Versicherungsschutz nur bei Wildberührung Schäden, die entstehen, wenn der Autofahrer einem Wild ausweicht, fallen dann nicht unter den Versicherungsschutz, wenn es dabei noch zu einer Berührung kommt. Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch wird Wildberührung nur auf solche Schadensfälle begrenzt, die durch den Aufprall des Wildes auf das Fahrzeug herbeigeführt werden. Fehlreaktionen des Fahrers und Wildberührung werden aber durch die Fahrzeugteilversicherung nicht abgedeckt. LG Düsseldorf Az: 11 O 636/87