Kündigung: Selbst unterschreiben oder Vollmacht Wenn ein Vermieter oder Mieter eine Kündigung nicht selbst unterschreibt, sondern einen Hausverwalter oder Rechtsanwalt damit beauftragt, müssen die Vertreter eine Vollmachtsurkunde im Orginal beifügen, sonst kann der Empfänger die Kündigung zurückweisen. OLG Hamm RE WM 82,204