Werbungskosten auch für leere Wohnung Finanzielle Aufwendungen für eine Wohnung, die zunächst nach der Bezugsfertigkeit unmöbliert leer steht, sind als Werbungskosten vom Steueraufkommen abziehbar. Voraussetzung ist jedoch die Absicht des Eigentümers, durch eine Vermietung oder Verpachtung später daraus Einkünfte zu erzielen. BFG IXR 5/86