿbung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht.
º 6. Auslandstaten gegen international geschⁿtzte Rechtsgⁿter.
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhΣngig vom Recht des Tatorts, fⁿr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. V÷lkermord (º 220a);
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den FΣllen der ºº 310b , 311 Abs. 1 bis 3 , des º 311a Abs. 2 und des º 311b ;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (º 316c);
4. Menschenhandel (º 180b) und schwerer Menschenhandel (º 181);
5. unbefugter Vertrieb von BetΣubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den FΣllen des º 184 Abs. 3 und 4 ;
7. Geld- und WertpapierfΣlschung und deren Vorbereitung (ºº 146 , 149 , 151 und 152) sowie die FΣlschung von Vordrucken fⁿr Euroschecks und Euroscheckkarten (º 152a);
8. Subventionsbetrug (º 264);
9. Taten, die auf Grund eines fⁿr die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
º 7. Geltung fⁿr Auslandstaten in anderen FΣllen.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt fⁿr Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Fⁿr andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der TΣter
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2. zur Zeit der Tat AuslΣnder war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zulie▀e, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausfⁿhrbar ist.
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der TΣter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hΣtte handeln mⁿssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht ma▀gebend.
created with Help to RTF file format converter
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der TΣter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hΣtte handeln mⁿssen oder an dem der zum Tatbestand geh÷rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des TΣters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hΣtte handeln mⁿssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt fⁿr die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
º 10. Sondervorschriften fⁿr Jugendliche und Heranwachsende.
Fⁿr Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
º 11. Personen- und Sachbegriffe.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angeh÷riger:
wer zu den folgenden Personen geh÷rt:
a) Verwandte und VerschwΣgerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche die Beziehung begrⁿndet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder SchwΣgerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. AmtstrΣger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen ÷ffentlich-rechtlichen AmtsverhΣltnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Beh÷rde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfⁿllung gewΣhlten Organisationsform wahrzunehmen;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne AmtstrΣger zu sein,
a) bei einer Beh÷rde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschlu▀, Betrieb oder Unternehmen, die fⁿr eine Beh÷rde oder fⁿr eine sonstige Stelle Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung ausfⁿhren,
beschΣftigt oder fⁿr sie tΣtig und auf die gewissenhafte Erfⁿllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes f÷rmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Beh÷rde:
auch ein Gericht;
8. Ma▀nahmen:
jede Ma▀regel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Verm÷gensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) VorsΣtzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch FahrlΣssigkeit ausreichen lΣ▀t.
(3) Den Schriften stehen Ton- und BildtrΣger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
º 12. Verbrechen und Vergehen.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestma▀ mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darⁿber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestma▀ mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) SchΣrfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder fⁿr besonders schwere oder minder schwere FΣlle vorgesehen sind, bleiben fⁿr die Einteilung au▀er Betracht.
Erster Titel. Grundlagen der Strafbarkeit
º 13. Begehen durch Unterlassen.
(1) Wer es unterlΣ▀t, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes geh÷rt, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafⁿr einzustehen hat, da▀ der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach º 49 Abs. 1 gemildert werden.
º 14. Handeln fⁿr einen anderen.
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere pers÷nliche Eigenschaften, VerhΣltnisse oder UmstΣnde (besondere pers÷nliche Merkmale) die Strafbarkeit begrⁿnden, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrⁿcklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere pers÷nliche Merkmale die Strafbarkeit begrⁿnden, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags fⁿr eine Stelle, die Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemΣ▀ anzuwenden.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das AuftragsverhΣltnis begrⁿnden sollte, unwirksam ist.
º 15. VorsΣtzliches und fahrlΣssiges Handeln.
Strafbar ist nur vorsΣtzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlΣssiges Handeln ausdrⁿcklich mit Strafe bedroht.
º 16. Irrtum ⁿber TatumstΣnde.
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand geh÷rt, handelt nicht vorsΣtzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlΣssiger Begehung bleibt unberⁿhrt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig UmstΣnde annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen wⁿrden, kann wegen vorsΣtzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Fehlt dem TΣter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der TΣter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach º 49 Abs. 1 gemildert werden.
º 18. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen.
Knⁿpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den TΣter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens FahrlΣssigkeit zur Last fΣllt.
º 19. SchuldunfΣhigkeit des Kindes.
SchuldunfΣhig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
º 20. SchuldunfΣhigkeit wegen seelischer St÷rungen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St÷rung, wegen einer tiefgreifenden Bewu▀tseinsst÷rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfΣhig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
º 21. Verminderte SchuldfΣhigkeit.
Ist die FΣhigkeit des TΣters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in º 20 bezeichneten Grⁿnde bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach º 49 Abs. 1 gemildert werden.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
º 23. Strafbarkeit des Versuchs.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrⁿcklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (º 49 Abs. 1 .
(3) Hat der TΣter aus grobem Unverstand verkannt, da▀ der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, ⁿberhaupt nicht zur Vollendung fⁿhren konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2 .
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausfⁿhrung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurⁿcktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemⁿht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genⁿgt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemⁿhen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhΣngig von seinem frⁿheren Tatbeitrag begangen wird.
Dritter Titel. TΣterschaft und Teilnahme
(1) Als TΣter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als TΣter bestraft (MittΣter).
Als Anstifter wird gleich einem TΣter bestraft, wer vorsΣtzlich einen anderen zu dessen vorsΣtzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsΣtzlich einem anderen zu dessen vorsΣtzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe fⁿr den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung fⁿr den TΣter. Sie ist nach º 49 Abs. 1 zu mildern.
º 28. Besondere pers÷nliche Merkmale.
(1) Fehlen besondere pers÷nliche Merkmale (º 14 Abs. 1 , welche die Strafbarkeit des TΣters begrⁿnden, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach º 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, da▀ besondere pers÷nliche Merkmale die Strafe schΣrfen, mildern oder ausschlie▀en, so gilt das nur fⁿr den Beteiligten (TΣter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
º 29. SelbstΣndige Strafbarkeit des Beteiligten.
Jeder Beteiligte wird ohne Rⁿcksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
º 30. Versuch der Beteiligung.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften ⁿber den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach º 49 Abs. 1 zu mildern. º 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklΣrt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
º 31. Rⁿcktritt vom Versuch der Beteiligung.
(1) Nach º 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, da▀ der andere die Tat begeht, abwendet,
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklΣrt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurⁿcktretenden oder wird sie unabhΣngig von seinem frⁿheren Verhalten begangen, so genⁿgt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemⁿhen, die Tat zu verhindern.
Vierter Titel. Notwehr und Notstand
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwΣrtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
º 33. ▄berschreitung der Notwehr.
▄berschreitet der TΣter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
º 34. Rechtfertigender Notstand.
Wer in einer gegenwΣrtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fⁿr Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei AbwΣgung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgⁿter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschⁿtzte Interesse das beeintrΣchtigte wesentlich ⁿberwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
º 35. Entschuldigender Notstand.
(1) Wer in einer gegenwΣrtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fⁿr Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angeh÷rigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem TΣter nach den UmstΣnden, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen RechtsverhΣltnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach º 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der TΣter nicht mit Rⁿcksicht auf ein besonderes RechtsverhΣltnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der TΣter bei Begehung der Tat irrig UmstΣnde an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen wⁿrden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach º 49 Abs. 1 zu mildern.
Fⁿnfter Titel. Straflosigkeit parlamentarischer ─u▀erungen und Berichte
º 36. Parlamentarische ─u▀erungen.
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dⁿrfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer ─u▀erung, die sie in der K÷rperschaft oder in einem ihrer Ausschⁿsse getan haben, au▀erhalb der K÷rperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht fⁿr verleumderische Beleidigungen.
º 37. Parlamentarische Berichte.
Wahrheitsgetreue Berichte ⁿber die ÷ffentlichen Sitzungen der in º 36 bezeichneten K÷rperschaften oder ihrer Ausschⁿsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat
º 38. Dauer der Freiheitsstrafe.
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das H÷chstma▀ der zeitigen Freiheitsstrafe ist fⁿnfzehn Jahre, ihr Mindestma▀ ein Monat.
º 39. Bemessung der Freiheitsstrafe.
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von lΣngerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
º 40. VerhΣngung in TagessΣtzen.
(1) Die Geldstrafe wird in TagessΣtzen verhΣngt. Sie betrΣgt mindestens fⁿnf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, h÷chstens dreihundertsechzig volle TagessΣtze.
(2) Die H÷he eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berⁿcksichtigung der pers÷nlichen und wirtschaftlichen VerhΣltnisse des TΣters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der TΣter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben k÷nnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens zwei und h÷chstens zehntausend Deutsche Mark festgesetzt.
(3) Die Einkⁿnfte des TΣters, sein Verm÷gen und andere Grundlagen fⁿr die Bemessung eines Tagessatzes k÷nnen geschΣtzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und H÷he der TagessΣtze angegeben.
º 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe.
Hat der TΣter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhΣngt werden, wenn dies auch unter Berⁿcksichtigung der pers÷nlichen und wirtschaftlichen VerhΣltnisse des TΣters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach º 43a eine Verm÷gensstrafe verhΣngt.
º 42. Zahlungserleichterungen.
Ist dem Verurteilten nach seinen pers÷nlichen oder wirtschaftlichen VerhΣltnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten TeilbetrΣgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, da▀ die Vergⁿnstigung, die Geldstrafe in bestimmten TeilbetrΣgen zu zahlen, entfΣllt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestma▀ der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
º 43a. VerhΣngung der Verm÷gensstrafe.
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen H÷he durch den Wert des Verm÷gens des TΣters begrenzt ist (Verm÷gensstrafe). Verm÷gensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Verm÷gens au▀er Ansatz. Der Wert des Verm÷gens kann geschΣtzt werden.
(2) º 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Verm÷gensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das H÷chstma▀ der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestma▀ ein Monat.
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Fⁿhren eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfⁿhrers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht fⁿr die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Stra▀enverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu fⁿhren. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den FΣllen einer Verurteilung nach º 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder º 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach º 69 unterbleibt.
(2) (aufgehoben)
(3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Fⁿr seine Dauer wird ein von einer deutschen Beh÷rde erteilter Fⁿhrerschein amtlich verwahrt. In auslΣndischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.
(4) Ist ein Fⁿhrerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem auslΣndischen Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
º 45. Verlust der AmtsfΣhigkeit, der WΣhlbarkeit und des Stimmrechts.
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert fⁿr die Dauer von fⁿnf Jahren die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden und Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten fⁿr die Dauer von zwei bis zu fⁿnf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten FΣhigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten fⁿr die Dauer von zwei bis zu fⁿnf Jahren das Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
º 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes.
(1) Der Verlust der FΣhigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer FΣhigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbⁿ▀t, verjΣhrt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Ma▀regel erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Ma▀regel zur BewΣhrung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die BewΣhrungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Ma▀regel erledigt ist.
º 45b. Wiederverleihung von FΣhigkeiten und Rechten.
(1) Das Gericht kann nach º 45 Abs. 1 und 2 verlorene FΣhigkeiten und nach º 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
1. der Verlust die HΣlfte der Zeit, fⁿr die er dauern sollte, wirksam war und
2. zu erwarten ist, da▀ der Verurteilte kⁿnftig keine vorsΣtzlichen Straftaten mehr begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
º 46. GrundsΣtze der Strafzumessung.
(1) Die Schuld des TΣters ist Grundlage fⁿr die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe fⁿr das kⁿnftige Leben des TΣters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berⁿcksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wΣgt das Gericht die UmstΣnde, die fⁿr und gegen den TΣter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggrⁿnde und die Ziele des TΣters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Ma▀ der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausfⁿhrung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des TΣters, seine pers÷nlichen und wirtschaftlichen VerhΣltnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemⁿhen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemⁿhen des TΣters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) UmstΣnde, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dⁿrfen nicht berⁿcksichtigt werden.
º 46a. TΣter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung.
Hat der TΣter
1. in dem Bemⁿhen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (TΣter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum ⁿberwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche pers÷nliche Leistungen oder pers÷nlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum ⁿberwiegenden Teil entschΣdigt,
so kann das Gericht die Strafe nach º 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine h÷here Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig TagessΣtzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
º 47. Kurze Freiheitsstrafe nur in AusnahmefΣllen.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhΣngt das Gericht nur, wenn besondere UmstΣnde, die in der Tat oder der Pers÷nlichkeit des TΣters liegen, die VerhΣngung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den TΣter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlΣ▀lich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darⁿber nicht in Betracht, so verhΣngt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die VerhΣngung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerlΣ▀lich ist. Droht das Gesetz ein erh÷htes Mindestma▀ der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestma▀ der Geldstrafe in den FΣllen des Satzes 1 nach dem Mindestma▀ der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen drei▀ig TagessΣtze einem Monat Freiheitsstrafe.
º 49. Besondere gesetzliche Milderungsgrⁿnde.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt fⁿr die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf h÷chstens auf drei Viertel des angedrohten H÷chstma▀es erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe fⁿr die H÷chstzahl der TagessΣtze.
3. Das erh÷hte Mindestma▀ einer Freiheitsstrafe ermΣ▀igt sich
im Falle eines Mindestma▀es von zehn oder fⁿnf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestma▀es von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestma▀es von einem Jahr auf drei Monate,
im ⁿbrigen auf das gesetzliche Mindestma▀.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestma▀ der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
º 50. Zusammentreffen von Milderungsgrⁿnden.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen UmstΣnden die Annahme eines minder schweren Falles begrⁿndet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach º 49 ist, darf nur einmal berⁿcksichtigt werden.
(1) Hat der Verurteilte aus Anla▀ einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, da▀ die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskrΣftig verhΣngte Strafe in einem spΣteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frⁿhere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die auslΣndische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Fⁿr eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine auslΣndische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Ma▀stab nach seinem Ermessen.
(5) Fⁿr die Anrechnung der Dauer einer vorlΣufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (º 111a der Strafproze▀ordnung) auf das Fahrverbot nach º 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorlΣufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins (º 94 der Strafproze▀ordnung) gleich.
Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des º 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhΣngen.
(4) LΣ▀t eines der anwendbaren Gesetze die Verm÷gensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im ⁿbrigen mu▀ oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Ma▀nahmen (º 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zulΣ▀t.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen FΣllen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhΣngt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der TΣter nach dem Gesetz, nach welchem º 43a Anwendung findet, oder im Fall des º 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Verm÷gensstrafe verhΣngen; soll in diesen FΣllen wegen mehrerer Straftaten Verm÷gensstrafe verhΣngt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtverm÷gensstrafe erkannt. º 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) º 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemΣ▀.
º 54. Bildung der Gesamtstrafe.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen ⁿbrigen FΣllen wird die Gesamtstrafe durch Erh÷hung der verwirkten h÷chsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erh÷hung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des TΣters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewⁿrdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fⁿnfzehn Jahre, bei Verm÷gensstrafen den Wert des Verm÷gens des TΣters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig TagessΣtze nicht ⁿbersteigen; º 43a Abs. 1 Satz 3 gilt ensprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
º 55. NachtrΣgliche Bildung der Gesamtstrafe.
(1) Die ºº 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskrΣftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjΣhrt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der frⁿheren Verurteilung begangen hat. Als frⁿhere Verurteilung gilt das Urteil in dem frⁿheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsΣchlichen Feststellungen letztmals geprⁿft werden konnten.
(2) Verm÷gensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Ma▀nahmen (º 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der frⁿheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die H÷he der Verm÷gensstrafe, auf die in der frⁿheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Verm÷gens des TΣters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung ⁿbersteigt.
Vierter Titel. Strafaussetzung zur BewΣhrung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur BewΣhrung aus, wenn zu erwarten ist, da▀ der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und kⁿnftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Pers÷nlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die UmstΣnde seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine LebensverhΣltnisse und die Wirkungen zu berⁿcksichtigen, die von der Aussetzung fⁿr ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer h÷heren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht ⁿbersteigt, zur BewΣhrung aussetzen, wenn nach der Gesamtwⁿrdigung von Tat und Pers÷nlichkeit des Verurteilten besondere UmstΣnde vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemⁿhen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berⁿcksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschrΣnkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der BewΣhrungszeit. Sie darf fⁿnf Jahre nicht ⁿberschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die BewΣhrungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung ⁿber die Strafaussetzung. Sie kann nachtrΣglich bis auf das Mindestma▀ verkⁿrzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das H÷chstma▀ verlΣngert werden.
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung fⁿr das begangene Unrecht dienen. Dabei dⁿrfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach KrΣften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnⁿtzigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Pers÷nlichkeit des TΣters angebracht ist,
3. sonst gemeinnⁿtzige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfⁿllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung fⁿr das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorlΣufig ab, wenn die Erfⁿllung des Anerbietens zu erwarten ist.
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten fⁿr die Dauer der BewΣhrungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dⁿrfen an die Lebensfⁿhrung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen VerhΣltnisse beziehen,
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k÷nnen, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschΣftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte GegenstΣnde, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k÷nnen, nicht zu besitzen, bei sich zu fⁿhren oder verwahren zu lassen oder
5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen fⁿr seine kⁿnftige Lebensfⁿhrung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorlΣufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten fⁿr die Dauer oder einen Teil der BewΣhrungszeit der Aufsicht und Leitung eines BewΣhrungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Der BewΣhrungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er ⁿberwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfⁿllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet ⁿber die Lebensfⁿhrung des Verurteilten in ZeitabstΣnden, die das Gericht bestimmt. Gr÷bliche oder beharrliche Verst÷▀e gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(4) Der BewΣhrungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm fⁿr seine TΣtigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die TΣtigkeit des BewΣhrungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeⁿbt.
º 56e. NachtrΣgliche Entscheidungen.
Das Gericht kann Entscheidungen nach den ºº 56b bis 56d auch nachtrΣglich treffen, Σndern oder aufheben.
º 56f. Widerruf der Strafaussetzung.
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte
1. in der BewΣhrungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, da▀ die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfⁿllt hat,
2. gegen Weisungen gr÷blich oder beharrlich verst÷▀t oder sich der Aufsicht und Leitung des BewΣhrungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anla▀ zu der Besorgnis gibt, da▀ er erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gr÷blich oder beharrlich verst÷▀t.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung ⁿber die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem BewΣhrungshelfer zu unterstellen, oder
2. die BewΣhrungs- oder Unterstellungszeit zu verlΣngern.
In den FΣllen der Nummer 2 darf die BewΣhrungszeit nicht um mehr als die HΣlfte der zunΣchst bestimmten BewΣhrungszeit verlΣngert werden.
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfⁿllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfⁿllung von Auflagen nach º 56b Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder entsprechenden Anerbieten nach º 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlΣ▀t es die Strafe nach Ablauf der BewΣhrungszeit. º 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferla▀ widerrufen, wenn der Verurteilte im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der BewΣhrungszeit begangenen vorsΣtzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der BewΣhrungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulΣssig. º 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
º 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur BewΣhrung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhΣngten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbⁿ▀t sind,
2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte au▀erhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und
3. der Verurteilte einwilligt.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Pers÷nlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die UmstΣnde seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine LebensverhΣltnisse und die Wirkungen zu berⁿcksichtigen, die von der Aussetzung fⁿr ihn zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbⁿ▀ung der HΣlfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur BewΣhrung aussetzen, wenn
1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbⁿ▀t und diese zwei Jahre nicht ⁿbersteigt oder
2. die Gesamtwⁿrdigung von Tat, Pers÷nlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung wΣhrend des Strafvollzugs ergibt, da▀ besondere UmstΣnde vorliegen,
und die ⁿbrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfⁿllt sind.
(3) Die ºº 56a bis 56g gelten entsprechend; die BewΣhrungszeit darf, auch wenn sie nachtrΣglich verkⁿrzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbⁿ▀t, bevor deren Rest zur BewΣhrung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel fⁿr die Dauer oder einen Teil der BewΣhrungszeit der Aufsicht und Leitung eines BewΣhrungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbⁿ▀te Strafe im Sinne der AbsΣtze 1 bis 3.
(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur BewΣhrung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben ⁿber den Verbleib von GegenstΣnden macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in º 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
(6) Das Gericht kann Fristen von h÷chstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur BewΣhrung auszusetzen, unzulΣssig ist.
º 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur BewΣhrung aus, wenn
1. fⁿnfzehn Jahre der Strafe verbⁿ▀t sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des º 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
º 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Als verbⁿ▀te Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anla▀ der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der BewΣhrungszeit betrΣgt fⁿnf Jahre. º 56a Abs. 2 Satz 1 und die ºº 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von h÷chstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur BewΣhrung auszusetzen, unzulΣssig ist.
º 57b. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe.
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (º 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewⁿrdigt.
º 58. Gesamtstrafe und Strafaussetzung.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist fⁿr die Strafaussetzung nach º 56 die H÷he der Gesamtstrafe ma▀gebend.
(2) Ist in den FΣllen des º 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der frⁿheren Entscheidung verhΣngten Freiheitsstrafe ganz oder fⁿr den Strafrest zur BewΣhrung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur BewΣhrung ausgesetzt, so verkⁿrzt sich das Mindestma▀ der neuen BewΣhrungszeit um die bereits abgelaufene BewΣhrungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur BewΣhrung ausgesetzt, so gilt º 56f Abs. 3 entsprechend.
Fⁿnfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
º 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt.
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, da▀ der TΣter kⁿnftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. eine Gesamtwⁿrdigung der Tat und der Pers÷nlichkeit des TΣters besondere UmstΣnde ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. º 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der TΣter wΣhrend der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist.
(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Ma▀regeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulΣssig.
º 59a. BewΣhrungszeit, Auflagen und Weisungen.
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der BewΣhrungszeit. Sie darf drei Jahre nicht ⁿberschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2)Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemⁿhen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnⁿtzigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dⁿrfen an die Lebensfⁿhrung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dⁿrfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom TΣter begangenen Tat nicht au▀er VerhΣltnis stehen. º 56c Abs. 3 und 4 und º 56e gelten entsprechend.
º 59b. Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe.
(1) Fⁿr die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt º 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der BewΣhrungszeit fest, da▀ es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
º 59c. Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt fⁿr die Bestimmung der Strafe die ºº 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachtrΣglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften ⁿber die Bildung einer Gesamtstrafe (ºº 53 bis 55 und 58) mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die vorbehaltene Strafe in den FΣllen des º 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den TΣter getroffen haben, so schwer sind, da▀ die VerhΣngung einer Strafe offensichtlich verfehlt wΣre. Dies gilt nicht, wenn der TΣter fⁿr die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
Sechster Titel. Ma▀regeln der Besserung und Sicherung
Ma▀regeln der Besserung und Sicherung sind
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4. die Fⁿhrungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.
º 62. Grundsatz der VerhΣltnismΣ▀igkeit.
Eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom TΣter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr au▀er VerhΣltnis steht.
Freiheitsentziehende Ma▀regeln
º 63. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der SchuldunfΣhigkeit (º 20) oder der verminderten SchuldfΣhigkeit (º 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwⁿrdigung desTΣters und seiner Tat ergibt, da▀ von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb fⁿr die Allgemeinheit gefΣhrlich ist.
º 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische GetrΣnke oder andere berauschende Mittel im ▄berma▀ zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurⁿckgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine SchuldunfΣhigkeit erwiesen oder nicht auszuschlie▀en ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, da▀ er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.
º 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
(1) Wird jemand wegen einer vorsΣtzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. der TΣter wegen vorsΣtzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat fⁿr die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbⁿ▀t oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Ma▀regel der Besserung und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwⁿrdigung des TΣters und seiner Taten ergibt, da▀ er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder k÷rperlich schwer geschΣdigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, fⁿr die Allgemeinheit gefΣhrlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsΣtzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frⁿhere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbⁿ▀te Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frⁿhere Tat bleibt au▀er Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fⁿnf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsΣtzliche Tat wΣre.
º 67. Reihenfolge der Vollstreckung.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den ºº 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Ma▀regel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, da▀ die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Ma▀regel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Ma▀regel dadurch leichter erreicht wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachtrΣglich treffen, Σndern oder aufheben, wenn UmstΣnde in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(4) Wird die Ma▀regel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Ma▀regel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach º 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.
(5) Wird die Ma▀regel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des º 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur BewΣhrung aussetzen, wenn die HΣlfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Ma▀regel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn UmstΣnde in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
º 67a. ▄berweisung in den Vollzug einer anderen Ma▀regel.
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachtrΣglich den TΣter in den Vollzug der anderen Ma▀regel ⁿberweisen, wenn die Resozialisierung des TΣters dadurch besser gef÷rdert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachtrΣglich auch einen TΣter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Ma▀regeln ⁿberweisen.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den AbsΣtzen 1 und 2 Σndern oder aufheben, wenn sich nachtrΣglich ergibt, da▀ die Resozialisierung des TΣters dadurch besser gef÷rdert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachtrΣglich ergibt, da▀ mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Ma▀regeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen fⁿr die Dauer der Unterbringung und die ▄berprⁿfung richten sich nach den Vorschriften, die fⁿr die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten.
º 67b. Aussetzung zugleich mit der Anordnung.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur BewΣhrung aus, wenn besondere UmstΣnde die Erwartung rechtfertigen, da▀ der Zweck der Ma▀regel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der TΣter noch Freiheitsstrafe zu verbⁿ▀en hat, die gleichzeitig mit der Ma▀regel verhΣngt und nicht zur BewΣhrung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Fⁿhrungsaufsicht ein.
º 67c. SpΣterer Beginn der Unterbringung.
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zu gleichangeordneten Unterbringung vollzogen, so prⁿft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Ma▀regel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur BewΣhrung aus; mit der Aussetzung tritt Fⁿhrungsaufsicht ein.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des º 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Ma▀regel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Ma▀regel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere UmstΣnde die Erwartung, da▀ er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur BewΣhrung aus; mit der Aussetzung tritt Fⁿhrungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Ma▀regel erreicht, so erklΣrt das Gericht sie fⁿr erledigt.
º 67d. Dauer der Unterbringung.
(1) Es dⁿrfen nicht ⁿbersteigen
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und
die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre.
Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Ma▀regel vollzogen, so verlΣngert sich die H÷chstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Ma▀regel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine H÷chstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur BewΣhrung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte au▀erhalb des Ma▀regelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Fⁿhrungsaufsicht ein.
(3) Ist die H÷chstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Ma▀regel ist damit erledigt.
(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der H÷chstfrist fⁿr die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt Fⁿhrungsaufsicht ein.
(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachtrΣglich bestimmen, da▀ sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Grⁿnden, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Fⁿhrungsaufsicht ein.
(1) Das Gericht kann jederzeit prⁿfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur BewΣhrung auszusetzen ist. Es mu▀ dies vor Ablauf bestimmter Fristen prⁿfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) Das Gericht kann die Fristen kⁿrzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prⁿfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prⁿfung unzulΣssig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
º 67f. Mehrfache Anordnung der Ma▀regel.
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frⁿhere Anordnung der Ma▀regel erledigt.
º 67g. Widerruf der Aussetzung.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn der Verurteilte
1. wΣhrend der Dauer der Fⁿhrungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen Weisungen gr÷blich oder beharrlich verst÷▀t oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des BewΣhrungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, da▀ der Zweck der Ma▀regel seine Unterbringung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den ºº 63 und 64 auch dann, wenn sich wΣhrend der Dauer der Fⁿhrungsaufsicht ergibt, da▀ von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Ma▀regel seine Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn UmstΣnde, die ihm wΣhrend der Dauer der Fⁿhrungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung gefⁿhrt hΣtten, zeigen, da▀ der Zweck der Ma▀regel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche H÷chstfrist der Ma▀regel nicht ⁿbersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Ma▀regel mit dem Ende der Fⁿhrungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfⁿllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
º 68. Voraussetzungen der Fⁿhrungsaufsicht.
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Fⁿhrungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Fⁿhrungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, da▀ er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften ⁿber die Fⁿhrungsaufsicht kraft Gesetzes (ºº 67b , 67c , 67d Abs. 2 , 4 , 5 und º 68f) bleiben unberⁿhrt.
º 68a. Aufsichtsstelle, BewΣhrungshelfer.
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm fⁿr die Dauer der Fⁿhrungsaufsicht einen BewΣhrungshelfer.
(2) BewΣhrungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle ⁿberwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstⁿtzung des BewΣhrungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfⁿllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem BewΣhrungshelfer in Fragen, welche die Hilfe fⁿr den Verurteilten und seine Betreuung berⁿhren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem BewΣhrungshelfer fⁿr ihre TΣtigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach º 145a Satz 2 h÷rt die Aufsichtsstelle den BewΣhrungshelfer; Absatz 4 findet keine Anwendung.
(1) Das Gericht kann den Verurteilten fⁿr die Dauer der Fⁿhrungsaufsicht oder fⁿr eine kⁿrzere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k÷nnen,
3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k÷nnen, nicht zu beschΣftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte TΣtigkeiten nicht auszuⁿben, die er nach den UmstΣnden zu Straftaten mi▀brauchen kann,
5. bestimmte GegenstΣnde, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k÷nnen, nicht zu besitzen, bei sich zu fⁿhren oder verwahren zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu fⁿhren, die er nach den UmstΣnden zu Straftaten mi▀brauchen kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer bestimmten Dienststelle zu melden,
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes unverzⁿglich der Aufsichtsstelle zu melden oder
9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zustΣndigen Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten fⁿr die Dauer der Fⁿhrungsaufsicht oder fⁿr eine kⁿrzere Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen VerhΣltnisse oder die Erfⁿllung von Unterhaltspflichten beziehen. º 56c Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Bei den Weisungen dⁿrfen an die Lebensfⁿhrung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
º 68c. Dauer der Fⁿhrungsaufsicht.
(1) Die Fⁿhrungsaufsicht dauert mindestens zwei und h÷chstens fⁿnf Jahre. Das Gericht kann die H÷chstdauer abkⁿrzen.
(2) Die Fⁿhrungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flⁿchtig ist, sich verborgen hΣlt oder auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
º 68d. NachtrΣgliche Entscheidungen.
Das Gericht kann Entscheidungen nach º 68a Abs. 1 und 5 , den ºº 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 auch nachtrΣglich treffen, Σndern oder aufheben.
º 68e. Beendigung der Fⁿhrungsaufsicht.
(1) Das Gericht hebt die Fⁿhrungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, da▀ der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frⁿhestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulΣssig.
(2) Das Gericht kann Fristen von h÷chstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Fⁿhrungsaufsicht unzulΣssig ist.
(3) Die Fⁿhrungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
º 68f. Fⁿhrungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes.
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsΣtzlichen Straftat vollstΣndig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Fⁿhrungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschlu▀ an die Strafverbⁿ▀ung eine freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, da▀ der Verurteilte auch ohne die Fⁿhrungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet das Gericht an, da▀ die Ma▀regel entfΣllt.
º 68g. Fⁿhrungsaufsicht und Aussetzung zur BewΣhrung.
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur BewΣhrung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Fⁿhrungsaufsicht, so gelten fⁿr die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die ºº 68a und 68b . Die Fⁿhrungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der BewΣhrungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur BewΣhrung und die Fⁿhrungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, da▀ die Fⁿhrungsaufsicht bis zum Ablauf der BewΣhrungszeit ruht. Die BewΣhrungszeit wird dann in die Dauer der Fⁿhrungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der BewΣhrungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot fⁿr erledigt erklΣrt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Fⁿhrungsaufsicht.
º 69. Entziehung der Fahrerlaubnis.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Fⁿhren eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfⁿhrers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine SchuldunfΣhigkeit erwiesen oder nicht auszuschlie▀en ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, da▀ er zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prⁿfung nach º 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den FΣllen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der GefΣhrdung des Stra▀enverkehrs (º 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (º 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (º 142), obwohl der TΣter wei▀ oder wissen kann, da▀ bei dem Unfall ein Mensch get÷tet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (º 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der TΣter in der Regel als ungeeignet zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Beh÷rde erteilter Fⁿhrerschein wird im Urteil eingezogen.
º 69a. Sperre fⁿr die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, da▀ fⁿr die Dauer von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann fⁿr immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, da▀ die gesetzliche H÷chstfrist zur Abwehr der von dem TΣter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der TΣter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere UmstΣnde die Annahme rechtfertigen, da▀ der Zweck der Ma▀regel dadurch nicht gefΣhrdet wird.
(3) Das Mindestma▀ der Sperre betrΣgt ein Jahr, wenn gegen den TΣter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem TΣter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorlΣufig entzogen (º 111a der Strafproze▀ordnung), so verkⁿrzt sich das Mindestma▀ der Sperre um die Zeit, in der die vorlΣufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorlΣufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkⁿndung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Ma▀regel zugrunde liegenden tatsΣchlichen Feststellungen letztmals geprⁿft werden konnten.
(6) Im Sinne der AbsΣtze 4 und 5 steht der vorlΣufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins (º 94 der Strafproze▀ordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, da▀ der TΣter zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frⁿhestens zulΣssig, wenn die Sperre sechs Monate, in den FΣllen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
º 69b. Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.
(1) Darf der TΣter nach den fⁿr den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge fⁿhren, ohne da▀ ihm von einer deutschen Beh÷rde ein Fⁿhrerschein erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung eines Verbots, wΣhrend der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu fⁿhren, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf.
(2) In auslΣndischen Fahrausweisen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.
º 70. Anordnung des Berufsverbots.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mi▀brauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine SchuldunfΣhigkeit erwiesen oder nicht auszuschlie▀en ist, so kann ihm das Gericht die Ausⁿbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges fⁿr die Dauer von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwⁿrdigung des TΣters und der Tat die Gefahr erkennen lΣ▀t, da▀ er bei weiterer Ausⁿbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann fⁿr immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, da▀ die gesetzliche H÷chstfrist zur Abwehr der von dem TΣter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem TΣter die Ausⁿbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorlΣufig verboten (º 132a der Strafproze▀ordnung), so verkⁿrzt sich das Mindestma▀ der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorlΣufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der TΣter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht fⁿr einen anderen ausⁿben oder durch eine von seinen Weisungen abhΣngige Person fⁿr sich ausⁿben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorlΣufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkⁿndung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Ma▀regel zugrunde liegenden tatsΣchlichen Feststellungen letztmals geprⁿft werden konnten. Die Zeit, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
º 70a. Aussetzung des Berufsverbots.
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, da▀ die Gefahr, der TΣter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in º 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur BewΣhrung aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frⁿhestens zulΣssig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des º 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorlΣufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur BewΣhrung ausgesetzt, so gelten die ºº 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die BewΣhrungszeit verlΣngert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Ma▀regel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhΣngt oder angeordnet worden ist.
º 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn der Verurteilte
1. wΣhrend der BewΣhrungszeit unter Mi▀brauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen eine Weisung gr÷blich oder beharrlich verst÷▀t oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des BewΣhrungshelfers beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, da▀ der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn UmstΣnde, die ihm wΣhrend der BewΣhrungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung gefⁿhrt hΣtten, zeigen, da▀ der Zweck der Ma▀regel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfⁿllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der BewΣhrungszeit erklΣrt das Gericht das Berufsverbot fⁿr erledigt.
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbstΣndig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen SchuldunfΣhigkeit oder VerhandlungsunfΣhigkeit des TΣters undurchfⁿhrbar ist.
(2) Dasselbe gilt fⁿr die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
º 72. Verbindung von Ma▀regeln.
(1) Sind die Voraussetzungen fⁿr mehrere Ma▀regeln erfⁿllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Ma▀regeln denen der Vorzug zu geben, die den TΣter am wenigsten beschweren.
(2) Im ⁿbrigen werden die Ma▀regeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Ma▀regeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Ma▀regel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nΣchsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. º 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Siebenter Titel. Verfall und Einziehung
º 73. Voraussetzungen des Verfalls.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der TΣter oder Teilnehmer fⁿr die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfⁿllung dem TΣter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen wⁿrde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die GegenstΣnde erstrecken, die der TΣter oder Teilnehmer durch die VerΣu▀erung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz fⁿr dessen Zerst÷rung, BeschΣdigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der TΣter oder Teilnehmer fⁿr einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den AbsΣtzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten geh÷rt oder zusteht, der ihn fⁿr die Tat oder sonst in Kenntnis der TatumstΣnde gewΣhrt hat.
º 73a. Verfall des Wertersatzes.
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht m÷glich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach º 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunΣchst Erlangten zurⁿckbleibt.
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die H÷he des Anspruchs, dessen Erfⁿllung dem TΣter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen wⁿrde, k÷nnen geschΣtzt werden.
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er fⁿr den Betroffenen eine unbillige HΣrte wΣre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Verm÷gen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
(2) Fⁿr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt º 42 entsprechend.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von GegenstΣnden des TΣters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die UmstΣnde die Annahme rechtfertigen, da▀ diese GegenstΣnde fⁿr rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem TΣter oder Teilnehmer nur deshalb nicht geh÷rt oder zusteht, weil er den Gegenstand fⁿr eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. º 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unm÷glich geworden, so finden insoweit die ºº 73a und 73b sinngemΣ▀ Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der TΣter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut ⁿber den Verfall von GegenstΣnden des TΣters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berⁿcksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(4) º 73c gilt ensprechend.
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat ⁿber, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als VerΣu▀erungsverbot im Sinne des º 136 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfa▀t auch andere Verfⁿgungen als VerΣu▀erungen.
º 74. Voraussetzungen der Einziehung.
(1) Ist eine vorsΣtzliche Straftat begangen worden, so k÷nnen GegenstΣnde, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulΣssig, wenn
1. die GegenstΣnde zur Zeit der Entscheidung dem TΣter oder Teilnehmer geh÷ren oder zustehen oder
2. die GegenstΣnde nach ihrer Art und den UmstΣnden die Allgemeinheit gefΣhrden oder die Gefahr besteht, da▀ sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der GegenstΣnde auch zulΣssig, wenn der TΣter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift ⁿber Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die AbsΣtze 2 und 3 entsprechend.
º 74a. Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung.
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dⁿrfen die GegenstΣnde abweichend von º 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung geh÷ren oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, da▀ die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die GegenstΣnde in Kenntnis der UmstΣnde, welche die Einziehung zugelassen hΣtten, in verwerflicher Weise erworben hat.
º 74b. Grundsatz der VerhΣltnismΣ▀igkeit.
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den FΣllen des º 74 Abs. 2 Nr. 1 und des º 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen TΣter oder Teilnehmer oder in den FΣllen des º 74a den Dritten trifft, au▀er VerhΣltnis steht.
(2) Das Gericht ordnet in den FΣllen der ºº 74 und 74a an, da▀ die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Ma▀nahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
1. die GegenstΣnde unbrauchbar zu machen,
2. an den GegenstΣnden bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die GegenstΣnde sonst zu Σndern oder
3. ⁿber die GegenstΣnde in bestimmter Weise zu verfⁿgen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachtrΣglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der GegenstΣnde beschrΣnkt werden.
º 74c. Einziehung des Wertersatzes.
(1) Hat der TΣter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat geh÷rte oder zustand und auf dessen Einziehung hΣtte erkannt werden k÷nnen, vor der Entscheidung ⁿber die Einziehung verwertet, namentlich verΣu▀ert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags gegen den TΣter oder Teilnehmer bis zu der H÷he anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der TΣter oder Teilnehmer vor der Entscheidung ⁿber die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erl÷schen ohne EntschΣdigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden k÷nnte (º 74e Abs. 2 und º 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemi▀t sich die H÷he des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschΣtzt werden.
(4) Fⁿr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt º 42 .
º 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung.
(1) Schriften (º 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, da▀ jede vorsΣtzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen wⁿrde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stⁿck durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, da▀ die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, DrucksΣtze, Druckst÷cke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stⁿcke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder ÷ffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem EmpfΣnger ausgehΣndigt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (º 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, da▀ die vorsΣtzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer TatumstΣnde den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen wⁿrde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
1. die Stⁿcke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten GegenstΣnde sich im Besitz des TΣters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, fⁿr den der TΣter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
2. die Ma▀nahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der AbsΣtze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (º 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stⁿck der Schrift oder mindestens ein Stⁿck der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorfⁿhren oder in anderer Weise ÷ffentlich zugΣnglich gemacht wird.
(5) º 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
º 74e. Wirkung der Einziehung.
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat ⁿber.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erl÷schen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stⁿtzt, da▀ die Voraussetzungen des º 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erl÷schen des Rechts eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine EntschΣdigung nach º 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewΣhren ist.
(3) º 73e Abs. 2 gilt entsprechend fⁿr die Anordnung der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskrΣftig ist.
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ⁿber die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeintrΣchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter Berⁿcksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschΣdigt.
(2) Eine EntschΣdigung wird nicht gewΣhrt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, da▀ die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der UmstΣnde, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
3. es nach den UmstΣnden, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung begrⁿndet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften au▀erhalb des Strafrechts zulΣssig wΣre, den Gegenstand dem Dritten ohne EntschΣdigung dauernd zu entziehen.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 kann eine EntschΣdigung gewΣhrt werden, soweit es eine unbillige HΣrte wΣre, sie zu versagen.
º 75. Sondervorschrift fⁿr Organe und Vertreter.
Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfΣhigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
4. als GeneralbevollmΣchtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder HandlungsbevollmΣchtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenⁿber unter den ⁿbrigen Voraussetzungen der ºº 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschlu▀ der EntschΣdigung begrⁿnden wⁿrde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. º 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
º 76. NachtrΣgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes.
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausfⁿhrbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in den ºº 73a , 73d Abs. 2 oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachtrΣglich anordnen.
º 76a. SelbstΣndige Anordnung.
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsΣchlichen Grⁿnden keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so mu▀ oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbstΣndig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ma▀nahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im ⁿbrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des º 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des º 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung der Straftat verjΣhrt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Grⁿnden keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dⁿrfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, ErmΣchtigung oder Strafverlangen fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulΣ▀t.
Vierter Abschnitt. Strafantrag, ErmΣchtigung, Strafverlangen
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den FΣllen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und die Kinder ⁿber. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel ⁿber. Ist ein Angeh÷riger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem ▄bergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht ⁿber, wenn die Verfolgung dem erklΣrten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschΣftsunfΣhig oder beschrΣnkt geschΣftsfΣhig, so k÷nnen der gesetzliche Vertreter in den pers÷nlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge fⁿr die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbstΣndig stellen.
º 77a. Antrag des Dienstvorgesetzten.
(1) Ist die Tat von einem AmtstrΣger, einem fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht ⁿber den Richter fⁿhrt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.
(3) Bei einem AmtstrΣger oder einem fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, fⁿr die er tΣtig war, den Antrag stellen. Leitet der AmtstrΣger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbeh÷rde antragsberechtigt.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlΣ▀t, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. FΣllt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nΣchsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des TΣters Kenntnis erlangt. HΣngt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung ⁿber die Nichtigkeit oder Aufl÷sung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Fⁿr den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so lΣuft die Frist fⁿr und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angeh÷rige ⁿbergegangen, so endet die Frist frⁿhestens drei Monate und spΣtestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchfⁿhrung eines Sⁿhneversuchs gemΣ▀ º 380 der Strafproze▀ordnung bei der Vergleichsbeh÷rde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach º 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafproze▀ordnung.
º 77c. Wechselseitig begangene Taten.
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhΣngen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausⁿbt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn fⁿr ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.
º 77d. Zurⁿcknahme des Antrags.
(1) Der Antrag kann zurⁿckgenommen werden. Die Zurⁿcknahme kann bis zum rechtskrΣftigen Abschlu▀ des Strafverfahrens erklΣrt werden. Ein zurⁿckgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so k÷nnen der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des º 77 Abs. 2 den Antrag zurⁿcknehmen. Mehrere Angeh÷rige des gleichen Ranges k÷nnen das Recht nur gemeinsam ausⁿben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurⁿcknehmen.
º 77e. ErmΣchtigung und Strafverlangen.
Ist eine Tat nur mit ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die ºº 77 und 77d entsprechend.
Erster Titel. VerfolgungsverjΣhrung
(1) Die VerjΣhrung schlie▀t die Ahndung der Tat und die Anordnung von Ma▀nahmen (º 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. º 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberⁿhrt.
(2) Verbrechen nach º 220a (V÷lkermord) und nach º 211 (Mord) verjΣhren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjΣhrt, betrΣgt die VerjΣhrungsfrist
1. drei▀ig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im H÷chstma▀ mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im H÷chstma▀ mit Freiheitsstrafen von mehr als fⁿnf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fⁿnf Jahre bei Taten, die im H÷chstma▀ mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den ⁿbrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rⁿcksicht auf SchΣrfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder fⁿr besonders schwere oder minder schwere FΣlle vorgesehen sind.
Die VerjΣhrung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand geh÷render Erfolg erst spΣter ein, so beginnt die VerjΣhrung mit diesem Zeitpunkt.
(1) Die VerjΣhrung ruht
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den ºº 176, 177 und 179,
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, ErmΣchtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, da▀ der TΣter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die VerjΣhrung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
1. die Staatsanwaltschaft oder eine Beh÷rde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des TΣters Kenntnis erlangt oder
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den TΣter angebracht wird (º 158 der Strafproze▀ordnung).
(3) Ist vor Ablauf der VerjΣhrungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so lΣuft die VerjΣhrungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskrΣftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschΣrfend fⁿr besonders schwere FΣlle Freiheitsstrafe von mehr als fⁿnf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht er÷ffnet worden, so ruht die VerjΣhrung in den FΣllen des º 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Er÷ffnung des Hauptverfahrens, h÷chstens jedoch fⁿr einen Zeitraum von fⁿnf Jahren; Absatz 3 bleibt unberⁿhrt.
(1) Die VerjΣhrung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, da▀ gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines SachverstΣndigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorfⁿhrungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der ÷ffentlichen Klage,
7. die Er÷ffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorlΣufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11. die vorlΣufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen VerhandlungsunfΣhigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur ▄berprⁿfung der VerhandlungsfΣhigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbstΣndigen Verfahren wird die VerjΣhrung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchfⁿhrung des Sicherungsverfahrens oder des selbstΣndigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die VerjΣhrung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstⁿck nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den GeschΣftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt ma▀gebend, in dem es tatsΣchlich in den GeschΣftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die VerjΣhrung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spΣtestens verjΣhrt, wenn seit dem in º 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen VerjΣhrungsfrist und, wenn die VerjΣhrungsfrist nach besonderen Gesetzen kⁿrzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. º 78b bleibt unberⁿhrt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenⁿber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geΣndert und verkⁿrzt sich hierdurch die Frist der VerjΣhrung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjΣhrt gewesen wΣre.
Zweiter Titel. VollstreckungsverjΣhrung
(1) Eine rechtskrΣftig verhΣngte Strafe oder Ma▀nahme (º 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der VerjΣhrungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von Strafen wegen V÷lkermords (º 220a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen verjΣhrt nicht.
(3) Die VerjΣhrungsfrist betrΣgt
1. fⁿnfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fⁿnf Jahren bis zu zehn Jahren,
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren,
4. fⁿnf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als drei▀ig TagessΣtzen,
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu drei▀ig TagessΣtzen.
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjΣhrt nicht. Bei den ⁿbrigen Ma▀nahmen betrΣgt die VerjΣhrungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die Fⁿhrungsaufsicht oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so betrΣgt die Frist fⁿnf Jahre.
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Ma▀regel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjΣhrt die Vollstreckung der einen Strafe oder Ma▀nahme nicht frⁿher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die VerjΣhrung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Ma▀nahmen nicht.
(6) Die VerjΣhrung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Die VerjΣhrung ruht,
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2. solange dem Verurteilten
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur BewΣhrung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung bewilligt ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Das Gericht kann die VerjΣhrungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbeh÷rde einmal um die HΣlfte der gesetzlichen VerjΣhrungsfrist verlΣngern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhΣlt, aus dem seine Auslieferung oder ▄berstellung nicht erreicht werden kann.
Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und GefΣhrdung
des demokratischen Rechtsstaates
º 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges.
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges fⁿr die Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
º 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg.
Wer im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (º 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
º 81. Hochverrat gegen den Bund.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeintrΣchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmΣ▀ige Ordnung zu Σndern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
º 82. Hochverrat gegen ein Land.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmΣ▀ige Ordnung zu Σndern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 83. Vorbereitung eines hochverrΣterischen Unternehmens.
(1) Wer ein bestimmtes hochverrΣterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverrΣterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(1) In den FΣllen der ºº 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter freiwillig die weitere Ausfⁿhrung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, da▀ andere das Unternehmen weiter ausfⁿhren, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(2) In den FΣllen des º 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der TΣter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, da▀ andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausfⁿhren, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(3) Wird ohne Zutun des TΣters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genⁿgt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemⁿhen, dieses Ziel zu erreichen.
Dritter Titel. GefΣhrdung des demokratischen Rechtsstaates
º 84 . Fortfⁿhrung einer fⁿr verfassungswidrig erklΣrten Partei.
(1) Wer als RΣdelsfⁿhrer oder Hintermann im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1. einer vom Bundesverfassungsgericht fⁿr verfassungswidrig erklΣrten Partei oder
2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, da▀ sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
aufrechterhΣlt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betΣtigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstⁿtzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach º 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Ma▀nahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.
(4) In den FΣllen des Absatzes 1 Satz 2 und der AbsΣtze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.
(5) In den FΣllen der AbsΣtze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter sich freiwillig und ernsthaft bemⁿht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemⁿhen erreicht, so wird der TΣter nicht bestraft.
º 85. Versto▀ gegen ein Vereinigungsverbot.
(1) Wer als RΣdelsfⁿhrer oder Hintermann im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach º 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, da▀ sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmΣ▀ige Ordnung oder gegen den Gedanken der V÷lkerverstΣndigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, da▀ sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhΣlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betΣtigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstⁿtzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) º 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
º 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht fⁿr verfassungswidrig erklΣrten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, da▀ sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmΣ▀ige Ordnung oder gegen den Gedanken der V÷lkerverstΣndigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, da▀ sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die fⁿr die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tΣtig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrΣtig hΣlt, einfⁿhrt oder ausfⁿhrt oder in Datenspeichern ÷ffentlich zugΣnglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (º 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der V÷lkerverstΣndigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbⁿrgerlichen AufklΣrung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung ⁿber VorgΣnge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder Σhnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
º 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in º 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder ÷ffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (º 11 Abs. 3) verwendet oder
2. GegenstΣnde, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrΣtig hΣlt, einfⁿhrt oder ausfⁿhrt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstⁿcke, Parolen und Gru▀formen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln Σhnlich sind.
(3) º 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
º 87. AgententΣtigkeit zu Sabotagezwecken.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, da▀ er
1. sich bereit hΣlt, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen ⁿberlΣ▀t oder in diesen Bereich einfⁿhrt,
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stⁿtzpunkte fⁿr die SabotagetΣtigkeit einrichtet, unterhΣlt oder ⁿberprⁿft,
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen lΣ▀t oder andere dazu schult oder
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhΣlt,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich fⁿr Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsΣtze einsetzt.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Handlungen, die den Tatbestand der ºº 109e , 305 , 306 , 308 , 310b bis 311a , 312 , 313 , 315 , 315b , 316b , 316c Abs. 1 Nr. 2, der ºº 317 oder 318 verwirklichen, und
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines fⁿr die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbev÷lkerung gegen Kriegsgefahren oder fⁿr die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gest÷rt wird, da▀ eine dem Betrieb dienende Sache zerst÷rt, beschΣdigt, beseitigt, verΣndert oder unbrauchbar gemacht oder da▀ die fⁿr den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, da▀ Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden k÷nnen.
º 88. Verfassungsfeindliche Sabotage.
(1) Wer als RΣdelsfⁿhrer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder fⁿr eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, da▀ im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch St÷rhandlungen
1. die Post oder dem ÷ffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen,
2. Fernmeldeanlagen, die ÷ffentlichen Zwecken dienen,
3. Unternehmen oder Anlagen, die der ÷ffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, WΣrme oder Kraft dienen oder sonst fⁿr die Versorgung der Bev÷lkerung lebenswichtig sind, oder
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder GegenstΣnde, die ganz oder ⁿberwiegend der ÷ffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
ganz oder zum Teil au▀er TΣtigkeit gesetzt oder den bestimmungsmΣ▀igen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich fⁿr Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsΣtze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 89. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und ÷ffentliche Sicherheitsorgane.
(1) Wer auf Angeh÷rige der Bundeswehr oder eines ÷ffentlichen Sicherheitsorgans planmΣ▀ig einwirkt, um deren pflichtmΣ▀ige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmΣ▀igen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich fⁿr Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsΣtze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) º 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
º 90. Verunglimpfung des BundesprΣsidenten.
(1) Wer ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) den BundesprΣsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2 , wenn nicht die Voraussetzungen des º 187a erfⁿllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (º 187) ist oder wenn der TΣter sich durch die Tat absichtlich fⁿr Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsΣtze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit ErmΣchtigung des BundesprΣsidenten verfolgt.
º 90a. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole.
(1) Wer ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LΣnder oder ihre verfassungsmΣ▀ige Ordnung beschimpft oder b÷swillig verΣchtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LΣnder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine ÷ffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LΣnder oder ein von einer Beh÷rde ÷ffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LΣnder entfernt, zerst÷rt, beschΣdigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verⁿbt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe, wenn der TΣter sich durch die Tat absichtlich fⁿr Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsΣtze einsetzt.
º 90b. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen.
(1) Wer ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefΣhrdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich fⁿr Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsΣtze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit ErmΣchtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
Die ºº 84 , 85 und 87 gelten nur fⁿr Taten, die durch eine im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeⁿbte TΣtigkeit begangen werden.
Vierter Titel. Gemeinsame Vorschriften
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeintrΣchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder BotmΣ▀igkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr geh÷rendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind VerfassungsgrundsΣtze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuⁿben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wΣhlen,
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmΣ▀ige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3. das Recht auf die Bildung und Ausⁿbung einer parlamentarischen Opposition,
4. die Abl÷sbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenⁿber der Volksvertretung,
5. die UnabhΣngigkeit der Gerichte und
6. der Ausschlu▀ jeder Gewalt- und Willkⁿrherrschaft.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren TrΣger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeintrΣchtigen (Absatz 1),
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren TrΣger darauf hinarbeiten, die Σu▀ere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintrΣchtigen,
3. Bestrebungen gegen VerfassungsgrundsΣtze solche Bestrebungen, deren TrΣger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, au▀er Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu stimmen, aberkennen (º 45 Abs. 2 und 5).
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so k÷nnen
1. GegenstΣnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach den ºº 80a , 86 , 86a , 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt. Landesverrat und GefΣhrdung der Σu▀eren
Sicherheit
º 93. Begriff des Staatsgeheimnisses.
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, GegenstΣnde oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugΣnglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden mⁿssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenⁿber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte RⁿstungsbeschrΣnkungen versto▀en, sind keine Staatsgeheimnisse.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmΣnner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen lΣ▀t oder ÷ffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begⁿnstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. eine verantwortliche Stellung mi▀braucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt.
º 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lΣ▀t oder ÷ffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in º 94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. º 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
º 96. LandesverrΣterische AusspΣhung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen.
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (º 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (º 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
º 97. Preisgabe von Staatsgeheimnissen.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lΣ▀t oder ÷ffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlΣssig die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugΣnglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen lΣ▀t und dadurch fahrlΣssig die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit ErmΣchtigung der Bundesregierung verfolgt.
º 97a. Verrat illegaler Geheimnisse.
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in º 93 Abs. 2 bezeichneten Verst÷▀e kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmΣnner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt, wird wie ein LandesverrΣter (º 94) bestraft. º 96 Abs. 1 in Verbindung mit º 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.
º 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses.
(1) Handelt der TΣter in den FΣllen der ºº 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in º 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Versto▀ entgegenzuwirken, oder
3. die Tat nach den UmstΣnden kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der TΣter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
(2) War dem TΣter als AmtstrΣger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugΣnglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der AmtstrΣger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt fⁿr die fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und fⁿr Personen, die im Sinne des º 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemΣ▀.
º 98. LandesverrΣterische AgententΣtigkeit.
(1) Wer
1. fⁿr eine fremde Macht eine TΣtigkeit ausⁿbt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
2. gegenⁿber einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmΣnner sich zu einer solchen TΣtigkeit bereit erklΣrt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 94 oder º 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; º 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der TΣter in den FΣllen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer MittelsmΣnner zu seinem Verhalten gedrΣngt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzⁿglich einer Dienststelle offenbart.
º 99. Geheimdienstliche AgententΣtigkeit.
(1) Wer
1. fⁿr den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche TΣtigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausⁿbt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, GegenstΣnden oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenⁿber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner MittelsmΣnner sich zu einer solchen TΣtigkeit bereit erklΣrt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 94 oder º 96 Abs. 1 , in º 97a oder in º 97b in Verbindung mit º 94 oder º 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter Tatsachen, GegenstΣnde oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er
1. eine verantwortliche Stellung mi▀braucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt.
(3) º 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
º 100. FriedensgefΣhrdende Beziehungen.
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizufⁿhren, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer MittelsmΣnner Beziehungen aufnimmt oder unterhΣlt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat eine schwere Gefahr fⁿr den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt.
(3) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren.
º 100a. LandesverrΣterische FΣlschung.
(1) Wer wider besseres Wissen gefΣlschte oder verfΣlschte GegenstΣnde, Nachrichten darⁿber oder unwahre Behauptungen tatsΣchlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit fⁿr die Σu▀ere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wΣren, an einen anderen gelangen lΣ▀t oder ÷ffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutΣuschen, da▀ es sich um echte GegenstΣnde oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche GegenstΣnde durch FΣlschung oder VerfΣlschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur TΣuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder ÷ffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizufⁿhren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil fⁿr die Σu▀ere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeifⁿhrt.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsΣtzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu stimmen, aberkennen (º 45 Abs. 2 und 5 .
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so k÷nnen
1. GegenstΣnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. GegenstΣnde, die Staatsgeheimnisse sind, und GegenstΣnde der in º 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden. GegenstΣnde der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des º 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der TΣter ohne Schuld gehandelt hat.
Dritter Abschnitt. Straftaten gegen auslΣndische Staaten
º 102. Angriff gegen Organe und Vertreter auslΣndischer Staaten.
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines auslΣndischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer auslΣndischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer auslΣndischen diplomatischen Vertretung begeht, wΣhrend sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhΣlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu stimmen, aberkennen (º 45 Abs. 2 und 5 .
º 103. Beleidigung von Organen und Vertretern auslΣndischer Staaten.
(1) Wer ein auslΣndisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer auslΣndischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhΣlt, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer auslΣndischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) begangen, so ist º 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
º 104. Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen auslΣndischer Staaten.
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch ÷ffentlich gezeigte Flagge eines auslΣndischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates ÷ffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerst÷rt, beschΣdigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verⁿbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung.
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhΣlt, die Gegenseitigkeit verbⁿrgt ist und auch zur Zeit der Tat verbⁿrgt war, ein Strafverlangen der auslΣndischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die ErmΣchtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Vierter Abschnitt. Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei
Wahlen und Abstimmungen
º 105. N÷tigung von Verfassungsorganen.
(1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschⁿsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschⁿsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt n÷tigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuⁿben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 106. N÷tigung des BundesprΣsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans.
(1) Wer
1. den BundesprΣsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen ▄bel n÷tigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuⁿben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das GebΣude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an ÷ffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzⁿgen teilnimmt und dadurch Vorschriften verletzt, die ⁿber den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen bestraft.
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzⁿgen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 106b. St÷rung der TΣtigkeit eines Gesetzgebungsorgans.
(1) Wer gegen Anordnungen verst÷▀t, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein PrΣsident ⁿber die Sicherheit und Ordnung im GebΣude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugeh÷renden Grundstⁿck allgemein oder im Einzelfall erlΣ▀t, und dadurch die TΣtigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder st÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines PrΣsidenten weder fⁿr die Mitglieder des Bundestages noch fⁿr die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines PrΣsidenten weder fⁿr die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fⁿr die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder st÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer unbefugt wΣhlt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeifⁿhrt oder das Ergebnis verfΣlscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkⁿndet oder verkⁿnden lΣ▀t.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 107b. FΣlschung von Wahlunterlagen.
(1) Wer
1. seine Eintragung in die WΣhlerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2. einen anderen als WΣhler eintrΣgt, von dem er wei▀, da▀ er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als WΣhler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4. sich als Bewerber fⁿr eine Wahl aufstellen lΣ▀t, obwohl er nicht wΣhlbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die WΣhlerliste als WΣhler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen fⁿr die Urwahlen in der Sozialversicherung.
º 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses.
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewΣhlt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen ▄bel, durch Mi▀brauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen AbhΣngigkeitsverhΣltnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen n÷tigt oder hindert, zu wΣhlen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuⁿben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer durch TΣuschung bewirkt, da▀ jemand bei der Stimmabgabe ⁿber den Inhalt seiner ErklΣrung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungⁿltig wΣhlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem anderen dafⁿr, da▀ er nicht oder in einem bestimmten Sinne wΣhle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewΣhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafⁿr, da▀ er nicht oder in einem bestimmten Sinne wΣhle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den ºº 107 , 107a , 108 und 108b kann das Gericht die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu stimmen, aberkennen (º 45 Abs. 2 und 5 .
Die ºº 107 bis 108c gelten fⁿr Wahlen zu den Volksvertretungen, fⁿr die Wahl der Abgeordneten des EuropΣischen Parlaments, fⁿr sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den LΣndern, Gemeinden und GemeindeverbΣnden sowie fⁿr Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben fⁿr ein Volksbegehren gleich.
º 108e. Abgeordnetenbestechung.
(1) Wer es unternimmt, fⁿr eine Wahl oder Abstimmung im EuropΣischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der LΣnder, Gemeinden oder GemeindeverbΣnde eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu stimmen, aberkennen.
Fⁿnfter Abschnitt. Straftaten gegen die Landesverteidigung
º 109. Wehrpflichtentziehung durch Verstⁿmmelung.
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstⁿmmelung oder auf andere Weise zur Erfⁿllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen lΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Fⁿhrt der TΣter die Untauglichkeit nur fⁿr eine gewisse Zeit oder fⁿr eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 109a. Wehrpflichtentziehung durch TΣuschung.
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf TΣuschung berechnete Machenschaften der Erfⁿllung der Wehrpflicht dauernd oder fⁿr eine gewisse Zeit, ganz oder fⁿr eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 109d. St÷rpropaganda gegen die Bundeswehr.
(1) Wer unwahre oder gr÷blich entstellte Behauptungen tatsΣchlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die TΣtigkeit der Bundeswehr zu st÷ren, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfⁿllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 109e. Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln.
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbev÷lkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerst÷rt, beschΣdigt, verΣndert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafⁿr bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeifⁿhrt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Wer die Gefahr in den FΣllen des Absatzes 1 fahrlΣssig, in den FΣllen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsΣtzlich oder fahrlΣssig herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
º 109f. SicherheitsgefΣhrdender Nachrichtendienst.
(1) Wer fⁿr eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, fⁿr eine verbotene Vereinigung oder fⁿr einen ihrer MittelsmΣnner
1. Nachrichten ⁿber Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
3. fⁿr eine dieser TΣtigkeiten anwirbt oder sie unterstⁿtzt
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der ╓ffentlichkeit im Rahmen der ⁿblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeⁿbte TΣtigkeit.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 109g. SicherheitsgefΣhrdendes Abbilden.
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militΣrischen Einrichtung oder Anlage oder einem militΣrischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lΣ▀t und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen lΣ▀t und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lΣ▀t und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsΣtzlich oder leichtfertig herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der TΣter mit Erlaubnis der zustΣndigen Dienststelle gehandelt hat.
º 109h. Anwerben fⁿr fremden Wehrdienst.
(1) Wer zugunsten einer auslΣndischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militΣrischen oder militΣrΣhnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zufⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den ºº 109e und 109f kann das Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu stimmen, aberkennen (º 45 Abs. 2 und 5 .
Ist eine Straftat nach den ºº 109d bis 109g begangen worden, so k÷nnen
1. GegenstΣnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach º 109g bezieht,
eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden. GegenstΣnde der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des º 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der TΣter ohne Schuld gehandelt hat.
Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt
º 111. ╓ffentliche Aufforderung zu Straftaten.
(1) Wer ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (º 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die fⁿr den Fall angedroht ist, da▀ die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); º 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
º 113. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
(1) Wer einem AmtstrΣger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlⁿssen oder Verfⁿgungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tΣtlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der TΣter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich fⁿhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der TΣter durch eine GewalttΣtigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren K÷rperverletzung (º 224) bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmΣ▀ig ist. Dies gilt auch dann, wenn der TΣter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmΣ▀ig.
(4) Nimmt der TΣter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmΣ▀ig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der TΣter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten UmstΣnden auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
º 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen.
(1) Der Diensthandlung eines AmtstrΣgers im Sinne des º 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne AmtstrΣger zu sein.
(2) º 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstⁿtzung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei f÷rdert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der TΣter als AmtstrΣger oder als fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der AbsΣtze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten KrΣften
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen AmtstrΣger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten n÷tigen (º 240) oder tΣtlich angreifen,
2. gewaltsam ausbrechen oder
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter oder ein anderer Beteiligter
1. eine Schu▀waffe bei sich fⁿhrt,
2. eine andere Waffe bei sich fⁿhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
3. durch eine GewalttΣtigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren K÷rperverletzung (º 224) bringt.
(4) Gefangener im Sinne der AbsΣtze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die ÷ffentliche Ordnung
(1) Wer in die Wohnung, in die GeschΣftsrΣume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene RΣume, welche zum ÷ffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
º 124. Schwerer Hausfriedensbruch.
Wenn sich eine Menschenmenge ÷ffentlich zusammenrottet und in der Absicht, GewalttΣtigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten KrΣften zu begehen, in die Wohnung, in die GeschΣftsrΣume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene RΣume, welche zum ÷ffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer sich an
1. GewalttΣtigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer GewalttΣtigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die ÷ffentliche Sicherheit gefΣhrdenden Weise mit vereinten KrΣften begangen werden, als TΣter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu f÷rdern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in º 113 mit Strafe bedroht sind, gilt º 113 Abs. 3 , 4 sinngemΣ▀.
º 125a. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs.
In besonders schweren FΣllen des º 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. eine Schu▀waffe bei sich fⁿhrt,
2. eine andere Waffe bei sich fⁿhrt, um diese bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine GewalttΣtigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren K÷rperverletzung (º 224) bringt oder
4. plⁿndert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
º 126. St÷rung des ÷ffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den ÷ffentlichen Frieden zu st÷ren,
1. einen der in º 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten FΣlle des Landfriedensbruchs,
2. einen Mord, Totschlag oder V÷lkermord (ºº 211 , 212 oder 220a),
3. eine K÷rperverletzung in den FΣllen des º 225 oder eine Vergiftung (º 229),
4. eine Straftat gegen die pers÷nliche Freiheit in den FΣllen der ºº 234 , 234a , 239a oder 239b ,
5. einen Raub oder eine rΣuberische Erpressung (ºº 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefΣhrliches Verbrechen in den FΣllen der ºº 306 bis 308 , 310b Abs. 1 bis 3 , des º 311 Abs. 1 bis 3 , des º 311a Abs. 1 bis 3 , der ºº 312 , 313 Abs. 1 , des º 315 Abs. 3 , des º 315b Abs. 3 , des º 316a Abs. 1 , des º 316c Abs. 1 oder 2 , des º 318 Abs. 2 , des º 319 oder
7. ein gemeingefΣhrliches Vergehen in den FΣllen des º 311a Abs. 4 , des º 311d Abs. 1 , des º 316b Abs. 1 , des º 317 Abs. 1 oder des º 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den ÷ffentlichen Frieden zu st÷ren, wider besseres Wissen vortΣuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
º 127. Bildung bewaffneter Haufen.
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er wei▀, da▀ sie ohne gesetzliche Befugnis gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedⁿrfnissen versieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschlie▀t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 129. Bildung krimineller Vereinigungen.
(1) Wer eine Vereinigung grⁿndet, deren Zwecke oder deren TΣtigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, fⁿr sie wirbt oder sie unterstⁿtzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht fⁿr verfassungswidrig erklΣrt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine TΣtigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die TΣtigkeit der Vereinigung Straftaten nach den ºº 84 bis 87 betreffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu grⁿnden, ist strafbar.
(4) Geh÷rt der TΣter zu den RΣdelsfⁿhrern oder HintermΣnnern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren zu erkennen.
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den AbsΣtzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemⁿht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, da▀ Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden k÷nnen;
erreicht der TΣter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemⁿhen erreicht, so wird er nicht bestraft.
º 129a. Bildung terroristischer Vereinigungen.
(1) Wer eine Vereinigung grⁿndet, deren Zwecke oder deren TΣtigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord, Totschlag oder V÷lkermord (ºº 211 , 212 oder 220a),
2. Straftaten gegen die pers÷nliche Freiheit in den FΣllen des º 239a oder des º 239b oder
3. Straftaten nach º 305a oder gemeingefΣhrliche Straftaten in den FΣllen der ºº 306 bis 308 , 310b Abs. 1 , des º 311 Abs. 1 , des º 311a Abs. 1 , der ºº 312 , 315 Abs. 1 , des º 316b Abs. 1 , des º 316c Abs. 1 oder des º 319
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Geh÷rt der TΣter zu den RΣdelsfⁿhrern oder HintermΣnnern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstⁿtzt oder fⁿr sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen (º 49 Abs. 2) mildern.
(5) º 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, und die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (º 45 Abs. 2).
(7) In den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 kann das Gericht Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den ÷ffentlichen Frieden zu st÷ren
1. zum Ha▀ gegen Teile der Bev÷lkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkⁿrma▀nahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwⁿrde anderer dadurch angreift, da▀ er Teile der Bev÷lkerung beschimpft, b÷swillig verΣchtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (º 11 Abs. 3), die zum Ha▀ gegen Teile der Bev÷lkerung oder gegen eine nationale, rassische, religi÷se oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkⁿrma▀nahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwⁿrde anderer dadurch angreifen, da▀ Teile der Bev÷lkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, b÷swillig verΣchtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) ÷ffentlich ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst zugΣnglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ⁿberlΣ▀t oder zugΣnglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrΣtig hΣlt, anbietet, ankⁿndigt, anpreist, einzufⁿhren oder auszufⁿhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stⁿcke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm÷glichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in º 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den ÷ffentlichen Frieden zu st÷ren, ÷ffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch fⁿr Schriften (º 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den FΣllen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den FΣllen des Absatzes 3 gilt º 86 Abs. 3 entsprechend.
º 130a. Anleitung zu Straftaten.
(1) Wer eine Schrift (º 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in º 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu f÷rdern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, ÷ffentlich ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst zugΣnglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. eine Schrift (º 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in º 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, ÷ffentlich ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst zugΣnglich macht oder
2. ÷ffentlich oder in einer Versammlung zu einer in º 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu f÷rdern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) º 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Wer Schriften (º 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche GewalttΣtigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher GewalttΣtigkeiten ausdrⁿckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwⁿrde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. ÷ffentlich ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst zugΣnglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ⁿberlΣ▀t oder zugΣnglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrΣtig hΣlt, anbietet, ankⁿndigt, anpreist, einzufⁿhren oder auszufⁿhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stⁿcke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm÷glichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung ⁿber VorgΣnge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fⁿr die Person Berechtigte handelt.
Wer unbefugt sich mit der Ausⁿbung eines ÷ffentlichen Amtes befa▀t oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines ÷ffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 132a. Mi▀brauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen.
(1) Wer unbefugt
1. inlΣndische oder auslΣndische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder ÷ffentliche Wⁿrden fⁿhrt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprⁿfer, vereidigter Buchprⁿfer, Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter fⁿhrt,
3. die Bezeichnung ÷ffentlich bestellter SachverstΣndiger fⁿhrt oder
4. inlΣndische oder auslΣndische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trΣgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Wⁿrden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln Σhnlich sind.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten auch fⁿr Amtsbezeichnungen, Titel, Wⁿrden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des ÷ffentlichen Rechts.
(4) GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, k÷nnen eingezogen werden.
(1) Wer Schriftstⁿcke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerst÷rt, beschΣdigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfⁿgung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt fⁿr Schriftstⁿcke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des ÷ffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem TΣter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als AmtstrΣger oder fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugΣnglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 134. Verletzung amtlicher Bekanntmachungen.
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstⁿck, das zur Bekanntmachung ÷ffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerst÷rt, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 136. Verstrickungsbruch; Siegelbruch.
(1) Wer eine Sache, die gepfΣndet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerst÷rt, beschΣdigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschΣdigt, abl÷st oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschlie▀en oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschlu▀ ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3) Die Tat ist nicht nach den AbsΣtzen 1 und 2 strafbar, wenn die PfΣndung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmΣ▀ige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der TΣter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmΣ▀ig.
(4) º 113 Abs. 4 gilt sinngemΣ▀.
º 138. Nichtanzeige geplanter Straftaten.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausfⁿhrung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (º 80),
2. eines Hochverrats in den FΣllen der ºº 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer GefΣhrdung der Σu▀eren Sicherheit in den FΣllen der ºº 94 bis 96 , 97a oder 100 ,
4. einer Geld- oder WertpapierfΣlschung in den FΣllen der ºº 146 , 151 , 152 oder einer FΣlschung von Vordrucken fⁿr Euroschecks oder Euroschecckarten in den FΣllen des º 152a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3,
5. eines schweren Menschenhandels in den FΣllen des º 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,
6. eines Mordes, Totschlags oder V÷lkermordes (ºº 211 , 212 oder 220a),
7. einer Straftat gegen die pers÷nliche Freiheit in den FΣllen der ºº 234 , 234a, 239a oder 239b,
8. eines Raubes oder einer rΣuberischen Erpressung (ºº 249 bis 251 oder 255) oder
9. einer gemeingefΣhrlichen Straftat in den FΣllen der ºº 306 bis 308 , 310b Abs. 1 bis 3 , des º 311 Abs. 1 bis 3 , des º 311a Abs. 1 bis 3 , der ºº 311b , 312 , 313 , 315 Abs. 3 , des º 315b Abs. 3 , der ºº 316a , 316c oder 319
zu einer Zeit, zu der die Ausfⁿhrung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfΣhrt und es unterlΣ▀t, der Beh÷rde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausfⁿhrung einer Straftat nach º 129a zu einer Zeit, zu der die Ausfⁿhrung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfΣhrt und es unterlΣ▀t, der Beh÷rde unverzⁿglich Anzeige zu erstatten.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlΣ▀t, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausfⁿhrung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 139. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten.
(1) Ist in den FΣllen des º 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) Wer eine Anzeige unterlΣ▀t, die er gegen einen Angeh÷rigen erstatten mⁿ▀te, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemⁿht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, da▀ es sich um
1. einen Mord oder Totschlag (ºº 211 oder 212),
2. einen V÷lkermord in den FΣllen des º 220a Abs. 1 Nr. 1 oder
3. einen erpresserischen Menschenraub (º 239a Abs. 1),
eine Geiselnahme (º 239b Abs. 1) oder
einen Angriff auf den Luftverkehr (º 316c Abs. 1)
durch eine terroristische Vereinigung (º 129a)
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausfⁿhrung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausfⁿhrung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genⁿgt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemⁿhen, den Erfolg abzuwenden.
º 140. Belohnung und Billigung von Straftaten.
Wer eine der in º 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in º 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den ÷ffentlichen Frieden zu st÷ren, ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 142. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Stra▀enverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der GeschΣdigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, da▀ er an dem Unfall beteiligt ist, erm÷glicht hat oder
2. eine nach den UmstΣnden angemessene Zeit gewartet hat, ohne da▀ jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzⁿglich nachtrΣglich erm÷glicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachtrΣglich zu erm÷glichen, genⁿgt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, da▀ er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzⁿglichen Feststellungen fⁿr eine ihm zumutbare Zeit zur Verfⁿgung hΣlt. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Festellungen absichtlich vereitelt.
(4) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den UmstΣnden zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Wer es sich zum GeschΣft macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich mit unbegrⁿndeten Angaben oder durch andere auf TΣuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 145. Mi▀brauch von Notrufen und BeeintrΣchtigung von Unfallverhⁿtungs- und Nothilfemitteln.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mi▀braucht oder
2. vortΣuscht, da▀ wegen eines Unglⁿcksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhⁿtung von UnglⁿcksfΣllen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhⁿtung von UnglⁿcksfΣllen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei UnglⁿcksfΣllen oder gemeiner Gefahr bestimmten RettungsgerΣte oder anderen Sachen beseitigt, verΣndert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 303 oder º 304 mit Strafe bedroht ist.
º 145a. Versto▀ gegen Weisungen wΣhrend der Fⁿhrungsaufsicht.
Wer wΣhrend der Fⁿhrungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in º 68b Abs. 1 bezeichneten Art verst÷▀t und dadurch den Zweck der Ma▀regel gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (º 68a) verfolgt.
º 145c. Versto▀ gegen das Berufsverbot.
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig fⁿr sich oder einen anderen ausⁿbt oder durch einen anderen fⁿr sich ausⁿben lΣ▀t, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 145d. VortΣuschen einer Straftat.
(1) Wer wider besseres Wissen einer Beh÷rde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zustΣndigen Stelle vortΣuscht,
1. da▀ eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. da▀ die Verwirklichung einer der in º 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 164 , º 258 oder º 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen ⁿber den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in º 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu tΣuschen sucht.
Achter Abschnitt. Geld- und WertzeichenfΣlschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, da▀ es als echt in Verkehr gebracht oder da▀ ein solches Inverkehrbringen erm÷glicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfΣlscht, da▀ der Anschein eines h÷heren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfΣlscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
º 147. Inverkehrbringen von Falschgeld.
(1) Wer, abgesehen von den FΣllen des º 146 , falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, da▀ sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder da▀ ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen erm÷glicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfΣlscht, da▀ der Anschein eines h÷heren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhΣlt oder in Verkehr bringt.
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gⁿltig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 149. Vorbereitung der FΣlschung von Geld und Wertzeichen.
(1) Wer eine FΣlschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, in dem er
1. Platten, Formen, DrucksΣtze, Druckst÷cke, Negative, Matrizen oder Σhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln Σhnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhΣlt, verwahrt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t, wird, wenn er eine GeldfΣlschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausfⁿhrung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, da▀ andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausfⁿhren, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
2. die FΣlschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur FΣlschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Beh÷rde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des TΣters die Gefahr, da▀ andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausfⁿhren, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genⁿgt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemⁿhen des TΣters, dieses Ziel zu erreichen.
º 150. Verm÷gensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung.
(1) In den FΣllen der ºº 146 , 148 Abs. 1 , der Vorbereitung einer GeldfΣlschung nach º 149 Abs. 1 und des º 152a sind die ºº 43a , 73d anzuwenden, wenn der TΣter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. º 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig handelt.
(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in º 149 bezeichneten FΣlschungsmittel eingezogen.
Dem Geld im Sinne der ºº 146 , 147 , 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2. Aktien;
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate ⁿber Lieferung solcher Wertpapiere;
5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten.
º 152. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden WΣhrungsgebiets.
Die ºº 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden WΣhrungsgebiets anzuwenden.
º 152a. FΣlschung von Vordrucken fⁿr Euroschecks und Euroscheckkarten.
(1) Wer in der Absicht, da▀ inlΣndische oder auslΣndische Euroschecks unter Verwendung falscher Vordrucke als echt in den Verkehr gebracht werden oder da▀ ein solches Inverkehrbringen erm÷glicht werde,
1. falsche Vordrucke fⁿr Euroschecks herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhΣlt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t oder
2. die Herstellung solcher falscher Vordrucke vorbereitet, indem er
a) Platten, Formen, DrucksΣtze, Druckst÷cke, Negative, Matrizen oder Σhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung dieser Vordrucke geeignet sind, oder
b) Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln Σhnlich ist, die zur Herstellung echter Vordrucke bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhΣlt, verwahrt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t,
wird in den FΣllen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den FΣllen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Ebenso wird bestraft, wer in der Absicht, da▀ inlΣndische oder auslΣndische Euroscheckkarten unter Verwendung falscher Vordrucke zur TΣuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden oder da▀ ein solcher Gebrauch erm÷glicht werde, eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die sich auf Vordrucke fⁿr Euroscheckkarten bezieht.
(4) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, gilt º 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(5) º 150 Abs. 2 gilt entsprechend.
Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid
º 153. Falsche uneidliche Aussage.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder SachverstΣndigen zustΣndigen Stelle als Zeuge oder SachverstΣndiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zustΣndigen Stelle falsch schw÷rt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 155. Eidesgleiche BekrΣftigungen.
Dem Eid stehen gleich
1. die den Eid ersetzende BekrΣftigung,
2. die Berufung auf einen frⁿheren Eid oder auf eine frⁿhere BekrΣftigung.
º 156. Falsche Versicherung an Eides Statt.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zustΣndigen Beh÷rde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Hat ein Zeuge oder SachverstΣndiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der TΣter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angeh÷rigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Ma▀regel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmⁿndiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
º 158. Berichtigung einer falschen Angabe.
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der TΣter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspΣtet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil fⁿr einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den TΣter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prⁿfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibeh÷rde erfolgen.
º 159. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage.
Fⁿr den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (º 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (º 156) gelten º 30 Abs. 1 und º 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
º 160. Verleitung zur Falschaussage.
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 163. FahrlΣssiger Falscheid; fahrlΣssige falsche Versicherung an Eides Statt.
(1) Wenn eine der in den ºº 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus FahrlΣssigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der TΣter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des º 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Zehnter Abschnitt. Falsche VerdΣchtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Beh÷rde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zustΣndigen AmtstrΣger oder militΣrischen Vorgesetzten oder ÷ffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdΣchtigt, ein beh÷rdliches Verfahren oder andere beh÷rdliche Ma▀nahmen gegen ihn herbeizufⁿhren oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder ÷ffentlich ⁿber einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsΣchlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein beh÷rdliches Verfahren oder andere beh÷rdliche Ma▀nahmen gegen ihn herbeizufⁿhren oder fortdauern zu lassen.
º 165. Bekanntgabe der Verurteilung.
(1) Ist die Tat nach º 164 ÷ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, da▀ die Verurteilung wegen falscher VerdΣchtigung auf Verlangen ÷ffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in º 77 Abs. 2 bezeichneten Angeh÷rigen ⁿber. º 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Fⁿr die Art der Bekanntmachung gilt º 200 Abs. 2 entsprechend.
Elfter Abschnitt. Straftaten, welche sich
auf Religion und Weltanschauung beziehen
º 166. Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen.
(1) Wer ÷ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) den Inhalt des religi÷sen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den ÷ffentlichen Frieden zu st÷ren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ÷ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder GebrΣuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den ÷ffentlichen Frieden zu st÷ren.
º 167. St÷rung der Religionsausⁿbung.
(1) Wer
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise st÷rt oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verⁿbt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
º 167a. St÷rung einer Bestattungsfeier.
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich st÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer BeisetzungsstΣtte beschimpfenden Unfug verⁿbt oder wer eine BeisetzungsstΣtte zerst÷rt oder beschΣdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zw÷lfter Abschnitt.
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
º 169. PersonenstandsfΣlschung.
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenⁿber einer zur Fⁿhrung von Personenstandsbⁿchern oder zur Feststellung des Personenstands zustΣndigen Beh÷rde falsch angibt oder unterdrⁿckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 170b. Verletzung der Unterhaltspflicht.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so da▀ der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefΣhrdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefΣhrdet wΣre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthΣlt und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 170d. Verletzung der Fⁿrsorge- oder Erziehungspflicht.
Wer seine Fⁿrsorge- oder Erziehungspflicht gegenⁿber einer Person unter sechzehn Jahren gr÷blich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner k÷rperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschΣdigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu fⁿhren oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer eine Ehe schlie▀t, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schlie▀t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 173. Beischlaf zwischen Verwandten.
(1) Wer mit einem leiblichen Abk÷mmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das VerwandtschaftsverhΣltnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abk÷mmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
Dreizehnter Abschnitt.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
º 174. Sexueller Mi▀brauch von Schutzbefohlenen.
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensfⁿhrung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensfⁿhrung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder ArbeitsverhΣltnisses untergeordnet ist, unter Mi▀brauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder ArbeitsverhΣltnis verbundenen AbhΣngigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, da▀ er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berⁿcksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
º 174a. Sexueller Mi▀brauch von Gefangenen, beh÷rdlich Verwahrten oder Kranken in Anstalten.
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einem Gefangenen oder
2. an einem auf beh÷rdliche Anordnung Verwahrten,
der ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mi▀brauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von dem Gefangenen oder Verwahrten vornehmen lΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen einer Anstalt fⁿr Kranke oder Hilfsbedⁿrftige, der ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mi▀braucht, da▀ er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedⁿrftigkeit sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem Insassen vornehmen lΣ▀t.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 174b. Sexueller Mi▀brauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung.
(1) Wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Ma▀regel der Besserung und Sicherung oder einer beh÷rdlichen Verwahrung berufen ist, unter Mi▀brauch der durch das Verfahren begrⁿndeten AbhΣngigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 176. Sexueller Mi▀brauch von Kindern.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, da▀ es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lΣ▀t.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
2. das Kind bei der Tat k÷rperlich schwer mi▀handelt.
(4) Verursacht der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, da▀ es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von TontrΣgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt,
um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht fⁿr Taten nach Absatz 5 Nr. 3.
º 177. Sexuelle N÷tigung; Vergewaltigung.
(1) Wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwΣrtiger Gefahr fⁿr Leib oder Leben oder unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des TΣters schutzlos ausgeliefert ist, n÷tigt, sexuelle Handlungen
1. des TΣters oder
2. einer dritten Person an sich zu dulden oder an
3. dem TΣter oder
4. einer dritten Person
vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der TΣter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder Σhnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den K÷rper verbunden sind (Vergewaltigung),
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der TΣter das Opfer bei der Tat k÷rperlich schwer mi▀handelt oder es durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschΣdigung bringt.
(4) Verursacht der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren.
º 179. Sexueller Mi▀brauch widerstandsunfΣhiger Personen.
(1) Wer eine andere Person, die
1. wegen einer krankhaften seelischen St÷rung, wegen einer tiefgreifenden Bewu▀tseinsst÷rung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen St÷rung oder
2. k÷rperlich
zum Widerstand unfΣhig ist, dadurch mi▀braucht, da▀ er unter Ausnutzung der WiderstandsunfΣhigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
(4) º 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
º 180. F÷rderung sexueller Handlungen MinderjΣhriger.
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch GewΣhren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fⁿr die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gr÷blich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensfⁿhrung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder ArbeitsverhΣltnisses untergeordnet ist, unter Mi▀brauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder ArbeitsverhΣltnis verbundenen AbhΣngigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den FΣllen der AbsΣtze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
º 180a. F÷rderung der Prostitution.
(1) Wer gewerbsmΣ▀ig einen Betrieb unterhΣlt oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
1. diese in pers÷nlicher oder wirtschaftlicher AbhΣngigkeit gehalten werden oder
2. die Prostitutionsausⁿbung durch Ma▀nahmen gef÷rdert wird, welche ⁿber das blo▀e GewΣhren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit ⁿblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausⁿbung der Prostitution Wohnung, gewerbsmΣ▀ig Unterkunft oder gewerbsmΣ▀ig Aufenthalt gewΣhrt oder
2. einen anderen, dem er zur Ausⁿbung der Prostitution Wohnung gewΣhrt, zur Prostitution anhΣlt oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
(3)û(5) (aufgehoben)
(1) Wer auf eine andere Person seines Verm÷gensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer auf eine andere Person seines Verm÷gensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren
einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder fortzusetzen.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
º 181. Schwerer Menschenhandel.
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen ▄bel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt,
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen ▄bel oder durch List entfⁿhrt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
3. gewerbsmΣ▀ig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren wird bestraft, wer
1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Verm÷gensvorteils wegen einen anderen bei der Ausⁿbung der Prostitution ⁿberwacht, Ort, Zeit, Ausma▀ oder andere UmstΣnde der Prostitutionsausⁿbung bestimmt oder Ma▀nahmen trifft, die den anderen davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterhΣlt, die ⁿber den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmΣ▀ig die Prostitutionsausⁿbung eines anderen durch Vermittlung sexuellen Verkehrs f÷rdert und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterhΣlt, die ⁿber den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den AbsΣtzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete F÷rderung gegenⁿber seinem Ehegatten vornimmt.
In den FΣllen der ºº 176 , 177 , 179 und der ºº 180b bis 181a kann das Gericht Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
º 181c. Verm÷gensstrafe und Erweiterter Verfall.
In den FΣllen der ºº 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die ºº 43a , 73d anzuwenden, wenn der TΣter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. º 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig handelt.
º 182. Sexueller Mi▀brauch von Jugendlichen.
(1) Eine Person ⁿber achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mi▀braucht, da▀ sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lΣ▀t oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person ⁿber einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mi▀braucht, da▀ sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lΣ▀t oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende FΣhigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt.
(4) In den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berⁿcksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
º 183. Exhibitionistische Handlungen.
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belΣstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur BewΣhrung aussetzen, wenn zu erwarten ist, da▀ der TΣter erst nach einer lΣngeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im H÷chstma▀ Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach º 174 Abs. 2 Nr. 1 oder º 176 Abs. 5 Nr. 1
bestraft wird.
º 183a. Erregung ÷ffentlichen ─rgernisses.
Wer ÷ffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein ─rgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 183 mit Strafe bedroht ist.
º 184. Verbreitung pornographischer Schriften.
(1) Wer pornographische Schriften (º 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ⁿberlΣ▀t oder zugΣnglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugΣnglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst zugΣnglich macht,
3. im Einzelhandel au▀erhalb von GeschΣftsrΣumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbⁿchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder ⁿberlΣ▀t,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher GewΣhrung des Gebrauchs, ausgenommen in LadengeschΣften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugΣnglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden k÷nnen, einem anderen anbietet oder ⁿberlΣ▀t,
4. im Wege des Versandhandels einzufⁿhren unternimmt,
5. ÷ffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugΣnglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften au▀erhalb des GeschΣftsverkehrs mit dem einschlΣgigen Handel anbietet, ankⁿndigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen lΣ▀t, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer ÷ffentlichen Filmvorfⁿhrung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder ⁿberwiegend fⁿr diese Vorfⁿhrung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrΣtig hΣlt oder einzufⁿhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stⁿcke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm÷glichen, oder
9. auszufⁿhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stⁿcke im Ausland unter Versto▀ gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder ÷ffentlich zugΣnglich zu machen oder eine solche Verwendung zu erm÷glichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (º 11 Abs. 3), die GewalttΣtigkeiten, den sexuellen Mi▀brauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. ÷ffentlich ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst zugΣnglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrΣtig hΣlt, anbietet, ankⁿndigt, anpreist, einzufⁿhren oder auszufⁿhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stⁿcke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm÷glichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mi▀brauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (º 11 Abs. 3) in den FΣllen des Absatzes 3 den sexuellen Mi▀brauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsΣchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (º 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mi▀brauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsΣchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fⁿr die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im GeschΣftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht fⁿr Handlungen, die ausschlie▀lich der Erfⁿllung rechtmΣ▀iger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(7) In den FΣllen des Absatzes 4 ist º 73d anzuwenden. GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. º 74a ist anzuwenden.
º 184a. Ausⁿbung der verbotenen Prostitution.
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten ⁿberhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen bestraft.
º 184b. JugendgefΣhrdende Prostitution.
Wer der Prostitution
1. in der NΣhe einer Schule oder anderen ╓rtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschⁿtzte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer TΣtlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verΣchtlich zu machen oder in der ÷ffentlichen Meinung herabzuwⁿrdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat ÷ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verΣchtlich zu machen oder in der ÷ffentlichen Meinung herabzuwⁿrdigen oder dessen Kredit zu gefΣhrden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 187a. ▄ble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens.
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) eine ⁿble Nachrede (º 186) aus Beweggrⁿnden begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im ÷ffentlichen Leben zusammenhΣngen, und ist die Tat geeignet, sein ÷ffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (º 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
º 189. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 190. Wahrheitsbeweis durch Strafurteil.
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskrΣftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskrΣftig freigesprochen worden ist.
º 192. Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schlie▀t die Bestrafung nach º 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den UmstΣnden, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
º 193. Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Tadelnde Urteile ⁿber wissenschaftliche, kⁿnstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen ─u▀erungen, welche zur Ausfⁿhrung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rⁿgen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und Σhnliche FΣlle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der ─u▀erung oder aus den UmstΣnden, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder ÷ffentliches ZugΣnglichmachen einer Schrift (º 11 Abs. 3 , in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angeh÷riger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkⁿrherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bev÷lkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhΣngt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurⁿckgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in º 77 Abs. 2 bezeichneten Angeh÷rigen ⁿber.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in º 77 Abs. 2 bezeichneten Angeh÷rigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder ÷ffentliches ZugΣnglichmachen einer Schrift (º 11 Abs. 3 , in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkⁿrherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhΣngt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurⁿckgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen AmtstrΣger, einen fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr wΣhrend der Ausⁿbung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Beh÷rde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Beh÷rdenleiters oder des Leiters der aufsichtfⁿhrenden Beh÷rde verfolgt. Dasselbe gilt fⁿr TrΣger von ─mtern und fⁿr Beh÷rden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des ÷ffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische K÷rperschaft im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit ErmΣchtigung der betroffenen K÷rperschaft verfolgt.
º 199. Wechselseitig begangene Beleidigungen.
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben fⁿr straffrei erklΣren.
º 200. Bekanntgabe der Verurteilung.
(1) Ist die Beleidigung ÷ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, da▀ die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen ÷ffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Ver÷ffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn m÷glich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Ver÷ffentlichung im Rundfunk begangen ist.
Fⁿnfzehnter Abschnitt.
Verletzung des pers÷nlichen Lebens- und Geheimbereichs
º 201. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht÷ffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen TontrΣger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugΣnglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nicht÷ffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abh÷rgerΣt abh÷rt oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgeh÷rte nicht÷ffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach ÷ffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die ÷ffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeintrΣchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die ÷ffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung ⁿberragender ÷ffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als AmtstrΣger oder als fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (AbsΣtze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die TontrΣger und Abh÷rgerΣte, die der TΣter oder Teilnehmer verwendet hat, k÷nnen eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden.
º 202. Verletzung des Briefgeheimnisses.
(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstⁿck, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, ÷ffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstⁿcks ohne ╓ffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 354 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstⁿcks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes BehΣltnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das BehΣltnis ge÷ffnet hat.
(3) Einem Schriftstⁿck im Sinne der AbsΣtze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht fⁿr ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder ⁿbermittelt werden.
º 203. Verletzung von Privatgeheimnissen.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum pers÷nlichen Lebensbereich geh÷rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angeh÷rigen eines anderen Heilberufs, der fⁿr die Berufsausⁿbung oder die Fⁿhrung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlu▀prⁿfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprⁿfer, vereidigtem Buchprⁿfer, Steuerberater, SteuerbevollmΣchtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprⁿfungs-, Buchprⁿfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater fⁿr Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Beh÷rde oder K÷rperschaft, Anstalt oder Stiftung des ÷ffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den ºº 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem SozialpΣdagogen oder
6. Angeh÷rigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatΣrztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum pers÷nlichen Lebensbereich geh÷rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. AmtstrΣger,
2. fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines fⁿr ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tΣtigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder
5. ÷ffentlich bestellten SachverstΣndigen, der auf die gewissenhafte Erfⁿllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes f÷rmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben ⁿber pers÷nliche oder sachliche VerhΣltnisse eines anderen gleich, die fⁿr Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung erfa▀t worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Beh÷rden oder sonstigen Stellen fⁿr Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmΣ▀ig tΣtigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tΣtig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachla▀ erlangt hat.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der TΣter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der TΣter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schΣdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
º 204. Verwertung fremder Geheimnisse.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach º 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) º 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) In den FΣllen des º 201 Abs. 1 und 2 und der ºº 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach º 77 Abs. 2 auf die Angeh÷rigen ⁿber; dies gilt nicht in den FΣllen des º 202a . Geh÷rt das Geheimnis nicht zum pers÷nlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den ºº 203 und 204 auf die Erben ⁿber. Offenbart oder verwertet der TΣter in den FΣllen der ºº 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die SΣtze 1 und 2 sinngemΣ▀.
Sechzehnter Abschnitt. Straftaten gegen das Leben
(1) Der M÷rder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) M÷rder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggrⁿnden,
heimtⁿckisch oder grausam oder mit gemeingefΣhrlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu erm÷glichen oder zu verdecken,
einen Menschen t÷tet.
(1) Wer einen Menschen t÷tet, ohne M÷rder zu sein, wird als TotschlΣger mit Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
º 213. Minder schwerer Fall des Totschlags.
War der TotschlΣger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angeh÷rigen zugefⁿgte Mi▀handlung oder schwere Beleidigung von dem Get÷teten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(1) Ist jemand durch das ausdrⁿckliche und ernstliche Verlangen des Get÷teten zur T÷tung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt t÷tet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 218. Schwangerschaftsabbruch.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschlu▀ der Einnistung des befruchteten Eies in der GebΣrmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschΣdigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
º 218a. Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs.
(1) Der Tatbestand des º 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach º 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, da▀ sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der EmpfΣngnis nicht mehr als zw÷lf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berⁿcksichtigung der gegenwΣrtigen und zukⁿnftigen LebensverhΣltnisse der Schwangeren nach Σrztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr fⁿr das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden BeeintrΣchtigung des k÷rperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere fⁿr sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfⁿllt, wenn nach Σrztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den ºº 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme sprechen, da▀ die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der EmpfΣngnis nicht mehr als zw÷lf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach º 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (º 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der EmpfΣngnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach º 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer BedrΣngnis befunden hat.
º 218b. Schwangerschaftsabbruch ohne Σrztliche Feststellung; unrichtige Σrztliche Feststellung.
(1) Wer in den FΣllen des º 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne da▀ ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darⁿber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des º 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung ⁿber die Voraussetzungen des º 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach º 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zustΣndige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den ºº 218 , 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskrΣftig verurteilt worden ist. Die zustΣndige Stelle kann einem Arzt vorlΣufig untersagen, Feststellungen nach º 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren er÷ffnet worden ist.
º 218c. ─rztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben ihm die Grⁿnde fⁿr ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2. ohne die Schwangere ⁿber die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere ⁿber Ablauf, Folgen, Risiken, m÷gliche physische und psychische Auswirkungen Σrztlich beraten zu haben,
3. ohne sich zuvor in den FΣllen des º 218a Abs. 1 und 3 auf Grund Σrztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft ⁿberzeugt zu haben oder
4. obwohl er die Frau in einem Fall des º 218a Abs. 1 nach º 219 beraten hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 218 mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
º 219. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage.
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemⁿhen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven fⁿr ein Leben mit dem Kind zu er÷ffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei mu▀ der Frau bewu▀t sein, da▀ das Unbeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenⁿber ein eigenes Recht auf Leben hat und da▀ deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwΣchst, die so schwer und au▀ergew÷hnlich ist, da▀ sie die zumutbare Opfergrenze ⁿbersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewΣltigen und einer Notlage abzuhelfen. Das NΣhere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschlu▀ der Beratung hierⁿber eine mit dem Datum des letzten BeratungsgesprΣchs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Ma▀gabe der Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
º 219a. Werbung fⁿr den Abbruch der Schwangerschaft.
(1) Wer ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) seines Verm÷gensvorteils wegen oder in grob anst÷▀iger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder F÷rderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, GegenstΣnde oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankⁿndigt, anpreist oder ErklΣrungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ─rzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darⁿber unterrichtet werden, welche ─rzte, KrankenhΣuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des º 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenⁿber ─rzten oder Personen, die zum Handeln mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwΣhnten Mitteln oder GegenstΣnden befugt sind, oder durch eine Ver÷ffentlichung in Σrztlichen oder pharmazeutischen FachblΣttern begangen wird.
º 219b. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft.
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach º 218 zu f÷rdern, Mittel oder GegenstΣnde, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder GegenstΣnde, auf die sich die Tat bezieht, k÷nnen eingezogen werden.
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religi÷se oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerst÷ren,
1. Mitglieder der Gruppe t÷tet,
2. Mitgliedern der Gruppe schwere k÷rperliche oder seelische SchΣden, insbesondere der in º 224 bezeichneten Art, zufⁿgt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren k÷rperliche Zerst÷rung ganz oder teilweise herbeizufⁿhren,
4. Ma▀regeln verhΣngt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam ⁿberfⁿhrt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren.
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn sie unter seiner Obhut steht oder wenn er fⁿr ihre Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme zu sorgen hat, in hilfloser Lage verlΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Wird die Handlung von Eltern gegen ihr Kind begangen, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren ein.
(3) Ist durch die Handlung eine schwere K÷rperverletzung (º 224) der ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ein.
Wer durch FahrlΣssigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siebzehnter Abschnitt. K÷rperverletzung
Wer eine andere Person k÷rperlich mi▀handelt oder an der Gesundheit beschΣdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 223a. GefΣhrliche K÷rperverletzung.
(1) Ist die K÷rperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefΣhrlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen ▄berfalls oder von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefΣhrdenden Behandlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 223b. Mi▀handlung von Schutzbefohlenen.
(1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fⁿrsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angeh÷ren oder die von dem Fⁿrsorgepflichtigen seiner Gewalt ⁿberlassen worden oder durch ein Dienst- oder ArbeitsverhΣltnis von ihm abhΣngig sind, quΣlt oder roh mi▀handelt, oder wer durch b÷swillige VernachlΣssigung seiner Pflicht, fⁿr sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schΣdigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren K÷rperverletzung (º 224) oder
2. einer erheblichen SchΣdigung der k÷rperlichen oder psychischen Entwicklung
bringt.
º 224. Schwere K÷rperverletzung.
(1) Hat die K÷rperverletzung zur Folge, da▀ der Verletzte ein wichtiges Glied des K÷rpers, das Sehverm÷gen auf einem oder beiden Augen, das Geh÷r, die Sprache oder die ZeugungsfΣhigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, LΣhmung oder Geisteskrankheit verfΣllt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren zu erkennen.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 225. Besonders schwere K÷rperverletzung.
(1) Wer eine der in º 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Wer eine der in º 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
º 226. K÷rperverletzung mit Todesfolge.
(1) Ist durch die K÷rperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 226a. Einwilligung des Verletzten.
Wer eine K÷rperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verst÷▀t.
º 227. Beteiligung an einer SchlΣgerei.
Ist durch eine SchlΣgerei oder durch einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere K÷rperverletzung (º 224) verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der SchlΣgerei oder dem Angriff beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.
In den FΣllen der ºº 223 bis 226 und 227 kann das Gericht Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
(1) Wer einem anderen, um dessen Gesundheit zu beschΣdigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerst÷ren geeignet sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ist durch die Handlung eine schwere K÷rperverletzung (º 224) verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen.
º 230. FahrlΣssige K÷rperverletzung.
Wer durch FahrlΣssigkeit die K÷rperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die vorsΣtzliche K÷rperverletzung nach º 223 und die fahrlΣssige K÷rperverletzung nach º 230 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt. Stirbt der Verletzte, so geht bei vorsΣtzlicher K÷rperverletzung das Antragsrecht nach º 77 Abs. 2 auf die Angeh÷rigen ⁿber.
(2) Ist die Tat gegen einen AmtstrΣger, einen fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr wΣhrend der Ausⁿbung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt fⁿr TrΣger von ─mtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des ÷ffentlichen Rechts.
º 233. Wechselseitig begangene Straftaten.
Wenn K÷rperverletzungen nach º 223 mit solchen, Beleidigungen mit K÷rperverletzungen nach º 223 oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann das Gericht fⁿr beide Angeschuldigte oder fⁿr einen derselben die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen. Satz 1 gilt entsprechend bei fahrlΣssigen K÷rperverletzungen nach º 230 , soweit nicht eine der in º 224 bezeichneten Folgen verursacht ist.
Achtzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die
pers÷nliche Freiheit
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemΣchtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswΣrtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranla▀t, sich dorthin zu begeben, oder davon abhΣlt, von dort zurⁿckzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Grⁿnden verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen GrundsΣtzen durch Gewalt- oder Willkⁿrma▀nahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeintrΣchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter aus Gewinnsucht handelt.
º 236. Entfⁿhrung mit Willen der Entfⁿhrten.
Wer eine unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers entfⁿhrt, um sie zu au▀erehelichen sexuellen Handlungen (º 184c) zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 238. Voraussetzungen der Verfolgung.
(1) In den FΣllen der ºº 235 und 236 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(2) Hat ein Beteiligter in den FΣllen der ºº 235 und 236 die Person, die er entzogen oder entfⁿhrt hat, geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe fⁿr nichtig erklΣrt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war.
(1) Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der pers÷nlichen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wenn die Freiheitsentziehung ⁿber eine Woche gedauert hat oder wenn eine schwere K÷rperverletzung (º 224) des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm wΣhrend derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm wΣhrend derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen. In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 239a. Erpresserischer Menschenraub.
(1) Wer einen anderen entfⁿhrt oder sich eines anderen bemΣchtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (º 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Das Gericht kann die Strafe nach º 49 Abs. 1 mildern, wenn der TΣter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurⁿckgelangen lΣ▀t. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des TΣters ein, so genⁿgt sein ernsthaftes Bemⁿhen, den Erfolg zu erreichen.
(1) Wer einen anderen entfⁿhrt oder sich eines anderen bemΣchtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren K÷rperverletzung (º 224) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von ⁿber einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu n÷tigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen N÷tigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren bestraft.
(2) º 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
In den FΣllen der ºº 239a und 239b kann das Gericht Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen ▄bel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung n÷tigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch n÷tigt.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des ▄bels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem anderen vortΣuscht, da▀ die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
º 241a. Politische VerdΣchtigung.
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine VerdΣchtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Grⁿnden verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen GrundsΣtzen durch Gewalt- oder Willkⁿrma▀nahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeintrΣchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung ⁿber einen anderen macht oder ⁿbermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, VerdΣchtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizufⁿhren, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 243. Besonders schwerer Fall des Diebstahls.
(1) In besonders schweren FΣllen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. zur Ausfⁿhrung der Tat in ein GebΣude, eine Wohnung, einen Dienst- oder GeschΣftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlⁿssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmΣ▀igen ╓ffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hΣlt,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes BehΣltnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmΣ▀ig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausⁿbung dienenden GebΣude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religi÷sen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung fⁿr Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder fⁿr die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugΣnglichen Sammlung befindet oder ÷ffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines anderen, einen Unglⁿcksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
º 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Schu▀waffe bei sich fⁿhrt,
2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fⁿhrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu ⁿberwinden, oder
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 3 sind die ºº 43a , 73d anzuwenden.
º 244a. Schwerer Bandendiebstahl.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in º 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den FΣllen des º 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Die ºº 43a , 73d sind anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
In den FΣllen der ºº 242 bis 244a kann das Gericht Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 247. Haus- und Familiendiebstahl.
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angeh÷riger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem TΣter in hΣuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
º 248a. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen.
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den FΣllen der ºº 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt.
º 248b. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs.
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
º 248c. Entziehung elektrischer Energie.
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmΣ▀igen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufⁿgen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwΣrtiger Gefahr fⁿr Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der TΣter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Schu▀waffe bei sich fⁿhrt,
2. der TΣter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fⁿhrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu ⁿberwinden,
3. der TΣter oder ein anderer Beteiligter am Raub durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren K÷rperverletzung (º 224) bringt oder
4. der TΣter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren.
Verursacht der TΣter durch den Raub (ºº 249 und 250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
º 252. RΣuberischer Diebstahl.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verⁿbt oder Drohungen mit gegenwΣrtiger Gefahr fⁿr Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem RΣuber zu bestrafen.
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen ▄bel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung n÷tigt und dadurch dem Verm÷gen des Gen÷tigten oder eines anderen Nachteil zufⁿgt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des ▄bels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
º 255. RΣuberische Erpressung.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwΣrtiger Gefahr fⁿr Leib oder Leben begangen, so ist der TΣter gleich einem RΣuber zu bestrafen.
º 256. Fⁿhrungsaufsicht, Verm÷gensstrafe und Erweiterter Verfall.
(1) In den FΣllen der ºº 249 bis 255 kann das Gericht Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
(2) In den FΣllen der ºº 253 und º 255 sind die ºº 43a, 73d anzuwenden, wenn der TΣter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. º 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig handelt.
Einundzwanzigster Abschnitt. Begⁿnstigung und Hehlerei
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die fⁿr die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begⁿnstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht fⁿr denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begⁿnstigung anstiftet.
(4) Die Begⁿnstigung wird nur auf Antrag, mit ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begⁿnstiger als TΣter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden k÷nnte. º 248a gilt sinngemΣ▀.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, da▀ ein anderer dem Strafgesetz gemΣ▀ wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Ma▀nahme (º 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhΣngten Strafe oder Ma▀nahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die fⁿr die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, da▀ er selbst bestraft oder einer Ma▀nahme unterworfen wird oder da▀ eine gegen ihn verhΣngte Strafe oder Ma▀nahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angeh÷rigen begeht, ist straffrei.
º 258a. Strafvereitelung im Amt.
(1) Ist in den FΣllen des º 258 Abs. 1 der TΣter als AmtstrΣger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Ma▀nahme (º 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den FΣllen des º 258 Abs. 2 als AmtstrΣger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Ma▀nahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) º 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Verm÷gen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die ºº 247 und 248a gelten sinngemΣ▀.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 260. GewerbsmΣ▀ige Hehlerei, Bandenhehlerei.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmΣ▀ig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die ºº 43a , 73d anzuwenden. º 73d ist auch in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.
º 260a. GewerbsmΣ▀ige Bandenhehlerei.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmΣ▀ig begeht.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Die ºº 43a , 73d sind anzuwenden.
º 261. GeldwΣsche, Verschleierung unrechtmΣ▀iger Verm÷genswerte.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen herrⁿhrt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1. Verbrechen,
2. Vergehen nach º 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BetΣubungsmittelgesetzes oder º 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffⁿberwachungsgesetzes oder
3. Vergehen nach den ºº 246 , 263 , 264 , 266 , 267 , 332 Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 3 , oder nach º 334 , die von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmΣ▀ig begangen worden sind, sowie
4. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (º 129) begangene Vergehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder fⁿr sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer GeldwΣsche verbunden hat.
(5) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, da▀ der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen herrⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
(7) GegenstΣnde, auf die sich die Straftat bezieht, k÷nnen eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden. Die ºº 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der TΣter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer GeldwΣsche verbunden hat. º 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig handelt.
(8) Den in den AbsΣtzen 1, 2 und 5 bezeichneten GegenstΣnden stehen solche gleich, die aus au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Taten herrⁿhren, wenn die Taten auch am Tatort mit Strafe bedroht sind.
(9) Wegen GeldwΣsche wird nicht bestraft, wer
1. die Tat freiwillig bei der zustΣndigen Beh÷rde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranla▀t, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der TΣter dies wu▀te oder bei verstΣndiger Wⁿrdigung der Sachlage damit rechnen mu▀te, und
2. in den FΣllen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.
(10) Das Gericht kann in den FΣllen der AbsΣtze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, da▀ die Tat ⁿber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.
In den FΣllen der ºº 259 bis 261 kann das Gericht Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Verm÷gensvorteil zu verschaffen, das Verm÷gen eines anderen dadurch beschΣdigt, da▀ er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrⁿckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhΣlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) º 243 Abs. 2 sowie die ºº 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Das Gericht kann Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Verm÷gensvorteil zu verschaffen, das Verm÷gen eines anderen dadurch beschΣdigt, da▀ er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollstΣndiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflu▀t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) º 263 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer fⁿr die Bewilligung einer Subvention zustΣndigen Beh÷rde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ⁿber subventionserhebliche Tatsachen fⁿr sich oder einen anderen unrichtige oder unvollstΣndige Angaben macht, die fⁿr ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften ⁿber die Subventionsvergabe ⁿber subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lΣ▀t oder
3. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollstΣndige Angaben erlangte Bescheinigung ⁿber eine Subventionsberechtigung oder ⁿber subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfΣlschter Belege fⁿr sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention gro▀en Ausma▀es erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrΣger mi▀braucht oder
3. die Mithilfe eines AmtstrΣgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mi▀braucht.
(3) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Nach den AbsΣtzen 1 und 3 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, da▀ auf Grund der Tat die Subvention gewΣhrt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des TΣters nicht gewΣhrt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemⁿht, das GewΣhren der Subvention zu verhindern.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den AbsΣtzen 1 und 2 kann das Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, und die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (º 45 Abs. 2). GegenstΣnde, auf die sich die Tat bezieht, k÷nnen eingezogen werden; º 74a ist anzuwenden.
(6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung aus ÷ffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der EuropΣischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
1. ohne marktmΣ▀ige Gegenleistung gewΣhrt wird und
2. der F÷rderung der Wirtschaft dienen soll.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch das ÷ffentliche Unternehmen.
(7) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, GewΣhrung, Rⁿckforderung, WeitergewΣhrung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhΣngig ist.
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewΣhren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erh÷hen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder ▄bersichten ⁿber den Verm÷gensstand hinsichtlich der fⁿr die Entscheidung ⁿber den Erwerb oder die Erh÷hung erheblichen UmstΣnde gegenⁿber einem gr÷▀eren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Verm÷gen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch fⁿr fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den AbsΣtzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, da▀ auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erh÷hung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des TΣters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemⁿht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer in betrⁿgerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 265a. Erschleichen von Leistungen.
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines ÷ffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes, die Bef÷rderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die ºº 247 und 248a gelten entsprechend.
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf GewΣhrung, Belassung oder VerΣnderung der Bedingungen eines Kredits fⁿr einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetΣuschten Betrieb oder ein vorgetΣuschtes Unternehmen
1. ⁿber wirtschaftliche VerhΣltnisse
a) unrichtige oder unvollstΣndige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Verm÷gensⁿbersichten oder Gutachten vorlegt oder
b) schriftlich unrichtige oder unvollstΣndige Angaben macht,
die fⁿr den Kreditnehmer vorteilhaft und fⁿr die Entscheidung ⁿber einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen VerhΣltnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die fⁿr die Entscheidung ⁿber einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, da▀ der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des TΣters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemⁿht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhΣngig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmΣnnischer Weise eingerichteten GeschΣftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die ▄bernahme von Bⁿrgschaften, Garantien und sonstigen GewΣhrleistungen.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, beh÷rdlichen Auftrag oder RechtsgeschΣft eingerΣumte Befugnis, ⁿber fremdes Verm÷gen zu verfⁿgen oder einen anderen zu verpflichten, mi▀braucht oder die ihm kraft Gesetzes, beh÷rdlichen Auftrags, RechtsgeschΣfts oder eines TreueverhΣltnisses obliegende Pflicht, fremde Verm÷gensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Verm÷gensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufⁿgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) º 243 Abs. 2 sowie die ºº 247 und 248a gelten entsprechend.
º 266a. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
(1) Wer als Arbeitgeber BeitrΣge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt fⁿr Arbeit der Einzugsstelle vorenthΣlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fⁿr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehΣlt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlΣ▀t, den Arbeitnehmer spΣtestens im Zeitpunkt der FΣlligkeit oder unverzⁿglich danach ⁿber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht fⁿr die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse BeitrΣge zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt fⁿr Arbeit, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthΣlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(5) In den FΣllen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spΣtestens im Zeitpunkt der FΣlligkeit oder unverzⁿglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1. die H÷he der vorenthaltenen BeitrΣge mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemΣ▀e Zahlung nicht m÷glich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemⁿht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die BeitrΣge dann nachtrΣglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TΣter insoweit nicht bestraft. In den FΣllen des Absatzes 3 gelten die SΣtze 1 und 2 entsprechend.
º 266b. Mi▀brauch von Scheck- und Kreditkarten.
(1) Wer die ihm durch die ▄berlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingerΣumte M÷glichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mi▀braucht und diesen dadurch schΣdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) º 248a gilt entsprechend.
Dreiundzwanzigster Abschnitt. UrkundenfΣlschung
(1) Wer zur TΣuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfΣlscht oder eine unechte oder verfΣlschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
º 268. FΣlschung technischer Aufzeichnungen.
(1) Wer zur TΣuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfΣlscht oder
2. eine unechte oder verfΣlschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Me▀- oder Rechenwerten, ZustΣnden oder GeschehensablΣufen, die durch ein technisches GerΣt ganz oder zum Teil selbsttΣtig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder fⁿr Eingeweihte erkennen lΣ▀t und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst spΣter gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der TΣter durch st÷rende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflu▀t.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) º 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
º 269. FΣlschung beweiserheblicher Daten.
(1) Wer zur TΣuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verΣndert, da▀ bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfΣlschte Urkunde vorliegen wⁿrde, oder derart gespeicherte oder verΣnderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) º 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
º 270. TΣuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung.
Der TΣuschung im Rechtsverkehr steht die fΣlschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
º 271. Mittelbare Falschbeurkundung.
(1) Wer bewirkt, da▀ ErklΣrungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche fⁿr Rechte oder RechtsverhΣltnisse von Erheblichkeit sind, in ÷ffentlichen Urkunden, Bⁿchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, wΣhrend sie ⁿberhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 272. Schwere mittelbare Falschbeurkundung.
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem anderen einen Verm÷gensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufⁿgen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
º 273. Gebrauch falscher Beurkundungen.
Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspeicherung der in º 271 bezeichneten Art zum Zweck einer TΣuschung Gebrauch macht, wird nach º 271 und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen einen Verm÷gensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufⁿgen, nach º 272 bestraft.
º 274. Urkundenunterdrⁿckung; VerΣnderung einer Grenzbezeichnung.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder ⁿberhaupt nicht oder nicht ausschlie▀lich geh÷rt, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufⁿgen, vernichtet, beschΣdigt oder unterdrⁿckt,
2. beweiserhebliche Daten (º 202a Abs. 2), ⁿber die er nicht oder nicht ausschlie▀lich verfⁿgen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufⁿgen, l÷scht, unterdrⁿckt, unbrauchbar macht oder verΣndert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufⁿgen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrⁿckt oder fΣlschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 275. Vorbereitung der FΣlschung von amtlichen Ausweisen.
(1) Wer eine FΣlschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, DrucksΣtze, Druckst÷cke, Negative, Matrizen oder Σhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln Σhnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3. Vordrucke fⁿr amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhΣlt, verwahrt, einem anderen ⁿberlΣ▀t oder einzufⁿhren oder auszufⁿhren unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) º 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
º 276. Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen.
Wer einen unechten oder verfΣlschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den ºº 271 und 348 bezeichneten Art enthΣlt,
1. einzufⁿhren oder auszufⁿhren unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur TΣuschung im Rechtsverkehr zu erm÷glichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere.
Die ºº 275 und 276 gelten auch fⁿr aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, sowie fⁿr Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
º 277. FΣlschung von Gesundheitszeugnissen.
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis ⁿber seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfΣlscht und davon zur TΣuschung von Beh÷rden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 278. Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse.
─rzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis ⁿber den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Beh÷rde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 279. Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse.
Wer, um eine Beh÷rde oder eine Versicherungsgesellschaft ⁿber seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu tΣuschen, von einem Zeugnis der in den ºº 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 281. Mi▀brauch von Ausweispapieren.
(1) Wer ein Ausweispapier, das fⁿr einen anderen ausgestellt ist, zur TΣuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur TΣuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier ⁿberlΣ▀t, das nicht fⁿr diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach den ºº 267 , 268 , 273 , nach º 276 , auch in Verbindung mit º 276a , oder nach º 279 bezieht, k÷nnen eingezogen werden. In den FΣllen des º 275 , auch in Verbindung mit º 276a , werden die dort bezeichneten FΣlschungsmittel eingezogen.
Vierundzwanzigster Abschnitt. Konkursstraftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei ▄berschuldung oder bei drohender oder eingetretener ZahlungsunfΣhigkeit
1. Bestandteile seines Verm÷gens, die im Falle der Konkurser÷ffnung zur Konkursmasse geh÷ren, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemΣ▀en Wirtschaft widersprechenden Weise zerst÷rt, beschΣdigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemΣ▀en Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder SpekulationsgeschΣfte oder DifferenzgeschΣfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette ⁿbermΣ▀ige BetrΣge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemΣ▀en Wirtschaft widersprechenden Weise verΣu▀ert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortΣuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbⁿcher, zu deren Fⁿhrung er gesetzlich verpflichtet ist, zu fⁿhren unterlΣ▀t oder so fⁿhrt oder verΣndert, da▀ die ▄bersicht ⁿber seinen Verm÷gensstand erschwert wird,
6. Handelsbⁿcher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der fⁿr Buchfⁿhrungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerst÷rt oder beschΣdigt und dadurch die ▄bersicht ⁿber seinen Verm÷gensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, da▀ die ▄bersicht ⁿber seinen Verm÷gensstand erschwert wird, oder
b) es unterlΣ▀t, die Bilanz seines Verm÷gens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemΣ▀en Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Verm÷gensstand verringert oder seine wirklichen geschΣftlichen VerhΣltnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine ▄berschuldung oder ZahlungsunfΣhigkeit herbeifⁿhrt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den FΣllen
1. des Absatzes 1 die ▄berschuldung oder die drohende oder eingetretene ZahlungsunfΣhigkeit fahrlΣssig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die ▄berschuldung oder ZahlungsunfΣhigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den FΣllen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlΣssig handelt und die ▄berschuldung oder die drohende oder eingetretene ZahlungsunfΣhigkeit wenigstens fahrlΣssig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlΣssig handelt und die ▄berschuldung oder ZahlungsunfΣhigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der TΣter seine Zahlungen eingestellt hat oder ⁿber sein Verm÷gen das Konkursverfahren er÷ffnet oder der Er÷ffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
º 283a. Besonders schwerer Fall des Bankrotts.
In besonders schweren FΣllen des º 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Verm÷genswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
º 283b. Verletzung der Buchfⁿhrungspflicht.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Handelsbⁿcher, zu deren Fⁿhrung er gesetzlich verpflichtet ist, zu fⁿhren unterlΣ▀t oder so fⁿhrt oder verΣndert, da▀ die ▄bersicht ⁿber seinen Verm÷gensstand erschwert wird,
2. Handelsbⁿcher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerst÷rt oder beschΣdigt und dadurch die ▄bersicht ⁿber seinen Verm÷gensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, da▀ die ▄bersicht ⁿber seinen Verm÷gensstand erschwert wird, oder
b) es unterlΣ▀t, die Bilanz seines Verm÷gens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlΣssig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) º 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
º 283c. GlΣubigerbegⁿnstigung.
(1) Wer in Kenntnis seiner ZahlungsunfΣhigkeit einem GlΣubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewΣhrt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den ⁿbrigen GlΣubigern begⁿnstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) º 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
º 283d. Schuldnerbegⁿnstigung.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden ZahlungsunfΣhigkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren, in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses oder in einem Verfahren zur Herbeifⁿhrung der Entscheidung ⁿber die Er÷ffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eines anderen
Bestandteile des Verm÷gens eines anderen, die im Falle der Konkurser÷ffnung zur Konkursmasse geh÷ren, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemΣ▀en Wirtschaft widersprechenden Weise zerst÷rt, beschΣdigt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Verm÷genswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder ⁿber sein Verm÷gen das Konkursverfahren er÷ffnet oder der Er÷ffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Fⁿnfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz
º 284. Unerlaubte Veranstaltung eines Glⁿcksspiels.
(1) Wer ohne beh÷rdliche Erlaubnis ÷ffentlich ein Glⁿcksspiel veranstaltet oder hΣlt oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als ÷ffentlich veranstaltet gelten auch Glⁿcksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glⁿcksspiele gewohnheitsmΣ▀ig veranstaltet werden.
(3) Wer in den FΣllen des Absatzes 1
1. gewerbsmΣ▀ig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
º 284a. Beteiligung am unerlaubten Glⁿcksspiel.
Wer sich an einem ÷ffentlichen Glⁿcksspiel (º 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen bestraft.
º 285b. Verm÷gensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung.
(1) In den FΣllen des º 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die ºº 43a , 73d anzuwenden. º 73d ist auch in den FΣllen des º 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(2) In den FΣllen der ºº 284 und 284a werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem TΣter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung geh÷ren. Andernfalls k÷nnen die GegenstΣnde eingezogen werden; º 74a ist anzuwenden.
º 286. Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und einer Ausspielung.
(1) Wer ohne beh÷rdliche Erlaubnis ÷ffentliche Lotterien veranstaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den Lotterien sind ÷ffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleichzuachten.
º 288. Vereiteln der Zwangsvollstreckung.
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des GlΣubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Verm÷gens verΣu▀ert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentⁿmers derselben dem Nutznie▀er, PfandglΣubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurⁿckbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
º 290. Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen.
╓ffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen GegenstΣnde unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsverm÷gen oder die erhebliche WillensschwΣche eines anderen dadurch ausbeutet, da▀ er sich oder einem Dritten
1. fⁿr die Vermietung von RΣumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. fⁿr die GewΣhrung eines Kredits,
3. fⁿr eine sonstige Leistung oder
4. fⁿr die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Verm÷gensvorteile versprechen oder gewΣhren lΣ▀t, die in einem auffΣlligen Mi▀verhΣltnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffΣlliges Mi▀verhΣltnis zwischen sΣmtlichen Verm÷gensvorteilen und sΣmtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 fⁿr jeden, der die Zwangslage oder sonstige SchwΣche des anderen fⁿr sich oder einen Dritten zur Erzielung eines ⁿbermΣ▀igen Verm÷gensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmΣ▀ig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Verm÷gensvorteile versprechen lΣ▀t.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fΣngt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschΣdigt oder zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen, insbesondere wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmΣnnischer Weise oder von mehreren mit Schu▀waffen ausgerⁿsteten TΣtern gemeinsam begangen wird, ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren zu erkennen.
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmΣ▀ig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in besonders schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschΣdigt oder zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist auf Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, durch Anwendung von Sprengstoffen oder schΣdlichen Stoffen begangen oder wenn der Fischbestand eines GewΣssers durch den Fang von Fischen gefΣhrdet wird, die das fⁿr die Ausⁿbung des Fischfangs festgesetzte Mindestma▀ noch nicht erreicht haben.
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmΣ▀ig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
In den FΣllen des º 292 Abs. 1 und des º 293 Abs. 1 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angeh÷rigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der TΣter die Jagd oder die Fischerei in beschrΣnktem Umfang ausⁿben durfte.
Jagd- und FischereigerΣte, Hunde und andere Tiere, die der TΣter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich gefⁿhrt oder verwendet hat, k÷nnen eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden.
º 297. SchiffsgefΣhrdung durch Bannware.
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen des Schiffers, desgleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Reeders GegenstΣnde an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefΣhrden, indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen k÷nnen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sechsundzwanzigster Abschnitt.Straftaten gegen den Wettbewerb
º 298. WettbewerbsbeschrΣnkende Absprachen bei Ausschreibungen.
(1) Wer bei einer Ausschreibung ⁿber Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihΣndige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, da▀ der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des TΣters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemⁿht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
º 299. Bestechlichkeit und Bestechung im geschΣftlichen Verkehr.
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschΣftlichen Betriebes im geschΣftlichen Verkehr einen Vorteil fⁿr sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafⁿr fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt, da▀ er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschΣftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschΣftlichen Betriebes einen Vorteil fⁿr diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafⁿr anbietet, verspricht oder gewΣhrt, da▀ er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
º 300. Besonders schwere FΣlle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschΣftlichen Verkehr.
In besonders schweren FΣllen wird eine Tat nach º 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil gro▀en Ausma▀es bezieht oder
2. der TΣter gewerbsmΣ▀ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschΣftlichen Verkehr nach º 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in º 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, VerbΣnde und Kammern.
º 302. Verm÷gensstrafe und Erweiterter Verfall.
(1) In den FΣllen des º 299 Abs. 1 ist º 73d anzuwenden, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den FΣllen des º 299 Abs. 2 sind die ºº 43a, 73d anzuwenden, wenn der TΣter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. º 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig handelt.
Siebenundzwanzigster Abschnitt. SachbeschΣdigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschΣdigt oder zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer rechtswidrig Daten (º 202a Abs. 2) l÷scht, unterdrⁿckt, unbrauchbar macht oder verΣndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die fⁿr einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Beh÷rde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch st÷rt, da▀ er
1. eine Tat nach º 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen DatentrΣger zerst÷rt, beschΣdigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verΣndert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
In den FΣllen der ºº 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt.
º 304. GemeinschΣdliche SachbeschΣdigung.
(1) Wer rechtswidrig GegenstΣnde der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder GrabmΣler, ÷ffentliche DenkmΣler, NaturdenkmΣler, GegenstΣnde der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in ÷ffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder ÷ffentlich aufgestellt sind, oder GegenstΣnde, welche zum ÷ffentlichen Nutzen oder zur Versch÷nerung ÷ffentlicher Wege, PlΣtze oder Anlagen dienen, beschΣdigt oder zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 305. Zerst÷rung von Bauwerken.
(1) Wer rechtswidrig ein GebΣude, ein Schiff, eine Brⁿcke, einen Damm, eine gebaute Stra▀e, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 305a. Zerst÷rung wichtiger Arbeitsmittel.
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das fⁿr die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des º 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr
ganz oder teilweise zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Achtundzwanzigster Abschnitt. GemeingefΣhrliche Straftaten
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in Brand setzt
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes GebΣude,
2. ein GebΣude, ein Schiff oder eine Hⁿtte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder
3. eine RΣumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, wΣhrend welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.
º 307. Besonders schwere Brandstiftung.
Die schwere Brandstiftung (º 306) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, wenn
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, da▀ dieser zur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten RΣumlichkeiten sich befand,
2. der TΣter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung eines Mordes (º 211), eines Raubes (ºº 249 oder 250), eines rΣuberischen Diebstahls (º 252) oder einer rΣuberischen Erpressung (º 255) auszunutzen, oder
3. der TΣter, um das L÷schen des Feuers zu verhindern oder zu erschweren, L÷schgerΣtschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer GebΣude, Schiffe, Hⁿtten, Bergwerke, Magazine, WarenvorrΣte, welche auf dazu bestimmten ÷ffentlichen PlΣtzen lagern, VorrΣte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Frⁿchte auf dem Feld, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese GegenstΣnde entweder fremdes Eigentum sind oder zwar Eigentum des TΣters sind, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der in º 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten RΣumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden GegenstΣnde mitzuteilen.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 309. FahrlΣssige Brandstiftung.
Wer einen Brand der in den ºº 306 und 308 bezeichneten Art fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hat der TΣter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die blo▀e Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder gel÷scht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft.
º 310a. Herbeifⁿhren einer Brandgefahr.
(1) Wer
1. feuergefΣhrdete Betriebe und Anlagen, insbesondere solche, in denen explosive Stoffe, brennbare Flⁿssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden oder sich befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder ErnΣhrungswirtschaft, in denen sich Getreide, Futter- oder Streumittel, Heu, Stroh, Hanf, Flachs oder andere land- oder ernΣhrungswirtschaftliche Erzeugnisse befinden,
2. Wald-, Heide- oder MoorflΣchen, bestellte Felder oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert, durch Rauchen, durch Verwenden von offenem Feuer oder Licht oder deren ungenⁿgende Beaufsichtigung, durch Wegwerfen brennender oder glimmender GegenstΣnde oder in sonstiger Weise
in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Verursacht der TΣter die Brandgefahr fahrlΣssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
º 310b. Herbeifⁿhren einer Explosion durch Kernenergie.
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizufⁿhren und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefΣhrden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeifⁿhrt und dadurch fahrlΣssig eine Gefahr fⁿr Leib oder Leben eines anderen oder fⁿr fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 2 fahrlΣssig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 311. Herbeifⁿhren einer Sprengstoffexplosion.
(1) Wer anders als durch Freisetzung von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeifⁿhrt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren, in minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 fahrlΣssig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 311a. Mi▀brauch ionisierender Strahlen.
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen zu schΣdigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schΣdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(2) Unternimmt es der TΣter, eine unⁿbersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren, bei Taten nach Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeintrΣchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeintrΣchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
º 311b. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens.
(1) Wer zur Vorbereitung
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des º 310b Abs. 1 oder des º 311a Abs. 2 oder
2. einer Straftat nach º 311 Abs. 1 , die durch Sprengstoff begangen werden soll,
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausfⁿhrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t, wird in den FΣllen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den FΣllen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in minder schweren FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.
º 311c. Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage.
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (º 330d Nr. 2) oder GegenstΣnde, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr fⁿr Leib oder Leben eines anderen oder fⁿr fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeifⁿhrt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhΣngt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer die Gefahr in den FΣllen des Absatzes 1 fahrlΣssig herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 311d. Freisetzen ionisierender Strahlen.
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (º 330d Nr. 4, 5)
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. KernspaltungsvorgΣnge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schΣdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrlΣssig
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstΣtte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine SchΣdigung au▀erhalb des zur Anlage geh÷renden Bereichs herbeizufⁿhren oder
2. in sonstigen FΣllen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) (aufgehoben)
(1) Das Gericht kann die in º 310b Abs. 1 und º 311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2), wenn der TΣter freiwillig die weitere Ausfⁿhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter
1. in den FΣllen des º 311a Abs. 1 freiwillig die weitere Ausfⁿhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
2. in den FΣllen des º 310b Abs. 2 , des º 311 Abs. 1 bis 4 , des º 311a Abs. 4 und des º 311c Abs. 1 und 4 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
1. in den FΣllen des º 310b Abs. 4 , des º 311 Abs. 5 und des º 311c Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
2. in den FΣllen des º 311b freiwillig die weitere Ausfⁿhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des TΣters die Gefahr abgewendet, so genⁿgt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemⁿhen, dieses Ziel zu erreichen.
º 312. Herbeifⁿhren einer lebensgefΣhrdenden ▄berschwemmung.
Wer mit gemeiner Gefahr fⁿr Menschenleben eine ▄berschwemmung herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und, wenn durch die ▄berschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
º 313. Herbeifⁿhren einer sachengefΣhrdenden ▄berschwemmung.
(1) Wer mit gemeiner Gefahr fⁿr das Eigentum eine ▄berschwemmung herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Ist jedoch die Absicht des TΣters nur auf Schutz seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren zu erkennen.
º 314. FahrlΣssiges Herbeifⁿhren einer ▄berschwemmung.
Wer eine ▄berschwemmung mit gemeiner Gefahr fⁿr Leben oder Eigentum durch FahrlΣssigkeit herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn durch die ▄berschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 315. GefΣhrliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeintrΣchtigt, da▀ er
1. Anlagen oder Bef÷rderungsmittel zerst÷rt, beschΣdigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen Σhnlichen, ebenso gefΣhrlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der TΣter in der Absicht,
1. einen Unglⁿcksfall herbeizufⁿhren oder
2. eine andere Straftat zu erm÷glichen oder zu verdecken,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 fahrlΣssig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Das Gericht kann in den FΣllen der AbsΣtze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter derselben Voraussetzung wird der TΣter nicht nach Absatz 5 bestraft. Wird ohne Zutun des TΣters die Gefahr abgewendet, so genⁿgt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemⁿhen, dieses Ziel zu erreichen.
º 315a. GefΣhrdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug fⁿhrt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer GetrΣnke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder k÷rperlicher MΣngel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fⁿhren, oder
2. als Fⁿhrer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst fⁿr die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verst÷▀t
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet.
(2) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den FΣllen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlΣssig verursacht oder
2. fahrlΣssig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 315b. GefΣhrliche Eingriffe in den Stra▀enverkehr.
(1) Wer die Sicherheit des Stra▀enverkehrs dadurch beeintrΣchtigt, da▀ er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerst÷rt, beschΣdigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen Σhnlichen, ebenso gefΣhrlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der TΣter unter den Voraussetzungen des º 315 Abs. 3 , so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 fahrlΣssig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) º 315 Abs. 6 gilt entsprechend.
º 315c. GefΣhrdung des Stra▀enverkehrs.
(1) Wer im Stra▀enverkehr
1. ein Fahrzeug fⁿhrt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer GetrΣnke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder k÷rperlicher MΣngel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fⁿhren, oder
2. grob verkehrswidrig und rⁿcksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch ⁿberholt oder sonst bei ▄berholvorgΣngen falsch fΣhrt,
c) an Fu▀gΣngerⁿberwegen falsch fΣhrt,
d) an unⁿbersichtlichen Stellen, an Stra▀enkreuzungen, Stra▀eneinmⁿndungen oder BahnⁿbergΣngen zu schnell fΣhrt,
e) an unⁿbersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhΣlt,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstra▀en wendet, rⁿckwΣrts oder entgegen der Fahrtrichtung fΣhrt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den FΣllen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlΣssig verursacht oder
2. fahrlΣssig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 315d. Schienenbahnen im Stra▀enverkehr.
Soweit Schienenbahnen am Stra▀enverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Stra▀enverkehrs (ºº 315b und 315c) anzuwenden.
º 316. Trunkenheit im Verkehr.
(1) Wer im Verkehr (ºº 315 bis 315d) ein Fahrzeug fⁿhrt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer GetrΣnke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fⁿhren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 315a oder º 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlΣssig begeht.
º 316a. RΣuberischer Angriff auf Kraftfahrer.
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (ºº 249 oder 250), eines rΣuberischen Diebstahls (º 252)oder einer rΣuberischen Erpressung (º 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlu▀freiheit des Fⁿhrers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen VerhΣltnisse des Stra▀enverkehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren bestraft. In besonders schweren FΣllen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe, in minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der TΣter freiwillig seine TΣtigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des TΣters, so genⁿgt sein ernsthaftes Bemⁿhen, den Erfolg abzuwenden.
º 316b. St÷rung ÷ffentlicher Betriebe.
(1) Wer den Betrieb
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem ÷ffentlichen Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen,
2. einer der ÷ffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, WΣrme oder Kraft dienenden Anlage oder eines fⁿr die Versorgung der Bev÷lkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
3. einer der ÷ffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder st÷rt, da▀ er eine dem Betrieb dienende Sache zerst÷rt, beschΣdigt, beseitigt, verΣndert oder unbrauchbar macht oder die fⁿr den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat die Versorgung der Bev÷lkerung mit lebenswichtigen Gⁿtern, insbesondere mit Wasser, Licht, WΣrme oder Kraft, beeintrΣchtigt.
º 316c. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Gewalt anwendet oder die Entschlu▀freiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft ⁿber
a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
zu erlangen oder auf dessen Fⁿhrung einzuwirken, oder
2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerst÷ren oder zu beschΣdigen, Schu▀waffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizufⁿhren.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von FluggΣsten bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von FluggΣsten noch nicht planmΣ▀ig verlassen ist oder dessen planmΣ▀ige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht worden, so ist auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen.
(3) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schu▀waffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeifⁿhrung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(4) Das Gericht kann in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2), wenn der TΣter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und den Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des TΣters, so genⁿgt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemⁿhen, den Erfolg abzuwenden.
º 317. St÷rung von Fernmeldeanlagen.
(1) Wer den Betrieb einer ÷ffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefΣhrdet, da▀ er eine dem Betrieb dienende Sache zerst÷rt, beschΣdigt, beseitigt, verΣndert oder unbrauchbar macht oder die fⁿr den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrlΣssig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 318. BeschΣdigung wichtiger Anlagen.
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, DΣmme oder andere Wasserbauten oder Brⁿcken, FΣhren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterfⁿhrung oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerst÷rt oder beschΣdigt und durch eine dieser Handlungen Gefahr fⁿr das Leben oder die Gesundheit anderer herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere K÷rperverletzung (º 224) verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren ein.
º 319. GemeingefΣhrliche Vergiftung.
Wer Brunnen- oder WasserbehΣlter, welche zum Gebrauch anderer dienen, oder GegenstΣnde, welche zum ÷ffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, da▀ sie die menschliche Gesundheit zu zerst÷ren geeignet sind, desgleichen wer solche vergifteten oder mit gefΣhrlichen Stoffen vermischten Sachen mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhΣlt oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
º 320. FahrlΣssige GemeingefΣhrdung.
Ist eine der in den ºº 318 und 319 bezeichneten Handlungen aus FahrlΣssigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder auf Geldstrafe und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
In den FΣllen der ºº 306 bis 308 , des º 310b Abs. 1 bis 3 , des º 311 Abs. 1 bis 4 , der ºº 311a , 311b und 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
Ist eine Straftat nach den ºº 310b bis 311b , 311c , 311d , 316c oder 319 begangen worden, so k÷nnen
1. GegenstΣnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach den ºº 311b , 311c , 311d , 316c oder 319 bezieht,
eingezogen werden.
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausfⁿhrung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verst÷▀t und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausⁿbung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausfⁿhrung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu Σndern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verst÷▀t und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefΣhrdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 fahrlΣssig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Das Gericht kann von Strafe nach den AbsΣtzen 1 bis 3 absehen, wenn der TΣter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der TΣter nicht nach Absatz 4 bestraft.
(1) Wer sich vorsΣtzlich oder fahrlΣssig durch alkoholische GetrΣnke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfΣhig war oder weil dies nicht auszuschlie▀en ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die fⁿr die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden k÷nnte.
º 323b. GefΣhrdung einer Entziehungskur.
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund beh÷rdlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische GetrΣnke oder andere berauschende Mittel verschafft oder ⁿberlΣ▀t oder ihn zum Genu▀ solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 323c. Unterlassene Hilfeleistung.
Wer bei UnglⁿcksfΣllen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den UmstΣnden nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten m÷glich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Neunundzwanzigster Abschnitt. Straftaten gegen die Umwelt
º 324. GewΣsserverunreinigung.
(1) Wer unbefugt ein GewΣsser verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verΣndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lΣ▀t oder freisetzt und diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein GewΣsser zu schΣdigen, oder
2. in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verΣndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstΣtte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten VerΣnderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, au▀erhalb des zur Anlage geh÷renden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schΣdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstΣtte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft au▀erhalb des BetriebsgelΣndes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet sind,
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schΣdigen oder
2. nachhaltig ein GewΣsser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verΣndern.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten nicht fⁿr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
º 325a. Verursachen von LΣrm, Erschⁿtterungen und nichtionisierenden Strahlen.
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstΣtte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten LΣrm verursacht, der geeignet ist, au▀erhalb des zur Anlage geh÷renden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schΣdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstΣtte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor LΣrm, Erschⁿtterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht geh÷rende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
1. in den FΣllen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den FΣllen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten nicht fⁿr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
º 326. UmweltgefΣhrdende Abfallbeseitigung.
(1) Wer unbefugt AbfΣlle, die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere ⁿbertragbaren gemeingefΣhrlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen k÷nnen,
2. fⁿr den Menschen krebserzeugend, fruchtschΣdigend oder erbgutverΣndernd sind,
3. explosionsgefΣhrlich, selbstentzⁿndlich oder nicht nur geringfⁿgig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein GewΣsser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verΣndern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefΣhrden,
au▀erhalb einer dafⁿr zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablΣ▀t oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer AbfΣlle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive AbfΣlle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
1. in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den FΣllen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schΣdliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, GewΣsser, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der AbfΣlle offensichtlich ausgeschlossen sind.
º 327. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen.
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich Σndert oder
2. eine BetriebsstΣtte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich Σndert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine genehmigungsbedⁿrftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2. eine genehmigungsbedⁿrftige oder anzeigepflichtige Rohrleitungsanlage zum Bef÷rdern wassergefΣhrdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder
3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.
(3) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
1. in den FΣllen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den FΣllen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
º 328. Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefΣhrlichen Stoffen und Gⁿtern.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere GesundheitsschΣdigung eines anderen herbeizufⁿhren,
aufbewahrt, bef÷rdert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einfⁿhrt oder ausfⁿhrt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzⁿglich abliefert oder
2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstΣtte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
2. gefΣhrliche Gⁿter bef÷rdert, versendet, verpackt oder auspackt, verlΣdt oder entlΣdt, entgegennimmt oder anderen ⁿberlΣ▀t
und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht geh÷rende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
º 329. GefΣhrdung schutzbedⁿrftiger Gebiete.
(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ⁿber ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schΣdlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder GerΣusche bedarf oder in dem wΣhrend austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schΣdlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befⁿrchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die SΣtze 1 und 2 gelten nicht fⁿr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefΣhrdenden Stoffen betreibt,
2. Rohrleitungsanlagen zum Bef÷rdern wassergefΣhrdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe bef÷rdert oder
3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem ÷ffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten FlΣche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1. BodenschΣtze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
2. Abgrabungen oder Aufschⁿttungen vornimmt,
3. GewΣsser schafft, verΣndert oder beseitigt,
4. Moore, Sⁿmpfe, Brⁿche oder sonstige Feuchtgebiete entwΣssert,
5. Wald rodet,
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschⁿtzten Art t÷tet, fΣngt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerst÷rt oder entfernt,
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschⁿtzten Art beschΣdigt oder entfernt oder
8. ein GebΣude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeintrΣchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
1. in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den FΣllen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
º 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat.
In besonders schweren FΣllen wird eine vorsΣtzliche Tat nach den ºº 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. den Tod oder eine schwere GesundheitsschΣdigung eines Menschen leichtfertig verursacht,
2. die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschΣdigung eines Menschen oder die Gefahr einer GesundheitsschΣdigung einer gro▀en Zahl von Menschen verursacht,
3. ein GewΣsser, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des º 329 Abs. 3 derart beeintrΣchtigt, da▀ die BeeintrΣchtigung nicht, nur mit au▀erordentlichem Aufwand oder erst nach lΣngerer Zeit beseitigt werden kann,
4. die ÷ffentliche Wasserversorgung gefΣhrdet,
5. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schΣdigt oder
6. aus Gewinnsucht handelt.
º 330a. Schwere GefΣhrdung durch Freisetzen von Giften.
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen k÷nnen, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschΣdigung eines anderen oder die Gefahr einer GesundheitsschΣdigung einer gro▀en Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Das Gericht kann in den FΣllen des º 325a Abs. 2 , des º 326 Abs. 1 bis 3 , des º 328 Abs. 1 bis 3 und des º 330a Abs. 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der TΣter nicht nach º 325a Abs. 3 Nr. 2, º 326 Abs. 5 , º 328 Abs. 5 und º 330a Abs. 4 bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des TΣters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genⁿgt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemⁿhen, dieses Ziel zu erreichen.
Ist eine Straftat nach den ºº 326 , 327 Abs. 1 oder 2 , ºº 328 , 329 Abs. 1 , 2 oder 3 , dieser auch in Verbindung mit Abs. 4 , begangen worden, so k÷nnen
1. GegenstΣnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. GegenstΣnde, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden.
Im Sinne dieses Abschnitts ist
1. ein GewΣsser:
ein oberirdisches GewΣsser, das Grundwasser und das Meer;
2. eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
3. ein gefΣhrliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes ⁿber die Bef÷rderung gefΣhrlicher Gⁿter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften ⁿber die internationale Bef÷rderung gefΣhrlicher Gⁿter im jeweiligen Anwendungsbereich;
4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
eine Pflicht, die sich aus
a) einer Rechtsvorschrift,
b) einer gerichtlichen Entscheidung,
c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d) einer vollziehbaren Auflage oder
e) einem ÷ffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hΣtte auferlegt werden k÷nnen,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schΣdlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, GewΣsser, die Luft oder den Boden, dient;
5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollstΣndige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
Drei▀igster Abschnitt. Straftaten im Amt
(1) Ein AmtstrΣger oder ein fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der fⁿr die Dienstausⁿbung einen Vorteil fⁿr sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil fⁿr sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafⁿr fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt, da▀ er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder kⁿnftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der TΣter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lΣ▀t oder annimmt und die zustΣndige Beh÷rde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der TΣter unverzⁿglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) Ein AmtstrΣger oder ein fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil fⁿr sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafⁿr fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt, da▀ er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder kⁿnftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen wⁿrde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil fⁿr sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafⁿr fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt, da▀ er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder kⁿnftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen wⁿrde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Falls der TΣter den Vorteil als Gegenleistung fⁿr eine kⁿnftige Handlung fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt, so sind die AbsΣtze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenⁿber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausⁿbung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
1) Wer einem AmtstrΣger, einem fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr fⁿr die Dienstausⁿbung einen Vorteil fⁿr diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewΣhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil fⁿr diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafⁿr anbietet, verspricht oder gewΣhrt, da▀ er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder kⁿnftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zustΣndige Beh÷rde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den EmpfΣnger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzⁿgliche Anzeige des EmpfΣngers genehmigt.
(1) Wer einem AmtstrΣger, einem fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil fⁿr diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafⁿr anbietet, verspricht oder gewΣhrt, da▀ er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder kⁿnftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen wⁿrde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil fⁿr diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafⁿr anbietet, verspricht oder gewΣhrt, da▀ er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2. kⁿnftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen wⁿrde,
wird in den FΣllen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in den FΣllen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der TΣter den Vorteil als Gegenleistung fⁿr eine kⁿnftige Handlung anbietet, verspricht oder gewΣhrt, so sind die AbsΣtze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, da▀ dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausⁿbung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lΣ▀t.
º 335. Besonders schwere FΣlle der Bestechlichkeit und Bestechung.
(1) in besonders schweren FΣllen wird
1. eine Tat nach
a) º 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 , und
b) º 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach º 332 Abs. 2 , auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil gro▀en Ausma▀es bezieht,
2. der TΣter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafⁿr gefordert hat, da▀ er eine Diensthandlung kⁿnftig vornehme, oder
3. der TΣter gewerbsmΣ▀ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
º 336. Unterlassen der Diensthandlung.
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der ºº 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
º 337. Schiedsrichtervergⁿtung.
Die Vergⁿtung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der ºº 331 bis 335 , wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rⁿcken der anderen fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rⁿcken der anderen anbietet, verspricht oder gewΣhrt.
º 338. Verm÷gensstrafe und Erweiterter Verfall.
(1) In den FΣllen des º 332 , auch in Verbindung mit den ºº 336 und 337, ist º 73d anzuwenden, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den FΣllen des º 334, auch in Verbindung mit den ºº 336 und 337, sind die ºº 43a, 73d anzuwenden, wenn der TΣter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. º 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig handelt.
Ein Richter, ein anderer AmtstrΣger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
º 340. K÷rperverletzung im Amt.
(1) Ein AmtstrΣger, der wΣhrend der Ausⁿbung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine K÷rperverletzung begeht oder begehen lΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Bei gefΣhrlicher K÷rperverletzung (º 223 a) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe. Bei besonders schwerer K÷rperverletzung in den FΣllen des º 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren. In den FΣllen des º 225 Abs. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren.
(1) Wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer beh÷rdlichen Verwahrung,
2. einem Bu▀geldverfahren oder
3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen k÷rperlich mi▀handelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quΣlt, um ihn zu n÷tigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklΣren oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 344. Verfolgung Unschuldiger.
(1) Wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Ma▀nahme (º 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemΣ▀ fⁿr einen AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer beh÷rdlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Ma▀nahme (º 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemΣ▀ fⁿr einen AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bu▀geldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
º 345. Vollstreckung gegen Unschuldige.
(1) Wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Ma▀regel der Besserung und Sicherung oder einer beh÷rdlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Ma▀regel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Handelt der TΣter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den FΣllen des Absatzes 1, als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Ma▀nahme (º 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Ma▀nahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbu▀e oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarma▀nahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Ma▀nahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. 3 Der Versuch ist strafbar.
º 348. Falschbeurkundung im Amt.
(1) Ein AmtstrΣger, der, zur Aufnahme ÷ffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner ZustΣndigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in ÷ffentliche Register, Bⁿcher oder Dateien falsch eintrΣgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Ein AmtstrΣger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebⁿhren oder andere Vergⁿtungen fⁿr amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebⁿhren oder Vergⁿtungen erhebt, von denen er wei▀, da▀ der Zahlende sie ⁿberhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 353. Abgabenⁿberhebung; Leistungskⁿrzung.
(1) Ein AmtstrΣger, der Steuern, Gebⁿhren oder andere Abgaben fⁿr eine ÷ffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er wei▀, da▀ der Zahlende sie ⁿberhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als AmtstrΣger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem EmpfΣnger rechtswidrig Abzⁿge macht und die Ausgaben als vollstΣndig geleistet in Rechnung stellt.
º 353a. Vertrauensbruch im auswΣrtigen Dienst.
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenⁿber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsΣchlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit ErmΣchtigung der Bundesregierung verfolgt.
º 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. AmtstrΣger,
2. fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige ÷ffentliche Interessen gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der TΣter durch die Tat fahrlΣssig wichtige ÷ffentliche Interessen gefΣhrdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den FΣllen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschⁿsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht f÷rmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen lΣ▀t oder ÷ffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige ÷ffentliche Interessen gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit ErmΣchtigung verfolgt. Die ErmΣchtigung wird erteilt
1. von dem PrΣsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den FΣllen des Absatzes 1, wenn dem TΣter das Geheimnis wΣhrend seiner TΣtigkeit bei einem oder fⁿr ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbeh÷rde
a) in den FΣllen des Absatzes 1, wenn dem TΣter das Geheimnis wΣhrend seiner TΣtigkeit sonst bei einer oder fⁿr eine Beh÷rde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder fⁿr eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der TΣter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbeh÷rde in allen ⁿbrigen FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 Nr. 2.
º 353d. Verbotene Mitteilungen ⁿber Gerichtsverhandlungen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot ⁿber eine Gerichtsverhandlung, bei der die ╓ffentlichkeit ausgeschlossen war, oder ⁿber den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstⁿcks ÷ffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nicht÷ffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstⁿck zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstⁿcke eines Strafverfahrens, eines Bu▀geldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut ÷ffentlich mitteilt, bevor sie in ÷ffentlicher Verhandlung er÷rtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
º 354. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung ⁿber Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Bediensteten der Post bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der Post unbefugt
1. eine Sendung, die der Post zur ▄bermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraut worden und verschlossen ist, ÷ffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne ╓ffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine der Post zur ▄bermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraute Sendung unterdrⁿckt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder f÷rdert.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten entsprechend fⁿr andere Personen, die
1. von der Post oder mit deren ErmΣchtigung mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder
2. eine fⁿr den ÷ffentlichen Verkehr bestimmte Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder sonst bei ihrem Betrieb tΣtig sind.
Absatz 1 gilt entsprechend auch fⁿr Personen, die mit der Herstellung von Einrichtungen der Post oder einer nicht der Post geh÷renden, dem ÷ffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung ⁿber Tatsachen macht, die ihm als au▀erhalb des Postbereichs tΣtigem AmtstrΣger auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post- und Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne der AbsΣtze 1 und 4 unterliegen der Post- und Fernmeldeverkehr bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen und Telegrammen und von solchen GesprΣchen und Fernschreiben, die ⁿber dem ÷ffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewickelt werden.
º 355. Verletzung des Steuergeheimnisses.
(1) Wer unbefugt
1. VerhΣltnisse eines anderen, die ihm als AmtstrΣger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bu▀geldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anla▀ durch Mitteilung einer Finanzbeh÷rde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung ⁿber die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, das ihm als AmtstrΣger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den AmtstrΣgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1. die fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2. amtlich zugezogene SachverstΣndige und
3. die TrΣger von ─mtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des ÷ffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener SachverstΣndiger ist der Leiter der Beh÷rde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im EinverstΣndnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren ein.
º 357. Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat.
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lΣ▀t, hat die fⁿr diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen AmtstrΣger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle ⁿber die DienstgeschΣfte eines anderen AmtstrΣgers ⁿbertragen ist, sofern die von diesem letzteren AmtstrΣger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle geh÷renden GeschΣfte betrifft.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den ºº 332 , 335 , 339 , 340 , 343 , 344 , 345 Abs. 1 und 3 , ºº 348 , 352 bis 353b Abs. 1 , ºº 354 , 355 und 357 kann das Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden (º 45 Abs. 2 ), aberkennen.
º 5 Nr. 8 neugef. durch 27. Str─ndG v. 23. 7. 1993 (BGBl. I S. 1346), Nr. 11 neu gefa▀t durch Art. 11 G v. 6. 6. 1995 (BGBl. I S: 778).
º 6 Nr. 3 neugef. durch G v. 13. 6. 1990 (BGBl. II S. 494), Nr. 4 geΣnd. durch 26. Str─ndG v. 14. 7. 1992 (BGBl. I S. 1255), Nr. 6 geΣnd. durch 27. Str─ndG v. 23. 7. 1993 (BGBl. I S. 1346).
Wegen der Erweiterung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts in den ºº 324, 326, 330 und 330a beachte Art. 12 Ausfⁿhrungsgesetz Seerechtsⁿbereinkommen 1982/1994 v. 6. 6. 1995 (BGBl. I S. 778).
Nr. 89.
º 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c geΣnd. durch G v. 13. 8. 1997 (BGBl. I S. 2038), Abs. 3 neugef. durch Art. 4 IuKDG v. 22. 7. 1997 (BGBl. I S. 1870).
Fⁿr Druckschriften vgl. die Pressegesetze der LΣnder, die an die Stelle des G ⁿber die Presse v. 7. 5. 1874 (RGBl. S. 65) getreten sind:
Baden-Wⁿrttemberg: G ⁿber die Presse (LandespresseG) v. 14. 1. 1964 (GBl. S. 11),
geΣnd. durch G v. 6. 4. 1970 (GBl. S. 111), v. 7. 4. 1970 (GBl. S. 124), Art. 292 Abs. 2 Nr. 4 G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), G v. 26. 11. 1974 (GBl. S. 508), v. 3. 3. 1976 (GBl. S. 216), v. 30. 5. 1978 (GBl. S. 286), v. 19. 11. 1991 (GBl. S. 681), Art. 12 G v. 18. 12. 1995 (GBl. S. 29) und Art. 5 G v. 21. 7. 1997 (GBl. S. 297).
Bayern: G ⁿber die Presse v. 3. 10. 1949 (BayRS 2250-1-I).
Berlin: Berliner PresseG v. 15. 6. 1965 (GVBl. S. 744), geΣnd. durch G v. 17. 7. 1969 (GVBl. S. 1030), v. 6. 3. 1970 (GVBl. S. 474), Art. 292 Abs. 2 Nr. 16 G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), G v. 26. 11. 1974 (GVBl. S. 2746), v. 16. 3. 1988 (GVBl. S. 473), v. 29. 11. 1994 (GVBl. S. 488) und v. 6. 4. 1995 (GVBl. S. 240).
Brandenburg: PresseG des Landes Brandenburg (Brandenburgisches LandespresseG û BbgPG) v. 13. 5. 1993 (GVBl. I S. 162).
Bremen: G ⁿber die Presse (PresseG) v. 16. 3. 1965 (GBl. S. 63), geΣnd. durch G v. 24. 3. 1970 (GBl. S. 37), v. 8. 9. 1970 (GBl. S. 94), Bek. v. 20. 11. 1973 (GBl. S. 235), Art. 292 Abs. 2 Nr. 25 G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), G v. 18. 12. 1974 (GBl. S. 351), Bek. v. 21. 2. 1977 (GBl. S. 121), v. 4. 6. 1984 (GBl. S. 173), v. 16. 8. 1988 (GBl. S. 223), v. 13. 10. 1992 (GBl. S. 607, ber. 1993 S. 145) und v. 22. 6. 1993 (GBl. S. 197).
Hamburg: Hamburgisches PresseG v. 29. 1. 1965 (GVBl. S. 15), geΣnd. durch G v. 1. 12. 1969 (GVBl. S. 233), v. 2. 3. 1970 (GVBl. S. 90), Entsch. des BVerfG v. 13. 2. 1974 (BGBl. I S. 768), Art. 292 Abs. 2 Nr. 32 G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), G v. 9. 12. 1974 (GVBl. S. 381), v. 1. 12. 1980 (GVBl. S. 349), v. 1. 12. 1980 (GVBl. S. 361), v. 5. 2. 1985 (GVBl. S. 62) und v. 28. 5. 1997 (GVBl. S. 155).
Hessen: G ⁿber Freiheit und Recht der Presse idF v. 20. 11. 1958 (GVBl. S. 183, ber. S. 189), geΣnd. durch G v. 22. 2. 1966 (GVBl. S. 31), v. 18. 3. 1970 (GVBl. I S. 245) und v. 5. 10. 1970 (GVBl. I S. 598), Entsch. des BVerfG v. 28. 11. 1973 (BGBl. 1974 I S. 174), G v. 4. 9. 1974 (GVBl. I S. 361), Entsch. des BVerfG v. 14. 6. 1978 (BGBl. I S. 1031, Hess. GVBl. I S. 500) und v. 14. 7. 1981 (BGBl. I S. 1186, Hess. GVBl. I S. 428), G v. 14. 6. 1982 (GVBl. I S. 138), v. 28. 8. 1986 (GVBl. I S. 253) und v. 21. 9. 1994 (GVBl. I S. 424).
Mecklenburg-Vorpommern: LandespresseG v. 6. 6. 1993 (GVOBl. S. 541).
Niedersachsen: NiedersΣchsisches PresseG v. 22. 3. 1965 (GVBl. S. 9), geΣnd. durch G v. 24. 6. 1970 (GVBl. S. 237), Art. 292 Abs. 2 Nr. 43 G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), G v. 2. 12. 1974 (GVBl. S. 535), v. 14. 12. 1980 (GVBl. S. 481), v. 5. 12. 1983 (GVBl. S. 281), v. 23. 5. 1984 (GVBl. S. 147), v. 2. 7. 1985 (GVBl. S. 203), v. 22. 3. 1990 (GVBl. S. 101) und v. 3. 7. 1994 (GVBl. S. 276).
Nordrhein-Westfalen: PresseG fⁿr das Land Nordrhein-Westfalen (LandespresseG NW) v. 24. 5. 1966 (GV NW S. 340), geΣnd. durch G v. 16. 12. 1969 (GV NW 1970 S. 22), Art. 292 Abs. 2 Nr. 52 G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), G v. 3. 12. 1974 (GV NW S. 1504), v. 11. 7. 1978 (GV NW S. 290), v. 6. 11. 1984 (GV NW S. 663), v. 19. 3. 1985 (GV NW S. 237), v. 6. 10. 1987 (GV NW S. 342), v. 3. 4. 1992 (GV NW S. 124), v. 22. 9. 1992 (GV NW S. 346), º 9 G v. 18. 5. 1993 (GV NW S. 265) und v. 7. 2. 1995 (GV NW S. 88).
Rheinland-Pfalz: LandesG ⁿber die Presse (LandespresseG) v. 14. 6. 1965 (GVBl. S. 107), geΣnd. durch G v. 20. 11. 1969 (GVBl. S. 179), v. 5. 3. 1970 (GVBl. S. 96), Art. 292 Abs. 2 Nr. 60 G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), G v. 5. 11. 1974 (GVBl. S. 469), v. 7. 2. 1983 (GVBl. S. 17), º 3 G v. 14. 6. 1994 (GVBl. S. 273) und º 2 G v. 29. 7. 1997 (GVBl. S. 260).
Saarland: G Nr. 817 SaarlΣndisches PresseG v. 12. 5. 1965 (Amtsbl. S. 409), geΣnd. durch G v. 11. 3. 1970 (Amtsbl. S. 267, ber. S. 584), Art. 292 Abs. 2 Nr. 70 G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), v. 13. 11. 1974 (Amtsbl. S. 1011), v. 16. 7. 1992 (Amtsbl. S. 838), v. 16. 7. 1992 (Amtsbl. S. 838), v. 11. 5. 1994 (Amtsbl. S. 834), v. 27. 11. 1996 (Amtsbl. S. 1313) und Art. 3 Abs. 13 G v. 5. 2. 1997 (Amtsbl. S. 258).
Sachsen: SΣchsisches G ⁿber die Presse (SΣchsPressG) v. 3. 4. 1992 (GVBl. S. 125).
Sachsen-Anhalt: PresseG fⁿr das Land Sachsen-Anhalt (LandespresseG) v. 14. 8. 1991 (GVBl. S. 261), geΣnd. durch Art. 2 G v. 17. 6. 1992 (GVBl. S. 478) und G v. 19. 1. 1994 (GVBl. S 24).
Schleswig-Holstein: G ⁿber die Presse (LandespresseG) v. 19. 6. 1964 (GVOBl. S. 71), geΣnd. durch G v. 24. 3. 1970 (GVOBl. S. 66), Art. 292 Abs. 2 Nr. 75 G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), G v. 9. 12. 1974 (GVOBl. S. 453), v. 29. 10. 1980 (GVOBl. S. 302) und v. 19. 12. 1994 (GVOBl. 1995 S. 6).
Thⁿringen: Thⁿringer PresseG (TPG) v. 31. 7. 1991 (GVBl. S. 271), geΣnd. durch G v. 17. 5. 1994 (GVBl. S. 499).
Beachte hierzu auch Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 11. 1950 (BGBl. 1952 II S. 686), die auf Grund des Gesetzes vom 7. 8. 1952 (BGBl. II S. 685, ber. S. 953) mit Gesetzeskraft im Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Art. 2 und 13 der Konvention lauten:
ôArt. 2. (1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschⁿtzt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche T÷tung nicht vorgenommen werden.
(2) Die T÷tung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenⁿber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemΣ▀e Festnahme durchzufⁿhren oder das Entkommen einer ordnungsgemΣ▀ festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrⁿcken.
Art. 13. Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.ö
º 41 Satz 2 angefⁿgt durch Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
▄berschrift und º 43a eingef. durch G. v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
º 44 Abs. 2 aufgef. durch 32. Str─ndG v. 1. 6. 1995 (BGBl. I S. 747).
º 69b Abs. 1 neugef. durch 32. Str─ndG v. 1. 6. 1995 (BGBl. I S. 747).
º 46a eingef. durch G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
º 52 Abs. 4 neugef. durch G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
º 53 Abs. 3 neugef., Abs. 4 angef. durch G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
º 54 Abs. 2 Satz 2, º 55 Abs. 2 neugef. durch G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
º 56 Abs. 2 Satz 2 angef., º 56b Abs. 2 neugef. durch G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
Fⁿr vormilitΣrische Straftaten eines Soldaten der Bundeswehr gelten fⁿr die Dauer des WehrdienstverhΣltnisses die besonderen Vorschriften des Art. 4 EinfⁿhrungsG zum WehrstrafG v. 30. 3. 1957 (BGBl. I S. 306).
Fⁿr vormilitΣrische Straftaten eines Soldaten der Bundeswehr gelten fⁿr die Dauer des WehrdienstverhΣltnisses die besonderen Vorschriften des Art. 4 EinfⁿhrungsG zum WehrstrafG v. 30. 3. 1957 (BGBl. I S. 306).
º 59 a Abs. 2 neugef. durch G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
Fⁿr das Gebiet der ehem. DDR finden die Vorschriften der Sicherungsverwahrung aufgrund EVertr. v. 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 957) keine Anwendung.
º 64 ist insoweit mit Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 des GG unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht; vgl. Beschl. des BVerfG v. 16. 3. 1994 û 2 BvL 3/90 u. a. û (BGBl. I S. 3012).
º 67 Abs. 4 Satz 2 ist insofern mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Gerichts nach º 67d Abs. 5 Satz 1 StGB verweist; er ist insgesamt nichtig; vgl. Beschl. des BVerfG v. 16. 3. 1994 û 2 BvL 3/90 u. a. û (BGBl. I S. 3012).
º 67d Abs. 5 Satz 1 ist mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein mu▀, ehe das Gericht bestimmen kann, da▀ sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist; vgl. Beschl. des BVerfG v. 16. 3. 1994 û 2 BvL 3/90 u. a. û (BGBl. I S. 3012).
Baden-Wⁿrttemberg: AV v. 29. 11. 1974 (Die Justiz 1975 S. 41). Bayern: VO v. 2. 12. 1974 (BayRS 450-4-J), geΣnd. durch VO v. 27. 1. 1988 (GVBl. S. 4) und v. 8. 4. 1992 (GVBl. S. 102). Berlin: AV v. 23. 12. 1974 (ABl. 1975 S. 56). Niedersachsen: AV v. 21. 7. 1981 (NdsRpfl. S. 249). Nordrhein-Westfalen: AV v. 20. 12. 1991 (JMBl. NW 1992 S. 25), geΣnd. durch AV v. 13. 1. 1993 (JMBl. NW S. 53). Schleswig-Holstein: LandesVO v. 17. 12. 1974 (GVOBl. S. 502).
In den LΣndern sind folgende Regelungen ergangen: Bayern: Bek. v. 31. 7. 1986 (JMBl. S. 162), geΣnd. durch Bek. V. 2. 5. 1996 (JMBl. S. 64). Berlin: G v. 13. 5. 1954 (GVBl. S. 285), geΣnd. durch G v. 6. 3. 1970 (GVBl. S. 474) sowie G v. 25. 11. 1954 (GVBl. S. 652), geΣnd. durch G v. 17. 7. 1969 (GVBl. S. 1030), v. 6. 3. 1970 (GVBl. S. 474) und v. 26. 1. 1993 (GVBl. S. 40). Hessen: Erla▀ v. 21. 12. 1953 (Staatsanz. 1954 S. 108). Niedersachsen: G v. 25. 10. 1961 (GVBl. S. 315), geΣnd. durch G v. 24. 6. 1970 (GVBl. S. 237), v. 17. 12. 1973 (GVBl. S. 579) und v. 2. 12. 1974 (GVBl. S. 535). Nordrhein-Westfalen: G idF v. 2. 2. 1968 (GV NW S. 26), geΣnd. durch G v. 16. 12. 1969 (GV NW 1970 S. 22), v. 3. 12. 1974 (GV NW S. 1504), v. 6. 4. 1982 (GV NW S. 170), v. 26. 6. 1984 (GV NW S. 370) und v. 18. 2. 1992 (GV NW S. 76). Rheinland-Pfalz: G v. 11. 7. 1956 (GVBl. S. 86), geΣnd. durch G v. 6. 1. 1970 (GVBl. S. 27), v. 5. 3. 1970 (GVBl. S. 96), v. 5. 11. 1974 (GVBl. S. 469) und v. 7. 2. 1983 (GVBl. S. 25). Saarland: AV v. 27. 12. 1974 (GMBl. Saar 1975 S. 91, ber. S. 196). Schleswig-Holstein: G v. 31. 1. 1996 (GVOBl. S. 274), geΣnd. durch Art. 65 LandesVO v. 24. 10. 1996 (GVOBl. S. 652).
º 73 Abs. 1 und 4 neu gefa▀t, Abs. 3 geΣndert durch Art. 3 Gesetz vom 28. 2. 1992 (BGBl. I S. 372).
º 73b neu gefa▀t durch Art. 3 Gesetz vom 28. 2. 1992 (BGBl. I S. 372).
º 73d eingefⁿgt, bisheriger º 73d wurde º 73e durch Gesetz vom 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
º 74 d Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 geΣnd. durch Art. 4 IuKDG v. 22. 7. 1997 (BGBl. I S. 1870).
º 74e Abs. 3 geΣnd. durch G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
º 75 Nrn. 2 und 3 geΣnd., Nr. 4 angef. durch 31. Str─ndG v. 27. 6. 1994 (BGBl. I S. 1440).
º 76 geΣnd. durch G v. 15. 7. 1992 (BGBl. I S. 1302).
º 77 Abs. 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 7 º 34 BtG v. 12. 9. 1990 (BGBl. I S. 2002).
º 78 Abs. 2 gilt auch fⁿr frⁿher begangene Taten, wenn die Verfolgung am 21. 7. 1979 noch nicht verjΣhrt ist; vgl. Art. 2 16. Str─ndG v. 16. 7. 1979 (BGBl. I S. 1046).
Beachte º 1 Gesetz ⁿber die Berechnung strafrechtlicher VerjΣhrungsfristen v. 13. 4. 1965 (BGBl. I S. 315), geΣnd. durch Art. 57 G v. 25. 6. 1969 (BGBl. I S. 645):
ôº 1. Ruhen der VerfolgungsverjΣhrung. (1) Bei der Berechnung der VerjΣhrungsfrist fⁿr die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 au▀er Ansatz. In dieser Zeit hat die VerjΣhrung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht.
(2) Absatz 1 gilt nicht fⁿr Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjΣhrt ist.ö
Siehe auch Zweites G zur Berechnung strafrechtlicher VerjΣhrungsfristen (Zweites BerechnungsG) v. 26. 3. 1993 (BGBl. I S. 392).
º 78b Abs. 4 angef. durch Art. 6 G v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50). Abs. 1 neugef. durch 30. Str─ndG v. 23. 6. 1994 (BGBl. I S. 1310); er gilt auch fⁿr vor Inkrafttreten des 30. Str─ndG [24. 6. 1994] begangene Taten, es sei denn, da▀ deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjΣhrt ist. Abs. 1 Nr. 1 geΣnd. durch 33. Str─ndG v. 1. 7. 1997 (BGBl. I S. 1607)
º 86 Abs. 1 geΣnd. durch G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186) und geΣnd. durch Art. 4 IuKDG v. 22. 7. 1997 (BGBl. I S. 1870).
º 86 Abs. 1 ist nach Art. 296 EGStGB v. 2.3.1974 (BGBl. I S. 469) û Nr. 85a û nicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes in stΣndiger, regelmΣ▀iger Folge erscheinen und dort allgemein und ÷ffentlich vertrieben werden.
º 86a Abs. 1 neugef., Abs. 2 Satz 2 angef. durch G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186).
º 125 Abs. 2 neugef., Abs. 3 und 4 aufgeh. durch Art. 3 G v. 9. 6. 1989 (BGBl. I S. 1059).
º 126 Abs. 1 Nr. 7 geΣnd. durch Art. 3 G v. 24. 4. 1990 (BGBl. II S. 326).
Siehe dazu Art. 4 und 5 G zur ─nderung des Strafgesetzbuches, der Strafproze▀ordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einfⁿhrung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten v. 9. 6. 1989 (BGBl. I S. 1059), geΣnd. durch G v. 16. 2. 1993 (BGBl. I S. 238), Art. 5 G v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3186) und G v. 19. 1. 1996 (BGBl. I S. 58):
ôArt. 4. Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
º 1. Offenbart der TΣter oder Teilnehmer einer Straftat nach º 129a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhΣngenden Straftat selbst oder durch Vermittlung eines Dritten gegenⁿber einer Strafverfolgungsbeh÷rde sein Wissen ⁿber Tatsachen, deren Kenntnis geeignet ist,
1. die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
2. die AufklΣrung einer solchen Straftat, falls er daran beteiligt war, ⁿber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu f÷rdern oder
3. zur Ergreifung eines TΣters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu fⁿhren,
so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der TΣter oder Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung kⁿnftiger Straftaten, dies im VerhΣltnis zu der eigenen Tat rechtfertigt.
º 2. In den FΣllen des º 1 kann das Gericht im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestma▀ der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das Gericht, das Verfahren nach º 153b Abs. 2 der Strafproze▀ordnung einzustellen, so ist die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.
º 3. Die ºº 1 und 2 sind auf Straftaten nach º 220a des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach den ºº 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung nach º 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei Jahren zulΣssig; die M÷glichkeit, von Verfolgung und Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammenhΣngender Straftaten nach den ºº 1 und 2 abzusehen oder die Strafe nach º 2 zu mildern, bleibt unberⁿhrt. Satz 2 findet in den FΣllen des Versuchs, der Anstiftung oder der Beihilfe keine Anwendung.
º 4. Ein Dritter im Sinne des º 1 ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anvertraut worden ist.
º 5. Die ºº 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen ⁿber die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1999 offenbart worden ist.
Art. 5. Kronzeugenregelung bei organisiert begangenen Straftaten. Artikel 4 ºº 1 bis 5 gilt sinngemΣ▀ fⁿr die Offenbarung durch einen TΣter oder Teilnehmer einer Straftat nach º 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhΣngenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke oder die TΣtigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Taten gerichtet sind, bei denen der Erweiterte Verfall (º 73 d des Strafgesetzbuches) angeordnet werden kann. GemΣ▀ Artikel 4 ºº 1 und 2 Satz 2 zustΣndig sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht, das fⁿr die Hauptverhandlung zustΣndig wΣre.ö