Handelsgesetzbuch

(ohne Seehandel)

 

Vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219)

(BGBl. III 4100û1)

─nderungen des Gesetzes (ohne Fⁿnftes Buch Seehandel)

Vorbemerkung

 

Die ─nderungen durch das Einfⁿhrungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. 10. 1994 (BGBl. I S. 2911) wurden in den Gesetzestext noch nicht eingearbeitet; sie treten erst am 1. 1. 1999 in Kraft.

Erstes Buch. Handelsstand

 

Erster Abschnitt. Kaufleute

 

º 1.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von GeschΣften zum Gegenstande hat:

1. die Anschaffung und WeiterverΣu▀erung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverΣndert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter verΣu▀ert werden;

2. die ▄bernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren fⁿr andere, sofern das Gewerbe nicht handwerksmΣ▀ig betrieben wird;

3. die ▄bernahme von Versicherungen gegen PrΣmie;

4. die Bankier- und GeldwechslergeschΣfte;

5. die ▄bernahme der Bef÷rderung von Gⁿtern oder Reisenden zur See, die GeschΣfte der Frachtfⁿhrer oder der zur Bef÷rderung von Personen zu Lande oder auf BinnengewΣssern bestimmten Anstalten sowie die GeschΣfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;

6. die GeschΣfte der KommissionΣre, der Spediteure oder der Lagerhalter;

7. die GeschΣfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;

8. die VerlagsgeschΣfte sowie die sonstigen GeschΣfte des Buch- oder Kunsthandels;

9. die GeschΣfte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksmΣ▀ig betrieben wird.

 

º 2.

Ein handwerkliches oder ein sonstiges gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach º 1 Abs. 2 als Handelsgewerbe gilt, das jedoch nach Art und Umfang einen in kaufmΣnnischer Weise eingerichteten GeschΣftsbetrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den fⁿr die Eintragung kaufmΣnnischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizufⁿhren.

 

º 3.

(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des º 1 keine Anwendung.

(2) Fⁿr ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen gilt º 2 mit der Ma▀gabe, da▀ der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Handelsregister herbeizufⁿhren. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine L÷schung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche fⁿr die L÷schung kaufmΣnnischer Firmen gelten.

(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der AbsΣtze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

 

º 4.

(1) Die Vorschriften ⁿber die Firmen, die Handelsbⁿcher und die Prokura finden keine Anwendung auf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmΣnnischer Weise eingerichteten GeschΣftsbetrieb nicht erfordert.

(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begrⁿndet werden.

 

º 5.

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenⁿber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, da▀ das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei oder da▀ es zu den in º 4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben geh÷re.

 

º 6.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rⁿcksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des º 4 Abs. 1 nicht berⁿhrt.

 

º 7.

Durch die Vorschriften des ÷ffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhΣngig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berⁿhrt.

Zweiter Abschnitt. Handelsregister

 

º 8.

Das Handelsregister wird von den Gerichten gefⁿhrt.

 

º 8a.

(1) Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, da▀ und in welchem Umfang das Handelsregister einschlie▀lich der zu seiner Fⁿhrung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei gefⁿhrt wird. Hierbei mu▀ gewΣhrleistet sein, da▀

1. die GrundsΣtze einer ordnungsgemΣ▀en Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der DatenbestΣnde mindestens tagesaktuell gehalten und die originΣren DatenbestΣnde sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,

2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverΣndert in lesbarer Form wiedergegeben werden k÷nnen,

3. die nach der Anlage zu º 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung erforderlichen Ma▀nahmen getroffen werden.

Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung die ErmΣchtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.

(2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den fⁿr die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverΣndert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

(3) Die zum Handelsregister eingereichten Schriftstⁿcke k÷nnen zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem BildtrΣger oder auf anderen DatentrΣgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, da▀ die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden k÷nnen. Bei der Herstellung der Bild- oder DatentrΣger ist ein schriftlicher Nachweis ⁿber ihre inhaltliche ▄bereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.

(4) Das Gericht kann gestatten, da▀ die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlⁿsse und Konzernabschlⁿsse und die dazugeh÷rigen Unterlagen sowie sonstige einzureichende Schriftstⁿcke in der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht werden.

(5) Die nΣheren Anordnungen ⁿber die maschinelle Fⁿhrung des Handelsregisters, die Aufbewahrung von Schriftstⁿcken nach Absatz 3 und die Einreichung von Abschlⁿssen und Schriftstⁿcken nach Absatz 4 trifft die Landesjustizverwaltung, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach º 125 Abs. 3 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschriften erlassen werden.

 

º 9.

(1) Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstⁿcke ist jedem gestattet.

(2) Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstⁿcken kann eine Abschrift gefordert werden. Werden die Schriftstⁿcke nach º 8a Abs. 3 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist von der GeschΣftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. Wird das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei gefⁿhrt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck.

(3) Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma eines Einzelkaufmanns ist, kann Beh÷rden gegenⁿber durch ein Zeugnis des Gerichts ⁿber die Eintragung gefⁿhrt werden. Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft.

(4) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darⁿber zu erteilen, da▀ bezⁿglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder da▀ eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

º 9a.

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die ▄bermittlung der Daten aus dem maschinell gefⁿhrten Handelsregister durch Abruf erm÷glicht, ist zulΣssig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister beschrΣnkt ist und insoweit die nach º 9 Abs. 1 zulΣssige Einsicht nicht ⁿberschreitet.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf erteilt werden

1. ÷ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschlie▀lich zur Erfⁿllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,

2. nicht ÷ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des EmpfΣngers erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, da▀ die Daten zu anderen als zu den vom EmpfΣnger dargelegten Zwecken abgerufen werden.

(3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, da▀

1. diese Form der Datenⁿbermittlung wegen der Vielzahl der ▄bermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedⁿrftigkeit angemessen ist,

2. auf seiten des EmpfΣngers die GrundsΣtze einer ordnungsgemΣ▀en Datenverarbeitung eingehalten werden und

3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen M÷glichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine St÷rung ihres GeschΣftsbetriebs nicht zu erwarten ist.

(4) Die Genehmigung kann auch fⁿr den Abruf der Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschinell gefⁿhrten Handelsregistern erteilt werden.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den AbsΣtzen 1 bis 3 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mi▀brΣuchlich benutzt worden ist.

(6) Anstelle der Genehmigung kann ein ÷ffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

(7) Die Verantwortung fⁿr die ZulΣssigkeit des einzelnen Abrufs trΣgt der EmpfΣnger. Die speichernde Stelle prⁿft die ZulΣssigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anla▀ besteht. Sie hat zu gewΣhrleisten, da▀ die ▄bermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und ⁿberprⁿft werden kann.

(8) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten ⁿbermittelt werden, darf der EmpfΣnger diese nur fⁿr den Zweck verwenden, zu dessen Erfⁿllung sie ihm ⁿbermittelt worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der EmpfΣnger darauf hinzuweisen.

(9) Ist der EmpfΣnger eine nicht ÷ffentliche Stelle, gilt º 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Ma▀gabe, da▀ die Aufsichtsbeh÷rde die Ausfⁿhrung der Vorschriften ⁿber den Datenschutz auch dann ⁿberwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte fⁿr eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.

(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebⁿhren fⁿr die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 zu bestimmen. Die GebⁿhrensΣtze sind so zu bemessen, da▀ der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fⁿr den Begⁿnstigten angemessen berⁿcksichtigt werden.

 

º 10.

(1) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalte nach ver÷ffentlicht.

(2) Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden BlΣtter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.

 

º 11.

(1) Das Gericht hat jΣhrlich im Dezember die BlΣtter zu bezeichnen, in denen wΣhrend des nΣchsten Jahres die in º 10 vorgesehenen Ver÷ffentlichungen erfolgen sollen.

(2) Wird das Handelsregister bei einem Gerichte von mehreren Richtern gefⁿhrt und einigen sich diese ⁿber die Bezeichnung der BlΣtter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer fⁿr Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.

 

º 12.

(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in ÷ffentlich beglaubigter Form einzureichen.

(2) Die gleiche Form ist fⁿr eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch ÷ffentliche Urkunden nachzuweisen.

 

º 13.

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat die Anmeldung unverzⁿglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschlie▀lich die VerhΣltnisse anderer Niederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben.

(2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften sind zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen; fⁿr die Unterschriften der Prokuristen gilt dies nur, soweit die Prokura nicht ausschlie▀lich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschrΣnkt ist.

(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prⁿfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und º 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prⁿfen, soweit sie im Handelsregister der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen sind. Die Eintragung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma fⁿr die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefⁿgt, so ist auch dieser einzutragen.

(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes mitzuteilen und in dessen Register zu vermerken; ist der Firma fⁿr die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefⁿgt, so ist auch dieser zu vermerken. Der Vermerk wird nicht ver÷ffentlicht.

(5) Die Vorschriften ⁿber die Errichtung einer Zweigniederlassung gelten sinngemΣ▀ fⁿr ihre Aufhebung.

 

º 13a.

(1) Fⁿr Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergΣnzend die folgenden Vorschriften.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. Der Anmeldung ist eine ÷ffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufⁿgen.

(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach º 39 des Aktiengesetzes zu enthalten.

(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au▀er deren Inhalt die in º 23 Abs. 3 und 4 , ºº 24 , 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen sowie Bestimmungen der Satzung ⁿber die Zusammensetzung des Vorstands aufzunehmen. Wird die Errichtung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind in der Bekanntmachung der Eintragung alle Angaben nach º 40 des Aktiengesetzes zu ver÷ffentlichen; in diesem Fall hat das Gericht des Sitzes bei der Weitergabe der Anmeldung ein Stⁿck der fⁿr den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung beizufⁿgen.

(5) Die Vorschriften ⁿber die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten sinngemΣ▀ fⁿr die Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der ºº 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.

 

º 13b.

(1) Fⁿr Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung gelten ergΣnzend die folgenden Vorschriften.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die GeschΣftsfⁿhrer anzumelden. Der Anmeldung ist eine ÷ffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufⁿgen.

(3) Die Eintragung hat auch die in º 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.

(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au▀er deren Inhalt die in º 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach º 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.

º 13c.

(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder die eingetragenen Zweigniederlassungen betreffen, beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel Stⁿcke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.

(2) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat in der Bekanntmachung seiner Eintragung im Bundesanzeiger anzugeben, da▀ die gleiche Eintragung fⁿr die Zweigniederlassungen bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassungen erfolgen wird; ist der Firma fⁿr eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefⁿgt, so ist auch dieser anzugeben.

(3) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat sodann seine Eintragung unter der Angabe der Nummer des Bundesanzeigers, in der sie bekanntgemacht ist, von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen; der Mitteilung ist ein Stⁿck der Anmeldung beizufⁿgen. Die Gerichte der Zweigniederlassungen haben die Eintragungen ohne Nachprⁿfung in ihr Handelsregister zu ⁿbernehmen. In der Bekanntmachung der Eintragung im Register der Zweigniederlassung ist anzugeben, da▀ die Eintragung im Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes erfolgt und in welcher Nummer des Bundesanzeigers sie bekanntgemacht ist. Im Bundesanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der Zweigniederlassung nicht bekanntgemacht.

(4) Betrifft die Anmeldung ausschlie▀lich die VerhΣltnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind au▀er dem fⁿr das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes bestimmten Stⁿck nur so viel Stⁿcke einzureichen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes teilt seine Eintragung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit, deren VerhΣltnisse sie betrifft. Die Eintragung im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes wird in diesem Fall nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(5) AbsΣtze 1, 3 und 4 gelten sinngemΣ▀ fⁿr die Einreichung von Schriftstⁿcken und die Zeichnung von Unterschriften.

 

º 13d.

(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inlΣndische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.

(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefⁿgt, so ist auch dieser einzutragen.

(3) Im ⁿbrigen gelten fⁿr die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung betreffen, die Vorschriften fⁿr Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemΣ▀, soweit nicht das auslΣndische Recht Abweichungen n÷tig macht.

 

º 13e.

(1) Fⁿr Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergΣnzend zu º 13d die folgenden Vorschriften.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschrΣnkter Haftung ist durch die GeschΣftsfⁿhrer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In der Anmeldung sind ferner anzugeben

1. das Register, bei dem die Gesellschaft gefⁿhrt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht;

2. die Rechtsform der Gesellschaft;

3. die Personen, die befugt sind, als stΣndige Vertreter fⁿr die TΣtigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und au▀ergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse;

4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der EuropΣischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen haben jede ─nderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(4) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Er÷ffnung oder die Ablehnung der Er÷ffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Σhnlichen Verfahrens ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren ─nderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der ⁿbrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft gewΣhlt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.

 

º 13f.

(1) Fⁿr Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergΣnzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist die Satzung in ÷ffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte ▄bersetzung in deutscher Sprache beizufⁿgen. Die Vorschriften des º 37 Abs. 3 , 5 und 6 des Aktiengesetzes finden Anwendung. Soweit nicht das auslΣndische Recht eine Abweichung n÷tig macht, sind in die Anmeldung die in º 23 Abs. 3 und 4 , ºº 24 , 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestimmungen der Satzung ⁿber die Zusammensetzung des Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die Angaben nach º 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes mit Ausnahme des Berufs der Grⁿnder aufzunehmen. Der Anmeldung ist die fⁿr den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufⁿgen.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach º 39 des Aktiengesetzes sowie die in º 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au▀er deren Inhalt auch die Angaben nach º 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes mit Ausnahme des Berufs der Grⁿnder aufzunehmen, soweit sie nach den vorstehenden Vorschriften in die Anmeldung aufzunehmen sind.

(5) ─nderungen der Satzung der auslΣndischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Fⁿr die Anmeldung gelten die Vorschriften des º 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemΣ▀, soweit nicht das auslΣndische Recht Abweichungen n÷tig macht.

(6) Im ⁿbrigen gelten die Vorschriften der º 81 Abs. 1 , 2 und 4 , º 263 Satz 1, º 266 Abs. 1 , 2 und 5 , º 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemΣ▀, soweit nicht das auslΣndische Recht Abweichungen n÷tig macht.

(7) Fⁿr die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften ⁿber ihre Errichtung sinngemΣ▀.

(8) Die Vorschriften ⁿber Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinngemΣ▀ fⁿr Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der ºº 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.

º 13g.

(1) Fⁿr Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergΣnzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in ÷ffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte ▄bersetzung in deutscher Sprache beizufⁿgen. Die Vorschriften des º 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach º 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das auslΣndische Recht Abweichungen n÷tig macht.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach º 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sowie die in º 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au▀er deren Inhalt auch die in º 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach º 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.

(5) ─nderungen des Gesellschaftsvertrages der auslΣndischen Gesellschaft sind durch die GeschΣftsfⁿhrer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Fⁿr die Anmeldung gelten die Vorschriften des º 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sinngemΣ▀, soweit nicht das auslΣndische Recht Abweichungen n÷tig macht.

(6) Im ⁿbrigen gelten die Vorschriften der º 39 Abs. 1 , 2 und 4 , º 65 Abs. 1 Satz 1, º 67 Abs. 1 , 2 und 5 , º 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sinngemΣ▀, soweit nicht das auslΣndische Recht Abweichungen n÷tig macht.

(7) Fⁿr die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften ⁿber ihre Errichtung sinngemΣ▀.

º 13h.

(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.

(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzⁿglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen fⁿr die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zustΣndigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufⁿgen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prⁿfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemΣ▀ verlegt und º 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprⁿfung in sein Handelsregister zu ⁿbernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prⁿfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemΣ▀ verlegt und º 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.

 

º 14.

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstⁿcken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen.

 

º 15.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, da▀ sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so mu▀ ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fⁿnfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, da▀ er die Tatsache weder kannte noch kennen mu▀te.

(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenⁿber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, da▀ er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Fⁿr den GeschΣftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

 

º 16.

(1) Ist durch eine rechtskrΣftige oder vollstreckbare Entscheidung des Proze▀gerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein RechtsverhΣltnis, bezⁿglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genⁿgt zur Eintragung die Anmeldung der ⁿbrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.

(2) Ist durch eine rechtskrΣftige oder vollstreckbare Entscheidung des Proze▀gerichts die Vornahme einer Eintragung fⁿr unzulΣssig erklΣrt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.

Dritter Abschnitt. Handelsfirma

 

º 17.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine GeschΣfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

 

º 18.

(1) Ein Kaufmann, der sein GeschΣft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu fⁿhren.

(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefⁿgt werden, der ein GesellschaftsverhΣltnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine TΣuschung ⁿber die Art oder den Umfang des GeschΣfts oder die VerhΣltnisse des GeschΣftsinhabers herbeizufⁿhren. ZusΣtze, die zur Unterscheidung der Person oder des GeschΣfts dienen, sind gestattet.

 

º 19.

(1) Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten.

(2) Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens eines pers÷nlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze zu enthalten.

(3) Die Beifⁿgung von Vornamen ist nicht erforderlich.

(4) Die Namen anderer Personen als der pers÷nlich haftenden Gesellschafter dⁿrfen in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden.

(5) Ist kein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person, so mu▀ die Firma, auch wenn sie nach den ºº 21 , 22 , 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgefⁿhrt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die HaftungsbeschrΣnkung kennzeichnet. Dies gilt nicht, wenn zu den pers÷nlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh÷rt, bei der ein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist.

 

º 20. (aufgehoben)

º 21.

Wird ohne eine ─nderung der Person der Name des GeschΣftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geΣndert, so kann die bisherige Firma fortgefⁿhrt werden.

 

º 22.

(1) Wer ein bestehendes HandelsgeschΣft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf fⁿr das GeschΣft die bisherige Firma mit oder ohne Beifⁿgung eines das NachfolgeverhΣltnis andeutenden Zusatzes fortfⁿhren, wenn der bisherige GeschΣftsinhaber oder dessen Erben in die Fortfⁿhrung der Firma ausdrⁿcklich willigen.

(2) Wird ein HandelsgeschΣft auf Grund eines Nie▀brauchs, eines Pachtvertrags oder eines Σhnlichen VerhΣltnisses ⁿbernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

 

º 23.

Die Firma kann nicht ohne das HandelsgeschΣft, fⁿr welches sie gefⁿhrt wird, verΣu▀ert werden.

 

º 24.

(1) Wird jemand in ein bestehendes HandelsgeschΣft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser VerΣnderung die bisherige Firma fortgefⁿhrt werden.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortfⁿhrung der Firma der ausdrⁿcklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

 

º 25.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes HandelsgeschΣft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifⁿgung eines das NachfolgeverhΣltnis andeutenden Zusatzes fortfⁿhrt, haftet fⁿr alle im Betriebe des GeschΣfts begrⁿndeten Verbindlichkeiten des frⁿheren Inhabers. Die in dem Betriebe begrⁿndeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenⁿber als auf den Erwerber ⁿbergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortfⁿhrung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenⁿber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem VerΣu▀erer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgefⁿhrt, so haftet der Erwerber eines HandelsgeschΣfts fⁿr die frⁿheren GeschΣftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die ▄bernahme der Verbindlichkeiten in handelsⁿblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

 

º 26.

(1) Ist der Erwerber des HandelsgeschΣfts auf Grund der Fortfⁿhrung der Firma oder auf Grund der in º 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung fⁿr die frⁿheren GeschΣftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frⁿhere GeschΣftsinhaber fⁿr diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fⁿnf Jahren fΣllig und daraus Ansprⁿche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei ÷ffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genⁿgt zur Geltendmachung der Erla▀ eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des º 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des º 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die ▄bernahme kundgemacht wird. Die fⁿr die VerjΣhrung geltenden ºº 203 , 206 , 207 , 210 , 212 bis 216 und 220 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, soweit der frⁿhere GeschΣftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

 

º 27.

(1) Wird ein zu einem Nachlasse geh÷rendes HandelsgeschΣft von dem Erben fortgefⁿhrt, so finden auf die Haftung des Erben fⁿr die frⁿheren GeschΣftsverbindlichkeiten die Vorschriften des º 25 entsprechende Anwendung.

(2) Die unbeschrΣnkte Haftung nach º 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortfⁿhrung des GeschΣfts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden die fⁿr die VerjΣhrung geltenden Vorschriften des º 206 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.

 

º 28.

(1) Tritt jemand als pers÷nlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das GeschΣft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frⁿhere Firma nicht fortfⁿhrt, fⁿr alle im Betriebe des GeschΣfts entstandenen Verbindlichkeiten des frⁿheren GeschΣftsinhabers. Die in dem Betriebe begrⁿndeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenⁿber als auf die Gesellschaft ⁿbergegangen.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenⁿber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird der frⁿhere GeschΣftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft fⁿr die im Betrieb seines GeschΣfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist fⁿr die Begrenzung seiner Haftung º 26 entsprechend mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die in º 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angeh÷renden Unternehmen geschΣftsfⁿhrend tΣtig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberⁿhrt.

 

º 29.

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Firma zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

 

º 30.

(1) Jede neue Firma mu▀ sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so mu▀ er der Firma einen Zusatz beifⁿgen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so mu▀ der Firma fⁿr die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefⁿgt werden.

(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, da▀ benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.

 

º 31.

(1) Eine ─nderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des º 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erl÷schens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in º 14 bezeichneten Wege herbeigefⁿhrt werden, so hat das Gericht das Erl÷schen von Amts wegen einzutragen.

 

º 32.

Wird ⁿber das Verm÷gen eines Kaufmanns der Konkurs er÷ffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des Er÷ffnungsbeschlusses sowie von der Einstellung und Aufhebung des Konkurses. Eine ÷ffentliche Bekanntmachung der Eintragungen findet nicht statt. Die Vorschriften des º 15 bleiben au▀er Anwendung.

 

º 33.

(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rⁿcksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sΣmtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden ⁿber die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in ÷ffentlich beglaubigter Abschrift beizufⁿgen. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des Vorstandes anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung ⁿber die Befugnis des Vorstandes zur Vertretung der juristischen Person oder ⁿber die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.

(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand unter Beifⁿgung einer ÷ffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung anzumelden.

 

º 34.

(1) Jede ─nderung der nach ºº 33 Abs. 3 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Aufl÷sung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Er÷ffnung des Konkurses ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die besonderen Bestimmungen ⁿber ihre Vertretungsbefugnis sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Bei der Eintragung einer ─nderung der Satzung genⁿgt, soweit nicht die ─nderung die in º 33 Abs. 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden ⁿber die ─nderung.

(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.

(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(5) Im Falle des Konkurses finden die Vorschriften des º 32 Anwendung.

 

º 35.

Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

 

º 36.

Ein Unternehmer des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inlΣndischen Kommunalverbandes braucht nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden. Erfolgt die Anmeldung, so ist die Eintragung auf die Angabe der Firma sowie des Sitzes und des Gegenstandes des Unternehmens zu beschrΣnken.

 

º 37.

(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.

(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, da▀ ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begrⁿndeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberⁿhrt.

Vierter Abschnitt. Handelsbⁿcher

 

ºº 38û47b. (aufgehoben)

Fⁿnfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht

 

º 48.

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des HandelsgeschΣfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrⁿcklicher ErklΣrung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

 

º 49.

(1) Die Prokura ermΣchtigt zu allen Arten von gerichtlichen und au▀ergerichtlichen GeschΣften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur VerΣu▀erung und Belastung von Grundstⁿcken ist der Prokurist nur ermΣchtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

 

º 50.

(1) Eine BeschrΣnkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenⁿber unwirksam.

(2) Dies gilt insbesondere von der BeschrΣnkung, da▀ die Prokura nur fⁿr gewisse GeschΣfte oder gewisse Arten von GeschΣften oder nur unter gewissen UmstΣnden oder fⁿr eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeⁿbt werden soll.

(3) Eine BeschrΣnkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des GeschΣftsinhabers ist Dritten gegenⁿber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begrⁿndet, da▀ fⁿr eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefⁿgt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.

º 51.

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, da▀ er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifⁿgt.

º 52.

(1) Die Prokura ist ohne Rⁿcksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende RechtsverhΣltnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmΣ▀ige Vergⁿtung.

(2) Die Prokura ist nicht ⁿbertragbar.

(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des HandelsgeschΣfts.

 

º 53.

(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des HandelsgeschΣfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so mu▀ auch dies zur Eintragung angemeldet werden.

(2) Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

(3) Das Erl÷schen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.

 

º 54.

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe geh÷rigen Art von GeschΣften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe geh÷riger GeschΣfte ermΣchtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle GeschΣfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger GeschΣfte gew÷hnlich mit sich bringt.

(2) Zur VerΣu▀erung oder Belastung von Grundstⁿcken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Proze▀fⁿhrung ist der HandlungsbevollmΣchtigte nur ermΣchtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige BeschrΣnkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mu▀te.

 

º 55.

(1) Die Vorschriften des º 54 finden auch Anwendung auf HandlungsbevollmΣchtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, au▀erhalb des Betriebes des Prinzipals GeschΣfte in dessen Namen abzuschlie▀en.

(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschlu▀ von GeschΣften bevollmΣchtigt sie nicht, abgeschlossene VertrΣge zu Σndern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewΣhren.

(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmΣchtigt sind.

(4) Sie gelten als ermΣchtigt, die Anzeige von MΣngeln einer Ware, die ErklΣrung, da▀ eine Ware zur Verfⁿgung gestellt werde, sowie Σhnliche ErklΣrungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehΣlt, entgegenzunehmen; sie k÷nnen die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen.

 

º 56.

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermΣchtigt zu VerkΣufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gew÷hnlich geschehen.

º 57.

Der HandlungsbevollmΣchtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das VollmachtsverhΣltnis ausdrⁿckenden Zusatze zu zeichnen.

 

º 58.

Der HandlungsbevollmΣchtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des HandelsgeschΣfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht ⁿbertragen.

 

Sechster Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

 

º 59.

Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmΣnnischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen ⁿber die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder ⁿber die ihm zukommende Vergⁿtung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergⁿtung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den UmstΣnden nach angemessenen Leistungen als vereinbart.

 

º 60.

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals fⁿr eigene oder fremde Rechnung GeschΣfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, da▀ er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrⁿcklich vereinbart.

 

º 61.

(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach º 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, da▀ der Handlungsgehilfe die fⁿr eigene Rechnung gemachten GeschΣfte als fⁿr Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus GeschΣften fⁿr fremde Rechnung bezogene Vergⁿtung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergⁿtung abtrete.

(2) Die Ansprⁿche verjΣhren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschlusse des GeschΣfts erlangt; sie verjΣhren ohne Rⁿcksicht auf diese Kenntnis in fⁿnf Jahren von dem Abschlusse des GeschΣfts an.

 

º 62.

(1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die GeschΣftsrΣume und die fⁿr den GeschΣftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und GerΣtschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den GeschΣftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, da▀ der Handlungsgehilfe gegen eine GefΣhrdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschⁿtzt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist.

(2) Ist der Handlungsgehilfe in die hΣusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rⁿcksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehilfen erforderlich sind.

(3) Erfⁿllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die fⁿr unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der ºº 842 bis 846 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen k÷nnen nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschrΣnkt werden.

 

º 63. (aufgehoben)

 

º 64.

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts spΣter erfolgen soll, ist nichtig.

 

º 65.

Ist bedungen, da▀ der Handlungsgehilfe fⁿr GeschΣfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die fⁿr die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des º 87 Abs. 1 und 3 sowie der ºº 87a bis 87c anzuwenden.

 

ºº 66û72. (aufgehoben)

 

º 73.

Bei der Beendigung des DienstverhΣltnisses kann der Handlungsgehilfe ein schriftliches Zeugnis ⁿber die Art und Dauer der BeschΣftigung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Fⁿhrung und die Leistungen auszudehnen.

º 74.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen fⁿr die Zeit nach Beendigung des DienstverhΣltnisses in seiner gewerblichen TΣtigkeit beschrΣnkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der AushΣndigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, fⁿr die Dauer des Verbots eine EntschΣdigung zu zahlen, die fⁿr jedes Jahr des Verbots mindestens die HΣlfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmΣ▀igen Leistungen erreicht.

 

º 74a.

(1) Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschΣftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berⁿcksichtigung der gewΣhrten EntschΣdigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthΣlt. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des DienstverhΣltnisses an erstreckt werden.

(2) Das Verbot ist nichtig, wenn die dem Gehilfen zustehenden jΣhrlichen vertragsmΣ▀igen Leistungen den Betrag von fⁿnfzehnhundert Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen. Das gleiche gilt, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjΣhrig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfⁿllung auf Ehrenwort oder unter Σhnlichen Versicherungen versprechen lΣ▀t. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung ⁿbernimmt, da▀ sich der Gehilfe nach der Beendigung des DienstverhΣltnisses in seiner gewerblichen TΣtigkeit beschrΣnken werde.

(3) Unberⁿhrt bleiben die Vorschriften des º 138 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ⁿber die Nichtigkeit von RechtsgeschΣften, die gegen die guten Sitten versto▀en.

 

º 74b.

(1) Die nach º 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewΣhrende EntschΣdigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen.

(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmΣ▀igen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezⁿgen bestehen, sind sie bei der Berechnung der EntschΣdigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die fⁿr die Bezⁿge bei der Beendigung des DienstverhΣltnisses ma▀gebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, fⁿr den die Bestimmung in Kraft war.

(3) Soweit Bezⁿge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie au▀er Ansatz.

 

º 74c.

(1) Der Handlungsgehilfe mu▀ sich auf die fΣllige EntschΣdigung anrechnen lassen, was er wΣhrend des Zeitraums, fⁿr den die EntschΣdigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b÷swillig unterlΣ▀t, soweit die EntschΣdigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmΣ▀igen Leistungen um mehr als ein Zehntel ⁿbersteigen wⁿrde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Fⁿr die Dauer der Verbⁿ▀ung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine EntschΣdigung nicht verlangen.

(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern ⁿber die H÷he seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.

 

º 75.

(1) L÷st der Gehilfe das DienstverhΣltnis gemΣ▀ den Vorschriften der ºº 70 und 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kⁿndigung schriftlich erklΣrt, da▀ er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.

(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das DienstverhΣltnis kⁿndigt, es sei denn, da▀ fⁿr die Kⁿndigung ein erheblicher Anla▀ in der Person des Gehilfen vorliegt oder da▀ sich der Prinzipal bei der Kⁿndigung bereit erklΣrt, wΣhrend der Dauer der BeschrΣnkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmΣ▀igen Leistungen zu gewΣhren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des º 74b entsprechende Anwendung.

(3) L÷st der Prinzipal das DienstverhΣltnis gemΣ▀ den Vorschriften der ºº 70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die EntschΣdigung.

 

º 75a.

Der Prinzipal kann vor der Beendigung des DienstverhΣltnisses durch schriftliche ErklΣrung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, da▀ er mit dem Ablauf eines Jahres seit der ErklΣrung von der Verpflichtung zur Zahlung der EntschΣdigung frei wird.

 

º 75b.

Ist der Gehilfe fⁿr eine TΣtigkeit au▀erhalb Europas angenommen, so ist die Verbindlichkeit des Wettbewerbverbots nicht davon abhΣngig, da▀ sich der Prinzipal zur Zahlung der in º 74 Abs. 2 vorgesehenen EntschΣdigung verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn die dem Gehilfen zustehenden vertragsmΣ▀igen Leistungen den Betrag von achttausend Deutsche Mark fⁿr das Jahr ⁿbersteigen; auf die Berechnung des Betrags der Leistungen finden die Vorschriften des º 74b Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

 

º 75c.

(1) Hat der Handlungsgehilfe fⁿr den Fall, da▀ er die in der Vereinbarung ⁿbernommene Verpflichtung nicht erfⁿllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprⁿche nur nach Ma▀gabe der Vorschriften des º 340 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ⁿber die Herabsetzung einer unverhΣltnismΣ▀ig hohen Vertragsstrafe bleiben unberⁿhrt.

(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhΣngig, da▀ sich der Prinzipal zur Zahlung einer EntschΣdigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfⁿllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

 

º 75d.

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der ºº 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften ⁿber das Mindestma▀ der EntschΣdigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

 

º 75e. (aufgehoben)

 

º 75f.

Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenⁿber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rⁿcktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.

 

º 75g.

º 55 Abs. 4 gilt auch fⁿr einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, au▀erhalb des Betriebes des Prinzipals fⁿr diesen GeschΣfte zu vermitteln. Eine BeschrΣnkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mu▀te.

 

º 75h.

(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von GeschΣften au▀erhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein GeschΣft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das GeschΣft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenⁿber nicht unverzⁿglich das GeschΣft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten ⁿber Abschlu▀ und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschlu▀ von GeschΣften betraut ist, ein GeschΣft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschlu▀ er nicht bevollmΣchtigt ist.

ºº 76û82. (aufgehoben)

º 82a.

Auf Wettbewerbsverbote gegenⁿber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmΣnnischen Diensten beschΣftigt werden (VolontΣre), finden die fⁿr Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.

 

º 83.

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmΣnnische Dienste leisten, bewendet es bei den fⁿr das ArbeitsverhΣltnis dieser Personen geltenden Vorschriften.

Siebenter Abschnitt. Handelsvertreter

 

º 84.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbstΣndiger Gewerbetreibender stΣndig damit betraut ist, fⁿr einen anderen Unternehmer (Unternehmer) GeschΣfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschlie▀en. SelbstΣndig ist, wer im wesentlichen frei seine TΣtigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbstΣndig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, stΣndig damit betraut ist, fⁿr einen Unternehmer GeschΣfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschlie▀en, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

 

º 85.

Jeder Teil kann verlangen, da▀ der Inhalt des Vertrages sowie spΣtere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

º 86.

(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschlu▀ von GeschΣften zu bemⁿhen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder GeschΣftsvermittlung und von jedem GeschΣftsabschlu▀ unverzⁿglich Mitteilung zu machen.

(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

(4) Von den AbsΣtzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

 

º 86a.

(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausⁿbung seiner TΣtigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, GeschΣftsbedingungen, zur Verfⁿgung zu stellen.

(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzⁿglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen GeschΣfts und die Nichtausfⁿhrung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen GeschΣfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzⁿglich zu unterrichten, wenn er GeschΣfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschlie▀en kann oder will, als der Handelsvertreter unter gew÷hnlichen UmstΣnden erwarten konnte.

(3) Von den AbsΣtzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

 

º 86b.

(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, fⁿr die Erfⁿllung der Verbindlichkeit aus einem GeschΣft einzustehen, so kann er eine besondere Vergⁿtung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung kann nur fⁿr ein bestimmtes GeschΣft oder fⁿr solche GeschΣfte mit bestimmten Dritten ⁿbernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschlie▀t. Die ▄bernahme bedarf der Schriftform.

(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschlu▀ des GeschΣfts.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht fⁿr GeschΣfte, zu deren Abschlu▀ und Ausfⁿhrung der Handelsvertreter unbeschrΣnkt bevollmΣchtigt ist.

 

º 87.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision fⁿr alle wΣhrend des VertragsverhΣltnisses abgeschlossenen GeschΣfte, die auf seine TΣtigkeit zurⁿckzufⁿhren sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden fⁿr GeschΣfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht fⁿr ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch fⁿr die GeschΣfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises wΣhrend des VertragsverhΣltnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Fⁿr ein GeschΣft, das erst nach Beendigung des VertragsverhΣltnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1. er das GeschΣft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, da▀ der Abschlu▀ ⁿberwiegend auf seine TΣtigkeit zurⁿckzufⁿhren ist, und das GeschΣft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des VertragsverhΣltnisses abgeschlossen worden ist oder

2. vor Beendigung des VertragsverhΣltnisses das Angebot des Dritten zum Abschlu▀ eines GeschΣfts, fⁿr das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.

Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer UmstΣnde eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision fⁿr abgeschlossene GeschΣfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision fⁿr die von ihm auftragsgemΣ▀ eingezogenen BetrΣge.

 

º 87a.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das GeschΣft ausgefⁿhrt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausfⁿhrung des GeschΣfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschu▀, der spΣtestens am letzten Tag des folgenden Monats fΣllig ist. UnabhΣngig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das GeschΣft ausgefⁿhrt hat.

(2) Steht fest, da▀ der Dritte nicht leistet, so entfΣllt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene BetrΣge sind zurⁿckzugewΣhren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, da▀ der Unternehmer das GeschΣft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausfⁿhrt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfΣllt im Falle der Nichtausfⁿhrung, wenn und soweit diese auf UmstΣnden beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fΣllig, in dem nach º 87c Abs. 1 ⁿber den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, AbsΣtze 3 und 4 abweichende, fⁿr den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

 

º 87b.

(1) Ist die H÷he der Provision nicht bestimmt, so ist der ⁿbliche Satz als vereinbart anzusehen.

(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. NachlΣsse bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt fⁿr Nebenkosten, namentlich fⁿr Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, da▀ die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

(3) Bei Gebrauchsⁿberlassungs- und NutzungsvertrΣgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt fⁿr die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekⁿndigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

 

º 87c.

(1) Der Unternehmer hat ⁿber die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf h÷chstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzⁿglich, spΣtestens bis zum Ende des nΣchsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug ⁿber alle GeschΣfte verlangen, fⁿr die ihm nach º 87 Provision gebⁿhrt.

(3) Der Handelsvertreter kann au▀erdem Mitteilung ⁿber alle UmstΣnde verlangen, die fⁿr den Provisionsanspruch, seine FΣlligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begrⁿndete Zweifel an der Richtigkeit oder VollstΣndigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, da▀ nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprⁿfer oder vereidigten BuchsachverstΣndigen Einsicht in die GeschΣftsbⁿcher oder die sonstigen Urkunden so weit gewΣhrt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder VollstΣndigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters k÷nnen nicht ausgeschlossen oder beschrΣnkt werden.

 

º 87d.

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmΣ▀igen GeschΣftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsⁿblich ist.

 

º 88.

Die Ansprⁿche aus dem VertragsverhΣltnis verjΣhren in vier Jahren, beginnend mit dem Schlu▀ des Jahres, in dem sie fΣllig geworden sind.

º 88a.

(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurⁿckbehaltungsrechte verzichten.

(2) Nach Beendigung des VertragsverhΣltnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurⁿckbehaltungsrecht an ihm zur Verfⁿgung gestellten Unterlagen (º 86a Abs. 1) nur wegen seiner fΣlligen Ansprⁿche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.

 

º 89.

(1) Ist das VertragsverhΣltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fⁿnften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekⁿndigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fⁿnf Jahren kann das VertragsverhΣltnis mit einer Frist von sechs Monaten gekⁿndigt werden. Die Kⁿndigung ist nur fⁿr den Schlu▀ eines Kalendermonats zulΣssig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Kⁿndigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 k÷nnen durch Vereinbarung verlΣngert werden; die Frist darf fⁿr den Unternehmer nicht kⁿrzer sein als fⁿr den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kⁿrzeren Frist fⁿr den Unternehmer gilt die fⁿr den Handelsvertreter vereinbarte Frist.

(3) Ein fⁿr eine bestimmte Zeit eingegangenes VertragsverhΣltnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlΣngert. Fⁿr die Bestimmung der Kⁿndigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des VertragsverhΣltnisses ma▀geblich.

 

º 89a.

(1) Das VertragsverhΣltnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist gekⁿndigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschrΣnkt werden.

(2) Wird die Kⁿndigung durch ein Verhalten veranla▀t, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des VertragsverhΣltnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

 

º 89b.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des VertragsverhΣltnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1. der Unternehmer aus der GeschΣftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des VertragsverhΣltnisses erhebliche Vorteile hat,

2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des VertragsverhΣltnisses Ansprⁿche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder kⁿnftig zustande kommenden GeschΣften mit den von ihm geworbenen Kunden hΣtte, und

3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berⁿcksichtigung aller UmstΣnde der Billigkeit entspricht.

Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die GeschΣftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, da▀ dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich betrΣgt h÷chstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fⁿnf Jahre der TΣtigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergⁿtung; bei kⁿrzerer Dauer des VertragsverhΣltnisses ist der Durchschnitt wΣhrend der Dauer der TΣtigkeit ma▀gebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1. der Handelsvertreter das VertragsverhΣltnis gekⁿndigt hat, es sei denn, da▀ ein Verhalten des Unternehmers hierzu begrⁿndeten Anla▀ gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner TΣtigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder

2. der Unternehmer das VertragsverhΣltnis gekⁿndigt hat und fⁿr die Kⁿndigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder

3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das VertragsverhΣltnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des VertragsverhΣltnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des VertragsverhΣltnisses geltend zu machen.

(5) Die AbsΣtze 1, 3 und 4 gelten fⁿr Versicherungsvertreter mit der Ma▀gabe, da▀ an die Stelle der GeschΣftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer VersicherungsvertrΣge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, da▀ dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters betrΣgt abweichend von Absatz 2 h÷chstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergⁿtungen. Die Vorschriften der SΣtze 1 und 2 gelten sinngemΣ▀ fⁿr Bausparkassenvertreter.

 

º 90.

Der Handelsvertreter darf GeschΣfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine TΣtigkeit fⁿr den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des VertragsverhΣltnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten UmstΣnden der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen wⁿrde.

 

º 90a.

(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des VertragsverhΣltnisses in seiner gewerblichen TΣtigkeit beschrΣnkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der AushΣndigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur fⁿr lΣngstens zwei Jahre von der Beendigung des VertragsverhΣltnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die GegenstΣnde erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschlu▀ von GeschΣften fⁿr den Unternehmer zu bemⁿhen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter fⁿr die Dauer der WettbewerbsbeschrΣnkung eine angemessene EntschΣdigung zu zahlen.

(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des VertragsverhΣltnisses schriftlich auf die WettbewerbsbeschrΣnkung mit der Wirkung verzichten, da▀ er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der ErklΣrung von der Verpflichtung zur Zahlung der EntschΣdigung frei wird. Kⁿndigt der Unternehmer das VertragsverhΣltnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, so hat dieser keinen Anspruch auf EntschΣdigung.

(3) Kⁿndigt der Handelsvertreter das VertragsverhΣltnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers, so kann er sich durch schriftliche ErklΣrung binnen einem Monat nach der Kⁿndigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.

(4) Abweichende fⁿr den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen k÷nnen nicht getroffen werden.

 

º 91.

(1) º 55 gilt auch fⁿr einen Handelsvertreter, der zum Abschlu▀ von GeschΣften von einem Unternehmer bevollmΣchtigt ist, der nicht Kaufmann ist.

(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschlu▀ von GeschΣften erteilt ist, als ermΣchtigt, die Anzeige von MΣngeln einer Ware, die ErklΣrung, da▀ eine Ware zur Verfⁿgung gestellt werde, sowie Σhnliche ErklΣrungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sich vorbehΣlt, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. Eine BeschrΣnkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mu▀te.

 

º 91a.

(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von GeschΣften betraut ist, ein GeschΣft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das GeschΣft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzⁿglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten ⁿber Abschlu▀ und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenⁿber das GeschΣft ablehnt.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschlu▀ von GeschΣften betraut ist, ein GeschΣft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschlu▀ er nicht bevollmΣchtigt ist.

 

º 92.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, VersicherungsvertrΣge zu vermitteln oder abzuschlie▀en.

(2) Fⁿr das VertragsverhΣltnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften fⁿr das VertragsverhΣltnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der AbsΣtze 3 und 4.

(3) In Abweichung von º 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur fⁿr GeschΣfte, die auf seine TΣtigkeit zurⁿckzufⁿhren sind. º 87 Abs. 2 gilt nicht fⁿr Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (º 87a Abs. 1 , sobald der Versicherungsnehmer die PrΣmie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem VertragsverhΣltnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 4 gelten sinngemΣ▀ fⁿr Bausparkassenvertreter.

 

º 92a.

(1) Fⁿr das VertragsverhΣltnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht fⁿr weitere Unternehmer tΣtig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten TΣtigkeit nicht m÷glich ist, kann der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministern fⁿr Wirtschaft und fⁿr Arbeit nach Anh÷rung von VerbΣnden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedⁿrfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen k÷nnen vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschrΣnkt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch fⁿr das VertragsverhΣltnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrages oder mehrerer VertrΣge damit betraut ist, GeschΣfte fⁿr mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschlie▀en, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft geh÷ren, sofern die Beendigung des VertragsverhΣltnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des VertragsverhΣltnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben wⁿrde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, au▀erdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.

 

º 92b.

(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind ºº 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist das VertragsverhΣltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat fⁿr den Schlu▀ eines Kalendermonats gekⁿndigt werden; wird eine andere Kⁿndigungsfrist vereinbart, so mu▀ sie fⁿr beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschu▀ nach º 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrⁿcklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschlu▀ von GeschΣften betraut hat.

(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tΣtig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.

(4) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 3 gelten sinngemΣ▀ fⁿr Versicherungsvertreter und fⁿr Bausparkassenvertreter.

 

º 92c.

(1) Hat der Handelsvertreter seine TΣtigkeit fⁿr den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der EuropΣischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum auszuⁿben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschlu▀ von GeschΣften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrⁿstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.

 

Achter Abschnitt. Handelsmakler

 

º 93.

(1) Wer gewerbsmΣ▀ig fⁿr andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines VertragsverhΣltnisses stΣndig damit betraut zu sein, die Vermittlung von VertrΣgen ⁿber Anschaffung oder VerΣu▀erung von Waren oder Wertpapieren, ⁿber Versicherungen, Gⁿterbef÷rderungen, Schiffsmiete oder sonstige GegenstΣnde des Handelsverkehrs ⁿbernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.

(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten GeschΣfte, insbesondere auf die Vermittlung von GeschΣften ⁿber unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

 

º 94.

(1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rⁿcksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzⁿglich nach dem Abschlusse des GeschΣfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlu▀note zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des GeschΣfts, insbesondere bei VerkΣufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung, enthΣlt.

(2) Bei GeschΣften, die nicht sofort erfⁿllt werden sollen, ist die Schlu▀note den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schlu▀note zu ⁿbersenden.

(3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlu▀note, so hat der Handelsmakler davon der anderen Partei unverzⁿglich Anzeige zu machen.

 

º 95.

(1) Nimmt eine Partei eine Schlu▀note an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das GeschΣft mit der Partei, welche ihr nachtrΣglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, da▀ gegen diese begrⁿndete Einwendungen zu erheben sind.

(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsⁿblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den UmstΣnden nach angemessenen Frist zu erfolgen.

(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma begrⁿndete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf die Erfⁿllung des GeschΣfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzⁿglich darⁿber erklΣrt, ob sie Erfⁿllung verlange.

 

º 96.

Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rⁿcksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, falls sie ihm ⁿbergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das GeschΣft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen.

 

º 97.

Der Handelsmakler gilt nicht als ermΣchtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

 

º 98.

Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien fⁿr den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.

 

º 99.

Ist unter den Parteien nichts darⁿber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur HΣlfte zu entrichten.

 

º 100.

(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu fⁿhren und in dieses alle abgeschlossenen GeschΣfte tΣglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in º 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler tΣglich zu unterzeichnen.

(2) Die Vorschriften der ºº 239 und 257 ⁿber die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbⁿcher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.

 

º 101.

Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszⁿge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten GeschΣfts eingetragen ist.

 

º 102.

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlu▀note, den Auszⁿgen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.

 

º 103.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

1. vorsΣtzlich oder fahrlΣssig ein Tagebuch ⁿber die abgeschlossenen GeschΣfte zu fⁿhren unterlΣ▀t oder das Tagebuch in einer Weise fⁿhrt, die dem º 100 Abs. 1 widerspricht oder

2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

 

º 104.

Auf Personen, welche die Vermittlung von WarengeschΣften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften ⁿber Schlu▀noten und Tagebⁿcher keine Anwendung. Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder BausparvertrΣgen ⁿbernehmen, sind die Vorschriften ⁿber Tagebⁿcher nicht anzuwenden.

Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft

 

º 105.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenⁿber den GesellschaftsglΣubigern beschrΣnkt ist.

(2) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ⁿber die Gesellschaft Anwendung.

 

º 106.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;

2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;

3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.

 

º 107.

Wird die Firma einer Gesellschaft geΣndert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

 

º 108.

(1) Die Anmeldungen sind von sΣmtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

º 109.

Das RechtsverhΣltnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunΣchst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der ºº 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

 

º 110.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den UmstΣnden nach fⁿr erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine GeschΣftsfⁿhrung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

 

º 111.

(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse fⁿr sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hΣtte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

º 112.

(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft GeschΣfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als pers÷nlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den ⁿbrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, da▀ der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als pers÷nlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrⁿcklich bedungen wird.

 

º 113.

(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach º 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, da▀ er die fⁿr eigene Rechnung gemachten GeschΣfte als fⁿr Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus GeschΣften fⁿr fremde Rechnung bezogene Vergⁿtung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergⁿtung abtrete.

(2) ▄ber die Geltendmachung dieser Ansprⁿche beschlie▀en die ⁿbrigen Gesellschafter.

(3) Die Ansprⁿche verjΣhren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die ⁿbrigen Gesellschafter von dem Abschlusse des GeschΣfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen; sie verjΣhren ohne Rⁿcksicht auf diese Kenntnis in fⁿnf Jahren von ihrer Enstehung an.

(4) Das Recht der Gesellschafter, die Aufl÷sung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berⁿhrt.

 

º 114.

(1) Zur Fⁿhrung der GeschΣfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die GeschΣftsfⁿhrung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern ⁿbertragen, so sind die ⁿbrigen Gesellschafter von der GeschΣftsfⁿhrung ausgeschlossen.

 

º 115.

(1) Steht die GeschΣftsfⁿhrung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschΣftsfⁿhrender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so mu▀ diese unterbleiben.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da▀ die Gesellschafter, denen die GeschΣftsfⁿhrung zusteht, nur zusammen handeln k÷nnen, so bedarf es fⁿr jedes GeschΣft der Zustimmung aller geschΣftsfⁿhrenden Gesellschafter, es sei denn, da▀ Gefahr im Verzug ist.

 

º 116.

(1) Die Befugnis zur GeschΣftsfⁿhrung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gew÷hnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darⁿber hinausgehen, ist ein Beschlu▀ sΣmtlicher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschΣftsfⁿhrenden Gesellschafter, es sei denn, da▀ Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

 

º 117.

Die Befugnis zur GeschΣftsfⁿhrung kann einem Gesellschafter auf Antrag der ⁿbrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder UnfΣhigkeit zur ordnungsmΣ▀igen GeschΣftsfⁿhrung.

 

º 118.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der GeschΣftsfⁿhrung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft pers÷nlich unterrichten, die Handelsbⁿcher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschlu▀ anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschlie▀ende oder beschrΣnkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher GeschΣftsfⁿhrung besteht.

 

º 119.

(1) Fⁿr die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlⁿsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlu▀fassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

 

º 120.

(1) Am Schlusse jedes GeschΣftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und fⁿr jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.

(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das wΣhrend des GeschΣftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.

 

º 121.

(1) Von dem Jahresgewinne gebⁿhrt jedem Gesellschafter zunΣchst ein Anteil in H÷he von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satze.

(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des GeschΣftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem VerhΣltnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berⁿcksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des GeschΣftsjahrs Geld aus seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen BetrΣge nach dem VerhΣltnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berⁿcksichtigt.

(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den AbsΣtzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile ⁿbersteigt, sowie der Verlust eines GeschΣftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach K÷pfen verteilt.

 

º 122.

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines fⁿr das letzte GeschΣftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag ⁿbersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.

(2) Im ⁿbrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.

º 123.

(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im VerhΣltnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.

(2) Beginnt die Gesellschaft ihre GeschΣfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des GeschΣftsbeginns ein, soweit nicht aus º 2 sich ein anderes ergibt.

(3) Eine Vereinbarung, da▀ die Gesellschaft erst mit einem spΣteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenⁿber unwirksam.

º 124.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstⁿcken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsverm÷gen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

 

º 125.

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermΣchtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, da▀ alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermΣchtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter k÷nnen einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter GeschΣfte oder bestimmter Arten von GeschΣften ermΣchtigen. Ist der Gesellschaft gegenⁿber eine WillenserklΣrung abzugeben, so genⁿgt die Abgabe gegenⁿber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.

(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, da▀ die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermΣchtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.

(4) Der Ausschlu▀ eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einer Gesamtvertretung oder eine gemΣ▀ Absatz 3 Satz 1 getroffene Bestimmung sowie jede ─nderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von sΣmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

 

º 125a.

(1) Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist, mⁿssen auf allen GeschΣftsbriefen, die an einen bestimmten EmpfΣnger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie die Firmen der Gesellschafter angegeben werden. Ferner sind auf den GeschΣftsbriefen der Gesellschaft fⁿr die Gesellschafter die nach º 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung oder º 80 des Aktiengesetzes fⁿr GeschΣftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh÷rt, bei der ein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist.

(2) Fⁿr Vordrucke und Bestellscheine ist º 35a Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung, fⁿr Zwangsgelder gegen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermΣchtigten Gesellschafter und die Liquidatoren ist º 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sinngemΣ▀ anzuwenden.

 

º 126.

(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und au▀ergerichtlichen GeschΣfte und Rechtshandlungen einschlie▀lich der VerΣu▀erung und Belastung von Grundstⁿcken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.

(2) Eine BeschrΣnkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenⁿber unwirksam; dies gilt insbesondere von der BeschrΣnkung, da▀ sich die Vertretung nur auf gewisse GeschΣfte oder Arten von GeschΣften erstrecken oder da▀ sie nur unter gewissen UmstΣnden oder fⁿr eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.

(3) In betreff der BeschrΣnkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des º 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

 

º 127.

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der ⁿbrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder UnfΣhigkeit zur ordnungsgemΣ▀en Vertretung der Gesellschaft.

 

º 128.

Die Gesellschafter haften fⁿr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den GlΣubigern als Gesamtschuldner pers÷nlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenⁿber unwirksam.

 

º 129.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begrⁿndet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden k÷nnen.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des GlΣubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende RechtsgeschΣft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der GlΣubiger durch Aufrechnung gegen eine fΣllige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

 

º 129a.

Bei einer offenen Handelsgesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist, gelten die ºº 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sinngemΣ▀ mit der Ma▀gabe, da▀ an die Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschrΣnkter Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft treten. Dies gilt nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh÷rt, bei der ein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist.

 

º 130.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Ma▀gabe der ºº 128 und 129 fⁿr die vor seinem Eintritte begrⁿndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine ─nderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenⁿber unwirksam.

º 130a.

(1) Wird eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist, zahlungsunfΣhig oder deckt das Verm÷gen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden, so ist die Er÷ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen; dies gilt nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh÷rt, bei der ein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist. Antragspflichtig sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermΣchtigten Gesellschafter und die Liquidatoren. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Z÷gern, spΣtestens aber drei Wochen nach Eintritt der ZahlungsunfΣhigkeit oder der ▄berschuldung der Gesellschaft zu stellen. Der Antrag ist nicht schuldhaft verz÷gert, wenn die Antragspflichtigen die Er÷ffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters betreiben.

(2) Nachdem die ZahlungsunfΣhigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre ▄berschuldung ergeben hat, dⁿrfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermΣchtigten Gesellschafter und die Liquidatoren fⁿr die Gesellschaft keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters vereinbar sind.

(3) Wird entgegen Absatz 1 die Er÷ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz 2 Zahlungen geleistet, nachdem die ZahlungsunfΣhigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre ▄berschuldung ergeben hat, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermΣchtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft gegenⁿber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschrΣnkt noch ausgeschlossen werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der GlΣubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, da▀ die Handlung auf einem Beschlu▀ der Gesellschafter beruht. Ein Zwangsvergleich oder ein im Vergleichsverfahren geschlossener Vergleich wirkt fⁿr und gegen die Forderung der Gesellschaft. Die Ansprⁿche aus diesen Vorschriften verjΣhren in fⁿnf Jahren.

(4) Diese Vorschriften gelten sinngemΣ▀, wenn die in den AbsΣtzen 1 bis 3 genannten organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

º 130b.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen º 130a Abs. 1 oder 4 unterlΣ▀t, als organschaftlicher Vertreter oder Liquidator bei ZahlungsunfΣhigkeit oder ▄berschuldung der Gesellschaft die Er÷ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.

(2) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

º 131.

Die offene Handelsgesellschaft wird aufgel÷st:

1. durch den Ablauf der Zeit, fⁿr welche sie eingegangen ist;

2. durch Beschlu▀ der Gesellschafter;

3. durch die Er÷ffnung des Konkurses ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft;

4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;

5. durch die Er÷ffnung des Konkurses ⁿber das Verm÷gen eines Gesellschafters;

6. durch Kⁿndigung und durch gerichtliche Entscheidung.

 

º 132.

Die Kⁿndigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft fⁿr unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur fⁿr den Schlu▀ eines GeschΣftsjahrs erfolgen; sie mu▀ mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.

 

º 133.

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Aufl÷sung der Gesellschaft vor dem Ablaufe der fⁿr ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer fⁿr unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kⁿndigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsΣtzlich oder aus grober FahrlΣssigkeit verletzt oder wenn die Erfⁿllung einer solchen Verpflichtung unm÷glich wird.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Aufl÷sung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschrΣnkt wird, ist nichtig.

 

º 134.

Eine Gesellschaft, die fⁿr die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der fⁿr ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der ºº 132 und 133 einer fⁿr unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

 

º 135.

Hat ein PrivatglΣubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm÷gen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht blo▀ vorlΣufig vollstreckbaren Schuldtitels die PfΣndung und ▄berweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rⁿcksicht darauf, ob sie fⁿr bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des GeschΣftsjahrs fⁿr diesen Zeitpunkt kⁿndigen.

º 136.

Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kⁿndigung aufgel÷st, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur GeschΣftsfⁿhrung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Aufl÷sung Kenntnis erlangt oder die Aufl÷sung kennen mu▀.

 

º 137.

(1) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgel÷st, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den ⁿbrigen Gesellschaftern den Tod unverzⁿglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzuge die von seinem Erblasser zu besorgenden GeschΣfte fortzufⁿhren, bis die ⁿbrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fⁿrsorge treffen k÷nnen. Die ⁿbrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortfⁿhrung der von ihnen zu besorgenden GeschΣfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden auch im Falle der Aufl÷sung der Gesellschaft durch die Er÷ffnung des Konkurses ⁿber das Verm÷gen eines Gesellschafters Anwendung.

 

º 138.

Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da▀, wenn ein Gesellschafter kⁿndigt oder stirbt oder wenn der Konkurs ⁿber sein Verm÷gen er÷ffnet wird, die Gesellschaft unter den ⁿbrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeitpunkt, in welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgel÷st werden wⁿrde, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereignis eintritt, aus der Gesellschaft aus.

 

º 139.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da▀ im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhΣngig machen, da▀ ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingerΣumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

(2) Nehmen die ⁿbrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklΣren.

(3) Die bezeichneten Rechte k÷nnen von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die fⁿr die VerjΣhrung geltenden Vorschriften des º 206 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.

(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgel÷st oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingerΣumt, so haftet er fⁿr die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Ma▀gabe der die Haftung des Erben fⁿr die Nachla▀verbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bⁿrgerlichen Rechtes.

(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 4 nicht ausschlie▀en; es kann jedoch fⁿr den Fall, da▀ der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der EinrΣumung der Stellung eines Kommanditisten abhΣngig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

 

º 140.

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach º 133 fⁿr die ⁿbrigen Gesellschafter das Recht begrⁿndet, die Aufl÷sung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Aufl÷sung die Ausschlie▀ung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die ⁿbrigen Gesellschafter dies beantragen.

(2) Fⁿr die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Verm÷genslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkte ma▀gebend, in welchem die Klage auf Ausschlie▀ung erhoben ist.

 

º 141.

(1) Macht ein PrivatglΣubiger eines Gesellschafters von dem ihm nach º 135 zustehenden Rechte Gebrauch, so k÷nnen die ⁿbrigen Gesellschafter auf Grund eines von ihnen gefa▀ten Beschlusses dem GlΣubiger erklΣren, da▀ die Gesellschaft unter ihnen fortbestehen solle. In diesem Falle scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des GeschΣftsjahres aus der Gesellschaft aus.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle der Er÷ffnung des Konkurses ⁿber das Verm÷gen eines Gesellschafters mit der Ma▀gabe Anwendung, da▀ die ErklΣrung gegenⁿber dem Konkursverwalter zu erfolgen hat und da▀ der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkte der Er÷ffnung des Konkurses als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.

 

º 142.

(1) Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer gr÷▀eren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschlie▀ung aus der Gesellschaft zulΣssig sein wⁿrde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom Gerichte fⁿr berechtigt erklΣrt werden, das GeschΣft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu ⁿbernehmen.

(2) Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ein PrivatglΣubiger des einen Gesellschafters von der ihm nach º 135 zustehenden Befugnis Gebrauch oder wird ⁿber das Verm÷gen des einen Gesellschafters der Konkurs er÷ffnet, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das GeschΣft in der bezeichneten Weise zu ⁿbernehmen.

(3) Auf die Auseinandersetzung finden die fⁿr den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 

º 143.

(1) Die Aufl÷sung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht infolge der Er÷ffnung des Konkurses ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft eintritt, von sΣmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Das gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.

(3) Ist anzunehmen, da▀ der Tod eines Gesellschafters die Aufl÷sung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne da▀ die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

º 144.

(1) Ist die Gesellschaft durch die Er÷ffnung des Konkurses ⁿber ihr Verm÷gen aufgel÷st, der Konkurs aber nach Abschlu▀ eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so k÷nnen die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschlie▀en.

(2) Die Fortsetzung ist von sΣmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

º 145.

(1) Nach der Aufl÷sung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft der Konkurs er÷ffnet ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kⁿndigung des GlΣubigers eines Gesellschafters oder durch die Er÷ffnung des Konkurses ⁿber das Verm÷gen eines Gesellschafters aufgel÷st, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des GlΣubigers oder des Konkursverwalters unterbleiben.

 

º 146.

(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschlu▀ der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen ⁿbertragen ist, durch sΣmtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Grⁿnden die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern geh÷ren. Als Beteiligter gilt au▀er den Gesellschaftern im Falle des º 135 auch der GlΣubiger, durch den die Kⁿndigung erfolgt ist.

(3) Ist ⁿber das Verm÷gen eines Gesellschafters der Konkurs er÷ffnet, so tritt der Konkursverwalter an die Stelle des Gesellschafters.

 

º 147.

Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschlu▀ der nach º 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Grⁿnden auch durch das Gericht erfolgen.

 

º 148.

(1) Die Liquidatoren sind von sΣmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder ─nderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, da▀ die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne da▀ die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(3) Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

 

º 149.

Die Liquidatoren haben die laufenden GeschΣfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das ⁿbrige Verm÷gen in Geld umzusetzen und die GlΣubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender GeschΣfte k÷nnen sie auch neue GeschΣfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres GeschΣftskreises die Gesellschaft gerichtlich und au▀ergerichtlich.

 

º 150.

(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so k÷nnen sie die zur Liquidation geh÷renden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, da▀ sie einzeln handeln k÷nnen; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen.

(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, da▀ die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter GeschΣfte oder bestimmter Arten von GeschΣften ermΣchtigen. Ist der Gesellschaft gegenⁿber eine WillenserklΣrung abzugeben, so findet die Vorschrift des º 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

 

º 151.

Eine BeschrΣnkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenⁿber unwirksam.

 

º 152.

Gegenⁿber den nach º 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der GeschΣftsfⁿhrung einstimmig beschlie▀en.

 

º 153.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, da▀ sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifⁿgen.

 

º 154.

Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

 

º 155.

(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Verm÷gen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem VerhΣltnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlu▀bilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.

(2) Das wΣhrend der Liquidation entbehrliche Geld wird vorlΣufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fΣlliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlu▀verteilung zukommenden BetrΣge ist das Erforderliche zurⁿckzubehalten. Die Vorschriften des º 122 Abs. 1 finden wΣhrend der Liquidation keine Anwendung.

(3) Entsteht ⁿber die Verteilung des Gesellschaftsverm÷gens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.

 

º 156.

Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in bezug auf das RechtsverhΣltnis der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwΣrtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

º 157.

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erl÷schen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Bⁿcher und Papiere der aufgel÷sten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer VerstΣndigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bⁿcher und Papiere.

 

º 158.

Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsverm÷gen vorhanden ist, im VerhΣltnisse zu Dritten die fⁿr die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 

º 159.

(1) Die Ansprⁿche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjΣhren in fⁿnf Jahren nach der Aufl÷sung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kⁿrzeren VerjΣhrung unterliegt.

(2) Die VerjΣhrung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Aufl÷sung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kⁿrzeren VerjΣhrung unterliegt.

(3) Wird der Anspruch des GlΣubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fΣllig, so beginnt die VerjΣhrung mit dem Zeitpunkte der FΣlligkeit.

(4) Die Unterbrechung der VerjΣhrung gegenⁿber der aufgel÷sten Gesellschaft wirkt auch gegenⁿber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Aufl÷sung angeh÷rt haben.

º 160.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er fⁿr ihre bis dahin begrⁿndeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fⁿnf Jahren nach dem Ausscheiden fΣllig und daraus Ansprⁿche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei ÷ffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genⁿgt zur Geltendmachung der Erla▀ eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des fⁿr den Sitz der Gesellschaft zustΣndigen Gerichts eingetragen wird. Die fⁿr die VerjΣhrung geltenden ºº 203 , 206 , 207 , 210 , 212 bis 216 und 220 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind fⁿr die Begrenzung seiner Haftung fⁿr die im Zeitpunkt der Eintragung der ─nderung in das Handelsregister begrⁿndeten Verbindlichkeiten die AbsΣtze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angeh÷renden Unternehmen geschΣftsfⁿhrend tΣtig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberⁿhrt.

Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft

 

º 161.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenⁿber den GesellschaftsglΣubigern auf den Betrag einer bestimmten Verm÷genseinlage beschrΣnkt ist (Kommanditisten), wΣhrend bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine BeschrΣnkung der Haftung nicht stattfindet (pers÷nlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die fⁿr die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

 

º 162.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat au▀er den in º 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.

(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Kommanditisten anzugeben; der Name, der Stand und der Wohnort der Kommanditisten sowie der Betrag ihrer Einlagen werden nicht bekanntgemacht.

(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

 

º 163.

Fⁿr das VerhΣltnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der ºº 164 bis 169 .

 

º 164.

Die Kommanditisten sind von der Fⁿhrung der GeschΣfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie k÷nnen einer Handlung der pers÷nlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, da▀ die Handlung ⁿber den gew÷hnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des º 116 Abs. 3 bleiben unberⁿhrt.

 

º 165.

Die ºº 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

 

º 166.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bⁿcher und Papiere zu prⁿfen.

(2) Die in º 118 dem von der GeschΣftsfⁿhrung ausgeschlossenen Gesellschafter eingerΣumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Grⁿnde vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger AufklΣrungen sowie die Vorlegung der Bⁿcher und Papiere jederzeit anordnen.

 

º 167.

(1) Die Vorschriften des º 120 ⁿber die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch fⁿr den Kommanditisten.

(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.

(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rⁿckstΣndigen Einlage teil.

 

º 168.

(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht ⁿbersteigt, nach den Vorschriften des º 121 Abs. 1 und 2 .

(2) An Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag ⁿbersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den UmstΣnden nach angemessenes VerhΣltnis der Anteile als bedungen.

 

º 169.

(1) º 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden wⁿrde.

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen spΣterer Verluste zurⁿckzuzahlen.

 

º 170.

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermΣchtigt.

 

º 171.

(1) Der Kommanditist haftet den GlΣubigern der Gesellschaft bis zur H÷he seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft der Konkurs er÷ffnet, so wird wΣhrend der Dauer des Verfahrens das den GesellschaftsglΣubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeⁿbt.

 

º 172.

(1) Im VerhΣltnisse zu den GlΣubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erh÷hung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage k÷nnen sich die GlΣubiger nur berufen, wenn die Erh÷hung in handelsⁿblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den GlΣubigern gegenⁿber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurⁿckbezahlt wird, gilt sie den GlΣubigern gegenⁿber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, wΣhrend sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurⁿckzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenⁿber den GlΣubigern einer Gesellschaft, bei der kein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den pers÷nlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den pers÷nlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh÷rt, bei der ein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist.

 

º 172a.

Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist, gelten die ºº 32a , 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sinngemΣ▀ mit der Ma▀gabe, da▀ an die Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschrΣnkter Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der pers÷nlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sowie die Kommanditisten treten. Dies gilt nicht, wenn zu den pers÷nlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh÷rt, bei der ein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist.

 

º 173.

(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt , haftet nach Ma▀gabe der ºº 171 und 172 fⁿr die vor seinem Eintritte begrⁿndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine ─nderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenⁿber unwirksam.

 

º 174.

Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den GlΣubigern gegenⁿber unwirksam; GlΣubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begrⁿndet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

 

º 175.

Die Erh÷hung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sΣmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemΣ▀ º 162 Abs. 2 . Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des º 14 keine Anwendung.

 

º 176.

(1) Hat die Gesellschaft ihre GeschΣfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem GeschΣftsbeginne zugestimmt hat, fⁿr die bis zur Eintragung begrⁿndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem pers÷nlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, da▀ seine Beteiligung als Kommanditist dem GlΣubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus º 2 ein anderes ergibt.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 fⁿr die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begrⁿndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.

 

º 177.

Der Tod eines Kommanditisten hat die Aufl÷sung der Gesellschaft nicht zur Folge.

 

º 177a.

Die ºº 125a , 130a und 130b gelten auch fⁿr die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natⁿrliche Person ist, º 130a jedoch mit der Ma▀gabe, da▀ anstelle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der º 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in º 125a fⁿr die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur fⁿr die pers÷nlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

 

ºº 178û229. (aufgehoben)

Dritter Abschnitt. Stille Gesellschaft

 

º 230.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Verm÷genseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, da▀ sie in das Verm÷gen des Inhabers des HandelsgeschΣfts ⁿbergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen GeschΣften allein berechtigt und verpflichtet.

º 231.

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den UmstΣnden nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, da▀ der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.

º 232.

(1) Am Schlusse jedes GeschΣftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rⁿckstΣndigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen spΣterer Verluste zurⁿckzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jΣhrliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

º 233.

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bⁿcher und Papiere zu prⁿfen.

(2) Die in º 716 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs dem von der GeschΣftsfⁿhrung ausgeschlossenen Gesellschafter eingerΣumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.

(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Grⁿnde vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger AufklΣrungen sowie die Vorlegung der Bⁿcher und Papiere jederzeit anordnen.

 

º 234.

(1) Auf die Kⁿndigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen GlΣubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der ºº 132 , 134 und 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des º 723 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ⁿber das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Grⁿnden ohne Einhaltung einer Frist zu kⁿndigen, bleiben unberⁿhrt.

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgel÷st.

 

º 235.

(1) Nach der Aufl÷sung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des HandelsgeschΣfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.

(2) Die zur Zeit der Aufl÷sung schwebenden GeschΣfte werden von dem Inhaber des HandelsgeschΣfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen GeschΣften ergibt.

(3) Er kann am Schlusse jedes GeschΣftsjahrs Rechenschaft ⁿber die inzwischen beendigten GeschΣfte, Auszahlung des ihm gebⁿhrenden Betrags und Auskunft ⁿber den Stand der noch schwebenden GeschΣfte verlangen.

 

º 236.

(1) Wird ⁿber das Verm÷gen des Inhabers des HandelsgeschΣfts der Konkurs er÷ffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust ⁿbersteigt, seine Forderung als KonkursglΣubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rⁿckstΣndig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen.

 

º 237.

(1) Ist auf Grund einer in dem letzten Jahre vor der Er÷ffnung des Konkurses zwischen dem Inhaber des HandelsgeschΣfts und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurⁿckgewΣhrt oder sein Anteil an dem entstandenen Verluste ganz oder teilweise erlassen worden, so kann die RⁿckgewΣhr oder der Erla▀ von dem Konkursverwalter angefochten werden. Es begrⁿndet keinen Unterschied, ob die RⁿckgewΣhr oder der Erla▀ unter Aufl÷sung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Konkurs in UmstΣnden seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der RⁿckgewΣhr oder des Erlasses eingetreten sind.

(3) Die Vorschriften der Konkursordnung ⁿber die Geltendmachung der Anfechtung und deren Wirkung finden Anwendung.

 

Drittes Buch. Handelsbⁿcher

 

Erster Abschnitt. Vorschriften fⁿr alle Kaufleute

 

º 238.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bⁿcher zu fⁿhren und in diesen seine HandelsgeschΣfte und die Lage seines Verm÷gens nach den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung ersichtlich zu machen. Die Buchfⁿhrung mu▀ so beschaffen sein, da▀ sie einem sachverstΣndigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen ▄berblick ⁿber die GeschΣftsvorfΣlle und ⁿber die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die GeschΣftsvorfΣlle mⁿssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift ⁿbereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen DatentrΣger) zurⁿckzubehalten.

 

º 239.

(1) Bei der Fⁿhrung der Handelsbⁿcher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkⁿrzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, mu▀ im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(2) Die Eintragungen in Bⁿchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen mⁿssen vollstΣndig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verΣndert werden, da▀ der ursprⁿngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche VerΣnderungen dⁿrfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewi▀ lΣ▀t, ob sie ursprⁿnglich oder erst spΣter gemacht worden sind.

(4) Die Handelsbⁿcher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen k÷nnen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf DatentrΣgern gefⁿhrt werden, soweit diese Formen der Buchfⁿhrung einschlie▀lich des dabei angewandten Verfahrens den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entsprechen. Bei der Fⁿhrung der Handelsbⁿcher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf DatentrΣgern mu▀ insbesondere sichergestellt sein, da▀ die Daten wΣhrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfⁿgbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden k÷nnen. AbsΣtze 1 bis 3 gelten sinngemΣ▀.

 

º 240.

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstⁿcke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Verm÷gensgegenstΣnde genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden anzugeben.

(2) Er hat demnΣchst fⁿr den Schlu▀ eines jeden GeschΣftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des GeschΣftsjahres darf zw÷lf Monate nicht ⁿberschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmΣ▀igen GeschΣftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

(3) Verm÷gensgegenstΣnde des Sachanlageverm÷gens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe k÷nnen, wenn sie regelmΣ▀ig ersetzt werden und ihr Gesamtwert fⁿr das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Gr÷▀e, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen VerΣnderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine k÷rperliche Bestandsaufnahme durchzufⁿhren.

(4) Gleichartige Verm÷gensgegenstΣnde des Vorratsverm÷gens sowie andere gleichartige oder annΣhernd gleichwertige bewegliche Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden k÷nnen jeweils zu einer Gruppe zusammengefa▀t und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

 

º 241.

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Verm÷gensgegenstΣnde nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren mu▀ den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars mu▀ dem Aussagewert eines auf Grund einer k÷rperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars fⁿr den Schlu▀ eines GeschΣftsjahrs bedarf es einer k÷rperlichen Bestandsaufnahme der Verm÷gensgegenstΣnde fⁿr diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, da▀ der Bestand der Verm÷gensgegenstΣnde nach Art, Menge und Wert auch ohne die k÷rperliche Bestandsaufnahme fⁿr diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.

(3) In dem Inventar fⁿr den Schlu▀ eines GeschΣftsjahrs brauchen Verm÷gensgegenstΣnde nicht verzeichnet zu werden, wenn

1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer k÷rperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulΣssigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das fⁿr einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schlu▀ des GeschΣftsjahrs aufgestellt ist, und

2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rⁿckrechnungsverfahrens gesichert ist, da▀ der am Schlu▀ des GeschΣftsjahrs vorhandene Bestand der Verm÷gensgegenstΣnde fⁿr diesen Zeitpunkt ordnungsgemΣ▀ bewertet werden kann.

 

º 242.

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und fⁿr den Schlu▀ eines jeden GeschΣftsjahrs einen das VerhΣltnis seines Verm÷gens und seiner Schulden darstellenden Abschlu▀ (Er÷ffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Er÷ffnungsbilanz sind die fⁿr den Jahresabschlu▀ geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat fⁿr den Schlu▀ eines jeden GeschΣftsjahrs eine Gegenⁿberstellung der Aufwendungen und ErtrΣge des GeschΣftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschlu▀.

 

º 243.

(1) Der Jahresabschlu▀ ist nach den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung aufzustellen.

(2) Er mu▀ klar und ⁿbersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschlu▀ ist innerhalb der einem ordnungsmΣ▀igen GeschΣftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

 

º 244.

Der Jahresabschlu▀ ist in deutscher Sprache und in Deutscher Mark aufzustellen.

 

º 245.

Der Jahresabschlu▀ ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere pers÷nlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

 

º 246.

(1) Der Jahresabschlu▀ hat sΣmtliche Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und ErtrΣge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Verm÷gensgegenstΣnde, die unter Eigentumsvorbehalt erworben oder an Dritte fⁿr eigene oder fremde Verbindlichkeiten verpfΣndet oder in anderer Weise als Sicherheit ⁿbertragen worden sind, sind in die Bilanz des Sicherungsgebers aufzunehmen. In die Bilanz des Sicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handelt.

(2) Posten der Aktivseite dⁿrfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit ErtrΣgen, Grundstⁿcksrechte nicht mit Grundstⁿckslasten verrechnet werden.

 

º 247.

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufverm÷gen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

(2) Beim Anlageverm÷gen sind nur die GegenstΣnde auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem GeschΣftsbetrieb zu dienen.

(3) Passivposten, die fⁿr Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulΣssig sind, dⁿrfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rⁿcklageanteil auszuweisen und nach Ma▀gabe des Steuerrechts aufzul÷sen. Einer Rⁿckstellung bedarf es insoweit nicht.

 

º 248.

(1) Aufwendungen fⁿr die Grⁿndung des Unternehmens und fⁿr die Beschaffung des Eigenkapitals dⁿrfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden.

(2) Fⁿr immaterielle Verm÷gensgegenstΣnde des Anlageverm÷gens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

(3) Aufwendungen fⁿr den Abschlu▀ von VersicherungsvertrΣgen dⁿrfen nicht aktiviert werden.

 

º 249.

(1) Rⁿckstellungen sind fⁿr ungewisse Verbindlichkeiten und fⁿr drohende Verluste aus schwebenden GeschΣften zu bilden. Ferner sind Rⁿckstellungen zu bilden fⁿr

1. im GeschΣftsjahr unterlassene Aufwendungen fⁿr Instandhaltung, die im folgenden GeschΣftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder fⁿr Abraumbeseitigung, die im folgenden GeschΣftsjahr nachgeholt werden,

2. GewΣhrleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Rⁿckstellungen dⁿrfen fⁿr unterlassene Aufwendungen fⁿr Instandhaltung auch gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 innerhalb des GeschΣftsjahrs nachgeholt wird.

(2) Rⁿckstellungen dⁿrfen au▀erdem fⁿr ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem GeschΣftsjahr oder einem frⁿheren GeschΣftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlu▀stichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer H÷he oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.

(3) Fⁿr andere als die in den AbsΣtzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke dⁿrfen Rⁿckstellungen nicht gebildet werden. Rⁿckstellungen dⁿrfen nur aufgel÷st werden, soweit der Grund hierfⁿr entfallen ist.

º 250.

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlu▀stichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand fⁿr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner dⁿrfen ausgewiesen werden

1. als Aufwand berⁿcksichtigte Z÷lle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlu▀stichtag auszuweisende Verm÷gensgegenstΣnde des Vorratsverm÷gens entfallen,

2. als Aufwand berⁿcksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlu▀stichtag auszuweisende oder von den VorrΣten offen abgesetzte Anzahlungen.

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlu▀stichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag fⁿr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(3) Ist der Rⁿckzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit h÷her als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmΣ▀ige jΣhrliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden k÷nnen.

º 251.

Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und ▄bertragung von Wechseln, aus Bⁿrgschaften, Wechsel- und Scheckbⁿrgschaften und aus GewΣhrleistungsvertrΣgen sowie HaftungsverhΣltnisse aus der Bestellung von Sicherheiten fⁿr fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dⁿrfen in einem Betrag angegeben werden. HaftungsverhΣltnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rⁿckgriffsforderungen gegenⁿberstehen.

º 252.

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschlu▀ ausgewiesenen Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1. Die WertansΣtze in der Er÷ffnungsbilanz des GeschΣftsjahrs mⁿssen mit denen der Schlu▀bilanz des vorhergehenden GeschΣftsjahrs ⁿbereinstimmen.

2. Bei der Bewertung ist von der Fortfⁿhrung der UnternehmenstΣtigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsΣchliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

3. Die Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden sind zum Abschlu▀stichtag einzeln zu bewerten.

4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlu▀stichtag entstanden sind, zu berⁿcksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlu▀stichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berⁿcksichtigen, wenn sie am Abschlu▀stichtag realisiert sind.

5. Aufwendungen und ErtrΣge des GeschΣftsjahrs sind unabhΣngig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschlu▀ zu berⁿcksichtigen.

6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschlu▀ angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

(2) Von den GrundsΣtzen des Absatzes 1 darf nur in begrⁿndeten AusnahmefΣllen abgewichen werden.

 

º 253.

(1) Verm÷gensgegenstΣnde sind h÷chstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den AbsΣtzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rⁿckzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, fⁿr die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rⁿckstellungen nur in H÷he des Betrags anzusetzen, der nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung notwendig ist; Rⁿckstellungen dⁿrfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.

(2) Bei Verm÷gensgegenstΣnden des Anlageverm÷gens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmΣ▀ige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan mu▀ die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die GeschΣftsjahre verteilen, in denen der Verm÷gensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rⁿcksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, k÷nnen bei Verm÷gensgegenstΣnden des Anlageverm÷gens au▀erplanmΣ▀ige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Verm÷gensgegenstΣnde mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlu▀stichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.

(3) Bei Verm÷gensgegenstΣnden des Umlaufverm÷gens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem B÷rsen- oder Marktpreis am Abschlu▀stichtag ergibt. Ist ein B÷rsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und ⁿbersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Verm÷gensgegenstΣnden am Abschlu▀stichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Au▀erdem dⁿrfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, da▀ in der nΣchsten Zukunft der Wertansatz dieser Verm÷gensgegenstΣnde auf Grund von Wertschwankungen geΣndert werden mu▀.

(4) Abschreibungen sind au▀erdem im Rahmen vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung zulΣssig.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden, auch wenn die Grⁿnde dafⁿr nicht mehr bestehen.

 

º 254.

Abschreibungen k÷nnen auch vorgenommen werden, um Verm÷gensgegenstΣnde des Anlage- oder Umlaufverm÷gens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulΣssigen Abschreibung beruht. º 253 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

º 255.

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm÷gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Verm÷gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k÷nnen. Zu den Anschaffungskosten geh÷ren auch die Nebenkosten sowie die nachtrΣglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gⁿtern und die Inanspruchnahme von Diensten fⁿr die Herstellung eines Verm÷gensgegenstands, seine Erweiterung oder fⁿr eine ⁿber seinen ursprⁿnglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu geh÷ren die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dⁿrfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlageverm÷gens, soweit er durch die Fertigung veranla▀t ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen fⁿr soziale Einrichtungen des Betriebs, fⁿr freiwillige soziale Leistungen und fⁿr betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Aufwendungen im Sinne der SΣtze 3 und 4 dⁿrfen nur insoweit berⁿcksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dⁿrfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

(3) Zinsen fⁿr Fremdkapital geh÷ren nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen fⁿr Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Verm÷gensgegenstands verwendet wird, dⁿrfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Verm÷gensgegenstands.

(4) Als GeschΣfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die fⁿr die ▄bernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Verm÷gensgegenstΣnde des Unternehmens abzⁿglich der Schulden im Zeitpunkt der ▄bernahme ⁿbersteigt. Der Betrag ist in jedem folgenden GeschΣftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des GeschΣfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmΣ▀ig auf die GeschΣftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.

 

º 256.

Soweit es den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entspricht, kann fⁿr den Wertansatz gleichartiger Verm÷gensgegenstΣnde des Vorratsverm÷gens unterstellt werden, da▀ die zuerst oder da▀ die zuletzt angeschafften oder hergestellten Verm÷gensgegenstΣnde zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder verΣu▀ert worden sind. º 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschlu▀ anwendbar.

 

º 257.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

1. Handelsbⁿcher, Inventare, Er÷ffnungsbilanzen, Jahresabschlⁿsse, Lageberichte, Konzernabschlⁿsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem VerstΣndnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

2. die empfangenen Handelsbriefe,

3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,

4. Belege fⁿr Buchungen in den von ihm nach º 238 Abs. 1 zu fⁿhrenden Bⁿchern (Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstⁿcke, die ein HandelsgeschΣft betreffen.

(3) Mit Ausnahme der Er÷ffnungsbilanzen, Jahresabschlⁿsse und der Konzernabschlⁿsse k÷nnen die in Absatz 1 aufgefⁿhrten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem BildtrΣger oder auf anderen DatentrΣgern aufbewahrt werden, wenn dies den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entspricht und sichergestellt ist, da▀ die Wiedergabe oder die Daten

1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich ⁿbereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,

2. wΣhrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfⁿgbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden k÷nnen.

Sind Unterlagen auf Grund des º 239 Abs. 4 Satz 1 auf DatentrΣgern hergestellt worden, k÷nnen statt des DatentrΣgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen k÷nnen auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgefⁿhrten Unterlagen sind zehn Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgefⁿhrten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schlu▀ des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Er÷ffnungsbilanz oder der Jahresabschlu▀ festgestellt, der Konzernabschlu▀ aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

 

º 258.

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbⁿcher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die Verpflichtung des Proze▀gegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberⁿhrt.

 

º 259.

Werden in einem Rechtsstreit Handelsbⁿcher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der ⁿbrige Inhalt der Bⁿcher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prⁿfung ihrer ordnungsmΣ▀igen Fⁿhrung notwendig ist.

 

º 260.

Bei Verm÷gensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gⁿtergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbⁿcher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

 

º 261.

Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem BildtrΣger oder auf anderen DatentrΣgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfⁿgung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

 

º 262.

Fⁿr Unternehmer, die nach º 2 verpflichtet sind, die Eintragung ihres Unternehmens in das Handelsregister herbeizufⁿhren, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts schon von dem Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung entstanden ist.

 

º 263.

Unberⁿhrt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspers÷nlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

 

Zweiter Abschnitt. ErgΣnzende Vorschriften fⁿr Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung)

 

º 264.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschlu▀ (º 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschlu▀ und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des GeschΣftsjahrs fⁿr das vergangene GeschΣftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dⁿrfen den Jahresabschlu▀ auch spΣter aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemΣ▀en GeschΣftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des GeschΣftsjahres.

(2) Der Jahresabschlu▀ der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der GrundsΣtze ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Fⁿhren besondere UmstΣnde dazu, da▀ der Jahresabschlu▀ ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusΣtzliche Angaben zu machen.

º 265.

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in AusnahmefΣllen wegen besonderer UmstΣnde Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begrⁿnden.

(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden GeschΣftsjahrs anzugeben. Sind die BetrΣge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erlΣutern. Wird der Vorjahresbetrag angepa▀t, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erlΣutern.

(3) FΣllt ein Verm÷gensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugeh÷rigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und ⁿbersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. Eigene Anteile dⁿrfen unabhΣngig von ihrer Zweckbestimmung nur unter dem dafⁿr vorgesehenen Posten im Umlaufverm÷gen ausgewiesen werden.

(4) Sind mehrere GeschΣftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschlu▀ nach der fⁿr einen GeschΣftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der fⁿr die anderen GeschΣftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergΣnzen. Die ErgΣnzung ist im Anhang anzugeben und zu begrⁿnden.

(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulΣssig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dⁿrfen hinzugefⁿgt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.

(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu Σndern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und ⁿbersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung k÷nnen, wenn nicht besondere FormblΣtter vorgeschrieben sind, zusammengefa▀t ausgewiesen werden, wenn

1. sie einen Betrag enthalten, der fⁿr die Vermittlung eines den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechenden Bildes im Sinne des º 264 Abs. 2 nicht erheblich ist,

oder

2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergr÷▀ert wird; in diesem Falle mⁿssen die zusammengefa▀ten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgefⁿhrt zu werden, es sei denn, da▀ im vorhergehenden GeschΣftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

º 266.

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben gro▀e und mittelgro▀e Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 3 , 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkⁿrzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den AbsΣtzen 2 und 3 mit Buchstaben und r÷mischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite

A. Anlageverm÷gen:

I. Immaterielle Verm÷gensgegenstΣnde:

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und Σhnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

2. GeschΣfts- oder Firmenwert;

3. geleistete Anzahlungen;

II. Sachanlagen:

1. Grundstⁿcke, grundstⁿcksgleiche Rechte und Bauten einschlie▀lich der Bauten auf fremden Grundstⁿcken;

2. technische Anlagen und Maschinen;

3. andere Anlagen, Betriebs- und GeschΣftsausstattung;

4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

III. Finanzanlagen:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

3. Beteiligungen;

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein BeteiligungsverhΣltnis besteht;

5. Wertpapiere des Anlageverm÷gens;

6. sonstige Ausleihungen.

B. Umlaufverm÷gen:

I. VorrΣte:

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;

3. fertige Erzeugnisse und Waren;

4. geleistete Anzahlungen;

II. Forderungen und sonstige Verm÷gensgegenstΣnde:

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein BeteiligungsverhΣltnis besteht;

4. sonstige Verm÷gensgegenstΣnde;

III. Wertpapiere:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

2. eigene Anteile;

3. sonstige Wertpapiere;

IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten.

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

(3) Passivseite

A. Eigenkapital:

I. Gezeichnetes Kapital;

II. Kapitalrⁿcklage;

III. Gewinnrⁿcklagen:

1. gesetzliche Rⁿcklage;

2. Rⁿcklage fⁿr eigene Anteile;

3. satzungsmΣ▀ige Rⁿcklagen;

4. andere Gewinnrⁿcklagen;

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;

V. Jahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetrag.

B. Rⁿckstellungen:

1. Rⁿckstellungen fⁿr Pensionen und Σhnliche Verpflichtungen;

2. Steuerrⁿckstellungen;

3. sonstige Rⁿckstellungen.

C. Verbindlichkeiten:

1. Anleihen, davon konvertibel;

2. Verbindlichkeiten gegenⁿber Kreditinstituten;

3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;

6. Verbindlichkeiten gegenⁿber verbundenen Unternehmen;

7. Verbindlichkeiten gegenⁿber Unternehmen, mit denen ein BeteiligungsverhΣltnis besteht;

8. sonstige Verbindlichkeiten,

davon aus Steuern,

davon im Rahmen der sozialen Sicherheiten.

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

 

º 267.

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht ⁿberschreiten:

1. Fⁿnf Millionen dreihundertzehntausend Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (º 268 Abs. 3).

2. Zehn Millionen sechshundertzwanzigtausend Deutsche Mark Umsatzerl÷se in den zw÷lf Monaten vor dem Abschlu▀stichtag.

3. Im Jahresdurchschnitt fⁿnfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgro▀e Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale ⁿberschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht ⁿberschreiten:

1. Einundzwanzig Millionen zweihundertvierzigtausend Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (º 268 Abs. 3).

2. Zweiundvierzig Millionen vierhundertachtzigtausend Deutsche Mark Umsatzerl÷se in den zw÷lf Monaten vor dem Abschlu▀stichtag.

3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfⁿnfzig Arbeitnehmer.

(3) Gro▀e Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale ⁿberschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als gro▀e, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer B÷rse in einem Mitgliedstaat der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt beantragt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den AbsΣtzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlu▀stichtagen von zwei aufeinanderfolgenden GeschΣftsjahren ⁿber- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugrⁿndung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlu▀stichtag nach der Umwandlung oder Neugrⁿndung vorliegen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. MΣrz, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschΣftigten Arbeitnehmer einschlie▀lich der im Ausland beschΣftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung BeschΣftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberⁿhrt.

 

º 268.

(1) Die Bilanz darf auch unter Berⁿcksichtigung der vollstΣndigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berⁿcksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten ôJahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetragö und ôGewinnvortrag/Verlustvortragö der Posten ôBilanzgewinn/Bilanzverlustö; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten ôBilanzgewinn/Bilanzverlustö einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlageverm÷gens und des Postens ôAufwendungen fⁿr die Ingangsetzung und Erweiterung des GeschΣftsbetriebsö darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die ZugΣnge, AbgΣnge, Umbuchungen und Zuschreibungen des GeschΣftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten H÷he gesondert aufzufⁿhren. Die Abschreibungen des GeschΣftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlageverm÷gens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein ▄berschu▀ der Passivposten ⁿber die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schlu▀ der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung ôNicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetragö auszuweisen.

(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten ôsonstige Verm÷gensgegenstΣndeö BetrΣge fⁿr Verm÷gensgegenstΣnde ausgewiesen, die erst nach dem Abschlu▀stichtag rechtlich entstehen, so mⁿssen BetrΣge, die einen gr÷▀eren Umfang haben, im Anhang erlΣutert werden.

(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf VorrΣte nicht von dem Posten ôVorrΣteö offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten ôVerbindlichkeitenö BetrΣge fⁿr Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlu▀stichtag rechtlich entstehen, so mⁿssen BetrΣge, die einen gr÷▀eren Umfang haben, im Anhang erlΣutert werden.

(6) Ein nach º 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

(7) Die in º 251 bezeichneten HaftungsverhΣltnisse sind jeweils gesondert unter der Bilanz oder im Anhang unter Angabe der gewΣhrten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen gegenⁿber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben.

 

º 269.

Die Aufwendungen fⁿr die Ingangsetzung des GeschΣftsbetriebs und dessen Erweiterung dⁿrfen, soweit sie nicht bilanzierungsfΣhig sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden; der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung ôAufwendungen fⁿr die Ingangsetzung und Erweiterung des GeschΣftsbetriebsö vor dem Anlageverm÷gen auszuweisen und im Anhang zu erlΣutern. Werden solche Aufwendungen in der Bilanz ausgewiesen, so dⁿrfen Gewinne nur ausgeschⁿttet werden, wenn die nach der Ausschⁿttung verbleibenden jederzeit aufl÷sbaren Gewinnrⁿcklagen zuzⁿglich eines Gewinnvortrags und abzⁿglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.

 

º 270.

(1) Einstellungen in die Kapitalrⁿcklage und deren Aufl÷sung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf Einstellungen in den Sonderposten mit Rⁿcklageanteil und dessen Aufl÷sung anzuwenden.

(2) Wird die Bilanz unter Berⁿcksichtigung der vollstΣndigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrⁿcklagen sowie Einstellungen in Gewinnrⁿcklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berⁿcksichtigen.

 

º 271.

(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen GeschΣftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren NennbetrΣge insgesamt den fⁿnften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft ⁿberschreiten. Auf die Berechnung ist º 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.

(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (º 290) in den Konzernabschlu▀ eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften ⁿber die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschlu▀ nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschlu▀ nach º 291 oder nach einer nach º 292 erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen k÷nnte; Tochterunternehmen, die nach º 295 oder º 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

º 272.

(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter fⁿr die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenⁿber den GlΣubigern beschrΣnkt ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlageverm÷gen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dⁿrfen auch von dem Posten ôGezeichnetes Kapitalö offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten ôEingefordertes Kapitalö in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist au▀erdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(2) Als Kapitalrⁿcklage sind auszuweisen

1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschlie▀lich von Bezugsanteilen ⁿber den Nennbetrag hinaus erzielt wird;

2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen fⁿr Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen GewΣhrung eines Vorzugs fⁿr ihre Anteile leisten;

4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrⁿcklagen dⁿrfen nur BetrΣge ausgewiesen werden, die im GeschΣftsjahr oder in einem frⁿheren GeschΣftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu geh÷ren aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rⁿcklagen und andere Gewinnrⁿcklagen.

(4) In eine Rⁿcklage fⁿr eigene Anteile ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz fⁿr die eigenen Anteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Rⁿcklage darf nur aufgel÷st werden, soweit die eigenen Anteile ausgegeben, verΣu▀ert oder eingezogen werden oder soweit nach º 253 Abs. 3 auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Rⁿcklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnrⁿcklagen gebildet werden, soweit diese frei verfⁿgbar sind. Die Rⁿcklage nach Satz 1 ist auch fⁿr Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.

 

º 273.

Der Sonderposten mit Rⁿcklageanteil (º 247 Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhΣngig macht, da▀ der Sonderposten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der Passivseite vor den Rⁿckstellungen auszuweisen; die Vorschriften, nach denen er gebildet worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang anzugeben.

 

º 274.

(1) Ist der dem GeschΣftsjahr und frⁿheren GeschΣftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des GeschΣftsjahrs und frⁿherer GeschΣftsjahre in spΣteren GeschΣftsjahren voraussichtlich aus, so ist in H÷he der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender GeschΣftsjahre eine Rⁿckstellung nach º 249 Abs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Die Rⁿckstellung ist aufzul÷sen, sobald die h÷here Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.

(2) Ist der dem GeschΣftsjahr und frⁿheren GeschΣftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn h÷her als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des GeschΣftsjahrs und frⁿherer GeschΣftsjahre in spΣteren GeschΣftsjahren voraussichtlich aus, so darf in H÷he der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender GeschΣftsjahre ein Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erlΣutern. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dⁿrfen Gewinne nur ausgeschⁿttet werden, wenn die nach der Ausschⁿttung verbleibenden jederzeit aufl÷sbaren Gewinnrⁿcklagen zuzⁿglich eines Gewinnvortrags und abzⁿglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzul÷sen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.

 

º 274a.

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

1. º 268 Abs. 2 ⁿber die Aufstellung eines Anlagengitters,

2. º 268 Abs. 4 Satz 2 ⁿber die Pflicht zur ErlΣuterung bestimmter Forderungen im Anhang,

3. º 268 Abs. 5 Satz 3 ⁿber die ErlΣuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,

4. º 268 Abs. 6 ⁿber den Rechnungsabgrenzungsposten nach º 250 Abs. 3 ,

5. º 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen fⁿr die Ingangsetzung und Erweiterung des GeschΣftsbetriebs im Anhang erlΣutert werden mⁿssen.

 

º 275.

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1. Umsatzerl÷se

2. Erh÷hung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

3. andere aktivierte Eigenleistungen

4. sonstige betriebliche ErtrΣge

5. Materialaufwand:

a) Aufwendungen fⁿr Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und fⁿr bezogene Waren

b) Aufwendungen fⁿr bezogene Leistungen

6. Personalaufwand:

a) L÷hne und GehΣlter

b) soziale Abgaben und Aufwendungen fⁿr Altersversorgung und fⁿr Unterstⁿtzung,

davon fⁿr Altersversorgung

7. Abschreibungen:

a) auf immaterielle Verm÷gensgegenstΣnde des Anlageverm÷gens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen fⁿr die Ingangsetzung und Erweiterung des GeschΣftsbetriebs

b) auf Verm÷gensgegenstΣnde des Umlaufverm÷gens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft ⁿblichen Abschreibungen ⁿberschreiten

8. sonstige betriebliche Aufwendungen

9. ErtrΣge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen

10. ErtrΣge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlageverm÷gens,

davon aus verbundenen Unternehmen

11. sonstige Zinsen und Σhnliche ErtrΣge,

davon aus verbundenen Unternehmen

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufverm÷gens

13. Zinsen und Σhnliche Aufwendungen,

davon aus verbundenen Unternehmen

14. Ergebnis der gew÷hnlichen GeschΣftstΣtigkeit

15. au▀erordentliche ErtrΣge

16. au▀erordentliche Aufwendungen

17. au▀erordentliches Ergebnis

18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

19. sonstige Steuern

20. Jahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1. Umsatzerl÷se

2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerl÷se erbrachten Leistungen

3. Bruttoergebnis vom Umsatz

4. Vertriebskosten

5. allgemeine Verwaltungskosten

6. sonstige betriebliche ErtrΣge

7. sonstige betriebliche Aufwendungen

8. ErtrΣge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen

9. ErtrΣge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlageverm÷gens,
davon aus verbundenen Unternehmen

10. sonstige Zinsen und Σhnliche ErtrΣge,
davon aus verbundenen Unternehmen

11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufverm÷gens

12. Zinsen und Σhnliche Aufwendungen,
davon aus verbundenen Unternehmen

13. Ergebnis der gew÷hnlichen GeschΣftstΣtigkeit

14. au▀erordentliche ErtrΣge

15. au▀erordentliche Aufwendungen

16. au▀erordentliches Ergebnis

17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

18. sonstige Steuern

19. Jahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetrag.

(4) VerΣnderungen der Kapital- und Gewinnrⁿcklagen dⁿrfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten ôJahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetragö ausgewiesen werden.

 

º 276.

Kleine und mittelgro▀e Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 1 , 2) dⁿrfen die Posten º 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung ôRohergebnisö zusammenfassen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen au▀erdem die in º 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten ErlΣuterungen zu den Posten ôau▀erordentliche ErtrΣgeö und ôau▀erordentliche Aufwendungenö nicht zu machen.

 

º 277.

(1) Als Umsatzerl÷se sind die Erl÷se aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von fⁿr die gew÷hnliche GeschΣftstΣtigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von fⁿr die gew÷hnliche GeschΣftstΣtigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erl÷sschmΣlerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.

(2) Als BestandsverΣnderungen sind sowohl ─nderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berⁿcksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst ⁿblichen Abschreibungen nicht ⁿberschreiten.

(3) Au▀erplanmΣ▀ige Abschreibungen nach º 253 Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen nach º 253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. ErtrΣge und Aufwendungen aus Verlustⁿbernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfⁿhrungs- oder eines Teilgewinnabfⁿhrungsvertrags erhaltene oder abgefⁿhrte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

(4) Unter den Posten ôau▀erordentliche ErtrΣgeö und ôau▀erordentliche Aufwendungenö sind ErtrΣge und Aufwendungen auszuweisen, die au▀erhalb der gew÷hnlichen GeschΣftstΣtigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erlΣutern, soweit die ausgewiesenen BetrΣge fⁿr die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt auch fⁿr ErtrΣge und Aufwendungen, die einem anderen GeschΣftsjahr zuzurechnen sind.

 

º 278.

Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses ⁿber die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher Beschlu▀ im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag ⁿber die Verwendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht der Beschlu▀ ⁿber die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschlu▀ nicht geΣndert zu werden.

º 279.

(1) º 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. º 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Verm÷gensgegenstΣnde, die Finanzanlagen sind, angewendet werden.

(2) Abschreibungen nach º 254 dⁿrfen nur insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhΣngig macht, da▀ sie sich aus der Bilanz ergeben.

 

º 280.

(1) Wird bei einem Verm÷gensgegenstand eine Abschreibung nach º 253 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 oder º 254 Satz 1 vorgenommen und stellt sich in einem spΣteren GeschΣftsjahr heraus, da▀ die Grⁿnde dafⁿr nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterh÷hung unter Berⁿcksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wΣren, zuzuschreiben. º 253 Abs. 5 , º 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

(2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung fⁿr die Beibehaltung ist, da▀ der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.

(3) Im Anhang ist der Betrag der im GeschΣftsjahr aus steuerrechtlichen Grⁿnden unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begrⁿnden.

 

º 281.

(1) Die nach º 254 zulΣssigen Abschreibungen dⁿrfen auch in der Weise vorgenommen werden, da▀ der Unterschiedsbetrag zwischen der nach º 253 in Verbindung mit º 279 und der nach º 254 zulΣssigen Bewertung in den Sonderposten mit Rⁿcklageanteil eingestellt wird. In der Bilanz oder im Anhang sind die Vorschriften anzugeben, nach denen die Wertberichtigung gebildet worden ist. Unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften ⁿber die Aufl÷sung ist die Wertberichtigung insoweit aufzul÷sen, als die Verm÷gensgegenstΣnde, fⁿr die sie gebildet worden ist, aus dem Verm÷gen ausscheiden oder die steuerrechtliche Wertberichtigung durch handelsrechtliche Abschreibungen ersetzt wird.

(2) Im Anhang ist der Betrag der im GeschΣftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen, getrennt nach Anlage- und Umlaufverm÷gen, anzugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt, und hinreichend zu begrⁿnden. ErtrΣge aus der Aufl÷sung des Sonderpostens mit Rⁿcklageanteil sind in dem Posten ôsonstige betriebliche ErtrΣgeö, Einstellungen in den Sonderposten mit Rⁿcklageanteil sind in dem Posten ôsonstige betriebliche Aufwendungenö der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

 

º 282.

Fⁿr die Ingangsetzung und Erweiterung des GeschΣftsbetriebs ausgewiesene BetrΣge sind in jedem folgenden GeschΣftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.

 

º 283.

Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen.

 

º 284.

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausⁿbung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang mⁿssen

1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;

2. die Grundlagen fⁿr die Umrechnung in Deutsche Mark angegeben werden, soweit der Jahresabschlu▀ Posten enthΣlt, denen BetrΣge zugrunde liegen, die auf fremde WΣhrung lauten oder ursprⁿnglich auf fremde WΣhrung lauteten;

3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begrⁿndet werden; deren Einflu▀ auf die Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;

4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach º 240 Abs. 4 , º 256 Satz 1 die UnterschiedsbetrΣge pauschal fⁿr die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlu▀stichtag bekannten B÷rsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;

5. Angaben ⁿber die Einbeziehung von Zinsen fⁿr Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.

 

º 285.

Ferner sind im Anhang anzugeben:

1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten

a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fⁿnf Jahren,

b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder Σhnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben fⁿr jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;

3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach º 251 anzugeben sind, sofern diese Angabe fⁿr die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen gegenⁿber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;

4. die Aufgliederung der Umsatzerl÷se nach TΣtigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten MΣrkten, soweit sich, unter Berⁿcksichtigung der Organisation des Verkaufs von fⁿr die gew÷hnliche GeschΣftstΣtigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und der fⁿr die gew÷hnliche GeschΣftstΣtigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen, die TΣtigkeitsbereiche und geographisch bestimmten MΣrkte untereinander erheblich unterscheiden;

5. das Ausma▀, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflu▀t wurde, da▀ bei Verm÷gensgegenstΣnden im GeschΣftsjahr oder in frⁿheren GeschΣftsjahren Abschreibungen nach ºº 254 , 280 Abs. 2 auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach º 273 gebildet wurde; ferner das Ausma▀ erheblicher kⁿnftiger Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben;

6. in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gew÷hnlichen GeschΣftstΣtigkeit und das au▀erordentliche Ergebnis belasten;

7. die durchschnittliche Zahl der wΣhrend des GeschΣftsjahrs beschΣftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;

8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (º 275 Abs. 3)

a) der Materialaufwand des GeschΣftsjahrs, gegliedert nach º 275 Abs. 2 Nr. 5,

b) der Personalaufwand des GeschΣftsjahrs, gegliedert nach º 275 Abs. 2 Nr. 6;

9. fⁿr die Mitglieder des GeschΣftsfⁿhrungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer Σhnlichen Einrichtung jeweils fⁿr jede Personengruppe

a) die fⁿr die TΣtigkeit im GeschΣftsjahr gewΣhrten Gesamtbezⁿge (GehΣlter, Gewinnbeteiligungen, AufwandsentschΣdigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezⁿge sind auch Bezⁿge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprⁿche anderer Art umgewandelt oder zur Erh÷hung anderer Ansprⁿche verwendet werden. Au▀er den Bezⁿgen fⁿr das GeschΣftsjahr sind die weiteren Bezⁿge anzugeben, die im GeschΣftsjahr gewΣhrt, bisher aber in keinem Jahresabschlu▀ angegeben worden sind;

b) die Gesamtbezⁿge (Abfindungen, RuhegehΣlter, Hinterbliebenenbezⁿge und Leistungen verwandter Art) der frⁿheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der fⁿr diese Personengruppe gebildeten Rⁿckstellungen fⁿr laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der fⁿr diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rⁿckstellungen anzugeben;

c) die gewΣhrten Vorschⁿsse und Kredite unter Angabe der ZinssΣtze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im GeschΣftsjahr zurⁿckgezahlten BetrΣge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen HaftungsverhΣltnisse;

10. alle Mitglieder des GeschΣftsfⁿhrungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im GeschΣftsjahr oder spΣter ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des GeschΣftsfⁿhrungsorgans sind als solche zu bezeichnen;

11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Kapitalgesellschaft oder eine fⁿr Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den fⁿnften Teil der Anteile besitzt; au▀erdem sind die H÷he des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten GeschΣftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, fⁿr das ein Jahresabschlu▀ vorliegt; auf die Berechnung der Anteile ist º 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;

12. Rⁿckstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten ôsonstige Rⁿckstellungenö nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erlΣutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;

13. bei Anwendung des º 255 Abs. 4 Satz 3 die Grⁿnde fⁿr die planmΣ▀ige Abschreibung des GeschΣfts- oder Firmenwerts;

14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschlu▀ fⁿr den gr÷▀ten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschlu▀ fⁿr den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlⁿsse der Ort, wo diese erhΣltlich sind.

º 286.

(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es fⁿr das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LΣnder erforderlich ist.

(2) Die Aufgliederung der Umsatzerl÷se nach º 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft mindestens den fⁿnften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufⁿgen.

(3) Die Angaben nach º 285 Nr. 11 k÷nnen unterbleiben, soweit sie

1. fⁿr die Darstellung der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach º 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder

2. nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufⁿgen.

Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, ⁿber das zu berichten ist, seinen Jahresabschlu▀ nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die HΣlfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Anhang anzugeben.

(4) Die in º 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben ⁿber die Gesamtbezⁿge der dort bezeichneten Personen k÷nnen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezⁿge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.

 

º 287.

Die in º 285 Nr. 11 verlangten Angaben dⁿrfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.

 

º 288.

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des º 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach º 285 Nr. 2 bis 5, 7, 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b und Nr. 12 nicht zu machen. Mittelgro▀e Kapitalgesellschaften im Sinne des º 267 Abs. 2 brauchen die Angaben nach º 285 Nr. 4 nicht zu machen.

º 289.

(1) Im Lagebericht sind zumindest der GeschΣftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, da▀ ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:

1. VorgΣnge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schlu▀ des GeschΣftsjahrs eingetreten sind;

2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;

3. den Bereich Forschung und Entwicklung;

4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.

 

 

º 290.

(1) Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und geh÷rt dem Mutterunternehmen eine Beteiligung nach º 271 Abs. 1 an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens in den ersten fⁿnf Monaten des KonzerngeschΣftsjahrs fⁿr das vergangene KonzerngeschΣftsjahr einen Konzernabschlu▀ und einen Konzernlagebericht aufzustellen.

(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen)

1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,

2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder

3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einflu▀ auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuⁿben.

(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den fⁿr Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, ⁿber die es oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfⁿgen kann. Abzuziehen sind Rechte, die

1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen fⁿr Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder

2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit fⁿr ein Darlehen hΣlt, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeⁿbt werden.

(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich fⁿr die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem VerhΣltnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm geh÷renden Anteilen ausⁿben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person fⁿr Rechnung dieser Unternehmen geh÷ren.

º 291.

(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschlu▀ und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschlie▀lich des BestΣtigungsvermerks oder des Vermerks ⁿber dessen Versagung nach den fⁿr den entfallenden Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht ma▀geblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschlu▀ und ein befreiender Konzernlagebericht k÷nnen von jedem Unternehmen unabhΣngig von seiner Rechtsform und Gr÷▀e aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wΣre.

(2) Der Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn

1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschlu▀ unbeschadet der ºº 295 , 296 einbezogen worden sind,

2. der befreiende Konzernabschlu▀ und der befreiende Konzernlagebericht dem fⁿr das den befreienden Konzernabschlu▀ aufstellende Mutterunternehmen ma▀geblichen und mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 ⁿber den konsolidierten Abschlu▀ (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) ⁿbereinstimmenden Recht entsprechen und nach diesem Recht von einem in ▄bereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 ⁿber die Zulassung der mit der Pflichtprⁿfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) zugelassenen Abschlu▀prⁿfer geprⁿft worden sind und

3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthΣlt:

a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht aufstellt, und

b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschlu▀ und einen Konzernlagebericht aufzustellen.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens zehn vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung mindestens zwanzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen geh÷ren, spΣtestens sechs Monate vor dem Ablauf des KonzerngeschΣftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben. Geh÷ren dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.

º 292.

(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermΣchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister fⁿr Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, da▀ º 291 auf Konzernabschlⁿsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ist, mit der Ma▀gabe angewendet werden darf, da▀ der befreiende Konzernabschlu▀ und der befreiende Konzernlagebericht nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG ⁿbereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines Mitgliedstaates der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum aufgestellten Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht gleichwertig sein mⁿssen. Das Recht eines anderen Mitgliedstaates der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum kann einem befreienden Konzernabschlu▀ und einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt oder fⁿr die Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anstelle eines sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen Konzernabschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 davon abhΣngig gemacht werden, da▀ die nach diesem Unterabschnitt aufgestellten Konzernabschlⁿsse und Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den dort fⁿr Unternehmen mit entsprechender Rechtsform und entsprechendem GeschΣftszweig vorgeschriebenen Konzernabschlⁿssen und Konzernlageberichten angesehen werden.

(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschlu▀ nicht von einem
in ▄bereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschlu▀prⁿfer geprⁿft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der Abschlu▀prⁿfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige BefΣhigung hat und der Konzernabschlu▀ in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts entsprechenden Weise geprⁿft worden ist.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann au▀erdem bestimmt werden, welche Voraussetzungen Konzernabschlⁿsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ist, im einzelnen erfⁿllen mⁿssen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu sein, und wie die BefΣhigung von Abschlu▀prⁿfern beschaffen sein mu▀, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der Rechtsverordnung k÷nnen zusΣtzliche Angaben und ErlΣuterungen zum Konzernabschlu▀ vorgeschrieben werden, soweit diese erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Konzernabschlⁿsse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Unterabschnitt oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum herzustellen.

(4) Die Rechtsverordnung ist vor Verkⁿndung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschlu▀ des Bundestages geΣndert oder abgelehnt werden. Der Beschlu▀ des Bundestages wird dem Bundesminister der Justiz zugeleitet. Der Bundesminister der Justiz ist bei der Verkⁿndung der Rechtsverordnung an den Beschlu▀ gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befa▀t, so wird die unverΣnderte Rechtsverordnung dem Bundesminister der Justiz zur Verkⁿndung zugeleitet. Der Bundestag befa▀t sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

º 293.

(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschlu▀ und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn

1. am Abschlu▀stichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlu▀stichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschlu▀ einzubeziehen wΣren, ⁿbersteigen insgesamt nach Abzug von in den Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen FehlbetrΣgen nicht dreiundsechzig Millionen siebenhundertzwanzigtausend Deutsche Mark.

b) Die Umsatzerl÷se des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschlu▀ einzubeziehen wΣren, ⁿbersteigen in den zw÷lf Monaten vor dem Abschlu▀stichtag insgesamt nicht einhundertsiebenundzwanzig Millionen vierhundertvierzigtausend Deutsche Mark.

c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschlu▀ einzubeziehen wΣren, haben in den zw÷lf Monaten vor dem Abschlu▀stichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fⁿnfhundert Arbeitnehmer beschΣftigt;

oder

2. am Abschlu▀stichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlu▀stichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

a) Die Bilanzsumme ⁿbersteigt nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nicht dreiundfⁿnfzig Millionen einhunderttausend Deutsche Mark.

b) Die Umsatzerl÷se in den zw÷lf Monaten vor dem Abschlu▀stichtag ⁿbersteigen nicht einhundertsechs Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark.

c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zw÷lf Monaten vor dem Abschlu▀stichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fⁿnfhundert Arbeitnehmer beschΣftigt.

Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist º 267 Abs. 5 anzuwenden.

(2), (3) (aufgehoben)

(4) Au▀er in den FΣllen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlu▀stichtag oder nur am vorhergehenden Abschlu▀stichtag erfⁿllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlu▀stichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war.

(5) Die AbsΣtze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn am Abschlu▀stichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschlu▀ des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an einer B÷rse in einem Mitgliedstaat der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel beantragt ist.

º 294.

(1) In den Konzernabschlu▀ sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rⁿcksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach den ºº 295 , 296 unterbleibt.

(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen im Laufe des GeschΣftsjahrs wesentlich geΣndert, so sind in den Konzernabschlu▀ Angaben aufzunehmen, die es erm÷glichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlⁿsse sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, da▀ die entsprechenden BetrΣge des vorhergehenden Konzernabschlusses an die ─nderung angepa▀t werden.

(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlⁿsse, Lageberichte, Konzernabschlⁿsse, Konzernlageberichte und, wenn eine Prⁿfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses stattgefunden hat, die Prⁿfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschlu▀ aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschlu▀ unverzⁿglich einzureichen. Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle AufklΣrungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erfordert.

 

º 295.

(1) Ein Tochterunternehmen darf in den Konzernabschlu▀ nicht einbezogen werden, wenn sich seine TΣtigkeit von der TΣtigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, da▀ die Einbeziehung in den Konzernabschlu▀ mit der Verpflichtung, ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; º 311 ⁿber die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt unberⁿhrt.

(2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.

(3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben und zu begrⁿnden. Wird der Jahresabschlu▀ oder der Konzernabschlu▀ eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem Konzernabschlu▀ zum Handelsregister einzureichen.

 

º 296.

(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschlu▀ nicht einbezogen zu werden, wenn

1. erhebliche und andauernde BeschrΣnkungen die Ausⁿbung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Verm÷gen oder die GeschΣftsfⁿhrung dieses Unternehmens nachhaltig beeintrΣchtigen,

2. die fⁿr die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhΣltnismΣ▀ig hohe Kosten oder Verz÷gerungen zu erhalten sind oder

3. die Anteile des Tochterunternehmens ausschlie▀lich zum Zwecke ihrer WeiterverΣu▀erung gehalten werden.

(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschlu▀ nicht einbezogen zu werden, wenn es fⁿr die Verpflichtung, ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschlu▀ einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Die Anwendung der AbsΣtze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begrⁿnden.

º 297.

(1) Der Konzernabschlu▀ besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang, die eine Einheit bilden.

(2) Der Konzernabschlu▀ ist klar und ⁿbersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der GrundsΣtze ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Fⁿhren besondere UmstΣnde dazu, da▀ der Konzernabschlu▀ ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusΣtzliche Angaben zu machen.

(3) Im Konzernabschlu▀ ist die Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wΣren. Die auf den vorhergehenden Konzernabschlu▀ angewandten Konsolidierungsmethoden sollen beibehalten werden. Abweichungen von Satz 2 sind in AusnahmefΣllen zulΣssig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begrⁿnden. Ihr Einflu▀ auf die Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.

º 298.

(1) Auf den Konzernabschlu▀ sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die ºº 244 bis 256 , ºº 265 , 266 , 268 bis 275 , ºº 277 bis 283 ⁿber den Jahresabschlu▀ und die fⁿr die Rechtsform und den GeschΣftszweig der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie fⁿr gro▀e Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.

(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dⁿrfen die VorrΣte in einem Posten zusammengefa▀t werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer UmstΣnde mit einem unverhΣltnismΣ▀igen Aufwand verbunden wΣre.

(3) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dⁿrfen zusammengefa▀t werden. In diesem Falle mⁿssen der Konzernabschlu▀ und der Jahresabschlu▀ des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Bei Anwendung des Satzes 1 dⁿrfen auch die Prⁿfungsberichte und die BestΣtigungsvermerke jeweils zusammengefa▀t werden.

 

º 299.

(1) Der Konzernabschlu▀ ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresabschlⁿsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Abschlu▀stichtag des Mutterunternehmens ist im Konzernanhang anzugeben und zu begrⁿnden.

(2) Die Jahresabschlⁿsse der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlu▀stichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschlu▀ einzubeziehen.

(3) Wird bei abweichenden Abschlu▀stichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschlu▀ einbezogen, so sind VorgΣnge von besonderer Bedeutung fⁿr die Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlu▀stichtag dieses Unternehmens und dem Abschlu▀stichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berⁿcksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.

 

º 300.

(1) In dem Konzernabschlu▀ ist der Jahresabschlu▀ des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlⁿssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen geh÷renden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfΣhig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die ErtrΣge und Aufwendungen der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen sind unabhΣngig von ihrer Berⁿcksichtigung in den Jahresabschlⁿssen dieser Unternehmen vollstΣndig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulΣssige Bilanzierungswahlrechte dⁿrfen im Konzernabschlu▀ unabhΣngig von ihrer Ausⁿbung in den Jahresabschlⁿssen der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen ausgeⁿbt werden. AnsΣtze, die auf der Anwendung von fⁿr Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des GeschΣftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dⁿrfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.

 

º 301.

(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen geh÷renden Anteile an einem in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen

1. entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzernabschlu▀ aufzunehmenden Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der WertansΣtze nach º 308 Abs. 2 , entspricht, oder

2. mit dem Betrag, der dem Wert der in den Konzernabschlu▀ aufzunehmenden Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht, der diesen an dem fⁿr die Verrechnung nach Absatz 2 gewΣhlten Zeitpunkt beizulegen ist.

Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den WertansΣtzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden Verm÷gensgegenstΣnden und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert h÷her oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den Werten nach Satz 2 Nr. 2 darf das anteilige Eigenkapital nicht mit einem Betrag angesetzt werden, der die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens fⁿr die Anteile an dem einbezogenen Tochterunternehmen ⁿberschreitet. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben.

(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der WertansΣtze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschlu▀ oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, durchgefⁿhrt. Der gewΣhlte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.

(3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als GeschΣfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche ─nderungen gegenⁿber dem Vorjahr sind im Anhang zu erlΣutern. Werden UnterschiedsbetrΣge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten BetrΣge im Anhang anzugeben.

(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen geh÷ren. Solche Anteile sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile im Umlaufverm÷gen gesondert auszuweisen.

 

º 302.

 

(1) Ein Mutterunternehmen darf die in º 301 Abs. 1 vorgeschriebene Verrechnung der Anteile unter den folgenden Voraussetzungen auf das gezeichnete Kapital des Tochterunternehmens beschrΣnken:

1. die zu verrechnenden Anteile betragen mindestens neunzig vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der Anteile des Tochterunternehmens, die nicht eigene Anteile sind,

2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinbarung erworben worden, die die Ausgabe von Anteilen eines in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmens vorsieht, und

3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Barzahlung ⁿbersteigt nicht zehn vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der ausgegebenen Anteile.

(2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unterschiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite entsteht, mit den Rⁿcklagen zu verrechnen oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den Rⁿcklagen hinzuzurechnen.

(3) Die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die sich daraus ergebenden VerΣnderungen der Rⁿcklagen sowie Name und Sitz des Unternehmens sind im Konzernanhang anzugeben.

 

º 303.

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rⁿckstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden BetrΣge fⁿr die Vermittlung eines den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

 

º 304.

(1) In den Konzernabschlu▀ zu ⁿbernehmende Verm÷gensgegenstΣnde, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden k÷nnten, wenn die in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden wⁿrden.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferung oder Leistung zu ⁿblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhΣltnismΣ▀ig hohen Aufwand erfordern wⁿrde. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben und, wenn der Einflu▀ auf die Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich ist, zu erlΣutern.

(3) Absatz 1 braucht au▀erdem nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 fⁿr die Vermittlung eines den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

 

º 305.

(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind

1. bei den Umsatzerl÷sen die Erl÷se aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erh÷hung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,

2. andere ErtrΣge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.

(2) Aufwendungen und ErtrΣge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden BetrΣge fⁿr die Vermittlung eines den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

 

º 306.

Ist das im Konzernabschlu▀ ausgewiesene Jahresergebnis auf Grund von Ma▀nahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgefⁿhrt worden sind, niedriger oder h÷her als die Summe der Einzelergebnisse der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen, so ist der sich fⁿr das GeschΣftsjahr und frⁿhere GeschΣftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im VerhΣltnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im VerhΣltnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rⁿckstellung nach º 249 Abs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in spΣteren GeschΣftsjahren voraussichtlich ausgleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach º 274 zusammengefa▀t werden.

 

º 307.

(1) In der Konzernbilanz ist fⁿr nicht dem Mutterunternehmen geh÷rende Anteile an in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten fⁿr die Anteile der anderen Gesellschafter in H÷he ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten sind auch die BetrΣge einzubeziehen, die bei Anwendung der Kapitalkonsolidierungsmethode nach º 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Anteil der anderen Gesellschafter am Eigenkapital entsprechen.

(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten ôJahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetragö unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

 

º 308.

(1) Die in den Konzernabschlu▀ nach º 300 Abs. 2 ⁿbernommenen Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschlu▀ des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulΣssige Bewertungswahlrechte k÷nnen im Konzernabschlu▀ unabhΣngig von ihrer Ausⁿbung in den Jahresabschlⁿssen der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen ausgeⁿbt werden. Abweichungen von den auf den Jahresabschlu▀ des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begrⁿnden.

(2) Sind in den Konzernabschlu▀ aufzunehmende Verm÷gensgegenstΣnde oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlⁿssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschlu▀ anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausⁿbung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschlu▀ angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Verm÷gensgegenstΣnde oder Schulden nach den auf den Konzernabschlu▀ angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen WertansΣtzen in den Konzernabschlu▀ zu ⁿbernehmen. WertansΣtze, die auf der Anwendung von fⁿr Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des GeschΣftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dⁿrfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen fⁿr die Vermittlung eines den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Darⁿber hinaus sind Abweichungen in AusnahmefΣllen zulΣssig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begrⁿnden.

(3) Wurden in den Konzernabschlu▀ zu ⁿbernehmende Verm÷gensgegenstΣnde oder Schulden im Jahresabschlu▀ eines in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmens mit einem nur nach Steuerrecht zulΣssigen Wert angesetzt, weil dieser Wertansatz sonst nicht bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung berⁿcksichtigt werden wⁿrde, oder ist aus diesem Grunde auf der Passivseite ein Sonderposten gebildet worden, so dⁿrfen diese WertansΣtze unverΣndert in den Konzernabschlu▀ ⁿbernommen werden. Der Betrag der im GeschΣftsjahr nach Satz 1 in den Jahresabschlⁿssen vorgenommenen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Einstellungen in Sonderposten sowie der Betrag der unterlassenen Zuschreibungen sind im Konzernanhang anzugeben; die Ma▀nahmen sind zu begrⁿnden.

 

º 309.

(1) Ein nach º 301 Abs. 3 auszuweisender GeschΣfts- oder Firmenwert ist in jedem folgenden GeschΣftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des GeschΣfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmΣ▀ig auf die GeschΣftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann. Der GeschΣfts- oder Firmenwert darf auch offen mit den Rⁿcklagen verrechnet werden.

(2) Ein nach º 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgel÷st werden, soweit

1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungⁿnstige Entwicklung der kⁿnftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berⁿcksichtigen sind oder

2. am Abschlu▀stichtag feststeht, da▀ er einem realisierten Gewinn entspricht.

 

º 310.

(1) Fⁿhrt ein in einen Konzernabschlu▀ einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschlu▀ entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen geh÷ren.

(2) Auf die anteilmΣ▀ige Konsolidierung sind die ºº 297 bis 301 , ºº 303 bis 306 , 308 , 309 entsprechend anzuwenden.

º 311.

(1) Wird von einem in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen ein ma▀geblicher Einflu▀ auf die GeschΣfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach º 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeⁿbt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein ma▀geblicher Einflu▀ wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fⁿnften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.

(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und º 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung fⁿr die Vermittlung eines den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.

 

º 312.

(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz

1. entweder mit dem Buchwert oder

2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens entspricht,

anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz zu vermerken oder im Konzernanhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Nr. 2 ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an dem nach Absatz 3 gewΣhlten Zeitpunkt beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag die Anschaffungskosten fⁿr die Anteile an dem assoziierten Unternehmen nicht ⁿberschreiten; der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz gesondert auszuweisen oder im Konzernanhang anzugeben. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben.

(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den WertansΣtzen von Verm÷gensgegenstΣnden und Schulden des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert h÷her oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der WertansΣtze dieser Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden im Jahresabschlu▀ des assoziierten Unternehmens im Konzernabschlu▀ fortzufⁿhren, abzuschreiben oder aufzul÷sen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist º 309 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Wertansatz der Beteiligung und die UnterschiedsbetrΣge werden auf der Grundlage der WertansΣtze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschlu▀ oder beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewΣhlte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.

(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der EigenkapitalverΣnderungen, die den dem Mutterunternehmen geh÷renden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erh÷hen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschⁿttungen sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.

(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschlu▀ vom Konzernabschlu▀ abweichende Bewertungsmethoden an, so k÷nnen abweichend bewertete Verm÷gensgegenstΣnde oder Schulden fⁿr die Zwecke der AbsΣtze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschlu▀ angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepa▀t, so ist dies im Konzernanhang anzugeben. º 304 ⁿber die Behandlung der Zwischenergebisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die fⁿr die Beurteilung ma▀geblichen Sachverhalte bekannt oder zugΣnglich sind. Die Zwischenergebnisse dⁿrfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen geh÷renden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden.

(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschlu▀ des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschlu▀ auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschlu▀ des assoziierten Unternehmens auszugehen.

º 313.

(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausⁿbung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang mⁿssen

1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;

2. die Grundlagen fⁿr die Umrechnung in Deutsche Mark angegeben werden, sofern der Konzernabschlu▀ Posten enthΣlt, denen BetrΣge zugrunde liegen, die auf fremde WΣhrung lauten oder ursprⁿnglich auf fremde WΣhrung lauteten;

3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begrⁿndet werden; deren Einflu▀ auf die Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.

(2) Im Konzernanhang sind au▀erdem anzugeben:

1. Name und Sitz der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen geh÷rt oder von einer fⁿr Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschlu▀ verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Sitmmrechte beruht. Diese Angaben sind auch fⁿr Tochterunternehmen zu machen, die nach den ºº 295 , 296 nicht einbezogen worden sind;

2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen geh÷rt oder von einer fⁿr Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des º 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begrⁿnden;

3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach º 310 nur anteilmΣ▀ig in den Konzernabschlu▀ einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen geh÷rt oder von einer fⁿr Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;

4. Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine fⁿr Rechnung eines dieser Unternehmen handelnde Person mindestens den fⁿnften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der H÷he des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten GeschΣftsjahrs, fⁿr das ein Abschlu▀ aufgestellt worden ist. Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie fⁿr die Vermittlung eines den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschlu▀ nicht offenzulegen hat und das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die Person weniger als die HΣlfte der Anteile an diesem Unternehmen besitzt.

(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung damit gerechnet werden mu▀, da▀ durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen k÷nnen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben.

(4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben dⁿrfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.

º 314.

(1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:

1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fⁿnf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder Σhnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz erscheinen oder nicht nach º 298 Abs. 1 in Verbindung mit º 251 anzugeben sind, sofern diese Angabe fⁿr die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon und von den HaftungsverhΣltnissen nach º 251 sind Verpflichtungen gegenⁿber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschlu▀ einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben;

3. die Aufgliederung der Umsatzerl÷se nach TΣtigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten MΣrkten, soweit sich, unter Berⁿcksichtigung der Organisation des Verkaufs von fⁿr die gew÷hnliche GeschΣftstΣtigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und der fⁿr die gew÷hnliche GeschΣftstΣtigkeit des Konzerns typischen Dienstleistungen, die TΣtigkeitsbereiche und geographisch bestimmten MΣrkte untereinander erheblich unterscheiden;

4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen wΣhrend des GeschΣftsjahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in dem GeschΣftsjahr verursachte Personalaufwand, sofern er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von nach º 310 nur anteilmΣ▀ig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben;

5. das Ausma▀, in dem das Jahresergebnis des Konzerns dadurch beeinflu▀t wurde, da▀ bei Verm÷gensgegenstΣnden im GeschΣftsjahr oder in frⁿheren GeschΣftsjahren Abschreibungen nach den ºº 254 , 280 Abs. 2 oder in entsprechender Anwendung auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach º 273 oder in entsprechender Anwendung gebildet wurde; ferner das Ausma▀ erheblicher kⁿnftiger Belastungen, die sich fⁿr den Konzern aus einer solchen Bewertung ergeben;

6. fⁿr die Mitglieder des GeschΣftsfⁿhrungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer Σhnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils fⁿr jede Personengruppe:

a) die fⁿr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im GeschΣftsjahr gewΣhrten Gesamtbezⁿge (GehΣlter, Gewinnbeteiligungen, AufwandsentschΣdigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezⁿge sind auch Bezⁿge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprⁿche anderer Art umgewandelt oder zur Erh÷hung anderer Ansprⁿche verwendet werden. Au▀er den Bezⁿgen fⁿr das GeschΣftsjahr sind die weiteren Bezⁿge anzugeben, die im GeschΣftsjahr gewΣhrt, bisher aber in keinem Konzernabschlu▀ angegeben worden sind;

b) die fⁿr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewΣhrten Gesamtbezⁿge (Abfindungen, RuhegehΣl ter, Hinterbliebenenbezⁿge und Leistungen verwandter Art) der frⁿheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der fⁿr diese Personengruppe gebildeten Rⁿckstellungen fⁿr laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der fⁿr diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rⁿckstellungen anzugeben;

c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewΣhrten Vorschⁿsse und Kredite unter Angabe der ZinssΣtze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im GeschΣftsjahr zurⁿckgezahlten BetrΣge sowie die zugunsten dieser Personengruppen eingegangenen HaftungsverhΣltnisse;

7. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer fⁿr Rechnung eines in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital anzugeben.

(2) Die Umsatzerl÷se brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 3 aufgegliedert zu werden, soweit nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung damit gerechnet werden mu▀, da▀ durch die Aufgliederung einem in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben.

º 315.

(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der GeschΣftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, da▀ ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild vermittel wird.

(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:

1. VorgΣnge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schlu▀ des KonzerngeschΣftsjahrs eingetreten sind;

2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;

3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns.

(3) º 298 Abs. 3 ⁿber die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.

 

º 316.

(1) Der Jahresabschlu▀ und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des º 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen. Hat keine Prⁿfung stattgefunden, so kann der Jahresabschlu▀ nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschlu▀ und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen.

(3) Werden der Jahresabschlu▀, der Konzernabschlu▀, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prⁿfungsberichts geΣndert, so hat der Abschlu▀prⁿfer diese Unterlagen erneut zu prⁿfen, soweit es die ─nderung erfordert. ▄ber das Ergebnis der Prⁿfung ist zu berichten; der BestΣtigungsvermerk ist entsprechend zu ergΣnzen.

º 317.

(1) In die Prⁿfung des Jahresabschlusses ist die Buchfⁿhrung einzubeziehen. Die Prⁿfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergΣnzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prⁿfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschlu▀ und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschlu▀ in Einklang stehen und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens und im Konzernlagebericht von der Lage des Konzerns erwecken.

(2) Der Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschlu▀ zusammengefa▀ten Jahresabschlⁿsse darauf zu prⁿfen, ob sie den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entsprechen und ob die fⁿr die ▄bernahme in den Konzernabschlu▀ ma▀geblichen Vorschriften beachtet sind. Dies gilt nicht fⁿr Jahresabschlⁿsse, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach diesem Unterabschnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtung nach den GrundsΣtzen dieses Unterabschnitts geprⁿft worden sind. Satz 2 ist entsprechend auf die Jahresabschlⁿsse von in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese Jahresabschlⁿsse nicht von einem in ▄bereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschlu▀prⁿfer geprⁿft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der Abschlu▀prⁿfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige BefΣhigung hat und der Jahresabschlu▀ in einer den Anforderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden Weise geprⁿft worden ist.

 

º 318.

(1) Der Abschlu▀prⁿfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewΣhlt; den Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses wΣhlen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der Abschlu▀prⁿfer soll jeweils vor Ablauf des GeschΣftsjahrs gewΣhlt werden, auf das sich seine PrⁿfungstΣtigkeit erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter haben unverzⁿglich nach der Wahl den Prⁿfungsauftrag zu erteilen. Der Prⁿfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prⁿfer bestellt worden ist.

(2) Als Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prⁿfer bestellt wird, der Prⁿfer als bestellt, der fⁿr die Prⁿfung des in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer Prⁿfer bestellt wird, der Prⁿfer als bestellt, der fⁿr die Prⁿfung des letzten vor dem Konzernabschlu▀stichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.

(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, hat das Gericht nach Anh÷rung der Beteiligten und des gewΣhlten Prⁿfers einen anderen Abschlu▀prⁿfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewΣhlten Prⁿfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der Wahl des Abschlu▀prⁿfers zu stellen; AktionΣre k÷nnen den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlu▀prⁿfers bei der Beschlu▀fassung Widerspruch erklΣrt haben. Stellen AktionΣre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, da▀ sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genⁿgt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbeh÷rde den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.

(4) Ist der Abschlu▀prⁿfer bis zum Ablauf des GeschΣftsjahrs nicht gewΣhlt worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlu▀prⁿfer zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein gewΣhlter Abschlu▀prⁿfer die Annahme des Prⁿfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschlu▀ der Prⁿfung verhindert ist und ein anderer Abschlu▀prⁿfer nicht gewΣhlt worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt; die Bestellung des Abschlu▀prⁿfers ist unanfechtbar.

(5) Der vom Gericht bestellte Abschlu▀prⁿfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergⁿtung fⁿr seine TΣtigkeit. Die Auslagen und die Vergⁿtung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskrΣftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilproze▀ordnung statt.

(6) Ein von dem Abschlu▀prⁿfer angenommener Prⁿfungsauftrag kann von dem Abschlu▀prⁿfer nur aus wichtigem Grund gekⁿndigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten ⁿber den Inhalt des BestΣtigungsvermerks, seine EinschrΣnkung oder Versagung bestehen. Die Kⁿndigung ist schriftlich zu begrⁿnden. Der Abschlu▀prⁿfer hat ⁿber das Ergebnis seiner bisherigen Prⁿfung zu berichten; º 321 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Kⁿndigt der Abschlu▀prⁿfer den Prⁿfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kⁿndigung dem Aufsichtsrat, der nΣchsten Hauptversammlung oder bei Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Bericht des bisherigen Abschlu▀prⁿfers haben die gesetzlichen Vertreter unverzⁿglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen. Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhΣndigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.

 

º 319.

(1) Abschlu▀prⁿfer k÷nnen Wirtschaftsprⁿfer und Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaften sein. Abschlu▀prⁿfer von Jahresabschlⁿssen und Lageberichten mittelgro▀er Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung (º 267 Abs. 2) k÷nnen auch vereidigte Buchprⁿfer und Buchprⁿfungsgesellschaften sein.

(2) Ein Wirtschaftsprⁿfer oder vereidigter Buchprⁿfer darf nicht Abschlu▀prⁿfer sein, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausⁿbt,

1. Anteile an der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft besitzt;

2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;

3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;

4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder an dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natⁿrlichen Person ist, die an der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;

5. bei der Fⁿhrung der Bⁿcher oder der Aufstellung des zu prⁿfenden Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft ⁿber die PrⁿfungstΣtigkeit hinaus mitgewirkt hat;

6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natⁿrlichen Person oder einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natⁿrliche Person, die Personengesellschaften oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 5 nicht Abschlu▀prⁿfer der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft sein darf;

7. bei der Prⁿfung eine Person beschΣftigt, die nach den Nummern 1 bis 6 nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf;

8. in den letzten fⁿnf Jahren jeweils mehr als die HΣlfte der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen TΣtigkeit aus der Prⁿfung und Beratung der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prⁿfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden GeschΣftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von HΣrtefΣllen kann die Wirtschaftsprⁿferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.

(3) Eine Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaft oder Buchprⁿfungsgesellschaft darf nicht Abschlu▀prⁿfer sein, wenn

1. sie Anteile an der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft besitzt oder mit dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt oder mit dieser verbunden ist;

2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr. 5, 7 oder 8 nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf;

3. bei einer Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaft oder Buchprⁿfungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der fⁿnfzig vom Hundert oder mehr der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaften oder Buchprⁿfungsgesellschaften ein Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf;

4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 5 oder 6 nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf oder

5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 oder 5 nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf.

(4) Die AbsΣtze 2 und 3 sind auf den Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

 

º 320.

(1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlu▀prⁿfer den Jahresabschlu▀ und den Lagebericht unverzⁿglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu gestatten, die Bⁿcher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden, namentlich die Kasse und die BestΣnde an Wertpapieren und Waren, zu prⁿfen.

(2) Der Abschlu▀prⁿfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle AufklΣrungen und Nachweise verlangen, die fⁿr eine sorgfΣltige Prⁿfung notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung der Abschlu▀prⁿfung erfordert, hat der Abschlu▀prⁿfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses. Soweit es fⁿr eine sorgfΣltige Prⁿfung notwendig ist, hat der Abschlu▀prⁿfer die Rechte nach den SΣtzen 1 und 2 auch gegenⁿber Mutter- und Tochterunternehmen.

(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschlu▀ aufzustellen hat, haben dem Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses den Konzernabschlu▀, den Konzernlagebericht, die Jahresabschlⁿsse, Lageberichte und, wenn eine Prⁿfung stattgefunden hat, die Prⁿfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschlu▀prⁿfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte nach Absatz 2 auch gegenⁿber den Abschlu▀prⁿfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen.

 

º 321.

(1) Der Abschlu▀prⁿfer hat ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist besonders festzustellen, ob die Buchfⁿhrung, der Jahresabschlu▀, der Lagebericht, der Konzernabschlu▀ und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die gesetzlichen Vertreter die verlangten AufklΣrungen und Nachweise erbracht haben. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und ausreichend zu erlΣutern. Nachteilige VerΣnderungen der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage gegenⁿber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflu▀t haben, sind aufzufⁿhren und ausreichend zu erlΣutern.

(2) Stellt der Abschlu▀prⁿfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand eines geprⁿften Unternehmens gefΣhrden oder seine Entwicklung wesentlich beeintrΣchtigen k÷nnen oder die schwerwiegende Verst÷▀e der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er auch darⁿber zu berichten.

(3) Der Abschlu▀prⁿfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen.

 

º 322.

(1) Sind nach dem abschlie▀enden Ergebnis der Prⁿfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlu▀prⁿfer dies durch folgenden Vermerk zum Jahresabschlu▀ und zum Konzernabschlu▀ zu bestΣtigen: ôDie Buchfⁿhrung und der Jahresabschlu▀ entsprechen/Der Konzernabschlu▀ entspricht nach meiner/unserer pflichtgemΣ▀en Prⁿfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschlu▀/Konzernabschlu▀ vermittelt unter Beachtung der GrundsΣtze ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschlu▀/Konzernabschlu▀.ö

(2) Der BestΣtigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergΣnzen, wenn zusΣtzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck ⁿber den Inhalt der Prⁿfung und die Tragweite des BestΣtigungsvermerks zu vermeiden. Auf die ▄bereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ist hinzuweisen, wenn diese in zulΣssiger Weise ergΣnzende Vorschriften ⁿber den Jahresabschlu▀ oder den Konzernabschlu▀ enthalten.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlu▀prⁿfer den BestΣtigungsvermerk einzuschrΣnken oder zu versagen. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschlu▀ oder zum Konzernabschlu▀ zu erklΣren. Die EinschrΣnkung und die Versagung sind zu begrⁿnden. EinschrΣnkungen sind so darzustellen, da▀ deren Tragweite deutlich erkennbar wird. ErgΣnzungen des BestΣtigungsvermerks nach Absatz 2 sind nicht als EinschrΣnkungen anzusehen.

(4) Der Abschlu▀prⁿfer hat den BestΣtigungsvermerk oder den Vermerk ⁿber seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der BestΣtigungsvermerk oder der Vermerk ⁿber seine Versagung ist auch in den Prⁿfungsbericht aufzunehmen.

 

º 323.

(1) Der Abschlu▀prⁿfer, seine Gehilfen und die bei der Prⁿfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prⁿfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prⁿfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dⁿrfen nicht unbefugt GeschΣfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer TΣtigkeit erfahren haben. Wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschΣdigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlΣssig gehandelt haben, beschrΣnkt sich auf fⁿnfhunderttausend Deutsche Mark fⁿr eine Prⁿfung. Dies gilt auch, wenn an der Prⁿfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rⁿcksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsΣtzlich gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prⁿfungsgesellschaft Abschlu▀prⁿfer ist, auch gegenⁿber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prⁿfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschrΣnkt werden.

(5) Die Ansprⁿche aus diesen Vorschriften verjΣhren in fⁿnf Jahren.

 

º 324.

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlu▀prⁿfer und der Kapitalgesellschaft ⁿber die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ⁿber den Jahresabschlu▀, Lagebericht, Konzernabschlu▀ oder Konzernlagebericht entscheidet auf Antrag des Abschlu▀prⁿfers oder der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft ausschlie▀lich das Landgericht.

(2) Auf das Verfahren ist das Gesetz ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das Landgericht entscheidet durch einen mit Grⁿnden versehenen Beschlu▀. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die KlΣrung einer Rechtsfrage von grundsΣtzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. ▄ber sie entscheidet das Oberlandesgericht; º 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung ⁿber die Beschwerde fⁿr die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht ⁿbertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die ErmΣchtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung ⁿbertragen.

(3) Fⁿr die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Fⁿr das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebⁿhr erhoben. Fⁿr den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebⁿhr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zurⁿckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermΣ▀igt sich die Gebⁿhr auf die HΣlfte. Der GeschΣftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach º 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Der Abschlu▀prⁿfer ist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht verpflichtet. Schuldner der Kosten ist die Kapitalgesellschaft. Die Kosten k÷nnen jedoch ganz oder zum Teil dem Abschlu▀prⁿfer auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

 

º 325.

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschlu▀ unverzⁿglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spΣtestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschlu▀stichtag nachfolgenden GeschΣftsjahrs, mit dem BestΣtigungsvermerk oder dem Vermerk ⁿber dessen Versagung zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und, soweit sich der Vorschlag fⁿr die Verwendung des Ergebnisses und der Beschlu▀ ⁿber seine Verwendung aus dem eingereichten Jahresabschlu▀ nicht ergeben, der Vorschlag fⁿr die Verwendung des Ergebnisses und der Beschlu▀ ⁿber seine Verwendung unter Angabe des Jahresⁿberschusses oder Jahresfehlbetrags einzureichen; Angaben ⁿber die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natⁿrlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Die gesetzlichen Vertreter haben unverzⁿglich nach der Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundesanzeiger bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht worden sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahresabschlu▀ und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlⁿsse nach der Beschlu▀fassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzⁿglich einzureichen; wird der Jahresabschlu▀ bei nachtrΣglicher Prⁿfung oder Feststellung geΣndert, so ist auch die ─nderung nach Satz 1 einzureichen.

(2) Absatz 1 ist auf gro▀e Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 3) mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zunΣchst im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind und die Bekanntmachung unter Beifⁿgung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen ist; die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 entfΣllt. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (º 287) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden.

(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschlu▀ aufzustellen hat, haben den Konzernabschlu▀ unverzⁿglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spΣtestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Konzernabschlu▀stichtag nachfolgenden GeschΣftsjahrs, mit dem BestΣtigungsvermerk oder dem Vermerk ⁿber dessen Versagung und den Konzernlagebericht im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifⁿgung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (º 313 Abs. 4) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Anwendung der AbsΣtze 2 und 3 ist fⁿr die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger ma▀gebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschlu▀, Lagebericht, Konzernabschlu▀ oder Konzernlagebericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zugΣnglich zu machen, bleiben unberⁿhrt.

 

º 325a.

(1) Bei inlΣndischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum haben die in º 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem fⁿr die Hauptniederlassung ma▀geblichen Recht erstellt, geprⁿft und offengelegt worden sind, nach den ºº 325 , 328 , 329 Abs. 1 offenzulegen. Die Unterlagen sind zu dem Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen; bestehen mehrere inlΣndische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu demjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu dem gemΣ▀ º 13e Abs. 5 die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag eingereicht wurde. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzureichen. Von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte ▄bersetzung in deutscher Sprache einzureichen.

(2) Diese Vorschrift gilt nicht fⁿr Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des º 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des º 341 errichtet werden.

 

º 326.

Auf kleine Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 1) ist º 325 Abs. 1 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang spΣtestens vor Ablauf des zw÷lften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden GeschΣftsjahrs einzureichen haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.

º 327.

Auf mittelgro▀e Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 2) ist º 325 Abs. 1 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die gesetzlichen Vertreter

1. die Bilanz nur in der fⁿr kleine Kapitalgesellschaften nach º 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen mⁿssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des º 266 Abs. 2 und 3 zusΣtzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite

 

A I 2

GeschΣfts- oder Firmenwert;

 

A II 1

Grundstⁿcke, grundstⁿcksgleiche Rechte und Bauten einschlie▀lich der Bauten auf fremden Grundstⁿcken;

 

A II 2

technische Anlagen und Maschinen;

 

A II 3

andere Anlagen, Betriebs- und GeschΣftsausstattung;

 

A II 4

geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

 

A III 1

Anteile an verbundenen Unternehmen;

 

A III 2

Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

 

A III 3

Beteiligungen;

 

A III 4

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein BeteiligungsverhΣltnis besteht;

 

B II 2

Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

 

B II 3

Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein BeteiligungsverhΣltnis besteht;

 

B III 1

Anteile an verbundenen Unternehmen;

 

B III 2

eigene Anteile.

Auf der Passivseite

 

C 1

Anleihen,

davon konvertibel;

 

C 2

Verbindlichkeiten gegenⁿber Kreditinstituten;

 

C 6

Verbindlichkeiten gegenⁿber verbundenen Unternehmen;

 

C 7

Verbindlichkeiten gegenⁿber Unternehmen, mit denen ein BeteiligungsverhΣltnis besteht;

2. den Anhang ohne die Angaben nach º 285 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Handelsregister einreichen dⁿrfen.

 

º 328.

(1) Bei der vollstΣndigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Ver÷ffentlichung oder VervielfΣltigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:

1. Der Jahresabschlu▀ und der Konzernabschlu▀ sind so wiederzugeben, da▀ sie den fⁿr ihre Aufstellung ma▀geblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach ºº 326 , 327 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rahmen vollstΣndig und richtig zu sein. Das Datum der Feststellung ist anzugeben, sofern der Jahresabschlu▀ festgestellt worden ist. Wurde der Jahresabschlu▀ oder der Konzernabschlu▀ auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlu▀prⁿfer geprⁿft, so ist jeweils der vollstΣndige Wortlaut des BestΣtigungsvermerks oder des Vermerks ⁿber dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschlu▀ wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der BestΣtigungsvermerk auf den vollstΣndigen Jahresabschlu▀, so ist hierauf hinzuweisen.

2. Werden der Jahresabschlu▀ oder der Konzernabschlu▀ zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen ⁿber die Offenlegung vor der Prⁿfung oder Feststellung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, oder nicht gleichzeitig mit beizufⁿgenden Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei der Offenlegung hinzuweisen.

(2) Werden der Jahresabschlu▀ oder der Konzernabschlu▀ in Ver÷ffentlichungen und VervielfΣltigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer ▄berschrift darauf hinzuweisen, da▀ es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Ver÷ffentlichung handelt. Ein BestΣtigungsvermerk darf nicht beigefⁿgt werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Prⁿfung durch einen Abschlu▀prⁿfer erfolgt, so ist anzugeben, ob der Abschlu▀prⁿfer den in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschlu▀ oder den Konzernabschlu▀ bestΣtigt hat oder ob er die BestΣtigung eingeschrΣnkt oder versagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem Handelsregister und in welcher Nummer des Bundesanzeigers die Offenlegung erfolgt ist oder da▀ die Offenlegung noch nicht erfolgt ist.

(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag fⁿr die Verwendung des Ergebnisses und den Beschlu▀ ⁿber seine Verwendung sowie auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes entsprechend anzuwenden. Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschlu▀ oder dem Konzernabschlu▀ offengelegt, so ist bei ihrer nachtrΣglichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf welchen Abschlu▀ sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden ist; dies gilt auch fⁿr die nachtrΣgliche Offenlegung des BestΣtigungsvermerks oder des Vermerks ⁿber seine Versagung.

(4) Werden die Angaben im Jahresabschlu▀ oder im Konzernabschlu▀ au▀er in Deutscher Mark auch in EuropΣischer WΣhrungseinheit gemacht, ist der am Bilanzstichtag gⁿltige Umrechnungskurs zugrunde zu legen. Dieser Kurs ist im Anhang anzugeben.

º 329.

(1) Das Gericht prⁿft, ob die vollstΣndig oder teilweise zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen vollzΣhlig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind.

(2) Gibt die Prⁿfung nach Absatz 1 Anla▀ zu der Annahme, da▀ von der Gr÷▀e der Kapitalgesellschaft abhΣngige Erleichterungen nicht hΣtten in Anspruch genommen werden dⁿrfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerl÷se (º 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (º 267 Abs. 5) verlangen. UnterlΣ▀t die Kapitalgesellschaft die fristgemΣ▀e Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.

 

º 330.

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fⁿr Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fⁿr Kapitalgesellschaften FormblΣtter vorzuschreiben oder andere Vorschriften fⁿr die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der GeschΣftszweig eine von den ºº 266 , 275 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. Die sich aus den abweichenden Vorschriften ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich fⁿr gro▀e Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 3) aus den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie den fⁿr den GeschΣftszweig geltenden Vorschriften ergeben. ▄ber das geltende Recht hinausgehende Anforderungen dⁿrfen nur gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten des Rates der EuropΣischen Gemeinschaften beruhen.

(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des º 1 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen, soweit sie nach dessen º 2 Abs. 1 oder 4 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, nach Ma▀gabe der SΣtze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach º 53 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 k÷nnen auch nΣhere Bestimmungen ⁿber die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen FormblΣtter fⁿr die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie des Zwischenabschlusses gemΣ▀ º 340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses gemΣ▀ º 340i Abs. 4 und ⁿber den Inhalt der Anlage gemΣ▀ º 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen aufgenommen werden, soweit dies zur Erfⁿllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamts fⁿr das Kreditwesen oder der Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgefⁿhrten BankgeschΣfte zu erhalten.

(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Ma▀gabe der SΣtze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des DirektversicherungsgeschΣfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbeh÷rde bedⁿrfen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 k÷nnen auch nΣhere Bestimmungen ⁿber die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen FormblΣtter fⁿr die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften ⁿber den Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rⁿckstellungen, insbesondere die NΣherungsverfahren, aufgenommen werden.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt werden, da▀ Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG nicht anzuwenden ist, von den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im VerhΣltnis zur Gr÷▀e der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; Absatz 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung dⁿrfen diesen Versicherungsunternehmen auch fⁿr die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, fⁿr die Erstellung von Anhang und Lagebericht und Konzernanhang und Konzernlagebericht sowie fⁿr die Offenlegung ihrer Gr÷▀e angemessene Vereinfachungen gewΣhrt werden.

º 331.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die VerhΣltnisse der Kapitalgesellschaft in der Er÷ffnungsbilanz, im Jahresabschlu▀, im Lagebericht oder im Zwischenabschlu▀ nach º 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die VerhΣltnisse des Konzerns im Konzernabschlu▀, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschlu▀ nach º 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach º 291 oder einer nach º 292 erlassenen Rechtsverordnung einen Konzernabschlu▀ oder Konzernlagebericht, in dem die VerhΣltnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsΣtzlich oder leichtfertig offenlegt oder

4. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (º 290 Abs. 1 , 2) in AufklΣrungen oder Nachweisen, die nach º 320 einem Abschlu▀prⁿfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die VerhΣltnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

 

º 332.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlu▀prⁿfer oder Gehilfe eines Abschlu▀prⁿfers ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung eines Jahresabschlusses, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach º 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemΣ▀ º 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prⁿfungsbericht (º 321) erhebliche UmstΣnde verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen BestΣtigungsvermerk (º 322) erteilt.

(2) Handelt der TΣter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schΣdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.

 

º 333.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (º 290 Abs. 1 , 2), eines gemeinsam gefⁿhrten Unternehmens (º 310) oder eines assoziierten Unternehmens (º 311), namentlich ein Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlu▀prⁿfer oder Gehilfe eines Abschlu▀prⁿfers bei Prⁿfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.

(2) Handelt der TΣter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schΣdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt.

 

º 334.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft

1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift

a) des º 243 Abs. 1 oder 2 , der ºº 244 , 245 , 246 , 247 , 248 , 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 , des º 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 , des º 251 oder des º 264 Abs. 2 ⁿber Form oder Inhalt,

b) des º 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des º 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit º 279 Abs. 1 Satz 2, des º 253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des º 280 Abs. 1 , des º 282 oder des º 283 ⁿber die Bewertung,

c) des º 265 Abs. 2 , 3 , 4 oder 6 , der ºº 266 , 268 Abs. 2 , 3 , 4 , 5 , 6 oder 7 , der ºº 272 , 273 , 274 Abs. 1 , des º 275 oder des º 277 ⁿber die Gliederung oder

d) des º 280 Abs. 3 , des º 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des º 284 oder des º 285 ⁿber die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben,

2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift

a) des º 294 Abs. 1 ⁿber den Konsolidierungskreis,

b) des º 297 Abs. 2 oder 3 oder des º 298 Abs. 1 in Verbindung mit den ºº 244 , 245 , 246 , 247 , 248 , 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 , dem º 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder dem º 251 ⁿber Inhalt oder Form,

c) des º 300 ⁿber die KonsolidierungsgrundsΣtze oder das VollstΣndigkeitsgebot,

d) des º 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des º 308 Abs. 2 ⁿber die Bewertung,

e) des º 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 312 ⁿber die Behandlung assoziierter Unternehmen oder

f) des º 308 Abs. 1 Satz 3, des º 313 oder des º 314 ⁿber die im Anhang zu machenden Angaben,

3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des º 289 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Lageberichts,

4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des º 315 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Konzernlageberichts,

5. bei der Offenlegung, Ver÷ffentlichung oder VervielfΣltigung einer Vorschrift des º 328 ⁿber Form oder Inhalt oder

6. einer auf Grund des º 330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie fⁿr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu▀geldvorschrift verweist,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschlu▀ oder einem Konzernabschlu▀, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prⁿfen ist, einen Vermerk nach º 322 erteilt, obwohl nach º 319 Abs. 2 er oder nach º 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaft oder Buchprⁿfungsgesellschaft, fⁿr die er tΣtig wird, nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu fⁿnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 sind auf Kreditinstitute im Sinne des º 340 und auf Versicherungsunternehmen im Sinne des º 341 Abs. 1 nicht anzuwenden.

 

º 335.

Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

1. º 242 Abs. 1 und 2 , º 264 Abs. 1 ⁿber die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts,

2. º 290 Abs. 1 und 2 ⁿber die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts,

3. º 318 Abs. 1 Satz 4 ⁿber die Pflicht zur unverzⁿglichen Erteilung des Prⁿfungsauftrags,

4. º 318 Abs. 4 Satz 3 ⁿber die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlu▀prⁿfers zu stellen,

5. º 320 ⁿber die Pflichten gegenⁿber dem Abschlu▀prⁿfer oder

6. º 325 ⁿber die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung

7. º 325a ⁿber die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach º 132 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten; im Fall der Nummer 7 treten die in º 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das Registergericht schreitet jedoch nur ein, wenn ein Gesellschafter, GlΣubiger oder der Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft dies beantragt; º 14 ist insoweit nicht anzuwenden. Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, so k÷nnen den Antrag nach Satz 2 auch die Gesellschafter und GlΣubiger eines Tochterunternehmens sowie der Konzernbetriebsrat stellen. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein spΣterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschΣdlich. Der Antrag kann nicht zurⁿckgenommen werden. Das Gericht kann von der wiederholten Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen.

 

Dritter Abschnitt. ErgΣnzende Vorschriften fⁿr eingetragene
Genossenschaften

 

º 336.

(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschlu▀ (º 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschlu▀ und der Lagebericht sind in den ersten fⁿnf Monaten des GeschΣftsjahrs fⁿr das vergangene GeschΣftsjahr aufzustellen.

(2) Auf den Jahresabschlu▀ und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, º 264 Abs. 2 , ºº 265 bis 289 ⁿber den Jahresabschlu▀ und den Lagebericht entsprechend anzuwenden; º 277 Abs. 3 Satz 1, ºº 279 , 280 , 281 Abs. 2 Satz 1, º 285 Nr. 5, 6 brauchen jedoch nicht angewendet zu werden. Sonstige Vorschriften, die durch den GeschΣftszweig bedingt sind, bleiben unberⁿhrt.

(3) º 330 Abs. 1 ⁿber den Erla▀ von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.

 

º 337.

(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der GeschΣftsguthaben der Genossen auszuweisen. Dabei ist der Betrag der GeschΣftsguthaben der mit Ablauf des GeschΣftsjahrs ausgeschiedenen Genossen gesondert anzugeben. Werden rⁿckstΣndige fΣllige Einzahlungen auf GeschΣftsanteile in der Bilanz als GeschΣftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung ôRⁿckstΣndige fΣllige Einzahlungen auf GeschΣftsanteileö einzustellen. Werden rⁿckstΣndige fΣllige Einzahlungen nicht als GeschΣftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten ôGeschΣftsguthabenö zu vermerken. In beiden FΣllen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen.

(2) An Stelle der Gewinnrⁿcklagen sind die Ergebnisrⁿcklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:

1. Gesetzliche Rⁿcklage;

2. andere Ergebnisrⁿcklagen; die Ergebnisrⁿcklage nach º 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die BetrΣge, die aus dieser Ergebnisrⁿcklage an ausgeschiedene Genossen auszuzahlen sind, mⁿssen vermerkt werden.

(3) Bei den Ergebnisrⁿcklagen sind gesondert aufzufⁿhren:

1. Die BetrΣge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;

2. die BetrΣge, die aus dem Jahresⁿberschu▀ des GeschΣftsjahrs eingestellt werden;

3. die BetrΣge, die fⁿr das GeschΣftsjahr entnommen werden.

 

º 338.

(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen ⁿber die Zahl der im Laufe des GeschΣftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schlu▀ des GeschΣftsjahrs der Genossenschaft angeh÷renden Genossen. Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die GeschΣftsguthaben sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, fⁿr welche am Jahresschlu▀ alle Genossen zusammen aufzukommen haben.

(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:

1. Name und Anschrift des zustΣndigen Prⁿfungsverbandes, dem die Genossenschaft angeh÷rt;

2. alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im GeschΣftsjahr oder spΣter ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen.

(3) An Stelle der in º 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben ⁿber die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezⁿge, Vorschⁿsse und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die BetrΣge dieser Forderungen k÷nnen fⁿr jedes Organ in einer Summe zusammengefa▀t werden.

 

º 339.

(1) Der Vorstand hat unverzⁿglich nach der Generalversammlung ⁿber den Jahresabschlu▀ den festgestellten Jahresabschlu▀, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats zum Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Erteilung eines BestΣtigungsvermerks nach º 58 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschlu▀ einzureichen; hat der Prⁿfungsverband die BestΣtigung des Jahresabschlusses versagt, so mu▀ dies auf dem eingereichten Jahresabschlu▀ vermerkt und der Vermerk vom Prⁿfungsverband unterschrieben sein. Ist die Prⁿfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der BestΣtigungsvermerk oder der Vermerk ⁿber seine Versagung unverzⁿglich nach Abschlu▀ der Prⁿfung einzureichen. Wird der Jahresabschlu▀ oder der Lagebericht nach der Einreichung geΣndert, so ist auch die geΣnderte Fassung einzureichen.

(2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die die Gr÷▀enmerkmale des º 267 Abs. 3 erfⁿllt, hat ferner unverzⁿglich nach der Generalversammlung ⁿber den Jahresabschlu▀ den festgestellten Jahresabschlu▀ mit dem BestΣtigungsvermerk in den fⁿr die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten BlΣttern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zu dem Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Prⁿfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Generalversammlung nicht abgeschlossen, so hat die Bekanntmachung nach Satz 1 unverzⁿglich nach dem Abschlu▀ der Prⁿfung zu erfolgen.

(3) Die ºº 326 bis 329 ⁿber die gr÷▀enabhΣngigen Erleichterungen bei der Offenlegung, ⁿber Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Ver÷ffentlichung und VervielfΣltigung sowie ⁿber die Prⁿfungspflicht des Registergerichts sind entsprechend anzuwenden.

 

Vierter Abschnitt. ErgΣnzende Vorschriften fⁿr Unternehmen bestimmter GeschΣftszweige

 

º 340.

(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des º 1 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen º 2 Abs. 2 oder 2 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach º 53 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt. º 340l Abs. 2 bis 4 ist au▀erdem auf Zweigstellen im Sinne des º 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach º 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigstellen BankgeschΣfte im Sinne des º 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 dieses Gesetzes betreiben. ZusΣtzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder fⁿr Zweigstellen bestehen, bleiben unberⁿhrt.

(2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in º 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergΣnzend anzuwenden, als sie BankgeschΣfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentⁿmlichen GeschΣften geh÷ren.

(3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

 

º 340a.

(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschlu▀ die fⁿr gro▀e Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist; Kreditinstitute haben au▀erdem einen Lagebericht nach º 289 aufzustellen.

(2) º 265 Abs. 6 und 7 , ºº 267 , 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, ºº 276 , 277 Abs. 1 , 2 , 3 Satz 1, º 279 Abs. 1 Satz 2, º 284 Abs. 2 Nr. 4, º 285 Nr. 8 und 12, º 288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von º 247 Abs. 1 , ºº 251 , 266 , 268 Abs. 2 und 7 , ºº 275 , 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch Rechtsverordnung erlassenen FormblΣtter und anderen Vorschriften anzuwenden. º 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen.

(3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlⁿsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des º 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen ⁿber den Jahresabschlu▀ und º 340k ⁿber die Prⁿfung entsprechend.

 

º 340b.

(1) PensionsgeschΣfte sind VertrΣge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm geh÷rende Verm÷gensgegenstΣnde einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags ⁿbertrΣgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, da▀ die Verm÷gensgegenstΣnde spΣter gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurⁿckⁿbertragen werden mⁿssen oder k÷nnen.

(2) ▄bernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Verm÷gensgegenstΣnde zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurⁿckzuⁿbertragen, so handelt es sich um ein echtes PensionsgeschΣft.

(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Verm÷gensgegenstΣnde zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurⁿckzuⁿbertragen, so handelt es sich um ein unechtes PensionsgeschΣft.

(4) Im Falle von echten PensionsgeschΣften sind die ⁿbertragenen Verm÷gensgegenstΣnde in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in H÷he des fⁿr die ▄bertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenⁿber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist fⁿr die Rⁿckⁿbertragung ein h÷herer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag ⁿber die Laufzeit des PensionsgeschΣfts zu verteilen. Au▀erdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Verm÷gensgegenstΣnde im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Verm÷gensgegenstΣnde nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in H÷he des fⁿr die ▄bertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist fⁿr die Rⁿckⁿbertragung ein h÷herer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag ⁿber die Laufzeit des PensionsgeschΣfts zu verteilen.

(5) Im Falle von unechten PensionsgeschΣften sind die Verm÷gensgegenstΣnde nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den fⁿr den Fall der Rⁿckⁿbertragung vereinbarten Betrag anzugeben.

(6) DevisentermingeschΣfte, B÷rsentermingeschΣfte und Σhnliche GeschΣfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekⁿrzte Zeit gelten nicht als PensionsgeschΣfte im Sinne dieser Vorschrift.

 

º 340c.

(1) Als Ertrag oder Aufwand aus FinanzgeschΣften ist der Unterschiedsbetrag der ErtrΣge und Aufwendungen aus GeschΣften mit Wertpapieren des Handelsbestands, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen sowie der ErtrΣge aus Zuschreibungen und der Aufwendungen aus Abschreibungen bei diesen Verm÷gensgegenstΣnden auszuweisen. In die Verrechnung sind au▀erdem die Aufwendungen fⁿr die Bildung von Rⁿckstellungen fⁿr drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten GeschΣften und die ErtrΣge aus der Aufl÷sung dieser Rⁿckstellungen einzubeziehen.

(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlageverm÷gen behandelte Wertpapiere dⁿrfen mit den ErtrΣgen aus Zuschreibungen zu solchen Verm÷gensgegenstΣnden verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In die Verrechnung nach Satz 1 dⁿrfen auch die Aufwendungen und ErtrΣge aus GeschΣften mit solchen Verm÷gensgegenstΣnden einbezogen werden.

(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach º 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.

 

º 340d.

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Fⁿr die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag ma▀gebend.

 

º 340e.

(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschlie▀lich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und Σhnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstⁿcke, grundstⁿcksgleiche Rechte und Bauten einschlie▀lich der Bauten auf fremden Grundstⁿcken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und GeschΣftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den fⁿr das Anlageverm÷gen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, da▀ sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem GeschΣftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Verm÷gensgegenstΣnde, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den fⁿr das Umlaufverm÷gen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, da▀ sie dazu bestimmt werden, dauernd dem GeschΣftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. º 253 Abs. 2 Satz 3 darf auf die in Satz 1 bezeichneten Verm÷gensgegenstΣnde mit Ausnahme der Beteiligungen und der Anteile an verbundenen Unternehmen nur angewendet werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

(2) Abweichend von º 253 Abs. 1 Satz 1 dⁿrfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag h÷her als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmΣ▀ig aufzul÷sen und in seiner jeweiligen H÷he in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmΣ▀ig aufzul÷sen und in seiner jeweiligen H÷he in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

 

º 340f.

(1) Kreditinstitute dⁿrfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlageverm÷gen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach º 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des GeschΣftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Verm÷gensgegenstΣnde, der sich bei deren Bewertung nach º 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ergibt, nicht ⁿbersteigen.

(2) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf beibehalten werden; º 280 ist auf die in Absatz 1 bezeichneten Verm÷gensgegenstΣnde nicht anzuwenden. In der Bilanz oder im Anhang brauchen die in º 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 verlangten Angaben und Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit Satz 1 angewendet wird.

(3) Aufwendungen und ErtrΣge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus GeschΣften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie ErtrΣge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dⁿrfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zufⁿhrungen zu Rⁿckstellungen fⁿr Eventualverbindlichkeiten und fⁿr Kreditrisiken sowie mit den ErtrΣgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollstΣndiger Abschreibung und aus Aufl÷sungen von Rⁿckstellungen fⁿr Eventualverbindlichkeiten und fⁿr Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.

(4) Angaben ⁿber die Bildung und Aufl÷sung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie ⁿber vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschlu▀, Lagebericht, Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.

 

º 340g.

(1) Kreditinstitute dⁿrfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten ôFonds fⁿr allgemeine Bankrisikenö bilden, soweit dies nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des GeschΣftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.

(2) Die Zufⁿhrungen zum Sonderposten oder die ErtrΣge aus der Aufl÷sung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

 

º 340h.

(1) Auf auslΣndische WΣhrung lautende Verm÷gensgegenstΣnde, die wie Anlageverm÷gen behandelt werden, sind, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten noch durch TermingeschΣfte in derselben WΣhrung besonders gedeckt sind, mit ihrem Anschaffungskurs in Deutsche Mark umzurechnen. Andere auf auslΣndische WΣhrung lautende Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte KassageschΣfte sind mit dem Kassakurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht abgewickelte TermingeschΣfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(2) Aufwendungen, die sich aus der WΣhrungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berⁿcksichtigen. ErtrΣge, die sich aus der WΣhrungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berⁿcksichtigen, soweit die Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden oder TermingeschΣfte durch Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden oder andere TermingeschΣfte in derselben WΣhrung besonders gedeckt sind. Liegt keine besondere Deckung vor, aber eine Deckung in derselben WΣhrung, so dⁿrfen ErtrΣge nach Satz 2 berⁿcksichtigt werden, soweit sie einen nur vorⁿbergehend wirksamen Aufwand aus den zur Deckung dienenden GeschΣften ausgleichen. In allen anderen FΣllen dⁿrfen ErtrΣge aus der WΣhrungsumrechnung nicht berⁿcksichtigt werden; sie dⁿrfen auch mit Aufwendungen nach Satz 1 nicht verrechnet werden.

 

º 340i.

(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhΣngig von ihrer Gr÷▀e einen Konzernabschlu▀ und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ⁿber den Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht aufzustellen, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. ZusΣtzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberⁿhrt.

(2) Auf den Konzernabschlu▀ sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die ºº 340a bis 340g ⁿber den Jahresabschlu▀ und die fⁿr die Rechtsform und den GeschΣftszweig der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie fⁿr gro▀e Kapitalgesellschaften gelten. Die ºº 293 , 298 Abs. 1 und 2 , º 314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzuwenden.

(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschlie▀lich oder ⁿberwiegend Kreditinstitute sind.

(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenabschlⁿsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im Sinne des º 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit º 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen ⁿber den Konzernabschlu▀ und º 340k ⁿber die Prⁿfung entsprechend.

 

º 340j.

(1) Eine unterschiedliche TΣtigkeit im Sinne des º 295 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn das Tochterunternehmen eines Kreditinstituts eine TΣtigkeit ausⁿbt, die eine unmittelbare VerlΣngerung der BanktΣtigkeit oder eine HilfstΣtigkeit fⁿr das Mutterunternehmen darstellt.

(2) Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach º 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschlu▀ nicht ein und ist der vorⁿbergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stⁿtzungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurⁿckzufⁿhren, so hat es den Jahresabschlu▀ dieses Unternehmens seinem Konzernabschlu▀ beizufⁿgen und im Konzernanhang zusΣtzliche Angaben ⁿber die Art und die Bedingungen der finanziellen Stⁿtzungsaktion zu machen.

 

º 340k.

(1) Kreditinstitute haben unabhΣngig von ihrer Gr÷▀e ihren Jahresabschlu▀ und Lagebericht sowie ihren Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht unbeschadet der Vorschriften der ºº 28 bis 30 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ⁿber die Prⁿfung prⁿfen zu lassen; º 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die Prⁿfung ist spΣtestens vor Ablauf des fⁿnften Monats des dem Abschlu▀stichtag nachfolgenden GeschΣftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschlu▀ ist nach der Prⁿfung unverzⁿglich festzustellen.

(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfΣhiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prⁿfung abweichend von º 319 Abs. 1 Satz 1 von dem Prⁿfungsverband durchzufⁿhren, dem das Kreditinstitut als Mitglied angeh÷rt, sofern mehr als die HΣlfte der Mitglieder des Vorstands dieses Prⁿfungsverbands Wirtschaftsprⁿfer sind. Hat der Prⁿfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so mu▀ einer von ihnen Wirtschaftsprⁿfer sein. º 319 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden; º 319 Abs. 3 Nr. 5 ist nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, da▀ der Abschlu▀prⁿfer die Prⁿfung unabhΣngig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan des Prⁿfungsverbands durchfⁿhren kann. Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Prⁿfungsverband, dem die Genossenschaft angeh÷rt, unter den Voraussetzungen der SΣtze 1 bis 3 auch Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

(3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dⁿrfen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prⁿfungen abweichend von º 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prⁿfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgefⁿhrt werden. Die Prⁿfung darf von der Prⁿfungsstelle jedoch nur durchgefⁿhrt werden, wenn der Leiter der Prⁿfungsstelle die Voraussetzungen des º 319 erfⁿllt. Au▀erdem mu▀ sichergestellt sein, da▀ der Abschlu▀prⁿfer die Prⁿfung unabhΣngig von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchfⁿhren kann.

 

º 340l.

(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschlu▀ und den Lagebericht sowie den Konzernabschlu▀ und den Konzernlagebericht und die anderen in º 325 bezeichneten Unterlagen nach º 325 Abs. 2 bis 5 , ºº 328 , 329 Abs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstellen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen au▀erdem in jedem anderen Mitgliedstaat der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats.

(2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprⁿft worden sind, nach º 325 Abs. 2 bis 5 , ºº 328 , 329 Abs. 1 offenzulegen. Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ist, brauchen auf ihre eigene GeschΣftstΣtigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepa▀ten Recht aufgestellt und geprⁿft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache erstellt, so ist jeweils eine ▄bersetzung in deutscher Sprache beizufⁿgen.

(3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. º 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.

(4) Kreditinstitute, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 300 Millionen Deutsche Mark nicht ⁿbersteigt, dⁿrfen an Stelle von º 325 Abs. 2 auf die Offenlegung º 325 Abs. 1 anwenden. Satz 1 ist auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 2 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ bei der Offenlegung von Unterlagen der Hauptniederlassung die zum Bilanzstichtag in Deutsche Mark umgerechnete Bilanzsumme des Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat ma▀geblich ist.

 

º 340m.

Die Strafvorschriften der ºº 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute anzuwenden. º 331 ist darⁿber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den GeschΣftsleiter (º 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder durch den GeschΣftsleiter im Sinne des º 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen.

 

º 340n.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als GeschΣftsleiter im Sinne des º 1 Abs. 2 Satz 1 oder des º 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats

1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses gemΣ▀ º 340a Abs. 3 einer Vorschrift

a) des º 243 Abs. 1 oder 2 , der ºº 244 , 245 , 246 Abs. 1 oder 2 , dieser in Verbindung mit º 340a Abs. 2 Satz 3, des º 247 Abs. 2 oder 3 , der ºº 248 , 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 , des º 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 , des º 264 Abs. 2 , des º 340b Abs. 4 oder 5 oder des º 340c Abs. 1 ⁿber Form oder Inhalt,

b) des º 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des º 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit º 340e Abs. 1 Satz 3, des º 253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des º 280 Abs. 1 in Verbindung mit º 340f Abs. 2 , der ºº 282 , 283 , des º 340e Abs. 1 , des º 340f Abs. 1 Satz 2 oder des º 340g Abs. 2 ⁿber die Bewertung,

c) des º 265 Abs. 2 , 3 oder 4 , des º 268 Abs. 3 oder 6 , der ºº 272 , 273 , 274 Abs. 1 oder des º 277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 ⁿber die Gliederung,

d) des º 280 Abs. 3 , des º 281 Abs. 1 Satz 2, dieser in Verbindung mit º 340f Abs. 2 Satz 2, oder des º 281 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, dieser in Verbindung mit º 340f Abs. 2 Satz 2, des º 284 Abs. 1 , 2 Nr. 1, 3 oder 5 oder des º 285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr. 10, 11, 13 oder 14 ⁿber die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben oder

2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des Konzernzwischenabschlusses gemΣ▀ º 340i Abs. 4 einer Vorschrift

a) des º 294 Abs. 1 ⁿber den Konsolidierungskreis,

b) des º 297 Abs2 oder 3 oder des º 340i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften ⁿber Form oder Inhalt,

c) des º 300 ⁿber die KonsolidierungsgrundsΣtze oder das VollstΣndigkeitsgebot,

d) des º 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des º 308 Abs. 2 ⁿber die Bewertung,

e) des º 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 312 ⁿber die Behandlung assoziierter Unternehmen oder

f) des º 308 Abs. 1 Satz 3, des º 313 oder des º 314 ⁿber die im Anhang zu machenden Angaben,

3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des º 289 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Lageberichts,

4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des º 315 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Konzernlageberichts,

5. bei der Offenlegung, Ver÷ffentlichung oder VervielfΣltigung einer Vorschrift des º 328 ⁿber Form oder Inhalt oder

6. einer auf Grund des º 330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie fⁿr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu▀geldvorschrift verweist,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschlu▀ oder einem Konzernabschlu▀, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prⁿfen ist, einen Vermerk nach º 322 erteilt, obwohl nach º 319 Abs. 2 er, nach º 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaft oder nach º 340k Abs. 2 oder 3 der Prⁿfungsverband, fⁿr die oder fⁿr den er tΣtig wird, nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu fⁿnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

 

º 340o.

Personen, die

1. als GeschΣftsleiter im Sinne des º 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen eines Kreditinstituts, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts

a) eine der in º 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Vorschriften oder

b) º 340i Abs. 1 Satz 1 oder

2. als GeschΣftsleiter von Zweigstellen im Sinne des º 53 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen º 340l Abs. 1 oder 2 ⁿber die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach º 132 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. º 335 Satz 2 bis 8 ist anzuwenden.

º 341.

(1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von VersicherungsgeschΣften zum Gegenstand haben und nicht TrΣger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt nicht fⁿr solche Versicherungsunternehmen, die auf Grund von Gesetz, Tarifvertrag oder Satzung ausschlie▀lich fⁿr ihre Mitglieder oder die durch Gesetz oder Satzung begⁿnstigten Personen Leistungen erbringen oder als nicht rechtsfΣhige Einrichtungen ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es sei denn, sie sind Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtsfΣhige kommunale Schadenversicherungsunternehmen.

(2) Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn sie zum Betrieb des DirektversicherungsgeschΣfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbeh÷rde bedⁿrfen.

(3) ZusΣtzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder fⁿr Niederlassungen bestehen, bleiben unberⁿhrt.

 

º 341a.

(1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschlu▀ und einen Lagebericht nach den fⁿr gro▀e Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten des GeschΣftsjahres fⁿr das vergangene GeschΣftsjahr aufzustellen und dem Abschlu▀prⁿfer zur Durchfⁿhrung der Prⁿfung vorzulegen; die Frist des º 264 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.

(2) º 265 Abs. 6 , ºº 267 , 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, ºº 276 , 277 Abs. 1 und 2 , º 279 Abs. 1 Satz 2, º 285 Nr. 8 Buchstabe a und º 288 sind nicht anzuwenden. Anstelle von º 247 Abs. 1 , ºº 251 , 265 Abs. 7 , ºº 266 , 268 Abs. 2 und 7 , ºº 275 , 281 Abs. 2 Satz 2, º 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b sowie º 286 Abs. 2 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen FormblΣtter und anderen Vorschriften anzuwenden. º 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. º 285 Nr. 3 gilt mit der Ma▀gabe, da▀ die Angaben fⁿr solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des VersicherungsgeschΣfts entstehen.

(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das KrankenversicherungsgeschΣft ausschlie▀lich oder ⁿberwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die fⁿr die Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind º 152 Abs. 2 und 3 sowie die ºº 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; º 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf Genu▀rechte bezieht.

(5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschlie▀lich die Rⁿckversicherung betreiben oder deren BeitrΣge aus in Rⁿckdeckung ⁿbernommenen Versicherungen die ⁿbrigen BeitrΣge ⁿbersteigen, verlΣngert sich die in Absatz 1 erster Halbsatz genannte Frist von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das GeschΣftsjahr mit dem Kalenderjahr ⁿbereinstimmt; die Hauptversammlung oder die Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschlu▀ entgegennimmt oder festzustellen hat, mu▀ abweichend von º 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spΣtestens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen GeschΣftsjahres stattfinden.

º 341b.

(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Verm÷gensgegenstΣnde, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstⁿcke, grundstⁿcksgleiche Rechte und Bauten einschlie▀lich der Bauten auf fremden Grundstⁿcken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und GeschΣftsausstattung, Anlagen im Bau und VorrΣte nach den fⁿr das Anlageverm÷gen geltenden Vorschriften zu bewerten. Satz 1 ist vorbehaltlich Absatz 2 und º 341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein BeteiligungsverhΣltnis besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen und Rechte, sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rⁿckdeckung ⁿbernommenen VersicherungsgeschΣft handelt. º 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf die in Satz 2 bezeichneten Verm÷gensgegenstΣnde angewendet werden.

(2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschlie▀lich der eigenen Anteile, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, sind die fⁿr das Umlaufverm÷gen geltenden º 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , ºº 254 , 256 , 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , º 280 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht fⁿr Namensschuldverschreibungen. Pensions- und Sterbekassen, die nach º 5 Abs. 1 Nr. 3 des K÷rperschaftsteuergesetzes von der K÷rperschaftsteuer befreit sind, brauchen º 280 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.

(3) º 256 Satz 2 in Verbindung mit º 240 Abs. 3 ⁿber die Bewertung zum Festwert ist auf Grundstⁿcke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht anzuwenden.

º 341c.

(1) Abweichend von º 253 Abs. 1 Satz 1 dⁿrfen Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.

(2) Ist der Nennbetrag h÷her als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen, planmΣ▀ig aufzul÷sen und in seiner jeweiligen H÷he in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmΣ▀ig aufzul÷sen und in seiner jeweiligen H÷he in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

 

º 341d.

Kapitalanlagen fⁿr Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen, fⁿr die ein Anlagestock nach º 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit dem Zeitwert unter Berⁿcksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die ºº 341b, 341c sind nicht anzuwenden.

 

º 341e.

(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rⁿckstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfⁿllbarkeit der Verpflichtungen aus den VersicherungsvertrΣgen sicherzustellen. Dabei sind die im Interesse der Versicherten erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften ⁿber die bei der Berechnung der Rⁿckstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschlie▀lich des dafⁿr anzusetzenden Rechnungszinsfu▀es und ⁿber die Zuweisung bestimmter KapitalertrΣge zu den Rⁿckstellungen zu berⁿcksichtigen.

(2) Versicherungstechnische Rⁿckstellungen sind au▀er in den FΣllen der ºº 341f bis 341h insbesondere zu bilden

1. fⁿr den Teil der BeitrΣge, der Ertrag fⁿr eine bestimmte Zeit nach dem Abschlu▀stichtag darstellt (BeitragsⁿbertrΣge);

2. fⁿr erfolgsabhΣngige und erfolgsunabhΣngige Beitragsrⁿckerstattungen, soweit die ausschlie▀liche Verwendung der Rⁿckstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung, geschΣftsplanmΣ▀ige ErklΣrung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist (Rⁿckstellung fⁿr Beitragsrⁿckerstattung);

3. fⁿr Verluste, mit denen nach dem Abschlu▀stichtag aus bis zum Ende des GeschΣftsjahres geschlossenen VertrΣgen zu rechnen ist (Rⁿckstellung fⁿr drohende Verluste aus dem VersicherungsgeschΣft).

(3) Soweit eine Bewertung nach º 252 Abs. 1 Nr. 3 oder º 240 Abs. 4 nicht m÷glich ist oder der damit verbundene Aufwand unverhΣltnismΣ▀ig wΣre, k÷nnen die Rⁿckstellungen auf Grund von NΣherungsverfahren geschΣtzt werden, wenn anzunehmen ist, da▀ diese zu annΣhernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen fⁿhren.

 

º 341f.

(1) Deckungsrⁿckstellungen sind fⁿr die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen VersicherungsgeschΣft in H÷he ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschlie▀lich bereits zugeteilter ▄berschu▀anteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten ▄berschu▀anteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der kⁿnftigen BeitrΣge zu bilden (prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes der kⁿnftigen Verpflichtungen und der kⁿnftigen BeitrΣge nicht m÷glich, hat die Berechnung auf Grund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen GeschΣftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode).

(2) Bei der Bildung der Deckungsrⁿckstellung sind auch gegenⁿber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berⁿcksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden ErtrΣge der Verm÷genswerte des Unternehmens fⁿr die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.

(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungsrⁿckstellung eine Alterungsrⁿckstellung zu bilden; hierunter fallen auch der Rⁿckstellung bereits zugefⁿhrte BetrΣge aus der Rⁿckstellung fⁿr Beitragsrⁿckerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf BeitragsermΣ▀igung im Alter dienen. Bei der Berechnung sind die fⁿr die Berechnung der PrΣmien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berⁿcksichtigen.

 

º 341g.

(1) Rⁿckstellungen fⁿr noch nicht abgewickelte VersicherungsfΣlle sind fⁿr die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des GeschΣftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten VersicherungsfΣllen zu bilden. Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu berⁿcksichtigen.

(2) Fⁿr bis zum Abschlu▀stichtag eingetretene, aber bis zur inventurmΣ▀igen Erfassung noch nicht gemeldete VersicherungsfΣlle ist die Rⁿckstellung pauschal zu bewerten. Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Abschlu▀stichtag gemeldeten VersicherungsfΣlle und die H÷he der damit verbundenen Aufwendungen zu berⁿcksichtigen.

(3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rⁿckstellung anhand eines statistischen NΣherungsverfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschlu▀stichtag folgenden GeschΣftsjahres erfolgten Zahlungen fⁿr die bis zum Abschlu▀stichtag eingetretenen VersicherungsfΣlle auszugehen.

(4) Bei Mitversicherungen mu▀ die Rⁿckstellung der H÷he nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der fⁿhrende Versicherer nach den Vorschriften oder der ▄bung in dem Land bilden mu▀, von dem aus er tΣtig wird.

(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskrΣftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so mⁿssen die RⁿckstellungsbetrΣge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.

 

º 341h.

(1) Schwankungsrⁿckstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf kⁿnftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere

1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jΣhrlichen Aufwendungen fⁿr VersicherungsfΣlle zu rechnen ist,

2. die Schwankungen nicht jeweils durch BeitrΣge ausgeglichen werden und

3. die Schwankungen nicht durch Rⁿckversicherungen gedeckt sind.

(2) Fⁿr Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen GrundsΣtzen nicht im GeschΣftsjahr, sondern nur in einem am Abschlu▀stichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rⁿckstellung zu bilden und in der Bilanz als ôΣhnliche Rⁿckstellungö unter den Schwankungsrⁿckstellungen auszuweisen.

 

º 341i.

(1) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhΣngig von ihrer Gr÷▀e einen Konzernabschlu▀ und einen Konzernlagebericht aufzustellen. ZusΣtzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberⁿhrt.

(2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsΣchlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschlie▀lich oder ⁿberwiegend Versicherungsunternehmen sind.

(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben den Konzernabschlu▀ und den Konzernlagebericht abweichend von º 290 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist fⁿr den zuletzt aufzustellenden und in den Konzernabschlu▀ einzubeziehenden Abschlu▀, spΣtestens jedoch innerhalb von zw÷lf Monaten nach dem Stichtag des Konzernabschlusses, fⁿr das vergangene KonzerngeschΣftsjahr aufzustellen und dem Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses vorzulegen. º 299 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der Stichtag des Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht lΣnger als sechs Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegen darf.

(4) Der Konzernabschlu▀ und der Konzernlagebericht sind abweichend von º 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes spΣtestens der nΣchsten nach Ablauf der Aufstellungsfrist fⁿr den Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht einzuberufenden Hauptversammlung, die einen Jahresabschlu▀ des Mutterunternehmens entgegennimmt oder festzustellen hat, vorzulegen.

 

º 341j.

(1) Auf den Konzernabschlu▀ und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ⁿber den Konzernabschlu▀ und den Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt, die ºº 341a bis 341h ⁿber den Jahresabschlu▀ sowie die fⁿr die Rechtsform und den GeschΣftszweig der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie fⁿr gro▀e Kapitalgesellschaften gelten. Die ºº 293 , 298 Abs. 1 und 2 sowie º 314 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden. º 314 Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Ma▀gabe, da▀ die Angaben fⁿr solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des VersicherungsgeschΣfts entstehen.

(2) º 304 Abs. 2 Satz 1 ⁿber die Behandlung der Zwischenergebnisse ist bei Lieferungen und Leistungen, die zu ⁿblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und die Rechtsansprⁿche der Versicherungsnehmer begrⁿndet haben, auch dann anzuwenden, wenn die Ermittlung des nach º 304 Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhΣltnismΣ▀ig hohen Aufwand erfordern wⁿrde.

(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, ist º 337 Abs. 1 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

 

º 341k.

(1) Versicherungsunternehmen haben unabhΣngig von ihrer Gr÷▀e ihren Jahresabschlu▀ und Lagebericht sowie ihren Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prⁿfen zu lassen. º 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat keine Prⁿfung stattgefunden, so kann der Jahresabschlu▀ nicht festgestellt werden.

(2) º 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der Abschlu▀prⁿfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird. º 318 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In den FΣllen des º 321 Abs. 2 hat der Abschlu▀prⁿfer die Aufsichtsbeh÷rde unverzⁿglich zu unterrichten.

 

º 341l.

(1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschlu▀ und den Lagebericht sowie den Konzernabschlu▀ und den Konzernlagebericht und die anderen in º 325 bezeichneten Unterlagen nach º 325 Abs. 2 bis 5 , ºº 328 , 329 Abs. 1 offenzulegen. Von den in º 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist º 325 Abs. 2 Satz 1 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die Frist fⁿr die Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger 15 Monate betrΣgt.

(2) Ist das Versicherungsunternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen, so sind die Unterlagen bei dem fⁿr den Sitz des Unternehmens zustΣndigen Registergericht einzureichen.

(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben abweichend von º 325 Abs. 3 unverzⁿglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung, welcher der Konzernabschlu▀ und der Konzernlagebericht vorzulegen sind, jedoch spΣtestens vor Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats den Konzernabschlu▀ mit dem BestΣtigungsvermerk oder dem Vermerk ⁿber dessen Versagung und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifⁿgung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunternehmens einzureichen.

º 341m.

Die Strafvorschriften der ºº 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen anzuwenden. º 331 ist darⁿber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den HauptbevollmΣchtigten (º 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

º 341n.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder als HauptbevollmΣchtigter (º 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift

a) des º 243 Abs. 1 oder 2 , der ºº 244 , 245 , 246 Abs. 1 oder 2 , dieser in Verbindung mit º 341a Abs. 2 Satz 3, des º 247 Abs. 3 , der ºº 248 , 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 , des º 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 , des º 264 Abs. 2 , des º 341e Abs. 1 oder 2 oder der ºº 341f, 341g oder 341h ⁿber Form oder Inhalt,

b) des º 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des º 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit º 341b Abs. 1 Satz 3, des º 253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des º 280 Abs. 1 , der ºº 282 , 283 , des º 341b Abs. 1 Satz 1 oder des º 341d ⁿber die Bewertung,

c) des º 265 Abs. 2 , 3 oder 4 , des º 268 Abs. 3 oder 6 , der ºº 272 , 273 , 274 Abs. 1 oder des º 277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 ⁿber die Gliederung,

d) des º 280 Abs. 3 , des º 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des º 284 oder des º 285 Nr. 1, 2 oder 3 in Verbindung mit º 341a Abs. 2 Satz 4, º 285 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14 ⁿber die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben oder

2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift

a) des º 294 Abs. 1 ⁿber den Konsolidierungskreis,

b) des º 297 Abs. 2 oder 3 oder des º 341j Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften ⁿber Form oder Inhalt,

c) des º 300 ⁿber die KonsolidierungsgrundsΣtze oder das VollstΣndigkeitsgebot,

d) des º 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des º 308 Abs. 2 ⁿber die Bewertung,

e) des º 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 312 ⁿber die Behandlung assoziierter Unternehmen oder

f) des º 308 Abs. 1 Satz 3, des º 313 oder des º 314 in Verbindung mit º 341j Abs. 1 Satz 2 oder 3 ⁿber die im Anhang zu machenden Angaben,

3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des º 289 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Lageberichts,

4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des º 315 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Konzernlageberichts,

5. bei der Offenlegung, Ver÷ffentlichung oder VervielfΣltigung einer Vorschrift des º 328 ⁿber Form oder Inhalt oder

6. einer auf Grund des º 330 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie fⁿr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu▀geldvorschrift verweist,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschlu▀ oder einem Konzernabschlu▀, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prⁿfen ist, einen Vermerk nach º 322 erteilt, obwohl nach º 319 Abs. 2 er oder nach º 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaft, fⁿr die er tΣtig wird, nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu fⁿnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbeh÷rde im Sinne des º 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach den AbsΣtzen 1 und 2 das Bundesaufsichtsamt fⁿr das Versicherungswesen fⁿr die seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen. Unterliegt ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht einer Landesbeh÷rde, so ist diese zustΣndig.

 

º 341o.

Personen, die

1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens, das nicht Kapitalgesellschaft ist,

a) eine der in º 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Vorschriften oder

b) º 341i Abs. 1 Satz 1 oder

2. als HauptbevollmΣchtigter (º 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) º 341l Abs. 1 ⁿber die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach º 132 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. º 335 Satz 2 bis 8 ist anzuwenden.

 

º 342. (weggefallen)

Viertes Buch. HandelsgeschΣfte

 

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 

º 343.

(1) HandelsgeschΣfte sind alle GeschΣfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes geh÷ren.

(2) Die in º 1 Abs. 2 bezeichneten GeschΣfte sind auch dann HandelsgeschΣfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gew÷hnlich auf andere GeschΣfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.

 

º 344.

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen RechtsgeschΣfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes geh÷rig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

 

º 345.

Auf ein RechtsgeschΣft, das fⁿr einen der beiden Teile ein HandelsgeschΣft ist, kommen die Vorschriften ⁿber HandelsgeschΣfte fⁿr beide Teile gleichmΣ▀ig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.

 

º 346.

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und GebrΣuche Rⁿcksicht zu nehmen.

 

º 347.

(1) Wer aus einem GeschΣfte, das auf seiner Seite ein HandelsgeschΣft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat fⁿr die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.

(2) Unberⁿhrt bleiben die Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten FΣllen nur grobe FahrlΣssigkeit zu vertreten oder nur fⁿr diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

 

º 348.

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des º 343 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

 

º 349.

Dem Bⁿrgen steht, wenn die Bⁿrgschaft fⁿr ihn ein HandelsgeschΣft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung fⁿr denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bⁿrge haftet.

 

º 350.

Auf eine Bⁿrgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bⁿrgschaft auf der Seite des Bⁿrgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein HandelsgeschΣft ist, die Formvorschriften des º 766 Satz 1, des º 780 und des º 781 Satz 1 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

 

º 351.

Die Vorschriften der ºº 348 bis 350 finden auf die in º 4 bezeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung.

 

º 352.

(1) Die H÷he der gesetzlichen Zinsen, mit Einschlu▀ der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen HandelsgeschΣften fⁿnf vom Hundert fⁿr das Jahr. Das gleiche gilt, wenn fⁿr eine Schuld aus einem solchen HandelsgeschΣfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfu▀es versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der H÷he ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fⁿnf vom Hundert fⁿr das Jahr zu verstehen.

 

º 353.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, fⁿr ihre Forderungen aus beiderseitigen HandelsgeschΣften vom Tage der FΣlligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen k÷nnen auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

 

º 354.

(1) Wer in Ausⁿbung seines Handelsgewerbes einem anderen GeschΣfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafⁿr auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte ⁿblichen SΣtzen fordern.

(2) Fⁿr Darlehen, Vorschⁿsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

 

º 354a.

Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemΣ▀ º 399 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das RechtsgeschΣft, das diese Forderung begrⁿndet hat, fⁿr beide Teile ein HandelsgeschΣft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des ÷ffentlichen Rechts oder ein ÷ffentlich-rechtliches Sonderverm÷gen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen GlΣubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

 

º 355.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in GeschΣftsverbindung, da▀ die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprⁿche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmΣ▀igen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des fⁿr den einen oder anderen Teil sich ergebenden ▄berschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschlu▀ ein ▄berschu▀ gebⁿhrt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem ▄berschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschlu▀ geschieht jΣhrlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch wΣhrend der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekⁿndigt werden, da▀ derjenige, welchem nach der Rechnung ein ▄berschu▀ gebⁿhrt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

 

º 356.

(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bⁿrgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der GlΣubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.

(2) Haftet ein Dritter fⁿr eine in die laufende Rechnung aufgenomme Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

º 357.

Hat der GlΣubiger eines Beteiligten die PfΣndung und ▄berweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als ▄berschu▀ aus der laufenden Rechnung zukommt, so k÷nnen dem GlΣubiger gegenⁿber Schuldposten, die nach der PfΣndung durch neue GeschΣfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. GeschΣfte, die auf Grund eines schon vor der PfΣndung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue GeschΣfte im Sinne dieser Vorschrift.

 

º 358.

Bei HandelsgeschΣften kann die Leistung nur wΣhrend der gew÷hnlichen GeschΣftszeit bewirkt und gefordert werden.

 

º 359.

(1) Ist als Zeit der Leistung das Frⁿhjahr oder der Herbst oder ein in Σhnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.

(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.

 

º 360.

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Gⁿte zu leisten.

 

º 361.

Ma▀, Gewicht, WΣhrung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfⁿllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmΣ▀igen zu betrachten.

 

º 362.

(1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von GeschΣften fⁿr andere mit sich bringt, ein Antrag ⁿber die Besorgung solcher GeschΣfte von jemand zu, mit dem er in GeschΣftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzⁿglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag ⁿber die Besorgung von GeschΣften von jemand zugeht, dem gegenⁿber er sich zur Besorgung solcher GeschΣfte erboten hat.

(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er fⁿr diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil fⁿr ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.

 

º 363.

(1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann ⁿber die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne da▀ darin die Leistung von einer Gegenleistung abhΣngig gemacht ist, k÷nnen durch Indossament ⁿbertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann ⁿber GegenstΣnde der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne da▀ darin die Leistung von einer Gegenleistung abhΣngig gemacht ist.

(2) Ferner k÷nnen Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtfⁿhrer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermΣchtigten Anstalten sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament ⁿbertragen werden, wenn sie an Order lauten.

 

º 364.

(1) Durch das Indossament gehen alle Recht aus dem indossierten Papier auf den Indossatar ⁿber.

(2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gⁿltigkeit seiner ErklΣrung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.

(3) Der Schuldner ist nur gegen AushΣndigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.

 

º 365.

(1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers und der Prⁿfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der KraftloserklΣrung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur KraftloserklΣrung Sicherheit bestellt, Leistung nach Ma▀gabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.

 

º 366.

(1) VerΣu▀ert oder verpfΣndet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht geh÷rige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des VerΣu▀erers oder VerpfΣnders, ⁿber die Sache fⁿr den Eigentⁿmer zu verfⁿgen, betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigen herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des VerΣu▀erers oder VerpfΣnders, ohne Vorbehalt des Rechtes ⁿber die Sache zu verfⁿgen, betrifft.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des KommissionΣrs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtfⁿhrers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemΣ▀ Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.

 

º 367.

(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentⁿmer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder GeldwechslergeschΣfte betreibt, verΣu▀ert oder verpfΣndet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der VerΣu▀erung oder VerpfΣndung der Verlust des Papiers im Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ver÷ffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.

(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Ver÷ffentlichung im Bundesanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Ver÷ffentlichung infolge besonderer UmstΣnde nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober FahrlΣssigkeit beruht.

(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht spΣter als in dem nΣchsten auf die VerΣu▀erung oder VerpfΣndung folgenden Einl÷sungstermin fΣllig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

 

º 368.

(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die VerpfΣndung auf der Seite des PfandglΣubigers und des VerpfΣnders ein HandelsgeschΣft ist, an die Stelle der in º 1234 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.

(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des KommissionΣrs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtfⁿhrers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtfⁿhrers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions- oder Frachtvertrag ein HandelsgeschΣft ist.

 

º 369.

(1) Ein Kaufmann hat wegen der fΣlligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen HandelsgeschΣften zustehen, ein Zurⁿckbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von HandelsgeschΣften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darⁿber verfⁿgen kann. Das Zurⁿckbehaltungsrecht ist auch dann begrⁿndet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den GlΣubiger ⁿbergegangen oder von einem Dritten fⁿr den Schuldner auf den GlΣubiger ⁿbertragen, aber auf den Schuldner zurⁿckzuⁿbertragen ist.

(2) Einem Dritten gegenⁿber besteht das Zurⁿckbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden k÷nnen.

(3) Das Zurⁿckbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurⁿckbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der ▄bergabe erteilten Anweisung oder der von dem GlΣubiger ⁿbernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.

(4) Der Schuldner kann die Ausⁿbung des Zurⁿckbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bⁿrgen ist ausgeschlossen.

 

º 370.

(1) Das Zurⁿckbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fΣlliger Forderungen geltend gemacht werden:

1. wenn ⁿber das Verm÷gen des Schuldners der Konkurs er÷ffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;

2. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Verm÷gen des Schuldners ohne Erfolg versucht ist.

(2) Der Geltendmachung des Zurⁿckbehaltungsrechts steht die Anweisung des Schuldners oder die ▄bernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, nicht entgegen, sofern die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tatsachen erst nach der ▄bergabe des Gegenstandes oder nach der ▄bernahme der Verpflichtung dem GlΣubiger bekannt werden.

 

º 371.

(1) Der GlΣubiger ist kraft des Zurⁿckbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurⁿckbehaltenen Gegenstande fⁿr seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurⁿckbehaltungsrecht nach º 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der GlΣubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.

(2) Die Befriedigung erfolgt nach den fⁿr das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in º 1234 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.

(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulΣssig, nachdem der GlΣubiger einen vollstreckbaren Titel fⁿr sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentⁿmer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst geh÷rt, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentⁿmer betreffenden Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ⁿber die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmΣ▀ig.

(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der GlΣubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.

 

º 372.

(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurⁿckbehaltenen Gegenstande gilt zugunsten des GlΣubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des GlΣubigers der Eigentⁿmer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentⁿmer, sofern nicht der GlΣubiger wei▀, da▀ der Schuldner nicht mehr Eigentⁿmer ist.

(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des GlΣubigers von dem Schuldner das Eigentum, so mu▀ er ein rechtskrΣftiges Urteil, das in einem zwischen dem GlΣubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung gefⁿhrten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der GlΣubiger bei dem Eintritte der RechtshΣngigkeit gewu▀t hat, da▀ der Schuldner nicht mehr Eigentⁿmer war.

 

Zweiter Abschnitt. Handelskauf

 

º 373.

(1) Ist der KΣufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der VerkΣufer die Ware auf Gefahr und Kosten des KΣufers in einem ÷ffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgΣngiger Androhung die Ware ÷ffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen B÷rsen- oder Marktpreis hat, nach vorgΣngiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen VerkΣufen ÷ffentlich ermΣchtigten Handelsmakler oder durch eine zur ÷ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgΣngigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Grⁿnden untunlich ist.

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt fⁿr Rechnung des sΣumigen KΣufers.

(4) Der VerkΣufer und der KΣufer k÷nnen bei der ÷ffentlichen Versteigerung mitbieten.

(5) Im Falle der ÷ffentlichen Versteigerung hat der VerkΣufer den KΣufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem KΣufer unverzⁿglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Benachrichtigungen dⁿrfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

 

º 374.

Durch die Vorschriften des º 373 werden die Befugnisse nicht berⁿhrt, welche dem VerkΣufer nach dem Bⁿrgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der KΣufer im Verzuge der Annahme ist.

 

º 375.

(1) Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem KΣufer die nΣhere Bestimmung ⁿber Form, Ma▀ oder Σhnliche VerhΣltnisse vorbehalten, so ist der KΣufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen.

(2) Ist der KΣufer mit der Erfⁿllug dieser Verpflichtung im Verzuge, so kann der VerkΣufer die Bestimmung statt des KΣufers vornehmen oder gemΣ▀ º 326 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung fordern oder vom Vertrage zurⁿcktreten. Im ersteren Falle hat der VerkΣufer die von ihm getroffene Bestimmung dem KΣufer mitzuteilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der Frist von dem KΣufer nicht vorgenommen, so ist die von dem VerkΣufer getroffene Bestimmung ma▀gebend.

 

º 376.

(1) Ist bedungen, da▀ die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurⁿcktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfⁿllung Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung verlangen. Erfⁿllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, da▀ er auf Erfⁿllung bestehe.

(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung verlangt und hat die Ware einen B÷rsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des B÷rsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.

(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, falls die Ware einen B÷rsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf mu▀, wenn er nicht in ÷ffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen VerkΣufen oder KΣufen ÷ffentlich ermΣchtigten Handelsmakler oder eine zur ÷ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen.

(4) Auf den Verkauf mittels ÷ffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des º 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der GlΣubiger den Schuldner unverzⁿglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

 

º 377.

(1) Ist der Kauf fⁿr beide Teile ein HandelsgeschΣft, so hat der KΣufer die Ware unverzⁿglich nach der Ablieferung durch den VerkΣufer, soweit dies nach ordnungsmΣ▀igem GeschΣftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem VerkΣufer unverzⁿglich Anzeige zu machen.

(2) UnterlΣ▀t der KΣufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, da▀ es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich spΣter ein solcher Mangel, so mu▀ die Anzeige unverzⁿglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des KΣufers genⁿgt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der VerkΣufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

 

º 378.

Die Vorschriften des º 377 finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, da▀ der VerkΣufer die Genehmigung des KΣufers als ausgeschlossen betrachten mu▀te.

 

º 379.

(1) Ist der Kauf fⁿr beide Teile ein HandelsgeschΣft, so ist der KΣufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte ⁿbersendete Ware beanstandet, verpflichtet, fⁿr ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des º 373 verkaufen lassen.

 

º 380.

(1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der VerkΣufer zu erfⁿllen hat, sich ein anderes ergibt.

(2) Ob und in welcher H÷he das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder VerhΣltnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht zugunsten des KΣufers zu berechnen ist oder als Vergⁿtung fⁿr schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der VerkΣufer zu erfⁿllen hat.

 

º 381.

(1) Die in diesem Abschnitte fⁿr den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch fⁿr den Kauf von Wertpapieren.

(2) Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist.

 

º 382.

Die Vorschriften der ºº 481 bis 492 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ⁿber die GewΣhrleistung bei ViehmΣngeln werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berⁿhrt.

 

Dritter Abschnitt. KommissionsgeschΣft

 

º 383.

KommissionΣr ist, wer es gewerbsmΣ▀ig ⁿbernimmt, Waren oder Wertpapiere fⁿr Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

 

º 384.

(1) Der KommissionΣr ist verpflichtet, das ⁿbernommene GeschΣft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszufⁿhren; er hat hierbei das Interesses des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausfⁿhrung der Kommission unverzⁿglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten ⁿber das GeschΣft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der GeschΣftsbesorgung erlangt hat.

(3) Der KommissionΣr haftet dem Kommittenten fⁿr die Erfⁿllung des GeschΣfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausfⁿhrung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das GeschΣft abgeschlossen hat.

 

º 385.

(1) Handelt der KommissionΣr nicht gemΣ▀ den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das GeschΣft nicht fⁿr seine Rechnung gelten zu lassen.

(2) Die Vorschriften des º 665 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberⁿhrt.

 

º 386.

(1) Hat der KommissionΣr unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm fⁿr den Einkauf gesetzten Preis ⁿberschritten, so mu▀ der Kommittent, falls er das GeschΣft als nicht fⁿr seine Rechnung abgeschlossen zurⁿckweisen will, dies unverzⁿglich auf die Anzeige von der Ausfⁿhrung des GeschΣfts erklΣren; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.

(2) Erbietet sich der KommissionΣr zugleich mit der Anzeige von der Ausfⁿhrung des GeschΣfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zurⁿckweisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied ⁿbersteigenden Schadens bleibt unberⁿhrt.

 

º 387.

(1) Schlie▀t der KommissionΣr zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.

(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, fⁿr welchen der KommissionΣr verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis ⁿbersteigt oder wenn der Preis, fⁿr welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten h÷chsten Preis nicht erreicht.

 

º 388.

(1) Befindet sich das Gut, welches dem KommissionΣr zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem beschΣdigten oder mangelhaften Zustande, der Σu▀erlich erkennbar ist, so hat der KommissionΣr die Rechte gegen den Frachtfⁿhrer oder Schiffer zu wahren, fⁿr den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten unverzⁿglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten spΣter VerΣnderungen an dem Gute ein, die dessen Entwertung befⁿrchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfⁿgung des Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der Erteilung der Verfⁿgung sΣumig, so kann der KommissionΣr den Verkauf des Gutes nach Ma▀gabe der Vorschriften des º 373 bewirken.

 

º 389.

UnterlΣ▀t der Kommittent ⁿber das Gut zu verfⁿgen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der KommissionΣr die nach º 373 dem VerkΣufer zustehenden Rechte.

 

º 390.

(1) Der KommissionΣr ist fⁿr den Verlust und die BeschΣdigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, da▀ der Verlust oder die BeschΣdigung auf UmstΣnden beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

(2) Der KommissionΣr ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.

 

º 391.

Ist eine Einkaufskommission erteilt, die fⁿr beide Teile ein HandelsgeschΣft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem KommissionΣr von den entdeckten MΣngeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge fⁿr die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die fⁿr den KΣufer geltenden Vorschriften der ºº 377 bis 379 entsprechende Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem KommissionΣr gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut fⁿr Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspΣtete Anzeige des Mangels nicht berⁿhrt.

 

º 392.

(1) Forderungen aus einem GeschΣfte, das der KommissionΣr abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenⁿber erst nach der Abtretung geltend machen.

(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im VerhΣltnisse zwischen dem Kommittenten und dem KommissionΣr oder dessen GlΣubigern als Forderungen des Kommittenten.

 

º 393.

(1) Wird von dem KommissionΣr ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein Vorschu▀ geleistet oder Kredit gewΣhrt, so handelt der KommissionΣr auf eigene Gefahr.

(2) Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des GeschΣfts die Stundung des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der KommissionΣr dazu berechtigt.

(3) Verkauft der KommissionΣr unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet, dem Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. WΣre beim Verkaufe gegen bar der Preis geringer gewesen, so hat der KommissionΣr nur den geringeren Preis und, wenn dieser niedriger ist als der ihm gesetzte Preis, auch den Unterschied nach º 386 zu vergⁿten.

 

º 394.

(1) Der KommissionΣr hat fⁿr die Erfⁿllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das GeschΣft fⁿr Rechnung des Kommittenten abschlie▀t, einzustehen, wenn dies von ihm ⁿbernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.

(2) Der KommissionΣr, der fⁿr den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten fⁿr die Erfⁿllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfⁿllung aus dem VertragsverhΣltnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergⁿtung (Delkredereprovision) beanspruchen.

 

º 395.

Ein KommissionΣr, der den Ankauf eines Wechsels ⁿbernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in ⁿblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

 

º 396.

(1) Der KommissionΣr kann die Provision fordern, wenn das GeschΣft zur Ausfⁿhrung gekommen ist. Ist das GeschΣft nicht zur Ausfⁿhrung gekommen, so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebrΣuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausfⁿhrung des von ihm abgeschlossenen GeschΣfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde unterblieben ist.

(2) Zu dem von dem Kommittenten fⁿr Aufwendungen des KommissionΣrs nach den ºº 670 und 675 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatze geh÷rt auch die Vergⁿtung fⁿr die Benutzung der LagerrΣume und der Bef÷rderungsmittel des KommissionΣrs.

 

º 397.

Der KommissionΣr hat an dem Kommissionsgute, sofern er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darⁿber verfⁿgen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschⁿsse und Darlehen, der mit Rⁿcksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in KommissionsgeschΣften.

 

º 398.

Der KommissionΣr kann sich, auch wenn er Eigentⁿmer des Kommissionsguts ist, fⁿr die in º 397 bezeichneten Ansprⁿche nach Ma▀gabe der fⁿr das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.

 

º 399.

Aus den Forderungen, welche durch das fⁿr Rechnung des Kommittenten geschlossene GeschΣft begrⁿndet sind, kann sich der KommissionΣr fⁿr die in º 397 bezeichneten Ansprⁿche vor dem Kommittenten und dessen GlΣubigern befriedigen.

 

º 400.

(1) Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waren, die einen B÷rsen- oder Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein B÷rsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat, von dem KommissionΣr dadurch ausgefⁿhrt werden, da▀ er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als VerkΣufer liefert oder das Gut, welches er verkaufen soll, selbst als KΣufer ⁿbernimmt.

(2) Im Falle einer solchen Ausfⁿhrung der Kommission beschrΣnkt sich die Pflicht des KommissionΣrs, Rechenschaft ⁿber die Abschlie▀ung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen, auf den Nachweis, da▀ bei dem berechneten Preise der zur Zeit der Ausfⁿhrung der Kommission bestehende B÷rsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausfⁿhrung gilt der Zeitpunkt, in welchem der KommissionΣr die Anzeige von der Ausfⁿhrung zur Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.

(3) Ist bei einer Kommission, die wΣhrend der B÷rsen- oder Marktzeit auszufⁿhren war, die Ausfⁿhrungsanzeige erst nach dem Schlusse der B÷rse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis fⁿr den Kommittenten nicht ungⁿnstiger sein als der Preis, der am Schlusse der B÷rse oder des Marktes bestand.

(4) Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (ersten Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgefⁿhrt werden soll, ist der KommissionΣr ohne Rⁿcksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausfⁿhrungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.

(5) Bei Wertpapieren und Waren, fⁿr welche der B÷rsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der KommissionΣr im Falle der Ausfⁿhrung der Kommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungⁿnstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.

 

º 401.

(1) Auch im Falle der Ausfⁿhrung der Kommission durch Selbsteintritt hat der KommissionΣr, wenn er bei Anwendung pflichtmΣ▀iger Sorgfalt die Kommission zu einem gⁿnstigeren als dem nach º 400 sich ergebenden Preise ausfⁿhren konnte, dem Kommittenten den gⁿnstigeren Preis zu berechnen.

(2) Hat der KommissionΣr vor der Absendung der Ausfⁿhrungsanzeige aus Anla▀ der erteilten Kommission an der B÷rse oder am Markte ein GeschΣft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungⁿnstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.

 

º 402.

Die Vorschriften des º 400 Abs. 2 bis 5 und des º 401 k÷nnen nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeΣndert werden.

 

º 403.

Der KommissionΣr, der das Gut selbst als VerkΣufer liefert oder als KΣufer ⁿbernimmt, ist zu der gew÷hnlichen Provision berechtigt und kann die bei KommissionsgeschΣften sonst regelmΣ▀ig vorkommenden Kosten berechnen.

 

º 404.

Die Vorschriften der ºº 397 und 398 finden auch im Falle der Ausfⁿhrung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.

 

º 405.

(1) Zeigt der KommissionΣr die Ausfⁿhrung der Kommission an, ohne ausdrⁿcklich zu bemerken, da▀ er selbst eintreten wolle, so gilt dies als ErklΣrung, da▀ die Ausfⁿhrung durch Abschlu▀ des GeschΣfts mit einem Dritten fⁿr Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.

(2) Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem KommissionΣr, da▀ die ErklΣrung darⁿber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschlu▀ mit einem Dritten ausgefⁿhrt sei, spΣter als am Tage der Ausfⁿhrungsanzeige abgegeben werden dⁿrfe, ist nichtig.

(3) Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dem KommissionΣr zu, bevor die Ausfⁿhrungsanzeige zur Absendung abgegeben ist, so steht dem KommissionΣr das Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu.

 

º 406.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein KommissionΣr im Betriebe seines Handelsgewerbes ein GeschΣft anderer als der in º 383 bezeichneten Art fⁿr Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu schlie▀en ⁿbernimmt. Das gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht KommissionΣr ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein GeschΣft in der bezeichneten Weise zu schlie▀en ⁿbernimmt.

(2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum Gegenstande hat.

Vierter Abschnitt. SpeditionsgeschΣft

 

º 407.

(1) Spediteur ist, wer es gewerbsmΣ▀ig ⁿbernimmt, Gⁿterversendungen durch Frachtfⁿhrer oder durch Verfrachter von Seeschiffen fⁿr Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen.

(2) Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthΣlt, die fⁿr den KommissionΣr geltenden Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der ºº 388 bis 390 ⁿber die Empfangnahme, die Aufbewahrung und die Versicherung des Gutes, Anwendung.

 

º 408.

(1) Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtfⁿhrer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszufⁿhren; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(2) Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine h÷here als die mit dem Frachtfⁿhrer oder dem Verfrachter bedungene Fracht zu berechnen.

 

º 409.

Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtfⁿhrer oder dem Verfrachter zur Bef÷rderung ⁿbergeben ist.

 

º 410.

Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschⁿsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darⁿber verfⁿgen kann.

 

º 411.

(1) Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuⁿben.

(2) Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmanne befriedigt wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns auf den Nachmann ⁿber. Dasselbe gilt von der Forderung und dem Pfandrechte des Frachtfⁿhrers, soweit der Zwischenspediteur ihn befriedigt.

 

º 412.

(1) Der Spediteur ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, befugt, die Bef÷rderung des Gutes selbst auszufⁿhren.

(2) Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtfⁿhrers oder Verfrachters; er kann die Provision, die bei SpeditionsgeschΣften sonst regelmΣ▀ig vorkommenden Kosten sowie die gew÷hnliche Fracht verlangen.

 

º 413.

(1) Hat sich der Spediteur mit dem Versender ⁿber einen bestimmten Satz der Bef÷rderungskosten geeinigt, so hat er ausschlie▀lich die Rechte und Pflichten eines Frachtfⁿhrers. Er kann in einem solchen Falle Provision nur verlangen, wenn es besonders vereinbart ist.

(2) Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit den Gⁿtern anderer Versender auf Grund eines fⁿr seine Rechnung ⁿber eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 Anwendung, auch wenn eine Einigung ⁿber einen bestimmten Satz der Bef÷rderungskosten nicht stattgefunden hat. Der Spediteur kann in diesem Falle eine den UmstΣnden nach amgemessene Fracht, h÷chstens aber die fⁿr die Bef÷rderung des einzelnen Gutes gew÷hnliche Fracht verlangen.

 

º 414.

(1) Die Ansprⁿche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, BeschΣdigung oder verspΣteter Ablieferung des Gutes verjΣhren in einem Jahre. Die VerjΣhrungsfrist kann durch Vertrag verlΣngert werden.

(2) Die VerjΣhrung beginnt im Falle der BeschΣdigung oder Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des Verlustes oder der verspΣteten Ablieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung hΣtte bewirkt sein mⁿssen.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprⁿche k÷nnen nach der Vollendung der VerjΣhrung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die BeschΣdigung oder die verspΣtete Ablieferung dem Spediteur angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet worden ist. Der Anzeige an den Spediteur steht es gleich, wenn das selbstΣndige Beweisverfahren nach der Zivilproze▀ordnung beantragt oder in einem zwischen dem Versender und dem EmpfΣnger oder einem spΣteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der BeschΣdigung oder der verspΣteten Ablieferung anhΣngigen Rechtsstreite dem Spediteur der Streit verkⁿndet wird.

(4) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Spediteur den Verlust, die Minderung, die BeschΣdigung oder die verspΣtete Ablieferung des Gutes vorsΣtzlich herbeigefⁿhrt hat.

 

º 415.

Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Gⁿterversendung durch Frachtfⁿhrer oder Verfrachter fⁿr Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu besorgen ⁿbernimmt.

 

Fⁿnfter Abschnitt. LagergeschΣft

 

º 416.

Lagerhalter ist, wer gewerbsmΣ▀ig die Lagerung und Aufbewahrung von Gⁿtern ⁿbernimmt.

 

º 417.

(1) Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die fⁿr den KommissionΣr geltenden Vorschriften der ºº 388 bis 390 Anwendung.

(2) Treten VerΣnderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwertung befⁿrchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzⁿglich zu benachrichtigen. VersΣumt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

º 418.

Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen wΣhrend der GeschΣftsstunden zu gestatten.

 

º 419.

(1) Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Gⁿte nur befugt, wenn ihm dies ausdrⁿcklich gestattet ist.

(2) Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigentum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Gesamtvorrate kann er jedem Einlagerer den ihm gebⁿhrenden Anteil ausliefern, ohne da▀ er hierzu der Genehmigung der ⁿbrigen Beteiligten bedarf.

(3) Ist das Gut in der Art hinterlegt, da▀ das Eigentum auf den Lagerhalter ⁿbergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Gⁿte und Menge zurⁿckzugewΣhren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

 

º 420.

(1) Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsⁿbliche Lagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen fⁿr Fracht und Z÷lle und der sonst fⁿr das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den UmstΣnden nach fⁿr erforderlich halten durfte.

(2) Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden BetrΣgen (Lagerkosten) sind die baren Auslagen sofort zu erstatten. Die sonstigen Lagerkosten sind nach dem Ablaufe von je drei Monaten seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der Zwischenzeit zurⁿckgenommen wird, bei der Rⁿcknahme zu erstatten; wird das Gut teilweise zurⁿckgenommen, so ist nur ein entsprechender Teil zu berichtigen, es sei denn, da▀ das auf dem Lager verbleibende Gut zur Sicherung des Lagerhalters nicht ausreicht.

 

º 421.

Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darⁿber verfⁿgen kann.

 

º 422.

(1) Der Lagerhalter kann nicht verlangen, da▀ der Einlagerer das Gut vor dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solche nicht bedungen ist, da▀ er es vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der Einlieferung zurⁿcknehme. Ist eine Lagerzeit nicht bedungen oder behΣlt der Lagerhalter nach dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die Rⁿcknahme nur nach vorgΣngiger Kⁿndigung unter Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist von einem Monate verlangen.

(2) Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rⁿcknahme des Gutes vor dem Ablaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

º 423.

Auf die VerjΣhrung der Ansprⁿche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, BeschΣdigung oder verspΣteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des º 414 entsprechende Anwendung. Im Falle des gΣnzlichen Verlustes beginnt die VerjΣhrung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.

º 424.

Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament ⁿbertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalter ⁿbernommen ist, die ▄bergabe des Lagerscheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, fⁿr den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die ▄bergabe des Gutes.

Sechster Abschnitt. FrachtgeschΣft

 

º 425.

Frachtfⁿhrer ist, wer es gewerbsmΣ▀ig ⁿbernimmt, die Bef÷rderung von Gⁿtern zu Lande oder auf Flⁿssen oder sonstigen BinnengewΣssern auszufⁿhren.

 

º 426.

(1) Der Frachtfⁿhrer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen.

(2) Der Frachtbrief soll enthalten:

1. den Ort und den Tag der Ausstellung;

2. den Namen und den Wohnort des Frachtfⁿhrers;

3. den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll (des EmpfΣngers);

4. den Ort der Ablieferung;

5. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;

6. die Bezeichnung der fⁿr eine zoll- oder steueramtliche Behandlung oder polizeiliche Prⁿfung n÷tigen Begleitpapiere;

7. die Bestimmung ⁿber die Fracht sowie im Falle ihrer Vorausbezahlung einen Vermerk ⁿber die Vorausbezahlung;

8. die besonderen Vereinbarungen, welche die Beteiligten ⁿber andere Punkte, namentlich ⁿber die Zeit, innerhalb welcher die Bef÷rderung bewirkt werden soll, ⁿber die EntschΣdigung wegen verspΣteter Ablieferung und ⁿber die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, getroffen haben;

9. die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen VervielfΣltigung hergestellte Unterschrift ist genⁿgend.

(3) Der Absender haftet dem Frachtfⁿhrer fⁿr die Richtigkeit und die VollstΣndigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben.

 

º 427.

Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtfⁿhrer die Begleitpapiere zu ⁿbergeben, welche zur Erfⁿllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den EmpfΣnger erforderlich sind. Er haftet dem Frachtfⁿhrer, sofern nicht diesem ein Verschulden zur Last fΣllt, fⁿr alle Folgen, die aus dem Mangel, der UnzulΣnglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen.

 

º 428.

(1) Ist ⁿber die Zeit, binnen welcher der Frachtfⁿhrer die Bef÷rderung bewirken soll, nichts bedungen, so bestimmt sich die Frist, innerhalb deren er die Reise anzutreten und zu vollenden hat, nach dem Ortsgebrauche. Besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist die Bef÷rderung binnen einer den UmstΣnden nach angemessenen Frist zu bewirken.

(2) Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des Absenders zeitweilig verhindert, so kann der Absender von dem Vertrage zurⁿcktreten; er hat jedoch den Frachtfⁿhrer, wenn diesem kein Verschulden zur Last fΣllt, fⁿr die Vorbereitung der Reise, die Wiederausladung und den zurⁿckgelegten Teil der Reise zu entschΣdigen. ▄ber die H÷he der EntschΣdigung entscheidet der Ortsgebrauch; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist eine den UmstΣnden nach angemessene EntschΣdigung zu gewΣhren.

 

º 429.

(1) Der Frachtfⁿhrer haftet fⁿr den Schaden, der durch Verlust oder BeschΣdigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch VersΣumung der Lieferzeit entsteht, es sei denn, da▀ der Verlust, die BeschΣdigung oder die VerspΣtung auf UmstΣnden beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtfⁿhrers nicht abgewendet werden konnten.

(2) Fⁿr den Verlust oder die BeschΣdigung von Kostbarkeiten, KunstgegenstΣnden, Geld und Wertpapieren haftet der Frachtfⁿhrer nur, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Wert des Gutes bei der ▄bergabe zur Bef÷rderung angegeben worden ist.

 

º 430.

(1) Mu▀ auf Grund des Frachtvertrags von dem Frachtfⁿhrer fⁿr gΣnzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung in dem Zeitpunkte hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Z÷llen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.

(2) Im Falle der BeschΣdigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerte des Gutes im beschΣdigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Werte zu ersetzen, welchen das Gut ohne die BeschΣdigung am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben wⁿrde; hiervon kommt in Abzug, was infolge der BeschΣdigung an Z÷llen und sonstigen Kosten erspart ist.

(3) Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe FahrlΣssigkeit des Frachtfⁿhrers herbeigefⁿhrt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden.

 

º 431.

Der Frachtfⁿhrer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausfⁿhrung der Bef÷rderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

 

º 432.

(1) ▄bergibt der Frachtfⁿhrer zur Ausfⁿhrung der von ihm ⁿbernommenen Bef÷rderung das Gut einem anderen Frachtfⁿhrer, so haftet er fⁿr die Ausfⁿhrung der Bef÷rderung bis zur Ablieferung des Gutes an den EmpfΣnger.

(2) Der nachfolgende Frachtfⁿhrer tritt dadurch, da▀ er das Gut mit dem ursprⁿnglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemΣ▀ in den Frachtvertrag ein und ⁿbernimmt die selbstΣndige Verpflichtung, die Bef÷rderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszufⁿhren.

(3) Hat auf Grund dieser Vorschriften einer der beteiligten Frachtfⁿhrer Schadensersatz geleistet, so steht ihm der Rⁿckgriff gegen denjenigen zu, welcher den Schaden verschuldet hat. Kann dieser nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Frachtfⁿhrer den Schaden nach dem VerhΣltnis ihrer Anteile an der Fracht gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, da▀ der Schaden nicht auf ihrer Bef÷rderungsstrecke entstanden ist.

 

º 433.

(1) Der Absender kann den Frachtfⁿhrer anweisen, das Gut anzuhalten, zurⁿckzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten EmpfΣnger auszuliefern. Die Mehrkosten, die durch eine solche Verfⁿgung entstehen, sind dem Frachtfⁿhrer zu erstatten.

(2) Das Verfⁿgungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem EmpfΣnger ⁿbergeben oder von dem EmpfΣnger Klage gemΣ▀ º 435 gegen den Frachtfⁿhrer erhoben wird. Der Frachtfⁿhrer hat in einem solchen Falle nur die Anweisungen des EmpfΣngers zu beachten; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem EmpfΣnger fⁿr das Gut verhaftet.

 

º 434.

Der EmpfΣnger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung dem Frachtfⁿhrer gegenⁿber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Ma▀regeln zu ergreifen und dem Frachtfⁿhrer die zu diesem Zwecke notwendigen Anweisungen zu erteilen. Die Auslieferung des Gutes kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absender den Frachtfⁿhrer dazu ermΣchtigt hat.

 

º 435.

Nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung ist der EmpfΣnger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begrⁿndeten Rechte gegen Erfⁿllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen in eigenem Namen gegen den Frachtfⁿhrer geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdem Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von dem Frachtfⁿhrer die ▄bergabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, wenn der Absender dem Frachtfⁿhrer eine nach º 433 noch zulΣssige entgegenstehende Anweisung erteilt.

º 436.

Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der EmpfΣnger verpflichtet, dem Frachtfⁿhrer nach Ma▀gabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.

 

º 437.

(1) Ist der EmpfΣnger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis, so hat der Frachtfⁿhrer den Absender unverzⁿglich hiervon in Kenntnis zu setzen und dessen Anweisung einzuholen.

(2) Ist dies den UmstΣnden nach nicht tunlich oder der Absender mit der Erteilung der Anweisung sΣumig oder die Anweisung nicht ausfⁿhrbar, so ist der Frachtfⁿhrer befugt, das Gut in einem ÷ffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen. Er kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, das Gut auch gemΣ▀ º 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen.

(3) Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Frachtfⁿhrer den Absender und den EmpfΣnger unverzⁿglich zu benachrichtigen, es sei denn, da▀ dies untunlich ist; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

 

º 438.

(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprⁿche gegen den Frachtfⁿhrer aus dem Frachtvertrag erloschen.

(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die BeschΣdigung oder Minderung des Gutes vor dessen Annahme durch amtlich bestellte SachverstΣndige festgestellt ist.

(3) Wegen einer BeschΣdigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahme Σu▀erlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtfⁿhrer auch nach der Annahme des Gutes und der Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel in der Zeit zwischen der ▄bernahme des Gutes durch den Frachtfⁿhrer und der Ablieferung entstanden ist und die Feststellung des Mangels durch amtlich bestellte SachverstΣndige unverzⁿglich nach der Entdeckung und spΣtestens binnen einer Woche nach der Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtfⁿhrer der Mangel unverzⁿglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so genⁿgt es, wenn die Feststellung unverzⁿgllich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem der Eingang einer Antwort des Frachtfⁿhrers unter regelmΣ▀igen UmstΣnden erwartet werden darf.

(4) Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Feststellung sind von dem Frachtfⁿhrer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine BeschΣdigung ermittelt wird, fⁿr welche der Frachtfⁿhrer Ersatz leisten mu▀.

(5) Der Frachtfⁿhrer kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe FahrlΣssigkeit herbeigefⁿhrt hat.

 

º 439.

Auf die VerjΣhrung der Ansprⁿche gegen den Frachtfⁿhrer wegen Verlustes, Minderung, BeschΣdigung oder verspΣteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des º 414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht fⁿr die in º 432 Abs. 3 bezeichneten Ansprⁿche.

 

º 440.

(1) Der Frachtfⁿhrer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begrⁿndeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschⁿsse ein Pfandrecht an dem Gute.

(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtfⁿhrer das Gut noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darⁿber verfⁿgen kann.

(3) Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Frachtfⁿhrer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitze des EmpfΣngers ist.

(4) Die in º 1234 Abs. 1 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den ºº 1237 und 1241 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den EmpfΣnger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenⁿber dem Absender zu erfolgen.

 

º 441.

(1) Der letzte Frachtfⁿhrer hat, falls nicht im Frachtbrief ein anderes bestimmt ist, bei der Ablieferung auch die Forderungen der VormΣnner sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen einzuziehen und die Rechte der VormΣnner, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuⁿben. Das Pfandrecht der VormΣnner besteht so lange als das Pfandrecht des letzten Frachtfⁿhrers.

(2) Wird der vorhergehende Frachtfⁿhrer von dem nachfolgenden befriedigt, so gehen seine Forderung und sein Pfandrecht auf den letzteren ⁿber.

(3) In gleicher Art gehen die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den nachfolgenden Frachtfⁿhrer ⁿber.

 

º 442.

Der Frachtfⁿhrer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, ist den VormΣnnern verantwortlich. Er wird, ebenso wie die vorhergehenden Frachtfⁿhrer und Spediteure, des Rⁿckgriffs gegen die VormΣnner verlustig. Der Anspruch gegen den EmpfΣnger bleibt in Kraft.

 

º 443.

(1) Bestehen an demselben Gute mehrere nach den ºº 397 , 410 , 421 und 440 begrⁿndete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch die Bef÷rderung des Gutes entstanden sind, das spΣter entstandene dem frⁿher entstandenen vor.

(2) Diese Pfandrechte haben sΣmtlich den Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen Pfandrechte des KommissionΣrs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrechte des Spediteurs und des Frachtfⁿhrers fⁿr Vorschⁿsse.

 

º 444.

▄ber die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtfⁿhrer ein Ladeschein ausgestellt werden.

 

º 445.

(1) Der Ladeschein soll enthalten:

1. den Ort und den Tag der Ausstellung;

2. den Namen und den Wohnort des Frachtfⁿhrers;

3. den Namen des Absenders;

4. den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;

5. den Ort der Ablieferung;

6. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;

7. die Bestimmung ⁿber die Fracht und ⁿber die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk ⁿber die Vorausbezahlung.

(2) Der Ladeschein mu▀ von dem Frachtfⁿhrer unterzeichnet sein.

(3) Der Absender hat dem Frachtfⁿhrer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhΣndigen.

 

º 446.

(1) Der Ladeschein entscheidet fⁿr das RechtsverhΣltnis zwischen dem Frachtfⁿhrer und dem EmpfΣnger des Gutes; die nicht in den Ladeschein aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags sind dem EmpfΣnger gegenⁿber unwirksam, sofern nicht der Ladeschein ausdrⁿcklich auf sie Bezug nimmt.

(2) Fⁿr das RechtsverhΣltnis zwischen dem Frachtfⁿhrer und dem Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags ma▀gebend.

 

º 447.

(1) Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament ⁿbertragen ist.

(2) Der zum Empfange Legitimierte hat schon vor der Ankunft des Gutes am Ablieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in Ansehung der Verfⁿgung ⁿber das Gut zustehen, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist.

(3) Der Frachtfⁿhrer darf einer Anweisung des Absenders, das Gut anzuhalten, zurⁿckzugeben oder an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimierten EmpfΣnger auszuliefern, nur Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurⁿckgegeben wird; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem rechtmΣ▀igen Besitzer des Ladescheins fⁿr das Gut verhaftet.

 

º 448.

Der Frachtfⁿhrer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rⁿckgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.

 

º 449.

Im Falle des º 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtfⁿhrer, der das Gut auf Grund des Ladescheins ⁿbernimmt, nach Ma▀gabe des Scheines verpflichtet.

 

º 450.

Die ▄bergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtfⁿhrer ⁿbernommen ist, fⁿr den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die ▄bergabe des Gutes.

 

º 451.

Die Vorschriften der ºº 426 bis 450 kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtfⁿhrer ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Bef÷rderung von Gⁿtern zu Lande oder auf Flⁿssen oder sonstigen BinnengewΣssern auszufⁿhren ⁿbernimmt.

 

º 452.

Auf die Bef÷rderung von Gⁿtern durch die Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Die bezeichneten Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Gesetzbuchs.

Siebenter Abschnitt. Bef÷rderung von Gⁿtern und Personen
auf den Eisenbahnen des ÷ffentlichen Verkehrs

 

º 453.(aufgehoben)

 

º 454.

Die Eisenbahn haftet fⁿr den Schaden, der durch Verlust oder BeschΣdigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Bef÷rderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, da▀ der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfⁿgungsberechtigten, durch h÷here Gewalt, durch MΣngel der Verpackung oder durch besondere MΣngel des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gew÷hnlichen Rinnverlust verursacht ist.

 

º 455.

Die Eisenbahn haftet fⁿr den Schaden, der durch VersΣumung der Lieferfrist entsteht, es sei denn, da▀ die VerspΣtung von einem Ereignis herrⁿhrt, das sie weder herbeigefⁿhrt hat noch abzuwenden vermochte.

 

º 456.

Die Eisenbahn haftet fⁿr ihre Bediensteten und andere Personen, deren sie sich bei der Ausfⁿhrung der von ihr ⁿbernommenen Bef÷rderung bedient.

 

º 457.

ºº 440 bis 443 finden entsprechende Anwendung.

 

ºº 458û473. (aufgehoben)

 

Fⁿnftes Buch. Seehandel

 

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 

ºº 474û483

 

Zweiter Abschnitt. Reeder und Reederei

 

ºº 484û510

Dritter Abschnitt. KapitΣn

 

ºº 511û555

 

Vierter Abschnitt. FrachtgeschΣft zur Bef÷rderung von Gⁿtern

 

ºº 556û663b

Fⁿnfter Abschnitt. FrachtgeschΣft zur Bef÷rderung von Reisenden

 

ºº 664û678

Sechster Abschnitt. Bodmerei

 

ºº 679û699 (aufgehoben)

Siebenter Abschnitt. Haverei

 

ºº 700û733

ºº 734û739

Achter Abschnitt. Bergung und Hilfsleistung in Seenot

 

ºº 740û753

Neunter Abschnitt. SchiffsglΣubiger

 

ºº 754û764

Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt

 

ºº 778û805

 

ºº 806û811b

ºº 812û819

ºº 820û853

ºº 854û881

ºº 882û893

ºº 894û900

Elfter Abschnitt. VerjΣhrung

 

ºº 901û905

 

Das Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/674/ EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 ⁿber den Jahresabschlu▀ und den konsolidierten Abschlu▀ von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) und einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fⁿr die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur ─nderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1) und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fⁿr die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur ─nderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (ABl. EG Nr. L 360 S. 1).

º 12 Abs. 1 geΣnd. durch BeurkundungsG v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513).

º 13 neugef. durch G v. 10. 8. 1937 (RGBl. I S. 897), ▄berschrift und Abs. 5 neugef. durch G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282).

º 13a eingef. durch G v. 10. 8. 1937 (RGBl. I S. 897) und neugef. durch G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282).

º 13b eingef. durch G v. 10. 8. 1937 (RGBl. I S. 897) und neugef. durch G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282).

º 13c eingef., bish. º 13c wird º 13h durch G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282).

º 13d eingef. durch G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282).

º 13e eingef. durch G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282), Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 geΣnd. durch Art. 2 G v. 27. 9. 1993 (BGBl. I S. 1666).

Die in Kursivdruck eingefⁿgten Worte treten an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll vom 17. 3. 1993 geΣnderten Fassung fⁿr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt; vgl. Art. 7 G v. 27. 9. 1993 (BGBl. I S. 1666).

º 13f eingef. durch G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282).

Nr. 51.

Nr. 51.

º 13g eingef. durch G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282).

Nr. 52.

Nr. 52.

Frⁿherer º 13c wird º 13h und ▄berschrift eingef. durch G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282), ursprⁿnglich eingef. durch G v. 10. 8. 1937 (RGBl. I S. 897) und neugef. durch G v. 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1185).

º 14 neugef. durch G v. 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1185), geΣnd. durch G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 496).

º 15 Abs. 2 neugef., Abs. 3 eingef., bish. Abs. 3 wird Abs. 4 durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146).

º 19 Abs. 5 angef. durch G v. 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836).

º 20 aufgeh. durch G v. 30. 1. 1937 (RGBl. I S. 166).

º 22 Abs. 1 Satz 2 aufgeh. durch VO v. 29. 9. 1937 (RGBl. I S. 1026).

º 26 neugef., º 28 Abs. 3 angef. durch NachhBG v. 18. 3. 1994 (BGBl. I S. 560).

º 30 Abs. 1 neugef. durch G v. 9. 10. 1973 (BGBl. I S. 1451).

º 33 neu gefa▀t durch Gesetz vom 10. 8. 1937 (RGBl. I S. 897).

Jetzt: º 33 Abs. 2 Satz 2 und 3.

º 37 Abs. 1 geΣndert durch Gesetz vom 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), Abs. 1 frⁿherer Satz 2 aufgehoben durch Nichtaufnahme in das BGBl. Teil III; vgl. º 3 Abs. 1 Gesetz ⁿber die Sammlung des Bundesrechts vom 10. 7. 1958 (BGBl. I S. 437) in Verbindung mit º 3 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz ⁿber den Abschlu▀ der Sammlung des Bundesrechts vom 28. 12. 1968 (BGBl. I S. 1451).

ºº 38 bis 47b aufgehoben durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

Beachte hierzu auch ºº 164 ff. BGB.

º 55 neu gefa▀t durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771).

Fⁿr das Gebiet der ehem DDR ist º 62 Abs. 2 bis 4 aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 959, 1020) nicht anzuwenden.

º 63 aufgeh. durch Art. 59 PflegeVG v. 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).

Fⁿr das Gebiet der ehem DDR sind die ºº 64 und 73 aufgrund EVertr. v. 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 959, 1020) nicht anzuwenden.

º 65 geΣnd. durch G v. 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771).

ºº 66 bis 72 aufgeh. durch G v. 14. 8. 1969 (BGBl. I S. 1106).

º 73 Abs. 2 aufgeh. durch G v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513).

º 74 neugef., º 74a eingef. durch G v. 10. 6. 1914 (RGBl. S. 209).

Diese durch º 2 Zweite Verordnung zur Neuregelung der im Handelsgesetzbuche sowie in der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen v. 23. 10. 1923 (RGBl. I S. 990) festgesetzte Grundzahl ist mit der jeweiligen Teuerungszahl zu vervielfachen. Als Teuerungszahl gilt die Indexziffer fⁿr die Lebenshaltungskosten. Die VO v. 23. 10. 1923 ist bis heute weder aufgehoben noch geΣndert worden. û Beachte hierzu jedoch Anm. zu º 75b HGB.

º 74b eingef. durch G v. 10. 6. 1914 (RGBl. S. 209).

 

ºº 74c, 75a und 75b eingefⁿgt sowie º 75 neu gefa▀t durch Gesetz vom 10. 6. 1914 (RGBl. S. 209).

Fⁿr das Gebiet der ehem. DDR sind º 75 Abs. 3 und º 75b Satz 2 aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 959, 1020) nicht anzuwenden.

º 70 und 71 HGB aufgehoben durch Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. 8. 1969 (BGBl. I S. 1106); vgl. jetzt º 626 BGB.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. 2. 1977 û 3 AZR 620/75 û (AP Nr. 6 zu º 75 HGB = NJW 1977, 1357) verst÷▀t º 75 Abs. 3 HGB gegen Art. 3 GG und ist daher nichtig.

º 75b Satz 1 verst÷▀t gegen Art. 12 Abs. 1 GG und ist nichtig; vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. 10. 1980 û 3 AZR 202/79 û (AP Nr. 15 zu º 75b HGB = NJW 1981, 1174 = BAGE 34, 220). û Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. 12. 1969 û 3 AZR 514/68 û (AP Nr. 10 zu º 75b HGB = NJW 1970, 723 = BAGE 22, 215) ist º 75b Satz 2 HGB û jedenfalls mit der bisher als ma▀geblich erachteten Verdienstgrenze û verfassungswidrig. Es bleibt nach der Entscheidung offen, ob die Regelung des º 75b Satz 2 HGB im ganzen verfassungswidrig und deshalb unwirksam oder durch verfassungskonforme Auslegung mit einer anders zu bestimmenden Verdienstgrenze aufrechtzuerhalten ist. Als Verdienstgrenze fⁿr ôHochbesoldeteö k÷nnte vielleicht die doppelte Beitragsbemessungsgrenze (º 1385 Abs. 2 RVO; º 112 Abs. 2 AVG) in Betracht kommen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. 10 1975 û 3 AZR 28/75 û (AP Nr. 14 zu º 75b HGB = NJW 1976, 342 = BAGE 27, 284 = BB 1975, 1636) mⁿssen nachvertragliche Wettbewerbsverbote auch bei Arbeitnehmern mit Spitzenverdiensten eine KarenzentschΣdigung vorsehen, um Verbindlichkeit beanspruchen zu k÷nnen. Die Verdienstgrenze fⁿr sog. ôHochbesoldeteö i. S. des º 75b Satz 2 HGB, die unjustitiabel geworden ist, lΣ▀t sich nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung neu bestimmen.

ºº 75c und 75d eingefⁿgt durch Gesetz vom 10. 6. 1914 (RGBl. S. 209).

º 75e eingefⁿgt durch Gesetz vom 10. 6 1914 (RGBl. S. 209) und aufgehoben durch Gesetz vom 17. 7. 1974 (BGBl. I S. 1481).

º 75f eingefⁿgt durch Gesetz vom 10. 6. 1914 (RGBl. S. 209) und neu gefa▀t durch Gesetz vom 20. 1. 1934 (RGBl. I S. 45).

º 75g eingefⁿgt durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771).

º 75h eingefⁿgt sowie Siebenter Abschnitt (ºº 84 bis 92c) neu gefa▀t durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771).

ºº 76 bis 82 aufgehoben durch Berufsbildungsgesetz vom 14. 8. 1969 (BGBl. I S. 1112).

º 82a eingefⁿgt durch Gesetz vom 10. 6. 1914 (RGBl. S. 209). û º 82a gegenstandslos durch º 19 in Verbindung mit º 5 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz vom 14. 8. 1969 (BGBl. I S. 1112).

Fⁿr das Gebiet der ehem. DDR sind die ºº 82a und 83 aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 (BGBl. I S. 889, 959, 1020) nicht anzuwenden.

º 86 neu gefa▀t sowie º 86b eingefⁿgt durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771), º 86 Abs. 4 angefⁿgt durch Gesetz vom 23. 10. 1989 (BGBl. I S. 1910).

Wegen des bis zum Ablauf des Jahres 1993 geltenden ▄bergangsrechts beachte Anm. zu Art. 29 EGHGB.

º 86a eingefⁿgt durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771), Abs. 2 SΣtze 2 und 3 neu gefa▀t sowie Abs. 3 angefⁿgt durch Gesetz vom 23. 10. 1989 (BGBl. I S. 1910).

º 87 neu gefa▀t durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771), Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 geΣndert sowie Abs. 3 neu gefa▀t durch Gesetz vom 23. 10. 1989 (BGBl. I S. 1910).

º 87a eingefⁿgt durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771), Abs. 1 Satz 4 aufgehoben sowie Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 neu gefa▀t durch Gesetz vom 23. 10. 1989 (BGBl. I S. 1910).

Wegen des bis zum Ablauf des Jahres 1993 geltenden ▄bergangsrechts beachte Anm. zu Art. 29 EGHGB.

º 87b eingefⁿgt durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771), Abs. 2 Satz 3 eingefⁿgt durch Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. 5. 1967 (BGBl. I S. 545).

ºº 87c, 87d und 88a eingefⁿgt sowie º 88 neu gefa▀t durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771).

º 89 neu gefa▀t durch Gesetz vom 23. 10. 1989 (BGBl. I S. 1910).

Wegen des bis zum Ablauf des Jahres 1993 geltenden ▄bergangsrechts beachte Anm. zu Art. 29 EGHGB.

º 89a und 89b eingefⁿgt durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771), º 89b Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 neu gefa▀t durch Gesetz vom 23. 10. 1989 (BGBl. I S. 1910).

º 90 neu gefa▀t sowie º 90a eingefⁿgt durch Gesetz vom 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771), º 90a Abs. 1 Satz 2 geΣndert durch Gesetz vom 23. 10. 1989 (BGBl. I S. 1910).

Wegen des bis zum Ablauf des Jahres 1993 geltenden ▄bergangsrechts beachte Anm. zu Art. 29 EGHGB.

º 90a Abs. 2 Satz 2 HGB war jedenfalls bis zum 1. 1. 1990 mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar; vgl. Beschl. des BVerfG v. 7. 2. 1990 û1 BvR 26/84 û (BGBl. I S. 575).

ºº 91 und 92 neugef., º 91a eingef. durch G v. 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771).

ºº 92a und 92b eingef. durch G v. 6. 8. 1953 (BGBl. I S. 771).

º 104 Satz 2 angef. durch G v. vom 23. 10. 1989 (BGBl. I S. 1910).

º 118 Abs. 1 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

º 125a eingefⁿgt durch Gesetz vom 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836).

º 129a eingefⁿgt durch Gesetz vom 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836).

ºº 130a und 130b eingefⁿgt durch Gesetz vom 29. 7. 1976 (BGBl. I S. 2034), º 130a Abs. 1 Satz 1 geΣndert durch Gesetz vom 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836).

▄berschrift vor º 159 neugef., º 159 Abs. 1 und 2 geΣnd., Abs. 4 angef., º 160 neugef. durch NachhBG v. 18. 3. 1994 (BGBl. I S. 560).

º 166 Abs. 1 und 3 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

º 172 Abs. 6 und º 172a eingefⁿgt durch Gesetz vom 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836).

º 177a eingefⁿgt durch Gesetz vom 29. 7. 1976 (BGBl. I S. 2034) und neu gefa▀t durch Gesetz vom 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836).

ºº 178 bis 229 aufgehoben durch Gesetz vom 30. 1. 1937 (RGBl. I S. 166), frⁿhere ▄berschriften des Dritten bis Fⁿnften Abschnitts aufgehoben durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

Bisherige ºº 335 bis 342 werden ºº 230 bis 237 durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

Bisherige ºº 335 bis 342 wurden ºº 230 bis 237 durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

▄berschrift des bisherigen Dritten Buches in ,,Viertes Buchéé geΣnd. durch G v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

Drittes Buch (ºº 238 bis 339) eingef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

Drittes Buch (ºº 238 bis 339) eingef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), º 246 Abs. 1 SΣtze 2 und 3 angef. durch G v. 30. 11. 1990 (BGBl. I S. 2570).

º 248 Abs. 3 angef. durch VersRiLiG v. 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1377).

Drittes Buch (ºº 238 bis 339) eingef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

Beachte auch die ▄bergangsvorschriften in Art. 28 EGHGB (Nr. 50a).

Beachte hierzu auch die ▄bergangsvorschriften in Art. 24 EGHGB.

Drittes Buch (ºº 238 bis 339) eingef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

Drittes Buch (ºº 238 bis 339) eingef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).

Beachte auch die ▄bergangsvorschriften in Art. 28 EGHGB (Nr. 50a).

Drittes Buch (ºº 238 bis 339) eingef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), º 253 Abs. 1 Satz 2 geΣnd. durch VersRiLiG v. 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1377).

Drittes Buch (ºº 238 bis 339) eingef. durch BiRiLiG vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).