Bitte dieses Lizenzabkommen zuerst lesen. Durch das Öffnen des Software Pakets oder den Einsatz der mitgelieferten Software, stimmen Sie den folgenden Bedingungen zu: COMPUTERVISION SOFTWARE-LIZENZABKOMMEN Dieses Lizenzabkommen (Abkommen) besteht zwischen der Computervision Corporation, 100 Crosby Drive, Bedford, Massachusetts 01730, USA und den Kunden (natürliche oder juristische Personen), für welche Computervision das Lizenzprogramm für die Benutzung bei dem Endkunden (Kunde) zur Verfügung gestellt hat. Dieses Abkommen bezieht sich auf alle von Computervision gelieferten Computersoftware-Programme (Lizenzprogramm) und dazugehöriger Dokumentation zur Benutzung auf einer kundeneigenen oder gemieteten kompatiblen Rechenanlage. 1. LIZENZ. Computervision räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, jedes einzelne Lizenzprogramm, welches nur im Objektcode zur Verfügung gestellt wird, auf einem kundeneigenen oder gemieteten Desktop-Rechner zu nutzen. Computervision behält sich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Lizenzprogramme an Dritte zu vermieten, zu verleasen, unterzuvermieten, zu transferieren oder weiterzureichen, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Computervision einzuholen. Der Kunde darf jedes Lizenzprogramm, nur falls erforderlich, für die Benutzung auf einem einzelnen Rechner kopieren oder als Sicherungskopie verwahren. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, die Dokumentation zu kopieren. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Lizenzprogramme zu ändern, zu übersetzen, rückzuentwickeln oder zu zerlegen, noch ableitende Programmierung basierend auf dem Lizenzprogramm vorzunehmen (außer in Fällen, in welchen anwendbares Recht dies vorschreibt). 2. TITEL, SCHUTZRECHT DES LIZENZPROGRAMMS. Titel und Eigentumsrechte jedes Lizenzprogramms sowie deren Kopien verbleiben bei Computervision oder dritten Lizenzgebern. Der Kunde versichert, geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern und anderen Personen, welche Zugangsrechte zu den Lizenzprogrammen haben, zu treffen, um die Einhaltung der vertraglichen Regelungen dieses Lizenzprogramms zu gewährleisten. 3. BEENDIGUNG. Durch Vernichtung aller Kopien kann der Kunde dieses Lizenzabkommen beenden. Computervision kann dieses Abkommen oder die darunter gewährten Lizenzen gegenüber dem Kunden kündigen, falls dieser die Vertragsbedingungen dieses Lizenzabkommens verletzt. Bis zu einer solchen Beendigung bleibt das Abkommen in Kraft. Gemäß Weisung von Computervision sind nach Beendigung des Abkommens alle Lizenzprogramme entweder zu vernichten oder zurückzugeben und deren Nutzung einzustellen. 4. GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUß. Das Lizenzprogramm wird dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Lizenzprogramm wird deshalb "wie vorhanden" zur Verfügung gestellt, und der Kunde hat keinen Anspruch auf Software-Wartung. COMPUTERVISION UND DESSEN LIZENZGEBER ÜBERNEHMEN KEINE GEWÄHRLEISTUNG -WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND- FÜR DIE HANDELSÜBLICHE QUALITÄT ODER EIGNUNG EINES LIZENZPROGRAMMS ODER DOKUMENTATION FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Computervision garantiert nicht, daß das lizenzierte Programm oder die Dokumentation fehlerfrei sind oder daß Computervision in der Lage ist, jedes vom Kunden im lizenzierten Programm oder in der Dokumentation gefundene Problem zu korrigieren. Die Lizenzprogramme sind von Computervision für die Verwendung auf geeigneten Rechnern entwickelt und getestet worden und eine Gewährleistung wird ebenfalls nicht übernommen, falls die Lizenzprogramme auf anderen Rechnern benutzt werden und dadurch entscheidende Beeinträchtigungen der Nutzung dieser Lizenzprogramme gegeben sind. 5. HAFTUNGSBESCHRÄNGKUNG. Computervision und dessen Lizenzgeber können nicht für entgangene Gewinne, Datenverluste, Unbenutzbarkeit, Ersatzprogramme sowie für Ansprüche Dritter an den Kunden haftbar gemacht werden. KEINESFALLS SIND COMPUTERVISION, SEINE WIEDERVERKÄUFER ODER LIZENGEBER FÜR DIREKTE, UNGEWÖHNLICHE, INDIREKTE UND ZUFÄLLIGE SCHÄDEN SOWIE FOLGESCHÄDEN HAFTBAR, AUCH DANN NICHT, WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. 6. AUSFUHRBESTIMMUNGEN. Es ist dem Kunden bekannt, daß das Lizenzprogramm sowie die entsprechende Dokumentation den Export- und Importkontrollen der Vereinigten Staaten oder anderen in Frage kommenden Staaten unterliegt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, daß die Lizenzprogramme und Dokumentation weder exportiert noch re-exportiert und innerhalb des Installationslandes nicht weiterverkauft werden dürfen, ohne vorher die entsprechenden Gesetze und Vorschriften des US-Handelsministeriums und die Gesetzgebung anderer Länder über den Ex- oder Import von Lizenzprogrammen und Dokumentation beachtet und die erforderlichen Genehmigungen eingeholt zu haben. Das Lizenzprogramm und die Dokumentation darf nicht heruntergeladen oder anderweitig direkt oder indirekt exportiert oder weiterexportiert werden, und zwar: (i) in ein Land (oder an einen Landeseinwohner), das/der den Exportbeschränkungen der USA oder der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (gegenwärtig umfaßt dies Iran, Irak, Kambodscha, Kuba, Laos, Libyen, Nordkorea und Syrien, ist jedoch nicht auf diese Länder beschränkt) oder (ii) von oder an Personen, denen es durch eine US-Behörde oder das Bundesausfuhramt verboten ist, an einer US-Exporttransaktion teilzunehmen; und (iii) von oder an Personen, die wissen oder annehmen, daß das lizensierte Programm und die Dokumentation zum Bau, zur Entwicklung oder Produktion von Atomwaffen, oder zu chemischen oder biologischen Waffen benutzt werden soll. Durch das Herunterladen oder den sonstigen Gebrauch dieses lizensierten Programms und der Dokumentation versichert der Kunde, daß er sich nicht in einem solchen Lande befindet oder unter der Kontrolle eines solchen Landes steht oder ein Staatsbürger oder Einwohner eines solchen Landes oder auf einer solchen Liste ist. 7. EINSCHRÄNKUNGEN DER RECHTE DURCH DIE US-REGIERUNG. Das Lizenzprogramm und Dokumentation unterliegen rechtlichen Einschränkungen. Die Benutzung, Vervielfältigung oder Offenlegung durch die Regierung unterliegt Beschränkungen gemäß Unterparagraph DFARS 227.7202-1(a) und 227.7202-3(a) (JUN 1995), DFARS 252.227.7013 (OKT 1988), FAR 12.212 (a) (OKT 1995) oder FAR 52.227-19 (JUN 1987). 8. ALLGEMEINES. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden oder Dritten und Computervision werden durch die Klauseln dieses Abkommens geregelt. Durch die Benutzung des Lizenzprogrammes oder durch das Öffnen der Verpackung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit den Bedingungen dieses Abkommens. Eine Änderung dieses Abkommens erlangt nur Gültigkeit, wenn sie durch einen autorisierten Mitarbeiter von Computervision vorgenommen wird. Dieses Abkommen ersetzt alle früheren Geschäftsbedingungen beider Vertragsparteien und wird von diesen ausschließlich als Grundlage der Geschäftsbeziehungen angesehen. Für den Fall, daß eine Bestimmung dieses Vertrages aus welchem Grund auch immer für unwirksam, undurchführbar oder rechtswidrig erklärt werden sollte, berührt diese Entscheidung die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens nicht. Bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten aus diesem Abkommen gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. 10.9.97