Arbeitslos Auch wenn ein Arbeitsloser die Rückzahlung seines Arbeitslosengeldes zu verantworten hat, weil er dem Arbeitsamt eine neue Arbeitsstelle nicht mitgeteilt hat, braucht er die vom Amt aus dem Arbeitslosengeld an die Krankenkasse überwiesenen Beiträge nicht zurückzahlen. Bundessozialgericht RAr 10/89