Trockenheizung Nach geltender Rechtsprechung ist bei Fertigstellung und Erstbezug eines Hauses im Winter bei den Heizkosten ein Austrocknungsanteil zu berücksichtigen, der nicht den Mietern aufgebürdet werden kann. Dieser Austrocknungsanteil ist nach geltender Rechtsprechung mit etwa 25 % der Heizkosten anzusetzen. AG Köln - 154 C 3259/78