Keine Freizeit bei Beschimpfung Beschimpft ein Strafgefangener einen Aufseher mit Ausdrücken wie Arschloch und Pisser kann er für bestimmte Zeit von Freizeitveranstaltungen ausgeschlossen werden. Wenn diese Hausstrafe jedoch nach sechs Monaten noch nicht vollstreckt ist, darf sie nicht mehr Vollzogen werden. OLG Düsseldorf 1 Ws 961/89