Auch beim Dorffest kein erheblicher Lärm erlaubt -------------------------------------- Die Nachbarn von Volksfesten sind auch unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht verpflichtet, erhebliche Geräuschbelästigungen zu dulden. Solche Feste sind nicht von der Rücksichtsnahme auf das Ruhebedürfnis anderer Menschen freigestellt. BGH V ZR 58/89