Temperatur Es gehört zu den Pflichten des Vermieters, die Wohnung des Mieters ausreichend zu beheizen. Eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist gemäß Ý537 Abs. 3 BGB unwirksam. Dies gilt auch für die folgende Regelung: "Eine Temperatur von ca- 18 Grad Celsius für die Zeit zwischen 9.O0 bis 21.O0 Uhr... gilt als vertragsgemäße Erfüllung". AG Osnabrück - 13 C 585/75