Bodenschwellen Baut eine Gemeinde in Verkehrsberuhigte Straßen Bodenschwellen ein, dann darf sie davon ausgehen, daß auch tiefergelegte Fahrzeuge noch eine Bodenfreiheit von mindestens 10 Zentimetern haben. Wer seinen Sportwagen also noch tiefer legt, der bekommt von der Stadt keinen Ersatz. OLG Hamm 9 U 106/89