Osterkranz Osterkränze dürfen an Türen von Eigentumswohnungen aufgehängt werden, da sie zu keiner Behinderung der überigen Eigentümer führen. Ein Bewohner hatte an die Tür seiner Wohnung einen Kranz gehängt. Weil der Kranz im Bereich des gemeinschaftlichen Flures hing, verlangten die überigen Wohnungseigentümer sein Entfernen. LG Düsseldorf Az: 25 T 500/89