Vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089)
(BGBl. III 4121û1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Vorbemerkung
Die ─nderungen durch das Einfⁿhrungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. 10. 1994 (BGBl. I S. 2911) wurden in den Gesetzestext noch nicht eingearbeitet; sie treten erst am 1. 1. 1999 in Kraft.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erstes Buch. Aktiengesellschaft
Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
º 1. Wesen der Aktiengesellschaft.
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspers÷nlichkeit. Fⁿr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den GlΣubigern nur das Gesellschaftsverm÷gen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
º 2. Grⁿnderzahl.
An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) mⁿssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen ⁿbernehmen.
º 3. Die Aktiengesellschaft als Handelsgesellschaft.
Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
º 4. Firma.
(1) Die Firma der Aktiengesellschaft ist in der Regel dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Sie mu▀ die Bezeichnung ôAktiengesellschaftö enthalten.
(2) Fⁿhrt die Aktiengesellschaft die Firma eines auf sie ⁿbergegangenen HandelsgeschΣfts fort (º 22 des Handelsgesetzbuchs), so mu▀ sie die Bezeichnung ôAktiengesellschaftö in die Firma aufnehmen.
º 5. Sitz.
(1) Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den die Satzung bestimmt.
(2) Die Satzung hat als Sitz in der Regel den Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, wo sich die GeschΣftsleitung befindet oder die Verwaltung gefⁿhrt wird.
º 6. Grundkapital.
Das Grundkapital und die Aktien mⁿssen auf einen Nennbetrag in Deutscher Mark lauten.
º 7. Mindestnennbetrag des Grundkapitals.
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist einhunderttausend Deutsche Mark.
º 8. Mindestnennbetrag der Aktien.
(1) Der Mindestnennbetrag der Aktien ist fⁿnf Deutsche Mark. Aktien ⁿber einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Fⁿr den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(2) H÷here AktiennennbetrΣge mⁿssen auf volle fⁿnf Deutsche Mark lauten.
(3) Die Aktien sind unteilbar.
(4) Diese Vorschriften gelten auch fⁿr Anteilscheine, die den AktionΣren vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
º 9. Ausgabebetrag der Aktien.
(1) Fⁿr einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dⁿrfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(2) Fⁿr einen h÷heren Betrag ist die Ausgabe zulΣssig.
º 10. Aktien und Zwischenscheine.
(1) Die Aktien k÷nnen auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
(2) Sie mⁿssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des h÷heren Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine mⁿssen auf Namen lauten.
(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Fⁿr den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) In der Satzung kann der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschrΣnkt werden.
º 11. Aktien besonderer Gattung.
Die Aktien k÷nnen verschiedene Rechte gewΣhren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsverm÷gens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.
º 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte.
(1) Jede Aktie gewΣhrt das Stimmrecht. Vorzugsaktien k÷nnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechte sind unzulΣssig. Die fⁿr Wirtschaft zustΣndige oberste Beh÷rde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, kann Ausnahmen zulassen, soweit es zur Wahrung ⁿberwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist.
º 13. Unterzeichnung der Aktien.
Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genⁿgt eine vervielfΣltigte Unterschrift. Die Gⁿltigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhΣngig gemacht werden. Die Formvorschrift mu▀ in der Urkunde enthalten sein.
º 14. ZustΣndigkeit.
Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.
º 15. Verbundene Unternehmen.
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbstΣndige Unternehmen, die im VerhΣltnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (º 16), abhΣngige und herrschende Unternehmen (º 17), Konzernunternehmen (º 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (º 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (ºº 291 , 292) sind.
º 16. In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen.
(1) Geh÷rt die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbstΣndigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.
(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen geh÷rt, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem VerhΣltnis des Gesamtnennbetrags der ihm geh÷renden Anteile zum Nennkapital, bei bergrechtlichen Gewerkschaften nach der Zahl der Kuxe. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei bergrechtlichen Gewerkschaften von der Zahl der Kuxe abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen fⁿr Rechnung des Unternehmens geh÷ren.
(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem VerhΣltnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm geh÷renden Anteilen ausⁿben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.
(4) Als Anteile, die einem Unternehmen geh÷ren, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhΣngigen Unternehmen oder einem anderen fⁿr Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhΣngigen Unternehmens geh÷ren und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Verm÷gen des Inhabers sind.
º 17. AbhΣngige und herrschende Unternehmen.
(1) AbhΣngige Unternehmen sind rechtlich selbstΣndige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einflu▀ ausⁿben kann.
(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, da▀ es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhΣngig ist.
º 18. Konzern und Konzernunternehmen.
(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhΣngige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefa▀t, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (º 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (º 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefa▀t anzusehen. Von einem abhΣngigen Unternehmen wird vermutet, da▀ es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbstΣndige Unternehmen, ohne da▀ das eine Unternehmen von dem anderen abhΣngig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefa▀t, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
º 19. Wechselseitig beteiligte Unternehmen.
(1) Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft, die dadurch verbunden sind, da▀ jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens geh÷rt. Fⁿr die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens geh÷rt, gilt º 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 .
(2) Geh÷rt einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einflu▀ ausⁿben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhΣngiges Unternehmen anzusehen.
(3) Geh÷rt jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einflu▀ ausⁿben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhΣngig.
(4) º 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz 2 oder 3 herrschende oder abhΣngige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.
º 20. Mitteilungspflichten.
(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland geh÷rt, hat es dies der Gesellschaft unverzⁿglich schriftlich mitzuteilen. Fⁿr die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien geh÷rt, gilt º 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 .
(2) Fⁿr die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem Unternehmen geh÷ren, auch Aktien,
1. deren ▄bereignung das Unternehmen, ein von ihm abhΣngiges Unternehmen oder ein anderer fⁿr Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhΣngigen Unternehmens verlangen kann;
2. zu deren Abnahme das Unternehmen, ein von ihm abhΣngiges Unternehmen oder ein anderer fⁿr Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhΣngigen Unternehmens verpflichtet ist.
(3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft oder bergrechtliche Gewerkschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien geh÷rt, auch dies der Gesellschaft unverzⁿglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (º 16 Abs. 1) geh÷rt, hat es auch dies der Gesellschaft unverzⁿglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen H÷he nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzⁿglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Absatz 1 oder 4 mitgeteilt worden ist, unverzⁿglich in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen; dabei ist das Unternehmen anzugeben, dem die Beteiligung geh÷rt. Wird der Gesellschaft mitgeteilt, da▀ die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichten H÷he nicht mehr besteht, so ist auch dies unverzⁿglich in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen.
(7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen geh÷ren, k÷nnen fⁿr die Zeit, fⁿr die das Unternehmen die Mitteilung nicht gemacht hat, durch das Unternehmen, ein von ihm abhΣngiges Unternehmen oder einen anderen fⁿr Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhΣngigen Unternehmens nicht ausgeⁿbt werden.
º 21. Mitteilungspflichten der Gesellschaft.
(1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland geh÷rt, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzⁿglich schriftlich mitzuteilen. Fⁿr die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile geh÷rt, gilt º 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemΣ▀.
(2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (º 16 Abs. 1) an einem anderen Unternehmen geh÷rt, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzⁿglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen H÷he nicht mehr, hat die Gesellschaft dies dem anderen Unternehmen unverzⁿglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft geh÷ren, k÷nnen fⁿr die Zeit, fⁿr die sie die Mitteilung nicht gemacht hat, nicht ausgeⁿbt werden.
º 22. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen.
Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach º 20 Abs. 1 , 3 oder 4 , º 21 Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, da▀ ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird.
Zweiter Teil. Grⁿndung der Gesellschaft
º 23. Feststellung der Satzung.
(1) Die Satzung mu▀ durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. BevollmΣchtigte bedⁿrfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind anzugeben
1. die Grⁿnder;
2. der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Grⁿnder ⁿbernimmt;
3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.
(3) Die Satzung mu▀ bestimmen
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, nΣher anzugeben;
3. die H÷he des Grundkapitals;
4. die NennbetrΣge der Aktien und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.
(4) Die Satzung mu▀ ferner Bestimmungen ⁿber die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.
(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrⁿcklich zugelassen ist. ErgΣnzende Bestimmungen der Satzung sind zulΣssig, es sei denn, da▀ dieses Gesetz eine abschlie▀ende Regelung enthΣlt.
º 24. Umwandlung von Aktien.
Die Satzung kann bestimmen, da▀ auf Verlangen eines AktionΣrs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.
º 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft.
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, da▀ eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die GesellschaftsblΣtter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurⁿcken. Daneben kann die Satzung andere BlΣtter als GesellschaftsblΣtter bezeichnen.
º 26. Sondervorteile. Grⁿndungsaufwand.
(1) Jeder einem einzelnen AktionΣr oder einem Dritten eingerΣumte besondere Vorteil mu▀ in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an AktionΣre oder an andere Personen als EntschΣdigung oder als Belohnung fⁿr die Grⁿndung oder ihre Vorbereitung gewΣhrt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.
(3) Ohne diese Festsetzung sind die VertrΣge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausfⁿhrung der Gesellschaft gegenⁿber unwirksam. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch SatzungsΣnderung geheilt werden.
(4) Die Festsetzungen k÷nnen erst geΣndert werden, wenn die Gesellschaft fⁿnf Jahre im Handelsregister eingetragen ist.
(5) Die Satzungsbestimmungen ⁿber die Festsetzungen k÷nnen durch SatzungsΣnderung erst beseitigt werden, wenn die Gesellschaft drei▀ig Jahre im Handelsregister eingetragen ist und wenn die RechtsverhΣltnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fⁿnf Jahren abgewickelt sind.
º 27. Sacheinlagen. Sachⁿbernahmen.
(1) Sollen AktionΣre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Nennbetrags oder des h÷heren Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Verm÷gensgegenstΣnde ⁿbernehmen (Sachⁿbernahmen), so mⁿssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachⁿbernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewΣhrenden Aktien oder die bei der Sachⁿbernahme zu gewΣhrende Vergⁿtung. Soll die Gesellschaft einen Verm÷gensgegenstand ⁿbernehmen, fⁿr den eine Vergⁿtung gewΣhrt wird, die auf die Einlage eines AktionΣrs angerechnet werden soll, so gilt dies als Sacheinlage.
(2) Sacheinlagen oder Sachⁿbernahmen k÷nnen nur Verm÷gensgegenstΣnde sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; Verpflichtungen zu Dienstleistungen k÷nnen nicht Sacheinlagen oder Sachⁿbernahmen sein.
(3) Ohne eine Festsetzung nach Absatz 1 sind VertrΣge ⁿber Sacheinlagen und Sachⁿbernahmen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausfⁿhrung der Gesellschaft gegenⁿber unwirksam. Ist die Gesellschaft eingetragen, so wird die Gⁿltigkeit der Satzung durch diese Unwirksamkeit nicht berⁿhrt. Ist die Vereinbarung einer Sacheinlage unwirksam, so ist der AktionΣr verpflichtet, den Nennbetrag oder den h÷heren Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen.
(4) Nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch SatzungsΣnderung geheilt werden.
(5) Fⁿr die ─nderung rechtswirksam getroffener Festsetzungen gilt º 26 Abs. 4 , fⁿr die Beseitigung der Satzungsbestimmungen º 26 Abs. 5 .
º 28. Grⁿnder.
Die AktionΣre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Grⁿnder der Gesellschaft.
º 29. Errichtung der Gesellschaft.
Mit der ▄bernahme aller Aktien durch die Grⁿnder ist die Gesellschaft errichtet.
º 30. Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlu▀prⁿfers.
(1) Die Grⁿnder haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlu▀prⁿfer fⁿr das erste Voll- oder RumpfgeschΣftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die Vorschriften ⁿber die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats k÷nnen nicht fⁿr lΣngere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die ⁿber die Entlastung fⁿr das erste Voll- oder RumpfgeschΣftsjahr beschlie▀t. Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nΣchste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; ºº 96 bis 99 sind anzuwenden.
(4) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
º 31. Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgrⁿndung.
(1) Ist in der Satzung als Gegenstand einer Sacheinlage oder Sachⁿbernahme die Einbringung oder ▄bernahme eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens festgesetzt worden, so haben die Grⁿnder nur so viele Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, wie nach den gesetzlichen Vorschriften, die nach ihrer Ansicht nach der Einbringung oder ▄bernahme fⁿr die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ma▀gebend sind, von der Hauptversammlung ohne Bindung an WahlvorschlΣge zu wΣhlen sind. Sie haben jedoch, wenn dies nur zwei Aufsichtsratsmitglieder sind, drei Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 bestellte Aufsichtsrat ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschlu▀fΣhig, wenn die HΣlfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder an der Beschlu▀fassung teilnehmen.
(3) Unverzⁿglich nach der Einbringung oder ▄bernahme des Unternehmens oder des Unternehmensteils hat der Vorstand bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften nach seiner Ansicht der Aufsichtsrat zusammengesetzt sein mu▀. ºº 97 bis 99 gelten sinngemΣ▀. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder erlischt nur, wenn der Aufsichtsrat nach anderen als den von den Grⁿndern fⁿr ma▀gebend gehaltenen Vorschriften zusammenzusetzen ist oder wenn die Grⁿnder drei Aufsichtsratsmitglieder bestellt haben, der Aufsichtsrat aber auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen hat.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn das Unternehmen oder der Unternehmensteil erst nach der Bekanntmachung des Vorstands nach º 30 Abs. 3 Satz 2 eingebracht oder ⁿbernommen wird.
(5) º 30 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht fⁿr die nach Absatz 3 bestellten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
º 32. Grⁿndungsbericht.
(1) Die Grⁿnder haben einen schriftlichen Bericht ⁿber den Hergang der Grⁿndung zu erstatten (Grⁿndungsbericht).
(2) Im Grⁿndungsbericht sind die wesentlichen UmstΣnde darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen fⁿr Sacheinlagen oder Sachⁿbernahmen abhΣngt. Dabei sind anzugeben
1. die vorausgegangenen RechtsgeschΣfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben;
2. die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren;
3. beim ▄bergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die BetriebsertrΣge aus den letzten beiden GeschΣftsjahren.
(3) Im Grⁿndungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Grⁿndung fⁿr Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien ⁿbernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder fⁿr die Grⁿndung oder ihre Vorbereitung eine EntschΣdigung oder Belohnung ausbedungen hat.
º 33. Grⁿndungsprⁿfung. Allgemeines.
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Grⁿndung zu prⁿfen.
(2) Au▀erdem hat eine Prⁿfung durch einen oder mehrere Prⁿfer (Grⁿndungsprⁿfer) stattzufinden, wenn
1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Grⁿndern geh÷rt oder
2. bei der Grⁿndung fⁿr Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien ⁿbernommen worden sind oder
3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder fⁿr die Grⁿndung oder ihre Vorbereitung eine EntschΣdigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
4. eine Grⁿndung mit Sacheinlagen oder Sachⁿbernahmen vorliegt.
(3) Die Grⁿndungsprⁿfer bestellt das Gericht nach Anh÷rung der Industrie- und Handelskammer. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
(4) Als Grⁿndungsprⁿfer sollen, wenn die Prⁿfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
1. Personen, die in der Buchfⁿhrung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2. Prⁿfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchfⁿhrung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(5) Als Grⁿndungsprⁿfer darf nicht bestellt werden, wer nach º 143 Abs. 2 nicht Sonderprⁿfer sein kann. Gleiches gilt fⁿr Personen und Prⁿfungsgesellschaften, auf deren GeschΣftsfⁿhrung die Grⁿnder oder Personen, fⁿr deren Rechnung die Grⁿnder Aktien ⁿbernommen haben, ma▀gebenden Einflu▀ haben.
º 34. Umfang der Grⁿndungsprⁿfung.
(1) Die Prⁿfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prⁿfung durch die Grⁿndungsprⁿfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken,
1. ob die Angaben der Grⁿnder ⁿber die ▄bernahme der Aktien, ⁿber die Einlagen auf das Grundkapital und ⁿber die Festsetzungen nach ºº 26 und 27 richtig und vollstΣndig sind;
2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachⁿbernahmen den Nennbetrag der dafⁿr zu gewΣhrenden Aktien oder den Wert der dafⁿr zu gewΣhrenden Leistungen erreicht.
(2) ▄ber jede Prⁿfung ist unter Darlegung dieser UmstΣnde schriftlich zu berichten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachⁿbernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind.
(3) Je ein Stⁿck des Berichts der Grⁿndungsprⁿfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen.
º 35. Meinungsverschiedenheiten zwischen Grⁿndern und Grⁿndungsprⁿfern. Vergⁿtung und Auslagen der Grⁿndungsprⁿfer.
(1) Die Grⁿndungsprⁿfer k÷nnen von den Grⁿndern alle AufklΣrungen und Nachweise verlangen, die fⁿr eine sorgfΣltige Prⁿfung notwendig sind.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Grⁿndern und den Grⁿndungsprⁿfern ⁿber den Umfang der AufklΣrungen und Nachweise, die von den Grⁿndern zu gewΣhren sind, entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Solange sich die Grⁿnder weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Prⁿfungsbericht nicht erstattet.
(3) Die Grⁿndungsprⁿfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergⁿtung fⁿr ihre TΣtigkeit. Die Auslagen und die Vergⁿtung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskrΣftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilproze▀ordnung statt.
º 36. Anmeldung der Gesellschaft.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Grⁿndern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemΣ▀ eingezahlt worden ist (º 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Grⁿndung angefallenen Steuern und Gebⁿhren verwandt wurde, endgⁿltig zur freien Verfⁿgung des Vorstands steht. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so hat der Grⁿnder zusΣtzlich fⁿr den Teil der Geldeinlage, der den eingeforderten Betrag ⁿbersteigt, eine Sicherung zu bestellen.
º 36a. Leistung der Einlagen.
(1) Bei Bareinlagen mu▀ der eingeforderte Betrag (º 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des Nennbetrags und bei Ausgabe der Aktien fⁿr einen h÷heren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen.
(2) Sacheinlagen sind vollstΣndig zu leisten. Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung, einen Verm÷gensgegenstand auf die Gesellschaft zu ⁿbertragen, so mu▀ diese Leistung innerhalb von fⁿnf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu bewirken sein. Der Wert mu▀ dem Nennbetrag und bei Ausgabe der Aktien fⁿr einen h÷heren als den Nennbetrag auch dem Mehrbetrag entsprechen.
º 37. Inhalt der Anmeldung.
(1) In der Anmeldung ist zu erklΣren, da▀ die Voraussetzungen des º 36 Abs. 2 und des º 36a erfⁿllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, da▀ der eingezahlte Betrag endgⁿltig zur freien Verfⁿgung des Vorstands steht. Ist der Betrag durch Gutschrift auf ein Konto der Gesellschaft oder des Vorstands bei der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut (º 54 Abs. 3) eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine schriftliche BestΣtigung des Instituts zu fⁿhren. Fⁿr die Richtigkeit der BestΣtigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebⁿhren bezahlt worden, so ist dies nach Art und H÷he der BetrΣge nachzuweisen.
(2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, da▀ keine UmstΣnde vorliegen, die ihrer Bestellung nach º 76 Abs. 3 Satz 3 und 4 entgegenstehen, und da▀ sie ⁿber ihre unbeschrΣnkte Auskunftspflicht gegenⁿber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach º 51 Abs. 2 des Gesetzes ⁿber das Zentralregister und das Erziehungsregister in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2005) kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(4) Der Anmeldung sind beizufⁿgen
1. die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Grⁿndern ⁿbernommen worden sind;
2. im Fall der ºº 26 und 27 die VertrΣge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausfⁿhrung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Grⁿndungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergⁿtungen nach Art und H÷he und die EmpfΣnger einzeln anzufⁿhren;
3. die Urkunden ⁿber die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4. der Grⁿndungsbericht und die Prⁿfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Grⁿndungsprⁿfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen;
5. wenn der Gegenstand des Unternehmens oder eine andere Satzungsbestimmung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(6) Die eingereichten Schriftstⁿcke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
º 38. Prⁿfung durch das Gericht.
(1) Das Gericht hat zu prⁿfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemΣ▀ errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
(2) Das Gericht kann die Eintragung auch ablehnen, wenn die Grⁿndungsprⁿfer erklΣren oder es offensichtlich ist, da▀ der Grⁿndungsbericht oder der Prⁿfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollstΣndig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Gleiches gilt, wenn die Grⁿndungsprⁿfer erklΣren oder das Gericht der Auffassung ist, da▀ der Wert der Sacheinlagen oder Sachⁿbernahmen nicht unwesentlich hinter dem Nennbetrag der dafⁿr zu gewΣhrenden Aktien oder dem Wert der dafⁿr zu gewΣhrenden Leistungen zurⁿckbleibt.
º 39. Inhalt der Eintragung.
(1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die H÷he des Grundkapitals, der Tag der Feststellung der Satzung und die Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) EnthΣlt die Satzung Bestimmungen ⁿber die Dauer der Gesellschaft oder ⁿber das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
º 40. Bekanntmachung der Eintragung.
(1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au▀er deren Inhalt aufzunehmen
1. die Festsetzungen nach º 23 Abs. 3 und 4 , ºº 24 , 25 Satz 2, ºº 26 und 27 sowie Bestimmungen der Satzung ⁿber die Zusammensetzung des Vorstands;
2. der Ausgabebetrag der Aktien;
3. Name, Beruf und Wohnort der Grⁿnder;
4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
(2) Zugleich ist bekanntzumachen, da▀ die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstⁿcke, namentlich die Prⁿfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Grⁿndungsprⁿfer, bei dem Gericht eingesehen werden k÷nnen.
º 41. Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe.
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet pers÷nlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) ▄bernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, da▀ sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldⁿbernahme der Zustimmung des GlΣubigers nicht, wenn die Schuldⁿbernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem GlΣubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.
(3) Verpflichtungen aus nicht in der Satzung festgesetzten VertrΣgen ⁿber Sondervorteile, Grⁿndungsaufwand, Sacheinlagen oder Sachⁿbernahmen kann die Gesellschaft nicht ⁿbernehmen.
(4) Vor der Eintragung der Gesellschaft k÷nnen Anteilsrechte nicht ⁿbertragen, Aktien oder Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien oder Zwischenscheine sind nichtig. Fⁿr den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
º 42. Einpersonen-Gesellschaft.
Geh÷ren alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem AktionΣr, ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen AktionΣrs unverzⁿglich bei dem Gericht anzumelden.
ºº 43, 44. (aufgehoben)
º 45. Sitzverlegung.
(1) Wird der Sitz der Gesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) Wird der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzⁿglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen fⁿr den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zustΣndigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufⁿgen. Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prⁿfen, ob die Verlegung ordnungsgemΣ▀ beschlossen und º 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Sitzverlegung einzutragen und hierbei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprⁿfung in sein Handelsregister zu ⁿbernehmen. Mit der Eintragung wird die Sitzverlegung wirksam. Die Eintragung ist dem Gericht des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen L÷schungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Wird in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des ursprⁿnglichen Sitzes eine Sitzverlegung aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes eingetragen, so sind in der Bekanntmachung der Eintragung alle Angaben nach º 40 Abs. 1 zu ver÷ffentlichen.
(4) Wird der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prⁿfen, ob die Sitzverlegung ordnungsgemΣ▀ beschlossen und º 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Sitzverlegung einzutragen. Mit der Eintragung wird die Sitzverlegung wirksam.
º 46. Verantwortlichkeit der Grⁿnder.
(1) Die Grⁿnder sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich fⁿr die Richtigkeit und VollstΣndigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Grⁿndung der Gesellschaft ⁿber ▄bernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter BetrΣge, Sondervorteile, Grⁿndungsaufwand, Sacheinlagen und Sachⁿbernahmen gemacht worden sind. Sie sind ferner dafⁿr verantwortlich, da▀ eine zur Annahme von Einzahlungen auf das Grundkapital bestimmte Stelle (º 54 Abs. 3) hierzu geeignet ist und da▀ die eingezahlten BetrΣge zur freien Verfⁿgung des Vorstands stehen. Sie haben, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz des sonst entstehenden Schadens, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergⁿtung, die nicht unter den Grⁿndungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen.
(2) Wird die Gesellschaft von Grⁿndern durch Einlagen, Sachⁿbernahmen oder Grⁿndungsaufwand vorsΣtzlich oder aus grober FahrlΣssigkeit geschΣdigt, so sind ihr alle Grⁿnder als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Grⁿnder befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begrⁿndenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen GeschΣftsmannes kennen mu▀te.
(4) Entsteht der Gesellschaft ein Ausfall, weil ein AktionΣr zahlungsunfΣhig oder unfΣhig ist, eine Sacheinlage zu leisten, so sind ihr zum Ersatz als Gesamtschuldner die Grⁿnder verpflichtet, welche die Beteiligung des AktionΣrs in Kenntnis seiner ZahlungsunfΣhigkeit oder LeistungsunfΣhigkeit angenommen haben.
(5) Neben den Grⁿndern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, fⁿr deren Rechnung die Grⁿnder Aktien ⁿbernommen haben. Sie k÷nnen sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher UmstΣnde berufen, die ein fⁿr ihre Rechnung handelnder Grⁿnder kannte oder kennen mu▀te.
º 47. Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Grⁿndern.
Neben den Grⁿndern und den Personen, fⁿr deren Rechnung die Grⁿnder Aktien ⁿbernommen haben, ist als Gesamtschuldner der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet,
1. wer bei Empfang einer Vergⁿtung, die entgegen den Vorschriften nicht in den Grⁿndungsaufwand aufgenommen ist, wu▀te oder nach den UmstΣnden annehmen mu▀te, da▀ die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, oder wer zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat;
2. wer im Fall einer vorsΣtzlichen oder grobfahrlΣssigen SchΣdigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Sachⁿbernahmen an der SchΣdigung wissentlich mitgewirkt hat;
3. wer vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung die Aktien ÷ffentlich ankⁿndigt, um sie in den Verkehr einzufⁿhren, wenn er die Unrichtigkeit oder UnvollstΣndigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Grⁿndung der Gesellschaft gemacht worden sind (º 46 Abs. 1 , oder die SchΣdigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Sachⁿbernahmen kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen GeschΣftsmannes kennen mu▀te.
º 48. Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Grⁿndung ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet; sie sind namentlich dafⁿr verantwortlich, da▀ eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (º 54 Abs. 3) hierzu geeignet ist, und da▀ die eingezahlten BetrΣge zur freien Verfⁿgung des Vorstands stehen. Fⁿr die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bei der Grⁿndung gelten im ⁿbrigen ºº 93 und 116 mit Ausnahme von º 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 6 .
º 49. Verantwortlichkeit der Grⁿndungsprⁿfer.
º 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ⁿber die Verantwortlichkeit des Abschlu▀prⁿfers gilt sinngemΣ▀.
º 50. Verzicht und Vergleich.
Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprⁿche gegen die Grⁿnder, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (ºº 46 bis 48) erst drei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und nur dann verzichten oder sich ⁿber sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche BeschrΣnkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfΣhig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen GlΣubigern vergleicht.
º 51. VerjΣhrung der Ersatzansprⁿche.
Ersatzansprⁿche der Gesellschaft nach den ºº 46 bis 49 verjΣhren in fⁿnf Jahren. Die VerjΣhrung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung spΣter begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
º 52. Nachgrⁿndung.
(1) VertrΣge der Gesellschaft, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Verm÷gensgegenstΣnde fⁿr eine den zehnten Teil des Grundkapitals ⁿbersteigende Vergⁿtung erwerben soll, und die in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen werden, werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Handelsregister sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausfⁿhrung unwirksam.
(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist. Er ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die ⁿber die Zustimmung beschlie▀en soll, in dem GeschΣftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der AktionΣre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem AktionΣr unverzⁿglich eine Abschrift zu erteilen. In der Hauptversammlung ist der Vertrag auszulegen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erlΣutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufⁿgen.
(3) Vor der Beschlu▀fassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prⁿfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten (Nachgrⁿndungsbericht). Fⁿr den Nachgrⁿndungsbericht gilt sinngemΣ▀ º 32 Abs. 2 und 3 ⁿber den Grⁿndungsbericht.
(4) Au▀erdem hat vor der Beschlu▀fassung eine Prⁿfung durch einen oder mehrere Grⁿndungsprⁿfer stattzufinden. º 33 Abs. 3 bis 5 , ºº 34 , 35 ⁿber die Grⁿndungsprⁿfung gelten sinngemΣ▀.
(5) Der Beschlu▀ der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Wird der Vertrag im ersten Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen, so mⁿssen au▀erdem die Anteile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertel des gesamten Grundkapitals erreichen. Die Satzung kann an Stelle dieser Mehrheiten gr÷▀ere Kapitalmehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
(6) Nach Zustimmung der Hauptversammlung hat der Vorstand den Vertrag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift mit dem Nachgrⁿndungsbericht und dem Bericht der Grⁿndungsprⁿfer mit den urkundlichen Unterlagen beizufⁿgen.
(7) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Grⁿndungsprⁿfer erklΣren oder weil es offensichtlich ist, da▀ der Nachgrⁿndungsbericht unrichtig oder unvollstΣndig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder da▀ die fⁿr die zu erwerbenden Verm÷gensgegenstΣnde gewΣhrte Vergⁿtung unangemessen hoch ist, so kann das Gericht die Eintragung ablehnen.
(8) Bei der Eintragung genⁿgt die Bezugnahme auf die eingereichten Urkunden. In die Bekanntmachung der Eintragung sind aufzunehmen der Tag des Vertragsabschlusses und der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der zu erwerbende Verm÷gensgegenstand, die Person, von der die Gesellschaft ihn erwirbt, und die zu gewΣhrende Vergⁿtung.
(9) Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Erwerb der Verm÷gensgegenstΣnde den Gegenstand des Unternehmens bildet oder wenn sie in der Zwangsvollstreckung erworben werden.
(10) Ein Vertrag nach Absatz 1 ist, gleichviel ob er vor oder nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen ist, nicht deshalb unwirksam, weil ein Vertrag der Grⁿnder ⁿber denselben Gegenstand nach º 27 Abs. 3 der Gesellschaft gegenⁿber unwirksam ist.
º 53. Ersatzansprⁿche bei der Nachgrⁿndung.
Fⁿr die Nachgrⁿndung gelten die ºº 46 , 47 , 49 bis 51 ⁿber die Ersatzansprⁿche der Gesellschaft sinngemΣ▀. An die Stelle der Grⁿnder treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters anzuwenden. Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags ⁿber die Nachgrⁿndung.
Dritter Teil.
RechtsverhΣltnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
º 53a. Gleichbehandlung der AktionΣre.
AktionΣre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
º 54. Hauptverpflichtung der AktionΣre.
(1) Die Verpflichtung der AktionΣre zur Leistung der Einlagen wird durch den Nennbetrag oder den h÷heren Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.
(2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die AktionΣre den Nennbetrag oder den h÷heren Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
(3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank bestΣtigten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto im Inland bei der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut oder auf ein Postscheckkonto der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfⁿgung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forderungen der Gesellschaft.
º 55. Nebenverpflichtungen der AktionΣre.
(1) Ist die ▄bertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung AktionΣren die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Dabei hat sie zu bestimmen, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und Zwischenscheinen anzugeben.
(2) Die Satzung kann Vertragsstrafen fⁿr den Fall festsetzen, da▀ die Verpflichtung nicht oder nicht geh÷rig erfⁿllt wird.
º 56. Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienⁿbernahme fⁿr Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhΣngiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen.
(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
(2) Ein abhΣngiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Aktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft als Grⁿnder oder Zeichner oder in Ausⁿbung eines bei einer bedingten Kapitalerh÷hung eingerΣumten Umtausch- oder Bezugsrechts ⁿbernehmen. Ein Versto▀ gegen diese Vorschrift macht die ▄bernahme nicht unwirksam.
(3) Wer als Grⁿnder oder Zeichner oder in Ausⁿbung eines bei einer bedingten Kapitalerh÷hung eingerΣumten Umtausch- oder Bezugsrechts eine Aktie fⁿr Rechnung der Gesellschaft oder eines abhΣngigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens ⁿbernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, da▀ er die Aktie nicht fⁿr eigene Rechnung ⁿbernommen hat. Er haftet ohne Rⁿcksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem abhΣngigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie fⁿr eigene Rechnung ⁿbernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu.
(4) Werden bei einer Kapitalerh÷hung Aktien unter Verletzung der AbsΣtze 1 oder 2 gezeichnet, so haftet auch jedes Vorstandsmitglied der Gesellschaft auf die volle Einlage. Dies gilt nicht, wenn das Vorstandsmitglied beweist, da▀ es kein Verschulden trifft.
º 57. Keine RⁿckgewΣhr, keine Verzinsung der Einlagen.
(1) Den AktionΣren dⁿrfen die Einlagen nicht zurⁿckgewΣhrt werden. Als RⁿckgewΣhr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulΣssigen Erwerb eigener Aktien.
(2) Den AktionΣren dⁿrfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Aufl÷sung der Gesellschaft darf unter die AktionΣre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
º 58. Verwendung des Jahresⁿberschusses.
(1) Die Satzung kann nur fⁿr den Fall, da▀ die Hauptversammlung den Jahresabschlu▀ feststellt, bestimmen, da▀ BetrΣge aus dem Jahresⁿberschu▀ in andere Gewinnrⁿcklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann h÷chstens die HΣlfte des Jahresⁿberschusses in andere Gewinnrⁿcklagen eingestellt werden. Dabei sind BetrΣge, die in die gesetzliche Rⁿcklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresⁿberschu▀ abzuziehen.
(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschlu▀ fest, so k÷nnen sie einen Teil des Jahresⁿberschusses, h÷chstens jedoch die HΣlfte, in andere Gewinnrⁿcklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines gr÷▀eren oder kleineren Teils, bei Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer B÷rse zugelassen sind, nur eines gr÷▀eren Teils des Jahresⁿberschusses ermΣchtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dⁿrfen Vorstand und Aufsichtsrat keine BetrΣge in andere Gewinnrⁿcklagen einstellen, wenn die anderen Gewinnrⁿcklagen die HΣlfte des Grundkapitals ⁿbersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die HΣlfte ⁿbersteigen wⁿrden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemΣ▀.
(2a) Unbeschadet der AbsΣtze 1 und 2 k÷nnen Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Verm÷gensgegenstΣnden des Anlage- und Umlaufverm÷gens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rⁿcklageanteil ausgewiesen werden dⁿrfen, in andere Gewinnrⁿcklagen einstellen. Der Betrag dieser Rⁿcklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(3) Die Hauptversammlung kann im Beschlu▀ ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns weitere BetrΣge in Gewinnrⁿcklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermΣchtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die AktionΣre beschlie▀en.
(4) Die AktionΣre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschlu▀ nach Absatz 3 oder als zusΣtzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die AktionΣre ausgeschlossen ist.
º 59. Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn.
(1) Die Satzung kann den Vorstand ermΣchtigen, nach Ablauf des GeschΣftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die AktionΣre zu zahlen.
(2) Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorlΣufiger Abschlu▀ fⁿr das vergangene GeschΣftsjahr einen Jahresⁿberschu▀ ergibt. Als Abschlag darf h÷chstens die HΣlfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresⁿberschu▀ nach Abzug der BetrΣge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in Gewinnrⁿcklagen einzustellen sind. Au▀erdem darf der Abschlag nicht die HΣlfte des vorjΣhrigen Bilanzgewinns ⁿbersteigen.
(3) Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
º 60. Gewinnverteilung.
(1) Die Anteile der AktionΣre am Gewinn bestimmen sich nach dem VerhΣltnis der AktiennennbetrΣge.
(2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben VerhΣltnis geleistet, so erhalten die AktionΣre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Laufe des GeschΣftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem VerhΣltnis der Zeit berⁿcksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.
º 61. Vergⁿtung von Nebenleistungen.
Fⁿr wiederkehrende Leistungen, zu denen AktionΣre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht ⁿbersteigende Vergⁿtung ohne Rⁿcksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird.
º 62. Haftung der AktionΣre beim Empfang verbotener Leistungen.
(1) Die AktionΣre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurⁿckzugewΣhren. Haben sie BetrΣge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wu▀ten oder infolge von FahrlΣssigkeit nicht wu▀ten, da▀ sie zum Bezuge nicht berechtigt waren.
(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den GlΣubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen k÷nnen. Ist ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft das Konkursverfahren er÷ffnet, so ⁿbt wΣhrend dessen Dauer der Konkursverwalter das Recht der GesellschaftsglΣubiger gegen die AktionΣre aus.
(3) Die Ansprⁿche nach diesen Vorschriften verjΣhren in fⁿnf Jahren seit dem Empfang der Leistung.
º 63. Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung.
(1) Die AktionΣre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen.
(2) AktionΣre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der FΣlligkeit an mit fⁿnf vom Hundert fⁿr das Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Fⁿr den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.
º 64. Ausschlu▀ sΣumiger AktionΣre.
(1) AktionΣren, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, da▀ sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen fⁿr verlustig erklΣrt werden.
(2) Die Nachfrist mu▀ dreimal in den GesellschaftsblΣttern bekanntgemacht werden. Die erste Bekanntmachung mu▀ mindestens drei Monate, die letzte mindestens einen Monat vor Fristablauf ergehen. Zwischen den einzelnen Bekanntmachungen mu▀ ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Ist die ▄bertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so genⁿgt an Stelle der ÷ffentlichen Bekanntmachungen die einmalige Einzelaufforderung an die sΣumigen AktionΣre; dabei mu▀ eine Nachfrist gewΣhrt werden, die mindestens einen Monat seit dem Empfang der Aufforderung betrΣgt.
(3) AktionΣre, die den eingeforderten Betrag trotzdem nicht zahlen, werden durch Bekanntmachung in den GesellschaftsblΣttern ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft fⁿr verlustig erklΣrt. In der Bekanntmachung sind die fⁿr verlustig erklΣrten Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen anzugeben.
(4) An Stelle der alten Urkunden werden neue ausgegeben; diese haben au▀er den geleisteten Teilzahlungen den rⁿckstΣndigen Betrag anzugeben. Fⁿr den Ausfall der Gesellschaft an diesem Betrag oder an den spΣter eingeforderten BetrΣgen haftet ihr der ausgeschlossene AktionΣr.
º 65. Zahlungspflicht der VormΣnner.
(1) Jeder im Aktienbuch verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen AktionΣrs ist der Gesellschaft zur Zahlung des rⁿckstΣndigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen NachmΣnnern nicht zu erlangen ist. Von der Zahlungsaufforderung an einen frⁿheren AktionΣr hat die Gesellschaft seinen unmittelbaren Vormann zu benachrichtigen. Da▀ die Zahlung nicht zu erlangen ist, wird vermutet, wenn sie nicht innerhalb eines Monats seit der Zahlungsaufforderung und der Benachrichtigung des Vormanns eingegangen ist. Gegen Zahlung des rⁿckstΣndigen Betrags wird die neue Urkunde ausgehΣndigt
(2) Jeder Vormann ist nur zur Zahlung der BetrΣge verpflichtet, die binnen zwei Jahren eingefordert werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die ▄bertragung der Aktie zum Aktienbuch der Gesellschaft angemeldet wird.
(3) Ist die Zahlung des rⁿckstΣndigen Betrags von VormΣnnern nicht zu erlangen, so hat die Gesellschaft die Aktie unverzⁿglich zum amtlichen B÷rsenpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers und beim Fehlen eines B÷rsenpreises durch ÷ffentliche Versteigerung zu verkaufen. Ist von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so ist die Aktie an einem geeigneten Ort zu verkaufen. Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung sind ÷ffentlich bekanntzumachen. Der ausgeschlossene AktionΣr und seine VormΣnner sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist. Bekanntmachung und Benachrichtigung mⁿssen mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung ergehen.
º 66. Keine Befreiung der AktionΣre von ihren Leistungspflichten.
(1) Die AktionΣre und ihre VormΣnner k÷nnen von ihren Leistungspflichten nach den ºº 54 und 65 nicht befreit werden. Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den ºº 54 und 65 ist die Aufrechnung nicht zulΣssig.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fⁿr die Verpflichtung zur RⁿckgewΣhr von Leistungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes empfangen sind, fⁿr die Ausfallhaftung des ausgeschlossenen AktionΣrs sowie fⁿr die Schadenersatzpflicht des AktionΣrs wegen nicht geh÷riger Leistung einer Sacheinlage.
(3) Durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung oder durch eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien k÷nnen die AktionΣre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen befreit werden, durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung jedoch h÷chstens in H÷he des Betrags, um den das Grundkapital herabgesetzt worden ist.
º 67. Eintragung im Aktienbuch.
(1) Namensaktien sind unter Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Beruf in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen.
(2) Im VerhΣltnis zur Gesellschaft gilt als AktionΣr nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.
(3) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als AktionΣr in das Aktienbuch eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur l÷schen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten L÷schung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die L÷schung zu unterbleiben.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemΣ▀ fⁿr Zwischenscheine.
(5) Jedem AktionΣr ist auf Verlangen Einsicht in das Aktienbuch zu gewΣhren.
º 68. ▄bertragung von Namensaktien. Umschreibung im Aktienbuch.
(1) Namensaktien k÷nnen durch Indossament ⁿbertragen werden. Fⁿr die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemΣ▀ Artikel 12 , 13 und 16 des Wechselgesetzes
(2) Die Satzung kann die ▄bertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Die Satzung kann jedoch bestimmen, da▀ der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung ⁿber die Erteilung der Zustimmung beschlie▀t. Die Satzung kann die Grⁿnde bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.
(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen ⁿber, so ist dies bei der Gesellschaft anzumelden. Die Aktie ist vorzulegen und der ▄bergang nachzuweisen. Die Gesellschaft vermerkt den ▄bergang im Aktienbuch.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die OrdnungsmΣ▀igkeit der Reihe der Indossamente und der AbtretungserklΣrungen, aber nicht die Unterschriften zu prⁿfen.
(5) Diese Vorschriften gelten sinngemΣ▀ fⁿr Zwischenscheine.
º 69. Rechtsgemeinschaft an einer Aktie.
(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so k÷nnen sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausⁿben.
(2) Fⁿr die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Hat die Gesellschaft eine WillenserklΣrung dem AktionΣr gegenⁿber abzugeben, so genⁿgt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der ErklΣrung gegenⁿber einem Berechtigten. Bei mehreren Erben eines AktionΣrs gilt dies nur fⁿr WillenserklΣrungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.
º 70. Berechnung der Aktienbesitzzeit.
Ist die Ausⁿbung von Rechten aus der Aktie davon abhΣngig, da▀ der AktionΣr wΣhrend eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf ▄bereignung gegen ein Kreditinstitut gleich. Die Eigentumszeit eines RechtsvorgΣngers wird dem AktionΣr zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem TreuhΣnder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsⁿbertragung nach º 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder º 14 des Gesetzes ⁿber Bausparkassen erworben hat.
º 71. Erwerb eigener Aktien.
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
2. wenn die Aktien Personen, die im ArbeitsverhΣltnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden sollen,
3. wenn der Erwerb geschieht, um AktionΣre nach º 305 Abs. 2 , º 320b oder nach º 29 Abs. 1, º 125 Satz 1 in Verbindung mit º 29 Abs. 1 , º 207 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes abzufinden,
4. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausfⁿhrt,
5. durch Gesamtrechtsnachfolge,
6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften ⁿber die Herabsetzung des Grundkapitals oder
7. wenn sie ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Zwecke des Wertpapierhandels. Der Beschlu▀ mu▀ bestimmen, da▀ der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fⁿnf vom Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht ⁿbersteigen darf; er mu▀ den niedrigsten und h÷chsten Gegenwert festlegen. Die ErmΣchtigung darf h÷chstens 18 Monate gelten.
(2) Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 erworbenen Aktien darf zusammen mit dem Betrag anderer Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht ⁿbersteigen. Dieser Erwerb ist ferner nur zulΣssig, wenn die Gesellschaft die nach º 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rⁿcklage fⁿr eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rⁿcklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die AktionΣre verwandt werden darf. In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 ist der Erwerb nur zulΣssig, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der h÷here Ausgabebetrag voll geleistet ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der Vorstand die nΣchste Hauptversammlung ⁿber die Grⁿnde und den Zweck des Erwerbs, ⁿber die Zahl und den Nennbetrag der erworbenen Aktien, ⁿber deren Anteil am Grundkapital sowie ⁿber den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben.
(4) Ein Versto▀ gegen die AbsΣtze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. Ein schuldrechtliches GeschΣft ⁿber den Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die AbsΣtze 1 oder 2 verst÷▀t.
º 71a. UmgehungsgeschΣfte.
(1) Ein RechtsgeschΣft, das die GewΣhrung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist nichtig. Dies gilt nicht fⁿr RechtsgeschΣfte im Rahmen der laufenden GeschΣfte von Kreditinstituten sowie fⁿr die GewΣhrung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder fⁿr die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens; auch in diesen FΣllen ist das RechtsgeschΣft jedoch nichtig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese die nach º 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rⁿcklage fⁿr eigene Aktien nicht bilden k÷nnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rⁿcklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die AktionΣre verwandt werden darf.
(2) Nichtig ist ferner ein RechtsgeschΣft zwischen der Gesellschaft und einem anderen, nach dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, Aktien der Gesellschaft fⁿr Rechnung der Gesellschaft oder eines abhΣngigen oder eines in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens zu erwerben, soweit der Erwerb durch die Gesellschaft gegen º 71 Abs. 1 oder 2 versto▀en wⁿrde.
º 71b. Rechte aus eigenen Aktien.
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
º 71c. VerΣu▀erung und Einziehung eigener Aktien.
(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Versto▀ gegen º 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so mⁿssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb verΣu▀ert werden.
(2) ▄bersteigt der Gesamtnennbetrag der Aktien, welche die Gesellschaft nach º 71 Abs. 1 in zulΣssiger Weise erworben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals, so mu▀ der Teil der Aktien, der diesen Satz ⁿbersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien verΣu▀ert werden.
(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den AbsΣtzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht verΣu▀ert worden, so sind sie nach º 237 einzuziehen.
º 71d. Erwerb eigener Aktien durch Dritte.
Ein im eigenen Namen, jedoch fⁿr Rechnung der Gesellschaft handelnder Dritter darf Aktien der Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, soweit dies der Gesellschaft nach º 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 gestattet wΣre. Gleiches gilt fⁿr den Erwerb oder den Besitz von Aktien der Gesellschaft durch ein abhΣngiges oder ein im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen sowie fⁿr den Erwerb oder den Besitz durch einen Dritten, der im eigenen Namen, jedoch fⁿr Rechnung eines abhΣngigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens handelt. Bei der Berechnung des Gesamtnennbetrags nach º 71 Abs. 2 Satz 1 und º 71c Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im ⁿbrigen gelten º 71 Abs. 3 und 4 , ºº 71a bis 71c sinngemΣ▀. Der Dritte oder das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen das Eigentum an den Aktien zu verschaffen. Die Gesellschaft hat den Gegenwert der Aktien zu erstatten.
º 71e. Inpfandnahme eigener Aktien.
(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach º 71 Abs. 1 und 2 , º 71d steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen der laufenden GeschΣfte eigene Aktien bis zu dem in º 71 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Gesamtnennbetrag als Pfand nehmen. º 71a gilt sinngemΣ▀.
(2) Ein Versto▀ gegen Absatz 1 macht die Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn auf sie der Nennbetrag oder der h÷here Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches GeschΣft ⁿber die Inpfandnahme eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz 1 verst÷▀t.
º 72. KraftloserklΣrung von Aktien im Aufgebotsverfahren.
(1) Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde im Aufgebotsverfahren nach der Zivilproze▀ordnung fⁿr kraftlos erklΣrt werden. º 799 Abs. 2 und º 800 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemΣ▀.
(2) Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der KraftloserklΣrung der Aktie oder des Zwischenscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fΣlligen Gewinnanteilscheinen.
(3) Die KraftloserklΣrung einer Aktie nach ºº 73 oder 226 steht der KraftloserklΣrung der Urkunde nach Absatz 1 nicht entgegen.
º 73. KraftloserklΣrung von Aktien durch die Gesellschaft.
(1) Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch eine VerΣnderung der rechtlichen VerhΣltnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit Genehmigung des Gerichts fⁿr kraftlos erklΣren. Beruht die Unrichtigkeit auf einer ─nderung des Nennbetrags der Aktien, so k÷nnen sie nur dann fⁿr kraftlos erklΣrt werden, wenn der Nennbetrag zur Herabsetzung des Grundkapitals herabgesetzt ist. Namensaktien k÷nnen nicht deshalb fⁿr kraftlos erklΣrt werden, weil die Bezeichnung des AktionΣrs unrichtig geworden ist. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde zulΣssig; eine Anfechtung der Entscheidung, durch die die Genehmigung erteilt wird, ist ausgeschlossen.
(2) Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die KraftloserklΣrung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die KraftloserklΣrung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der in º 64 Abs. 2 fⁿr die Nachfrist vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht worden ist. Die KraftloserklΣrung geschieht durch Bekanntmachung in den GesellschaftsblΣttern. In der Bekanntmachung sind die fⁿr kraftlos erklΣrten Aktien so zu bezeichnen, da▀ sich aus der Bekanntmachung ohne weiteres ergibt, ob eine Aktie fⁿr kraftlos erklΣrt ist.
(3) An Stelle der fⁿr kraftlos erklΣrten Aktien sind neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhΣndigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die AushΣndigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen.
(4) Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals Aktien zusammengelegt werden, gilt º 226 .
º 74. Neue Urkunden an Stelle beschΣdigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine.
Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschΣdigt oder verunstaltet, da▀ die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch sicher zu erkennen sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen AushΣndigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschie▀en.
º 75. Neue Gewinnanteilscheine.
Neue Gewinnanteilscheine dⁿrfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhΣndigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
Vierter Teil. Verfassung der Aktiengesellschaft
º 76. Leitung der Aktiengesellschaft.
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Deutsche Mark hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, da▀ er aus einer Person besteht. Die Vorschriften ⁿber die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberⁿhrt.
(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natⁿrliche, unbeschrΣnkt geschΣftsfΣhige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Verm÷gensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (º 1903 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Vorstands sein. Wer wegen einer Straftat nach den ºº 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fⁿnf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Mitglied des Vorstands sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbeh÷rde die Ausⁿbung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist, kann fⁿr die Zeit, fⁿr welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots ⁿbereinstimmt, nicht Mitglied des Vorstands sein.
º 77. GeschΣftsfⁿhrung.
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sΣmtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur GeschΣftsfⁿhrung befugt. Die Satzung oder die GeschΣftsordnung des Vorstands kann Abweichendes bestimmen; es kann jedoch nicht bestimmt werden, da▀ ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.
(2) Der Vorstand kann sich eine GeschΣftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erla▀ der GeschΣftsordnung dem Aufsichtsrat ⁿbertragen hat oder der Aufsichtsrat eine GeschΣftsordnung fⁿr den Vorstand erlΣ▀t. Die Satzung kann Einzelfragen der GeschΣftsordnung bindend regeln. Beschlⁿsse des Vorstands ⁿber die GeschΣftsordnung mⁿssen einstimmig gefa▀t werden.
º 78. Vertretung.
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und au▀ergerichtlich.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sΣmtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine WillenserklΣrung gegenⁿber der Gesellschaft abzugeben, so genⁿgt die Abgabe gegenⁿber einem Vorstandsmitglied.
(3) Die Satzung kann auch bestimmen, da▀ einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermΣchtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen FΣllen sinngemΣ▀.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder k÷nnen einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter GeschΣfte oder bestimmter Arten von GeschΣften ermΣchtigen. Dies gilt sinngemΣ▀, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
º 79. Zeichnung durch Vorstandsmitglieder.
Vorstandsmitglieder zeichnen fⁿr die Gesellschaft, indem sie der Firma der Gesellschaft oder der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufⁿgen.
º 80. Angaben auf GeschΣftsbriefen.
(1) Auf allen GeschΣftsbriefen, die an einen bestimmten EmpfΣnger gerichtet werden, mⁿssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. Werden Angaben ⁿber das Kapital der Gesellschaft gemacht, so mⁿssen in jedem Falle das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der h÷here Ausgabebetrag nicht vollstΣndig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden GeschΣftsverbindung ergehen und fⁿr die ⁿblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefⁿgt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als GeschΣftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen GeschΣftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, mⁿssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung gefⁿhrt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im ⁿbrigen gelten die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 3, soweit nicht das auslΣndische Recht Abweichungen n÷tig macht. Befindet sich die auslΣndische Gesellschaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache sowie alle Abwickler anzugeben.
º 81. ─nderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder.
(1) Jede ─nderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden ⁿber die ─nderung in Urschrift oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift fⁿr das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufⁿgen.
(3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, da▀ keine UmstΣnde vorliegen, die ihrer Bestellung nach º 76 Abs. 3 Satz 3 und 4 entgegenstehen, und da▀ sie ⁿber ihre unbeschrΣnkte Auskunftspflicht gegenⁿber dem Gericht belehrt worden sind. º 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
º 82. BeschrΣnkungen der Vertretungs- und GeschΣftsfⁿhrungsbefugnis.
(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschrΣnkt werden.
(2) Im VerhΣltnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die BeschrΣnkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften ⁿber die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die GeschΣftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats fⁿr die GeschΣftsfⁿhrungsbefugnis getroffen haben.
º 83. Vorbereitung und Ausfⁿhrung von Hauptversammlungsbeschlⁿssen.
(1) Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Ma▀nahmen, die in die ZustΣndigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt fⁿr die Vorbereitung und den Abschlu▀ von VertrΣgen, die nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden. Der Beschlu▀ der Hauptversammlung bedarf der Mehrheiten, die fⁿr die Ma▀nahmen oder fⁿr die Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich sind.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer ZustΣndigkeit beschlossenen Ma▀nahmen auszufⁿhren.
º 84. Bestellung und Abberufung des Vorstands.
(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf h÷chstens fⁿnf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder VerlΣngerung der Amtszeit, jeweils fⁿr h÷chstens fⁿnf Jahre, ist zulΣssig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frⁿhestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefa▀t werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fⁿnf Jahre kann eine VerlΣngerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschlu▀ vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fⁿnf Jahre betrΣgt. Dies gilt sinngemΣ▀ fⁿr den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, da▀ er fⁿr den Fall einer VerlΣngerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.
(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(3) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, UnfΣhigkeit zur ordnungsmΣ▀igen GeschΣftsfⁿhrung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, da▀ das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Grⁿnden entzogen worden ist. Dies gilt auch fⁿr den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskrΣftig festgestellt ist. Fⁿr die Ansprⁿche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes ⁿber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den AufsichtsrΣten und VorstΣnden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) û Montan-Mitbestimmungsgesetz û ⁿber die besonderen Mehrheitserfordernisse fⁿr einen Aufsichtsratsbeschlu▀ ⁿber die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberⁿhrt.
º 85. Bestellung durch das Gericht.
(1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden FΣllen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
(2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.
(3) Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergⁿtung fⁿr seine TΣtigkeit. Einigen sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergⁿtung fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskrΣftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilproze▀ordnung statt.
º 86. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder.
(1) Den Vorstandsmitgliedern kann fⁿr ihre TΣtigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewΣhrt werden. Sie soll in der Regel in einem Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft bestehen.
(2) Wird den Vorstandsmitgliedern ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft gewΣhrt, so berechnet sich der Anteil nach dem Jahresⁿberschu▀, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die BetrΣge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresⁿberschu▀ in Gewinnrⁿcklagen einzustellen sind. Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig.
º 87. GrundsΣtze fⁿr die Bezⁿge der Vorstandsmitglieder.
(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezⁿge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, AufwandsentschΣdigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) dafⁿr zu sorgen, da▀ die Gesamtbezⁿge in einem angemessenen VerhΣltnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Dies gilt sinngemΣ▀ fⁿr Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezⁿge und Leistungen verwandter Art.
(2) Tritt nach der Festsetzung eine so wesentliche Verschlechterung in den VerhΣltnissen der Gesellschaft ein, da▀ die WeitergewΣhrung der in Absatz 1 Satz 1 aufgefⁿhrten Bezⁿge eine schwere Unbilligkeit fⁿr die Gesellschaft sein wⁿrde, so ist der Aufsichtsrat, im Fall des º 85 Abs. 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats, zu einer angemessenen Herabsetzung berechtigt. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im ⁿbrigen nicht berⁿhrt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag fⁿr den Schlu▀ des nΣchsten Kalendervierteljahrs mit einer Kⁿndigungsfrist von sechs Wochen kⁿndigen.
(3) Wird ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft das Konkursverfahren er÷ffnet und kⁿndigt der Konkursverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz fⁿr den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des DienstverhΣltnisses entsteht, nur fⁿr zwei Jahre seit dem Ablauf des DienstverhΣltnisses verlangen. Gleiches gilt, wenn ⁿber die Gesellschaft das gerichtliche Vergleichsverfahren er÷ffnet wird und die Gesellschaft den Anstellungsvertrag kⁿndigt.
º 88. Wettbewerbsverbot.
(1) Die Vorstandsmitglieder dⁿrfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im GeschΣftszweig der Gesellschaft fⁿr eigene oder fremde Rechnung GeschΣfte machen. Sie dⁿrfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder GeschΣftsfⁿhrer oder pers÷nlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des Aufsichtsrats kann nur fⁿr bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder fⁿr bestimmte Arten von GeschΣften erteilt werden.
(2) Verst÷▀t ein Vorstandsmitglied gegen dieses Verbot, so kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen von dem Mitglied verlangen, da▀ es die fⁿr eigene Rechnung gemachten GeschΣfte als fⁿr Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lΣ▀t und die aus GeschΣften fⁿr fremde Rechnung bezogene Vergⁿtung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergⁿtung abtritt.
(3) Die Ansprⁿche der Gesellschaft verjΣhren in drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die ⁿbrigen Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder von der zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung Kenntnis erlangen. Sie verjΣhren ohne Rⁿcksicht auf diese Kenntnis in fⁿnf Jahren seit ihrer Entstehung.
º 89. KreditgewΣhrung an Vorstandsmitglieder.
(1) Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewΣhren. Der Beschlu▀ kann nur fⁿr bestimmte KreditgeschΣfte oder Arten von KreditgeschΣften und nicht fⁿr lΣnger als drei Monate im voraus gefa▀t werden. Er hat die Verzinsung und Rⁿckzahlung des Kredits zu regeln. Der GewΣhrung eines Kredits steht die Gestattung einer Entnahme gleich, die ⁿber die dem Vorstandsmitglied zustehenden Bezⁿge hinausgeht, namentlich auch die Gestattung der Entnahme von Vorschⁿssen auf Bezⁿge. Dies gilt nicht fⁿr Kredite, die ein Monatsgehalt nicht ⁿbersteigen.
(2) Die Gesellschaft darf ihren Prokuristen und zum gesamten GeschΣftsbetrieb ermΣchtigten HandlungsbevollmΣchtigten Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewΣhren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten GeschΣftsbetrieb ermΣchtigte HandlungsbevollmΣchtigte eines abhΣngigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhΣngige Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten GeschΣftsbetrieb ermΣchtigte HandlungsbevollmΣchtigte des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewΣhren. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt sinngemΣ▀.
(3) Absatz 2 gilt auch fⁿr Kredite an den Ehegatten oder an ein minderjΣhriges Kind eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten GeschΣftsbetrieb ermΣchtigten HandlungsbevollmΣchtigten. Er gilt ferner fⁿr Kredite an einen Dritten, der fⁿr Rechnung dieser Personen oder fⁿr Rechnung eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten GeschΣftsbetrieb ermΣchtigten HandlungsbevollmΣchtigten handelt.
(4) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein zum gesamten GeschΣftsbetrieb ermΣchtigter HandlungsbevollmΣchtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewΣhren; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemΣ▀. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit fⁿr die Bezahlung von Waren gewΣhrt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.
(5) Wird entgegen den AbsΣtzen 1 bis 4 Kredit gewΣhrt, so ist der Kredit ohne Rⁿcksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurⁿckzugewΣhren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachtrΣglich zustimmt.
(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut, so gelten an Stelle der AbsΣtze 1 bis 5 die Vorschriften des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen.
º 90. Berichte an den Aufsichtsrat.
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten ⁿber
1. die beabsichtigte GeschΣftspolitik und andere grundsΣtzliche Fragen der kⁿnftigen GeschΣftsfⁿhrung;
2. die RentabilitΣt der Gesellschaft, insbesondere die RentabilitΣt des Eigenkapitals;
3. den Gang der GeschΣfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
4. GeschΣfte, die fⁿr die RentabilitΣt oder LiquiditΣt der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein k÷nnen.
Au▀erdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen AnlΣssen zu berichten; als wichtiger Anla▀ ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschΣftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einflu▀ sein kann.
(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:
1. die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jΣhrlich, wenn nicht ─nderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzⁿgliche Berichterstattung gebieten;
2. die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der ⁿber den Jahresabschlu▀ verhandelt wird;
3. die Berichte nach Nummer 3 regelmΣ▀ig, mindestens vierteljΣhrlich;
4. die Berichte nach Nummer 4 m÷glichst so rechtzeitig, da▀ der Aufsichtsrat vor Vornahme der GeschΣfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen ⁿber Angelegenheiten der Gesellschaft, ⁿber ihre rechtlichen und geschΣftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie ⁿber geschΣftliche VorgΣnge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einflu▀ sein k÷nnen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstⁿtzt.
(4) Die Berichte haben den GrundsΣtzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte schriftlich erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhΣndigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder ⁿber die Berichte nach Absatz 1 Satz 2 spΣtestens in der nΣchsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.
º 91. Buchfⁿhrung.
Der Vorstand hat dafⁿr zu sorgen, da▀ die erforderlichen Handelsbⁿcher gefⁿhrt werden.
º 92. Vorstandspflichten bei Verlust, ▄berschuldung oder ZahlungsunfΣhigkeit.
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmΣ▀igem Ermessen anzunehmen, da▀ ein Verlust in H÷he der HΣlfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzⁿglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Wird die Gesellschaft zahlungsunfΣhig, so hat der Vorstand ohne schuldhaftes Z÷gern, spΣtestens aber drei Wochen nach Eintritt der ZahlungsunfΣhigkeit, die Er÷ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemΣ▀, wenn das Verm÷gen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Der Antrag ist nicht schuldhaft verz÷gert, wenn der Vorstand die Er÷ffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters betreibt.
(3) Nachdem die ZahlungsunfΣhigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre ▄berschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters vereinbar sind.
º 93. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer GeschΣftsfⁿhrung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters anzuwenden. ▄ber vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre TΣtigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
1. Einlagen an die AktionΣre zurⁿckgewΣhrt werden,
2. den AktionΣren Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3. eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4. Aktien vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des h÷heren Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5. Gesellschaftsverm÷gen verteilt wird,
6. Zahlungen geleistet werden, nachdem die ZahlungsunfΣhigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre ▄berschuldung ergeben hat,
7. Vergⁿtungen an Aufsichtsratsmitglieder gewΣhrt werden,
8. Kredit gewΣhrt wird,
9. bei der bedingten Kapitalerh÷hung au▀erhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenⁿber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmΣ▀igen Beschlu▀ der Hauptversammlung beruht. Dadurch, da▀ der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprⁿche verzichten oder sich ⁿber sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche BeschrΣnkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfΣhig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen GlΣubigern vergleicht.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den GlΣubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen k÷nnen. Dies gilt jedoch in anderen FΣllen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters gr÷blich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemΣ▀. Den GlΣubigern gegenⁿber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, da▀ die Handlung auf einem Beschlu▀ der Hauptversammlung beruht. Ist ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft das Konkursverfahren er÷ffnet, so ⁿbt wΣhrend dessen Dauer der Konkursverwalter das Recht der GlΣubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprⁿche aus diesen Vorschriften verjΣhren in fⁿnf Jahren.
º 94. Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern.
Die Vorschriften fⁿr die Vorstandsmitglieder gelten auch fⁿr ihre Stellvertreter.
Zweiter Abschnitt. Aufsichtsrat
º 95. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte h÷here Zahl festsetzen. Die Zahl mu▀ durch drei teilbar sein. Die H÷chstzahl der Aufsichtsratsmitglieder betrΣgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 3.000.000 Deutsche Mark neun,
von mehr als 3.000.000 Deutsche Mark fⁿnfzehn,
von mehr als 20.000.000 Deutsche Mark einundzwanzig.
Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Gesetzes ⁿber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur ErgΣnzung des Gesetzes ⁿber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den AufsichtsrΣten und VorstΣnden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) û MitbestimmungsergΣnzungsgesetz û nicht berⁿhrt.
º 96. Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen
bei Gesellschaften, fⁿr die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der AktionΣre und der Arbeitnehmer,
bei Gesellschaften, fⁿr die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der AktionΣre und der Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern,
bei Gesellschaften, fⁿr die die ºº 5 bis 13 des MitbestimmungsergΣnzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der AktionΣre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,
bei Gesellschaften, fⁿr die º 76 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der AktionΣre und der Arbeitnehmer,
bei den ⁿbrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der AktionΣre.
(2) Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach º 97 oder nach º 98 die in der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.
º 97. Bekanntmachung ⁿber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
(1) Ist der Vorstand der Ansicht, da▀ der Aufsichtsrat nicht nach den fⁿr ihn ma▀gebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzⁿglich in den GesellschaftsblΣttern und gleichzeitig durch Aushang in sΣmtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die nach Ansicht des Vorstands ma▀gebenden gesetzlichen Vorschriften anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, da▀ der Aufsichtsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach º 98 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach º 98 Abs. 1 zustΣndige Gericht anrufen.
(2) Wird das nach º 98 Abs. 1 zustΣndige Gericht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger angerufen, so ist der neue Aufsichtsrat nach der in der Bekanntmachung des Vorstands angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. Die Bestimmungen der Satzung ⁿber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, ⁿber die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie ⁿber die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern treten mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, spΣtestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist insoweit au▀er Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Eine Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet, kann an Stelle der au▀er Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschlie▀en.
(3) Solange ein gerichtliches Verfahren nach ºº 98 , 99 anhΣngig ist, kann eine Bekanntmachung ⁿber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht erfolgen.
º 98. Gerichtliche Entscheidung ⁿber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
(1) Ist streitig oder ungewi▀, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darⁿber auf Antrag ausschlie▀lich das Landgericht (Zivilkammer), in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung fⁿr die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte ⁿbertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die ErmΣchtigung auf die Landesjustizverwaltung ⁿbertragen.
(2) Antragsberechtigt sind
1. der Vorstand,
2. jedes Aufsichtsratsmitglied,
3. jeder AktionΣr,
4. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewi▀ ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
6. mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewi▀ ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
7. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewi▀ ist, ein Vorschlagsrecht hΣtten,
8. Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewi▀ ist, ein Vorschlagsrecht hΣtten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewi▀, so sind au▀er den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlberechtigten in º 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Angestellten oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten sinngemΣ▀, wenn streitig ist, ob der Abschlu▀prⁿfer das nach º 3 oder º 16 des MitbestimmungsergΣnzungsgesetzes ma▀gebliche UmsatzverhΣltnis richtig ermittelt hat.
(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. º 97 Abs. 2 gilt sinngemΣ▀ mit der Ma▀gabe, da▀ die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.
º 99. Verfahren.
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den AbsΣtzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landgericht hat den Antrag in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach º 98 Abs. 2 antragsberechtigten BetriebsrΣte, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu h÷ren.
(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Grⁿnden versehenen Beschlu▀. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestⁿtzt werden; die ºº 550 , 551 , 561 , 563 der Zivilproze▀ordnung gelten sinngemΣ▀. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. ▄ber sie entscheidet das Oberlandesgericht. º 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung ⁿber die Beschwerde fⁿr die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht ⁿbertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die ErmΣchtigung auf die Landesjustizverwaltung ⁿbertragen.
(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Grⁿnde in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach º 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, fⁿr den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt fⁿr und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskrΣftige Entscheidung unverzⁿglich zum Handelsregister einzureichen.
(6) Fⁿr die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Fⁿr das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebⁿhr erhoben. Fⁿr den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebⁿhr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zurⁿckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermΣ▀igt sich die Gebⁿhr auf die HΣlfte. Der GeschΣftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach º 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Ma▀gabe, da▀ der Wert regelmΣ▀ig auf einhunderttausend Deutsche Mark anzunehmen ist. Schuldner der Kosten ist die Gesellschaft. Die Kosten k÷nnen jedoch ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
º 100. Pers÷nliche Voraussetzungen fⁿr Aufsichtsratsmitglieder.
(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natⁿrliche, unbeschrΣnkt geschΣftsfΣhige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Verm÷gensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (º 1903 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
1. bereits in zehn Handelsgesellschaften oder bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhΣngigen Unternehmens ist, oder
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angeh÷rt.
Auf die H÷chstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fⁿnf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern geh÷renden Handelsgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat.
(3) Die anderen pers÷nlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem MitbestimmungsergΣnzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952.
(4) Die Satzung kann pers÷nliche Voraussetzungen nur fⁿr Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an WahlvorschlΣge gewΣhlt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
º 101. Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder.
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewΣhlt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem MitbestimmungsergΣnzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 zu wΣhlen sind. An WahlvorschlΣge ist die Hauptversammlung nur gemΣ▀ ºº 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden.
(2) Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch die Satzung und nur fⁿr bestimmte AktionΣre oder fⁿr die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begrⁿndet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingerΣumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre ▄bertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. Die Entsendungsrechte k÷nnen insgesamt h÷chstens fⁿr ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der AktionΣre eingerΣumt werden. º 4 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber die ▄berfⁿhrung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschrΣnkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geΣndert durch das Zweite Gesetz zur ─nderung des Gesetzes ⁿber die ▄berfⁿhrung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschrΣnkter Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), bleibt unberⁿhrt.
(3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern k÷nnen nicht bestellt werden. Jedoch kann fⁿr jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem MitbestimmungsergΣnzungsgesetz auf Vorschlag der ⁿbrigen Aufsichtsratsmitglieder gewΣhlt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfΣllt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die fⁿr das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden.
º 102. Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder.
(1) Aufsichtsratsmitglieder k÷nnen nicht fⁿr lΣngere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die ⁿber die Entlastung fⁿr das vierte GeschΣftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschlie▀t. Das GeschΣftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(2) Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spΣtestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.
º 103. Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder.
(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewΣhlt worden sind, k÷nnen von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschlu▀ bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfa▀t. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschlie▀t ⁿber die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so k÷nnen auch AktionΣre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
(4) Fⁿr die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewΣhlt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten au▀er Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das MitbestimmungsergΣnzungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz 1952.
(5) Fⁿr die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften ⁿber die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, fⁿr das es bestellt ist.
º 104. Bestellung durch das Gericht.
(1) Geh÷rt dem Aufsichtsrat die zur Beschlu▀fΣhigkeit n÷tige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines AktionΣrs auf diese Zahl zu ergΣnzen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag unverzⁿglich zu stellen, es sei denn, da▀ die rechtzeitige ErgΣnzung vor der nΣchsten Aufsichtsratssitzung zu erwarten ist. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so k÷nnen auch den Antrag stellen
1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
3. mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen,
4. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen,
5. Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen.
Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitgliedem der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind au▀er den nach Satz 3 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlberechtigten in º 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Angestellten oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
(2) Geh÷ren dem Aufsichtsrat lΣnger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergΣnzen. In dringenden FΣllen hat das Gericht auf Antrag den Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Frist zu ergΣnzen. Das Antragsrecht bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
(3) Absatz 2 ist auf einen Aufsichtsrat, in dem die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem MitbestimmungsergΣnzungsgesetz haben, mit der Ma▀gabe anzuwenden,
1. da▀ das Gericht den Aufsichtsrat hinsichtlich des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem MitbestimmungsergΣnzungsgesetz auf Vorschlag der ⁿbrigen Aufsichtsratsmitglieder gewΣhlt wird, nicht ergΣnzen kann,
2. da▀ es stets ein dringender Fall ist, wenn dem Aufsichtsrat, abgesehen von dem in Nummer 1 genannten weiteren Mitglied, nicht alle Mitglieder angeh÷ren, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat.
(4) Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so hat das Gericht ihn so zu ergΣnzen, da▀ das fⁿr seine Zusammensetzung ma▀gebende zahlenmΣ▀ige VerhΣltnis hergestellt wird. Wenn der Aufsichtsrat zur Herstellung seiner Beschlu▀fΣhigkeit ergΣnzt wird, gilt dies nur, soweit die zur Beschlu▀fΣhigkeit n÷tige Zahl der Aufsichtsratsmitglieder die Wahrung dieses VerhΣltnisses m÷glich macht. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, das nach Gesetz oder Satzung in pers÷nlicher Hinsicht besonderen Voraussetzungen entsprechen mu▀, so mu▀ auch das vom Gericht bestellte Aufsichtsratsmitglied diesen Voraussetzungen entsprechen. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder die BetriebsrΣte ein Vorschlagsrecht hΣtten, so soll das Gericht VorschlΣge dieser Stellen berⁿcksichtigen, soweit nicht ⁿberwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen; das gleiche gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied durch Delegierte zu wΣhlen wΣre, fⁿr gemeinsame VorschlΣge der BetriebsrΣte der Unternehmen, in denen Delegierte zu wΣhlen sind.
(5) Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.
(6) Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eine Vergⁿtung gewΣhrt wird, auf Vergⁿtung fⁿr seine TΣtigkeit. Auf Antrag des Aufsichtsratsmitglieds setzt das Gericht die Auslagen und die Vergⁿtung fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskrΣftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilproze▀ordnung statt.
º 105. Unvereinbarkeit der Zugeh÷rigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat.
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten GeschΣftsbetrieb ermΣchtigter HandlungsbevollmΣchtigter der Gesellschaft sein.
(2) Nur fⁿr einen im voraus begrenzten Zeitraum, h÷chstens fⁿr ein Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder VerlΣngerung der Amtszeit ist zulΣssig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht ⁿbersteigt. WΣhrend ihrer Amtszeit als Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern k÷nnen die Aufsichtsratsmitglieder keine TΣtigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausⁿben. Das Wettbewerbsverbot des º 88 gilt fⁿr sie nicht.
º 106. Bekanntmachung der ─nderungen im Aufsichtsrat.
Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzⁿglich in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
º 107. Innere Ordnung des Aufsichtsrats.
(1) Der Aufsichtsrat hat nach nΣherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindesten seinen Stellvertreter zu wΣhlen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewΣhlt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist.
(2) ▄ber die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die GegenstΣnde der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlⁿsse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Versto▀ gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschlu▀ nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhΣndigen.
(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschⁿsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlⁿsse vorzubereiten oder die Ausfⁿhrung seiner Beschlⁿsse zu ⁿberwachen. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, º 59 Abs. 3 , º 77 Abs. 2 Satz 1, º 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, º 111 Abs. 3 , ºº 171 , 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlⁿsse, da▀ bestimmte Arten von GeschΣften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dⁿrfen, k÷nnen einem Ausschu▀ nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlu▀fassung ⁿberwiesen werden.
º 108. Beschlu▀fassung des Aufsichtsrats.
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschlu▀.
(2) Die Beschlu▀fΣhigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlu▀fΣhig, wenn mindestens die HΣlfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlu▀fassung teilnimmt. In jedem Fall mⁿssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlu▀fassung teilnehmen. Der Beschlu▀fΣhigkeit steht nicht entgegen, da▀ dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angeh÷ren, auch wenn das fⁿr seine Zusammensetzung ma▀gebende zahlenmΣ▀ige VerhΣltnis nicht gewahrt ist.
(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder k÷nnen dadurch an der Beschlu▀fassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschⁿsse teilnehmen, da▀ sie schriftliche Stimmabgaben ⁿberreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben k÷nnen durch andere Aufsichtsratsmitglieder ⁿberreicht werden. Sie k÷nnen auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angeh÷ren, ⁿbergeben werden, wenn diese nach º 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.
(4) Schriftliche, telegrafische oder fernmⁿndliche Beschlu▀fassungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses sind nur zulΣssig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
º 109. Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschⁿsse.
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschⁿsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angeh÷ren, nicht teilnehmen. SachverstΣndige und Auskunftspersonen k÷nnen zur Beratung ⁿber einzelne GegenstΣnde zugezogen werden.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschu▀ nicht angeh÷ren, k÷nnen an den Ausschu▀sitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
(3) Die Satzung kann zulassen, da▀ an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschⁿsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angeh÷ren, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen k÷nnen, wenn diese sie hierzu schriftlich ermΣchtigt haben.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberⁿhrt.
º 110. Einberufung des Aufsichtsrats.
(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Grⁿnde verlangen, da▀ der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzⁿglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung mu▀ binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Wird einem Verlangen, das von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geΣu▀ert ist, nicht entsprochen, so k÷nnen die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er mu▀ einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.
º 111. Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats.
(1) Der Aufsichtsrat hat die GeschΣftsfⁿhrung zu ⁿberwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bⁿcher und Schriften der Gesellschaft sowie die Verm÷gensgegenstΣnde, namentlich die Gesellschaftskasse und die BestΣnde an Wertpapieren und Waren, einsehen und prⁿfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder fⁿr bestimmte Aufgaben besondere SachverstΣndige beauftragen.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Fⁿr den Beschlu▀ genⁿgt die einfache Mehrheit.
(4) Ma▀nahmen der GeschΣftsfⁿhrung k÷nnen dem Aufsichtsrat nicht ⁿbertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen, da▀ bestimmte Arten von GeschΣften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dⁿrfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, da▀ die Hauptversammlung ⁿber die Zustimmung beschlie▀t. Der Beschlu▀, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfa▀t. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder k÷nnen ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
º 112. Vertretung der Gesellschaft gegenⁿber Vorstandsmitgliedern.
Vorstandsmitgliedern gegenⁿber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und au▀ergerichtlich.
º 113. Vergⁿtung der Aufsichtsratsmitglieder.
(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann fⁿr ihre TΣtigkeit eine Vergⁿtung gewΣhrt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen VerhΣltnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Ist die Vergⁿtung in der Satzung festgesetzt, so kann die Hauptversammlung eine SatzungsΣnderung, durch welche die Vergⁿtung herabgesetzt wird, mit einfacher Stimmenmehrheit beschlie▀en.
(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergⁿtung fⁿr ihre TΣtigkeit bewilligen. Der Beschlu▀ kann erst in der Hauptversammlung gefa▀t werden, die ⁿber die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschlie▀t.
(3) Wird den Aufsichtsratsmitgliedern ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft gewΣhrt, so berechnet sich der Anteil nach dem Bilanzgewinn, vermindert um einen Betrag von mindestens vier vom Hundert der auf den Nennbetrag der Aktien geleisteten Einlagen. Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig.
º 114. VertrΣge mit Aufsichtsratsmitgliedern.
(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied au▀erhalb seiner TΣtigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein ArbeitsverhΣltnis nicht begrⁿndet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenⁿber der Gesellschaft zu einer TΣtigkeit h÷herer Art, so hΣngt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.
(2) GewΣhrt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergⁿtung, ohne da▀ der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergⁿtung zurⁿckzugewΣhren, es sei denn, da▀ der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete TΣtigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberⁿhrt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den RⁿckgewΣhranspruch aufgerechnet werden.
º 115. KreditgewΣhrung an Aufsichtsratsmitglieder.
(1) Die Gesellschaft darf ihren Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewΣhren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an Aufsichtsratsmitglieder eines abhΣngigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhΣngige Gesellschaft darf Kredite an Aufsichtsratsmitglieder des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewΣhren. Die Einwilligung kann nur fⁿr bestimmte KreditgeschΣfte oder Arten von KreditgeschΣften und nicht fⁿr lΣnger als drei Monate im voraus erteilt werden. Der Beschlu▀ ⁿber die Einwilligung hat die Verzinsung und Rⁿckzahlung des Kredits zu regeln. Betreibt das Aufsichtsratsmitglied ein Handelsgewerbe als Einzelkaufmann, so ist die Einwilligung nicht erforderlich, wenn der Kredit fⁿr die Bezahlung von Waren gewΣhrt wird, welche die Gesellschaft seinem HandelsgeschΣft liefert.
(2) Absatz 1 gilt auch fⁿr Kredite an den Ehegatten oder an ein minderjΣhriges Kind eines Aufsichtsratsmitglieds und fⁿr Kredite an einen Dritten, der fⁿr Rechnung dieser Personen oder fⁿr Rechnung eines Aufsichtsratsmitglieds handelt.
(3) Ist ein Aufsichtsratsmitglied zugleich gesetzlicher Vertreter einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewΣhren; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemΣ▀. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit fⁿr die Bezahlung von Waren gewΣhrt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.
(4) Wird entgegen den AbsΣtzen 1 bis 3 Kredit gewΣhrt, so ist der Kredit ohne Rⁿcksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurⁿckzugewΣhren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachtrΣglich zustimmt.
(5) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut, so gelten an Stelle der AbsΣtze 1 bis 4 die Vorschriften des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen.
º 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder.
Fⁿr die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt º 93 ⁿber die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemΣ▀.
Dritter Abschnitt. Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
º 117. Schadenersatzpflicht.
(1) Wer vorsΣtzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen HandlungsbevollmΣchtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer AktionΣre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den AktionΣren zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch SchΣdigung der Gesellschaft zugefⁿgt worden ist, geschΣdigt worden sind.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den AktionΣren gegenⁿber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmΣ▀igen Beschlu▀ der Hauptversammlung beruht. Dadurch, da▀ der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schΣdigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsΣtzlich veranla▀t hat.
(4) Fⁿr die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenⁿber der Gesellschaft gilt sinngemΣ▀ º 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den GlΣubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen k÷nnen. Den GlΣubigern gegenⁿber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, da▀ die Handlung auf einem Beschlu▀ der Hauptversammlung beruht. Ist ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft das Konkursverfahren er÷ffnet, so ⁿbt wΣhrend dessen Dauer der Konkursverwalter das Recht der GlΣubiger aus.
(6) Die Ansprⁿche aus diesen Vorschriften verjΣhren in fⁿnf Jahren.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der HandlungsbevollmΣchtigte durch Ausⁿbung
1. des Stimmrechts in der Hauptversammlung,
2. der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
3. der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (º 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schΣdigenden Handlung bestimmt worden ist.
Vierter Abschnitt. Hauptversammlung
Erster Unterabschnitt. Rechte der Hauptversammlung
º 118. Allgemeines.
(1) Die AktionΣre ⁿben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen.
º 119. Rechte der Hauptversammlung.
(1) Die Hauptversammlung beschlie▀t in den im Gesetz und in der Satzung ausdrⁿcklich bestimmten FΣllen, namentlich ⁿber
1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem MitbestimmungsergΣnzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 zu wΣhlen sind;
2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4. die Bestellung des Abschlu▀prⁿfers;
5. SatzungsΣnderungen;
6. Ma▀nahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
7. die Bestellung von Prⁿfern zur Prⁿfung von VorgΣngen bei der Grⁿndung oder der GeschΣftsfⁿhrung;
8. die Aufl÷sung der Gesellschaft.
(2) ▄ber Fragen der GeschΣftsfⁿhrung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.
º 120. Entlastung.
(1) Die Hauptversammlung beschlie▀t alljΣhrlich in den ersten acht Monaten des GeschΣftsjahrs ⁿber die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und ⁿber die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. ▄ber die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschlie▀t oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von zwei Millionen Deutsche Mark erreichen.
(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthΣlt keinen Verzicht auf Ersatzansprⁿche.
(3) Die Verhandlung ⁿber die Entlastung soll mit der Verhandlung ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden. Der Vorstand hat den Jahresabschlu▀, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats der Hauptversammlung vorzulegen. Fⁿr die Auslegung dieser Vorlagen und fⁿr die Erteilung von Abschriften gilt º 175 Abs. 2 sinngemΣ▀.
Zweiter Unterabschnitt. Einberufung der Hauptversammlung
º 121. Allgemeines.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten FΣllen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darⁿber mit einfacher Mehrheit beschlie▀t. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberⁿhrt.
(3) Die Einberufung ist in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen. Sie mu▀ die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausⁿbung des Stimmrechts abhΣngen.
(4) Sind die AktionΣre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die ºº 125 bis 127 gelten sinngemΣ▀.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen B÷rse zum amtlichen Handel zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der B÷rse stattfinden.
(6) Sind alle AktionΣre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlⁿsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein AktionΣr der Beschlu▀fassung widerspricht.
º 122. Einberufung auf Verlangen einer Minderheit.
(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn AktionΣre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grⁿnde verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knⁿpfen.
(2) In gleicher Weise k÷nnen AktionΣre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von einer Million Deutsche Mark erreichen, verlangen, da▀ GegenstΣnde zur Beschlu▀fassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die AktionΣre, die das Verlangen gestellt haben, ermΣchtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die ErmΣchtigung mu▀ bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
(4) Die Gesellschaft trΣgt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
º 123. Einberufungsfrist.
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung einzuberufen.
(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausⁿbung des Stimmrechts davon abhΣngig machen, da▀ die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, ferner davon, da▀ sich die AktionΣre vor der Versammlung anmelden. Sieht die Satzung eine solche Bestimmung vor, so tritt fⁿr die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind oder sich die AktionΣre vor der Versammlung anmelden mⁿssen.
(3) HΣngt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausⁿbung des Stimmrechts davon ab, da▀ die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so genⁿgt es, wenn sie nicht spΣter als am zehnten Tage vor der Versammlung hinterlegt werden. Die Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist ausreichend.
(4) HΣngt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausⁿbung des Stimmrechts davon ab, da▀ sich die AktionΣre vor der Versammlung anmelden, so genⁿgt es, wenn sie sich nicht spΣter als am dritten Tage vor der Versammlung anmelden.
º 124. Bekanntmachung der Tagesordnung.
(1) Die Tagesordnung der Hauptversammlung ist bei der Einberufung in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen. Hat die Minderheit nach der Einberufung der Hauptversammlung die Bekanntmachung von GegenstΣnden zur Beschlu▀fassung der Hauptversammlung verlangt, so genⁿgt es, wenn diese GegenstΣnde binnen zehn Tagen nach der Einberufung der Hauptversammlung bekanntgemacht werden. º 121 Abs. 4 gilt sinngemΣ▀.
(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt, und ob die Hauptversammlung an WahlvorschlΣge gebunden ist. Soll die Hauptversammlung ⁿber eine SatzungsΣnderung oder ⁿber einen Vertrag beschlie▀en, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist auch der Wortlaut der vorgeschlagenen SatzungsΣnderung oder der wesentliche Inhalt des Vertrags bekanntzumachen.
(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, ⁿber den die Hauptversammlung beschlie▀en soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prⁿfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung der Tagesordnung VorschlΣge zur Beschlu▀fassung zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach º 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an WahlvorschlΣge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlu▀fassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prⁿfern hat deren Namen, Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedⁿrfen Beschlⁿsse des Aufsichtsrats ⁿber VorschlΣge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der AktionΣre; º 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberⁿhrt.
(4) ▄ber GegenstΣnde der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemΣ▀ bekanntgemacht sind, dⁿrfen keine Beschlⁿsse gefa▀t werden. Zur Beschlu▀fassung ⁿber den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu AntrΣgen, die zu GegenstΣnden der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlu▀fassung bedarf es keiner Bekanntmachung.
º 125. Mitteilungen fⁿr die AktionΣre und an Aufsichtsratsmitglieder.
(1) Der Vorstand hat binnen zw÷lf Tagen nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger den Kreditinstituten und den Vereinigungen von AktionΣren, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte fⁿr AktionΣre ausgeⁿbt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung, die Bekanntmachung der Tagesordnung und etwaige AntrΣge und WahlvorschlΣge von AktionΣren einschlie▀lich des Namens des AktionΣrs, der Begrⁿndung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung mitzuteilen.
(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den AktionΣren zu ⁿbersenden, die
1. eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt haben,
2. es nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger verlangen oder
3. als AktionΣr im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind und deren Stimmrechte in der letzten Hauptversammlung nicht durch ein Kreditinstitut ausgeⁿbt worden sind.
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, da▀ ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen ⁿbersendet.
(4) Jeder AktionΣr, der eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt oder als AktionΣr im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen ist, und jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, da▀ der Vorstand ihm die in der Hauptversammlung gefa▀ten Beschlⁿsse schriftlich mitteilt.
º 126. AntrΣge von AktionΣren.
(1) AntrΣge von AktionΣren brauchen nach º 125 nur mitgeteilt zu werden, wenn der AktionΣr binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begrⁿndung ⁿbersandt und dabei mitgeteilt hat, er wolle in der Versammlung einem Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats widersprechen und die anderen AktionΣre veranlassen, fⁿr seinen Gegenantrag zu stimmen.
(2) Ein Gegenantrag und dessen Begrⁿndung brauchen nicht mitgeteilt zu werden,
1. soweit sich der Vorstand durch die Mitteilung strafbar machen wⁿrde,
2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschlu▀ der Hauptversammlung fⁿhren wⁿrde,
3. wenn die Begrⁿndung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irrefⁿhrende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthΣlt,
4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestⁿtzter Gegenantrag des AktionΣrs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach º 125 mitgeteilt worden ist,
5. wenn derselbe Gegenantrag des AktionΣrs mit wesentlich gleicher Begrⁿndung in den letzten fⁿnf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach º 125 mitgeteilt worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals fⁿr ihn gestimmt hat,
6. wenn der AktionΣr zu erkennen gibt, da▀ er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
7. wenn der AktionΣr in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begrⁿndung braucht nicht mitgeteilt zu werden, wenn sie insgesamt mehr als einhundert Worte betrΣgt.
(3) Stellen mehrere AktionΣre zu demselben Gegenstand der Beschlu▀fassung GegenantrΣge, so kann der Vorstand die GegenantrΣge und ihre Begrⁿndungen zusammenfassen.
º 127. WahlvorschlΣge von AktionΣren.
Fⁿr den Vorschlag eines AktionΣrs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlu▀prⁿfern gilt º 126 sinngemΣ▀. Der Wahlvorschlag braucht nicht begrⁿndet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht mitzuteilen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach º 124 Abs. 3 Satz 3 enthΣlt.
º 128. Weitergabe der Mitteilungen durch Kreditinstitute und Vereinigungen von AktionΣren.
(1) Verwahrt ein Kreditinstitut fⁿr AktionΣre Aktien der Gesellschaft, so hat es die Mitteilungen nach º 125 Abs. 1 unverzⁿglich an sie weiterzugeben.
(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Hauptversammlung das Stimmrecht fⁿr AktionΣre auszuⁿben oder ausⁿben zu lassen, so hat es dem AktionΣr au▀erdem eigene VorschlΣge fⁿr die Ausⁿbung des Stimmrechts zu den einzelnen GegenstΣnden der Tagesordnung mitzuteilen. Bei den VorschlΣgen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des AktionΣrs leiten zu lassen. Das Kreditinstitut hat den AktionΣr ferner um Erteilung von Weisungen fⁿr die Ausⁿbung des Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen, da▀ es, wenn der AktionΣr nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht entsprechend seinen nach Satz 1 mitgeteilten VorschlΣgen ausⁿben werde. Das Kreditinstitut hat der Bitte um Erteilung von Weisungen ein Formblatt beizufⁿgen, durch dessen Ausfⁿllung der AktionΣr Weisungen fⁿr die Ausⁿbung des Stimmrechts zu den einzelnen GegenstΣnden der Tagesordnung erteilen kann. Geh÷rt ein Vorstandsmitglied des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen.
(3) Soweit ein AktionΣr nach Einberufung der Hauptversammlung dem Kreditinstitut zu den einzelnen GegenstΣnden der Tagesordnung schriftlich Weisungen fⁿr die Ausⁿbung des Stimmrechts erteilt hat, braucht das Kreditinstitut keine eigenen VorschlΣge nach Absatz 2 mitzuteilen und den AktionΣr nicht um Erteilung von Weisungen zu bitten.
(4) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der AbsΣtze 1 oder 2 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschrΣnkt werden.
(5) Geh÷ren einer Vereinigung von AktionΣren AktionΣre der Gesellschaft als Mitglieder an, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach º 125 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzⁿglich weiterzugeben. Im ⁿbrigen gelten die AbsΣtze 2 bis 4 fⁿr Vereinigungen von AktionΣren entsprechend.
(6) Der Bundesminister der Justiz wird ermΣchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fⁿr Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung
1. ein Formblatt fⁿr die Erteilung von Weisungen durch den AktionΣr vorzuschreiben, das die Kreditinstitute und die Vereinigungen von AktionΣren ihrer Bitte um Weisungen nach Absatz 2 Satz 3 beizufⁿgen haben,
2. vorzuschreiben, da▀ die Gesellschaft den Kreditinstituten und den Vereinigungen von AktionΣren die Aufwendungen fⁿr die VervielfΣltigung der Mitteilungen und fⁿr ihre ▄bersendung an die AktionΣre oder an ihre Mitglieder zu ersetzen hat. Zur Abgeltung der Aufwendungen kann fⁿr jedes Schreiben nach Absatz 1 ein Pauschbetrag festgesetzt werden.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Dritter Unterabschnitt. Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
º 129. Verzeichnis der Teilnehmer.
(1) In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen AktionΣre und der Vertreter von AktionΣren mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrags der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen.
(2) Sind einem Kreditinstitut oder einer in º 135 Abs. 9 bezeichneten Person Vollmachten zur Ausⁿbung des Stimmrechts erteilt worden und ⁿbt der BevollmΣchtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind der Betrag und die Gattung der Aktien, fⁿr die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der AktionΣre, welche Vollmachten erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden.
(3) Wer von einem AktionΣr ermΣchtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht fⁿr Aktien auszuⁿben, die ihm nicht geh÷ren, hat den Betrag und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Dies gilt auch fⁿr Namensaktien, als deren AktionΣr der ErmΣchtigte im Aktienbuch eingetragen ist.
(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht fⁿr alle Teilnehmer auszulegen. Es ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
º 130. Niederschrift.
(1) Jeder Beschlu▀ der Hauptversammlung ist durch eine ⁿber die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt fⁿr jedes Verlangen einer Minderheit nach º 120 Abs. 1 Satz 2, ºº 137 und 147 Abs. 1 . Sind die Aktien der Gesellschaft nicht an einer B÷rse zum Handel zugelassen, reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlⁿsse gefa▀t werden, fⁿr die das Gesetz eine Dreiviertel- oder gr÷▀ere Mehrheit bestimmt.
(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden ⁿber die Beschlu▀fassung anzugeben.
(3) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Versammlung sowie die Belege ⁿber die Einberufung sind der Niederschrift als Anlagen beizufⁿgen. Die Belege ⁿber die Einberufung brauchen nicht beigefⁿgt zu werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgefⁿhrt werden.
(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht n÷tig.
(5) Unverzⁿglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine ÷ffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
º 131. Auskunftsrecht des AktionΣrs.
(1) Jedem AktionΣr ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft ⁿber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemΣ▀en Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschΣftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach º 266 Abs. 1 Satz 3, º 276 oder º 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder AktionΣr verlangen, da▀ ihm in der Hauptversammlung ⁿber den Jahresabschlu▀ der Jahresabschlu▀ in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hΣtte.
(2) Die Auskunft hat den GrundsΣtzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufⁿgen;
2. soweit sie sich auf steuerliche WertansΣtze oder die H÷he einzelner Steuern bezieht;
3. ⁿber den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem GegenstΣnde in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem h÷heren Wert dieser GegenstΣnde, es sei denn, da▀ die Hautversammlung den Jahresabschlu▀ feststellt;
4. ⁿber die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des º 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschlu▀ feststellt;
5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen wⁿrde;
6. soweit bei einem Kreditinstitut Angaben ⁿber angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschlu▀, Lagebericht, Konzernabschlu▀ oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen.
Aus anderen Grⁿnden darf die Auskunft nicht verweigert werden.
(4) Ist einem AktionΣr wegen seiner Eigenschaft als AktionΣr eine Auskunft au▀erhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen AktionΣr auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemΣ▀en Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. SΣtze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (º 290 Abs. 1 , 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (º 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (º 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (º 290 Abs. 1 , 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschlu▀ des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft fⁿr diesen Zweck ben÷tigt wird.
(5) Wird einem AktionΣr eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, da▀ seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift ⁿber die Verhandlung aufgenommen werden.
º 132. Gerichtliche Entscheidung ⁿber das Auskunftsrecht.
(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschlie▀lich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer fⁿr Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung fⁿr die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte ⁿbertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die ErmΣchtigung auf die Landesjustizverwaltung ⁿbertragen.
(2) Antragsberechtigt ist jeder AktionΣr, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn ⁿber den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschlu▀ gefa▀t worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene AktionΣr, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklΣrt hat. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.
(3) º 99 Abs. 1 , Abs. 3 Satz 1, 2, 4 bis 9 und Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt sinngemΣ▀. Die sofortige Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung fⁿr zulΣssig erklΣrt. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die KlΣrung einer Rechtsfrage von grundsΣtzlicher Bedeutung zu erwarten ist.
(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch au▀erhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilproze▀ordnung statt.
(5) Fⁿr die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Fⁿr das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebⁿhr erhoben. Fⁿr den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebⁿhr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zurⁿckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung kommt, so ermΣ▀igt sich die Gebⁿhr auf die HΣlfte. Der GeschΣftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach º 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Ma▀gabe, da▀ der Wert regelmΣ▀ig auf zehntausend Deutsche Mark anzunehmen ist. Das mit dem Verfahren befa▀te Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
Vierter Unterabschnitt. Stimmrecht
º 133. Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit.
(1) Die Beschlⁿsse der Hauptversammlung bedⁿrfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine gr÷▀ere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Fⁿr Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.
º 134. Stimmrecht.
(1) Das Stimmrecht wird nach AktiennennbetrΣgen ausgeⁿbt. Fⁿr den Fall, da▀ einem AktionΣr mehrere Aktien geh÷ren, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines H÷chstbetrags oder von Abstufungen beschrΣnken. Die Satzung kann au▀erdem bestimmen, da▀ zu den Aktien, die dem AktionΣr geh÷ren, auch die Aktien rechnen, die einem anderen fⁿr seine Rechnung geh÷ren. Fⁿr den Fall, da▀ der AktionΣr ein Unternehmen ist, kann sie ferner bestimmen, da▀ zu den Aktien, die ihm geh÷ren, auch die Aktien rechnen, die einem von ihm abhΣngigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder fⁿr Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten geh÷ren. Die BeschrΣnkungen k÷nnen nicht fⁿr einzelne AktionΣre angeordnet werden. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben die BeschrΣnkungen au▀er Betracht.
(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollstΣndigen Leistung der Einlage. Die Satzung kann bestimmen, da▀ das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder h÷here satzungsmΣ▀ige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewΣhrt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme; bei h÷heren Einlagen richtet sich das StimmenverhΣltnis nach der H÷he der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, da▀ das Stimmrecht vor der vollstΣndigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die Einlage vollstΣndig geleistet, so richtet sich das StimmenverhΣltnis nach der H÷he der geleisteten Einlagen; dabei gewΣhrt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in diesen FΣllen nur berⁿcksichtigt, soweit sie fⁿr den stimmberechtigten AktionΣr volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht fⁿr einzelne AktionΣre oder fⁿr einzelne Aktiengattungen treffen.
(3) Das Stimmrecht kann durch einen BevollmΣchtigten ausgeⁿbt werden. Fⁿr die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genⁿgend. Die Vollmachtsurkunde ist der Gesellschaft vorzulegen und bleibt in ihrer Verwahrung.
(4) Die Form der Ausⁿbung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.
º 135. Ausⁿbung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschΣftsmΣ▀ig Handelnde.
(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fⁿr Inhaberaktien, die ihm nicht geh÷ren, nur ausⁿben oder ausⁿben lassen, wenn es schriftlich bevollmΣchtigt ist. In der eigenen Hauptversammlung darf das bevollmΣchtigte Kreditinstitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausⁿben, soweit der AktionΣr eine ausdrⁿckliche Weisung zu den einzelnen GegenstΣnden der Tagesordnung erteilt hat.
(2) Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut und nur fⁿr lΣngstens fⁿnfzehn Monate erteilt werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Die Vollmachtsurkunde mu▀ bei der Erteilung der Vollmacht vollstΣndig ausgefⁿllt sein und darf keine anderen ErklΣrungen enthalten. Sie soll das Datum der Ausstellung enthalten. Die Frist in Satz 1 beginnt spΣtestens mit dem Tage der Ausstellung.
(3) Das bevollmΣchtigte Kreditinstitut darf Personen, die nicht seine Angestellten sind, nur unterbevollmΣchtigen, wenn die Vollmacht eine UnterbevollmΣchtigung ausdrⁿcklich gestattet und das bevollmΣchtigte Kreditinstitut am Ort der Hauptversammlung keine Niederlassung hat. Gleiches gilt fⁿr eine ▄bertragung der Vollmacht durch das bevollmΣchtigte Kreditinstitut.
(4) Auf Grund der Vollmacht kann das Kreditinstitut das Stimmrecht unter Benennung des AktionΣrs in dessen Namen ausⁿben. Wenn es die Vollmacht bestimmt, kann das Kreditinstitut das Stimmrecht auch im Namen dessen, den es angeht, ausⁿben. ▄bt das Kreditinstitut das Stimmrecht unter Benennung des AktionΣrs in dessen Namen aus, ist die Vollmachtsurkunde der Gesellschaft vorzulegen und von dieser zu verwahren. ▄bt es das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, genⁿgt zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenⁿber der Gesellschaft die Erfⁿllung der in der Satzung fⁿr die Ausⁿbung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse; enthΣlt die Satzung darⁿber keine Bestimmungen, genⁿgt die Vorlegung der Aktien oder einer Bescheinigung ⁿber die Hinterlegung der Aktien bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank.
(5) Hat der AktionΣr dem Kreditinstitut keine Weisung fⁿr die Ausⁿbung des Stimmrechts erteilt, so hat das Kreditinstitut das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen, den AktionΣren nach º 128 Abs. 2 mitgeteilten VorschlΣgen auszuⁿben, es sei denn, da▀ das Kreditinstitut den UmstΣnden nach annehmen darf, da▀ der AktionΣr bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausⁿbung des Stimmrechts billigen wⁿrde.
(6) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Versto▀ gegen Absatz 1 Satz 2, AbsΣtze 2, 3 und 5 nicht beeintrΣchtigt.
(7) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fⁿr Namensaktien, die ihm nicht geh÷ren, als deren AktionΣr es aber im Aktienbuch eingetragen ist, nur auf Grund einer schriftlichen ErmΣchtigung, wenn es nicht als deren AktionΣr eingetragen ist, nur unter Benennung des AktionΣrs in dessen Namen auf Grund einer schriftlichen Vollmacht ausⁿben. Auf die ErmΣchtigung oder Vollmacht sind Absatz 1 Satz 2, AbsΣtze 2, 3 und 5, auf die Vollmacht au▀erdem Absatz 4 Satz 3 anzuwenden. Im ⁿbrigen gilt Absatz 6.
(8) Ist das Kreditinstitut bei der Ausⁿbung des Stimmrechts von einer Weisung des AktionΣrs oder, wenn der AktionΣr keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen, dem AktionΣr nach º 128 Abs. 2 mitgeteilten Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem AktionΣr mitzuteilen und die Grⁿnde anzugeben.
(9) Die AbsΣtze 1 bis 8 gelten sinngemΣ▀ fⁿr die Ausⁿbung des Stimmrechts durch
1. Vereinigungen von AktionΣren,
2. GeschΣftsleiter und Angestellte eines Kreditinstituts, wenn die ihnen nicht geh÷renden Aktien dem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut sind,
3. Personen, die sich geschΣftsmΣ▀ig gegenⁿber AktionΣren zur Ausⁿbung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten.
Dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausⁿben will, gesetzlicher Vertreter oder Ehegatte des AktionΣrs oder mit ihm bis zum vierten Grade verwandt oder verschwΣgert ist.
(10) Ein Kreditinstitut ist verpflichtet, den Auftrag eines AktionΣrs zur Ausⁿbung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung anzunehmen, wenn es fⁿr den AktionΣr Aktien der Gesellschaft verwahrt und sich gegenⁿber AktionΣren der Gesellschaft zur Ausⁿbung des Stimmrechts in derselben Hauptversammlung erboten hat. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn das Kreditinstitut am Ort der Hauptversammlung keine Niederlassung hat und der AktionΣr die ▄bertragung der Vollmacht auf oder die UnterbevollmΣchtigung von Personen, die nicht Angestellte des Kreditinstituts sind, nicht gestattet hat.
(11) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der AbsΣtze 1 bis 3, 5, 7, 8 oder 10 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschrΣnkt werden.
º 136. Ausschlu▀ des Stimmrechts.
(1) Niemand kann fⁿr sich oder fⁿr einen anderen das Stimmrecht ausⁿben, wenn darⁿber Beschlu▀ gefa▀t wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Fⁿr Aktien, aus denen der AktionΣr nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausⁿben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeⁿbt werden.
(2) Ein Vertrag, durch den sich ein AktionΣr verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhΣngigen Unternehmens das Stimmrecht auszuⁿben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein AktionΣr verpflichtet, fⁿr die jeweiligen VorschlΣge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.
º 137. Abstimmung ⁿber WahlvorschlΣge von AktionΣren.
Hat ein AktionΣr einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach º 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist ⁿber seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschlie▀en, wenn es eine Minderheit der AktionΣre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.
Fⁿnfter Unterabschnitt. Sonderbeschlu▀
º 138. Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung.
In diesem Gesetz oder in der Satzung vorgeschriebene Sonderbeschlⁿsse gewisser AktionΣre sind entweder in einer gesonderten Versammlung dieser AktionΣre oder in einer gesonderten Abstimmung zu fassen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Fⁿr die Einberufung der gesonderten Versammlung und die Teilnahme an ihr sowie fⁿr das Auskunftsrecht gelten die Bestimmungen ⁿber die Hauptversammlung, fⁿr die Sonderbeschlⁿsse die Bestimmungen ⁿber Hauptversammlungsbeschlⁿsse sinngemΣ▀. Verlangen AktionΣre, die an der Abstimmung ⁿber den Sonderbeschlu▀ teilnehmen k÷nnen, die Einberufung einer gesonderten Versammlung oder die Bekanntmachung eines Gegenstands zur gesonderten Abstimmung, so genⁿgt es, wenn ihre Anteile, mit denen sie an der Abstimmung ⁿber den Sonderbeschlu▀ teilnehmen k÷nnen, zusammen den zehnten Teil der Anteile erreichen, aus denen bei der Abstimmung ⁿber den Sonderbeschlu▀ das Stimmrecht ausgeⁿbt werden kann.
Sechster Unterabschnitt. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
º 139. Wesen.
(1) Fⁿr Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dⁿrfen nur bis zu einem Gesamtnennbetrag in H÷he des Gesamtnennbetrags der anderen Aktien ausgegeben werden.
º 140. Rechte der VorzugsaktionΣre.
(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewΣhren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem AktionΣr aus der Aktie zustehenden Rechte.
(2) Wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollstΣndig gezahlt und der Rⁿckstand im nΣchsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die VorzugsaktionΣre das Stimmrecht, bis die RⁿckstΣnde nachgezahlt sind. In diesem Fall sind die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu berⁿcksichtigen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entsteht dadurch, da▀ der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollstΣndig gezahlt wird, noch kein durch spΣtere Beschlⁿsse ⁿber die Gewinnverteilung bedingter Anspruch auf den rⁿckstΣndigen Vorzugsbetrag.
º 141. Aufhebung oder BeschrΣnkung des Vorzugs.
(1) Ein Beschlu▀, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschrΣnkt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der VorzugsaktionΣre.
(2) Ein Beschlu▀ ⁿber die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsverm÷gens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bedarf gleichfalls der Zustimmung der VorzugsaktionΣre. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei EinrΣumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht spΣter ausgeschlossen wurde, bei der Ausschlie▀ung ausdrⁿcklich vorbehalten worden war und das Bezugsrecht der VorzugsaktionΣre nicht ausgeschlossen wird.
(3) ▄ber die Zustimmung haben die VorzugsaktionΣre in einer gesonderten Versammlung einen Sonderbeschlu▀ zu fassen. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfa▀t. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. Wird in dem Beschlu▀ ⁿber die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsverm÷gens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, das Bezugsrecht der VorzugsaktionΣre auf den Bezug solcher Aktien ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so gilt fⁿr den Sonderbeschlu▀ º 186 Abs. 3 bis 5 sinngemΣ▀.
(4) Ist der Vorzug aufgehoben, so gewΣhren die Aktien das Stimmrecht.
Siebenter Unterabschnitt. Sonderprⁿfung.
Geltendmachung von Ersatzansprⁿchen
º 142. Bestellung der Sonderprⁿfer.
(1) Zur Prⁿfung von VorgΣngen bei der Grⁿndung oder der GeschΣftsfⁿhrung, namentlich auch bei Ma▀nahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prⁿfer (Sonderprⁿfer) bestellen. Bei der Beschlu▀fassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder fⁿr sich noch fⁿr einen anderen mitstimmen, wenn die Prⁿfung sich auf VorgΣnge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhΣngen. Fⁿr ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeⁿbt werden.
(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprⁿfern zur Prⁿfung eines Vorgangs bei der Grⁿndung oder eines nicht ⁿber fⁿnf Jahre zurⁿckliegenden Vorgangs bei der GeschΣftsfⁿhrung ab, so hat das Gericht auf Antrag von AktionΣren, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, Sonderprⁿfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, da▀ bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung ⁿber den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, da▀ sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genⁿgt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten nicht fⁿr VorgΣnge, die Gegenstand einer Sonderprⁿfung nach º 258 sein k÷nnen.
(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprⁿfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von AktionΣren, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, einen anderen Sonderprⁿfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprⁿfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprⁿfer nicht die fⁿr den Gegenstand der Sonderprⁿfung erforderlichen Kenntnisse hat, oder wenn Besorgnis der Befangenheit oder Bedenken gegen seine ZuverlΣssigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der Hauptversammlung zu stellen.
(5) Das Gericht hat au▀er den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprⁿfer zu h÷ren. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprⁿfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergⁿtung fⁿr ihre TΣtigkeit. Die Auslagen und die Vergⁿtung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskrΣftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilproze▀ordnung statt.
º 143. Auswahl der Sonderprⁿfer.
(1) Als Sonderprⁿfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprⁿfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
1. Personen, die in der Buchfⁿhrung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2. Prⁿfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchfⁿhrung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(2) Sonderprⁿfer darf nicht sein, wer nach º 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf oder wΣhrend der Zeit, in der sich der zu prⁿfende Vorgang ereignet hat, hΣtte sein dⁿrfen. Eine Prⁿfungsgesellschaft darf nicht Sonderprⁿfer sein, wenn sie nach º 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf oder wΣhrend der Zeit, in der sich der zu prⁿfende Vorgang ereignet hat, hΣtte sein dⁿrfen.
(3) (aufgehoben)
º 144. Verantwortlichkeit der Sonderprⁿfer.
º 323 des Handelsgesetzbuchs ⁿber die Verantwortlichkeit des Abschlu▀prⁿfers gilt sinngemΣ▀.
º 145. Rechte der Sonderprⁿfer. Prⁿfungsbericht.
(1) Der Vorstand hat den Sonderprⁿfern zu gestatten, die Bⁿcher und Schriften der Gesellschaft sowie die Verm÷gensgegenstΣnde, namentlich die Gesellschaftskasse und die BestΣnde an Wertpapieren und Waren, zu prⁿfen.
(2) Die Sonderprⁿfer k÷nnen von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle AufklΣrungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfΣltige Prⁿfung der VorgΣnge notwendig macht.
(3) Die Sonderprⁿfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenⁿber einem Konzernunternehmen sowie gegenⁿber einem abhΣngigen oder herrschenden Unternehmen.
(4) Die Sonderprⁿfer haben ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufⁿgen, mⁿssen in den Prⁿfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prⁿfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprⁿfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzⁿglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem AktionΣr eine Abschrift des Prⁿfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nΣchsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.
º 146. Kosten.
Bestellt das Gericht Sonderprⁿfer, so trΣgt die Gesellschaft unbeschadet eines ihr nach den Vorschriften des bⁿrgerlichen Rechts zustehenden Ersatzanspruchs die Gerichtskosten und die Kosten der Prⁿfung.
º 147. Geltendmachung von Ersatzansprⁿchen.
(1) Die Eratzansprⁿche der Gesellschaft aus der Grⁿndung gegen die nach den ºº 46 bis 48 , 53 verpflichteten Personen oder aus der GeschΣftsfⁿhrung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus º 117 mⁿssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlie▀t oder es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur zu berⁿcksichtigen, wenn glaubhaft gemacht wird, da▀ die AktionΣre, die die Minderheit bilden, seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genⁿgt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.
(2) Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(3) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen.Hat die Hauptversammlung die Geltendmachung des Ersatzanspruchs beschlossen oder eine Minderheit sie verlangt, so hat das Gericht (º 14) auf Antrag von AktionΣren, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach ºº 78 , 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies fⁿr eine geh÷rige Geltendmachung zweckmΣ▀ig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trΣgt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig. Die gerichtlich bestellten Vertreter k÷nnen von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergⁿtung fⁿr ihre TΣtigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergⁿtung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskrΣftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilproze▀ordnung statt.
(4) Hat eine Minderheit die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verlangt und hat die Gesellschaft, weil sie im Rechtsstreit ganz oder teilweise unterlegen ist, Kosten des Rechtsstreits zu tragen, so ist die Minderheit der Gesellschaft zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Ist die Gesellschaft ganz unterlegen, so ist die Minderheit der Gesellschaft auch zur Erstattung der Gerichtskosten, die der Gesellschaft durch die Bestellung besonderer Vertreter nach Absatz 3 Satz 3 entstanden sind, sowie der baren Auslagen und der Vergⁿtung der besonderen Vertreter verpflichtet.
Fⁿnfter Teil. Rechnungslegung. Gewinnverwendung
Erster Abschnitt. Jahresabschlu▀ und Lagebericht
ºº 148, 149. (aufgehoben)
º 150. Gesetzliche Rⁿcklage. Kapitalrⁿcklage.
(1) In der Bilanz des nach den ºº 242 , 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rⁿcklage zu bilden.
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresⁿberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rⁿcklage und die Kapitalrⁿcklagen nach º 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten h÷heren Teil des Grundkapitals erreichen.
(3) ▄bersteigen die gesetzliche Rⁿcklage und die Kapitalrⁿcklagen nach º 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten h÷heren Teil des Grundkapitals, so dⁿrfen sie nur verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Aufl÷sung anderer Gewinnrⁿcklagen ausgeglichen werden kann;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresⁿberschu▀ gedeckt ist und nicht durch Aufl÷sung anderer Gewinnrⁿcklagen ausgeglichen werden kann.
(4) ▄bersteigen die gesetzliche Rⁿcklage und die Kapitalrⁿcklagen nach º 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten h÷heren Teil des Grundkapitals, so darf der ⁿbersteigende Betrag verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresⁿberschu▀ gedeckt ist;
3. zur Kapitalerh÷hung aus Gesellschaftsmitteln nach den ºº 207 bis 220 .
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulΣssig, wenn gleichzeitig Gewinnrⁿcklagen zur Gewinnausschⁿttung aufgel÷st werden.
ºº 150a, 151. (aufgehoben)
º 152. Vorschriften zur Bilanz.
(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei sind die GesamtnennbetrΣge der Aktien jeder Gattung gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der ⁿbrigen Aktien zu vermerken.
(2) Zu dem Posten ôKapitalrⁿcklageö sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
1. der Betrag, der wΣhrend des GeschΣftsjahrs eingestellt wurde;
2. der Betrag, der fⁿr das GeschΣftsjahr entnommen wird.
(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrⁿcklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
1. die BetrΣge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
2. die BetrΣge, die aus dem Jahresⁿberschu▀ des GeschΣftsjahrs eingestellt werden;
3. die BetrΣge, die fⁿr das GeschΣftsjahr entnommen werden.
ºº 153û157. (aufgehoben)
º 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten ôJahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetragö in Fortfⁿhrung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergΣnzen:
1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2. Entnahmen aus der Kapitalrⁿcklage
3. Entnahmen aus Gewinnrⁿcklagen
a) aus der gesetzlichen Rⁿcklage
b) aus der Rⁿcklage fⁿr eigene Aktien
c) aus satzungsmΣ▀igen Rⁿcklagen
d) aus anderen Gewinnrⁿcklagen
4. Einstellungen in Gewinnrⁿcklagen
a) in die gesetzliche Rⁿcklage
b) in die Rⁿcklage fⁿr eigene Aktien
c) in satzungsmΣ▀ige Rⁿcklagen
d) in andere Gewinnrⁿcklagen
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Die Angaben nach Satz 1 k÷nnen auch im Anhang gemacht werden.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabfⁿhrungs- oder Teilgewinnabfⁿhrungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich fⁿr au▀enstehende Gesellschafter abzusetzen; ⁿbersteigt dieser den Ertrag, so ist der ⁿbersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustⁿbernahme auszuweisen. Andere BetrΣge dⁿrfen nicht abgesetzt werden.
º 159. (aufgehoben)
º 160. Vorschriften zum Anhang.
(1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu machen ⁿber
1. den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein AktionΣr fⁿr Rechnung der Gesellschaft oder eines abhΣngigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder ein abhΣngiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen als Grⁿnder oder Zeichner oder in Ausⁿbung eines bei einer bedingten Kapitalerh÷hung eingerΣumten Umtausch- oder Bezugsrechts ⁿbernommen hat; sind solche Aktien im GeschΣftsjahr verwertet worden, so ist auch ⁿber die Verwertung unter Angabe des Erl÷ses und die Verwendung des Erl÷ses zu berichten;
2. den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhΣngiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer fⁿr Rechnung der Gesellschaft oder eines abhΣngigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien sowie deren Anteil am Grundkapital, fⁿr erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Grⁿnde fⁿr den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im GeschΣftsjahr erworben oder verΣu▀ert worden, so ist auch ⁿber den Erwerb oder die VerΣu▀erung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags dieser Aktien, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder VerΣu▀erungspreises, sowie ⁿber die Verwendung des Erl÷ses zu berichten;
3. die Zahl und den Nennbetrag der Aktien jeder Gattung, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerh÷hung oder einem genehmigten Kapital im GeschΣftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;
4. das genehmigte Kapital;
5. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen;
6. Genu▀rechte, Rechte aus Besserungsscheinen und Σhnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im GeschΣftsjahr neu entstandenen Rechte;
7. das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung unter Angabe des Unternehmens;
8. das Bestehen einer Beteiligung an der Gesellschaft, die ihr nach º 20 Abs. 1 oder 4 mitgeteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem die Beteiligung geh÷rt und ob sie den vierten Teil aller Aktien der Gesellschaft ⁿbersteigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (º 16 Abs. 1) ist.
(2) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es fⁿr das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LΣnder erforderlich ist.
º 161. (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt. Prⁿfung des Jahresabschlusses
Erster Unterabschnitt. Prⁿfung durch Abschlu▀prⁿfer
ºº 162û169. (aufgehoben)
Zweiter Unterabschnitt. Prⁿfung durch den Aufsichtsrat
º 170. Vorlage an den Aufsichtsrat.
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschlu▀ und den Lagebericht unverzⁿglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ist der Jahresabschlu▀ durch einen Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen, so sind diese Unterlagen zusammen mit dem Prⁿfungsbericht des Abschlu▀prⁿfers unverzⁿglich nach dem Eingang des Prⁿfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung fⁿr die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
1. Verteilung an die AktionΣre . . . . . . . . .
2. Einstellung in Gewinnrⁿcklagen . . . . . . . . .
3. Gewinnvortrag . . . . . . . . .
4. Bilanzgewinn . . . . . . . . .
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhΣndigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
º 171. Prⁿfung durch den Aufsichtsrat.
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschlu▀, den Lagebericht und den Vorschlag fⁿr die Verwendung des Bilanzgewinns zu prⁿfen. Ist der Jahresabschlu▀ durch einen Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen, so hat der Abschlu▀prⁿfer auf Verlangen des Aufsichtsrats an dessen Verhandlungen ⁿber diese Vorlagen teilzunehmen.
(2) Der Aufsichtsrat hat ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die GeschΣftsfⁿhrung der Gesellschaft wΣhrend des GeschΣftsjahrs geprⁿft hat. Ist der Jahresabschlu▀ durch einen Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prⁿfung des Jahresabschlusses durch den Abschlu▀prⁿfer Stellung zu nehmen. Am Schlu▀ des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklΣren, ob nach dem abschlie▀enden Ergebnis seiner Prⁿfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlu▀ billigt.
(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzⁿglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschlu▀ als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt.
Dritter Abschnitt. Feststellung des Jahresabschlusses.
Gewinnverwendung
Erster Unterabschnitt. Feststellung des Jahresabschlusses
º 172. Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat.
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschlu▀, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschlie▀en, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu ⁿberlassen. Die Beschlⁿsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.
º 173. Feststellung durch die Hauptversammlung.
(1) Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu ⁿberlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschlu▀ nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschlu▀ fest.
(2) Auf den Jahresabschlu▀ sind bei der Feststellung die fⁿr seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Hauptversammlung darf bei der Feststellung des Jahresabschlusses nur die BetrΣge in Gewinnrⁿcklagen einstellen, die nach Gesetz oder Satzung einzustellen sind.
(3) ─ndert die Hauptversammlung einen von einem Abschlu▀prⁿfer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geprⁿften Jahresabschlu▀, so werden vor der erneuten Prⁿfung nach º 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs von der Hauptversammlung gefa▀te Beschlⁿsse ⁿber die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Prⁿfung ein hinsichtlich der ─nderungen uneingeschrΣnkter BestΣtigungsvermerk erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlu▀fassung ein hinsichtlich der ─nderungen uneingeschrΣnkter BestΣtigungsvermerk erteilt wird.
Zweiter Unterabschnitt. Gewinnverwendung
º 174.
(1) Die Hauptversammlung beschlie▀t ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschlu▀ gebunden.
(2) In dem Beschlu▀ ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
1. der Bilanzgewinn;
2. der an die AktionΣre auszuschⁿttende Betrag;
3. die in Gewinnrⁿcklagen einzustellenden BetrΣge;
4. ein Gewinnvortrag;
5. der zusΣtzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
(3) Der Beschlu▀ fⁿhrt nicht zu einer ─nderung des festgestellten Jahresabschlusses.
Dritter Unterabschnitt. Ordentliche Hauptversammlung
º 175. Einberufung.
(1) Unverzⁿglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlu▀fassung ⁿber die Verwendung eines Bilanzgewinns einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des GeschΣftsjahrs stattzufinden.
(2) Der Jahresabschlu▀, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands fⁿr die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem GeschΣftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der AktionΣre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem AktionΣr unverzⁿglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen.
(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschlu▀ festzustellen, so gelten fⁿr die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und fⁿr die Auslegung der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die AbsΣtze 1 und 2 sinngemΣ▀. Die Verhandlungen ⁿber die Feststellung des Jahresabschlusses und ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.
(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschlu▀ festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen ErklΣrungen ⁿber den Jahresabschlu▀ (ºº 172 , 173 Abs. 1) gebunden.
º 176. Vorlagen. Anwesenheit des Abschlu▀prⁿfers.
(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in º 175 Abs. 2 angegebenen Vorlagen vorzulegen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erlΣutern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeintrΣchtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.
(2) Ist der Jahresabschlu▀ von einem Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen, so hat der Abschlu▀prⁿfer an den Verhandlungen ⁿber die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Der Abschlu▀prⁿfer ist nicht verpflichtet, einem AktionΣr Auskunft zu erteilen.
Vierter Abschnitt. Bekanntmachung des Jahresabschlusses
ºº 177, 178. (aufgehoben)
Sechster Teil. SatzungsΣnderung.
Ma▀nahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Erster Abschnitt. SatzungsΣnderung
º 179. Beschlu▀ der Hauptversammlung.
(1) Jede SatzungsΣnderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu ─nderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat ⁿbertragen.
(2) Der Beschlu▀ der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, fⁿr eine ─nderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) Soll das bisherige VerhΣltnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geΣndert werden, so bedarf der Beschlu▀ der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten AktionΣre. ▄ber die Zustimmung haben die benachteiligten AktionΣre einen Sonderbeschlu▀ zu fassen. Fⁿr diesen gilt Absatz 2.
º 179a. Verpflichtung zur ▄bertragung des ganzen Gesellschaftsverm÷gens.
(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur ▄bertragung des ganzen Gesellschaftsverm÷gens verpflichtet, ohne da▀ die ▄bertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fΣllt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach º 179, wenn damit nicht eine ─nderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit bestimmen.
(2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die ⁿber die Zustimmung beschlie▀en soll, in dem GeschΣftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der AktionΣre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem AktionΣr unverzⁿglich eine Abschrift zu erteilen. In der Hauptversammlung ist der Vertrag auszulegen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erlΣutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufⁿgen.
(3) Wird aus Anla▀ der ▄bertragung des Gesellschaftsverm÷gens die Gesellschaft aufgel÷st, so ist der Anmeldung der Aufl÷sung der Vertrag in Ausfertigung oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift beizufⁿgen.
º 180. Zustimmung der betroffenen AktionΣre.
(1) Ein Beschlu▀, der AktionΣren Nebenverpflichtungen auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen AktionΣre.
(2) Gleiches gilt fⁿr einen Beschlu▀, durch den die ▄bertragung von Namensaktien oder Zwischenscheinen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird.
º 181. Eintragung der SatzungsΣnderung.
(1) Der Vorstand hat die SatzungsΣnderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollstΣndige Wortlaut der Satzung beizufⁿgen; er mu▀ mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, da▀ die geΣnderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschlu▀ ⁿber die SatzungsΣnderung und die unverΣnderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollstΣndigen Wortlaut der Satzung ⁿbereinstimmen. Bedarf die SatzungsΣnderung staatlicher Genehmigung, so ist der Anmeldung die Genehmigungsurkunde beizufⁿgen.
(2) Soweit nicht die ─nderung Angaben nach º 39 betrifft, genⁿgt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. Betrifft eine ─nderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach bekanntzumachen sind, so ist auch die ─nderung ihrem Inhalt nach bekanntzumachen.
(3) Die ─nderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
Zweiter Abschnitt. Ma▀nahmen der Kapitalbeschaffung
Erster Unterabschnitt. Kapitalerh÷hung gegen Einlagen
º 182. Voraussetzungen.
(1) Eine Erh÷hung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, fⁿr die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen. Die Kapitalerh÷hung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgefⁿhrt werden.
(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschlu▀ der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der AktionΣre jeder Gattung. ▄ber die Zustimmung haben die AktionΣre jeder Gattung einen Sonderbeschlu▀ zu fassen. Fⁿr diesen gilt Absatz 1.
(3) Sollen die neuen Aktien fⁿr einen h÷heren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschlu▀ ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals festzusetzen.
(4) Das Grundkapital soll nicht erh÷ht werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden k÷nnen. Fⁿr Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhΣltnismΣ▀ig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erh÷hung des Grundkapitals nicht.
º 183. Kapitalerh÷hung mit Sacheinlagen.
(1) Wird eine Sacheinlage (º 27 Abs. 1 und 2) gemacht, so mⁿssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewΣhrenden Aktien im Beschlu▀ ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals festgesetzt werden. Der Beschlu▀ darf nur gefa▀t werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen und die Festsetzung nach Satz 1 ausdrⁿcklich und ordnungsgemΣ▀ (º 124 Abs. 1) bekanntgemacht worden sind.
(2) Ohne diese Festsetzung sind VertrΣge ⁿber Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausfⁿhrung der Gesellschaft gegenⁿber unwirksam. Ist die Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals eingetragen, so wird die Gⁿltigkeit der Kapitalerh÷hung durch diese Unwirksamkeit nicht berⁿhrt. Der AktionΣr ist verpflichtet, den Nennbetrag oder den h÷heren Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit kann durch SatzungsΣnderung nicht geheilt werden, nachdem die Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen worden ist.
(3) Bei der Kapitalerh÷hung mit Sacheinlagen hat eine Prⁿfung durch einen oder mehrere Prⁿfer stattzufinden. º 33 Abs. 3 bis 5 , º 34 Abs. 2 und 3 , º 35 gelten sinngemΣ▀. Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Nennbetrag der dafⁿr zu gewΣhrenden Aktien zurⁿckbleibt.
º 184. Anmeldung des Beschlusses.
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschlu▀ ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Bericht ⁿber die Prⁿfung von Sacheinlagen (º 183 Abs. 3) ist der Anmeldung beizufⁿgen.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden k÷nnen.
(3) (aufgehoben)
º 185. Zeichnung der neuen Aktien.
(1) Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche ErklΣrung (Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung nach der Zahl, dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien hervorgehen mu▀. Der Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden. Er hat zu enthalten
1. den Tag, an dem die Erh÷hung des Grundkapitals beschlossen worden ist;
2. den Ausgabebetrag der Aktien, den Betrag der festgesetzten Einzahlungen sowie den Umfang von Nebenverpflichtungen;
3. die bei einer Kapitalerh÷hung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, den Gesamtnennbetrag einer jeden Aktiengattung;
4. den Zeitpunkt, an dem die Zeichnung unverbindlich wird, wenn nicht bis dahin die Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals eingetragen ist.
(2) Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht vollstΣndig oder die au▀er dem Vorbehalt in Absatz 1 Nr. 4 BeschrΣnkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig.
(3) Ist die Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals eingetragen, so kann sich der Zeichner auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit des Zeichnungsscheins nicht berufen, wenn er auf Grund des Zeichnungsscheins als AktionΣr Rechte ausgeⁿbt oder Verpflichtungen erfⁿllt hat.
(4) Jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene BeschrΣnkung ist der Gesellschaft gegenⁿber unwirksam.
º 186. Bezugsrecht.
(1) Jedem AktionΣr mu▀ auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Fⁿr die Ausⁿbung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag und zugleich eine nach Absatz 1 bestimmte Frist in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen.
(3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschlu▀ ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschlu▀ neben den in Gesetz oder Satzung fⁿr die Kapitalerh÷hung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschlu▀ des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulΣssig, wenn die Kapitalerh÷hung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht ⁿbersteigt und der Ausgabebetrag den B÷rsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
(4) Ein Beschlu▀, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefa▀t werden, wenn die Ausschlie▀ung ausdrⁿcklich und ordnungsgemΣ▀ (º 124 Abs. 1) bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht ⁿber den Grund fⁿr den teilweisen oder vollstΣndigen Ausschlu▀ des Bezugsrechts vorzulegen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begrⁿnden.
(5) Als Ausschlu▀ des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschlu▀ die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung ⁿbernommen werden sollen, sie den AktionΣren zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat das Bezugsangebot des Kreditinstituts unter Angabe des fⁿr die Aktien zu leistenden Entgelts und einer fⁿr die Annahme des Angebots gesetzten Frist in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung ⁿbernommen werden sollen, sie den AktionΣren zum Bezug anzubieten.
º 187. Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien.
(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien k÷nnen nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der AktionΣre zugesichert werden.
(2) Zusicherungen vor dem Beschlu▀ ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenⁿber unwirksam.
º 188. Anmeldung und Eintragung der Durchfⁿhrung.
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Fⁿr die Anmeldung gelten sinngemΣ▀ º 36 Abs. 2 , º 36a und º 37 Abs. 1 . Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
(3) Der Anmeldung sind fⁿr das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufⁿgen
1. die Zweitschriften der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien und die auf sie geleisteten Einzahlungen angibt;
2. bei einer Kapitalerh÷hung mit Sacheinlagen die VertrΣge, die den Festsetzungen nach º 183 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausfⁿhrung geschlossen worden sind,
3. eine Berechnung der Kosten, die fⁿr die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehen werden;
4. wenn die Erh÷hung des Grundkapitals der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
(4) Anmeldung und Eintragung der Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals k÷nnen mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses ⁿber die Erh÷hung verbunden werden.
(5) Die eingereichten Schriftstⁿcke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
º 189. Wirksamwerden der Kapitalerh÷hung.
Mit der Eintragung der Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals ist das Grundkapital erh÷ht.
º 190. Bekanntmachung.
In die Bekanntmachung der Eintragung (º 188) sind au▀er deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerh÷hung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht ⁿber die Prⁿfung von Sacheinlagen (º 183 Abs. 3) aufzunehmen. Bei der Bekanntmachung dieser Festsetzungen genⁿgt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
º 191. Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen.
Vor der Eintragung der Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals k÷nnen die neuen Anteilsrechte nicht ⁿbertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Fⁿr den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Zweiter Unterabschnitt. Bedingte Kapitalerh÷hung
º 192. Voraussetzungen.
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erh÷hung des Grundkapitals beschlie▀en, die nur so weit durchgefⁿhrt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einrΣumt (bedingte Kapitalerh÷hung).
(2) Die bedingte Kapitalerh÷hung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:
1. zur GewΣhrung von Umtausch- oder Bezugsrechten an GlΣubiger von Wandelschuldverschreibungen;
2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen;
3. zur GewΣhrung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der Gesellschaft zum Bezug neuer Aktien gegen Einlage von Geldforderungen, die den Arbeitnehmern aus einer ihnen von der Gesellschaft eingerΣumten Gewinnbeteiligung zustehen.
(3) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die HΣlfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlu▀fassung ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung vorhanden ist, nicht ⁿbersteigen.
(4) Ein Beschlu▀ der Hauptversammlung, der dem Beschlu▀ ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung entgegensteht, ist nichtig.
(5) Die folgenden Vorschriften ⁿber das Bezugsrecht gelten sinngemΣ▀ fⁿr das Umtauschrecht.
º 193. Erfordernisse des Beschlusses.
(1) Der Beschlu▀ ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. º 182 Abs. 2 und º 187 Abs. 2 gelten.
(2) Im Beschlu▀ mⁿssen auch festgestellt werden
1. der Zweck der bedingten Kapitalerh÷hung;
2. der Kreis der Bezugsberechtigten;
3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird.
º 194. Bedingte Kapitalerh÷hung mit Sacheinlagen.
(1) Wird eine Sacheinlage gemacht, so mⁿssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewΣhrenden Aktien im Beschlu▀ ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung festgesetzt werden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsaktien. Der Beschlu▀ darf nur gefa▀t werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrⁿcklich und ordnungsgemΣ▀ (º 124 Abs. 1) bekanntgemacht worden ist.
(2) Ohne diese Festsetzung sind VertrΣge ⁿber Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausfⁿhrung der Gesellschaft gegenⁿber unwirksam. Sind die Bezugsaktien ausgegeben, so wird die Gⁿltigkeit der bedingten Kapitalerh÷hung durch diese Unwirksamkeit nicht berⁿhrt. Der AktionΣr ist verpflichtet, den Nennbetrag oder den h÷heren Ausgabebetrag der Bezugsaktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit kann durch SatzungsΣnderung nicht geheilt werden, nachdem die Bezugsaktien ausgegeben worden sind.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten nicht fⁿr die Einlage von Geldforderungen, die Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft eingerΣumten Gewinnbeteiligung zustehen.
(4) Bei der Kapitalerh÷hung mit Sacheinlagen hat eine Prⁿfung durch einen oder mehrere Prⁿfer stattzufinden. º 33 Abs. 3 bis 5 , º 34 Abs. 2 und 3 , º 35 gelten sinngemΣ▀. Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Nennbetrag der dafⁿr zu gewΣhrenden Aktien zurⁿckbleibt.
º 195. Anmeldung des Beschlusses.
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschlu▀ ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind fⁿr das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufⁿgen
1. bei einer bedingten Kapitalerh÷hung mit Sacheinlagen die VertrΣge, die den Festsetzungen nach º 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausfⁿhrung geschlossen worden sind, und der Bericht ⁿber die Prⁿfung von Sacheinlagen (º 94 Abs. 4);
2. eine Berechnung der Kosten, die fⁿr die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden;
3. wenn die Kapitalerh÷hung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
(3) Die eingereichten Schriftstⁿcke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
º 196. Bekanntmachung der Eintragung.
In die Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung sind au▀er deren Inhalt die Feststellungen nach º 193 Abs. 2 , die nach º 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht ⁿber die Prⁿfung von Sacheinlagen (º 194 Abs. 4) aufzunehmen. Fⁿr die Festsetzungen nach º 194 genⁿgt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
º 197. Verbotene Aktienausgabe.
Vor der Eintragung des Beschlusses ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung k÷nnen die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig. Fⁿr den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
º 198. BezugserklΣrung.
(1) Das Bezugsrecht wird durch schriftliche ErklΣrung ausgeⁿbt. Die ErklΣrung (BezugserklΣrung) soll doppelt ausgestellt werden. Sie hat die Beteiligung nach der Zahl, dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien, die Feststellungen nach º 193 Abs. 2 , die nach º 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen sowie den Tag anzugeben, an dem der Beschlu▀ ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung gefa▀t worden ist.
(2) Die BezugserklΣrung hat die gleiche Wirkung wie eine ZeichnungserklΣrung. BezugserklΣrungen, deren Inhalt nicht dem Absatz 1 entspricht oder die BeschrΣnkungen der Verpflichtung des ErklΣrenden enthalten, sind nichtig.
(3) Werden Bezugsaktien ungeachtet der Nichtigkeit einer BezugserklΣrung ausgegeben, so kann sich der ErklΣrende auf die Nichtigkeit nicht berufen, wenn er auf Grund der BezugserklΣrung als AktionΣr Rechte ausgeⁿbt oder Verpflichtungen erfⁿllt hat.
(4) Jede nicht in der BezugserklΣrung enthaltene BeschrΣnkung ist der Gesellschaft gegenⁿber unwirksam.
º 199. Ausgabe der Bezugsaktien.
(1) Der Vorstand darf die Bezugsaktien nur in Erfⁿllung des im Beschlu▀ ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgeben, der sich aus dem Beschlu▀ ergibt.
(2) Der Vorstand darf Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen nur ausgeben, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem h÷heren Nennbetrag der fⁿr sie zu gewΣhrenden Bezugsaktien aus einer anderen Gewinnrⁿcklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden kann, oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist. Dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben sind, den Gesamtnennbetrag der Bezugsaktien erreicht oder ⁿbersteigt.
º 200. Wirksamwerden der bedingten Kapitalerh÷hung.
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erh÷ht.
º 201. Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien.
(1) Der Vorstand hat innerhalb eines Monats nach Ablauf des GeschΣftsjahrs zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, in welchem Umfang im abgelaufenen GeschΣftsjahr Bezugsaktien ausgegeben worden sind.
(2) Der Anmeldung sind fⁿr das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die Zweitschriften der BezugserklΣrungen und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Personen, die das Bezugsrecht ausgeⁿbt haben, beizufⁿgen. Das Verzeichnis hat die auf jeden AktionΣr entfallenden Aktien und die auf sie gemachten Einlagen anzugeben.
(3) In der Anmeldung hat der Vorstand zu erklΣren, da▀ die Bezugsaktien nur in Erfⁿllung des im Beschlu▀ ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschlu▀ ergibt.
(4) Die eingereichten Schriftstⁿcke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Dritter Unterabschnitt. Genehmigtes Kapital
º 202. Voraussetzungen.
(1) Die Satzung kann den Vorstand fⁿr h÷chstens fⁿnf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermΣchtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erh÷hen.
(2) Die ErmΣchtigung kann auch durch SatzungsΣnderung fⁿr h÷chstens fⁿnf Jahre nach Eintragung der SatzungsΣnderung erteilt werden. Der Beschlu▀ der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. º 182 Abs. 2 gilt.
(3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die HΣlfte des Grundkapitals, das zur Zeit der ErmΣchtigung vorhanden ist, nicht ⁿbersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden.
(4) Die Satzung kann auch vorsehen, da▀ die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.
º 203. Ausgabe der neuen Aktien.
(1) Fⁿr die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemΣ▀, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, ºº 185 bis 191 ⁿber die Kapitalerh÷hung gegen Einlagen. An die Stelle des Beschlusses ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals tritt die ErmΣchtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.
(2) Die ErmΣchtigung kann vorsehen, da▀ der Vorstand ⁿber den Ausschlu▀ des Bezugsrechts entscheidet. Wird eine ErmΣchtigung, die dies vorsieht, durch SatzungsΣnderung erteilt, so gilt º 186 Abs. 4 sinngemΣ▀.
(3) Die neuen Aktien sollen nicht ausgegeben werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden k÷nnen. Fⁿr Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhΣltnismΣ▀ig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Ausgabe der neuen Aktien nicht. In der ersten Anmeldung der Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden k÷nnen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt nicht, wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.
º 204. Bedingungen der Aktienausgabe.
(1) ▄ber den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die ErmΣchtigung keine Bestimmungen enthΣlt. Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; gleiches gilt fⁿr die Entscheidung des Vorstands nach º 203 Abs. 2 ⁿber den Ausschlu▀ des Bezugsrechts.
(2) Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden, so k÷nnen Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsverm÷gens ihnen vorgehen oder gleichstehen, nur ausgegeben werden, wenn die ErmΣchtigung es vorsieht.
(3) Weist ein Jahresabschlu▀, der mit einem uneingeschrΣnkten BestΣtigungsvermerk versehen ist, einen Jahresⁿberschu▀ aus, so k÷nnen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auch in der Weise ausgegeben werden, da▀ die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresⁿberschusses gedeckt wird, den nach º 58 Abs. 2 Vorstand und Aufsichtsrat in andere Gewinnrⁿcklagen einstellen k÷nnen. Fⁿr die Ausgabe der neuen Aktien gelten die Vorschriften ⁿber eine Kapitalerh÷hung gegen Bareinlagen, ausgenommen º 188 Abs. 2 . Der Anmeldung der Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals ist au▀erdem der festgestellte Jahresabschlu▀ mit BestΣtigungsvermerk beizufⁿgen. Die Anmeldenden haben ferner die ErklΣrung nach º 210 Abs. 1 Satz 2 abzugeben.
º 205. Ausgabe gegen Sacheinlagen.
(1) Gegen Sacheinlagen dⁿrfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die ErmΣchtigung es vorsieht.
(2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewΣhrenden Aktien sind, wenn sie nicht in der ErmΣchtigung festgesetzt sind, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen. Der Vorstand soll die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.
(3) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen hat eine Prⁿfung durch einen oder mehrere Prⁿfer stattzufinden. º 33 Abs. 3 bis 5 , º 34 Abs. 2 und 3 , º 35 gelten sinngemΣ▀. Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Nennbetrag der dafⁿr zu gewΣhrenden Aktien zurⁿckbleibt.
(4) Ohne die vorgeschriebene Festsetzung sind VertrΣge ⁿber Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausfⁿhrung der Gesellschaft gegenⁿber unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Festsetzung des Vorstands nicht in den Zeichnungsschein aufgenommen ist. Ist die Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals eingetragen, so wird die Gⁿltigkeit der Kapitalerh÷hung durch diese Unwirksamkeit nicht berⁿhrt. Der AktionΣr ist verpflichtet, den Nennbetrag oder den h÷heren Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit kann durch SatzungsΣnderung nicht geheilt werden, nachdem die Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen worden ist.
(5) Die AbsΣtze 2 und 3 gelten nicht fⁿr die Einlage von Geldforderungen, die Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft eingerΣumten Gewinnbeteiligung zustehen.
º 206. VertrΣge ⁿber Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft.
Sind vor Eintragung der Gesellschaft VertrΣge geschlossen worden, nach denen auf das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist, so mu▀ die Satzung die Festsetzungen enthalten, die fⁿr eine Ausgabe gegen Sacheinlagen vorgeschrieben sind. Dabei gelten sinngemΣ▀ º 27 Abs. 3 , 5 , ºº 32 bis 35 , 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, º 38 Abs. 2 , º 49 ⁿber die Grⁿndung der Gesellschaft. An die Stelle der Grⁿnder tritt der Vorstand und an die Stelle der Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft die Anmeldung und Eintragung der Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals.
Vierter Unterabschnitt. Kapitalerh÷hung aus Gesellschaftsmitteln
º 207. Voraussetzungen.
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erh÷hung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrⁿcklage und von Gewinnrⁿcklagen in Grundkapital beschlie▀en.
(2) Fⁿr den Beschlu▀ und fⁿr die Anmeldung des Beschlusses gelten º 182 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, º 184 Abs. 1 sinngemΣ▀.
(3) Die Erh÷hung kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschlu▀ fⁿr das letzte vor der Beschlu▀fassung ⁿber die Kapitalerh÷hung abgelaufene GeschΣftsjahr (letzter Jahresabschlu▀) festgestellt ist.
(4) Dem Beschlu▀ ist eine Bilanz zugrunde zu legen.
º 208. UmwandlungsfΣhigkeit von Kapital- und Gewinnrⁿcklagen.
(1) Die Kapitalrⁿcklage und die Gewinnrⁿcklagen, die in Grundkapital umgewandelt werden sollen, mⁿssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschlu▀ eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter ôKapitalrⁿcklageö oder ôGewinnrⁿcklagenö oder im letzten Beschlu▀ ⁿber die Verwendung des Jahresⁿberschusses oder des Bilanzgewinns als Zufⁿhrung zu diesen Rⁿcklagen ausgewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2 k÷nnen andere Gewinnrⁿcklagen und deren Zufⁿhrungen in voller H÷he, die Kapitalrⁿcklage und die gesetzliche Rⁿcklage sowie deren Zufⁿhrungen nur, soweit sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten h÷heren Teil des bisherigen Grundkapitals ⁿbersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden.
(2) Die Kapitalrⁿcklage und die Gewinnrⁿcklagen sowie deren Zufⁿhrungen k÷nnen nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust einschlie▀lich eines Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnrⁿcklagen und deren Zufⁿhrungen, die fⁿr einen bestimmten Zweck bestimmt sind, dⁿrfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
º 209. Zugrunde gelegte Bilanz.
(1) Dem Beschlu▀ kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprⁿft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschrΣnkten BestΣtigungsvermerk des Abschlu▀prⁿfers versehen ist und wenn ihr Stichtag h÷chstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
(2) Wird dem Beschlu▀ nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so mu▀ die Bilanz ºº 150 , 152 dieses Gesetzes, ºº 242 bis 256 , 264 bis 274 , 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf h÷chstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
(3) Die Bilanz mu▀ durch einen Abschlu▀prⁿfer darauf geprⁿft werden, ob sie ºº 150 , 152 dieses Gesetzes, ºº 242 bis 256 , 264 bis 274 , 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs entspricht. Sie mu▀ mit einem uneingeschrΣnkten BestΣtigungsvermerk versehen sein.
(4) Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Prⁿfer wΣhlt, gilt der Prⁿfer als gewΣhlt, der fⁿr die Prⁿfung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gewΣhlt oder vom Gericht bestellt worden ist. Soweit sich aus der Besonderheit des Prⁿfungsauftrags nichts anderes ergibt, sind auf die Prⁿfung º 318 Abs. 1 Satz 3, º 319 Abs. 1 bis 3 , º 320 Abs. 1 , 2 , ºº 321 , 322 Abs. 4 und º 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Bei Versicherungsgesellschaften wird der Prⁿfer vom Aufsichtsrat bestimmt; Absatz 4 Satz 1 gilt sinngemΣ▀. Soweit sich aus der Besonderheit des Prⁿfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf die Prⁿfung º 341k des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
(6) Im Fall der AbsΣtze 2 bis 5 gilt fⁿr die Auslegung der Bilanz und fⁿr die Erteilung von Abschriften º 175 Abs. 2 sinngemΣ▀.
º 210. Anmeldung und Eintragung des Beschlusses.
(1) Der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister ist fⁿr das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die der Kapitalerh÷hung zugrunde gelegte Bilanz mit BestΣtigungsvermerk, im Fall des º 209 Abs. 2 bis 6 au▀erdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht eingereicht ist, beizufⁿgen. Die Anmeldenden haben dem Gericht gegenⁿber zu erklΣren, da▀ nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Verm÷gensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerh÷hung entgegenstⁿnde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wΣre.
(2) Das Gericht darf den Beschlu▀ nur eintragen, wenn die der Kapitalerh÷hung zugrunde gelegte Bilanz auf einen h÷chstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt und eine ErklΣrung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist.
(3) Das Gericht braucht nicht zu prⁿfen, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, da▀ es sich um eine Kapitalerh÷hung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
(5) Die eingereichten Schriftstⁿcke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
º 211. Wirksamwerden der Kapitalerh÷hung.
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals ist das Grundkapital erh÷ht.
(2) (aufgehoben).
º 212. Aus der Kapitalerh÷hung Berechtigte.
Die neuen Aktien stehen den AktionΣren im VerhΣltnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschlu▀ der Hauptversammlung ist nichtig.
º 213. Teilrechte.
(1) Fⁿhrt die Kapitalerh÷hung dazu, da▀ auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfΣllt, so ist dieses Teilrecht selbstΣndig verΣu▀erlich und vererblich.
(2) Die Rechte aus einer neuen Aktie einschlie▀lich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde k÷nnen nur ausgeⁿbt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, zur Ausⁿbung der Rechte zusammenschlie▀en.
º 214. Aufforderung an die AktionΣre.
(1) Nach der Eintragung des Beschlusses ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals hat der Vorstand unverzⁿglich die AktionΣre aufzufordern, die neuen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben,
1. um welchen Betrag das Grundkapital erh÷ht worden ist,
2. in welchem VerhΣltnis auf die alten Aktien neue Aktien entfallen.
In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, da▀ die Gesellschaft berechtigt ist, Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung fⁿr Rechnung der Beteiligten zu verkaufen.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung hat die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien anzudrohen. Die Androhung ist dreimal in AbstΣnden von mindestens einem Monat in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen. Die letzte Bekanntmachung mu▀ vor dem Ablauf von achtzehn Monaten seit der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen.
(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Bekanntmachung der Androhung hat die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien fⁿr Rechnung der Beteiligten zum amtlichen B÷rsenpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers und beim Fehlen eines B÷rsenpreises durch ÷ffentliche Versteigerung zu verkaufen. º 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemΣ▀.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten sinngemΣ▀ fⁿr Gesellschaften, die keine Aktienurkunden ausgegeben haben. Die Gesellschaften haben die AktionΣre aufzufordern, sich die neuen Aktien zuteilen zu lassen.
º 215. Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien.
(1) Eigene Aktien nehmen an der Erh÷hung des Grundkapitals teil.
(2) Teileingezahlte Aktien nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erh÷hung des Grundkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerh÷hung nur durch Erh÷hung des Nennbetrags der Aktien ausgefⁿhrt werden. Sind neben teileingezahlten Aktien volleingezahlte Aktien vorhanden, so kann bei diesen die Kapitalerh÷hung durch Erh÷hung des Nennbetrags der Aktien und durch Ausgabe neuer Aktien ausgefⁿhrt werden; der Beschlu▀ ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals mu▀ die Art der Erh÷hung angeben. Soweit die Kapitalerh÷hung durch Erh÷hung des Nennbetrags der Aktien ausgefⁿhrt wird, ist sie so zu bemessen, da▀ durch sie auf keine Aktie BetrΣge entfallen, die durch eine Erh÷hung des Nennbetrags der Aktien nicht gedeckt werden k÷nnen.
º 216. Wahrung der Rechte der AktionΣre und Dritter.
(1) Das VerhΣltnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerh÷hung nicht berⁿhrt. Die Ausgabe neuer Mehrstimmrechtsaktien und die Erh÷hung des Stimmrechts von Mehrstimmrechtsaktien auf Grund des Satzes 1 bedⁿrfen keiner Zulassung nach º 12 Abs. 2 Satz 2.
(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere die Beteiligung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der auf die Aktie geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den AktionΣren bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach der H÷he der geleisteten Einlage, erh÷ht um den auf den Nennbetrag des Grundkapitals berechneten Hundertsatz der Erh÷hung des Grundkapitals zu. Werden weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend. Im Fall des º 271 Abs. 3 gelten die Erh÷hungsbetrΣge als voll eingezahlt.
(3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschⁿttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder GewinnverhΣltnissen abhΣngen, wird durch die Kapitalerh÷hung nicht berⁿhrt. Gleiches gilt fⁿr Nebenverpflichtungen der AktionΣre.
º 217. Beginn der Gewinnbeteiligung.
(1) Die neuen Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen GeschΣftsjahrs teil, in dem die Erh÷hung des Grundkapitals beschlossen worden ist.
(2) Im Beschlu▀ ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals kann bestimmt werden, da▀ die neuen Aktien bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlu▀fassung ⁿber die Kapitalerh÷hung abgelaufenen GeschΣftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist die Erh÷hung des Grundkapitals zu beschlie▀en, bevor ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlu▀fassung abgelaufenen GeschΣftsjahrs Beschlu▀ gefa▀t ist. Der Beschlu▀ ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlu▀fassung ⁿber die Kapitalerh÷hung abgelaufenen GeschΣftsjahrs wird erst wirksam, wenn das Grundkapital erh÷ht ist. Der Beschlu▀ ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals und der Beschlu▀ ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlu▀fassung ⁿber die Kapitalerh÷hung abgelaufenen GeschΣftsjahrs sind nichtig, wenn der Beschlu▀ ⁿber die Kapitalerh÷hung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlu▀fassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshΣngig ist oder eine zur Kapitalerh÷hung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.
º 218. Bedingtes Kapital.
Bedingtes Kapital erh÷ht sich im gleichen VerhΣltnis wie das Grundkapital. Ist das bedingte Kapital zur GewΣhrung von Umtauschrechten an GlΣubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem h÷heren Gesamtnennbetrag der fⁿr sie zu gewΣhrenden Bezugsaktien eine Sonderrⁿcklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.
º 219. Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen.
Vor der Eintragung des Beschlusses ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals in das Handelsregister dⁿrfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
º 220. WertansΣtze.
Als Anschaffungskosten der vor der Erh÷hung des Grundkapitals erworbenen Aktien und der auf sie entfallenen neuen Aktien gelten die BetrΣge, die sich fⁿr die einzelnen Aktien ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erh÷hung des Grundkapitals erworbenen Aktien auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Aktien nach dem VerhΣltnis der NennbetrΣge verteilt werden. Der Zuwachs an Aktien ist nicht als Zugang auszuweisen.
Fⁿnfter Unterabschnitt. Wandelschuldverschreibungen.
Gewinnschuldverschreibungen
º 221.
(1) Schuldverschreibungen, bei denen den GlΣubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingerΣumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der GlΣubiger mit Gewinnanteilen von AktionΣren in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dⁿrfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschlu▀ bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. º 182 Abs. 2 gilt.
(2) Eine ErmΣchtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann h÷chstens fⁿr fⁿnf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschlu▀ ⁿber die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine ErklΣrung ⁿber deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf den Beschlu▀ und die ErklΣrung ist in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen.
(3) Absatz 1 gilt sinngemΣ▀ fⁿr die GewΣhrung von Genu▀rechten.
(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genu▀rechte haben die AktionΣre ein Bezugsrecht. º 186 gilt sinngemΣ▀.
Dritter Abschnitt. Ma▀nahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt. Ordentliche Kapitalherabsetzung
º 222. Voraussetzungen.
(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschlu▀ der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der AktionΣre jeder Gattung. ▄ber die Zustimmung haben die AktionΣre jeder Gattung einen Sonderbeschlu▀ zu fassen. Fⁿr diesen gilt Absatz 1.
(3) In dem Beschlu▀ ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurⁿckgezahlt werden sollen.
(4) Das Grundkapital kann herabgesetzt werden
1. durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien;
2. durch Zusammenlegung der Aktien; diese ist nur zulΣssig, soweit der Mindestnennbetrag fⁿr Aktien nicht innegehalten werden kann.
Der Beschlu▀ mu▀ die Art der Herabsetzung angeben.
º 223. Anmeldung des Beschlusses.
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschlu▀ ⁿber die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
º 224. Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung.
Mit der Eintragung des Beschlusses ⁿber die Herabsetzung des Grundkapitals ist das Grundkapital herabgesetzt.
º 225. GlΣubigerschutz.
(1) Den GlΣubigern, deren Forderungen begrⁿndet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen k÷nnen. Die GlΣubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht GlΣubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich ⁿberwacht ist.
(2) Zahlungen an die AktionΣre dⁿrfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung sechs Monate verstrichen sind und nachdem den GlΣubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewΣhrt worden ist. Auch eine Befreiung der AktionΣre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der GlΣubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
(3) Das Recht der GlΣubiger, Sicherheitsleistung zu verlangen, ist unabhΣngig davon, ob Zahlungen an die AktionΣre auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals geleistet werden.
º 226. KraftloserklΣrung von Aktien.
(1) Sollen zur Durchfⁿhrung der Herabsetzung des Grundkapitals Aktien durch Umtausch, Abstempelung oder durch ein Σhnliches Verfahren zusammengelegt werden, so kann die Gesellschaft die Aktien fⁿr kraftlos erklΣren, die trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht worden sind. Gleiches gilt fⁿr eingereichte Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien n÷tige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung fⁿr Rechnung der Beteiligten zur Verfⁿgung gestellt sind.
(2) Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die KraftloserklΣrung anzudrohen. Die KraftloserklΣrung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der in º 64 Abs. 2 fⁿr die Nachfrist vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht worden ist. Die KraftloserklΣrung geschieht durch Bekanntmachung in den GesellschaftsblΣttern. In der Bekanntmachung sind die fⁿr kraftlos erklΣrten Aktien so zu bezeichnen, da▀ sich aus der Bekanntmachung ohne weiteres ergibt, ob eine Aktie fⁿr kraftlos erklΣrt ist.
(3) Die neuen Aktien, die an Stelle der fⁿr kraftlos erklΣrten Aktien auszugeben sind, hat die Gesellschaft unverzⁿglich fⁿr Rechnung der Beteiligten zum amtlichen B÷rsenpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers und beim Fehlen eines B÷rsenpreises durch ÷ffentliche Versteigerung zu verkaufen. Ist von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so sind die Aktien an einem geeigneten Ort zu verkaufen. Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung sind ÷ffentlich bekanntzumachen. Die Beteiligten sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist. Bekanntmachung und Benachrichtigung mⁿssen mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung ergehen. Der Erl÷s ist den Beteiligten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.
º 227. Anmeldung der Durchfⁿhrung.
(1) Der Vorstand hat die Durchfⁿhrung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchfⁿhrung der Herabsetzung des Grundkapitals k÷nnen mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses ⁿber die Herabsetzung verbunden werden.
º 228. Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag.
(1) Das Grundkapital kann unter den in º 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerh÷hung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind.
(2) Die Beschlⁿsse sind nichtig, wenn sie und die Durchfⁿhrung der Erh÷hung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlu▀fassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshΣngig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerh÷hung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlⁿsse und die Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Zweiter Unterabschnitt. Vereinfachte Kapitalherabsetzung
º 229. Voraussetzungen.
(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder BetrΣge in die Kapitalrⁿcklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschlu▀ ist festzusetzen, da▀ die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulΣssig, nachdem der Teil der gesetzlichen Rⁿcklage und der Kapitalrⁿcklage, um den diese zusammen ⁿber zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgehen, sowie die Gewinnrⁿcklagen vorweg aufgel÷st sind. Sie ist nicht zulΣssig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.
(3) º 222 Abs. 1 , 2 und 4 , ºº 223 , 224 , 226 bis 228 ⁿber die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemΣ▀.
º 230. Verbot von Zahlungen an die AktionΣre.
Die BetrΣge, die aus der Aufl÷sung der Kapital- oder Gewinnrⁿcklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dⁿrfen nicht zu Zahlungen an die AktionΣre und nicht dazu verwandt werden, die AktionΣre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Sie dⁿrfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken und BetrΣge in die Kapitalrⁿcklage oder in die gesetzliche Rⁿcklage einzustellen. Auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zulΣssig, soweit sie im Beschlu▀ als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.
º 231. BeschrΣnkte Einstellung in die Kapitalrⁿcklage und in die gesetzliche Rⁿcklage.
Die Einstellung der BetrΣge, die aus der Aufl÷sung von anderen Gewinnrⁿcklagen gewonnen werden, in die gesetzliche Rⁿcklage und der BetrΣge, die aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, in die Kapitalrⁿcklage ist nur zulΣssig, soweit die Kapitalrⁿcklage und die gesetzliche Rⁿcklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht ⁿbersteigen. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in º 7 bestimmte Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zulΣssigen H÷he bleiben BetrΣge, die in der Zeit nach der Beschlu▀fassung ⁿber die Kapitalherabsetzung in die Kapitalrⁿcklage einzustellen sind, auch dann au▀er Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschlu▀ beruht, der zugleich mit dem Beschlu▀ ⁿber die Kapitalherabsetzung gefa▀t wird.
º 232. Einstellung von BetrΣgen in die Kapitalrⁿcklage bei zu hoch angenommenen Verlusten.
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz fⁿr das GeschΣftsjahr, in dem der Beschlu▀ ⁿber die Kapitalherabsetzung gefa▀t wurde, oder fⁿr eines der beiden folgenden GeschΣftsjahre, da▀ Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlu▀fassung angenommenen H÷he tatsΣchlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrⁿcklage einzustellen.
º 233. Gewinnausschⁿttung. GlΣubigerschutz.
(1) Gewinn darf nicht ausgeschⁿttet werden, bevor die gesetzliche Rⁿcklage und die Kapitalrⁿcklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in º 7 bestimmte Mindestnennbetrag.
(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst fⁿr ein GeschΣftsjahr zulΣssig, das spΣter als zwei Jahre nach der Beschlu▀fassung ⁿber die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die GlΣubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begrⁿndet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. Einer Sicherstellung der GlΣubiger bedarf es nicht, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich ⁿberwacht ist. Die GlΣubiger sind in der Bekanntmachung nach º 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf die Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen.
(3) Die BetrΣge, die aus der Aufl÷sung von Kapital- und Gewinnrⁿcklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen sind, dⁿrfen auch nach diesen Vorschriften nicht als Gewinn ausgeschⁿttet werden.
º 234. Rⁿckwirkung der Kapitalherabsetzung.
(1) Im Jahresabschlu▀ fⁿr das letzte vor der Beschlu▀fassung ⁿber die Kapitalherabsetzung abgelaufene GeschΣftsjahr k÷nnen das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrⁿcklagen in der H÷he ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.
(2) In diesem Fall beschlie▀t die Hauptversammlung ⁿber die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschlu▀ soll zugleich mit dem Beschlu▀ ⁿber die Kapitalherabsetzung gefa▀t werden.
(3) Die Beschlⁿsse sind nichtig, wenn der Beschlu▀ ⁿber die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlu▀fassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshΣngig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.
º 235. Rⁿckwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerh÷hung.
(1) Wird im Fall des º 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erh÷hung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerh÷hung in dem Jahresabschlu▀ als vollzogen berⁿcksichtigt werden. Die Beschlu▀fassung ist nur zulΣssig, wenn die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede Aktie die Einzahlung gleistet ist, die nach º 188 Abs. 2 zur Zeit der Anmeldung der Durchfⁿhrung der Kapitalerh÷hung bewirkt sein mu▀. Die Zeichnung und die Einzahlung sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschlu▀ ⁿber die Erh÷hung des Grundkapitals beurkundet.
(2) SΣmtliche Beschlⁿsse sind nichtig, wenn die Beschlⁿsse ⁿber die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerh÷hung und die Durchfⁿhrung der Erh÷hung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlu▀fassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshΣngig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerh÷hung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlⁿsse und die Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
º 236. Offenlegung.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach º 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des º 234 erst nach Eintragung des Beschlusses ⁿber die Kapitalherabsetzung, im Fall des º 235 erst ergehen, nachdem die Beschlⁿsse ⁿber die Kapitalherabsetzung und Kapitalerh÷hung und die Durchfⁿhrung der Kapitalerh÷hung eingetragen worden sind.
Dritter Unterabschnitt. Kapitalherabsetzung
durch Einziehung von Aktien
º 237. Voraussetzungen.
(1) Aktien k÷nnen zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulΣssig, wenn sie in der ursprⁿnglichen Satzung oder durch eine SatzungsΣnderung vor ▄bernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war.
(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften ⁿber die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. In der Satzung oder in dem Beschlu▀ der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen fⁿr eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchfⁿhrung festzulegen. Fⁿr die Zahlung des Entgelts, das AktionΣren bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung gewΣhrt wird, und fⁿr die Befreiung dieser AktionΣre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gilt º 225 Abs. 2 sinngemΣ▀.
(3) Die Vorschriften ⁿber die ordentliche Kapitalherabsetzung brauchen nicht befolgt zu werden, wenn Aktien, auf die der Nennbetrag oder der h÷here Ausgabebetrag voll geleistet ist,
1. der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfⁿgung gestellt oder
2. zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrⁿcklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden k÷nnen, eingezogen werden.
(4) Auch in den FΣllen des Absatzes 3 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Fⁿr den Beschlu▀ genⁿgt die einfache Stimmenmehrheit. Die Satzung kann eine gr÷▀ere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Im Beschlu▀ ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschlu▀ zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) In den FΣllen des Absatzes 3 ist in die Kapitalrⁿcklage ein Betrag einzustellen, der dem Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien gleichkommt.
(6) Soweit es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht. In diesem Fall tritt fⁿr die Anwendung der Vorschriften ⁿber die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des Hauptversammlungsbeschlusses die Entscheidung des Vorstands ⁿber die Einziehung.
º 238. Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung.
Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung nicht ⁿber die Kapitalherabsetzung beschlie▀t, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. Zur Einziehung bedarf es einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien gerichtet ist.
º 239. Anmeldung der Durchfⁿhrung.
(1) Der Vorstand hat die Durchfⁿhrung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchfⁿhrung der Herabsetzung k÷nnen mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses ⁿber die Herabsetzung verbunden werden.
Vierter Unterabschnitt. Ausweis der Kapitalherabsetzung
º 240.
Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als ôErtrag aus der Kapitalherabsetzungö gesondert, und zwar hinter dem Posten ôEntnahmen aus Gewinnrⁿcklagenö, auszuweisen. Eine Einstellung in die Kapitalrⁿcklage nach º 229 Abs. 1 und º 232 ist als ôEinstellung in die Kapitalrⁿcklage nach den Vorschriften ⁿber die vereinfachte Kapitalherabsetzungö gesondert auszuweisen. Im Anhang ist zu erlΣutern, ob und in welcher H÷he die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Aufl÷sung von Gewinnrⁿcklagen gewonnenen BetrΣge
1. zum Ausgleich von Wertminderungen,
2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
3. zur Einstellung in die Kapitalrⁿcklage
verwandt werden.
Erster Abschnitt. Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlⁿssen
Erster Unterabschnitt. Allgemeines
º 241. Nichtigkeitsgrⁿnde.
Ein Beschlu▀ der Hauptversammlung ist au▀er in den FΣllen des º 192 Abs. 4 , ºº 212 , 217 Abs. 2 , º 228 Abs. 2 , º 234 Abs. 3 und º 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
1. in einer Hauptversammlung gefa▀t worden ist, die unter Versto▀ gegen º 121 Abs. 2 und 3 oder 4 einberufen war,
2. nicht nach º 130 Abs. 1 , 2 und 4 beurkundet ist,
3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschlie▀lich oder ⁿberwiegend zum Schutze der GlΣubiger der Gesellschaft oder sonst im ÷ffentlichen Interesse gegeben sind,
4. durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verst÷▀t,
5. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskrΣftig fⁿr nichtig erklΣrt worden ist,
6. nach º 144 Abs. 2 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskrΣftiger Entscheidung als nichtig gel÷scht worden ist.
º 242. Heilung der Nichtigkeit.
(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen º 130 Abs. 1 , 2 und 4 nicht oder nicht geh÷rig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschlu▀ in das Handelsregister eingetragen worden ist.
(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschlu▀ nach º 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschlu▀ in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshΣngig, so verlΣngert sich die Frist, bis ⁿber die Klage rechtskrΣftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgⁿltig erledigt hat. Eine L÷schung des Beschlusses von Amts wegen nach º 144 Abs. 2 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschlu▀ wegen Versto▀es gegen º 121 Abs. 4 nach º 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene AktionΣr den Beschlu▀ genehmigt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den FΣllen des º 217 Abs. 2 , º 228 Abs. 2 , º 234 Abs. 3 und º 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemΣ▀ vorgenommen worden sind.
º 243. Anfechtungsgrⁿnde.
(1) Ein Beschlu▀ der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestⁿtzt werden, da▀ ein AktionΣr mit der Ausⁿbung des Stimmrechts fⁿr sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen AktionΣre zu erlangen suchte und der Beschlu▀ geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschlu▀ den anderen AktionΣren einen angemessenen Ausgleich fⁿr ihren Schaden gewΣhrt.
(3) Auf eine Verletzung des º 128 kann die Anfechtung nicht gestⁿtzt werden.
(4) Fⁿr eine Anfechtung, die auf die Verweigerung einer Auskunft gestⁿtzt wird, ist es unerheblich, da▀ die Hauptversammlung oder AktionΣre erklΣrt haben oder erklΣren, die Verweigerung der Auskunft habe ihre Beschlu▀fassung nicht beeinflu▀t.
º 244. BestΣtigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlⁿsse.
Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschlu▀ durch einen neuen Beschlu▀ bestΣtigt hat und dieser Beschlu▀ innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskrΣftig zurⁿckgewiesen worden ist. Hat der KlΣger ein rechtliches Interesse, da▀ der anfechtbare Beschlu▀ fⁿr die Zeit bis zum BestΣtigungsbeschlu▀ fⁿr nichtig erklΣrt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschlu▀ fⁿr diese Zeit fⁿr nichtig zu erklΣren.
º 245. Anfechtungsbefugnis.
Zur Anfechtung ist befugt
1. jeder in der Hauptversammlung erschienene AktionΣr, wenn er gegen den Beschlu▀ Widerspruch zur Niederschrift erklΣrt hat;
2. jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene AktionΣr, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemΣ▀ einberufen oder der Gegenstand der Beschlu▀fassung nicht ordnungsgemΣ▀ bekanntgemacht worden ist;
3. im Fall des º 243 Abs. 2 jeder AktionΣr;
4. der Vorstand;
5. jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausfⁿhrung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden wⁿrden.
º 246. Anfechtungsklage.
(1) Die Klage mu▀ innerhalb eines Monats nach der Beschlu▀fassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) ZustΣndig fⁿr die Klage ist ausschlie▀lich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mⁿndliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mⁿndlichen Verhandlung unverzⁿglich in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen.
º 247. Streitwert.
(1) Den Streitwert bestimmt das Proze▀gericht unter Berⁿcksichtigung aller UmstΣnde des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache fⁿr die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als eine Million Deutsche Mark betrΣgt, eine Million Deutsche Mark nur insoweit ⁿbersteigen, als die Bedeutung der Sache fⁿr den KlΣger h÷her zu bewerten ist.
(2) Macht eine Partei glaubhaft, da▀ die Belastung mit den Proze▀kosten nach dem gemΣ▀ Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefΣhrden wⁿrde, so kann das Proze▀gericht auf ihren Antrag anordnen, da▀ ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepa▀ten Teil des Streitwerts bemi▀t. Die Anordnung hat zur Folge, da▀ die begⁿnstigte Partei die Gebⁿhren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese ⁿbernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebⁿhren und die Gebⁿhren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die au▀ergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm ⁿbernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begⁿnstigten Partei seine Gebⁿhren von dem Gegner nach dem fⁿr diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der GeschΣftsstelle des Proze▀gerichts zur Niederschrift erklΣrt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. SpΣter ist er nur zulΣssig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Proze▀gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung ⁿber den Antrag ist der Gegner zu h÷ren.
º 248. Urteilswirkung.
(1) Soweit der Beschlu▀ durch rechtskrΣftiges Urteil fⁿr nichtig erklΣrt ist, wirkt das Urteil fⁿr und gegen alle AktionΣre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzⁿglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschlu▀ in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.
(2) Hatte der Beschlu▀ eine SatzungsΣnderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollstΣndige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berⁿcksichtigung des Urteils und aller bisherigen SatzungsΣnderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars ⁿber diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.
º 249. Nichtigkeitsklage.
(1) Erhebt ein AktionΣr, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten º 246 Abs. 2 , Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 , ºº 247 und 248 sinngemΣ▀. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.
(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse k÷nnen verbunden werden.
Zweiter Unterabschnitt. Nichtigkeit bestimmter
Hauptversammlungsbeschlⁿsse
º 250. Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist au▀er im Falle des º 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn
1. der Aufsichtsrat unter Versto▀ gegen º 96 Abs. 2, º 97 Abs. 2Satz 1 oder º 98 Abs. 4zusammengesetzt wird;
2. die Hauptversammlung, obwohl sie an WahlvorschlΣge gebunden ist (ºº 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes), eine nicht vorgeschlagene Person wΣhlt;
3. durch die Wahl die gesetzliche H÷chstzahl der Aufsichtsratsmitglieder ⁿberschritten wird (º 95);
4. die gewΣhlte Person nach º 100 Abs. 1 und 2 bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Aufsichtsratsmitglied sein kann
(2) Fⁿr die Klage auf Feststellung, da▀ die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteifΣhig
1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
3. jede in der Gesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, vertretene Gewerkschaft sowie deren Spitzenorganisation.
(3) Erhebt ein AktionΣr, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, da▀ die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten º 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 , ºº 247 , 248 Abs. 1 Satz 2 und º 249 Abs. 2 sinngemΣ▀. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.
º 251. Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Ist die Hauptversammlung an WahlvorschlΣge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestⁿtzt werden, da▀ der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. º 243 Abs. 4 und º 244 gelten.
(2) Fⁿr die Anfechtungsbefugnis gilt º 245 Nr. 1, 2 und 4. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der BetriebsrΣte gewΣhlt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem MitbestimmungsergΣnzungsgesetz auf Vorschlag der ⁿbrigen Aufsichtratsmitglieder gewΣhlt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.
(3) Fⁿr das Anfechtungsverfahren gelten ºº 246 , 247 und 248 Abs. 1 Satz 2.
º 252. Urteilswirkung.
(1) Erhebt ein AktionΣr, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in º 250 Abs. 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, da▀ die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung nichtig ist, so wirkt ein Urteil, das die Nichtigkeit der Wahl rechtskrΣftig feststellt, fⁿr und gegen alle AktionΣre und Arbeitnehmer der Gesellschaft, alle Arbeitnehmer von anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die in º 250 Abs. 2 bezeichneten Organisationen und Vertretungen der Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht Partei sind.
(2) Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung durch rechtskrΣftiges Urteil fⁿr nichtig erklΣrt, so wirkt das Urteil fⁿr und gegen alle AktionΣre sowie die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Im Fall des º 251 Abs. 2 Satz 2 wirkt das Urteil auch fⁿr und gegen die nach dieser Vorschrift anfechtungsberechtigten BetriebsrΣte, Gewerkschaften und Spitzenorganisationen, auch wenn sie nicht Partei sind.
º 253. Nichtigkeit des Beschlusses ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns.
(1) Der Beschlu▀ ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns ist au▀er in den FΣllen des º 173 Abs. 3 , des º 217 Abs. 2 und des º 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grunde kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.
(2) Fⁿr die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt º 249 .
º 254. Anfechtung des Beschlusses ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns.
(1) Der Beschlu▀ ⁿber die Verwendung des Bilanzgewinns kann au▀er nach º 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn BetrΣge in Gewinnrⁿcklagen einstellt oder als Gewinn vortrΣgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die AktionΣre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und WiderstandsfΣhigkeit der Gesellschaft fⁿr einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten ⁿbersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die AktionΣre kein Gewinn in H÷he von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzⁿglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.
(2) Fⁿr die Anfechtung gelten ºº 244 bis 248 . Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlu▀fassung, wenn der Jahresabschlu▀ nach º 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prⁿfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind AktionΣre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von einer Million Deutsche Mark erreichen.
º 255. Anfechtung der Kapitalerh÷hung gegen Einlagen.
(1) Der Beschlu▀ ⁿber eine Kapitalerh÷hung gegen Einlagen kann nach º 243 angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der AktionΣre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestⁿtzt werden, da▀ der sich aus dem Erh÷hungsbeschlu▀ ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung ⁿbernommen werden sollen, sie den AktionΣren zum Bezug anzubieten.
(3) Fⁿr die Anfechtung gelten ºº 244 bis 248 .
Zweiter Abschnitt. Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
º 256. Nichtigkeit.
(1) Ein festgestellter Jahresabschlu▀ ist au▀er in den FΣllen des º 173 Abs. 3 , º 234 Abs. 3 und º 235 Abs. 2 nichtig, wenn
1. er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschlie▀lich oder ⁿberwiegend zum Schutze der GlΣubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2. er im Falle einer gesetzlichen Prⁿfungspflicht nicht nach º 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprⁿft worden ist,
3. er im Falle einer gesetzlichen Prⁿfungspflicht von Personen geprⁿft worden ist, die nicht zum Abschlu▀prⁿfer bestellt sind oder nach º 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einfⁿhrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche nicht Abschlu▀prⁿfer sind,
4. bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung ⁿber die Einstellung von BetrΣgen in Kapital- oder Gewinnrⁿcklagen oder ⁿber die Entnahme von BetrΣgen aus Kapital- oder Gewinnrⁿcklagen verletzt worden sind.
(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschlu▀ ist au▀er nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemΣ▀ mitgewirkt hat.
(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschlu▀ ist au▀er nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
1. in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Versto▀ gegen º 121 Abs. 2 und 3 oder 4 einberufen war,
2. nicht nach º 130 Abs. 1 , 2 und 4 beurkundet ist,
3. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskrΣftig fⁿr nichtig erklΣrt worden ist.
(4) Wegen Versto▀es gegen die Vorschriften ⁿber die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von FormblΣttern, nach denen der Jahresabschlu▀ zu gliedern ist, ist der Jahresabschlu▀ nur nichtig, wenn seine Klarheit und ▄bersichtlichkeit dadurch wesentlich beeintrΣchtigt sind.
(5) Wegen Versto▀es gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschlu▀ nur nichtig, wenn
1. Posten ⁿberbewertet oder
2. Posten unterbewertet sind und dadurch die Verm÷gens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsΣtzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
▄berbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem h÷heren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach ºº 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit ºº 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs zulΣssig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem h÷heren Betrag angesetzt sind, als nach ºº 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit ºº 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs zulΣssig ist. Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen liegt ein Versto▀ gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den fⁿr Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften, insbesondere den ºº 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs fⁿr Kreditinstitute und den ºº 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs fⁿr Versicherungsunternehmen, zulΣssig ist.
(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung nach º 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Bundesanzeiger in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen FΣllen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshΣngig, so verlΣngert sich die Frist, bis ⁿber die Klage rechtskrΣftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgⁿltig erledigt hat.
(7) Fⁿr die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt º 249 sinngemΣ▀.
º 257. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.
(1) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach º 243 angefochten werden. Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestⁿtzt werden, da▀ der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verst÷▀t.
(2) Fⁿr die Anfechtung gelten die ºº 244 bis 248 . Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlu▀fassung, wenn der Jahresabschlu▀ nach º 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prⁿfen ist.
Dritter Abschnitt. Sonderprⁿfung wegen unzulΣssiger
Unterbewertung
º 258. Bestellung der Sonderprⁿfer.
(1) Besteht Anla▀ fⁿr die Annahme, da▀
1. in einem festgestellten Jahresabschlu▀ bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind (º 256 Abs. 5 Satz 3) oder
2. der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollstΣndig enthΣlt und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist,
so hat das Gericht auf Antrag Sonderprⁿfer zu bestellen. Die Sonderprⁿfer haben die bemΣngelten Posten darauf zu prⁿfen, ob sie nicht unwesentlich unterbewertet sind. Sie haben den Anhang darauf zu prⁿfen, ob die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollstΣndig gemacht worden sind und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist.
(1a) Bei Kreditinstituten kann ein Sonderprⁿfer nach Absatz 1 nicht bestellt werden, soweit die Unterbewertung oder die fehlenden Angaben im Anhang auf der Anwendung des º 340f des Handelsgesetzbuchs beruhen.
(2) Der Antrag mu▀ innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung ⁿber den Jahresabschlu▀ gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Jahresabschlu▀ nach º 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prⁿfen ist. Er kann nur von AktionΣren gestellt werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von einer Million Deutsche Mark erreichen. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung ⁿber den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, da▀ sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genⁿgt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.
(3) Vor der Bestellung hat das Gericht den Vorstand, den Aufsichtsrat und den Abschlu▀prⁿfer zu h÷ren. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
(4) Sonderprⁿfer nach Absatz 1 k÷nnen nur Wirtschaftsprⁿfer und Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaften sein. Fⁿr die Auswahl gilt º 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sinngemΣ▀. Der Abschlu▀prⁿfer der Gesellschaft und Personen, die in den letzten drei Jahren vor der Bestellung Abschlu▀prⁿfer der Gesellschaft waren, k÷nnen nicht Sonderprⁿfer nach Absatz 1 sein.
(5) º 142 Abs. 6 ⁿber den Ersatz angemessener barer Auslagen und die Vergⁿtung gerichtlich bestellter Sonderprⁿfer, º 145 Abs. 1 bis 3 ⁿber die Rechte der Sonderprⁿfer, º 146 ⁿber die Kosten der Sonderprⁿfung und º 323 des Handelsgesetzbuchs ⁿber die Verantwortlichkeit des Abschlu▀prⁿfers gelten sinngemΣ▀. Die Sonderprⁿfer nach Absatz 1 haben die Rechte nach º 145 Abs. 2 auch gegenⁿber dem Abschlu▀prⁿfer der Gesellschaft.
º 259. Prⁿfungsbericht. Abschlie▀ende Feststellungen.
(1) Die Sonderprⁿfer haben ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung schriftlich zu berichten. Stellen die Sonderprⁿfer bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, da▀ Posten ⁿberbewertet sind (º 256 Abs. 5 Satz 2), oder da▀ gegen die Vorschriften ⁿber die Gliederung des Jahresabschlusses versto▀en ist oder FormblΣtter nicht beachtet sind, so haben sie auch darⁿber zu berichten. Fⁿr den Bericht gilt º 145 Abs. 4 sinngemΣ▀.
(2) Sind nach dem Ergebnis der Prⁿfung die bemΣngelten Posten nicht unwesentlich unterbewertet (º 256 Abs. 5 Satz 3), so haben die Sonderprⁿfer am Schlu▀ ihres Berichts in einer abschlie▀enden Feststellung zu erklΣren,
1. zu welchem Wert die einzelnen Aktivposten mindestens und mit welchem Betrag die einzelnen Passivposten h÷chstens anzusetzen waren;
2. um welchen Betrag der Jahresⁿberschu▀ sich beim Ansatz dieser Werte oder BetrΣge erh÷ht oder der Jahresfehlbetrag sich ermΣ▀igt hΣtte.
Die Sonderprⁿfer haben ihrer Beurteilung die VerhΣltnisse am Stichtag des Jahresabschlusses zugrunde zu legen. Sie haben fⁿr den Ansatz der Werte und BetrΣge nach Nummer 1 diejenige Bewertungs- und Abschreibungsmethode zugrunde zu legen, nach der die Gesellschaft die zu bewertenden GegenstΣnde oder vergleichbare GegenstΣnde zuletzt in zulΣssiger Weise bewertet hat.
(3) Sind nach dem Ergebnis der Prⁿfung die bemΣngelten Posten nicht oder nur unwesentlich unterbewertet (º 256 Abs. 5 Satz 3), so haben die Sonderprⁿfer am Schlu▀ ihres Berichts in einer abschlie▀enden Feststellung zu erklΣren, da▀ nach ihrer pflichtmΣ▀igen Prⁿfung und Beurteilung die bemΣngelten Posten nicht unzulΣssig unterbewertet sind.
(4) Hat nach dem Ergebnis der Prⁿfung der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollstΣndig enthalten und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht und ist die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden, so haben die Sonderprⁿfer am Schlu▀ ihres Berichts in einer abschlie▀enden Feststellung die fehlenden Angaben zu machen. Ist die Angabe von Abweichungen von Bewertungs- oder Abschreibungsmethoden unterlassen worden, so ist in der abschlie▀enden Feststellung auch der Betrag anzugeben, um den der Jahresⁿberschu▀ oder Jahresfehlbetrag ohne die Abweichung, deren Angabe unterlassen wurde, h÷her oder niedriger gewesen wΣre. Sind nach dem Ergebnis der Prⁿfung keine Angaben nach Satz 1 unterlassen worden, so haben die Sonderprⁿfer in einer abschlie▀enden Feststellung zu erklΣren, da▀ nach ihrer pflichtmΣ▀igen Prⁿfung und Beurteilung im Anhang keine der vorgeschriebenen Angaben unterlassen worden ist.
(5) Der Vorstand hat die abschlie▀enden Feststellungen der Sonderprⁿfer nach den AbsΣtzen 2 bis 4 unverzⁿglich in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen.
º 260. Gerichtliche Entscheidung ⁿber die abschlie▀enden Feststellungen der Sonderprⁿfer.
(1) Gegen abschlie▀ende Feststellungen der Sonderprⁿfer nach º 259 Abs. 2 und 3 k÷nnen die Gesellschaft oder AktionΣre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von einer Million Deutsche Mark erreichen, innerhalb eines Monats nach der Ver÷ffentlichung im Bundesanzeiger den Antrag auf Entscheidung durch das nach º 132 Abs. 1 zustΣndige Gericht stellen. º 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemΣ▀. Der Antrag mu▀ auf Feststellung des Betrags gerichtet sein, mit dem die im Antrag zu bezeichnenden Aktivposten mindestens oder die im Antrag zu bezeichnenden Passivposten h÷chstens anzusetzen waren. Der Antrag der Gesellschaft kann auch auf Feststellung gerichtet sein, da▀ der Jahresabschlu▀ die in der abschlie▀enden Feststellung der Sonderprⁿfer festgestellten Unterbewertungen nicht enthielt.
(2) ▄ber den Antrag entscheidet das Gericht unter Wⁿrdigung aller UmstΣnde nach freier ▄berzeugung. º 259 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Soweit die volle AufklΣrung aller ma▀gebenden UmstΣnde mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, hat das Gericht die anzusetzenden Werte oder BetrΣge zu schΣtzen.
(3) º 99 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 gilt sinngemΣ▀. Das Gericht hat seine Entscheidung der Gesellschaft und, wenn AktionΣre den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch diesen zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Grⁿnde in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht der Gesellschaft und AktionΣren zu, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von einer Million Deutsche Mark erreichen. º 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemΣ▀. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, jedoch fⁿr die Gesellschaft und, wenn AktionΣre den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch fⁿr diese nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
(4) Fⁿr die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Fⁿr das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebⁿhr erhoben. Fⁿr den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebⁿhr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zurⁿckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermΣ▀igt sich die Gebⁿhr auf die HΣlfte. Der GeschΣftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Die Kosten sind, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Gesellschaft, sonst dem Antragsteller aufzuerlegen. º 247 gilt sinngemΣ▀.
º 261. Entscheidung ⁿber den Ertrag auf Grund h÷herer Bewertung.
(1) Haben die Sonderprⁿfer in ihrer abschlie▀enden Feststellung erklΣrt, da▀ Posten unterbewertet sind, und ist gegen diese Feststellung nicht innerhalb der in º 260 Abs. 1 bestimmten Frist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden, so sind die Posten in dem ersten Jahresabschlu▀, der nach Ablauf dieser Frist aufgestellt wird, mit den von den Sonderprⁿfern festgestellten Werten oder BetrΣgen anzusetzen. Dies gilt nicht, soweit auf Grund verΣnderter VerhΣltnisse, namentlich bei GegenstΣnden, die der Abnutzung unterliegen, auf Grund der Abnutzung, nach ºº 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit ºº 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs oder nach den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung fⁿr Aktivposten ein niedrigerer Wert oder fⁿr Passivposten ein h÷herer Betrag anzusetzen ist. In diesem Fall sind im Anhang die Grⁿnde anzugeben und in einer Sonderrechnung die Entwicklung des von den Sonderprⁿfern festgestellten Wertes oder Betrags auf den nach Satz 2 angesetzten Wert oder Betrag darzustellen. Sind die GegenstΣnde nicht mehr vorhanden, so ist darⁿber und ⁿber die Verwendung des Ertrags aus dem Abgang der GegenstΣnde im Anhang zu berichten. Bei den einzelnen Posten der Jahresbilanz sind die UnterschiedsbetrΣge zu vermerken, um die auf Grund von Satz 1 und 2 Aktivposten zu einem h÷heren Wert oder Passivposten mit einem niedrigeren Betrag angesetzt worden sind. Die Summe der UnterschiedsbetrΣge ist auf der Passivseite der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung als ôErtrag auf Grund h÷herer Bewertung gemΣ▀ dem Ergebnis der Sonderprⁿfungö gesondert auszuweisen.
(2) Hat das gemΣ▀ º 260 angerufene Gericht festgestellt, da▀ Posten unterbewertet sind, so gilt fⁿr den Ansatz der Posten in dem ersten Jahresabschlu▀, der nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufgestellt wird, Absatz 1 sinngemΣ▀. Die Summe der UnterschiedsbetrΣge ist als ôErtrag auf Grund h÷herer Bewertung gemΣ▀ gerichtlicher Entscheidungö gesondert auszuweisen.
(3) Der Ertrag aus h÷herer Bewertung nach AbsΣtzen 1 und 2 rechnet fⁿr die Anwendung der ºº 58 und 86 Abs. 2 nicht zum Jahresⁿberschu▀. ▄ber die Verwendung des Ertrags abzⁿglich der auf ihn zu entrichtenden Steuern entscheidet die Hauptversammlung, soweit nicht in dem Jahresabschlu▀ ein Bilanzverlust ausgewiesen wird, der nicht durch Kapital- oder Gewinnrⁿcklagen gedeckt ist.
Achter Teil. Aufl÷sung und NichtigerklΣrung der Gesellschaft
Erster Unterabschnitt. Aufl÷sungsgrⁿnde und Anmeldung
º 262. Aufl÷sungsgrⁿnde.
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgel÷st
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
2. durch Beschlu▀ der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t; die Satzung kann eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
3. durch die Er÷ffnung des Konkursverfahrens ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft;
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Er÷ffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird;
5. mit der Rechtskraft einer Verfⁿgung des Registergerichts, durch welche nach º 144a des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Grⁿnden aufgel÷st wird.
º 263. Anmeldung und Eintragung der Aufl÷sung.
Der Vorstand hat die Aufl÷sung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den FΣllen der Er÷ffnung und der Ablehnung der Er÷ffnung des Konkursverfahrens (º 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (º 262 Abs. 1 Nr. 5). In diesen FΣllen hat das Gericht die Aufl÷sung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen.
Zweiter Unterabschnitt. Abwicklung
º 264. Notwendigkeit der Abwicklung.
(1) Nach der Aufl÷sung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft das Konkursverfahren er÷ffnet worden ist.
(2) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schlu▀ der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die fⁿr nicht aufgel÷ste Gesellschaften gelten.
º 265. Abwickler.
(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler.
(2) Die Satzung oder ein Beschlu▀ der Hauptversammlung kann andere Personen als Abwickler bestellen. Fⁿr die Auswahl der Abwickler gilt º 76 Abs. 3 Satz 3 und 4 sinngemΣ▀. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.
(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder einer Minderheit von AktionΣren, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von einer Million Deutsche Mark erreichen, hat das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Die AktionΣre haben glaubhaft zu machen, da▀ sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genⁿgt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder Notar. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
(4) Die gerichtlich bestellten Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergⁿtung fⁿr ihre TΣtigkeit. Einigen sich der gerichtlich bestellte Abwickler und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergⁿtung fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskrΣftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilproze▀ordnung statt.
(5) Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die Hauptversammlung jederzeit abberufen. Fⁿr die Ansprⁿche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(6) Die AbsΣtze 2 bis 5 gelten nicht fⁿr den Arbeitsdirektor, soweit sich seine Bestellung und Abberufung nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bestimmen.
º 266. Anmeldung der Abwickler.
(1) Die ersten Abwickler sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler und jede ─nderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwickler zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden ⁿber die Bestellung oder Abberufung sowie ⁿber die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift fⁿr das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufⁿgen.
(3) In der Anmeldung haben die Abwickler zu versichern, da▀ keine UmstΣnde vorliegen, die ihrer Bestellung nach º 265 Abs. 2 Satz 2 entgegenstehen, und da▀ sie ⁿber ihre unbeschrΣnkte Auskunftspflicht gegenⁿber dem Gericht belehrt worden sind. º 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht wird von Amts wegen eingetragen.
(5) Die Abwickler haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen, wenn sie dies nicht schon als Vorstandsmitglieder getan haben.
º 267. Aufruf der GlΣubiger.
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Aufl÷sung der Gesellschaft die GlΣubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprⁿche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen.
º 268. Pflichten der Abwickler.
(1) Die Abwickler haben die laufenden GeschΣfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das ⁿbrige Verm÷gen in Geld umzusetzen und die GlΣubiger zu befriedigen. Soweit es die Abwicklung erfordert, dⁿrfen sie auch neue GeschΣfte eingehen.
(2) Im ⁿbrigen haben die Abwickler innerhalb ihres GeschΣftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands. Sie unterliegen wie dieser der ▄berwachung durch den Aufsichtsrat.
(3) Das Wettbewerbsverbot des º 88 gilt fⁿr sie nicht.
(4) Auf allen GeschΣftsbriefen, die an einen bestimmten EmpfΣnger gerichtet werden, mⁿssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, da▀ die Gesellschaft sich in Abwicklung befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Abwickler und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben ⁿber das Kapital der Gesellschaft gemacht, so mⁿssen in jedem Falle das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der h÷here Ausgabebetrag nicht vollstΣndig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden GeschΣftsverbindung ergehen und fⁿr die ⁿblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefⁿgt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als GeschΣftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden.
º 269. Vertretung durch die Abwickler.
(1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und au▀ergerichtlich.
(2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zustΣndige Stelle nichts anderes bestimmt, sΣmtliche Abwickler nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine WillenserklΣrung gegenⁿber der Gesellschaft abzugeben, so genⁿgt die Abgabe gegenⁿber einem Abwickler.
(3) Die Satzung oder die sonst zustΣndige Stelle kann auch bestimmen, da▀ einzelne Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung oder ein Beschlu▀ der Hauptversammlung ihn hierzu ermΣchtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen FΣllen sinngemΣ▀.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte Abwickler k÷nnen einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter GeschΣfte oder bestimmter Arten von GeschΣften ermΣchtigen. Dies gilt sinngemΣ▀, wenn ein einzelner Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
(5) Die Vertretungsbefugnis der Abwickler kann nicht beschrΣnkt werden.
(6) Abwickler zeichnen fⁿr die Gesellschaft, indem sie der Firma einen die Abwicklung andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufⁿgen.
º 270. Er÷ffnungsbilanz. Jahresabschlu▀ und Lagebericht.
(1) Die Abwickler haben fⁿr den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Er÷ffnungsbilanz) und einen die Er÷ffnungsbilanz erlΣuternden Bericht sowie fⁿr den Schlu▀ eines jeden Jahres einen Jahresabschlu▀ und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Die Hauptversammlung beschlie▀t ⁿber die Feststellung der Er÷ffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie ⁿber die Entlastung der Abwickler und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Auf die Er÷ffnungsbilanz und den erlΣuternden Bericht sind die Vorschriften ⁿber den Jahresabschlu▀ entsprechend anzuwenden. Verm÷gensgegenstΣnde des Anlageverm÷gens sind jedoch wie Umlaufverm÷gen zu bewerten, soweit ihre VerΣu▀erung innerhalb eines ⁿbersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Verm÷gensgegenstΣnde nicht mehr dem GeschΣftsbetrieb dienen; dies gilt auch fⁿr den Jahresabschlu▀.
(3) Das Gericht kann von der Prⁿfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlu▀prⁿfer befreien, wenn die VerhΣltnisse der Gesellschaft so ⁿberschaubar sind, da▀ eine Prⁿfung im Interesse der GlΣubiger und AktionΣre nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
º 271. Verteilung des Verm÷gens.
(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Verm÷gen der Gesellschaft wird unter die AktionΣre verteilt.
(2) Das Verm÷gen ist nach dem VerhΣltnis der AktiennennbetrΣge zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsverm÷gens vorhanden sind.
(3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben VerhΣltnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein ▄berschu▀ nach dem VerhΣltnis der AktiennennbetrΣge verteilt. Reicht das Verm÷gen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die AktionΣre den Verlust nach dem VerhΣltnis der AktiennennbetrΣge zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit n÷tig, einzuziehen.
º 272. GlΣubigerschutz.
(1) Das Verm÷gen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tage verstrichen ist, an dem der Aufruf der GlΣubiger zum drittenmal bekanntgemacht worden ist.
(2) Meldet sich ein bekannter GlΣubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag fⁿr ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.
(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Verm÷gen nur verteilt werden, wenn dem GlΣubiger Sicherheit geleistet ist.
º 273. Schlu▀ der Abwicklung.
(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlu▀rechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schlu▀ der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu l÷schen.
(2) Die Bⁿcher und Schriften der Gesellschaft sind an einen vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.
(3) Das Gericht kann den AktionΣren und den GlΣubigern die Einsicht der Bⁿcher und Schriften gestatten.
(4) Stellt sich nachtrΣglich heraus, da▀ weitere Abwicklungsma▀nahmen n÷tig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. º 265 Abs. 4 gilt.
(5) Gegen die Entscheidungen nach den AbsΣtzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
º 274. Fortsetzung einer aufgel÷sten Gesellschaft.
(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschlu▀ der Hauptversammlung aufgel÷st worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Verm÷gens unter die AktionΣre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschlie▀en. Der Beschlu▀ bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft
1. durch die Er÷ffnung des Konkursverfahrens aufgel÷st, das Konkursverfahren aber auf Antrag der Gesellschaft eingestellt oder nach rechtskrΣftiger BestΣtigung eines Zwangsvergleichs aufgehoben worden ist;
2. durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach º 262 Abs. 1 Nr. 5 aufgel÷st worden ist, eine den Mangel behebende SatzungsΣnderung aber spΣtestens zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, da▀ noch nicht mit der Verteilung des Verm÷gens der Gesellschaft unter die AktionΣre begonnen worden ist.
(4) Der Fortsetzungsbeschlu▀ wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschlu▀ keine Wirkung, solange er und der Beschlu▀ ⁿber die SatzungsΣnderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlⁿsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Zweiter Abschnitt. NichtigerklΣrung der Gesellschaft
º 275. Klage auf NichtigerklΣrung.
(1) EnthΣlt die Satzung keine Bestimmungen ⁿber die H÷he des Grundkapitals oder ⁿber den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung ⁿber den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder AktionΣr und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, da▀ die Gesellschaft fⁿr nichtig erklΣrt werde. Auf andere Grⁿnde kann die Klage nicht gestⁿtzt werden.
(2) Kann der Mangel nach º 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
(3) Die Klage mu▀ binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. Eine L÷schung der Gesellschaft von Amts wegen nach º 144 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
(4) Fⁿr die Klage gelten º 246 Abs. 2 bis 4 , ºº 247 , 248 Abs. 1 Satz 1, º 249 Abs. 2 sinngemΣ▀. Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskrΣftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskrΣftigen Urteils ist einzutragen.
º 276. Heilung von MΣngeln.
Ein Mangel, der die Bestimmungen ⁿber den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung ⁿber SatzungsΣnderungen geheilt werden.
º 277. Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit.
(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskrΣftigen Urteils oder einer Entscheidung des Registergerichts in das Handelsregister eingetragen, so findet die Abwicklung nach den Vorschriften ⁿber die Abwicklung bei Aufl÷sung statt.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft vorgenommenen RechtsgeschΣfte wird durch die Nichtigkeit nicht berⁿhrt.
(3) Die Gesellschafter haben die Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfⁿllung der eingegangenen Verbindlichkeiten n÷tig ist.
Zweites Buch. Kommanditgesellschaft auf Aktien
º 278. Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien.
(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspers÷nlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den GesellschaftsglΣubigern unbeschrΣnkt haftet (pers÷nlich haftender Gesellschafter) und die ⁿbrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne pers÷nlich fⁿr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (KommanditaktionΣre).
(2) Das RechtsverhΣltnis der pers÷nlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenⁿber der Gesamtheit der KommanditaktionΣre sowie gegenⁿber Dritten, namentlich die Befugnis der pers÷nlich haftenden Gesellschafter zur GeschΣftsfⁿhrung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ⁿber die Kommanditgesellschaft.
(3) Im ⁿbrigen gelten fⁿr die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs ⁿber die Aktiengesellschaft sinngemΣ▀.
º 279. Firma.
(1) Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in der Regel dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Sie mu▀ die Bezeichnung ôKommanditgesellschaft auf Aktienö enthalten.
(2) Fⁿhrt die Kommanditgesellschaft auf Aktien die Firma eines auf sie ⁿbergegangenen HandelsgeschΣfts fort (º 22 des Handelsgesetzbuchs), so mu▀ sie die Bezeichnung ôKommanditgesellschaft auf Aktienö in die Firma aufnehmen.
º 280. Feststellung der Satzung. Grⁿnder.
(1) Die Satzung mu▀ von mindestens fⁿnf Personen durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte ⁿbernimmt. BevollmΣchtigte bedⁿrfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) Alle pers÷nlich haftenden Gesellschafter mⁿssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. Au▀er ihnen mⁿssen die Personen mitwirken, die als KommanditaktionΣre Aktien gegen Einlagen ⁿbernehmen.
(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Grⁿnder der Gesellschaft.
º 281. Inhalt der Satzung.
(1) Die Satzung mu▀ au▀er den Festsetzungen nach º 23 Abs. 3 und 4 den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort jedes pers÷nlich haftenden Gesellschafters enthalten.
(2) Verm÷genseinlagen der pers÷nlich haftenden Gesellschafter mⁿssen, wenn sie nicht auf das Grundkapital geleistet werden, nach H÷he und Art in der Satzung festgesetzt werden.
(3) (aufgehoben)
º 282. Eintragung der pers÷nlich haftenden Gesellschafter.
Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die pers÷nlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die pers÷nlich haftenden Gesellschafter haben.
º 283. Pers÷nlich haftende Gesellschafter.
Fⁿr die pers÷nlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemΣ▀ die fⁿr den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften ⁿber
1. die Anmeldungen, Einreichungen, ErklΣrungen und Nachweise zum Handelsregister sowie ⁿber Bekanntmachungen;
2. die Grⁿndungsprⁿfung;
3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
4. die Pflichten gegenⁿber dem Aufsichtsrat;
5. die ZulΣssigkeit einer KreditgewΣhrung;
6. die Einberufung der Hauptversammlung;
7. die Sonderprⁿfung;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprⁿchen wegen der GeschΣftsfⁿhrung;
9. die Aufstellung und Vorlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags fⁿr die Verwendung des Bilanzgewinns;
10. die Prⁿfung des Jahresabschlusses;
11. die Rechnungslegung im Konzern;
12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerh÷hung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerh÷hung aus Gesellschaftsmitteln;
13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlⁿssen;
14. den Antrag auf Er÷ffnung des Konkusverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens.
º 284. Wettbewerbsverbot.
(1) Ein pers÷nlich haftender Gesellschafter darf ohne ausdrⁿckliche Einwilligung der ⁿbrigen pers÷nlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats weder im GeschΣftszweig der Gesellschaft fⁿr eigene oder fremde Rechnung GeschΣfte machen noch Mitglied desVorstands oder GeschΣftsfⁿhrer oder pers÷nlich haftender Gesellschafter einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung kann nur fⁿr bestimmte Arten von GeschΣften oder fⁿr bestimmte Handelsgesellschaften erteilt werden.
(2) Verst÷▀t ein pers÷nlich haftender Gesellschafter gegen dieses Verbot, so kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, da▀ er die fⁿr eigene Rechnung gemachten GeschΣfte als fⁿr Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lΣ▀t und die aus GeschΣften fⁿr fremde Rechnung bezogene Vergⁿtung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergⁿtung abtritt.
(3) Die Ansprⁿche der Gesellschaft verjΣhren in drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die ⁿbrigen pers÷nlich haftenden Gesellschafter und die Aufsichtsratsmitglieder von der zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung Kenntnis erlangen. Sie verjΣhren ohne Rⁿcksicht auf diese Kenntnis in fⁿnf Jahren seit ihrer Entstehung.
º 285. Hauptversammlung.
(1) In der Hauptversammlung haben die pers÷nlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht fⁿr ihre Aktien. Sie k÷nnen das Stimmrecht weder fⁿr sich noch fⁿr einen anderen ausⁿben bei Beschlu▀fassungen ⁿber
1. die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats;
2. die Entlastung der pers÷nlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrats;
3. die Bestellung von Sonderprⁿfern;
4. die Geltendmachung von Ersatzansprⁿchen;
5. den Verzicht auf Ersatzansprⁿche;
6. die Wahl von Abschlu▀prⁿfern.
Bei diesen Beschlu▀fassungen kann ihr Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeⁿbt werden.
(2) Die Beschlⁿsse der Hauptversammlung bedⁿrfen der Zustimmung der pers÷nlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, fⁿr die bei einer Kommanditgesellschaft das EinverstΣndnis der pers÷nlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist. Die Ausⁿbung der Befugnisse, die der Hauptversammlung oder einer Minderheit von KommanditaktionΣren bei der Bestellung von Prⁿfern und der Geltendmachung von Ansprⁿchen der Gesellschaft aus der Grⁿndung oder der GeschΣftsfⁿhrung zustehen, bedarf nicht der Zustimmung der pers÷nlich haftenden Gesellschafter.
(3) Beschlⁿsse der Hauptversammlung, die der Zustimmung der pers÷nlich haftenden Gesellschafter bedⁿrfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zustimmung vorliegt. Bei Beschlⁿssen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung in der Verhandlungsniederschrift oder in einem Anhang zur Niederschrift zu beurkunden.
º 286. Jahresabschlu▀. Lagebericht.
(1) Die Hauptversammlung beschlie▀t ⁿber die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschlu▀ bedarf der Zustimmung der pers÷nlich haftenden Gesellschafter.
(2) In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile der pers÷nlich haftenden Gesellschafter nach dem Posten ôGezeichnetes Kapitalö gesondert auszuweisen. Der auf den Kapitalanteil eines pers÷nlich haftenden Gesellschafters fⁿr das GeschΣftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil ⁿbersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung ôEinzahlungsverpflichtungen pers÷nlich haftender Gesellschafterö unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht; besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als ôNicht durch Verm÷genseinlagen gedeckter Verlustanteil pers÷nlich haftender Gesellschafterö zu bezeichnen und gemΣ▀ º 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Unter º 89 fallende Kredite, die die Gesellschaft pers÷nlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten oder minderjΣhrigen Kindern oder Dritten, die fⁿr Rechnung dieser Personen handeln, gewΣhrt hat, sind auf der Aktivseite bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung ôdavon an pers÷nlich haftende Gesellschafter und deren Angeh÷rigeö zu vermerken.
(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung braucht der auf die Kapitalanteile der pers÷nlich haftenden Gesellschafter entfallende Gewinn oder Verlust nicht gesondert ausgewiesen zu werden.
(4) º 285 Nr. 9 Buchstaben a und b des Handelsgesetzbuchs gilt fⁿr die pers÷nlich haftenden Gesellschafter mit der Ma▀gabe, da▀ der auf den Kapitalanteil eines pers÷nlich haftenden Gesellschafters entfallende Gewinn nicht angegeben zu werden braucht.
º 287. Aufsichtsrat.
(1) Die Beschlⁿsse der KommanditaktionΣre fⁿhrt der Aufsichtsrat aus, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, die die Gesamtheit der KommanditaktionΣre gegen die pers÷nlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesamtheit der KommanditaktionΣre fⁿhren, vertritt der Aufsichtsrat die KommanditaktionΣre, wenn die Hauptversammlung keine besonderen Vertreter gewΣhlt hat. Fⁿr die Kosten des Rechtsstreits, die den KommanditaktionΣren zur Last fallen, haftet die Gesellschaft unbeschadet ihres Rⁿckgriffs gegen die KommanditaktionΣre.
(3) Pers÷nlich haftende Gesellschafter k÷nnen nicht Aufsichtsratsmitglieder sein.
º 288. Entnahmen der pers÷nlich haftenden Gesellschafter. KreditgewΣhrung.
(1) EntfΣllt auf einen pers÷nlich haftenden Gesellschafter ein Verlust, der seinen Kapitalanteil ⁿbersteigt, so darf er keinen Gewinn auf seinen Kapitalanteil entnehmen. Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entnehmen, solange die Summe aus Bilanzverlust, Einzahlungsverpflichtungen, Verlustanteilen pers÷nlich haftender Gesellschafter und Forderungen aus Krediten an pers÷nlich haftende Gesellschafter und deren Angeh÷rige die Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Gewinnrⁿcklagen sowie Kapitalanteilen der pers÷nlich haftenden Gesellschafter ⁿbersteigt.
(2) Solange die Voraussetzung von Absatz 1 Satz 2 vorliegt, darf die Gesellschaft keinen unter º 286 Abs. 2 Satz 4 fallenden Kredit gewΣhren. Ein trotzdem gewΣhrter Kredit ist ohne Rⁿcksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurⁿckzugewΣhren.
(3) Ansprⁿche pers÷nlich haftender Gesellschafter auf nicht vom Gewinn abhΣngige TΣtigkeitsvergⁿtungen werden durch diese Vorschriften nicht berⁿhrt. Fⁿr eine Herabsetzung solcher Vergⁿtungen gilt º 87 Abs. 2 Satz 1 sinngemΣ▀.
º 289. Aufl÷sung.
(1) Die Grⁿnde fⁿr die Aufl÷sung der Kommanditgesellschaft auf Aktien und das Ausscheiden eines von mehreren pers÷nlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft richten sich, soweit in den AbsΣtzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ⁿber die Kommanditgesellschaft.
(2) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird auch aufgel÷st
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Er÷ffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird;
2. mit der Rechtskraft einer Verfⁿgung des Registergerichts, durch welche nach º 144a des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist.
(3) Durch die Er÷ffnung des Konkursverfahrens ⁿber das Verm÷gen eines KommanditaktionΣrs wird die Gesellschaft nicht aufgel÷st. Die GlΣubiger eines KommanditaktionΣrs sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kⁿndigen.
(4) Fⁿr die Kⁿndigung der Gesellschaft durch die KommanditaktionΣre und fⁿr ihre Zustimmung zur Aufl÷sung der Gesellschaft ist ein Beschlu▀ der Hauptversammlung n÷tig. Gleiches gilt fⁿr den Antrag auf Aufl÷sung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung. Der Beschlu▀ bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Pers÷nlich haftende Gesellschafter k÷nnen au▀er durch Ausschlie▀ung nur ausscheiden, wenn es die Satzung fⁿr zulΣssig erklΣrt.
(6) Die Aufl÷sung der Gesellschaft und das Ausscheiden eines pers÷nlich haftenden Gesellschafters ist von allen pers÷nlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. º 143 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemΣ▀.
º 290. Abwicklung.
(1) Die Abwicklung besorgen alle pers÷nlich haftenden Gesellschafter und eine oder mehrere von der Hauptversammlung gewΣhlte Personen als Abwickler, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht kann auch jeder pers÷nlich haftende Gesellschafter beantragen.
Drittes Buch. Verbundene Unternehmen
Erster Teil. UnternehmensvertrΣge
Erster Abschnitt. Arten von UnternehmensvertrΣgen
º 291. Beherrschungsvertrag. Gewinnabfⁿhrungsvertrag.
(1) UnternehmensvertrΣge sind VertrΣge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzufⁿhren (Gewinnabfⁿhrungsvertrag). Als Vertrag ⁿber die Abfⁿhrung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es ⁿbernimmt, ihr Unternehmen fⁿr Rechnung eines anderen Unternehmens zu fⁿhren.
(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhΣngig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne da▀ dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschlie▀enden Unternehmen abhΣngig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.
(3) Leistungen der Gesellschaft auf Grund eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabfⁿhrungsvertrags gelten nicht als Versto▀ gegen die ºº 57 , 58 und 60 .
º 292. Andere UnternehmensvertrΣge.
(1) UnternehmensvertrΣge sind ferner VertrΣge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2. sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzufⁿhren (Teilgewinnabfⁿhrungsvertrag),
3. den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst ⁿberlΣ▀t (Betriebspachtvertrag, Betriebsⁿberlassungsvertrag).
(2) Ein Vertrag ⁿber eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede ⁿber eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von VertrΣgen des laufenden GeschΣftsverkehrs oder LizenzvertrΣgen ist kein Teilgewinnabfⁿhrungsvertrag.
(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsⁿberlassungsvertrag und der Beschlu▀, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die ºº 57 , 58 und 60 verst÷▀t. Satz 1 schlie▀t die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Versto▀es nicht aus.
Zweiter Abschnitt. Abschlu▀, ─nderung und Beendigung
von UnternehmensvertrΣgen
º 293. Zustimmung der Hauptversammlung.
(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschlu▀ bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschlu▀ sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung ⁿber SatzungsΣnderungen nicht anzuwenden.
(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Fⁿr den Beschlu▀ gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemΣ▀.
(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.
(4) (aufgehoben).
º 293a. Bericht ⁿber den Unternehmensvertrag.
(1) Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach º 293 erforderlich ist, einen ausfⁿhrlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Abschlu▀ des Unternehmensvertrags, der Vertrag im einzelnen und insbesondere Art und H÷he des Ausgleichs nach º 304 und der Abfindung nach º 305 rechtlich und wirtschaftlich erlΣutert und begrⁿndet werden; der Bericht kann von den VorstΣnden auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschlie▀enden Unternehmen sowie auf die Folgen fⁿr die Beteiligungen der AktionΣre ist hinzuweisen.
(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der vertragschlie▀enden Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufⁿgen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Grⁿnde, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine Erstattung durch ÷ffentlich beglaubigte ErklΣrung verzichten.
º 293b. Prⁿfung des Unternehmensvertrags.
(1) Der Unternehmensvertrag ist fⁿr jede vertragschlie▀ende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch sachverstΣndige Prⁿfer (Vertragsprⁿfer) zu prⁿfen, es sei denn, da▀ sich alle Aktien der abhΣngigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.
(2) º 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
º 293c. Bestellung der Vertragsprⁿfer.
(1) Die Vertragsprⁿfer werden von dem Vorstand der abhΣngigen Gesellschaft oder auf dessen Antrag vom Gericht bestellt. ZustΣndig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhΣngigige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer fⁿr Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Fⁿr den Ersatz von Auslagen und fⁿr die Vergⁿtung der vom Gericht bestellten Prⁿfer gilt º 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung fⁿr die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte ⁿbertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die ErmΣchtigung auf die Landesjustizverwaltung ⁿbertragen.
º 293d. Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprⁿfer.
(1) Fⁿr die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprⁿfer gelten º 319 Abs. 1 bis 3 , º 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Das Auskunftsrecht besteht gegenⁿber den vertragschlie▀enden Unternehmen und gegenⁿber einem Konzernunternehmen sowie einem abhΣngigen und einem herrschenden Unternehmen.
(2) Fⁿr die Verantwortlichkeit der Vertragsprⁿfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prⁿfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prⁿfungsgesellschaft gilt º 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenⁿber den vertragschlie▀enden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.
º 293e. Prⁿfungsbericht.
(1) Die Vertragsprⁿfer haben ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung schriftlich zu berichten. Der Prⁿfungsbericht ist mit einer ErklΣrung darⁿber abzuschlie▀en, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
1. nach welchen Methoden Ausgleich und Abfindung ermittelt worden sind;
2. aus welchen Grⁿnden die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welcher Ausgleich oder welche Abfindung sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben wⁿrde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Ausgleichs oder der vorgeschlagenen Abfindung und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschlie▀enden Unternehmen aufgetreten sind.
(2) º 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
º 293f. Vorbereitung der Hauptversammlung.
(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die ⁿber die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschlie▀en soll, sind in dem GeschΣftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der AktionΣre auszulegen
1. der Unternehmensvertrag;
2. die Jahresabschlⁿsse und die Lageberichte der vertragschlie▀enden Unternehmen fⁿr die letzten drei GeschΣftsjahre;
3. die nach º 293a erstatteten Berichte der VorstΣnde und die nach º 293e erstatteten Berichte der Vertragsprⁿfer.
(2) Auf Verlangen ist jedem AktionΣr unverzⁿglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
º 293g. Durchfⁿhrung der Hauptversammlung.
(1) In der Hauptversammlung sind die in º 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen.
(2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mⁿndlich zu erlΣutern. Er ist der Niederschrift als Anlage beizufⁿgen.
(3) Jedem AktionΣr ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch ⁿber alle fⁿr den Vertragschlu▀ wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
º 294. Eintragung. Wirksamwerden.
(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrags sowie den Namen des anderen Vertragsteils, bei TeilgewinnabfⁿhrungsvertrΣgen au▀erdem die Vereinbarung ⁿber die H÷he des abzufⁿhrenden Gewinns, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift beizufⁿgen.
(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
º 295. ─nderung.
(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geΣndert werden. ºº 293 bis 294 gelten sinngemΣ▀.
(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer ─nderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die au▀enstehenden AktionΣre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der au▀enstehenden AktionΣre. Fⁿr den Sonderbeschlu▀ gilt º 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem au▀enstehenden AktionΣr ist auf Verlangen in der Versammlung, die ⁿber die Zustimmung beschlie▀t, Auskunft auch ⁿber alle fⁿr die ─nderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
º 296. Aufhebung.
(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des GeschΣftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rⁿckwirkende Aufhebung ist unzulΣssig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.
(2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die au▀enstehenden AktionΣre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die au▀enstehenden AktionΣre durch Sonderbeschlu▀ zustimmen. Fⁿr den Sonderbeschlu▀ gilt º 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, º 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemΣ▀.
º 297. Kⁿndigung.
(1) Ein Unternehmensvertrag kann aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist gekⁿndigt werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine auf Grund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfⁿllen.
(2) Der Vorstand der Gesellschaft kann einen Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die au▀enstehenden AktionΣre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, ohne wichtigen Grund nur kⁿndigen, wenn die au▀enstehenden AktionΣre durch Sonderbeschlu▀ zustimmen. Fⁿr den Sonderbeschlu▀ gilt º 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, º 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemΣ▀.
(3) Die Kⁿndigung bedarf der schriftlichen Form.
º 298. Anmeldung und Eintragung.
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzⁿglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
º 299. Ausschlu▀ von Weisungen.
Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu Σndern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
Dritter Abschnitt. Sicherung der Gesellschaft und der GlΣubiger
º 300. Gesetzliche Rⁿcklage.
In die gesetzliche Rⁿcklage sind an Stelle des in º 150 Abs. 2 bestimmten Betrags einzustellen,
1. wenn ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag besteht, aus dem ohne die Gewinnabfⁿhrung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresⁿberschu▀ der Betrag, der erforderlich ist, um die gesetzliche Rⁿcklage unter Hinzurechnung einer Kapitalrⁿcklage innerhalb der ersten fⁿnf GeschΣftsjahre, die wΣhrend des Bestehens des Vertrags oder nach Durchfⁿhrung einer Kapitalerh÷hung beginnen, gleichmΣ▀ig auf den zehnten oder den in der Satzung bestimmten h÷heren Teil des Grundkapitals aufzufⁿllen, mindestens aber der in Nummer 2 bestimmte Betrag;
2. wenn ein Teilgewinnabfⁿhrungsvertrag besteht, der Betrag, der nach º 150 Abs. 2 aus dem ohne die Gewinnabfⁿhrung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresⁿberschu▀ in die gesetzliche Rⁿcklage einzustellen wΣre;
3. wenn ein Beherrschungsvertrag besteht, ohne da▀ die Gesellschaft auch zur Abfⁿhrung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, der zur Auffⁿllung der gesetzlichen Rⁿcklage nach Nummer 1 erforderliche Betrag, mindestens aber der in º 150 Abs. 2 oder, wenn die Gesellschaft verpflichtet ist, ihren Gewinn zum Teil abzufⁿhren, der in Nummer 2 bestimmte Betrag.
º 301. H÷chstbetrag der Gewinnabfⁿhrung.
Eine Gesellschaft kann, gleichgⁿltig welche Vereinbarungen ⁿber die Berechnung des abzufⁿhrenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn h÷chstens den ohne die Gewinnabfⁿhrung entstehenden Jahresⁿberschu▀, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach º 300 in die gesetzliche Rⁿcklage einzustellen ist, abfⁿhren. Sind wΣhrend der Dauer des Vertrags BetrΣge in andere Gewinnrⁿcklagen eingestellt worden, so k÷nnen diese BetrΣge den anderen Gewinnrⁿcklagen entnommen und als Gewinn abgefⁿhrt werden.
º 302. Verlustⁿbernahme.
(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden wΣhrend der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, da▀ den anderen Gewinnrⁿcklagen BetrΣge entnommen werden, die wΣhrend der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(2) Hat eine abhΣngige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst ⁿberlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden wΣhrend der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.
(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach º 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt, verzichten oder sich ⁿber ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfΣhig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen GlΣubigern vergleicht. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die au▀enstehenden AktionΣre durch Sonderbeschlu▀ zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
º 303. GlΣubigerschutz.
(1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den GlΣubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begrⁿndet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach º 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die GlΣubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht GlΣubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich ⁿberwacht ist.
(3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich fⁿr die Forderung verbⁿrgen. º 349 des Handelsgesetzbuchs ⁿber den Ausschlu▀ der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.
º 304. Angemessener Ausgleich.
(1) Ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag mu▀ einen angemessenen Ausgleich fⁿr die au▀enstehenden AktionΣre durch eine auf die AktiennennbetrΣge bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag mu▀, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abfⁿhrung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den au▀enstehenden AktionΣren als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jΣhrlichen Gewinnanteil nach der fⁿr die Ausgleichszahlung bestimmten H÷he garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlu▀fassung ihrer Hauptversammlung ⁿber den Vertrag keinen au▀enstehenden AktionΣr hat.
(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jΣhrliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren kⁿnftigen Ertragsaussichten unter Berⁿcksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrⁿcklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden k÷nnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der auf Aktien der anderen Gesellschaft mit mindestens dem entsprechenden Nennbetrag jeweils als Gewinnanteil entfΣllt. Der entsprechende Nennbetrag bestimmt sich nach dem VerhΣltnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewΣhren wΣren.
(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 ⁿberhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter º 295 Abs. 2 fallenden ─nderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf º 243 Abs. 2 oder darauf gestⁿtzt werden, da▀ der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in º 306 bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.
(4) Antragsberechtigt ist jeder au▀enstehende AktionΣr. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten seit dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung des Bestehens oder einer unter º 295 Abs. 2 fallenden ─nderung des Vertrags im Handelsregister nach º 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt.
(5) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist kⁿndigen.
º 305. Abfindung.
(1) Au▀er der Verpflichtung zum Ausgleich nach º 304 mu▀ ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines au▀enstehenden AktionΣrs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.
(2) Als Abfindung mu▀ der Vertrag,
1. wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhΣngige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz im Inland ist, die GewΣhrung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2. wenn der andere Vertragsteil eine abhΣngige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz im Inland ist, entweder die GewΣhrung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3. in allen anderen FΣllen eine Barabfindung
vorsehen.
(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewΣhrt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem VerhΣltnis gewΣhrt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewΣhren wΣren, wobei SpitzenbetrΣge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden k÷nnen. Die angemessene Barabfindung mu▀ die VerhΣltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlu▀fassung ihrer Hauptversammlung ⁿber den Vertrag berⁿcksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabfⁿhrungsvertrag wirksam geworden ist, mit jΣhrlich zwei vom Hundert ⁿber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frⁿhestens zwei Monate nach dem Tage, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach º 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in º 306 bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frⁿhestens zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung ⁿber den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter º 295 Abs. 2 fallenden ─nderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestⁿtzt werden, da▀ der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag ⁿberhaupt keine oder eine den AbsΣtzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in º 306 bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewΣhrende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die GewΣhrung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das VerhΣltnis, in dem diese Aktien zu gewΣhren sind, wenn der Vertrag nicht die GewΣhrung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. º 304 Abs. 4 und 5 gilt sinngemΣ▀.
º 306. Verfahren.
(1) ZustΣndig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft, deren au▀enstehende AktionΣre antragsberechtigt sind, ihren Sitz hat. º 132 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie º 306 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes sind anzuwenden.
(2) º 99 Abs. 1 , Abs. 3 Satz 1, 2, 4 bis 9, Abs. 5 gilt sinngemΣ▀.
(3) Das Landgericht hat den Antrag in den GesellschaftsblΣttern der Gesellschaft, deren au▀enstehende AktionΣre antragsberechtigt sind, bekanntzumachen. Au▀enstehende AktionΣre k÷nnen noch binnen einer Frist von zwei Monaten nach dieser Bekanntmachung eigene AntrΣge stellen. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(4) Das Landgericht hat die Vertragsteile des Unternehmensvertrags zu h÷ren. Es hat den au▀enstehenden AktionΣren, die nicht Antragsteller nach º 304 Abs. 4 oder º 305 Abs. 5 sind oder eigene AntrΣge nach Absatz 3 Satz 2 gestellt haben, zur Wahrung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, der die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es fⁿr jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung kann unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte dieser au▀enstehenden AktionΣre auf andere Weise sichergestellt ist. Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters hat das Landgericht in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen. Der Vertreter kann von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergⁿtung fⁿr seine TΣtigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergⁿtung setzt das Landgericht fest. Es kann der Gesellschaft auf Verlangen des Vertreters die Zahlung von Vorschⁿssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilproze▀ordnung statt. º 308 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes ist anzuwenden.
(5) Das Landgericht hat seine Entscheidung den Vertragsteilen des Unternehmensvertrags sowie den Antragstellern nach º 304 Abs. 4 , º 305 Abs. 5 , den au▀enstehenden AktionΣren, die eigene AntrΣge nach Absatz 3 Satz 2 gestellt haben, und, wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, diesem zuzustellen.
(6) Der Vorstand der Gesellschaft hat die rechtskrΣftige Entscheidung ohne Grⁿnde in den GesellschaftsblΣttern bekanntzumachen.
(7) Fⁿr die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Fⁿr das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebⁿhr erhoben. Fⁿr den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebⁿhr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zurⁿckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermΣ▀igt sich die Gebⁿhr auf die HΣlfte. Der GeschΣftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach º 30 Abs. 1 der Kostenordnung. Schuldner der Kosten sind die Vertragsteile des Unternehmensvertrags. Die Kosten k÷nnen jedoch ganz oder zum Teil einem anderen Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
º 307. Vertragsbeendigung zur Sicherung au▀enstehender AktionΣre.
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlu▀fassung ihrer Hauptversammlung ⁿber einen Beherrschungs- oder Gewinnabfⁿhrungsvertrag keinen au▀enstehenden AktionΣr, so endet der Vertrag spΣtestens zum Ende des GeschΣftsjahrs, in dem ein au▀enstehender AktionΣr beteiligt ist.
Zweiter Teil. Leitungsmacht und Verantwortlichkeit
bei AbhΣngigkeit von Unternehmen
Erster Abschnitt. Leitungsmacht und Verantwortlichkeit
bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
º 308. Leitungsmacht.
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so k÷nnen auch Weisungen erteilt werden, die fⁿr die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, da▀ sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.
(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein GeschΣft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.
º 309. Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens.
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenⁿber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters anzuwenden.
(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprⁿche verzichten oder sich ⁿber sie vergleichen, wenn die au▀enstehenden AktionΣre durch Sonderbeschlu▀ zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche BeschrΣnkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfΣhig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen GlΣubigern vergleicht.
(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem AktionΣr geltend gemacht werden. Der AktionΣr kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den GlΣubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen k÷nnen. Den GlΣubigern gegenⁿber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft das Konkursverfahren er÷ffnet, so ⁿbt wΣhrend dessen Dauer der Konkursverwalter das Recht der AktionΣre und GlΣubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.
(5) Die Ansprⁿche aus diesen Vorschriften verjΣhren in fⁿnf Jahren.
º 310. Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft.
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben dem Ersatzpflichtigen nach º 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(2) Dadurch, da▀ der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(3) Eine Ersatzpflicht der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft besteht nicht, wenn die schΣdigende Handlung auf einer Weisung beruht, die nach º 308 Abs. 2 zu befolgen war.
(4) º 309 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt. Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
º 311. Schranken des Einflusses.
(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einflu▀ nicht dazu benutzen, eine abhΣngige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein fⁿr sie nachteiliges RechtsgeschΣft vorzunehmen oder Ma▀nahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, da▀ die Nachteile ausgeglichen werden.
(2) Ist der Ausgleich nicht wΣhrend des GeschΣftsjahrs tatsΣchlich erfolgt, so mu▀ spΣtestens am Ende des GeschΣftsjahrs, in dem der abhΣngigen Gesellschaft der Nachteil zugefⁿgt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhΣngigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewΣhren.
º 312. Bericht des Vorstands ⁿber Beziehungen zu verbundenen Unternehmen.
(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so hat der Vorstand einer abhΣngigen Gesellschaft in den ersten drei Monaten des GeschΣftsjahrs einen Bericht ⁿber die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzustellen. In dem Bericht sind alle RechtsgeschΣfte, welche die Gesellschaft im vergangenen GeschΣftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat, und alle anderen Ma▀nahmen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen im vergangenen GeschΣftsjahr getroffen oder unterlassen hat, aufzufⁿhren. Bei den RechtsgeschΣften sind Leistung und Gegenleistung, bei den Ma▀nahmen die Grⁿnde der Ma▀nahme und deren Vorteile und Nachteile fⁿr die Gesellschaft anzugeben. Bei einem Ausgleich von Nachteilen ist im einzelnen anzugeben, wie der Ausgleich wΣhrend des GeschΣftsjahrs tatsΣchlich erfolgt ist, oder auf welche Vorteile der Gesellschaft ein Rechtsanspruch gewΣhrt worden ist.
(2) Der Bericht hat den GrundsΣtzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(3) Am Schlu▀ des Berichts hat der Vorstand zu erklΣren, ob die Gesellschaft nach den UmstΣnden, die ihm in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem das RechtsgeschΣft vorgenommen oder die Ma▀nahme getroffen oder unterlassen wurde, bei jedem RechtsgeschΣft eine angemessene Gegenleistung erhielt und dadurch, da▀ die Ma▀nahme getroffen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt wurde. Wurde die Gesellschaft benachteiligt, so hat er au▀erdem zu erklΣren, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind. Die ErklΣrung ist auch in den Lagebericht aufzunehmen.
º 313. Prⁿfung durch den Abschlu▀prⁿfer.
(1) Ist der Jahresabschlu▀ durch einen Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen, so ist gleichzeitig mit dem Jahresabschlu▀ und dem Lagebericht auch der Bericht ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen dem Abschlu▀prⁿfer vorzulegen. Er hat zu prⁿfen, ob
1. die tatsΣchlichen Angaben des Berichts richtig sind,
2. bei den im Bericht aufgefⁿhrten RechtsgeschΣften nach den UmstΣnden, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannt waren, die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war; soweit sie dies war, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind,
3. bei den im Bericht aufgefⁿhrten Ma▀nahmen keine UmstΣnde fⁿr eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.
º 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemΣ▀. Die Rechte nach dieser Vorschrift hat der Abschlu▀prⁿfer auch gegenⁿber einem Konzernunternehmen sowie gegenⁿber einem abhΣngigen oder herrschenden Unternehmen.
(2) Der Abschlu▀prⁿfer hat ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung schriftlich zu berichten. Stellt er bei der Prⁿfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen fest, da▀ dieser Bericht unvollstΣndig ist, so hat er auch hierⁿber zu berichten. Der Abschlu▀prⁿfer hat seinen Bericht zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.
(3) Sind nach dem abschlie▀enden Ergebnis der Prⁿfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlu▀prⁿfer dies durch folgenden Vermerk zum Bericht ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu bestΣtigen:
Nach meiner/unserer pflichtmΣ▀igen Prⁿfung und Beurteilung bestΣtige ich/ bestΣtigen wir, da▀
1. die tatsΣchlichen Angaben des Berichts richtig sind,
2. bei den im Bericht aufgefⁿhrten RechtsgeschΣften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war oder Nachteile ausgeglichen worden sind,
3. bei den im Bericht aufgefⁿhrten Ma▀nahmen keine UmstΣnde fⁿr eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.
Fⁿhrt der Bericht kein RechtsgeschΣft auf, so ist Nummer 2, fⁿhrt er keine Ma▀nahme auf, so ist Nummer 3 des Vermerks fortzulassen. Hat der Abschlu▀prⁿfer bei keinem im Bericht aufgefⁿhrten RechtsgeschΣft festgestellt, da▀ die Leistung der Gesellschaft unangemessen hoch war, so ist Nummer 2 des Vermerks auf diese BestΣtigung zu beschrΣnken.
(4) Sind Einwendungen zu erheben oder hat der Abschlu▀prⁿfer festgestellt, da▀ der Bericht ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unvollstΣndig ist, so hat er die BestΣtigung einzuschrΣnken oder zu versagen. Hat der Vorstand selbst erklΣrt, da▀ die Gesellschaft durch bestimmte RechtsgeschΣfte oder Ma▀nahmen benachteiligt worden ist, ohne da▀ die Nachteile ausgeglichen worden sind, so ist dies in dem Vermerk anzugeben und der Vermerk auf die ⁿbrigen RechtsgeschΣfte oder Ma▀nahmen zu beschrΣnken.
(5) Der Abschlu▀prⁿfer hat den BestΣtigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der BestΣtigungsvermerk ist auch in den Prⁿfungsbericht aufzunehmen.
º 314. Prⁿfung durch den Aufsichtsrat.
(1) Der Vorstand hat den Bericht ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und, wenn der Jahresabschlu▀ durch einen Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen ist, den Prⁿfungsbericht des Abschlu▀prⁿfers zusammen mit den in º 170 angegebenen Vorlagen dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Die Berichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhΣndigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Bericht ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prⁿfen und in seinem Bericht an die Hauptversammlung (º 171 Abs. 2) ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung zu berichten. Ist der Jahresabschlu▀ durch einen Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen, so hat der Aufsichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem Ergebnis der Prⁿfung des Berichts ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen durch den Abschlu▀prⁿfer Stellung zu nehmen. Ein von dem Abschlu▀prⁿfer erteilter BestΣtigungsvermerk ist in den Bericht aufzunehmen, eine Versagung des BestΣtigungsvermerks ausdrⁿcklich mitzuteilen.
(3) Am Schlu▀ des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklΣren, ob nach dem abschlie▀enden Ergebnis seiner Prⁿfung Einwendungen gegen die ErklΣrung des Vorstands am Schlu▀ des Berichts ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind.
(4) Ist der Jahresabschlu▀ durch einen Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen, so hat der Abschlu▀prⁿfer auf Verlangen des Aufsichtsrats an dessen Verhandlung ⁿber den Bericht ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen.
º 315. Sonderprⁿfung.
Auf Antrag eines AktionΣrs hat das Gericht Sonderprⁿfer zur Prⁿfung der geschΣftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn
1. der Abschlu▀prⁿfer den BestΣtigungsvermerk zum Bericht ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeschrΣnkt oder versagt hat,
2. der Aufsichtsrat erklΣrt hat, da▀ Einwendungen gegen die ErklΣrung des Vorstands am Schlu▀ des Berichts ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind,
3. der Vorstand selbst erklΣrt hat, da▀ die Gesellschaft durch bestimmte RechtsgeschΣfte oder Ma▀nahmen benachteiligt worden ist, ohne da▀ die Nachteile ausgeglichen worden sind.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig. Hat die Hauptversammlung zur Prⁿfung derselben VorgΣnge Sonderprⁿfer bestellt, so kann jeder AktionΣr den Antrag nach º 142 Abs. 4 stellen.
º 316. Kein Bericht ⁿber Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabfⁿhrungsvertrag.
ºº 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhΣngigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag besteht.
º 317. Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter.
(1) Veranla▀t ein herrschendes Unternehmen eine abhΣngige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein fⁿr sie nachteiliges RechtsgeschΣft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Ma▀nahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne da▀ es den Nachteil bis zum Ende des GeschΣftsjahrs tatsΣchlich ausgleicht oder der abhΣngigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewΣhrt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den AktionΣren zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch SchΣdigung der Gesellschaft zugefⁿgt worden ist, geschΣdigt worden sind.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter GeschΣftsleiter einer unabhΣngigen Gesellschaft das RechtsgeschΣft vorgenommen oder die Ma▀nahme getroffen oder unterlassen hΣtte.
(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem RechtsgeschΣft oder der Ma▀nahme veranla▀t haben.
(4) º 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemΣ▀.
º 318. Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft.
(1) Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haften neben den nach º 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie es unter Verletzung ihrer Pflichten unterlassen haben, das nachteilige RechtsgeschΣft oder die nachteilige Ma▀nahme in dem Bericht ⁿber die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzufⁿhren oder anzugeben, da▀ die Gesellschaft durch das RechtsgeschΣft oder die Ma▀nahme benachteiligt wurde und der Nachteil nicht ausgeglichen worden war. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben den nach º 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie hinsichtlich des nachteiligen RechtsgeschΣfts oder der nachteiligen Ma▀nahme ihre Pflicht, den Bericht ⁿber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prⁿfen und ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung an die Hauptversammlung zu berichten (º 314), verletzt haben; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemΣ▀.
(3) Der Gesellschaft und auch den AktionΣren gegenⁿber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmΣ▀igen Beschlu▀ der Hauptversammlung beruht.
(4) º 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemΣ▀.
Dritter Teil. Eingegliederte Gesellschaften
º 319. Eingliederung.
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschlie▀en, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukⁿnftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschlu▀ sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung ⁿber SatzungsΣnderungen nicht anzuwenden.
(2) Der Beschlu▀ ⁿber die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukⁿnftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschlu▀ ⁿber die Zustimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu▀fassung vertretenen Grundkapitals umfa▀t. Die Satzung kann eine gr÷▀ere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukⁿnftigen Hauptgesellschaft an, die ⁿber die Zustimmung zur Eingliederung beschlie▀en soll, sind in dem GeschΣftsraum dieser Gesellschaft zur Einsicht der AktionΣre auszulegen
1. der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2. die Jahresabschlⁿsse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften fⁿr die letzten drei GeschΣftsjahre;
3. ein ausfⁿhrlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukⁿnftigen Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erlΣutert und begrⁿndet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem AktionΣr der zukⁿnftigen Hauptgesellschaft unverzⁿglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen auszulegen. Jedem AktionΣr ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch ⁿber alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.
(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlⁿsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder ÷ffentlich beglaubigter Abschrift beizufⁿgen.
(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklΣren, da▀ eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemΣ▀ erhoben oder eine solche Klage rechtskrΣftig abgewiesen oder zurⁿckgenommen worden ist; hierⁿber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die ErklΣrung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen werden, es sei denn, da▀ die klageberechtigten AktionΣre durch notariell beurkundete VerzichtserklΣrung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten.
(6) Der ErklΣrung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das fⁿr diese Klage zustΣndige Landgericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschlu▀ sich die Klage richtet, durch rechtskrΣftigen Beschlu▀ festgestellt hat, da▀ die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Der Beschlu▀ nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulΣssig oder offensichtlich unbegrⁿndet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Eingliederung nach freier ▄berzeugung des Gerichts unter Berⁿcksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile fⁿr die Gesellschaft und ihre AktionΣre vorrangig erscheint. Der Beschlu▀ kann in dringenden FΣllen ohne mⁿndliche Verhandlung ergehen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschlu▀ nach Satz 2 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Gegen den Beschlu▀ findet die sofortige Beschwerde statt. Erweist sich die Klage als begrⁿndet, so ist die Gesellschaft, die den Beschlu▀ erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschlu▀ beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist.
(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.
º 320. Eingliederung durch Mehrheitsbeschlu▀.
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschlie▀en, wenn sich Aktien der Gesellschaft im Gesamtnennbetrag von fⁿnfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals in der Hand der zukⁿnftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen fⁿr Rechnung der Gesellschaft geh÷ren, sind vom Grundkapital abzusetzen. Fⁿr die Eingliederung gelten au▀er º 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die AbsΣtze 2 bis 4.
(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemΣ▀, wenn
1. sie die Firma und den Sitz der zukⁿnftigen Hauptgesellschaft enthΣlt,
2. ihr eine ErklΣrung der zukⁿnftigen Hauptgesellschaft beigefⁿgt ist, in der diese den ausscheidenden AktionΣren als Abfindung fⁿr ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des º 320b Abs. 1 Satz 3 au▀erdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch fⁿr die Bekanntmachung der zukⁿnftigen Hauptgesellschaft.
(3) Die Eingliederung ist durch sachverstΣndige Prⁿfer (Eingliederungsprⁿfer) zu prⁿfen. Diese werden von dem Vorstand der zukⁿnftigen Hauptgesellschaft bestellt. º 293a Abs. 3 , ºº 293c bis 293e sind sinngemΣ▀ anzuwenden.
(4) Die in º 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prⁿfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die ⁿber die Zustimmung zur Eingliederung beschlie▀en soll, in dem GeschΣftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der AktionΣre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und H÷he der Abfindung nach º 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erlΣutern und zu begrⁿnden; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen fⁿr die Beteiligungen der AktionΣre ist hinzuweisen. º 319 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt sinngemΣ▀ fⁿr die AktionΣre beider Gesellschaften.
(5)û(7) (aufgehoben)
º 320a. Wirkungen der Eingliederung.
Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese ⁿber. Sind ⁿber diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer AushΣndigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.
º 320b. Abfindung der ausgeschiedenen AktionΣre.
(1) Die ausgeschiedenen AktionΣre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewΣhren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhΣngige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen AktionΣren nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewΣhren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewΣhrt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem VerhΣltnis gewΣhrt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewΣhren wΣren, wobei SpitzenbetrΣge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden k÷nnen. Die Barabfindung mu▀ die VerhΣltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlu▀fassung ihrer Hauptversammlung ⁿber die Eingliederung berⁿcksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jΣhrlich zwei vom Hundert ⁿber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf º 243 Abs. 2 oder darauf gestⁿtzt werden, da▀ die von der Hauptgesellschaft nach º 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in º 306 bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemΣ▀ angeboten hat und eine hierauf gestⁿtzte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurⁿckgenommen oder rechtskrΣftig abgewiesen worden ist.
(3) Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene AktionΣr. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister nach º 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Fⁿr das Verfahren gilt º 306 sinngemΣ▀.
º 321. GlΣubigerschutz.
(1) Den GlΣubigern der eingegliederten Gesellschaft, deren Forderungen begrⁿndet worden sind, bevor die Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen k÷nnen. Die GlΣubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht GlΣubigern nicht zu, die im Falle des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich ⁿberwacht ist.
º 322. Haftung der Hauptgesellschaft.
(1) Von der Eingliederung an haftet die Hauptgesellschaft fⁿr die vor diesem Zeitpunkt begrⁿndeten Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft den GlΣubigern dieser Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die gleiche Haftung trifft sie fⁿr alle Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft, die nach der Eingliederung begrⁿndet werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenⁿber unwirksam.
(2) Wird die Hauptgesellschaft wegen einer Verbindlichkeit der eingegliederten Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann sie Einwendungen, die nicht in ihrer Person begrⁿndet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der eingegliederten Gesellschaft erhoben werden k÷nnen.
(3) Die Hauptgesellschaft kann die Befriedigung des GlΣubigers verweigern, solange der eingegliederten Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende RechtsgeschΣft anzufechten. Die gleiche Befugnis hat die Hauptgesellschaft, solange sich der GlΣubiger durch Aufrechnung gegen eine fΣllige Forderung der eingegliederten Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die eingegliederte Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Hauptgesellschaft nicht statt.
º 323. Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder.
(1) Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. º 308 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 , ºº 309 , 310 gelten sinngemΣ▀. ºº 311 bis 318 sind nicht anzuwenden.
(2) Leistungen der eingegliederten Gesellschaft an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Versto▀ gegen die ºº 57 , 58 und 60 .
º 324. Gesetzliche Rⁿcklage. Gewinnabfⁿhrung. Verlustⁿbernahme.
(1) Die gesetzlichen Vorschriften ⁿber die Bildung einer gesetzlichen Rⁿcklage, ⁿber ihre Verwendung und ⁿber die Einstellung von BetrΣgen in die gesetzliche Rⁿcklage sind auf eingegliederte Gesellschaften nicht anzuwenden.
(2) Auf einen Gewinnabfⁿhrungsvertrag, eine Gewinngemeinschaft oder einen Teilgewinnabfⁿhrungsvertrag zwischen der eingegliederten Gesellschaft und der Hauptgesellschaft sind die ºº 293 bis 296 , 298 bis 303 nicht anzuwenden. Der Vertrag, seine ─nderung und seine Aufhebung bedⁿrfen der schriftlichen Form. Als Gewinn kann h÷chstens der ohne die Gewinnabfⁿhrung entstehende Bilanzgewinn abgefⁿhrt werden. Der Vertrag endet spΣtestens zum Ende des GeschΣftsjahrs, in dem die Eingliederung endet.
(3) Die Hauptgesellschaft ist verpflichtet, jeden bei der eingegliederten Gesellschaft sonst entstehenden Bilanzverlust auszugleichen, soweit dieser den Betrag der Kapitalrⁿcklagen und der Gewinnrⁿcklagen ⁿbersteigt.
º 325. (aufgehoben)
º 326. Auskunftsrecht der AktionΣre der Hauptgesellschaft.
Jedem AktionΣr der Hauptgesellschaft ist ⁿber Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie ⁿber Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.
º 327. Ende der Eingliederung.
(1) Die Eingliederung endet
1. durch Beschlu▀ der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,
2. wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,
3. wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft befinden,
4. durch Aufl÷sung der Hauptgesellschaft.
(2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzⁿglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzⁿglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.
(4) Die Ansprⁿche gegen die frⁿhere Hauptgesellschaft aus Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft verjΣhren in fⁿnf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach º 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt, sofern nicht der Anspruch gegen die bisher eingegliederte Gesellschaft einer kⁿrzeren VerjΣhrung unterliegt. Wird der Anspruch des GlΣubigers erst nach dem Tage, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister als bekanntgemacht gilt, fΣllig, so beginnt die VerjΣhrung mit dem Zeitpunkt der FΣlligkeit.
Vierter Teil. Wechselseitig beteiligte Unternehmen
º 328. BeschrΣnkung der Rechte.
(1) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so k÷nnen, sobald dem einen Unternehmen das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm das andere Unternehmen eine Mitteilung nach º 20 Abs. 3 oder º 21 Abs. 1 gemacht hat, Rechte aus den Anteilen, die ihm an dem anderen Unternehmen geh÷ren, nur fⁿr h÷chstens den vierten Teil aller Anteile des anderen Unternehmens ausgeⁿbt werden. Dies gilt nicht fⁿr das Recht auf neue Aktien bei einer Kapitalerh÷hung aus Gesellschaftsmitteln. º 16 Abs. 4 ist anzuwenden.
(2) Die BeschrΣnkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen seinerseits dem anderen Unternehmen eine Mitteilung nach º 20 Abs. 3 oder º 21 Abs. 1 gemacht hatte, bevor es von dem anderen Unternehmen eine solche Mitteilung erhalten hat und bevor ihm das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist.
(3) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so haben die Unternehmen einander unverzⁿglich die H÷he ihrer Beteiligung und jede ─nderung schriftlich mitzuteilen.
Fⁿnfter Teil. Rechnungslegung im Konzern
ºº 329û336. (aufgehoben)
º 337. Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
(1) Unverzⁿglich nach Eingang des Prⁿfungsberichts des Abschlu▀prⁿfers hat der Vorstand des Mutterunternehmens den Konzernabschlu▀, den Konzernlagebericht und den Prⁿfungsbericht dem Aufsichtsrat des Mutterunternehmens zur Kenntnisnahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhΣndigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
(2) Ist der Konzernabschlu▀ auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufgestellt worden, so sind der Konzernabschlu▀ und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung vorzulegen, die diesen Jahresabschlu▀ entgegennimmt oder festzustellen hat. Weicht der Stichtag des Konzernabschlusses vom Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens ab, so sind der Konzernabschlu▀ und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung vorzulegen, die den nΣchsten auf den Stichtag des Konzernabschlusses folgenden Jahresabschlu▀ entgegennimmt oder festzustellen hat.
(3) Auf die Auslegung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts und die Erteilung von Abschriften ist º 175 Abs. 2 , auf die Vorlage an die Hauptversammlung und die Berichterstattung des Vorstandes ist º 176 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Auskunftspflicht des Vorstands des Mutterunternehmens in der Hauptversammlung, der der Konzernabschlu▀ und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen.
º 338. (aufgehoben)
ºº 339-393. (aufgehoben)
Viertes Buch.
Sonder-, Straf- und Schlu▀vorschriften
Erster Teil. Sondervorschriften bei Beteiligung
von Gebietsk÷rperschaften
º 394. Berichte der Aufsichtsratsmitglieder.
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietsk÷rperschaft in den Aufsichtsrat gewΣhlt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietsk÷rperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Fⁿr vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis fⁿr die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.
º 395. Verschwiegenheitspflicht.
(1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietsk÷rperschaft zu verwalten oder fⁿr eine Gebietsk÷rperschaft die Gesellschaft, die BetΣtigung der Gebietsk÷rperschaft als AktionΣr oder die TΣtigkeit der auf Veranlassung der Gebietsk÷rperschaft gewΣhlten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu prⁿfen, haben ⁿber vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach º 394 bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht fⁿr Mitteilungen im dienstlichen Verkehr.
(2) Bei der Ver÷ffentlichung von Prⁿfungsergebnissen dⁿrfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnisse, nicht ver÷ffentlicht werden.
Zweiter Teil. Gerichtliche Aufl÷sung
º 396. Voraussetzungen.
(1) GefΣhrdet eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch gesetzwidriges Verhalten ihrer VerwaltungstrΣger das Gemeinwohl und sorgen der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung nicht fⁿr eine Abberufung der VerwaltungstrΣger, so kann die Gesellschaft auf Antrag der zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgel÷st werden. Ausschlie▀lich zustΣndig fⁿr die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Nach der Aufl÷sung findet die Abwicklung nach den ºº 264 bis 273 statt. Den Antrag auf Abberufung oder Bestellung der Abwickler aus einem wichtigen Grund kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Beh÷rde stellen.
º 397. Anordnungen bei der Aufl÷sung.
Ist die Aufl÷sungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in º 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Beh÷rde durch einstweilige Verfⁿgung die n÷tigen Anordnungen treffen.
º 398. Eintragung.
Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trΣgt sie, soweit sie eintragungspflichtige RechtsverhΣltnisse betreffen, in das Handelsregister ein.
Dritter Teil. Straf- und Bu▀geldvorschriften.
Schlu▀vorschriften
º 399. Falsche Angaben.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Grⁿnder oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft ⁿber die ▄bernahme der Aktien, die Einzahlung auf Aktien, die Verwendung eingezahlter BetrΣge, den Ausgabebetrag der Aktien, ⁿber Sondervorteile, Grⁿndungsaufwand, Sacheinlagen, Sachⁿbernahmen und Sicherungen fⁿr nicht voll einbezahlte Geldeinlagen,
2. als Grⁿnder oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats im Grⁿndungsbericht, im Nachgrⁿndungsbericht oder im Prⁿfungsbericht,
3. in der ÷ffentlichen Ankⁿndigung nach º 47 Nr. 3,
4. als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erh÷hung des Grundkapitals (ºº 182 bis 206) ⁿber die Einbringung des bisherigen, die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals, den Ausgabebetrag der Aktien, die Ausgabe der Bezugsaktien oder ⁿber Sacheinlagen,
5. als Abwickler zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft in dem nach º 274 Abs. 3 zu fⁿhrenden Nachweis oder
6. als Mitglied des Vorstands in der nach º 37 Abs. 2 Satz 1 oder º 81 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach º 266 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht oder erhebliche UmstΣnde verschweigt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erh÷hung des Grundkapitals die in º 210 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene ErklΣrung der Wahrheit zuwider abgibt.
º 400. Unrichtige Darstellung.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
1. die VerhΣltnisse der Gesellschaft einschlie▀lich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder ▄bersichten ⁿber den Verm÷gensstand, in VortrΣgen oder Auskⁿnften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in º 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2. in AufklΣrungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prⁿfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die VerhΣltnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in º 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Grⁿnder oder AktionΣr in AufklΣrungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Grⁿndungsprⁿfer oder sonstigen Prⁿfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche UmstΣnde verschweigt.
º 401. Pflichtverletzung bei Verlust, ▄berschuldung oder ZahlungsunfΣhigkeit.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
1. als Mitglied des Vorstands entgegen º 92 Abs. 1 unterlΣ▀t, bei einem Verlust in H÷he der HΣlfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder
2. als Mitglied des Vorstands entgegen º 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen º 268 Abs. 2 Satz 1 unterlΣ▀t, bei ZahlungsunfΣhigkeit oder ▄berschuldung die Er÷ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
º 402. Falsche Ausstellung oder VerfΣlschung von Hinterlegungsbescheinigungen.
(1) Wer ⁿber die Hinterlegung von Aktien oder Zwischenscheinen Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verfΣlscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften ⁿber Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verfΣlschten Bescheinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Ausⁿbung des Stimmrechts Gebrauch macht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 403. Verletzung der Berichtspflicht.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prⁿfer oder als Gehilfe eines Prⁿfers ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung falsch berichtet oder erhebliche UmstΣnde im Bericht verschweigt.
(2) Handelt der TΣter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schΣdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
º 404. Verletzung der Geheimhaltungspflicht.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
2. Prⁿfer oder Gehilfe eines Prⁿfers
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in º 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der TΣter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schΣdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.
º 405. Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
1. Namensaktien ausgibt, in denen der Betrag der Teilleistung nicht angegeben ist, oder Inhaberaktien ausgibt, bevor auf sie der Nennbetrag oder der h÷here Ausgabebetrag voll geleistet ist,
2. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, bevor die Gesellschaft oder im Fall einer Kapitalerh÷hung die Durchfⁿhrung der Erh÷hung des Grundkapitals oder im Fall einer bedingten Kapitalerh÷hung oder einer Kapitalerh÷hung aus Gesellschaftsmitteln der Beschlu▀ ⁿber die bedingte Kapitalerh÷hung oder die Kapitalerh÷hung aus Gesellschaftsmitteln eingetragen ist,
3. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, die auf einen geringeren als den nach º 8 zulΣssigen Mindestnennbetrag lauten, oder
4. a) entgegen º 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft erwirbt oder, in Verbindung mit º 71e Abs. 1 , als Pfand nimmt,
b) zu verΣu▀ernde eigene Aktien (º 71c Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder
c) die zur Vorbereitung der Beschlu▀fassung ⁿber die Einziehung eigener Aktien (º 71c Abs. 3) erforderlichen Ma▀nahmen nicht trifft.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als AktionΣr oder als Vertreter eines AktionΣrs die nach º 129 in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben nicht oder nicht richtig macht.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausⁿbung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung benutzt,
2. zur Ausⁿbung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung Aktien eines anderen benutzt, die er sich zu diesem Zweck durch GewΣhren oder Versprechen besonderer Vorteile verschafft hat,
3. Aktien zu dem in Nummer 2 bezeichneten Zweck gegen GewΣhren oder Versprechen besonderer Vorteile einem anderen ⁿberlΣ▀t,
4. Aktien eines anderen, fⁿr die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach º 135 nicht ausⁿben darf, zur Ausⁿbung des Stimmrechts benutzt,
5. Aktien, fⁿr die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach º 20 Abs. 7 , º 21 Abs. 4 , ºº 71b , 71d Satz 4, º 134 Abs. 1 , ºº 135 , 136 , 142 Abs. 1 Satz 2, º 285 Abs. 1 nicht ausⁿben darf, einem anderen zum Zweck der Ausⁿbung des Stimmrechts ⁿberlΣ▀t oder solche ihm ⁿberlassene Aktien zur Ausⁿbung des Stimmrechts benutzt,
6. besondere Vorteile als Gegenleistung dafⁿr fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt, da▀ er bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder
7. besondere Vorteile als Gegenleistung dafⁿr anbietet, verspricht oder gewΣhrt, da▀ jemand bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu fⁿnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 406. (aufgehoben)
º 407. Zwangsgelder.
(1) Vorstandsmitglieder oder Abwickler, die º 52 Abs. 2 Satz 2 und 3, º 71c , º 73 Abs. 3 Satz 2, ºº 80 , 90 , 104 Abs. 1 , º 111 Abs. 2 , º 145 , ºº 170 , 171 Abs. 3 , ºº 175 , 179a Abs. 2 Satz 1 und 2, 214 Abs. 1 , º 246 Abs. 4 , º 259 Abs. 5 , º 268 Abs. 4 , º 270 Abs. 1 , º 273 Abs. 2 , ºº 293f , 293g Abs. 1 , º 306 Abs. 6 , º 312 Abs. 1 , º 313 Abs. 1 , º 314 Abs. 1 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; º 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberⁿhrt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen.
(2) Die Anmeldungen zum Handelsregister nach den ºº 36 , 45 , 52 , 181 Abs. 1 , ºº 184 , 188 , 195 , 210 , 223 , 237 Abs. 4 , ºº 274 , 294 Abs. 1 , º 319 Abs. 3 werden durch Festsetzung von Zwangsgeld nicht erzwungen. Fⁿr die Einreichung der der Zahl der Zweigniederlassungen entsprechenden Stⁿckzahl der Anmeldungen verbleibt es bei º 14 des Handelsgesetzbuchs.
º 408. Strafbarkeit pers÷nlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Die ºº 399 bis 407 gelten sinngemΣ▀ fⁿr die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien fⁿr die pers÷nlich haftenden Gesellschafter.
º 409. Geltung in Berlin. (gegenstandslos)
º 410. Inkrafttreten.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
º 2 geΣnd. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 geΣnd. durch Art. 5 G v. 26. 7. 1994 (BGBl. I S. 1749).
º 10 Abs. 5 angef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 23 Abs. 1 SΣtze 1 und 2 geΣnd. durch G v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), Abs. 3 Nrn. 5 und 6 aufgeh., Abs. 4 eingef., bish. Abs. 4 wird Abs. 5 durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), Abs. 2 und 3 Nr. 4 neugef., Abs. 3 Nrn. 5 und 6 angef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 24 neugef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
26 Abs. 1 geΣnd., º 27 Abs. 1 Satz 2 und neuer Abs. 2 eingef., bish. Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5, neuer Abs. 3 geΣnd. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 30 ▄berschrift, Abs. 1 Satz 1 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 1 Satz 2 geΣnd. durch G v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513).
º 31 Abs. 5 neugef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 33 Abs. 5 Satz 1 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 34 Abs. 2 Satz 2 angef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), Abs. 3 neugef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 35 Abs. 1 eingef., bish. Abs. 1 und 2 werden Abs. 2 und 3 durch G v. 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836).
º 36 Abs. 2 Satz 2 aufgeh. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), neuer Satz 2 angef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 36a eingef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 37 neuer Abs. 2 eingef., bish. Abs. 2 bis 4 wird Abs. 3 bis 5 durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), Abs. 1 Satz 1 geΣnd. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), neuer Abs. 2 eingef., bish. Abs. 2 bis 5 wird Abs. 3 bis 6 durch G v. 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836), Abs. 2 Satz 1 geΣnd. durch Art. 7 º 32 BtG v. 12. 9. 1990 (BGBl. I S. 2002), Abs. 4 Nr. 4 geΣnd. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
Nunmehr º 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes idF der Bek. v. 21. 9. 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195); Nr. 92.
º 39 Abs. 1 Satz 2 eingef., Abs. 2 geΣnd. durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146).
º 40 Abs. 1 Nr. 1 neugef. durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), Abs. 2 geΣnd. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 42 aufgeh. durch Art. 3 G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282) und neu eingef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
ºº 43 und 44 aufgeh. durch Art. 3 G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282).
º 49 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 52 Abs. 10 geΣnd. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 53a eingef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 56 neugef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 57 Abs. 3 aufgeh. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959) und neu angef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 58 Abs. 1 SΣtze 1 und 2, Abs. 2 SΣtze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 geΣnd., Abs. 2a eingef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 2 Satz 2 neugef., Abs. 5 aufgeh. durch G v. 2. 8. 1994( BGBl. I S. 1961).
º 59 Abs. 2 Satz 2 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 62 Abs. 1 Satz 2 geΣnd., Satz 3 aufgeh. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), Abs. 1 Satz 2 geΣnd. durch G v. 25. 10. 1982 (BGBl. I S. 1425).
Nr. 54.
º 70 Satz 2 geΣnd. durch G v. 29. 3. 1983 (BGBl. I S. 377).
º 71 neugef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), Abs. 2 Satz 2 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 6 geΣnd., Nr. 7 angef., Abs. 2 SΣtze 1 und 3 geΣnd. durch Art. 5 G v. 26. 7. 1994 (BGBl. I S. 1749), Abs. 1 Nr. 3 neugef. durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
º 71a eingef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), Abs. 1 Satz 2 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
ºº 71b bis 71e eingef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), º 71d Satz 1 geΣnd. durch Art. 5 G v. 26. 7. 1994 (BGBl. I S. 1749).
º 76 Abs. 3 SΣtze 2 und 3 angef. durch G v. 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836), Satz 2 eingef. durch Art. 7 º 32 BtG v. 12. 9. 1990 (BGBl. I S. 2002).
G ⁿber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz û MitbestG) v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153), geΣnd. durch G v. 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1206) und Art. 12 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210) û ºº 1 bis 7 abgedruckt in Anm. zu º 96 Abs. 1 AktG û. G ⁿber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den AufsichtsrΣten und VorstΣnden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (sog. Montan-MitbestimmungsG) v. 21. 5. 1951 (BGBl. I S. 347), geΣnd. durch G v. 15. 7. 1957 (BGBl. I S. 714), v. 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1185), v. 21. 5. 1981 (BGBl. I S. 441), v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355) und Art. 57 G v. 26. 2. 1993 (BGBl. I S. 278) sowie ErgΣnzung durch G zur VerlΣngerung der Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung v. 23. 7. 1987 (BGBl. I S. 1676). Beachte auch G zur ErgΣnzung des G ⁿber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den AufsichtsrΣten und VorstΣnden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (sog. MitbestimmungsergΣnzungsG) v. 7. 8. 1956 (BGBl. I S. 707), geΣnd. durch G v. 15. 7. 1957 (BGBl. I S. 714), v. 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1185), v. 27. 4. 1967 (BGBl. I S. 505), v. 21. 5. 1981 (BGBl. I S. 441), v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), v. 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2312) und Art. 12 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
º 80 neugef. durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), Abs. 4 angef. durch Art. 3 G v. 22. 7. 1993 (BGBl. I S. 1282).
º 81 Abs. 1 und 2 geΣnd. durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), neuer Abs. 3 eingef., bish. Abs. 3 wird Abs. 4 durch G v. 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836), Abs. 3 Satz 1 geΣnd. durch Art. 7 º 32 BtG v. 12. 9. 1990 (BGBl. I S. 2002).
º 84 Abs. 4 geΣndert durch Mitbestimmungsgesetz vom 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153).
º 86 Abs. 2 Satz 1 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 95 Satz 5 neu gefa▀t durch Mitbestimmungsgesetz vom 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153).
º 96 Abs. 1 neu gefa▀t durch Mitbestimmungsgesetz vom 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153).
Beachte hierzu insbesondere die ºº 1 bis 7 Gesetz ⁿber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz û MitbestG) vom 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153):
ôErster Teil. Geltungsbereich
º 1. Erfa▀te Unternehmen. (1) In Unternehmen, die
1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschrΣnkter Haftung, einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspers÷nlichkeit oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden und
2. in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschΣftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Ma▀gabe dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach
1. dem Gesetz ⁿber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den AufsichtsrΣten und VorstΣnden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) û Montan-Mitbestimmungsgesetz û, zuletzt geΣndert durch das Einfⁿhrungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), oder
2. dem Gesetz zur ErgΣnzung des Gesetzes ⁿber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den AufsichtsrΣten und VorstΣnden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) û MitbestimmungsergΣnzungsgesetz û, zuletzt geΣndert durch das Gesetz zur ─nderung des Gesetzes zur ErgΣnzung des Gesetzes ⁿber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den AufsichtsrΣten und VorstΣnden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 27. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 505),
ein Mitbestimmungsrecht haben.
(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den AufsichtsrΣten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geΣndert durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13).
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und ⁿberwiegend
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder kⁿnstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder MeinungsΣu▀erung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
º 2. Anteilseigner. Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in º 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen AktionΣre, Gesellschafter, Gewerken oder Genossen.
º 3. Arbeitnehmer. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte. Die in º 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die in º 6 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer.
(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die in º 6 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer mit Ausnahme der in º 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2. die in º 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
º 4. Kommanditgesellschaft. (1) Ist ein in º 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen pers÷nlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und hat die Mehrheit der Kommanditisten dieser Kommanditgesellschaft, berechnet nach der Mehrheit der Anteile oder der Stimmen, die Mehrheit der Anteile oder der Stimmen in dem Unternehmen des pers÷nlich haftenden Gesellschafters inne, so gelten fⁿr die Anwendung dieses Gesetzes auf den pers÷nlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft als Arbeitnehmer des pers÷nlich haftenden Gesellschafters, sofern nicht der pers÷nlich haftende Gesellschafter einen eigenen GeschΣftsbetrieb mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern hat. Ist die Kommanditgesellschaft pers÷nlich haftender Gesellschafter einer anderen Kommanditgesellschaft, so gelten auch deren Arbeitnehmer als Arbeitnehmer des in º 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Verbindung von Kommanditgesellschaften in dieser Weise fortsetzt.
(2) Das Unternehmen kann von der Fⁿhrung der GeschΣfte der Kommanditgesellschaft nicht ausgeschlossen werden
º 5. Konzern. (1) Ist ein in º 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (º 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten fⁿr die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch fⁿr die Arbeitnehmer eines in º 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das pers÷nlich haftender Gesellschafter eines abhΣngigen Unternehmens (º 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.
(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der fⁿr die Anwendung dieses Gesetzes auf den pers÷nlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach º 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des pers÷nlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (º 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten fⁿr die Anwendung dieses Gesetzes auf den pers÷nlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des pers÷nlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie º 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung ⁿber ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder ⁿber mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nΣchsten stehenden Unternehmen, ⁿber die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, fⁿr die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.
Zweiter Teil. Aufsichtsrat
Erster Abschnitt. Bildung und Zusammensetzung
º 6. Grundsatz. (1) Bei den in º 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen ist ein Aufsichtsrat zu bilden, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) Die Bildung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den ºº 7 bis 24 dieses Gesetzes und, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, nach º 96 Abs. 2, den ºº 97 bis 101 Abs. 1 und 3 und den ºº 102 bis 106 des Aktiengesetzes mit der Ma▀gabe, da▀ die WΣhlbarkeit eines Prokuristen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer nur ausgeschlossen ist, wenn dieser dem zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organ unmittelbar unterstellt und zur Ausⁿbung der Prokura fⁿr den gesamten GeschΣftsbereich des Organs ermΣchtigt ist. Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) ⁿber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie ⁿber die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bleiben unberⁿhrt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes dem nicht entgegenstehen.
(3) Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind die ºº 100, 101 Abs. 1 und 3 und die ºº 103 und 106 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Auf die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist º 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden
º 7. Zusammensetzung des Aufsichtsrats. (1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
1. mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
2. mit in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
3. mit in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, da▀ Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, da▀ Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.
(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer mⁿssen sich befinden
1. in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angeh÷ren, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
2. in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angeh÷ren, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3. in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angeh÷ren, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens mⁿssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Jahr dem Unternehmen angeh÷ren und die weiteren WΣhlbarkeitsvoraussetzungen des º 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfⁿllen.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften mⁿssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.ö
ºº 8û41. (vom Abdruck wurde abgesehen)
Beachte hierzu die folgenden noch geltenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 v. 11. 10. 1952 (BGBl. I S. 681) û geΣnd. durch º 35 Abs. 2 G v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153), Art. 86 G v. 14. 12. 1976 (BGBl. I S. 3341), Art. 2 Nr. 2 G v. 21. 5. 1979 (BGBl. I S. 545), Art. 6 G v. 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1206) und Art. 2 G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961) û, das mit Ausnahme der ºº 76 bis 77a, 81, 85 und 87 au▀er Kraft getreten ist durch º 129 Abs. 1 BetriebsverfassungsG v. 15. 1. 1972 (BGBl. I S. 13):
,,º 76. (1) Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mu▀ zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen.
(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allen nach º 6 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebe des Unternehmens fⁿr die Zeit gewΣhlt, die im Gesetz oder in der Satzung fⁿr die von der Hauptversammlung zu wΣhlenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist. Ist ein Vertreter der Arbeitnehmer zu wΣhlen, so mu▀ dieser in einem Betrieb des Unternehmens als Arbeitnehmer beschΣftigt sein. Sind zwei oder mehr Vertreter der Arbeitnehmer zu wΣhlen, so mⁿssen sich unter diesen mindestens zwei Arbeitnehmer aus den Betrieben des Unternehmens, darunter ein Arbeiter und ein Angestellter, befinden; º 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Sind in den Betrieben des Unternehmens mehr als die HΣlfte der Arbeitnehmer Frauen, so soll mindestens eine von ihnen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sein. Fⁿr die Vertreter der Arbeitnehmer gilt º 53 entsprechend.
(3) Die BetriebsrΣte und die Arbeitnehmer k÷nnen WahlvorschlΣge machen. Die WahlvorschlΣge der Arbeitnehmer mⁿssen von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Betriebe des Unternehmens oder von mindestens einhundert wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein.
(4) An der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer fⁿr den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (º 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der Betriebe der ⁿbrigen Konzernunternehmen teil. In diesen FΣllen kann die Wahl durch Delegierte erfolgen.
(5) Die Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Wahlzeit auf Antrag der BetriebsrΣte oder von mindestens einem Fⁿnftel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Betriebe des Unternehmens durch Beschlu▀ der wahlberechtigten Arbeitnehmer widerrufen werden. Der Beschlu▀ bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfa▀t. Auf die Beschlu▀fassung finden die Vorschriften der AbsΣtze 2 und 4 Anwendung.
(6) Auf Aktiengesellschaften, die weniger als fⁿnfhundert Arbeitnehmer beschΣftigen, finden die Vorschriften ⁿber die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat keine Anwendung; fⁿr Aktiengesellschaften, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden sind, gilt dies nur, wenn sie Familiengesellschaften sind. Als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren AktionΣr eine einzelne natⁿrliche Person ist oder deren AktionΣre untereinander im Sinne von º 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung verwandt oder verschwΣgert sind. Dies gilt entsprechend fⁿr Kommanditgesellschaften auf Aktien.
º 77. (1) (abgedruckt in Anm. zu º 35 GmbHG; Nr. 52)
(2) (betrifft Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit)
(3) Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit mehr als fⁿnfhundert Arbeitnehmern findet º 76 Anwendung; º 96 Abs. 2 und die ºº 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Das Statut kann nur eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen. Der Aufsichtsrat mu▀ mindestens einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden.
º 77a. Soweit nach ºº 76 oder 77 die Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhΣngt, gelten die Arbeitnehmer der Betriebe eines Konzernunternehmens als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhΣngige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.
º 81. (1) Auf Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kⁿnstlerischen und Σhnlichen Bestimmungen dienen, finden die ºº 76 und 77 keine Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
º 85. (1) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes ⁿber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie ⁿber die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes ⁿber Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat finden keine Anwendung auf die in º 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in º 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die in den ºº 1 und 3 Abs. 1 des MitbestimmungsergΣnzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen.éé
º 98 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 neugef., Nr. 8 und Satz 2 angef. durch G v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153), Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 2 Satz 1 Nrn. 5 und 6 sowie Abs. 3 geΣnd. durch Art. 4 G v. 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2312), Abs. 2 Satz 1 Nrn. 5 und 6 geΣnd. durch Art. 7 G v. 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1206).
Nr. 119.
º 99 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 6 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 2 geΣnd. durch Art. 4 G v. 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2312), Abs. 6 Satz 7 aufgeh., bish. SΣtze 8 bis 10 werden SΣtze 7 bis 9 durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
º 100 Abs. 3 geΣnd. durch G v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153), Abs. 1 Satz 2 angef. durch Art. 7 º 32, BtG v. 12. 9. 1990 (BGBl. I S. 2002).
º 101 Abs. 1 SΣtze 1 und 2 geΣnd., Abs. 2 Satz 5 angef., Abs. 3 Satz 2 geΣnd. durch G v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153), Abs. 2 Satz 1 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 103 Abs. 4 geΣnd. durch G v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153).
º 104 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 neu gefa▀t, Nr. 5 angefⁿgt, Abs. 1 neuer Satz 4 eingefⁿgt, bisheriger Satz 4 wurde Satz 5, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 geΣndert durch Mitbestimmungsgesetz vom 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153), Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 4 geΣndert durch Art. 4 Gesetz vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2312), Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 4 geΣndert durch Art. 7 Arbeitsgerichtsgesetz-─nderungsgesetz vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1206).
º 107 Abs. 3 Satz 2 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 119 Abs. 1 Nr. 1 geΣnd. durch G v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153), Nr. 4 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 120 Abs. 3 Satz 2 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 121 Abs. 4 eingef., bish. Abs. 4 wird Abs. 5, Abs. 6 angef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 124 Abs. 1 Satz 3 angef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961), Abs. 3 Satz 2 geΣnd., Satz 4 angef. durch G v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153).
º 128 Abs. 6 Satz 1 geΣnd. durch Art. 36 G v. 26. 2. 1993 (BGBl. I S. 278).
VO ⁿber den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute v. 18. 6. 1968 (BGBl. I S. 720), geΣnd. durch VO v. 24. 3. 1977 (BGBl. I S. 501) und v. 17. 11. 1987 (BGBl. I S. 2386).
º 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 geΣnd. durch G v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), Abs. 1 Satz 3 angef., Abs. 5 geΣnd. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 131 Abs. 1 Satz 3 angef., Abs. 3 Nr. 4 neugef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 3 Nr. 6, Abs. 4 Satz 3 angef. durch Art. 2 G v. 30. 11. 1990 (BGBl. I S. 2570).
Nr. 119.
º 136 frⁿherer Abs. 2 aufgehoben, bisheriger Abs. 3 wurde Abs. 2 durch Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz vom 25. 10. 1982 (BGBl. I S. 1425).
º 142 Abs. 2 Satz 3 geΣndert durch Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513).
º 143 Abs. 2 neu gefa▀t und Abs. 3 aufgehoben sowie º 144 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 147 Abs. 1 Satz 3 geΣndert durch Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), Abs. 3 Satz 3 eingefⁿgt, bisherige SΣtze 3 bis 8 wurden SΣtze 4 bis 9 und Abs. 4 Satz 2 geΣndert durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1171).
Beachte hierzu auch G ⁿber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (sog. PublizitΣtsG) v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1189, ber. 1970 I S. 1113), geΣnd. durch G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), v. 29. 3. 1983 (BGBl. I S. 377), v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), v. 25. 7. 1988 (BGBl. I S. 1093), v. 30. 11. 1990 (BGBl. I S. 2570), Art. 3 G v. 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1377) und Art. 9 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210), das fⁿr die in º 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gro▀unternehmen und die in º 11 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gro▀konzerne gilt.
▄berschrift des Ersten Abschnitts und º 150 neugef., ºº 148 und 149 aufgeh. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
ºº 150a, 151, 153 bis 157 aufgeh., ºº 152 und 158 neugef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
ºº 159 und 161 aufgehoben sowie º 160 neu gefa▀t durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
ºº 162 bis 169 aufgehoben durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 170 neu gefa▀t, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 geΣndert, frⁿhere Nr. 4 aufgehoben, bisherige Nr. 5 wurde Nr. 4, º 171 Abs. 1 und 2 Satz 3 neu gefa▀t durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 173 Abs. 2 und 3 neu gefa▀t sowie º 174 Abs. 2 Nr. 3 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 175 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 176 ▄berschrift geΣndert, Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 neu gefa▀t durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 1 Satz 4 angefⁿgt durch Art. 2 Bankbilanzrichtlinie-Gesetz vom 30. 11. 1990 (BGBl. I S. 2570).
ºº 177 und 178 aufgehoben durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 179a eingef. durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
º 181 Abs. 1 Satz 2 eingef., bish. Satz 2 wird Satz 3 durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146).
º 182 Abs. 2 Satz 1 geΣnd. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 183 Abs. 1 Satz 1 geΣnd., Abs. 3 angef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 184 Abs. 1 Satz 2 angef., Abs. 3 aufgeh. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 186 Abs. 1 Satz 2 neugef., Abs. 4 Satz 2 angef. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), Abs. 3 Satz 4 angef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 188 Abs. 2 Satz 1 geΣnd., Abs. 4 aufgeh., bish. Abs. 5 und 6 werden Abs. 4 und 5 durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), Abs. 3 Nr. 2 geΣnd. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 190 Satz 1 neu gefa▀t durch Gesetz vom 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 194 Abs. 4 angefⁿgt und º 196 Satz 1 neu gefa▀t durch Gesetz vom 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 195 Abs. 2 Nr. 1 neu gefa▀t, frⁿherer Abs. 3 aufgehoben, bisheriger Abs. 4 wurde Abs. 3 durch Gesetz vom 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 199 Abs. 2 Satz 1 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 204 Abs. 3 Satz 1 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 205 Abs. 3 eingef., bish. Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5 durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 206 Satz 2 geΣnd. durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959) und v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 207 Abs. 1 geΣnd., º 208 neugef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 209 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 geΣnd., Abs. 4 Satz 1 neugef., Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 5 Satz 2 geΣnd. durch Art. 2 VersRiLiG v. 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1377).
º 211 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210)
º 221 Abs. 2 eingef., bish. Abs. 2 und 3 werden Abs. 3 und 4 durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 222 Abs. 2 Satz 1 geΣnd. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 229 Abs. 1 Satz 1 geΣndert und Abs. 2 Satz 1 neu gefa▀t sowie º 230 SΣtze 1 und 2 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 231 neu gefa▀t, º 232 ▄berschrift und Text geΣndert sowie º 233 Abs. 1 Satz 1 neu gefa▀t, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 234 Abs. 1 neu gefa▀t sowie º 236 ▄berschrift und Text geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 235 Abs. 1 Satz 3 geΣndert durch Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513).
º 237 Abs. 2 Satz 2 eingef., bish. Satz 2 wird Satz 3 durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 240 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 241 Nr. 6 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Nr. 1 neugef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
Nr. 112.
º 242 Abs. 2 Satz 3 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 2 Satz 4 angef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
º 248 Abs. 2 angef. durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146).
º 250 Abs. 3 Satz 1 geΣnd. durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), Abs. 1 Nr. 2 geΣnd., Abs. 2 neugef., Abs. 3 Satz 1 geΣnd. durch G v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153), Abs. 2 Nrn. 2 und 3 geΣnd. durch Art. 4 G v. 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2312), Abs. 2 Nrn. 2 und 3 geΣnd. durch Art. 7 G v. 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1206).
º 251 Abs. 2 SΣtze 2 und 3 geΣnd. durch G v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153), Abs. 3 geΣnd. durch G v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), Abs. 2 Satz 2 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 252 Abs. 1 neugef. durch G v. 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153), Abs. 1 geΣnd. durch Art. 4 G v. 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2312), Abs. 1 geΣnd. durch Art. 7 G v. 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1206).
º 254 Abs. 1 und Abs. 2 SΣtze 2 und 3 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 256 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 neugef., Abs. 4 Satz 1 geΣnd., Satz 2 aufgeh., Abs. 5 SΣtze 2 und 3, Abs. 6 Satz 1 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 1 Nr. 1 geΣnd. durch Art. 2 G v. 30. 11. 1990 (BGBl. I S. 2570), Abs. 5 Satz 4 neugef. durch Art. 2 VersRiLiG v. 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1377), Abs. 3 Nr. 1 neugef. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961).
Nr. 50a.
º 257 Abs. 2 Satz 2 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 258 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SΣtze 2 und 3, Abs. 5 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 2 Satz 5 geΣnd. durch G v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), Abs. 1a eingef. durch Art. 2 G v. 30. 11. 1990 (BGBl. I S. 2570).
º 259 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 geΣnd., Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 neugef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 261 Abs. 1 SΣtze 2 bis 4 und 6 sowie Abs. 3 Satz 2 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 262 Abs. 1 Nr. 5 eingefⁿgt und º 263 Satz 2 neu gefa▀t durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146).
Beachte Anm. zu º 107 KO.
º 265 Abs. 2 neuer Satz 2 eingefⁿgt, bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 durch Gesetz vom 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836), Abs. 2 Satz 2 geΣndert durch Art. 7 º 32 Betreuungsgesetz vom 12. 9. 1990 (BGBl. I S. 2002), Abs. 6 Satz 1 geΣndert und frⁿherer Satz 2 aufgehoben durch Mitbestimmungsgesetz vom 4. 5. 1976 (BGBl. I S. 1153).
º 266 Abs. 1 neu gefa▀t durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), neuer Abs. 3 eingefⁿgt, bisherige Abs. 3 und 4 wurden Abs. 4 und 5 durch Gesetz vom 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836).
º 268 Abs. 4 neu gefa▀t durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146).
º 270 neu gefa▀t durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 274 Abs. 2 neu gefa▀t und Abs. 4 Satz 2 eingefⁿgt durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146).
º 275 Abs. 1 Satz 1 neu gefa▀t und Abs. 4 Satz 1 geΣndert durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), Abs. 3 Satz 2 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 276 neu gefa▀t durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146).
ºº 161 bis 177a HGB.
º 280 Abs. 1 SΣtze 1 und 3 geΣndert durch Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513).
º 281 Abs. 1 geΣndert durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146), Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz vom 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959).
º 282 Satz 2 neu gefa▀t durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146).
º 283 Nr. 9 geΣndert durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 286 ▄berschrift, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 geΣndert sowie Abs. 2 SΣtze 3 und 4 neu gefa▀t durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 288 Abs. 1 Satz 2 neu gefa▀t durch Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 289 Abs. 2 neu gefa▀t durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1146).
º 293 Abs. 3 SΣtze 2 bis 6 sowie Abs. 4 aufgeh., ºº 293a bis 293g eingef. durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
ºº 293d bis 293 f eingef. durch Art. 6 UmwBerG. 28.10.94 (BGBI. I s. 3210).
º 293g eingef., º 295 Abs. 1 Satz 2 geΣnd. durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
ºº 161 bis 177a HGB.
º 300 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 300, º 301 Satz 2 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 302 Abs. 1, º 304 Abs. 2 Satz 1 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 302 Abs. 1, º 304 Abs. 2 Satz 1 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 305 Abs. 3 Satz 2 geΣnd., Satz 3 angef. durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
º 306 Abs. 1 Satz 2 neugef., Abs. 4 Satz 10 angef., Abs. 7 Satz 7 aufgeh., bish. SΣtze 8 und 9 werden SΣtze 7 und 8 durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
º 312 Abs. 3 Satz 3 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 313 ▄berschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SΣtze 1 und 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 geΣnd., Abs. 1 SΣtze 1 und 3, Abs. 2 neugef., Abs. 1 Satz 4 angef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 314 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 geΣnd., Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 neugef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 315 Satz 1 Nr. 1 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
º 319 Abs. 2 Satz 5 aufgeh., Abs. 3 neugef., Abs. 4 bis 6 eingef., bish. Abs. 4 wird Abs. 7 durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
º 320 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 geΣnd., Abs. 3 und 4 neugef., Abs. 5 bis 7 aufgeh. durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
ºº 320a und 320b eingef. durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
º 324 Abs. 3 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBI. I S 2355).
º 325 aufgeh. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
Beachte G ⁿber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (sog. PublizitΣtsG) v. 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1189, ber. 1970 I S. 1113), geΣnd. durch G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), v. 29. 3. 1983 (BGBl. I S. 377), v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), v. 25. 7. 1988 (BGBl. I S. 1093), v. 30. 11. 1990 (BGBl. I S. 2570), Art. 3 G v. 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1377) und Art. 9 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210), das fⁿr die in º 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gro▀unternehmen und die in º 11 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gro▀konzerne gilt.
º 338 aufgeh., º 337 ▄berschrift geΣnd., Abs. 1 bis 3 neugef., Abs. 4 geΣnd. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355).
Frⁿheres Viertes Buch (ºº 339 bis 393) aufgeh., frⁿheres Fⁿnftes Buch wird Viertes Buch durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
Frⁿheres Viertes Buch (ºº339 bis 393) aufgeh., frⁿheres Fⁿnftes Buch wird Viertes Buch durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
Bisheriger Achter Abschnitt wurde Elfter Abschnitt durch Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1171).
º 399 Abs. 1 geΣnd. durch Art. 4 und 5 G v. 25. 6. 1969 (BGBl. I S. 645) und G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), Nrn. 4 und 5 geΣnd., Nr. 6 angef. durch G v. 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836), Abs. 1 Nr. 1 geΣnd. durch G v. 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961), Abs. 2 geΣnd. durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
º 400 geΣnd. durch Art. 4 und 5 G v. 25. 6. 1969 (BGBl. I S. 645) und G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), Abs. 1 Nr. 1 geΣnd., Nr. 2 aufgeh., bish. Nr. 3 wird Nr. 2 und geΣnd., Nr. 4 aufgeh. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 2 angef. durch G v. 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836).
ºº 401 und 402 Abs. 1 geΣnd. durch Art. 4 und 5 G v. 25. 6. 1969 (BGBl. I S. 645) und G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469).
º 403 geΣnd. durch Art. 4 und 5 G v. 25. 6. 1969 (BGBl. I S. 645) und G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), Abs. 2 frⁿherer Satz 2 aufgeh. durch G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469).
º 404 Abs. 1 neugef. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 2 geΣnd. durch Art. 4 und 5 G v. 25. 6. 1969 (BGBl. I S. 645) und G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 frⁿherer Satz 2 aufgeh. durch G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469).
º 405 Abs. 1 Nr. 3 geΣnd., Nr. 4 eingef., bish. Nr. 4 wird Nr. 5 durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), Nrn. 3 und 4 geΣnd., Nr. 5 aufgeh. durch BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 3 Nr. 5 geΣnd. durch G v. 25. 10. 1982 (BGBl. I S. 1425), Abs. 4 neugef. durch G v. 24. 5. 1968 (BGBl. I S. 503).
º 406 aufgeh. durch G v. 24. 5. 1968 (BGBl. I S. 503).
º 407 ▄berschrift, Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 geΣnd. durch G v. 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469), Abs. 1 Satz 1 geΣnd. durch G v. 13. 12. 1978 (BGBl. I S. 1959), G v. 25. 10. 1982 (BGBl. I S. 1425) und BiRiLiG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355), Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 geΣnd. durch Art. 6 UmwBerG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3210).
In Berlin ⁿbernommen durch Gesetz vom 14. 10. 1965 (GVBl. S. 1473).