(1) Das Justizministerium ist das Zentralorgan der Staatsverwaltung fⁿr Gerichte und Staatsanwaltschaften. (2) Vom Justizministerium werden Rechtsgutachten zu Kredit- und Garantievereinbarungen ausgestellt, in denen die Tschechische Republik eine Vertragspartei ist. (3) Das Justizministerium ist das Zentralorgan der Staatsverwaltung fⁿr GefΣngniswesen; ihm ist der GefΣngnisdienst der Tschechischen Republik unterstellt. Das Justizministerium sichert das Telekommunikationsnetz des GefΣngnisdienstes der Tschechischen Republik.
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(4) Das Justizministerium vertritt die Tschechische Republik bei der Erledigung von Beschwerden wegen Verletzung der Vereinbarung ⁿber den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer Protokolle. (5) Das Justizministerium erfⁿllt Aufgaben im Zusammenhang mit der gesetzgebenden TΣtigkeit der Regierung. Gesetz Nr. 2/1969 Slg. E-mail: msp@msp.justice.cz
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