Pauschale/Vorauszahlung Es gibt Vermieter, die die Heizkosten im Mietvertrag überhaupt nicht erwähnen. In diesem Fall sind die Heizkosten in der Miete enthalten! Der Gesetzgeber geht davon aus, daß im Mietzins die Nebenkosten (somit auch die Heizkosten) enthalten sind. Zulässig ist es, wenn der Vermieter im Mietvertrag die Heizkosten separat erwähnt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: a) Die Heizkosten werden als Vorauszahlung deklariert. Dann muß der Vermieter über die Heizkosten nach Ablauf eines Jahres abrechnen (s. Mietvertrag) b) Die Heizkosten werden als Pauschale berechnet. Hierbei gibt es die sog. echten und unechten Pauschalen. Eine echte Pauschale liegt vor, wenn der Betrag für die gesamte Mietzeit fest in der vereinbarten Höhe bleiben soll. Eine unechte Pauschale liegt vor, wenn im Mietvertrag zwar der Begriff Pauschale verwendet wurde, der Mietvertrag jedoch zusätzlich den Vermerk enthält, daß (beispielsweise) jährlich abgerechnet wird. Eine Pauschale liegt auch dann nicht vor, wenn der Mietvertrag einen bestimmten Betrag für die Heizkosten aufführt und bei diesem Betrag der Vermerk "zur Zeit DM . . . " steht . AG Landsberg - 2 C 355/85