Wer aus Gefälligkeit hilft ist versichert Personen , die aus gefälligkeit wie ein Arbeitnehmer tätig werden - zum Beispiel beim Renovieren der Wohnung eines Bekannten -, stehen bei ihrer Arbeit unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das gilt auch, wenn keine Bezahlung erfolgt. BSG 2 RU 47/89